Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz LSDB-
G1
Lohn- und Sozialdumping
Zweck des Gesetzes:
Arbeitnehmer/in soll das ihm/ihr zustehende Entgelt für die erbrachten Arbeitsleistungen erhalten
fairer Wettbewerb zwischen Unternehmen
Kontrolle durch GPLA Prüforgane, Finanzpolizei und BUAK
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Teure Irrtümer
Lohndumping gilt nur für die Bauwirtschaft und für aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer
Wir sind ein redliches Unternehmen, Lohndumping gibt es bei uns nicht
Wir zahlen mehr als der Kollektivvertrag vorsieht, daher kann uns Lohndumping nicht passieren
solange die Arbeitnehmer zufrieden sind, kann uns nichts passieren
wenn wir Nachzahlungen auf die KV-Entlohnung leisten, kann nichts passieren
am Jahresende bringen wir alles in Ordnung……
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Unterzahlungsverbot
Ab 1.1. 2015 nicht nur Grundlohnunterschreitungen strafbar sondern
jede Unterschreitung des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Entgelts, also neben dem Einstufungsentgelt auch der Sonderzahlungen und aller entgelthaften Zulagen und Zuschläge, ausgenommen sozialversicherungsfreie EntgeltteileÜberzahlungen „bei den nach KV gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen“.Sonderzahlungen müssen bis spätestens 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres geleistet werden, ansonsten Strafe
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Strafrisiko
durch Ausweitung des Straftatbestands auf alle KV-Entgeltbestandteile auch für viele geringere Fälle anwendbar
Erhöhung der Verfolgungsverjährungsfrist auf 3 Jahre Kollektivvertragliche Verfallsfristen schützen nicht GKKs haben bei Lohndumping-Strafbescheiden der BH die
vom LDbetroffenen ArbeitnehmerInnen zu informieren
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Straffreiheit
wenn der Arbeitgeber vor Erhebung durch Abgabenbehörden, GKK oder BUAK die Differenz zwischen dem geleisteten und dem vollen gebührenden Entgelt nachweislich leistet
Keine Strafverhängung auchwenn der Arbeitgeber die Differenz bei Aufforderung durch die Strafbehörde in der gesetzten Frist nachweislich leistet die Unterschreitung gering ist das Verschulden des Verantwortlichen leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt
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Typische Lohndumping Entgeltfehler
falscher Kollektivvertrag, dessen Tabellenwert unter jenem des richtigen KV liegt
richtiger KV, falsche Tabelle zeitlich unrichtige KV-Tabelle (KV-Mindest-Erhöhungen) Tätigkeitsbezogen zu niedrige Einstufung neue Tätigkeit falsche Vordienstzeitenanrechnung Zeitvorrückung übersehen entgelthafte Zulagen übersehen oder zu gering angesetzt Anrechnung eines Sachbezugs (zB. Pkw) oder von Diäten auf das KV-
Entgelt
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Erforderliche Unterlagen für die Prüfung
Arbeitsverträge Dienstzettel Arbeitszeitaufzeichnungen Lohnzettel Lohnaufzeichnungen Lohnzahlungsnachweise Unterlagen für die KV-Einstufung
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Verfahren und Rechtsschutz
Zuständig für die Strafverfahren und Strafverhängung ist die Bezirksverwaltungsbehörde (BH bzw. Magistrat)
die GKK zeigen an, mit Parteistellung im Verfahren Behörde entscheidet mittels Bescheid gegen Strafbescheide kann Beschwerde an die Verwaltungsgerichte
erhoben werden gegen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts kann Revision an VwGH
oder Beschwerde beim VfGH erhoben werden
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Strafhöhe I
Verstoß gegen Kontrollrechte (Zutrittsverweigerung, Auskunftsverweigerung, Behinderung der Kontrolle)
€ 1.000,- bis € 10.000,- (Wiederholungsfall € 2.000,- bis € 20.000,-)
Verweigerung in die Einsichtnahme und keine Übermittlung von Unterlagen€ 1.000,- bis € 10.000,- (Wiederholungsfall € 2.000,- bis € 20.000,-) pro DN
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Strafhöhe II
Unterentlohnung
€ 1.000,- bis € 10.000,- (Wiederholungsfall € 2.000,- bis € 20.000,-) pro DN
wenn mehr als 3 Arbeitnehmer betroffen€ 2.000,- bis € 20.000,- (Wiederholungsfall € 4.000,- bis € 50.000,-) pro DN
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Einstufungsgrundsätze
Nach Tätigkeit
Bei Mischtätig übt AN höhere Tätigkeit in erheblichem
Ausmaß (30%) aus, so ist dieser in die höhere VG einzustufen
Fallweise Vertretung möglich min. 3 Tage
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Vordienstzeiten Neueintritt
Alle Zeiten die in brancheneigenen oder branchenähnlichen Betrieben geleistet wurden
zumindest im Ausmaß von 12 Monaten erbracht wurden und keine Unterbrechung zwischen den DV von mehr als 3 Jahre
Anrechnung von max. 4 Jahren für brancheneigene Betriebe
Anrechnung von max. 3 Jahren für branchenähnliche Betriebe
in Summe aber max. 5 Jahre
nachweisliche Aufforderung der relevanten Unterlagen 25 Tage Frist für AN Vorlage nicht fristgerecht ->Entgelt erst ab
Vorlagezeitpunkt
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Verwendungsgruppen
VG 1 (Arbeiter) Reinigung und Betreuung der Betriebsanlage,
Reifenwechsel, Servicearbeiten, Tankwart, Fahrzeugaufbereitung, Lagerarbeiten, Zubereitung in der Gastro
VG 2 (Arbeiter) Übernahme/Kontrolle von Waren, Lagerung, Kassentätigkeit
inkl. Soll/Ist Vergleich, Inbetriebnahme/Schließung der Anlage, Gastro Bereich,
Auskunftstätigkeit ohne verkaufsfördernde Produktberatung, Auskunftstätigkeiten beinhalten Informationen über Treibstoffe, Schmiermittel, KFZ-Bedarf, Wäschen, Heißgetränke, Bachwaren und Sandwiches
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Verwendungsgruppen VG 3 (Angestellte)
Bestellwesen, Warenkontrolle/Reklamation, Abrechnungskontrolle, Terminkoordination, Vorbereitung BH/LV, verkaufsfördernde Maßnahmen, Postpartner
VG 4 (Angestellte) gehobene kaufmännische Tätigkeit, Führungsaufgaben,
abgeschlossene kaufm. Ausbildung, LV, BH, Wareneinkauf, Stationsleiter
VG 5 (Angestellte) Stationsleiter inkl.
Zahlungsverkehr, Abrechnung Tageslosung, Einstellungen, Dienstplanerstellung, Preiskalkulation, Artikelverwaltung
VG 6 (Angestellte) Stationsübergreifende Führungsaufgaben, VG 5 für mehr
als einen Standort
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Lohnschema16
VG 1 KV 2016 KV 2016 KV 2016 KV 2016
1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. ab 10. Dj.
Brutto 1.400,00
1.440,00
1.480,00
1.520,00
Gesamtkosten
monatlich 1.833,02
1.885,39
1.937,76
1.990,14
Gesamtkosten
jährlich 25.648,28
26.381,06
27.113,86
27.846,74
Lohnschema17
VG 2 KV 2015 KV 2016 KV 2015 KV 2016 KV 2015 KV 2016 KV 2015 KV 2016 1. - 3. Dj. 1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. 7. - 9. Dj. ab 10. Dj.ab 10. Dj.
Brutto
1.366,77
1.440,00
1.404,94
1.497,00
1.423,02
1.554,00
1.453,16
1.611,00
Gesamtkosten
monatlich
1.789,51
1.885,39
1.839,49
1.960,03
1.863,16
2.034,66
1.902,61
2.109,29
Gesamtkosten
jährlich
25.039,48
26.381,06
25.738,8
0
27.425,4
4
26.069,9
8
28.469,6
6
26.622,0
6
29.513,9
4
Lohnschema18
VG 3 (Ang.) KV 2016 KV 2016 KV 2016 KV 2016 1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. ab 10. Dj.
Brutto 1.480,00 1.547,00 1.614,00
1.681,00 Gesamtkosten
monatlich 1.939,68 2.027,51 2.115,31
2.203,12 Gesamtkosten jährlich 27.140,74 28.369,64 29.598,20 30.826,88 VG 4 (Ang.) KV 2016 KV 2016 KV 2016 KV 2016 1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. ab 10. Dj.
Brutto 1.520,00 1.597,00 1.674,00
1.751,00 Gesamtkosten
monatlich 1.992,12 2.093,03 2.193,95
2.294,86 Gesamtkosten jährlich 27.874,46 29.286,46 30.698,54 32.110,54
Lohnschema19
VG 5 (Ang.) KV 2016 KV 2016 KV 2016 KV 2016 1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. ab 10. Dj.
Brutto 1.650,00
1.733,00
1.816,00
1.899,00
Gesamtkosten
monatlich 2.162,50
2.271,27
2.380,04
2.488,83
Gesamtkosten
jährlich 30.258,48
31.780,44
33.302,44
34.824,62
VG 6 (Ang.) KV 2016 KV 2016 KV 2016 KV 2016 1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. ab 10. Dj.
Brutto 1.800,00
1.890,00
1.980,00
2.070,00
Gesamtkosten
monatlich 2.359,08
2.477,04
2.594,98
2.712,94
Gesamtkosten
jährlich 33.009,12
34.659,64
36.309,94
37.960,46
Kündigungsfristen Ang20
Zugehörigkeit Kündigungsfrist1. + 2. DJ 6 WochenAb 3. DJ 2 MonateAb 6. DJ 3 MonateAb 16. DJ 4 MonateAb 26. DJ 5 Monate
Kündigung zum 15. oder letzten eines Kalendermonats (DV)
Kündigungsfristen Arb21
Zugehörigkeit Kündigungsfrist1. Monat 1 WocheAb 1. DJ 2 WochenAb 5. DJ 4 Wochen
Kündigung zum Ende jeder Kalenderwoche
Arbeitszeit gesetzliche Rahmenbedingungen
Arbeitszeitgesetz (AZG) tägliche/wöchentliche Arbeitszeit Ruhepause tägliche Ruhepause
Arbeitsruhegesetz (ARG) Wochenendruhe Wochenruhe Ersatz- und Feiertagsruhe
Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz(KJBG, gilt für AN bis 18 Jahre)
Kollektivvertrag Arbeitszeitflexibilisierung Überstundenzuschläge, Stundenteiler
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Überprüfung der Arbeitszeitbestimmungen
Arbeitsinspektorate, GPLA-Prüfung, Arbeiterkammern
betreffen insb. Tageshöchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Aufzeichnungspflichten
betreffen insb. die Entgeltseite der Arbeitszeit Durchsetzung durch die Gerichte auf Initiative der
einzelnen AN Achtung Anspruchsprinzip im Beitragsrecht der Sozialversicherung Strafsanktionen (AZG-, ARG-Verstoße, LSDB-G)
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Arbeitszeitvorschriften
Aufzeichnungspflichten (§ 26 AZG) Beginn und Ende der Arbeitszeit Lage der Arbeitspausen AG-pflicht, kann auf AN übertragen werden
Strafbestimmungen Arbeitsinspektorat - Bezirksverwaltungsbehörde
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Begriff der Arbeitszeit
Arbeitszeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepause Beginn: AG kann über AN verfügen
Tagesarbeitszeit ununterbrochener Zeitraum von 24 Std
(ab Beginn der Arbeitszeit) wesentlich für tägl. Arbeitszeitgrenzen und Ruhezeit
Wochenarbeitszeit Montag (0:00) bis Sonntag (24:00) wesentlich für wöchentliche Arbeitszeitgrenzen und Ruhezeit
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Höchstgrenzen der Arbeitszeit (§ 9 AZG)
Tagesarbeitszeit: höchstens 10 Std.
Wochenarbeitszeit: höchstens 50 Std.
Ausnahmen
Auswirkungen verwaltungsstrafrechtlich – Strafen für AG arbeitsrechtlich – keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung
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Normalarbeitszeit
Grundregel (§ 3 AZG) täglich 8 Stunden (durch KollV auch 10 Std) wöchentlich 40 Std.
Festlegung der Lage (§ 19c AZG) Arbeitsvertrag
Überschreitung gesetzliche NAZ -> Überstunde (mit Zuschlag)
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Ruhezeit
Ruhepausen (§ 11AZG) bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden täglich 30 Minuten
tägliche Ruhezeit (§ 12 AZG) ununterbrochen 11 Stunden
Wöchentliche Ruhezeit – 36 Stunden (§ 2ff ARG) Wochenendruhe (Sonntag) SA: 18:00 bis MO: 6:00 Wochenruhe (muss einen ganzen Wochentag einschließen) Arbeit während Ruhezeit – Ersatzruhe
Feiertagsruhe (§ 7 ARG) Feiertagsentgelt/Feiertagsarbeitsentgelt (§ 9 ARG)
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KollV § 4 Arbeitszeit (Allgemeine Bestimmungen)
Normalarbeitszeit (NAZ) täglich: 8 Std. wöchentlich: 40 Stunden
Lage und Verteilung der NAZ – festzulegen sind: der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit die Dauer und die Lage der Arbeitspausen und die Verteilung der AZ auf die einzelnen Wochentage die AZ kann auf bis zu 5 Arbeitstage bzw. Nächte aufgeteilt werden Dienstplan spätestens 2 Wochen vor Inkrafttreten
Pausen AZ mehr als 6 Stunden, dann insgesamt 30 Minuten Ruhepause auch auf 2 Teile zu je 15 Min. oder 3 Teile zu je 10 Minuten möglich
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Andere Verteilung der NAZ - Durchrechnung
für Teilzeitbeschäftigte nicht möglich! Durchrechnung der NAZ pro Kalenderquartal
(KW 1 bis 13; KW 14 bis 26; KW 27 bis 39; KW 40 bis 52) Tägliche NAZ kann bis zu 10 Std. und die wöchentliche
NAZ bis zu 48 Std. ausgedehnt werden, sofern sie im Durchschnitt 40 Std. nicht überschreitet
Überschreitungen führen zu ÜberstundenAN arbeitet mehr als 10 Std. täglichAN arbeitet mehr als 48 Std. wöchentlichdurchschnittliche NAZ am Ende des Durchrechnungszeitraumes über40 Std.
Übertragungen von Zeitguthaben in die nächste Periode sind nicht möglich
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Verlängerung der NAZ bei Schichtarbeit
Nur für Tankstellen die 24 Std. durchgehend geöffnet haben!
Vereinbarung über Schichtarbeit im DV arbeitsmedizinisches Gutachten notwendig für TZ-Beschäftigte möglich, wenn max. 3 Arbeitstage
pro Woche festlegen der Schichten durch Schichtplan tägliche NAZ 12 Std., wöchentlich 48 Std. Schichtturnus max. 4 Wochen Überschreitungen führen zu Überstunden
AN arbeitet mehr als die tägliche NAZ AN arbeitet mehr als 48 Std. wöchentlich Im Schichtturnus werden 160 Stunden überschritten
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Ruhezeiten beim Schichtmodell
im Kalendermonat mindestens 2 Sonntage nach 2 Arbeitstagen mit je 12 Std. ein
arbeitsfreier Tag nach 3 Arbeitstagen mit je 12 Std. mind. 2
arbeitsfreie Tage 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen
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Teilzeit
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit 40 Std. unterschreitet
maximal 9 Normalarbeitsstunden möglich Tagesarbeitszeit sollte in der Regel 3 Stunden nicht
unterschreiten geleistete Mehrarbeitsstunden sind innerhalb eines
Kalenderquartals im Verhältnis 1:1 auszugleichen, ansonsten zwingende Auszahlung mit einem Zuschlagvon 25 %
Überstunden entstehen erst ab Überschreitung der täglichen (9 Stunden) bzw. wöchentlichen (40 Stunden) Normalarbeitszeit
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