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SoWi VL- 1
Aufgaben des Sachenrechts (1)
Wir wissen bereits: Sachenrecht = Recht der Sachgüter(zu)ordnung
... es dient der Klarheit & Erkennbarkeit der Rechte an Sachen
Die gesellschaftlich wichtige Sachgüterzuordnung wird durch die Sachenrechtsprinzipien unterstützt
Die Sachgüterzuordnung erfolgt auf doppelte Weise:
Faktisch/ tatsächlich: durch den Besitz– Sach- und Rechtsbesitz– Rechtmäßiger, redlicher, echter Besitz
Rechtlich durch die dinglichen Sachenrechte– Eigentum, Pfandrecht, Servituten etc
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SoWi VL- 2
Aufgaben des Sachenrechts (2)
Geschützt werden: Erworbener Besitz durch
– erlaubte Selbsthilfe: Besitzwehr und -kehr sowie– gerichtlichen Besitzschutz:
Besitzstörungsverfahren
Die dinglichen Sachenrechte durch die– petitorischen Klagen wie
– § 366 ABGB: eigentliche Eigentumsklage, rei vindicatio– § 37 EO: Exszindierungs- oder Widerspruchsklage– § 523, 2. Fall ABGB: Eigentumsfreiheitsklage, actio negatoria– § 523 ABGB, 1. Fall; Servitutsklage, actio confessoria
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SoWi VL- 3
SachR: Recht der Sachgüterzuordnung
SachenR = Recht der konkreten Sach(güter)-zuordnung an Rechtssubjekte
Dient der Klarheit & Erkennbarkeit, wem, welches (Sachen)Recht, in welchem Umfang zusteht!
Die Sachenrechts-Prinzipien dienen diesem Ziel: Dingliche Wirkung unmittelbare Sachherrschaft =
‚an der Sache haftend‘ absolute Wirkung von ‚allen‘ zu respektieren, daher
gegen ‚jedermann‘ durchsetzbar, weilvon jedermann verletzbar
Typenzwang Anzahl und Art der SachenRe vorgegeben Publizität Erkennbarkeit der Sachzuordnung; ET,
besonders wichtig im PfandR und GB Priorität prior tempore potior iure Spezialität SachenRe nur an bestimmten Sachen und
mit fixen Beträgen; objekt- u betragsbestimmt
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SoWi VL- 4
Arten der Sachenrechte: Überblick
§ 308 ABGB: Aufzählung der dinglichen SachenRe
• PfandR + Zurückbehaltungs-/RetentionsR• Dienstbarkeiten + Reallasten• BauR• Verbücherbare Re (§ 9 GBG):Vor- und
WiederkaufsR (§ 1070), BestandR (§ 1095), Veräußerungs- und Belastungsverbot (§ 364 c ABGB)
• ideelles Mit-ET + W-ET
• Gesamt(hand)ET
• realgeteiltes ET
Allein-ET (inkl ET auf Zeit)
Mit-ET
Eigentumals dingl VollR:§§ 353, 362 ABGB
Beschränkte dingliche Rechte
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SoWi VL- 5
Dingliches Vollrecht - Begrenzte dingliche Rechte
Wichtig ist die Gegenüberstellung im SachenR zwischen: Dem Eigentum als dinglichem Vollrecht und Den begrenzten dinglichen Sachenrechten
Was ist mit dinglichem Vollrecht gemeint?Gemeint ist damit, dass die rechtlichen Befugnisse
eines Eigentümers nicht aufgezählt werden müssen, sondern alles umfassen, was rechtlich überhaupt zulässig ist!
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SoWi VL- 6
Titel = Rechtsgrund, rechtlicher Erwerbungsgrund Römisches Recht: causa
Modus = taugliche Erwerb(ung)sartzB: für Eigentumserwerb: §§ 426 ff ABGB (bewegliche Sachen)
§ 380 ABGB: „Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigentum erlangt werden.“
§ 425 ABGB: „Der bloße Titel gibt noch kein Eigentum. Das Eigentum und alle dinglichen Rechte überhaupt können..., nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden.“
Aber nicht nur der Eigentumserwerb folgt der Lehre von Titel und Modus, sondern der Erwerb aller dinglichen Rechte; also auch des PfandR (§§ 449 ff ) oder der Servituten (§§ 480 f ABGB)
Lehre von ‚Titel und Modus‘: § 380 ABGB
Beachte: Ist Modus eigenes dingliches Rechtsgeschäft? (heute streitig) - Unterscheidung zwischen: Verpflichtungs- (Rechtsänderung wird zugesagt) und Verfügungsgeschäft (Rechtsänderung wird bewirkt)
Beachte: Ist Modus eigenes dingliches Rechtsgeschäft? (heute streitig) - Unterscheidung zwischen: Verpflichtungs- (Rechtsänderung wird zugesagt) und Verfügungsgeschäft (Rechtsänderung wird bewirkt)
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SoWi VL- 7
Sinn von Titel und Modus?
Worin liegt der Zweck (dieser Lehre): Aufgabe des SachenR = Sachgüterzuordnung Dafür reicht Titelgeschäft nicht hin, zumal es keine
Außenwirkung zeitigt Dies ist Aufgabe des Modus, der für die nötige
Publizität/ Erkennbarkeit der SachenRe sorgen soll
Konsequente Durchführung dieser Lehre beim Liegenschaftserwerb
Grundbuch ! Bei beweglichen Sachen → Übergabe: §§ 426, 427,
428 ABGB – Problem Besitzkonstitut !
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SoWi VL- 8
Übergabsarten – Überblick: §§ 426 ff ABGB
Für bewegliche Sachen § 426 ABGB: körperliche Übergabe § 427 ABGB: Übergabe durch Zeichen/symbolische Übergabe § 428 ABGB: Übergabe durch Erklärung
– 1.HalbS: Besitzkonstitut; Besitzauftragung/constitutum possesorium
– 2.HalbS: Übergabe kurzer Hand; Besitzauflassung/traditio brevi manu
– Praxis: Besitzanweisung § 429 ABGB: sog Versendungskauf - Eigentumserwerb: wann?
Für unbewegliche Sachen (auch Bauwerke): § 431 ABGB Außerbücherliche/körperliche Besitz-Übertragung möglich:
– zB durch Betreten, Begehen, Einzäunen von Grundstücken, Übergabe von Haus-/Wohnungsschlüsseln
Eigentum wird aber grundsätzlich nur durch bücherliche Übergabe (= Eintragung ins Grundbuch) erlangt; aber Ausnahmen : zB im Erbgang, bei Enteignung
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SoWi VL- 9
Übergabe durch Erklärung: § 428 ABGB
bisheriger Besitzerwird Inhaber
für Übernehmer
bisheriger Inhaberwird Besitzer
für Veräußerer
bisheriger Inhaberfür Veräußerer
wird Inhaberfür Übernehmer
3. Fall:Besitzanweisung
Übergabekurzer Hand
Besitzkonstitut§ 4281. HalbS
ABGB
§ 4282. HalbSABGB
§ 428 ABGB
Praxis/Rspr
constitutum possesoriumBesitzauftrag
traditio brevi manu;Besitzauflassung
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SoWi VL- 10
Besitzkonstitut: § 428 1. HalbS ABGB
Käufer =zB Verleiher
Verkäufer =zB Entlehner
Synonyme: Besitzauftragung, constitutum possesorium Bisheriger (Sach)Besitzer (und ETü) wird zum bloßen
(Sach)Inhaber: Besitzverhältnisse bleiben nach außen hin gleich !
zB:KaufV und idF LeihV
ET-Übergabe durch Erklärung
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SoWi VL- 11
Übergabe kurzer Hand: § 428, 2. HalbS ABGB
zB: LeihV und idF KaufV
Eigentumsübergabe durch Erklärung = real erfolgt hier keine körperliche
Übergabe mehr
Entlehner =zB späterer Käufer
Synonyme: Besitzauflassung, traditio brevi manu
Bisheriger (Sach)Inhaber wird Besitzer (und idF ETü):
Verleiher =zB späterer Verkäufer
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SoWi VL- 12
Besitzanweisung
Nicht im Gesetz geregelter ‚dritter‘ Fall des § 428 ABGB; von Praxis entwickelt – Kommt aus dem ALR
Import-geschäft
An
wei
sun
g
Lagerhaus
wird durch Anweisung von VK an L neuer Eigentümer und kann nun selber über die gekaufte Ware durch Anweisung verfügen
KaufV
zB Kauf von Südfrüchten
Ver
wah
rung
sV
K
KVK= Importeur
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SoWi VL- 13
Rechtsgeschäftliche Übertragung von Rechtspositionen
unbewegliche: Ausnahme: §§ 434, 435 ABGB
Bei Sachen
Bei Forderungen und Rechten: Zession Bei Orderpapieren (zB Wechsel): Indossament Bei Schulden/Pflichten: Schuldübernahme Übertragung von Rechten und Pflichten
Vertragsübernahme; Zustimmung aller ! + AVRAG Daneben kennt unser PrivatR auch zahlreiche
gesetzliche Übertragungsnormen für Rechte u Pflichten; zB §§ 1409 ABGB oder 12,13 MRG
bewegliche: Übergabsformen der §§ 426 ff
Eintragung ins GB
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SoWi VL- 14
Übergabsformen im Vergleich
ET-Erwerb
§ 426 § 427 § 428
PfandR-Erwerbkörperliche Übergabe = § 451 ABGB
symbolische Übergabe = § 452 ABGB
Übergabe durch Erklärung
Merke: Publizitätsgedanke wird im Pfandrecht strenger gehandhabtMerke: Publizitätsgedanke wird im Pfandrecht strenger gehandhabt
entsprechendeBestimmungfehlt im PfandR
= Besitzkonstitut Übergabe kurzer Hand Besitzanweisung
Rspr: Besitzkonstitut im PfandR nicht zulässig:
Faustpfandprinzip !
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SoWi VL- 15
Zur Entstehung des Eigentums
ET ist das dingliche Vollrecht an einer Sache ET bedeutet begrifflich die vollständige rechtliche
Herrschaft einer Person über eine Sache oder einen (Sach)Teil
Wenn wir heute von ET sprechen, meinen wir IndividualET → diese ET-Form ist aber wesentlich jünger, als das FamilienET
Das GemeinschaftsET ist demnach viel älter als das IndividualET → Entwicklungsverlauf: KollektivET , FamilienET → IndividualET
IndividualET hat sich zuerst an Fahrnis entwickelt individuelles LiegenschaftsET ist wiederum jünger als FahrnisET (und setzt überdies das Sesshaftwerden des Menschen voraus); LiegenschaftsET war lange FamilienET!
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SoWi VL- 16
RO schützt Eigentum umfassend
ET-Klagen
spezielle Klagen
Schuldrechtliche und deliktische Klagen: zB Räumungsklage aus MietV
ÖffentlR:
PrivatR:
VölkerR Verfassungs- und VerwaltungsR StrafR
ET-Entziehungsklage: §§ 366 ff ABGB
ET-Freiheitsklage: § 523 2. Fall ABGB
Immissionsschutzklage: §§ 364 ff ABGB
Publizianische Klage: §§ 372 ff ABGB
Besitzstörungs-/-entziehungsklageExszindierungsklage: § 37 EO
Aussonderungsklagen: KO, AO
Löschungsklage: §§ 61 ff GB
Notwehr: §§ 19, 344 ABGB; § 3 StGB
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SoWi VL- 17
Schranken des (Privat)Eigentums
Einschränkung der §§ 354 und 362 ABGB durch § 364 Abs 1 ABGB
„Rechte eines Dritten“ „öffentliches Wohl“
Im Privatrecht: zB privates Nachbarrecht
Im öffentlichen Recht: zB Enteignung; Flächenwidmung
Durch subjektive öffentliche Rechte: öffentlicher Nachbarschutz, zB Bauordnungen
Schranken nach oben und unten: zB durch BauOn, Luftfahrt, Starkstromleitungen, BergR
Seitliche Schranken: Immissionen; §§ 364 Abs 2, 364a, 364b GrenzT, NotwegeR, BauO
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SoWi VL- 18
Grundverkehr
Landwirtschaftlich genutzter Grund kann nicht frei (ver)kauft werden - gesetzliche Beschränkungen
Rechtssprichwort: > Bauernland gehört in Bauernhand < Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (aber auch
Baugrundstücke) unterliegen, unabhängig von ihrer Eintragung im Flächenwidmungsplan, dem jeweiligen LandesgrundverkehrsG:
Bei Verkauf oder Schenkung bedarf der Vertrag der Bewilligung der Grundverkehrsbehörde
Diese prüft Vertrag, um Wirtschaftlichkeit zu erhalten und Spekulation zu verhindern
Die Landesgrundverkehrsbehörde besteht in Tirol aus: 1 Vorsitzender, 1 Richter, 1 RA, 1 Notar, jeweils 1 Vertreter der Arbeiter-, Landwirtschafts- und Wirtschaftskammer, 1 Beamter der Landesregierung, jeweils 1 Beamter des höheren Agrar- und Forstdienstes
Geprüft wird, ob das Grundstück auch weiterhin landwirtschaftlich genutzt wird.
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SoWi VL- 19
Enteignung: § 365 ABGB (1)
Eigentumsschutz durch Art 5 StGG 1867: "Das Eigentum ist unverletzlich. ... Enteignung nur in den Fällen und in der Art ... welche das Gesetz bestimmt."
Unterscheide: formelle Enteignung = (rechts)förmlicher Entzug zB
des Eigentums materielle Enteignung = Eigentum bleibt zwar
"formal" bestehen, jedoch weitgehende inhaltliche (= "materielle") Aushöhlung; zB durch öffentlichrechtliche Beschränkungen einer Liegenschaft, wie Bauverbot
Zwecke: zB für Eisenbahn-, Kraftwerks- oder Straßenbau etc - Nicht nur Entzug des Eigentums; auch anderer dinglicher und obligatorischer Rechte
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SoWi VL- 20
Enteignung: § 365 ABGB (2)
„Wenn es das allgemeine Beste [= öffentliches Interesse/Gemeinwohl] erheischt, muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigentum einer Sache abtreten.“
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SoWi VL- 21
Privates NachbarR: §§ 364 Abs 2 ff ABGBRF: Klage auf
Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung
Schadenersatz nur bei Verschulden
Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung
Schadenersatz nur bei Verschulden
Immissionen = mittelbare Einwirkungen, wie Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Gerüche, Geräusche, Erschütterungen, Strahlung ...
... Ortsüblichkeit überschritten ... ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigt
§ 36
4 A
bs
2 S
atz
2§
364
Ab
s 2
Sat
z 1
Tb-Voraussetzungen:
Unmittelbare Zuleitung ist „unter allen Umständen
unzulässig“
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SoWi VL- 22
§§ 364 a und b ABGB: Nachbarrecht RF: Klage auf
Ausgleichsanspruch ohne Verschulden - aber kein Unterlas-sungsanspruch !
Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung
Schadenersatz bei Verschulden
Abgrabung/Vertiefung
§ 36
4 a
§ 36
4 b
Tb - Voraussetzungen:
Immissionen aus (individuell)
behördlich genehmigterAnlage ...