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Übung zu den Vorlesungen im Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier Universität Trier Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Haller Universität Trier Universität Trier SS 2005 SS 2005 SS 2005 SS 2005

Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht

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Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier. SS 2005. Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht. Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller. Universität Trier. SS 2005. Wiederholung: öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Problemfälle. - PowerPoint PPT Presentation

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Übung zu den Vorlesungen im Übung zu den Vorlesungen im VerwaltungsrechtVerwaltungsrecht

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Universität TrierUniversität Trier

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Wiederholung: öffentlich-rechtliche StreitigkeitWiederholung: öffentlich-rechtliche StreitigkeitProblemfälleProblemfälle

1. A erhebt Klage gegen die Baugenehmigung seines Nachbarn. Er-

öffnung des Verwaltungsrechtsweges?

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i. S. d. § 40 I 1 VwGO vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen solche des öffentlichen Rechts sind. Hier sind die öffentlich-rechtlichen Normen der § 29 ff. BauGB und der LBauO für die Streitentscheidung maßgeblich, die auf der einen Seite lediglich Träger öffentlicher Gewalt als solchen berechtigen und ver-pflichten, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt und der Verwaltungsrechtsweg somit eröffnet ist.

2. A erhielt vom Land Rheinland-Pfalz finanzielle Unterstützung. Eine

Rückzahlungspflicht bestand nicht. Nun nimmt das Land den

Verwaltungsakt, der die Beihilfe gewährte, zurück. Verwaltungsrechts-

weg?

Einschlägig ist § 40 I 1 VwGO. Eine öffentlich-rechtliche Strei-tigkeit liegt vor. Streitentscheidende Vorschriften sind hier die §§ 48, 49 VwVfG, die dem öffentlichen Recht angehören. Eine ver-fassungsrechtliche Streitigkeit liegt nicht vor. Die Voraussetzungen des § 40 I 1 VwGO sind erfüllt. Eine Sonderzuweisung greift nicht ein.

3.3. Allgemein (steht auf der Homepage):Allgemein (steht auf der Homepage):

Der Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein. Mangels spezialge-Der Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein. Mangels spezialge-

setzlicher Sonderzuweisung richtet sich dies vorliegend nach § 40 I 1 setzlicher Sonderzuweisung richtet sich dies vorliegend nach § 40 I 1

VwGO, also danach ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. Eine VwGO, also danach ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. Eine

öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidenden öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidenden

Normen dem öffentlichen Recht angehören. Einschlägig sind hier die §§ 123 Normen dem öffentlichen Recht angehören. Einschlägig sind hier die §§ 123

ff. X-Gesetz. Diese verpflichten und berechtigen einen Hoheitsträger gerade ff. X-Gesetz. Diese verpflichten und berechtigen einen Hoheitsträger gerade

in seiner Funktion als Hoheitsträger. Das Vorliegen einer öffentlich-in seiner Funktion als Hoheitsträger. Das Vorliegen einer öffentlich-

rechtlichen Streitigkeit ist hier zu bejahen. Eine verfassungsrechtliche rechtlichen Streitigkeit ist hier zu bejahen. Eine verfassungsrechtliche

Streitigkeit liegt nicht vor. Da eine abdrängende Sonderzuweisung nicht Streitigkeit liegt nicht vor. Da eine abdrängende Sonderzuweisung nicht

einschlägig ist, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO folglich einschlägig ist, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO folglich

eröffnet.eröffnet.

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SS 2005SS 2005

3.3. Anspruch aus Anspruch aus culpa in contrahendoculpa in contrahendo, Fall g).

Rspr.: ordentl. Gerichte, wenn typischerweise auch

Amtshaftungsanspruch; Verwaltungsgerichte, wenn neben

vertraglichen Ansprüchen.

4.4. Fahrt eines Beamten mit einem Dienstfahrzeug Fahrt eines Beamten mit einem Dienstfahrzeug

Rspr.: Zusammenhang und Zielsetzung;

a. A.: Privatrecht (Ausnahme: § 35 StVO).

5.5. Beleidigende Äußerungen von BeamtenBeleidigende Äußerungen von Beamten

In welcher Funktion äußert sich der Beamte?

6.6. Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht gewährter LeistungenAnspruch auf Rückzahlung zu Unrecht gewährter Leistungen

Natur des Leistungsverhältnisses und Zusammenhang, in dem die

Leistung erfolgte.

1.1. Zulassung zu und Benutzung öffentlicher Einrichtungen/ Zulassung zu und Benutzung öffentlicher Einrichtungen/

Subventionsverhältnisse?Subventionsverhältnisse?

ZweistufentheorieZweistufentheorie: 1. „Ob“ … öffentlich-rechtlich

2. „Wie“… Wahlrecht der Verwaltung

2.2. HausverbotHausverbot, Fälle e) und f).

Rspr.: Zweck des BesuchsBesuchs.Lit.: Zweck des HausverbotsHausverbots.

Fall 2 Fall 2 — Lösungsskizze— LösungsskizzeProblemfälleProblemfälle

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Fall 2 Fall 2 — Lösungsskizze— Lösungsskizze

I. SachentscheidungsvoraussetzungenI. Sachentscheidungsvoraussetzungen

1.1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGOEröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO

a) Eröffnung des staatlichen Rechtsweges

b) Rechtswegbestimmung, § 40 I 1 VwGO

2.2. KlageartKlageart

allgemeine Leistungsklage

3.3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analogKlagebefugnis, § 42 II VwGO analog (+) (+)

4.4. Allgemeines RechtsschutzbedürfnisAllgemeines Rechtsschutzbedürfnis (+) (+)

II. Begründetheit

Fall 3 Fall 3 — Lösungsskizze— Lösungsskizze

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Fall 3 Fall 3 — Lösungsskizze— Lösungsskizze

I. Zusammenstellung der zu prüfenden HandlungenI. Zusammenstellung der zu prüfenden Handlungen

1. Erlass des Bebauungsplans durch die Gemeinde

2. Mitteilung des Beamten, dass A noch warten müsse

3. Ablehnung des Bauantrags durch die Behörde

4. Verhängung des Hausverbots gegen A

5. Ablehnung der Auskunfterteilung durch den Architekten X

6. Ablehnung einer Stellungnahme durch den Vorgesetzten des S

7. Schlechte Beratung durch S

II. Rechtsweg, § 40 I 1 VwGO

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II. Rechtsweg, § 40 I 1 VwGO

III. Klageart Anfechtungsklage (§ 42 I Var. 1 VwGO)?

Voraussetzung: VerwaltungsaktVerwaltungsakt i. S. v. § 35 VwVfG

1. Maßnahme einer BehördeMaßnahme einer Behörde (§ 2 LVwVfG, § 1 IV VwVfG)

2. hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtsöffentlichen Rechts

(öffentlich-rechtliche Maßnahmen sind stets hoheitlich)

3. RegelungRegelung: einseitige Anordnung, die auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist

4. Regelung eines EinzelfallesEinzelfalles

5. gerichtet auf unmittelbare AußenwirkungAußenwirkung

Der Verwaltungsakt, § 35 VwVfG

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SS 2005SS 2005

1.1. Maßnahme einer BehördeMaßnahme einer Behörde

Behörde: jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung dauerhaft

wahrnimmt, § 2 LVwVfG, § 1 IV VwVfG

2.2. Hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen RechtsHoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

(öffentlich-rechtliche Maßnahmen sind stets hoheitlich)

Dies ist der Fall, wenn die Maßnahme dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.

nicht: Maßnahmen verfassungsrechtlicher, prozessrechtlicher, kirchenrechtlicher und völkerrechtlicher Art. 

Der Verwaltungsakt, § 35 VwVfG

3.3. RegelungRegelung

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SS 2005SS 2005

3.3. RegelungRegelung

Die Maßnahme muss nach ihrem Erklärungswert auf die Herbeiführung einer RechtsfolgeRechtsfolge gerichtet sein.

Abgrenzung von RealaktenRealakten wie z. B. Auskunft, Warnung, Hinweis auf die Rechtslage, wiederholende Verfügung, Zahlungsaufforderung.

Problem:Problem: mehrstufiger Verwaltungsakt

Problem:Problem: Leistungsbescheid oder bloße Zahlungsaufforderung

Problem:Problem: Prüfungsnote

Problem:Problem: behördliche Auskunft

Problem:Problem: Zusicherung

Problem:Problem: wiederholende Verfügung

Der Verwaltungsakt, § 35 VwVfG

4.4. EinzelfallEinzelfall

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SS 2005SS 2005

4.4. EinzelfallEinzelfall

individuell bestimmter oder bestimmbarer Personenkreis, der im Zeitpunkt des Regelungserlasses objektiv feststeht.

Auch die Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt (s. Zusatzfall)

Abgrenzung von Rechtsnormen

5.5. AußenwirkungAußenwirkung

…wenn die Regelung ihrem objektiven Sinngehalt nach (Finalität) dazu bestimmt ist, über den verwaltungsinternen Bereich hinaus zugreifen. Es reicht nicht aus, wenn die Maßnahme nur tatsächliche Wirkungen im Außenbereich entfaltet.

ProblemProblem:: verwaltungsrechtliche Sonderverhältnisse (Beamte, Schüler)

Der Verwaltungsakt, § 35 VwVfG

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SS 2005SS 2005

Problem: AllgemeinverfügungProblem: Allgemeinverfügung (Hendler, AllgVerwR, Rn. 125 ff.)

1.1. Maßnahme einer BehördeMaßnahme einer Behörde

2.2. Hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen RechtsHoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

3.3. RegelungRegelung

4.4. EinzelfallEinzelfall

5.5. AußenwirkungAußenwirkung

Der Verwaltungsakt, § 35 VwVfG

Erlass des BebauungsplanesMitteilung des Beamten, dass A noch warten müsseAblehnung des BauantragsVerhängung des HausverbotsAblehnung des Auskunftserteilung durch XAblehnung der Stellungnahme durch SSchlechte Beratung durch S

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Problem: AllgemeinverfügungProblem: Allgemeinverfügung (Hendler, AllgVerwR, Rn. 125 ff.)

a)a) Personenbezogene AllgemeinverfügungPersonenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG

Bsp.: Verbot einer Demonstration; Endiviensalat-Fall (BVerwGE 12, 87)

b)b) SachbezogeneSachbezogene AllgemeinverfügungAllgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG

Bsp.: straßenrechtliche Widmung (§ 2 I BFernStrG)

c)c) BenutzungsregelndeBenutzungsregelnde AllgemeinverfügungAllgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG

Bsp.: Benutzungsregelungen für Schwimmbäder

iinnddiivviidduueellll ggeenneerreellll

kkoonnkkrreett VA Allgemeinverfügung

aabbssttrraakktt Allgemeinverfügung? Gesetz

Problem: mehrstufiger VerwaltungsaktProblem: mehrstufiger Verwaltungsakt (z. B. § 9 II FStrG; § 36 BauGB)

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SS 2005SS 2005

Problem: mehrstufiger VerwaltungsaktProblem: mehrstufiger Verwaltungsakt (z. B. § 9 II FStrG; § 36 BauGB)

a)a) Regelung?Regelung?

(+),wenn die Mitwirkungshandlung für die erlassende Behörde ver-bindlich ist („mit Zustimmung“, „im Einvernehmen“, „auf Vorschlag“)

(–),wenn die Mitwirkung der zweiten Behörde eine bloße „Anhörung“ oder „Beteiligung“ darstellt.

b)b) Außenwirkung?Außenwirkung?

Ist die Entscheidung lediglich bedeutsam für die Entscheidung der erlassenden Behörde (und nicht für den ASt.)?

kongruente Prüfungskompetenz: keine Außenwirkung

inkongruente Prüfungskompetenz: Außenwirkung

Problem: AuskunftProblem: Auskunft (vgl. VGH Kassel, NVwZ-RR 2000, 556)

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SS 2005SS 2005

Problem: AuskunftProblem: Auskunft (vgl. VGH Kassel, NVwZ-RR 2000, 556)

Die schlichte Auskunft ist selbst Realakt (bloße Wissenserklärung) und entfaltet Die schlichte Auskunft ist selbst Realakt (bloße Wissenserklärung) und entfaltet keine Regelungswirkung. Jedoch ist keine Regelungswirkung. Jedoch ist umstrittenumstritten, ob diesem Realakt ein Ver-, ob diesem Realakt ein Ver-waltungsakt vorgeschaltet ist.waltungsakt vorgeschaltet ist.

a)a) Großteil der LiteraturGroßteil der Literatur

reine Wissenskundgabe ohne vorgeschalteten Verwaltungsakt.

b)b) Rspr. und Teile der Literatur:Rspr. und Teile der Literatur:

rechtlicher Schwerpunkt entscheidend: Auskunft als solche oder die hierdurch zum Ausdruck gebrachte Entscheidung der Behörde.

gesetzliche Auskunftspflicht oder Ermessensentscheidung?

c)c) a. A.:a. A.:

Auskunftserteilung = kein Verwaltungsakt; Verweigerung = Verwaltungsakt.

Rechtmäßigkeitsprüfung bei VerwaltungsaktenRechtmäßigkeitsprüfung bei Verwaltungsakten

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SS 2005SS 2005

Ein Verwaltungsakt ist fehlerhaft, wenn er den Anforderungen der Rechtsordnung nicht entspricht.

I. Ermächtigungsgrundlage

1. Eingriffsverwaltung: Vorbehalt des Gesetzes

2. ProblemProblem: Leistungsverwaltung (v. a.: Subventionen)?

II. Formelle Rechtmäßigkeit

1. ZuständigkeitZuständigkeit (sachliche und örtliche [§ 3 VwVfG] Zuständigkeit)

2. VerfahrenVerfahren (Bsp.: § 20 f. VwVfG [Befangenheit]; § 28 VwVfG [Anhörung])

3. FormForm (§ 37 II 1 VwVfG: Grundsatz der Formfreiheit; s. jed. § 39 I 1 VwVfG)

Rechtmäßigkeitsprüfung bei VerwaltungsaktenRechtmäßigkeitsprüfung bei Verwaltungsakten

III. Materielle Rechtmäßigkeit

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SS 2005SS 2005

1.1. Verwaltungsaktbefugnis?Verwaltungsaktbefugnis?

Grundsatz: folgt zumindest implizit aus den jew. gesetzlichen Regeln

Besonderheiten:

a) Ansprüche aus öffentlich-rechtlichem Vertrag

b) Rückerstattung überzahlter Dienstbezüge, Schadensersatz-ansprüche wegen Dienstpflichtverletzungen etc. (str.)

c) durch VA bewilligte Subventionen können auch durch VA zurückgefordert werden (KehrseitentheorieKehrseitentheorie)

d) Problem: Geltendmachung gesetzlich begründeter Leistungsansprüche durch VA? (str.)

Rechtmäßigkeitsprüfung bei VerwaltungsaktenRechtmäßigkeitsprüfung bei Verwaltungsakten

III. Materielle Rechtmäßigkeit

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SS 2005SS 2005

2.2. Übereinstimmung mit der ErmächtigungsgrundlageÜbereinstimmung mit der Ermächtigungsgrundlage

3.3. Bestimmtheitsgrundsatz, § 37 I VwVfGBestimmtheitsgrundsatz, § 37 I VwVfG

4.4. VerhältnismäßigkeitsgrundsatzVerhältnismäßigkeitsgrundsatz

a) Legitimes Ziel

b) Geeignetheit

c) Erforderlichkeit

d) Verhältnismäßigkeit i. e. S. (Angemessenheit)

5.5. ErmessensfehlerErmessensfehler

Rechtmäßigkeitsprüfung bei VerwaltungsaktenRechtmäßigkeitsprüfung bei Verwaltungsakten

III. Materielle Rechtmäßigkeit

Der rechtswidrige Verwaltungsakt: FehlerfolgenDer rechtswidrige Verwaltungsakt: Fehlerfolgen

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SS 2005SS 2005

1.1. GrundsatzGrundsatz: Wirksamkeit aber Vernichtbarkeit: Wirksamkeit aber Vernichtbarkeit

2.2. NichtigkeitNichtigkeit, § 44 VwVfG (prozessual: § 43 II 2 VwGO!), § 44 VwVfG (prozessual: § 43 II 2 VwGO!)

Prüfung: Abs. 2 — Abs. 3 — Abs. 1 (Evidenztheorie)

3.3. HeilungHeilung formeller Fehler, § 45 VwVfG formeller Fehler, § 45 VwVfG

4.4. FolgenFolgen formeller Fehler, § 46 VwVfG formeller Fehler, § 46 VwVfG

5.5. UmdeutungUmdeutung (Konversion), § 47 VwVfG (Konversion), § 47 VwVfG

Problem: Wer darf umdeuten?Ist die Umdeutung selbst auch ein Verwaltungsakt?

Der rechtswidrige Verwaltungsakt: FehlerfolgenDer rechtswidrige Verwaltungsakt: FehlerfolgenLösungLösung

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SS 2005SS 2005

1. Verkehrsschild als Verwaltungsakt? (§ 1 I LVwVfG, 35 VwVfG)

Problem: Regelung?

Problem: Einzelfall? AllgemeinverfügungAllgemeinverfügung

2. Wirksamkeit gegenüber A? (Frage der Bekanntgabe)

a) Es genügt, wenn der Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen mit

einem raschen und beiläufigen Blick hätte wahrnehmen können.

b) BekanntgabeBekanntgabe?

Grundsatz: individuelle Bekanntgabe (–)

Ausnahme: öffentliche Bekanntgabe, wenn individuelle „untunlich“

LösungLösung

I. Wirksamkeit des Halteverbots

I. Wirksamkeit des Halteverbots

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SS 2005SS 2005

II. Verhältnismäßigkeit des Abschleppens?

e. A.: Verkehrsteilnehmer muss in den Einflussbereich des Verkehrszeichens kommen; bloßes Aufstellen genügt nicht.

Man möchte dem Idealfall des § 43 VwVfG möglichst nahe

kommen.

a. A.: Die Bekanntgabe erfolgt abweichend von § 41 VwVfG nach

bundesrechtlichen Vorschriften der StVO durch bloßes

Aufstellen des Verkehrsschildes, vgl. §§ 39 II, IIa, 45 IV StVO

(= BVerwG).

OVG Koblenz: Es handelt sich um eine nach § 41 III VwVfG

zulässige Form der öffentlichen Bekanntmachung einer

Allgemeinverfügung.

I. Wirksamkeit des Halteverbots

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SS 2005SS 2005

1. Legitimes Ziel?Legitimes Ziel? (+)

2. GeeignetheitGeeignetheit? (+)

3. ErforderlichkeitErforderlichkeit? milderes, gleich wirksames Mittel (+)

– Halteranfrage/ Kontaktaufnahme?

– Umsetzen auf einen Parkplatz in der Nähe?

– umstritten: Anruf auf Handy, wenn Telefonnummer am Auto

angebracht!?

4. Verhältnismäßigkeit i. e. S.Verhältnismäßigkeit i. e. S. (Angemessenheit)? (+)

II. Verhältnismäßigkeit des Abschleppens?III. Verhältnismäßigkeit der Kostentragungspflicht?

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SS 2005SS 2005

1. Legitimes Ziel?Legitimes Ziel? (+)

2. GeeignetheitGeeignetheit? (+)

3. ErforderlichkeitErforderlichkeit? milderes, gleich wirksames Mittel (+)

4. Verhältnismäßigkeit i. e. S.Verhältnismäßigkeit i. e. S. (Angemessenheit)? (+)

Problem: sog. Reaktionszeit

ausreichende Zeitspanne, um das Schild bemerken und befolgen

zu können? ...hier (+)

BVerwG: 4 Tage (obergerichtliche Rechtsprechung uneinheitlich)

III. Verhältnismäßigkeit der Kostentragungspflicht?

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SS 2005SS 2005

1. Rechtsweg, § 40 I 1 VwGO

2. Klageart Anfechtungsklage? ...Verpflichtungsklage?

3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO

4. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

5. Vorverfahren, § 68 ff. VwGO

6. Frist, § 74 VwGO

7. Allgemeines Rechtsschutzbedürfniseinfacherer, billigerer, schnellerer Weg?Klageziel schon auf anderem Wege erreicht?Klage rechtsmißbräuchlich?

LösungLösung

I. Klage des A auf Erlass einer Baugenehmigung:I. Klage des A auf Erlass einer Baugenehmigung:

II. Klage des A auf vollständige Beratung:II. Klage des A auf vollständige Beratung:

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SS 2005SS 2005

1. Rechtsweg, § 40 I 1 VwGO

2. Klageart allgemeine Leistungsklage? (vgl. Fall 5!)

3. Klagebefugnis, § 42 II VwGOProblem: direkte Anwendung des § 42 II VwGO (–)

Analogie? (+)

4. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

5. Vorverfahren, § 68 ff. VwGO und Frist, § 74 VwGO nicht

analogiefähig

6. Allgemeines Rechtsschutzbedürfniseinfacherer, billigerer, schnellerer Weg?Klageziel schon auf anderem Wege erreicht?Klage rechtsmissbräuchlich?

II. Klage des A auf vollständige Beratung:II. Klage des A auf vollständige Beratung:III. Klagen des X:III. Klagen des X:

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IV. Klage des N:IV. Klage des N:

1. Rechtsweg, § 40 I 1 VwGO

2. Klageart Drittanfechtungsklage?

3. Klagebefugnis, § 42 II VwGOSubjektiv-öffentliches Recht: ...wird durch einen Rechtssatz begründet, der nicht nur öffentlichen Interessen, sondern zumindest auch Individualinteressen zu

dienen bestimmt ist.

a) Die Norm muss der Verwaltung eine Verpflichtung auferlegen.

b) Sie muss objektiven Schutz gewähren. Aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen muss sich ein Personenkreis entnehmen lassen,

der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (nicht mehr: abgegrenzter Personenkreis).

c) Sie muss subjektiven Schutz gewähren. Der Schutzzweck muss gerade gegenüber dem geschützten Personenkreis bestehen.

...

III. Klagen des X:III. Klagen des X: Müssen scheitern, da § 42 II VwGO (analog) nicht erfüllt!Müssen scheitern, da § 42 II VwGO (analog) nicht erfüllt!

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SS 2005SS 2005

Vielen Dank für Vielen Dank für die die

Aufmerksamkeit Aufmerksamkeit und Mitarbeit!und Mitarbeit!

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