16. Mai 2014 Fachtagung: Unterricht für neu zugewanderte Kinder und Jugendliche
Rahmenbedingungen der Beschulung von neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen Andrea Hofer Landesweite Koordinierungsstelle Kommunale Integrationszentren NRW Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 37
Was Sie heute erwartet:
• Politische Rahmensetzung
• Ausgangssituation
• Rechtsvorschriften in NRW
• Angebote der KI / LaKI
Fachtagung: Unterricht für neu zugewanderte Kinder und Jugendliche 16. Mai 2014
Interkulturelle Bildung und Erziehung (Beschluss der Kultusministerkonferenz i. d. F. vom 05.12.2013)
Vielfalt zugleich als Normalität und Potenzial für alle
• Überwindung institutioneller Diskriminierung
• Geregeltes Aufnahmesystem
• Individuelle Unterstützung und schnellstmögliche Integration
• Wertschätzung und Anerkennung der Mehrsprachigkeit
Politische Rahmensetzung
Ausgangssituation
• Steigende Zuwanderung
• Heterogenität
• Sich verändernde Schullandschaft
Ausgangssituation
Schulpflicht
• Landesverfassung NRW Artikel 8 Absatz 2
• Schulgesetzes NRW §1, § 34-41 und § 125
• Damit sind alle Kinder und Jugendlichen mit Wohnsitz in NRW schulpflichtig, unbeschadet ihres Aufenthaltstitels.
• Zuzüge von schulpflichtigen Kindern sind von den
Schulämtern und Kommunen zu überprüfen.
Ausgangssituation
BASS 13-63 Nr.3 (RdErl. d. MSW v. 21.12.2009)
Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungs-
geschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen
• Erlernen der deutschen Sprache
• Bedeutung des Herkunftssprachenunterrichts
• Vorrang des gemeinsamen Unterrichts
• Organisationsmodelle
Rechtsgrundlagen / Erlasse
Individuelle Unterstützung und schnellstmögliche Integration
• BASS 14-21 Nr.4 (RdErl. d. MSW v. 29.06.2012)
Vielfalt gestalten – Teilhabe und Integration durch
Bildung; Verwendung von Integrationsstellen
Beantragung von zusätzlichen Stellen
• BASS 14-01 Nr.3 (RdErl. v.18.10.1988)
Schulische und außerschulische Fördermaßnahmen für
ausgesiedelte Kinder und Jugendliche
Regelungen für schulbegleitenden Nachhilfeunterricht
Rechtsgrundlagen / Erlasse
Individuelle Unterstützung und schnellstmögliche Integration
• BASS 13-41 Nr. 2.1 „Verordnung über die sonder-
pädagogische Förderung, den Hausunterricht und die
Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52
SchulG – AO-SF)
Fehlende Sprachkenntnisse bedingen keine
sonderpädagogische Förderung
Rechtsgrundlagen / Erlasse
Individuelle Unterstützung und schnellstmögliche Integration
Anerkennung der Mehrsprachigkeit
• Begründung im Schulgesetz NRW § 2 und BASS 13-63
Nr.3 (RdErl. d. MSW v. 21.12.2009)
• Herkunftssprache anstelle der 2. oder 3. Pflichtfremd-
sprache (APO-S I § 5, APO-GOst § 7)
• Feststellungsprüfung für den Seiteneinstieg (BASS 13-
61 Nr.1)
Wertschätzung und Anerkennung der Mehrsprachigkeit
Herkunftssprachenunterricht
Angebote der Kommunalen
Integrationszentren
Angebote der Kommunalen Integrationszentren