Transcript
Page 1: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

Repetitorium Besonderes Verwaltungsrecht

Vereins- und Versammlungsrecht

Sommersemester 2014

Institut fĂŒr Staats- und Verwaltungsrechtao.Univ.-Prof. Mag. Dr. Christian M. PISKA

Page 2: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Vereinsrecht Vereinsbegriff GrĂŒndung und Beendigung eines Vereins Behörden und ZustĂ€ndigkeiten

‱ Versammlungsrecht Versammlungsbegriff Anzeige und Untersagung der Versammlung DurchfĂŒhrung und Auflösung Behörden und ZustĂ€ndigkeiten

2

ÜbersichtStruktur dieses Vortrags

2

Page 3: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Bundesgesetz ĂŒber Vereine (Vereinsgesetz 2002 – VerG)

BGBl I 2002/66 idF BGBl I 2013/161

‱ Vereinsgesetz-DurchfĂŒhrungsverordnung (VerGV)BGBl II 2005/60 idF BGBl II 2008/218

3

VereinsrechtRechtsgrundlagen

3

Page 4: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ VereinsG 2002

ersetzte bisheriges VereinsG 1951

Öffentlich-rechtlicher Teil: Legaldefinition Verein, GrĂŒndung, Eckpunkte der Organisation, Aufsichtsmaßnahmen durch Vereinsbehörden, Untersagung und Auflösung von Vereinen

Privatrechtliche Vorschriften: regeln zivilrechtliche RechtsverhĂ€ltnisse des Vereins nach innen (VerhĂ€ltnis Verein – Mitglieder bzw. Mitglieder untereinander) und im Rechtsverkehr nach außen (sog. Vereinsprivatrecht) – Kontrolle durch ordentliche Gerichte 4

VereinsrechtKurzcharakteristik

4

Page 5: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ „öffentliches VereinsR“ – Art 10 (1) Z 7 B-VG

Kompetenztatbestand „Vereins- und Versammlungsrecht“

Bildung und Organisation von Vereinen + Aufsichtsmaßnahmen

‱ „VereinsprivatR“ – Art 10 (1) Z 6 B-VG

Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen“

Regelung der privaten RechtsverhĂ€ltnisse des Vereins nach innen und nach außen

→ beides in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache5

VereinsrechtKompetenzgrundlagen

5

Page 6: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Art 12 StGG

Österr StaatsbĂŒrger haben Recht sich zu versammeln und Vereine zu bilden

‱ Beschluss der Prov. Nationalversammlung (StGBl 1918/3), Z 3

„Vereins- und Versammlungsfreiheit ohne Unterschied des Geschlechts“

‱ Art 11 (1) EMRK

alle Menschen haben Recht sich friedlich zu versammeln und sich mit anderen zusammenzuschließen.

6

VereinsrechtGrundrechtliche BezĂŒge

6

Page 7: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Art 12 StGG: AusĂŒbung wird durch besondere Gesetze geregelt → (Rsp VfGH) AusĂŒbungsvorbehalt – Grundrecht nur nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Ausgestaltung (im VereinsG) durch Gesetzgeber gewĂ€hrt

‱ Unterschiedliche Bewertung bei Verletzung des VereinsG

stRsp VfGH: jede Verletzung des VereinsG als Verletzung des Grundrechts nach Art 12 StGG (FeinprĂŒfungsgrundrecht)

Art 11 (2) EMRK: Eingriffe nur nach Maßgabe des materiellen Eingriffsvorbehalts (öff. Interesse + verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig) zulĂ€ssig Art 53 EMRK: GĂŒnstigkeitsprinzip → Anforderungen auch fĂŒr VereinsG

7

VereinsrechtGrundrechtliche BezĂŒge II

7

Page 8: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ VfGH und Lehre: „Verein“ iSd Art 12 StGG:

„jede freiwillige, fĂŒr die Dauer bestimmte organisierte Verbindung mehrerer Personen zur Erreichung eines bestimmten gemeinschaftlichen Zweckes durch fortgesetzte gemeinschaftliche TĂ€tigkeit“ – nun auch Legaldefinition in § 1 VereinsG 2002

‱ GrundrechtstrĂ€ger: physische und jur Personen – auch Verein selbst kann sich auf Vereinsfreiheit berufen!

‱ Art 12 StGG: nur „Idealvereine“ – nicht auf Gewinn ausgelegt

‱ Art 11 EMRK: weiterer Vereinsbegriff – auch wirtschaftliche Ziele8

VereinsrechtGrundrechtliche BezĂŒge III

8

Page 9: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Art 9 StV Wien: EinschrĂ€nkung verpflichtet Österreich zur Auflösung der NSDAP/aller Organisationen faschistischen Charakters; Verbot der BetĂ€tigung solcher Organisationen‱ Art 4 Z 2 StV Wien verbietet jede Organisation die politische/wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland anstrebt VfGH: Art 9 und 4 StV Wien nicht unmittelbar anwendbar, aber als Auslegungsmaximen zu beachten – zB bei Untersagung von Vereinen als staatsgefĂ€hrlich und gesetzwidrig – in nRsp: schon wegen Verstoß gegen § 3 VerbotsG 1947 Untersagung von Verein geboten‱ Art 7 Z 5 StV Wien: Schutz fĂŒr kroatische oder slowenische Bevölkerung – Verbot von Vereinen, die deren Rechte als Minderheit nehmen wollen

9

VereinsrechtVölkerrechtliche BezĂŒge

9

Page 10: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Grundrechte als allgemeine GrundsĂ€tze Art 6 (3) EUV (idF des Vertrages von Lissabon): Grundrechte aus EMRK, sowie Grundrechte, die sich aus gemeinsamen VerfassungsĂŒberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben → als „allgemeine GrundsĂ€tze“ Teil des Unionsrechts→ Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit von EuGH als Grundrecht anerkanntBeschrĂ€nkungen der Vereinsfreiheit (betreffend Vereinen, die wirtschaftlich tĂ€tig sind + grenzĂŒberschreitender Sachverhalt) durch Grundfreiheiten 10

VereinsrechtEuroparechtliche BezĂŒge

10

Page 11: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ neu: Art 12 Grundrechtecharta – seit Lissabon rechtsverbindlich Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

(1)Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu grĂŒnden und Gewerkschaften beizutreten.(2)Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der UnionsbĂŒrgerinnen und UnionsbĂŒrger zum Ausdruck zu bringen.

11

VereinsrechtEuroparechtliche BezĂŒge II

11

Page 12: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Art 12 GrundrechtechartanRsp VfGH dazu: setzt Grundrechte aus GRC den verfassungsgesetzlich gewĂ€hrleisteten Grundrechten gleich – im Verfahren gem Art 144 und Art 144a B-VG geltend machen GRC nun in ihrem Anwendungsbereich auch PrĂŒfungsmaßstab der generellen Normenkontrolle (insb Art 139 und Art 140 B-VG)Stets aber Einzelfallbezogene Entscheidung, welche Rechte der GRC PrĂŒfungsmaßstab sind (siehe dazu: Kucsko-Stadlmayer und Eisenberger, JAP 2013/2014/4)

12

VereinsrechtEuroparechtliche BezĂŒge III

12

Page 13: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Legaldefinition in § 1 VereinsG„Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1)“

Letzter Satz: Rechtspersönlichkeit als jur Person des PrivatR

13

VereinsrechtVereinsgesetz: Begriffsmerkmale

13

Page 14: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Freiwilligkeitfreiwilliger Beitritt oder Austritt möglich

‱ auf Dauer angelegtUnterscheidung zu Versammlungen

‱ aufgrund von Statuten organisierter Zusammenschluss Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages erforderlich‱ Zusammenschluss mindestens zweier Personen

auch durch jur Personen (zB andere Vereine)‱ Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen ideellen Zwecks

darf „nicht auf Gewinn berechnet“ sein, nur Idealvereine, ideelle Zweck darf nicht gesetzwidrig sein

14

VereinsrechtVereinsgesetz: Begriffsmerkmale II

14

Page 15: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ ad Verfolgung von wirtschaftlichen Vorteilen

„nicht auf Gewinn berechnet“, wenn Mitgliedschaft beim Verein als Nebeneffekt Mitgliedern wirtschaftliche Vorteile bringt Gewinn fĂŒr ideellen Zweck verwendet wird und wirtschaftliche TĂ€tigkeit Vereinszweck untergeordnet

Soweit Verein aber gewerbliche TĂ€tigkeit verfolgt: GewO unterworfen!

15

VereinsrechtVereinsgesetz: Begriffsmerkmale III

15

Page 16: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ § 1 (3) VerG„Dieses Bundesgesetz gilt nicht fĂŒr solche ZusammenschlĂŒsse, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften in anderer Rechtsform gebildet werden mĂŒssen oder auf Grund freier Rechtsformwahl nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebildet werden.“

zB auf Gewinn berechneten Vereine: VersicherunsaufsichtsG fĂŒr Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, BankwesenG, SparkassenG nach ParteienG gegrĂŒndeten politischen Parteien

16

VereinsrechtVereinsgesetz: Ausnahmen zum Vereinsbegriff

16

Page 17: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Hauptverein – ZweigvereinZweigverein ist Hauptverein untergeordnet und trĂ€gt Ziele des ĂŒbergeordneten Vereins mit; zwei selbstĂ€ndige jur Personen; unterscheide vom Zweigverein rechtlich unselbstĂ€ndige Teileinheiten eines Vereins

‱ VerbandidR ein Verein in dem sich Vereine zur Verfolgung

gemeinsamer Interessen zusammenschließenDachverband: Zusammenschluss von VerbĂ€nden

17

VereinsrechtVereinsgesetz: Sonderformen

17

Page 18: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

1. Schritt

2. Schritt Rechtspersönlichkeit

18

VereinsrechtVereinsgesetz: GrĂŒndung

Errichtung

Entstehung

18

Page 19: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Vereinbarung von Statuten GrĂŒndungsvereinbarung (§ 2 (1) VerG) = zivilrechtlicher, mehrseitiger (multilateraler) Vertrag zwischen GrĂŒndern ĂŒber Vereinsorganisation

Abschluss der Vereinbarung fĂŒhrt zur Errichtung des Vereins

Mindestinhalte der Statuten: Vereinsname, Vereinssitz, Vereinszweck, TĂ€tigkeit und Aufbringung der finanziellen Mittel, Regelungen ĂŒber Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Organe und ihre Aufgaben, Bestellung der Organe, Erfordernisse ĂŒber gĂŒltige Beschlussfassung, Bestimmungen ĂŒber freiwillige Auflösung etc.

19

VereinsrechtVereinsgesetz: Errichtung

19

Page 20: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Anzeige der Vereinserrichtung Errichtung ist Vereinsbehörde von GrĂŒndern oder bereits bestellten organ. Vertretern unter Angabe verschiedener Daten, der fĂŒr Zustellung maßgeblichen Anschrift und der Statuten anzuzeigen.

‱ Vereinsbehörde hat Möglichkeit Errichtung auf GesetzmĂ€ĂŸigkeit zu prĂŒfen; mögliche Reaktionen: untersagt GrĂŒndung lĂ€sst Frist ungenĂŒtzt verstreichen schon vor Ablauf der Frist: ausdrĂŒckliche Zustimmung („Einladung zur Aufnahme der VereinstĂ€tigkeit“) 20

VereinsrechtVereinsgesetz: Entstehung

20

Page 21: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Untersagung der VereinsgrĂŒndung (§ 12 VerG), wenn Zweck (zB Verbreitung von NS-Gedankengut) Name (zB Verwechslungsgefahr) Organisation (zB Vereinsaustritt nur erschwert möglich)gesetzwidrig wĂ€re + Eingriff in Vereinigungsfreiheit (Art 11 (2) EMRK) gerechtfertigt.

Untersagungsbescheid binnen 4 Wochen (FristverlÀngerung auf 6 Wochen gem § 12 (3) VerG).

21

VereinsrechtVereinsgesetz: Entstehung II

21

Page 22: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Einladung zur Aufnahme der VereinstĂ€tigkeit

ergeht kein Untersagungsbescheid binnen 4 Wochen-Frist: Schweigen gilt als Einladung zur Aufnahme der VereinstĂ€tigkeit Oder vor Fristablauf ausdrĂŒckliche Einladung mit Bescheid

§ 2 (1) letzter Satz VerG: „Er entsteht als Rechtsperson mit Ablauf der Frist gemĂ€ĂŸ § 13 Abs. 1 oder mit frĂŒherer Erlassung eines Bescheids gemĂ€ĂŸ § 13 Abs. 2.“ 22

VereinsrechtVereinsgesetz: Entstehung III

Verein entsteht als Rechtsperson

22

Page 23: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

23

VereinsrechtVereinsgesetz: Beendigung

Achtung!

Auflösung muss zusĂ€tzlich zur Förderung eines der aufgezĂ€hlten GrĂŒnde zur Förderung eines in Art 11 (2) EMRK genannten öffentlichen Interesses notwendig (dh verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig) sein.

23

Page 24: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Beendigung des Vereins

Rechtspersönlichkeit endet erst mit Eintragung seiner Auflösung in Vereinsregister (wirkt konstitutiv!)

PublizitĂ€tsakt – dient Rechtssicherheit

wenn „Abwicklung“ des Vereinsvermögens notwendig: Rechtspersönlichkeit endet erst mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung

24

VereinsrechtVereinsgesetz: Beendigung II

24

Page 25: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ § 31 VerG – Strafbestimmungen soweit nicht von Strafgerichten zu verfolgen ist (subsidĂ€r) VerwaltungsĂŒbertretung von Bezirksverwaltungsbehörde (bzw. in Gemeinde in der LPD zugleich Sicherheitsbehörde „1. Instanz“ ist eben diese) mit Geldstrafe bis zu EUR 218.- (im Wiederholungsfall bis zu EUR 726.-) zu bestrafenzB Z 1: wer „die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer ĂŒber die Vereinbarung von Statuten und die allfĂ€llige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden VereinstĂ€tigkeit nicht gemĂ€ĂŸ § 11 Abs. 1 anzeigt“

25

VereinsrechtVereinsgesetz: VerwaltungsĂŒbertretungen

25

Page 26: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Vereinsbehörden§ 2 (1) + (2) SPG: Vereins- und Versammlungsangelegenheiten als Teil der Sicherheitsverwaltung; von Sicherheitsbehörden vollzogen.

Vereinsbehörden sind die Sicherheitsbehörden

Bezirksverwaltungsbehörden bzw. LPD (im Gebiet einer Gemeinde, fĂŒr das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde „erster Instanz“ ist )

26

VereinsrechtVereinsgesetz: Behörden und ZustÀndigkeiten

26

Page 27: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ ZustĂ€ndigkeiten: neu Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012§ 9 (2) VerG: „Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“

Örtliche ZustĂ€ndigkeit: richtet sich nach Sitz des Vereins (§ 9 (3) VerG).

‱ Verfahren vor Sicherheitsbehörden nach AVG, VStG, VVG Abweichungen vom AVG: insb von allgemeiner Entscheidungsfrist ĂŒber AntrĂ€ge von Parteien (6 Monate) – fĂŒr Untersagungsbescheid: 4 bzw. 6 Wochen ‱ auch Rechtsschutzvorschriften fĂŒr Sicherheitsverwaltung aus SPG anzuwenden

VereinsrechtVereinsgesetz: Behörden und ZustÀndigkeiten II

27

Page 28: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Besonderheit: Vereinsversammlungen

Versammlung, die auf Vereinsmitglieder beschrĂ€nkt („geladene GĂ€ste“ iSd § 2 (1) VersammlungsG)

→ mĂŒssen bei Versammlungsbehörde nicht angezeigt werden (§ 10 VerG: „nicht anzeigepflichtige“ oder „freie“ Versammlungen)

wenn aber allgemein zugÀngliche öffentliche Versammlung von Verein veranstaltet: anzeigepflichtig iSd § 2 VersammlungsG.

VereinsrechtVereinsgesetz: Behörden und ZustÀndigkeiten III

28

Page 29: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

Vereinsrecht

Vereinsbegriff GrĂŒndung und Beendigung eines Vereins Behörden und ZustĂ€ndigkeiten

Versammlungsrecht Versammlungsbegriff Anzeige und Untersagung der Versammlung DurchfĂŒhrung und Auflösung Behörden und ZustĂ€ndigkeiten

29

ÜbersichtStruktur dieses Vortrags

29

Page 30: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱Versammlungsgesetz 1953 (VersG)BGBl 1953/98 idF BGBl I 2013/161

VersammlungsrechtRechtsgrundlage

30

Page 31: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Versammlungsrecht regelt AusĂŒbung des Grundrechts Versammlungsfreiheit (Art 12 StGG, Art 11 EMRK) – dieses garantiert kollektive Meinungskundgabe

‱Versammlungsgesetz regelt Ausgleich zwischen Versammlungsfreiheit und entgegenstehenden berechtigten privaten und öffentlichen Interessen Versammlungsbehörden: Überwachungsfunktion

Anzeige an BehördeUntersagung und Auflösung durch Behörde

VersammlungsrechtKurzcharakteristik

31

Page 32: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Versammlungsrecht – Art 10 (1) Z 7 B-VG

Kompetenztatbestand „Vereins- und Versammlungsrecht“

Bildung und DurchfĂŒhrung von Versammlungen, Aufsichtsmaßnahmen

→ in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache‱ Abgrenzung: Versammlung, die keine im verfassungsrechtlichen Sinn ist → oftmals Gegenstand des Veranstaltungswesens (Generalklausel Art 15 (1) B-VG - Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung)

zB Angelegenheiten des „Theater- und Kinowesens“ (Art 15 (3) B-VG)

auf dieser Grundlage: Veranstaltungsgesetze der LĂ€nder

VersammlungsrechtKompetenzgrundlagen

32

Page 33: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Art 12 StGG

Österr StaatsbĂŒrger haben Recht sich zu versammeln und Vereine zu bilden

‱ Beschluss der Prov. Nationalversammlung (StGBl 1918/3), Z 3

„Vereins- und Versammlungsfreiheit ohne Unterschied des Geschlechts“

‱ Art 11 (1) EMRK

alle Menschen haben Recht sich friedlich zu versammeln und sich mit anderen zusammenzuschließen.

33

VersammlungsrechtGrundrechtliche BezĂŒge

33

Page 34: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Art 12 StGG: keine Legaldefinition in Art 12 StGG, durch VfGH entwickelt und fĂŒr VersG maßgeblich („enger“ Versammlungsbegriff, weil enger als jener der EMRK) AusĂŒbungsvorbehalt: Grundrecht nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Ausgestaltung im VersG gewĂ€hrt

‱ Art 11 EMRK: alle Menschen haben Recht sich friedlich zu versammlen, weiter als jener des Art 12 StGG (auch erfasst: organisierte, einmalige Vereinigung mehrerer Menschen zu einem gemeinsamen Ziel an bestimmtem Ort, zB Festakt) materieller AusĂŒbungsvorbehalt → Art 11 EMRK geht Art 12 StGG als gĂŒnstigere Bestimmung vor (Art 53 EMRK)

34

VersammlungsrechtGrundrechtliche BezĂŒge II

34

Page 35: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art 12 StGG gewĂ€hrleistet Freiheit sich zu versammeln und versammelt zu bleiben. auch Bestrafung wegen Übertretung des VersG kann Eingriff sein

Aus Art 12 StGG und Z 3 des Beschlusses der Prov. Nationalversammlung → Rsp: Verbot des Konzessionssystem Versammlung darf nicht von vorhergehender Bewilligung abhĂ€ngig sein Anzeigepflicht und Untersagung aber zulĂ€ssig Untersagung und Auflösung nur unter Voraussetzungen des VersG und mat. Gesetzesvorbehalt in Art 11 (2) EMRK

35

VersammlungsrechtGrundrechtliche BezĂŒge III

35

Page 36: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art 12 StGG gewĂ€hrleistet Freiheit sich zu versammeln und versammelt zu bleiben. auch Bestrafung wegen Übertretung des VersG kann Eingriff sein

Aus Art 12 StGG und Z 3 des Beschlusses der Prov. Nationalversammlung → Rsp: Verbot des Konzessionssystem Versammlung darf nicht von vorhergehender Bewilligung abhĂ€ngig sein Anzeigepflicht und Untersagung aber zulĂ€ssig Untersagung und Auflösung nur unter Voraussetzungen des VersG und mat. Gesetzesvorbehalt in Art 11 (2) EMRK

36

Versammlungsrecht Grundrechtliche BezĂŒge III

36

Page 37: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Art 9 StV Wien: EinschrĂ€nkung verpflichtet Österreich zur Auflösung der NSDAP/aller Organisationen faschistischen Charakters; Verbot der BetĂ€tigung solcher Organisationen‱ Art 4 Z 2 StV Wien verbietet jede Organisation die politische/wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland anstrebt

VfGH: Art 9 und 4 StV Wien nicht unmittelbar anwendbar, aber als Auslegungsmaximen zu beachten – zB bei Untersagung von Versammlungen als staatsgefĂ€hrlich und gesetzwidrig – in nRsp: schon wegen Verstoß gegen § 3 VerbotsG 1947 Untersagung von Versammlung geboten

37

VersammlungsrechtVölkerrechtliche BezĂŒge

37

siehe schon Folie zu Vereinsrecht

Page 38: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Grundrechte als allgemeine GrundsĂ€tze Art 6 (3) EUV (idF des Vertrages von Lissabon): Grundrechte aus EMRK, sowie Grundrechte, die sich aus gemeinsamen VerfassungsĂŒberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben → als „allgemeine GrundsĂ€tze“ Teil des UnionsrechtsIn der Praxis: SpannungsverhĂ€ltnis Versammlungsfreiheit – Grundfreiheit des Warenverkehrs zB Demonstration auf Hauptverkehrsstraßen mit Blockadecharakter („Brenner-Blockade“)→ eventuell unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten gegen Versammlungen einzuschreiten; aber: Schranken der Grundfreiheiten in Grundrechten – gegen einander abwĂ€gen !

VersammlungsrechtEuroparechtliche BezĂŒge

38

siehe schon Folie zu Vereinsrecht

Page 39: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ neu: Art 12 Grundrechtecharta Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

(1)Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu grĂŒnden und Gewerkschaften beizutreten.(2)Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der UnionsbĂŒrgerinnen und UnionsbĂŒrger zum Ausdruck zu bringen.

39

VersammlungsrechtEuroparechtliche BezĂŒge II

39

siehe schon Folie zu Vereinsrecht

Page 40: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ keine Legaldefinition in VersG, aber Definition durch VfGH „Zusammenkunft mehrerer Menschen [...], wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammenkommenden entsteht. Eine Versammlung ist – maW ausgedrĂŒckt – das Zusammenkommen von Menschen (auch auf Straßen) zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere; keine Versammlung ist das bloß zufĂ€llige Zusammentreffen von Menschen“ (zB VfSlg 11.866)→ verfassungsrechtliche Versammlungsbegriff aus Rsp zu Art 12 StGG (auch fĂŒr VersG relevant) 40

VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Begriff der Versammlung

40

Page 41: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Versammlungsbegriff: Beurteilung nach Zweck und Elemente der Ă€ußeren Erscheinungsform (ModalitĂ€ten, Dauer,

Anzahl der Teilnehmer etc)

relevant ist erkennbares geplantes Geschehen (nicht: ob als „Versammlung“ von Veranstaltern angezeigt)

= enger restriktiver Versammlungsbegriff

Kasuistische Rsp des VfGH: zB muss organisierte Zusammenkunft sein, aber auch „Spontanversammlungen“ können erfasst sein

41

VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Begriff der Versammlung II

41

Page 42: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Versammlungsbegriff der EMRK in Art 11 „jede organisierte einmalige Vereinigung mehrerer Menschen zu

einem gemeinsamen Ziel an einem bestimmten Ort“= weiter Versammlungsbegriff

zB auch öffentlicher Festakt als Versammlung iSd Art 11 EMRK, nicht aber als Versammlung iSd Art 12 StGG (VfSlg 12.501)

42

VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Begriff der Versammlung III

42

Page 43: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ „absolut“ freie Versammlungen aus Anwendungsbereich des VersG ausgenommen

‱ nicht anzeigepflichtige („freie“) Versammlungen mĂŒssen nicht angezeigt werden, andere Vorschriften des VersG aber anwendbar

‱ anzeigepflichtige öffentliche Versammlungen voll von VersG erfasst

43

VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Einteilung der Versammlungen

43

Page 44: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ „absolut“ freie Versammlungen → aus Anwendungsbereich des VersG ausgenommen Wahlversammlungen bestimmter Art (§ 4 VersG):

Versammlungen der WĂ€hler zu Wahlbesprechungen, zu Besprechungen mit den gewĂ€hlten Abgeordneten, wenn zur Zeit der ausgeschriebenen Wahlen und nicht unter freiem Himmel öffentliche Belustigungen, HochzeitszĂŒge, volksgebrĂ€uchliche Feste, LeichenbegrĂ€bnisse, Prozessionen, etc

(§ 5 VersG, keine taxative AufzÀhlung)

44

VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Einteilung der Versammlungen II

44

Page 45: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ nicht anzeigepflichtige („freie“) Versammlungen → mĂŒssen nicht angezeigt werden, andere Vorschriften des VersG aber anwendbar

Versammlungen, die nicht allgemein zugÀnglich und auf geladene GÀste beschrÀnkt sind Mitgliederversammlungen von Vereinen (§ 10 VerG)

„Geschlossene Gesellschaft“: auf geladene GĂ€ste beschrĂ€nkt – Teilnehmer mĂŒssen persönlich und individuell von Veranstalter geladen werden, Zutritt nicht allgemein möglich (zB Kontrolle durch TeilnehmerInnenliste) 45

VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Einteilung der Versammlungen III

45

Page 46: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ anzeigepflichtige öffentliche Versammlungen → spĂ€testens 24 Stunden vor Versammlung bei

Versammlungsbehörde anzuzeigen

allgemein zugÀngliche öffentliche (Volks-)Versammlungen (§ 2 VersG)

Irrelevant, ob an öffentlichem (zB Straße) oder privaten Ort (zB Wohnung, Wirtshaus), ob in Bewegung „als Aufzug“ oder „statisch“

46

VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Einteilung der Versammlungen IV

46

Page 47: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Versammlungsanzeige spĂ€testens 24 Stunden vor beabsichtigter Abhaltung unter Angabe von Zweck, Ort und Zeit an Versammlungsbehörde durch Veranstalter schriftlich

fĂŒr Einhaltung der Frist ist rechtzeitiges Einlangen bei Behörde relevant auf Verlangen hat Behörde BestĂ€tigung ĂŒber Anzeige auszustellen

Beachte: Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften sind zu beachten!zB § 86 StVO UmzĂŒge: bei Benutzung der Straße fĂŒr andere Zwecke als jene des Straßenverkehrs, drei Tage vorher der Straßenpolizei anzuzeigen 47

VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Anzeige und Untersagung

47

Page 48: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Untersagung der Versammlung durch Behörde mit Bescheid, wenn deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderlĂ€uft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefĂ€hrdet (§ 6 VersG).

§ 6 VersG ist verfassungskonform interpretieren→ Untersagung muss auch iSd Art 11 (2) EMRK notwendig sein

VfGH: Untersagungsbescheid als Prognoseentscheidung aufgrund objektiv erfassbarerer UmstÀnde, in AbwÀgung der Interessen des Veranstalters an Abhaltung der Versammlung und den öffentlichen Interessen aus Art 11 (2) EMRK am Unterbleiben der Versammlung

48

VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Anzeige und Untersagung

48

Page 49: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Versammlungsleiter und Ordner mĂŒssen fĂŒr Wahrung des Gesetzes, Aufrechterhaltung der

Ordnung sorgen mĂŒssen gesetzwidrigen Handlungen/Äußerungen sofort entgegentreten wird Anordnungen nicht Folge geleistet → Leiter muss Versammlung auflösen

Verletzung der Verhaltenspflichten = VerwaltungsĂŒbertretung

49

VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: DurchfĂŒhrung der Versammlung

49

Page 50: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Vermummungsverbot (§ 9 VersG)Personen, die ihr Gesicht verhĂŒllen oder verbergen oder GegenstĂ€nde mit sich fĂŒhren, die ihrem Wesen nach bestimmt sind, die Feststellung der IdentitĂ€t zu verhindern dĂŒrfen an einer Versammlung nicht teilnehmen.

‱ Bewaffnungsverbot (§ 9a VersG) Personen, die bewaffnet sind, oder GegenstĂ€nde mit sich fĂŒhren, die geeignet sind und uU nach nur dazu dienen Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuĂŒben, dĂŒrfen an Versammlungen nicht teilnehmen

50

VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: DurchfĂŒhrung der Versammlung II

50

Page 51: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Verstoß gegen Vermummungs- und Bewaffnungsverbot

jeweils allein (sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist) = VerwaltungsĂŒbertretung

wer zugleich gegen Vermummungsverbot nach § 9 VersG und Bewaffnungsverbot nach § 9a VersG verstĂ¶ĂŸt = ErfĂŒllung eines besonderen gerichtlichen Straftatbestandes (§ 19 VersG)

51

VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: DurchfĂŒhrung der Versammlung III

51

Page 52: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Auflösung einer Versammlung = behördliche Beendigung einer aktuell stattfindenden Versammlung

‱ Versammlung ist von Behörde zu untersagen und „nach UmstĂ€nden“ aufzulösen, wenn sie gegen Vorschriften des VersG veranstaltet wird aufzulösen, wenn sich in einer Versammlung

gesetzwidrige VorgÀnge ereignen sie öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt

und in allen FÀllen Auflösung iSd Art 11 (2) EMRK gerechtfertigt ist

52

VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Auflösung einer Versammlung

52

Page 53: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Anordnung der Auflösung: Rechtsform von Teilen der L als Befehlsakt gesehen

an alle VersammlungsteilnehmerInnen zu richtenmuss entsprechend wahrnehmbar erfolgen

anderer Teil der L: mĂŒndlich verkĂŒndete Verordnung

Konsequenzen fĂŒr Rechtsschutz: Befehlsakt: von jedeR TeilnehmerIn mit Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Verordnung: Individualantrag beim VfGH

53

VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Auflösung einer Versammlung II

53

Page 54: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Aufgelöste Versammlung alle Anwesenden verpflichtet Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen

wird Befehlsakt (die „Auflösung“) nicht befolgt, darf Zwang angewendet werden

Nichtbefolgung des Gebots, Versammlungsort sogleich zu verlassen = VerwaltungsĂŒbertretung

54

VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Auflösung einer Versammlung III

54

Page 55: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ § 19 VersG „Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, fĂŒr das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“

subsidiĂ€r („sofern nicht gerichtlich strafbar“) Blankettstrafnorm („Übertretungen gegen dieses Gesetz“) zB VerstĂ¶ĂŸe gegen Anzeigepflicht, „Nichtauseinandergehen“

nach Versammlungsauflösung 55

VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: VerwaltungsstraftatbestÀnde

55

Page 56: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Versammlungsbehörden§ 2 (1) + (2) SPG: Vereins- und Versammlungsangelegenheiten als Teil der Sicherheitsverwaltung; von Sicherheitsbehörden vollzogen.

Versammlungsbehörden sind die Sicherheitsbehörden

Bezirksverwaltungsbehörden bzw. LPD (im Gebiet einer Gemeinde, fĂŒr das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde „erster Instanz“ ist )

56

VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Behörden und ZustÀndigkeiten

56

Page 57: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ ZustĂ€ndigkeiten: neu Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012§ 18 VersG: „Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“

Örtliche ZustĂ€ndigkeit: jene Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Versammlung laut Anzeige veranstaltet werden soll oder tatsĂ€chlich veranstaltet wird (§§ 2, 16 VersG iVm § 3 Z 2 AVG).

‱ Verfahren vor Sicherheitsbehörden nach AVG, VStG, VVG Abweichungen vom AVG: insb von § 13 (5) AVG mit § 2 (1) VersG als speziellere Norm – Frist von 24 Stunden fĂŒr Einlangen von Versammlungsanzeige auch gewahrt, wenn außerhalb der Amtsstunden mittels Fax bei Behörde einlangt

VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Behörden und ZustÀndigkeiten II

57

Page 58: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

‱ Versammlung vor Bekleidungsunternehmen:

Sachverhalt: Kundgebung gegen Pelzhandel vor Bekleidungsunternehmen, ca. 10 Personen mit Tisch, Infomaterial, Beamer, Leinwand. Der Tisch wird 5 Meter von Auslage entfernt aufgestellt. Die Behörde untersagt die Versammlung und gibt Schutz des GeschÀfts Vorrang.

Welche Argumente spreche fĂŒr, welche gegen die Untersagung?

VersammlungsrechtFallbeispiel

58

Page 59: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

Kolonovits, Vereins- und Versammlungsrecht, in Hammer/Kolonovits/Muzak/Piska/Strejcek (Hg.), Besonderes Verwaltungsrecht (2012)

Giese, Vereins- und Versammlungsrecht, in Bachmann et al (Hg.), Besonderes Verwaltungsrecht (2012)9

Literaturempfehlungen

59


Recommended