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Rechte & Pflichten

08. 03. 2012

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1. TEIL – Aus rechtlicher Sicht

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Inhalt

I. Haftung von PersonenII. Haftung für den Fehler andererIII. VoraussetzungenIV. Verteidigungsmöglichkeiten des

Animators

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I. Haftung von Personen (für eigene Fehler)

Eine Person ist verantwortlich für den

Schaden, den sie verursacht.

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3 Bedingungen müssen erfüllt sein, damit jemand verantwortlich (haftbar) gemacht werden kann:

1. Fehler

Die Übertretung einer X beliebigen Rechtsnorm ist ein Fehler

Beispiel: Diebstahl, Hausfriedensbruch,Zerstörung/Beschädigung von Eigentum anderer Personen

Das Verhalten des „guten Familienvaters“: wie hätte sich eine normal vorsichtige, sorgfältige und pflichtbewusste Person unter den gleichen Umständen verhalten? Der Fehler ist die Handlung, die von diesem Idealverhalten abweicht.

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3 Bedingungen müssen erfüllt sein, damit jemand verantwortlich (haftbar) gemacht werden kann:

2. SchadenSchaden ist jeder konkrete Nachteil

(Beispiel: Verletzung, beschädigtes Eigentum), der dem Opfer entsteht UND bewiesen werden kann.

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3 Bedingungen müssen erfüllt sein, damit jemand verantwortlich (haftbar) gemacht werden kann:

3. Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden

Der Schaden muss durch den Fehler entstanden sein UND muss bewiesen werden.

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II. Haftung für den Fehler anderer

In den folgenden 3 Fällen kann jemand für die Handlung eines anderen verantwortlich gemacht werden:

Eltern für ihre KinderLehrer für ihre SchülerArbeitgeber für ihre Arbeitnehmer

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IM PRINZIP:

JUGENDANIMATOR = LEHRER

DAS ZU BETREUENDE KIND =SCHÜLER

• Der Jugendanimator kann für den Fehler eines Kindes, bzw. eines Jugendlichen, welcher sich unter dessen Aufsicht befindet, verantwortlich gemacht werden.

• Falls die 3 Bedingungen (Fehler, Schaden und Kausalzusammenhang) bewiesen sind, muss der Jugendanimator dem Opfer seinen Schaden ersetzen.

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III. Voraussetzungen

1. Das Kind, bzw. der Jugendliche muss für den Schaden verantwortlich sein.

Beispiel: Ein Kind macht beim Spielen eine Fensterscheibe kaputt.

►Fehler: Der Ball wird ins Fenster geschossen►Schaden: Die Fensterscheibe ist zerbrochen►Kausalzusammenhang: Der Ball hat die

Fensterscheibe zerschlagen.

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2. Wenn diese 3 Bedingungen erfüllt sind, geht das Gesetz prinzipiell davon aus, dass:

die Aufsichtsperson einen Fehler begangen hat, indem sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat hat nicht verhindert, dass das Kind die Scheibe zerstört

Ein Schaden entstanden ist die Fensterscheibe ist zerbrochen

Die Aufsichtspflichtverletzung (Fehler) die Ursache des Schadens ist: Kausalzusammenhang durch den Fehler der Aufsichtsperson hat der Ball die Fensterscheibe zerschlagen.

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IV. Verteidigungsmöglichkeiten des Animators

1. Der Jugendanimator kann beweisen, dass das Kind nicht verantwortlich ist.

Beispiel: ein Kind, das sich nicht unter seiner Aufsicht befand, hat die Fensterscheibe mit dem Ball zerschlagen.

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2. Die gesetzliche Vermutung ist widerlegbar. Der Animator kann also beweisen, dass:

Keine Aufsichtspflichtverletzung vorhanden war z.B. der Animator stand daneben, als das Kind die Fensterscheibe mit dem Ball zerschlagen hat.

Selbst wenn die Aufsichtspflicht vernachlässigt worden wäre, der Schaden dennoch entstanden wäre z.B. selbst wenn der Animator nicht dabei war, hätte er nicht verhindern können, dass das Kind die Fensterscheibe mit dem Ball zerschlägt.

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1. Zivilrecht

2. Strafrecht

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2. TEIL – Aus Sicht der Versicherung

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Haftpflichtversicherung

Schaden an Dritten bezahlen

Entweder aus:a) Eigentum, zukünftigem

Einkommen. (Patrimonium)Oder:

b)Haftpflichtversicherung

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HaftpflichtversicherungKörperlicher Schaden

Sachschaden mit Selbstbeteiligung

Rechtschutz Verteidigung Zurückfordern

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Ausschlüsse

• Schwerer Fehler

• Vorsatz / Absicht

• Gewalt gegen Personen

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Haftung für Kinder

• Bis 6 Jahre Eltern

• 6 18 Jahre Teilhaftung nach Ermessen

• Ab 18 Volle Haftung

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Bei einem Unfall?

• Unfallversicherung• Was ist versichert?

– Todesfall– Invalidität– Zeitweilige Invalidität– Genesungskosten

• Unfall = plötzlich, von außen einwirkend• Summenversicherung = einmalige Zahlung• Ohne Haftungsansprüche

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Deckungen der Vereinspolice

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Wen ansprechen?

• Vereinspolice

• Oder private Haftpflichtversicherung

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3. TEIL – Beispiele

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Der 8-jährige Thomas fuhr mit der Pfadfindergruppe von Lisa auf Lager.

Ein wunderschöner Tag mit einem tollen Programm ging zu Ende und die Kinder gingenerschöpft schlafen.

Allgemein war es sehr ruhig im Lagerhaus.

Nachdem sich die Leiter davon überzeugt hatten, dass alle Kinder schliefen, gingen sie zum 200 Meter entfernten Lagerfeuer, um einen schönen Tag ausklingen zu lassen.

Allerdings waren noch nicht alle Kinder eingeschlafen, sodass es zu einer Mega-Kissenschlacht kam.

Dabei hat Thomas seinen Freund Peter versehentlich vom Bett gestoßen.

Daraufhin irrten einige Kinder mit Peter durchs Haus, um die Leiter zu suchen. Sie konntenjedoch niemanden finden…

Trotz Peters Schmerzen legten sich alle Kinder zurück ins Bett. Am nächsten Morgen bemerkten die Leiter, dass Peter humpelte.

Sie ließen sich erklären was geschehen war und fuhren mit Peter zum Krankenhaus.

Die Diagnose: Peter hatte eine glatte Fraktur des Unterschenkels.


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