Cerha Hempel Spiegelfeld HlawatiPartnerschaft von RechtsanwältenParkring 2, 1010 WienTel. 0043 1 514 35 0Fax 0043 1 514 35 35www.chsh.at
RA Hon.-Prof. Dr. Irene WelserCerha Hempel Spiegelfeld Hlawati
Haftung von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern
aus gesellschafts- und unternehmensrechtlicher Sicht
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Zentrale Normen § 25 GmbHG: „(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft
gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
§ 84 AktG: „(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. […]
Konkretisierung dieser Pflichten?
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„10 Gebote Lutters“ (GmbH) 1. Gebot: Einhaltung der Gesetze 2. Gebot: Einhaltung der Satzung / des Gesellschaftsvertrags und der
Geschäftsordnung 3. Gebot: Einhaltung der Regeln des Anstellungsvertrages 4. Gebot: Einhaltung von Gesellschafterweisungen 5. Gebot: Ordnungsgemäße Organisation der Gesellschaft 6. Gebot: Kontrolle der Organisation der Gesellschaft 7. Gebot: Kontrolle der Liquidität und der Finanzlage der Gesellschaft 8. Gebot: Vermeidung unangemessener Risken 9. Gebot: Vermeidung, mindestens aber Offenlegung aller
Interessenskonflikte zwischen Gesellschaft und Geschäftsführern / Vorstand
10. Gebot: Sorgfältige Vorbereitung geschäftlicher und unternehmerischer Entscheidungen(Marcus Lutter, 10 Gebote an den Geschäftsführer, GmbH-Rundschau 2000, 301)
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Corporate Governance Kodex (AG) Soft law Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung
österreichischer börsenotierter Aktiengesellschaften. „international übliche Standards für gute
Unternehmensführung“. Geltung durch freiwillige Selbstverpflichtung (öffentliche
Erklärung). L-, C- und R-Regelungen (Legal Requirements, Comply or
Explain, Recommendation).
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§ 25 GmbHG begründet keine Erfolgshaftung – unternehmerisches Risiko trägt die Gesellschaft.
Selbst gewagte Geschäfte können dem Vorstand dann nicht vorgeworfen werden, wenn bei Geschäftsabschluss, ungeachtet des Risikos, begründeter Weise ein Geschäftserfolg erwartet werden konnte;
Ein riskantes Geschäft ist nicht verboten, solange es die Gesellschaft „aushält“ und solange das Risiko in einem vernünftigen Verhältnis zum erwarteten Gewinn steht!
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Unterschiede Haftung Vorstand - Geschäftsführer
weisungsfrei
Keine Haftungsfreistellung durch Aufsichtsratgenehmigung
Entlastung idR kein Verzicht auf Schadenersatzansprüche
weisungsgebunden
Weisungen der Gesellschafter bewirken idR Haftungsfreistellung
Entlastung idR Verzicht auf Schadenersatzansprüche
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Verjährung § 25 Abs 6 GmbHG: „Die Ersatzansprüche verjähren in fünf
Jahren.“ § 84 Abs 6 AktG: „Die Ansprüche aus diesen Vorschriften
verjähren in fünf Jahren.“ „Mangels Aussage des GmbHG über den Beginn des Laufs
der Verjährungsfrist des § 25 Abs 6 GmbH ist auf die grundsätzliche Verjährungsregel des § 1489 ABGB zurückzugreifen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt daher erst mit Kenntnis von Schaden und Schädiger.“ (OGH 27.9.2006, 9 Ob A 148/05p) – neuerdings Gleichbehandlung von GmbH und AG.
Ausnahmen?
Haftung grundsätzlich nur im Innenverhältnis, d.h. der Gesellschaft
gegenüber!
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Außenhaftung Haftung Dritten gegenüber insbes. bei schuldhafter
Schutzgesetzverletzung Wichtige Bestimmung: § 69 KO!
Vgl. auch § 69 Abs 5 KO: Fälligkeit von Schadenersatzforderungen, die sich aus Quotenverschlechterung infolge Konkursverschleppung ergeben, ist auf Zeit nach Rechtskraft der Konkursaufhebung hinausgeschoben.
Aber: OGH 1.12.2005, 6 Ob 196/05z:„Auch während anhängigen Konkurses besteht ein Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird.“
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Für Wettbewerbsverletzungen der Kapitalgesellschaft haften die Geschäftsführer / Vorstandsmitglieder grundsätzlich nur, wenn sie diese selbst begangen haben oder daran beteiligt waren.
Ausnahmsweise Haftung auch bei Unterlassung, wenn ihnen der Wettbewerbsverstoß durch im Unternehmen tätige Dritte bekannt geworden ist und sie ihn nicht verhindert haben, obwohl sie dazu infolge ihrer Organstellung in der Lage gewesen wären.
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Exkurs Haftung des faktischen Geschäftsführers
Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs
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Faktischer Geschäftsführer Gesellschafter, aber kein Organwalter (häufig Mehrheits- oder
Alleingesellschafter) Nimmt aufgrund seiner beherrschenden Stellung in der
Gesellschaft de facto Geschäftsführerfunktionen wahr; Unter bestimmten Umständen Haftung des faktischen
Geschäftsführers für Insolvenzverschleppung; mögliche Haftungsgrundlage: Verletzung einer Handlungspflicht
aus Ingerenz; Haftung als Mittäter, wenn der „echte“ Geschäftsführer bloß als Strohmann fungiert;
OGH hat bereits einmal Verpflichtung auch des de facto Geschäftsführers zur Konkursantragstellung bejaht (vgl. ecolex 1998, 327);
in dem Zusammenhang:Neueste Entscheidung: GeS Aktuell 02/2008, 62
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Eumig-Entscheidungen In den beiden „Eumig“-Enscheidungen (JBl 1986, 713; RdW
1988, 130) wurde vom OGH jeweils die Haftung einer Bank angenommen, die die gemeinschuldnerische Gesellschaft als Kreditgeber, Gesellschafter und „faktische“ Konzernspitze beherrschte.
Rechtliche Begründung: Beteiligung an „fahrlässiger Krida“ fraglich, ob auch bei „grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen“ analog anwendbar.
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Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs Geht auf (mittlerweile überholte) Entscheidung des BGH
zurück (BGH II ZR 178/99, BGHZ 149, 10 „Bremer-Vulkan“): Durchgriffshaftung wegen existenzvernichtender Eingriffe nur in besonderen Ausnahmekonstellationen; nur auf den „gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Entzug von Vermögenswerten“ anwendbar.
Vom OGH jedoch nicht anerkannt. Auch deutscher BGH ist erst jüngst wieder (BGH II ZR 3/04)
von dieser Rechtsfigur abgegangen – wird nur mehr als „Innenhaftung“ anerkannt.
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Berufshaftpflichtversicherung Keine verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung für
Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder; Risiko der persönlichen Inanspruchnahme wird oft durch
Abschluss von D&O-Versicherungen begegnet; Gegenstand: a) Abwehr von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsleiterb) Abdeckung derselben, wenn Ansprüche gerechtfertigt;
Problem: Haftungsausschluss für Vorsatz - Entlassung von angestellten GmbH-Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern
_____________________________________Präsentation CHSH / Slide No. 16
Weisungen an den GmbH-Geschäftsführera) Anfechtungspflicht des Geschäftsführers hinsichtlich
fehlerhafter Weisungen? – eher nicht, da sonst Entwertung der gesetzlich angeordneten Befreiungswirkung der Weisung.
b) Entlastung durch Weisung auch dann, wenn Gesellschaft Ersatzanspruch für Befriedigung der Gläubiger benötigt? – von überwiegender Meinung verneint.
c) nichtige Weisungen (bei deren Befolgung sich der Geschäftsführer zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlich haftbar oder strafbar machen würde) müssen vom Geschäftsführer nicht befolgt werden.
_____________________________________Präsentation CHSH / Slide No. 17
a) Gesetzliche Regelung fehlt, aber partielle Einschränkung der Verantwortlichkeit wird bejaht.
b) Anordnung durch Gesellschaftsvertrag oder Beschluss der Gesellschafter auf dieser Grundlage.
c) Nicht ausreichend nach großem Teil der Lehre: Anordnung durch einstimmigen Beschluss der Geschäftsführer.
d) Überwachungspflicht hinsichtlich fremder Ressorts (Einrichtung eines Berichts- und Informationswesens).
e) Gesamtverantwortung bei besonders wichtigen Kernkompetenzen unbeschränkbar („Kardinalpflichten“, z.B. Einrichtung Rechnungswesen samt Kontrollsystem, Aufstellung und Überprüfung des Jahresabschlusses, etc.).
Ressortverteilung
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a) Wirksame Entlastung beseitigt bei der GmbH – anders als bei der AG – nach hM Ersatzansprüche der Gesellschaft aufgrund von § 25 Abs 2 bzw § 10 Abs 3 GmbHG (Verzichtswirkung).
b) Gilt nur, wenn Ersatzanspruch bei sorgfältiger Prüfung erkennbar war oder der Geschäftsführer darüber berichtet hat.
c) Verzichtswirkung ausgeschlossen, wenn Ersatz zur Gläubigerbefriedigung erforderlich.
d) Entlastungsentscheidung zwingend durch Gesellschafter.e) Nach neuerer Rsp des OGH kein durchsetzbarer Anspruch
des Geschäftsführers auf Entlastung.
Entlastung
DANKE
für Ihre Aufmerksamkeit