Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung
Workshop Tagung „Arbeitszeit und Gesundheit“
Robert Priewasser, AK Salzburg
ÜBERBLICK
• Interessenspolitik• Grundsätze der AZ-Gestaltung• Grenzen der Normalarbeitszeit• Grenzen der
Überstundenarbeit• Wochenend- und
Feiertagsruhe
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Interessenspolitik
Grundsäulen des Gewerkschaftsgedankens sind• Entlohnung• Arbeitsbedingungen (z.B.
Arbeitszeit)• soziale Absicherung
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Interessenspolitik
• Arbeitszeitrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht
• Arbeitszeitrecht ist öffentliches Recht
• Arbeitszeitrecht ist auch Einkommens- und Verteilungspolitik
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Interessenspolitik
Ausgewogenheit zwischen • Arbeit und Freizeit
(gesellschaftliches, soziales und kulturelles Leben)
• nicht planbarer und planbarer Zeit
• Belastung und ungestörter Erholung
• Belastbarkeit und Anforderung• Berufs- und Betreuungspflichten
keine ständige Verfügbarkeit der ArbeitnehmerInnen
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Interessenspolitik
Erhaltung• Gesundheit• Arbeitsfähigkeit• Finanzielle Absicherung des
SozialsystemsVerhinderung• Krankheit• Unfällen• Personen- und Sachschäden
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Grundsätze der AZ-Gestaltung
• überbetriebliche Regelung der Arbeitszeit im Kollektivvertrag
• Betriebliche Regelungen nur• im vom KV vorgegebenen Rahmen
oder• wenn AG nicht kollektivvertragsfähig
ist oder• wenn Gesetz oder KV die
Betriebsvereinbarung oder den Arbeitsvertrag dazu ermächtigen
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Höchstgrenzen der täglichen Normalarbeitszeit
• Grundmodell: fünf Tage pro Woche zu acht Stunden
• Kollektivvertrag: bis zu 10 Stunden pro Tag (bei AZ-Verkürzung)
• zusätzliche Regelungsmöglichkeit durch Kollektivvertrag (KV) Betriebsvereinbarung (BV) oder Einzelvereinbarung (EV)Robert Priewasser: Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung 8
Tägliche Normalarbeitszeit neun Stunden
• „Freitagsfrühschluss“ (§ 7 Abs 2 AZG): BV oder EV
• Einarbeitungsmodell länger als 13 Wochen (§ 7 Abs. 3 AZG): BV oder EV
• Verkaufsstellen (§ 4 Abs 4 AZG): BV oder EV
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Tägliche Normalarbeitszeit neun Stunden
• Durchrechnungszeiträume (§ 4 Abs 6 AZG): nur durch KV
• Schichtarbeit (§ 4a Abs 2 AZG): BV oder EV
• Dekadenarbeit (§ 4c Abs 2 AZG): nur durch KV
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Tägliche Normalarbeitszeit zehn Stunden
• Einarbeitungsmodell kürzer als 13 Wochen (§ 7 Abs. 3 AZG): nur durch KV
• Vier-Tage-Woche (§ 4 Abs 8 AZG): nur durch BV, in Betrieben ohne BR durch schriftliche EV
• gleitende Arbeitszeit (§ 4a Abs 3 AZG): nur durch BV, in Betrieben ohne BR durch schriftliche EV ? In Zukunft 12 Stunden?Robert Priewasser: Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung 11
Tägliche Normalarbeitszeit zwölf Stunden
• Vollkontinuierlicher Schichtbetrieb am Wochenende (§ 4a Abs 3 AZG): nur durch BV
• Vollkontinuierlicher Schichtbetrieb bei Schichtwechsel (§ 4a Abs 3 AZG): BV oder EV
• Vollkontinuierlicher Schichtbetrieb bei arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeit (§ 4a Abs 3 AZG): nur durch KVRobert Priewasser: Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung 12
Tägliche Normalarbeitszeit zwölf Stunden
• erhebliche Arbeitsbereitschaft (§ 5 Abs 1 und 2 AZG): KV; in Betrieben ohne BR mit Zustimmung des Arbeitsinspektorates wenn kein KV wirksam ist
• ? In Zukunft Gleitzeit?• ? In Zukunft bei passiver Reisezeit?
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Höchstgrenzen der wöchentlichen Normalarbeitszeit
• Grundmodell: 40 Stunden pro Woche
• Sonderregelung für Verkaufsstellen
• Sonderregelung durch Kollektivvertrag (Durchrechnungszeitraum)
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Wöchentliche Normalarbeitszeit 44 Stunden
• Verkaufsstellen (§ 4 Abs 4 AZG): BV oder EV
• KV Handel:• Durchrechnungszeitraum 26 Wochen• Verlängerung bis zu einem Jahr
möglich (BV; in Betrieben ohne BR durch EV)
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Wöchentliche Normalarbeitszeit 48 Stunden
• Durchrechnungszeitraum länger als acht Wochen (§ 4 Abs 6 AZG): nur durch KV
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Wöchentliche Normalarbeitszeit 50 Stunden
• Durchrechnungszeitraum bis zu acht Wochen (§ 4 Abs 6 AZG): nur durch KV
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Wöchentliche Normalarbeitszeit 60 Stunden
• erhebliche Arbeitsbereitschaft (§ 5 Abs 1 und 2 AZG): KV; in Betrieben ohne BR mit Zustimmung des Arbeitsinspektorates wenn kein KV wirksam ist
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Sonderregelungen
• Lenker von Fahrzeugen• Betriebe des öffentlichen Verkehrs• Reinhaltung, Wartung und
Beaufsichtigung von Häusern• Öffentliche Apotheken• Krankenanstalten• Hausbesorger, Hausgehilfen,
Bühnenarbeitsverträge, öffentlicher Dienst uswRobert Priewasser: Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung 19
Grenzen der Überstundenarbeit
Regelfall: Gesamtarbeitszeit pro Tag höchstens 10 Stunden, pro Woche höchstens 50 Stunden
Ausnahmefälle:Gesetz erlaubt mehr als 10 Stunden pro Tag bzw. 50 Stunden pro Woche
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Grenzen der Überstundenarbeit
generell erhöhter Arbeitsbedarf• alle Betriebe (§ 7 Abs 1 AZG):• 5 Überstunden pro Woche• Zusätzlich 60 Überstunden im Jahr
• KV-Regelung (§ 7 Abs 2 AZG): • generell: 10 Überstunden pro Woche• Gastronomie und Verkehr: 15
Überstunden pro Woche
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Grenzen der Überstundenarbeit
betrieblich erhöhter Arbeitsbedarf (§ 7 Abs 4 bis 6a AZG)• 24 Wochen im Kalenderjahr• Nur acht Wochen aufeinanderfolgend• 12 Stunden pro Tag• 60 Stunden pro Woche• In Betrieben mit BR nur durch BV• In Betrieben ohne BR nur durch
schriftlichen EV und bei arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeit
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Wochenendruhe
Vorrang der Wochenendruhe• 36 Stunden• Sonntag muss umfasst seinSonst WochenruheBei ungeplanter Störung: ErsatzruheFeiertagsruhe• bei Störung: FeiertagsentgeltRobert Priewasser: Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung 23