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SoWi VL- 1
Das Rechtsgeschäft/RG
Lehre vom ‚RG‘: situiert im AllgT des bürgerlR RG = Abstraktum / Ideal-typus
Im wirklichen Rechtsleben existieren nur Real-typen ZB Kauf, Schenkung, Testament, Eheschließung
Der Begriff des ‚RG‘ verfolgt auch den Zweck der Abgrenzung vom ‚Nicht-Rechtsgeschäft‘:Begriffselemente (Materialien zum dtBGB + Gschnitzer):
‚private‘ Willenserklärung, gerichtet auf ‚Rechtswirkung‘, die ‚willensgemäß‘ eintritt, wenn/ weil sie ‚rechtmäßig‘ ist
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SoWi VL- 2
Das Rechtsgeschäft
‚rechtmäßig‘ ist
... ist ‚private‘Willenserklärung,
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gerichtet auf
‚Rechtswirkung‘, die ‚willensgemäß‘ eintritt,
... wenn sie 4
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SoWi VL- 3
Ausdrückliche und schlüssige Willenserklärung
Willenserklärung = Willensäußerung mit rechtsgeschäftlichem Kundgebungszweck
§ 863 Abs 1 ABGB: „Man kann seinen Willen nicht nur
ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen;
sondern auch stillschweigend [auch iSv schlüssig/konkludent] durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen.“
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SoWi VL- 4
Einteilung der Rechtsgeschäfte: Entstehung
Nach ihrer Entstehung: Einseitige Rechtsgeschäfte
Werden wirksam entweder durch: Abgabe der Willenserklärung; zB
Testament Erst mit Zugang der Willenserklärung;
zB Kündigung, Offerte, Auslobung
A B
A
B
C
Y
A B
Zweiseitige Rechtsgeschäfte oder Verträge; zB Kaufvertrag
Mehrseitige Rechtsgeschäfte / Verträge; zB GesellschaftsV, Vereinsgründung
oder
A
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SoWi VL- 5
Einteilung der Rechtsgeschäfte: Wirkungen
Nach ihren Wirkungen: personenrechtliche
zB namensrechtliche Erklärungen
familienrechtliche zB Verlöbnis, Eheschließung
erbrechtliche zB Testament, Erbvertrag
sachenrechtliche zB Servituts(einräumungs)V; Pfandbestellung
schuldrechtliche zB Kaufvertrag, Tausch, Werkvertrag
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SoWi VL- 6
Rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen
Rechtsgeschäfte: Einseitige; zB Kündigung Zwei- und mehrseitige Rechtsgeschäfte = Verträge
KaufV, GesellschaftsV
Rechtsgeschäftsähnliche/s Erklärungen/Verhalten Rechtshandlungen: ZB - Mängelrüge (§ 377 UGB),
Nachfristsetzung (beim Rücktritt nach § 918 ABGB), Verständigung des Schuldners von der Zession (§ 1396 ABGB)
Wissenserklärungen: Geständnis (= Zugeben von Tatsachen), Verzeihung (§ 56 EheG, beseitigt Recht auf Scheidung), Quittung (= schriftliche Bestätigung des Gläubigers, daß der Schuldner erfüllt hat; §§ 1426 ff ABGB)
Realakte: Musiker komponiert und erlangt dadurch Urheberrechte, Fund; §§ 388 ff ABGB
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SoWi VL- 7
Vertragsfreiheit – Privatautonomie
„Privatautonomie nennt man das Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen“ Sie ist „ein Teil des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen“ (W. Flume)
Hauptsitz der VF ist das Schuldrecht (im SachR gilt Typenzwang!)
Wichtigstes Gestaltungsmittel der VF ist der Vertrag: Er besteht aus (wenigstens zwei) Selbstverpflichtungserklärungen der Parteien
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SoWi VL- 8
Die ‚4 Freiheiten‘ der Privatautonomie
Abschluß- freiheit Ausnahme: Kontrahierungszwang
Gestaltungs- oder Inhalts-freiheit
Form-freiheit Jedoch Ausnahmen: zB § 1346 Abs 2
ABGB (Form für Bürgschaft)
Endigungs-freiheit
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SoWi VL- 9
… Verpflichtung, einen Vertrag bestimmten Inhalts abschließen zu müssen
Er besteht für: Unternehmen mit monopol(ähnlicher) Stellung,
die Einzelne mit (lebens)wichtigen Gütern versorgen und
... auf Grund gesetzlicher Anordnung:zB § 5 Abs 1 NahversorgungsG: „Gewerbliche Letztverkäufer ... sind verpflichtet, an Verbraucher von ihren Vorräten an ... Waren eine Menge zu verkaufen, die Verbrauchern üblicherweise abgegeben wird.“
... oder nach der Rspr
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Kontrahierungs- oder Abschlußzwang (1)
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SoWi VL- 10
Kontrahierungs- oder Abschlußzwang (2)
Beispiele: Lokalverbot im einzigen Dorfgasthaus;
SZ 59/130 (1986) – NÖ Multifunktionär
Versorgung durch kommunale/öffentliche Betriebe; Strom, Gas, Wasser, Kanal, Verkehrsbetriebe, Müllabfuhr, Telefonanschlüsse, öffentl Bibliotheken, Museen, Galerien, Sportstätten, Schwimmbäder usw
Kein Kontrahierungszwang besteht aber für: zB für Kinos, Gaststätten, Diskotheken (Harry Belafonte in Linz!)
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SoWi VL- 11
Vertragsschluss: Allgemeine Voraussetzungen
Geschäftsfähigkeit der vertragsschließenden Parteien; § 865 ABGB
Korrespondierende Willenserklärungen: § 869 ABGB
Fehlen von Willensmängeln: §§ 870 ff ABGB Irrtum Zwang Täuschung, Drohung
Möglichkeit des Vertragsinhalts; § 878 ABGB Erlaubtheit des Vertragsinhalts; § 879 ABGB Einhaltung von Formvorschriften; §§ 883 ff ABGB
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SoWi VL- 12
Vertragsschluß: §§ 861 ff ABGB
Vertrag entsteht aus zwei ‚korrespondierenden‘ Willenserklärungen: Antrag und Annahme
Modellhafte Darstellung:1. Antrag-/Anbotsteller/OfferentIn schlägt vor, einen Vertrag bestimmten Inhalts zu schließen, und2. Anerklärter/Oblat nimmt gemachten Vorschlag vollinhaltlich (nicht bloß teilweise!) an
In der Praxis gibt es oft ein langes hin und her, bis ein Antrag oder die endgültige Annahme zustandekommen!
Beachte: Bereits für (vertragliche) Vorverhandlungen besteht eine (Verschuldens) Haftung c.i.c.
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SoWi VL- 13
Erfordernisse einer gültigen Offerte
1. Inhaltliche Bestimmtheit (oder Bestimmbarkeit):zB müssen beim Kauf, Kaufpreis und Kaufgegenstand bestimmt werden
2. Endgültiger Bindungswille (des Antragstellers) muß zum Ausdruck kommen: Ist jeweils genau zu prüfen!Er fehlt zB beim Zeitungsinserat und bei Waren im Schaufenster; dies sind bloße Einladungen zur Offerte
Beachte: Offerte können heute auch an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sein; zB Waren im Automaten oder Schaufenster, Speisekarte,Internetofferte
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SoWi VL- 14
Offerte: Dauer der Antragsbindung
Befristet: Enthält den Tag des letztmöglichen Zugangs der Annahme; andernfalls erlischt Offerte von selbst: Daher keine Unsicherheit über die Dauer der Antragsbindung !
Unbefristet: Enthält keine ‚genaue‘ Zeitbestimmung für Zugang; daher: Dauer der Antragsbindung unsicher !
Unter Anwesenden: Entsteht sofort/sogleich (= objektive Zeitbestimmung); andernfalls erlischt Offerte
Unter Abwesenden: Es gilt folgende Gesamtfrist: Beförderung/zB ‚Postlauf‘ hin + angemessene Überlegungsfrist + ‚Postlauf‘ retour
Ausnahmen: Telefonische und schriftliche Offerte
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SoWi VL- 15
Empfangsbedürftigkeit und Zugang
Antrag und Annahme sind jeweils ‚einseitige‘ + ‚empfangsbedürftige‘ Willenserklärungen/WE
Empfangsbedürftig heißt: Willenserklärung wirkt erst mit Zugang beim Geschäfts-/Vertragspartner
Zugang von Willenserklärungen = D. h. WE muß in den ‚Machtbereich‘ des Vertragspartners/Anerklärten gelangen, wobei nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestehen muß; zB Briefträger legt Brief in Briefkasten oder übergibt ihn Sekretärin
Beachte: Zugang Kenntnisnahme
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SoWi VL- 16
Antragsbindung
Mit Zugang der Offerte entsteht Antragsbindung: d.h. die Willenserklärung wird ‚wirksam‘
Konsequenzen: Antragsteller kann Offerte nicht mehr zurückziehen, aber auch nicht mehr (inhaltlich) abändern
Mit Zugang der Offerte erlangt der Geschäftspartner das einseitige Gestaltungsrecht, den Vertrag zustande zu bringen oder nicht
Gesetzliche Dauer der Antragsbindung siehe Folie: Dauer der Antragsbindung
Mit Zugang der Annahmeerklärung kommt Vertrag (ohne weiteres Zutun des Offertstellers) zustande: Es entstehen gegenseitige vertragliche Rechte und Pflichten; insbes gegenseitige Erfüllungsansprüche
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SoWi VL- 17
Sphäre desEmpfängers
Willensb
ildung
Sphäre des Antragstellers
Willensbildung
Vorgänge beim Vertragsschluß
Annahme wird existent
Antragsbindungmit Zugang des Antrags = Antrag wird wirksam
Nach F. Gschnitzer
offertgemäße/ angemessene
Überlegungsfrist
Antrag wird existent
neutrale Sphäre
von Antrag
Beförderung
und Annahme
neutrale Sphäre
Zugang der Annahme = Annahme wird wirksam
= Vertragsschluß
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SoWi VL- 18
Worin liegen: Antrag & Annahme ? Aufstellung: Offerte an
unbest Personenkreis Münzeinwurf
Vorlage der Ware an der Kassa
Absenden der Bestellkarte
Katalog als Offerte solange Vorrat reicht
Halten + Öffnen der Tür
Offerte an unbestimm-ten Personenkreis
Bestellung per Modem
Automatenkauf
Kauf im Supermarkt
Versandhauskauf
Straßenbahnfahrt
SB - Tankstelle
Elektron Kauf(Warenhaus)
- Münzeinwurf
- Warenfreigabe
Preis-Eintippen an der Kassa
- Zusenden der Ware: § 864- Bestellung auf beiliegender Karte
Einsteigen: § 864
Einfüllen des Benzins: § 864
Annahme durch Warenhaus: § 864
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SoWi VL- 19
Besonderheiten beim Vertragsschluß
Überblick Einladung zur Offerte/ invitatio ad offerendum Offerte ‚solange der Vorrat reicht‘ § 864 ABGB: sog ‚Stille Annahme‘; aber Abs 2! Realofferte/ Realannahme § 862a ABGB: ‚Verspätete‘ Annahme Rechtsgeschäftliche Bedeutung des Stillschweigens Sonderfälle beim Vertragsschluß:
Freibleibend-Offerte; Zirca-Klausel: ‚Preise freibleibend‘ Kaufmännisches Bestätigungsschreiben e-commerce
§ 867 ABGB: Geschäftsfähigkeit von Gemeinden
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SoWi VL- 20
Sonderfälle des Vertragsschlusses
§ 862 a ABGB: ‚Verspäteter Zugang der Annahmeerklärung‘ – es besteht unverzügliche Äußerungspflicht ! Sonst ...?
§ 864 ABGB: Annahme durch tatsächliches Entsprechen oder Verzicht auf ausdrückliche Annahme – bereits das Absenden der Ware läßt Vertrag zustandekommen!
Annahme durch Schweigen ? Grundsätzlich nicht !Aber Ausnahmen: Früher § 362 HGB (sog Antrag zur Geschäftsbesorgung); vgl damit § 1003 ABGB: geht weniger weit !
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SoWi VL- 21
§ 362 HGB § 1003 ABGB
“ Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemandem zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antwor-ten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn ... ein (solcher) Antrag ... von jemandem zugeht, demgegenüber er sich zur Be-sorgung solcher Geschäfte erboten hat.“
Haftung für: Erfüllungsschaden
Achtung: Aufgehoben durch UGB! Dennoch: Stillschweigen!
“ Personen, welche zur Besor-gung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt worden, sind schuldig,über einen darauf sich beziehenden Auftrag ohne Zögern gegen den Auftragen-den sich ausdrücklich zu erklären, ob sie denselben an-nehmen oder nicht; widrigen-falls bleiben sie dem Autragen-den für den dadurch veranlas-sten Nachteil verantwortlich.“
Haftung für: Vertrauensschaden
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SoWi VL- 22
Freibleibend – Offerte/ FO
Keine gesetzliche Regelung – Geschöpf der Praxis! Zweck: Einschränkung oder Ausschluß der
Bindungswirkung des Antrags durch Klauseln wie: ‚freibleibend‘, ‚ohne obligo‘, ‚unverbindlich udglm
Im Zweifel gilt: Antragsteller kann auch noch die ihm zugegangene
‚Annahmeerklärung‘ ablehnen, sodaß kein Vertrag zustande kommt
Dies muß aber unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) geschehen: sonst kommt es (ausnahmsweise) zu einem Vertragsschluß durch Stillschweigen !
Beachte: FO ist eigentlich keine ‚echte‘ Offerte, sondern bloß eine Einladung zur Antragstellung; ebenso: Geschäftspartner ‚nimmt nicht an‘, sondern stellt seinerseits ‚Offerte‘!
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SoWi VL- 23
Klausel: ‚Preise freibleibend‘‘
Zu unterscheiden von (‚echter‘) FO ! Mit der Klausel ‚Preise freibleibend‘ wird:
1. Der Vertrag (als ganzer) unbedingt geschlossen;beide (!) Parteien sind daran gebunden
2. Der VK behält sich mit Klausel das Recht vor, allenfalls den im Vertrag genannten Preis nachträglich einseitig (mäßig) zu erhöhen - Ratsam erscheint nähere vertragliche Regelung der Erhöhungsmodalitäten; zB: ‚bis zu …‘ oder ‚nicht mehr als …%‘
Bedeutung für: Kaufverträge über Güter/ Waren mit häufigen Preis-
schwankungen am Weltmarkt; wie Erdöl, Kaffe, Tee, Gold Oder: Preiserhöhung zeichnet sich bereits ab; zB laufende
Kollektivvertragsverhandlungen Vorteil: Andernfalls müßte VK Preiserhöhung selbst tragen!
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SoWi VL- 24
Das (kaufmännische) Bestätigungsschreiben
Gesetzlich nicht geregelt; Geschöpf der Rechtspraxis Legt vorangegangene mündliche Vereinbarung (einseitig)
schriftlich nieder; fördert Klarstellung, Beweissicherung, Verkehrs- und Rechtssicherheit. – Dient beiden Parteien !
Problem: Was ist, wenn ‚es‘ mit mündlicher Vereinbarung (bewußt oder unbewußt) nicht übereinstimmt und dies dem Vertragspartner (zunächst) nicht auffällt ?Häufig: Zahlungskonditionen und -termine werden verändert oder ETVe, Konventionalstrafen hinzugefügt
Rechtsfolge: Grundsätzlich gilt das mündlich Vereinbarte!Dh Schweigen auf das abweichende Bestätigungsschreiben gilt heute nicht mehr (wie früher) als Zustimmung
Beispiel: JBl 1970, 478: Bestellung von Werbeprospekten für Infragrillgerät, Format wird (DIN A3 mit DIN A4) verwechselt
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SoWi VL- 25
Geschäftsfähigkeit von Gemeinden: § 867 ABGB
Das Gesetz regelt die GF von Gemeinden beispielhaft für alle öffentlichen Körper(schaften)
Ihre GF bestimmt sich nach ihrer ‚Verfassung‘ zB GemeindeO, Satzung einer öffentlichen Körperschaft
Faustregel: Immer Einblick nehmen ! Es besteht kein Vertrauensschutz auf den äußeren
Tatbestand/ Anschein ! Schutzvorschrift für öffentliche Körperschaften; vgl § 21
ABGB aF– Beispiel: Bürgermeister vergibt/ verkauft (zB vor Wahlen)
Gemeindewohnung, bräuchte dazu aber die Zustimmung des Gemeinderats – Geschäft ist ungültig !
RF: Das Geschäft ist ungültig!
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SoWi VL- 26
V-Schluß: Bedeutung von Steuern und Abgaben
Steuerrecht – Frage: Welcher zivilrechtliche Weg ist auch steuerlich ratsam?
Beachte die prinzipiell wirtschaftliche Grundhaltung des Steuerrechts: § 21 Abs 1 BAO: „Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend” !
Erbschafts- und Schenkungssteuer Bei Liegenschaften: Grunderwerbssteuer: 3,5% des
Kaufpreises + Grundbuchseintragungsgebühr: 1% Gebühren für Errichtung von Verträgen/Urkunden Gesellschaftsvertrag: Wahl der Gesellschaftsform
Kapitalertragssteuer + Einkommenssteuer zB GmbH&CoKG oder GmbH ?