Menschenhandel im Asylverfahrenskontext-
Hintergründe
Menschenhandel im Asylverfahrenskontext-
Hintergründe
Projekt „Identifizierung und Schutz von Betroffenen des Menschenhandels im Asylsystem“
Projektzusammenfassung
Projektlaufzeit 12 Monate (06/2011 – 06/2012)
Projektpartner IOM, UNHCR, BAMF
Phase 1 • Aufarbeitung der Zusammenhänge zwischen dem Asylverfahren und dem Schutz von Menschenhandelsbetroffenen
• Expertenworkshop
Phase 2 • Entwicklung spezifischer Weiterbildungsmodule inklusive Kurrikulum, pädagogischem Konzept und Schulungsmaterialien für die Asylentscheider des Bundesamtes
Phase 3 • Durchführung von Schulungen im Bundesgebiet Asylentscheider des BAMF (Multiplikatoren Schulungen)
• Vernetzung der Asylentscheider mit den relevanten Fachberatungsstellen für Menschenhandelsbetroffene vor Ort durch Einbindung dieser Stellen in die Schulungen
Phase 4 • Projektevaluierung• Zusammenfassung der Projektergebnisse und Erstellung eines
Handbuchs
Seit 2005 gilt in Deutschland folgendes Recht:
- § 232 StGB: Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
- § 233 StGB: Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
- § 233a StGB: Förderung des Menschenhandels
Seit 2005 gilt in Deutschland folgendes Recht:
- § 232 StGB: Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
- § 233 StGB: Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
- § 233a StGB: Förderung des Menschenhandels
Deutsches Strafgesetzbuch
Formen der Ausbeutung
Quelle: BKA: Bundeslagebild Menschenhandel 2013
Quelle: BKA: Bundeslagebild Menschenhandel 2013
Analyse nigerianischer Asylverfahren mit dem Verdacht des Menschenhandels
•Fokus auf Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
•Datengrundlage: o 164 Bescheide weiblicher Antragstellerinneno aus dem Zeitraum November 2009 bis September 2010o anonymisierte Form
• 53 von 164 Bescheiden enthielten Hinweise auf Menschenhandel (= ca. ein Drittel der Bescheide)
• Keine Asylberechtigung gemäß Art 16 a Abs. 1 GG oder Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG
• 1 x Feststellung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG
Allgemeine IndikatorenAllgemeine Indikatoren
• Einschränkung der Bewegungsfreiheit Eingesperrt sein, Verbot zu anderen Kontakten, wie z.B. Kunden, ständige Überwachung, ständige Begleitung bzw. Beaufsichtigung.
• Drohungen und Einsatz von GewaltSpuren von Misshandlungen, Frau wirkt verängstigt, spricht von eigener Bedrohung oder Bedrohung und Einschüchterungen ihres näheren Umfeldes (Familie, enge Freunde).
• Binden, verliebt machen, beeindruckenFrauen berichten von Versprechungen (Arbeit, Heirat), Reisekosten wurde für sie übernommen, ihnen wurde der Pass weggenommen bzw. ein falscher Pass ausgehändigt.
• Zwang zur Prostitution Weisungen des Arbeitgebers gehen über Arbeitsort & Arbeitszeit hinaus, Kunden dürfen nicht abgelehnt werden, über den Lohn darf nicht frei verfügt werden, illegaler Status, Aufgriff im Milieu
• Einschränkung der Bewegungsfreiheit Eingesperrt sein, Verbot zu anderen Kontakten, wie z.B. Kunden, ständige Überwachung, ständige Begleitung bzw. Beaufsichtigung.
• Drohungen und Einsatz von GewaltSpuren von Misshandlungen, Frau wirkt verängstigt, spricht von eigener Bedrohung oder Bedrohung und Einschüchterungen ihres näheren Umfeldes (Familie, enge Freunde).
• Binden, verliebt machen, beeindruckenFrauen berichten von Versprechungen (Arbeit, Heirat), Reisekosten wurde für sie übernommen, ihnen wurde der Pass weggenommen bzw. ein falscher Pass ausgehändigt.
• Zwang zur Prostitution Weisungen des Arbeitgebers gehen über Arbeitsort & Arbeitszeit hinaus, Kunden dürfen nicht abgelehnt werden, über den Lohn darf nicht frei verfügt werden, illegaler Status, Aufgriff im Milieu
Landesspezifische Indikatoren: Nigeria
• Weibliche HändlerinnenFrauen sprechen von einer Geschäftsfrau, Madame, Schwester (Sister) oder von sonstigen Frauen, die sie angesprochen haben bzw. hierher gebracht haben.
• Anwendung von Magie und Zauberei
Frauen verweisen auf die Einbindung in übermächtige Tätersysteme: Zauber, Magie, Juju, Voodoo und dass im Rahmen dessen jemand die Kontrolle über sie hat oder die Familie hat.
Analyse
Herkunft
• vor allem aus dem südlichen Teil Nigerias
• auffällig vor allem der Herkunftsort Benin City
Schwangerschaften und Kinder
• 19 Frauen berichten von einer Schwangerschaft bzw. dass sie ein Kind von einem in Deutschland lebenden Mann haben (35,8 %)
Zeitverzögerungen
• 38 Antragstellerinnen weisen eine Zeitverzögerung zwischen Einreise und dem Asylgesuch von drei und mehr Monaten auf
• Voraufenthalt in einem anderen europäischem Land: 17 Frauen (in erster Linie Italien)
Auswertung der Asylverfahren
Fazit• Quote der Erkennung Menschenhandelsbetroffener sehr niedrig
Mögliche Gründe
• schwaches Problembewusstsein seitens der EntscheiderInnen
• viele Antragstellerinnen sprechen nicht offen/ bleiben bei ihren Erzählungen eher vage
• Antragstellerinnen erzählen teils falsche/konstruierte Geschichten, da sie (1) sich schämen, (2) sich schützen wollen oder (3) weil sie dazu angewiesen wurden
Ende
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!