Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
für das Vorhaben
Teilfläche ICE-City Erfurt
Blick von Ost nach West über einen Teil des Untersuchungsgebietes. (Aufn. 14.06.2019, C. Serfling)
Bearbeiter: Dipl.-Ing. Christianna Serfling
B. Eng. Florian Serfling
Bearbeitungsstand: Juli 2020
Auftraggeber:
Mainzerhofstraße 12 99084 Erfurt Tel.: 0361 5603-0 [email protected] www.leg-thueringen.de
Auftragnehmer:
Heinrich-Hertz-Straße 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347 [email protected] www.boescha-hermsdorf.de
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung ............................................................................................................. 3
1.1 Anlass und Aufgabenstellung ........................................................................ 3
1.2 Datengrundlage ............................................................................................. 4
1.3 Methodisches Vorgehen ................................................................................ 5
2 Wirkungen des Vorhabens ................................................................................... 6
2.1 Baubedingte Wirkungen ................................................................................ 6
2.2 Anlagebedingte Wirkungen ........................................................................... 7
2.3 Betriebsbedingte Wirkungen ......................................................................... 7
3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen
ökologischen Funktionalität .................................................................................. 8
3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung ............................................... 8
3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
(vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 (5) BNatSchG) ............... 12
4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten ....................................... 15
4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ... 15
4.1.1 Pflanzenarten ........................................................................................ 15
4.1.2 Tierarten................................................................................................ 16
4.1.2.1 Säugetiere (Mammalia) ohne Fledermäuse ................................... 16
4.1.2.2 Säugetiere: Fledermäuse (Mammalia: Chiroptera) ......................... 16
4.1.2.3 Kriechtiere (Reptilia) ....................................................................... 25
4.1.2.4 Lurche (Amphibia) .......................................................................... 28
4.1.2.5 Schmetterlinge (Lepidoptera) ......................................................... 28
4.1.2.6 Käfer (Coleoptera) .......................................................................... 30
4.1.2.7 Libellen (Odonata) .......................................................................... 31
4.1.2.8 Weichtiere (Mollusca) ..................................................................... 31
4.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der
Vogelschutz-Richtlinie ................................................................................. 31
5 Gutachterliches Fazit ......................................................................................... 52
6 Quellen und Litertur ............................................................................................ 53
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1 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum vorkommenden
Fledermausarten ...................................................................................... 17
Tab. 2: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum vorkommenden
Reptilienart ............................................................................................... 25
Tab. 3: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum potenziell
vorkommenden Schmetterlingsart ............................................................ 28
Tab. 4: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen
Europäischen Vogelarten. ........................................................................ 32
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Zu untersuchender Teilbereich (schwarz gestrichelte Linie) der ICE-City
Erfurt (rote Linie). (Quelle: Angebotsanfrage LEG vom 14.08.2018) 3
Abb. 2: Abgrenzung des Untersuchungsgebietes (rote gestrichelte Linie). (Quelle
Luftbild: geoproxy Thüringen) 4
Abb. 3: Entwurf des Bebauungsplanes, Stand 28. Februar 2020. (Auszug aus dem
Entwurf des Bebauungsplanes KRV706 „ICE-City Ost, Teil A“, Amt für
Stadtentwicklung und Stadtplanung Erfurt) 5
Abb. 4: Stark mit Orientalischem Zackenschötchen Bunias orientalis bewachsene
Fläche im Zentrum der CEF 1. (Aufn. 31.05.2019, C. Serfling) 13
Abb. 5: Gebäudeteile mit Fledermausquartier (gelbe Markierung). (Quelle Luftbild:
geoproxy Thüringen) 14
Abb. 6: Ständerquartier für Fledermäuse. (Quelle Foto: Michael Franz) 14
Anlagen
Nr. Inhalt Maßstab
1 Prüfliste der von der Prüfung der artenschutzrechtlichen
Belange berücksichtigten Tier- und Pflanzenarten
2 Gestaltung der Zauneidechsenhabitate unter
faunistischen sowie gestalterischen Gesichtspunkten
3 Karte „Plan räumlich verortbarer
Vermeidungsmaßnahmen“
1:1.600
4 Karte „Plan CEF 1“ 1:1.600
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Abkürzungen
BArtSchV Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005, die zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 geändert worden ist
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009, das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 geändert worden ist
FFH-Richtlinie Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie; Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen
ThürNatG Thüringer Naturschutzgesetz, Stand 30. Juli 2019
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1 Einleitung
1.1 Anlass und Aufgabenstellung
Die LEG Thüringen bereitet gemeinsam mit der Stadt Erfurt eine Teilfläche der ICE-
City östlich des Erfurter Hauptbahnhofes für eine gewerbliche Nutzung vor. Es handelt
sich hierbei um einen ehemaligen Güterbahnhof. Geplant ist, einen Bebauungsplan
aufzustellen. Das Untersuchungsgebiet (UG) besteht aus dem südwestlichen Teil der
sogenannten ICE-City Erfurt (siehe Abb. 1).
Abb. 1: Zu untersuchender Teilbereich (schwarz gestrichelte Linie) der ICE-City Erfurt (rote
Linie). (Quelle: Angebotsanfrage LEG vom 14.08.2018)
Die exakte Abgrenzung des UG findet sich in der Abb. 2. Es befindet sich östlich des
Stadtzentrums und ist überwiegend von dicht bebauten Flächen umgeben. Nur nach
Osten schließen sich ausgedehnte Bahnflächen an, die eine Verbindung zu den
Offenlebensräumen und Gartenanlagen am Stadtrand herstellen.
Um frühzeitig die artenschutzrechtlichen Belange in die Planungen zu integrieren,
wurde die Erarbeitung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung beauftragt. In
der vorliegenden saP werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44
BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen
Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben ggf. erfüllt
werden können, ermittelt und dargestellt. Hierzu werden die Wirkungen des Vorhabens
analysiert und wenn erforderlich Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaß-
nahmen (CEF-Maßnahmen) festgelegt.
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Abb. 2: Abgrenzung des Untersuchungsgebietes (rote gestrichelte Linie). (Quelle Luftbild:
geoproxy Thüringen)
1.2 Datengrundlage
Um eine aktuelle und valide Datengrundlage zu sichern, wurden faunistische
Gutachten zu Vögeln, Reptilien und ausgewählten Insektenarten (SERFLING et al.
2019) sowie Fledermäusen (FRANZ 2019) erstellt. Des Weiteren wurden die bereits im
Jahr 2015 durch die Deutsche Bahn AG beauftragten faunistischen Kartierungen (MEP
PLAN GMBH 2015) gesichtet, bewertet und ggf. einbezogen.
Zum Planungsstand der vorliegenden saP lag ursprünglich ein Entwurf des
Bebauungsplanes KRV706 „ICE-City Ost, Teil A“ mit Stand 27. August 2019 vor, der
am 28. Februar 2020 aktualisiert wurde (siehe Abb. 3). Die Aussagen (das
Prüfergebnis) in der saP beziehen sich auf diesen Entwurf.
Weitere verwendete Quellen sind in Abschnitt 6. angeführt.
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Abb. 3: Entwurf des Bebauungsplanes, Stand 28. Februar 2020. (Auszug aus dem Entwurf
des Bebauungsplanes KRV706 „ICE-City Ost, Teil A“, Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung Erfurt)
1.3 Methodisches Vorgehen
Das methodische Vorgehen orientiert sich an den „Hinweisen zur Aufstellung der
naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)“
der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren mit Stand
03/2011, da hier das Vorgehen der am 18.12.2007 mit der Novelle des BNatSchG
geänderten Rechtslage angepasst sowie dem am 1. März 2010 in Kraft getretenen
neu geregelten BNatSchG entsprochen wird. Die aktuelle Mustervorlage
„Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)“
(abgerufen am 12.08.2017) wird beachtet. Des Weiteren werden die Hinweise des
Gutachtens zum LBP Leitfaden Eingriffsregelung/ Artenschutz (F+E Projekt
Nr.02.0233/2003/LR) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
vom Juni 2008 berücksichtigt. Beachtet werden auch die „Hinweise zu zentralen
unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes“ der
Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA) vom Oktober 2009.
Als Arbeitshilfe wurde ebenfalls das von den Rechtsanwälten Dr. M. Blessing und Dr.
E. Scharmer verfasste Handbuch „Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren“
(BLESSING & SCHARMER 2012) genutzt.
Die von der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie erstellten Arbeitshilfen:
- Zusammenstellung der europarechtlich (§§) geschützten Tier- und Pflanzenarten in
Thüringen (ohne Vögel)
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- Zusammenstellung: planungsrelevante Vogelarten von Thüringen
- Artensteckbriefe
werden verwendet.
Es erfolgt die Prüfung der europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten (FFH-
Richtlinie Anhang IV) sowie der europäischen Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie Art.
1).
2 Wirkungen des Vorhabens
2.1 Baubedingte Wirkungen
Flächenumwandlung, Flächeninanspruchnahme
Baubedingt werden vorrangig bereits bebaute, (teil-)versiegelte bzw. stark anthropogen
überformte Flächen in Anspruch genommen. Dabei ist der rein baubedingte Anteil
insgesamt gering – der weitaus überwiegende Teil der Flächen wird anlagebedingt
beansprucht.
Schadstoffemissionen
Größere Schadstoffemissionen sind nur im Havariefalle zu erwarten. Denkbar ist der
Austritt z.B. von Ölen, die Boden und Oberflächenwasser verunreinigen könnten.
Baubedingt könnten bei Erd- und Transportarbeiten während trockener
Witterungsphasen diffuse Staubemissionen auftreten. Diese Effekte lassen sich durch
geeignete Maßnahmen (z.B. Berieselung) mindern. Die Abgasentwicklung durch
Fahrzeuge und Baumaschinen ist vernachlässigbar.
Lärmemissionen
Bauzeitlich ist mit Baulärm durch Transportfahrzeuge und Baumaschinen zu rechnen.
Hierbei besteht jedoch aufgrund der bisherigen Nutzung des Gebietes bereits eine
relativ hohe Vorbelastung.
Lichtemissionen und optische Störungen
Die baubedingten Störungen durch Licht und Bewegung sind wenig relevant, da der
Planungsbereich bereits stark vorbelastet ist.
Erschütterungen
Bauzeitliche Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind wahrscheinlich nur in
geringem Umfange gegeben.
Barrierewirkungen/Zerschneidung:
Baubedingte Barriere-/Zerschneidungswirkungen über die gegebenen
Vorbelastungen hinaus sind nur in geringem Umfange zu erwarten.
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2.2 Anlagebedingte Wirkungen
Bodenversiegelung/Flächeninanspruchnahme
Es werden vorrangig bereits bebaute, (teil-)versiegelte bzw. stark anthropogen
überformte Flächen in Anspruch genommen. Von größerer Bedeutung sind jedoch der
von West nach Ost durch das B-Plan-Gebiet verlaufende Gehölzstreifen sowie die
nährstoffarme Ruderalflur im Westteil des UG.
Barrierewirkung/Zerschneidung:
Im Gebiet liegt bereits eine hohe Vorbelastung bzgl. dieser Wirkungen vor, die jedoch
im Bereich des anlagebedingt in Anspruch genommenen, von West nach Ost durch
das B-Plan-Gebiet verlaufenden Gehölzstreifens weiter verschärft wird. Allerdings
endete auch bisher die potenzielle Verbindungslinie am Westrand des UG.
2.3 Betriebsbedingte Wirkungen
Lärmimmissionen:
Der Planungsbereich ist durch Verkehrslärm (PKW, LKW, Bahnbetrieb) vorbelastet,
so dass betriebsbedingt nicht mit einer signifikanten Erhöhung der Lärmimmissionen
zu rechnen ist.
Schadstoffimmissionen:
Nennenswerte Schadstoffimmissionen über die bestehende Vorbelastung hinaus sind
nicht zu erwarten.
Optische Störungen:
Die betriebsbedingten Störungen durch Licht und Bewegung sind wenig relevant, da
der Planungsbereich bereits stark vorbelastet ist.
Kollisionsrisiko:
Durch die neu geplanten Straßen könnte sich je nach Verkehrsaufkommen und
gefahrenen Geschwindigkeiten das Kollisionsrisiko für mehrere Arten erhöhen. Das
gilt je nach konkreter Nutzung des Gebietes eventuell auch für bereits bestehende
Straßen.
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3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der
kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
Folgend aufgeführte Vorkehrungen zur Vermeidung bzw. Minderung von
Gefährdungen von Tierarten nach Anhang IV FFH-Richtlinie bzw. von Vogelarten nach
Art. 1 Vogelschutz-Richtlinie werden getroffen.
V1: Entfernung der Gehölze außerhalb der Brutzeiten in Gehölzen brütender
Vogelarten zwischen 01. Oktober und 28. Februar
Um baubedingte Tötungen von Vögeln bzw. deren Entwicklungsformen (Eier,
Nestlinge) zu vermeiden, werden die Gehölze (Bäume, Sträucher) außerhalb der
Brutzeiten in Gehölzen brütender Vogelarten entfernt. Dies gilt auch bei Fällungen
oder Schnittmaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherung. Die Maßnahme dient
auch Baumquartiere nutzenden Fledermausarten.
V2: Schaffung von Ersatzquartieren für Höhlen- und Nischenbrüter an den
geplanten Gebäuden
Um die baubedingt entfallenden Höhlen und Nischen (Gebäude, Bäume) zu ersetzen,
werden entsprechende Quartiere in bzw. an den neu zu errichtenden Gebäuden
geschaffen. Hierbei ist es möglich, Quartiere direkt beim Bau in das Mauerwerk oder
die Wärmedämmung zu integrieren oder aber die Quartiere auf der Fassade (z.B.
unterhalb des Daches) anzubringen. Es sind hierbei mindestens 10 Ersatzquartiere,
verteilt auf die verschiedenen Gebäude, vorzusehen. Bei einem Verlust von
Nistplätzen der Mehlschwalbe sind spezielle Nisthilfen für diese Art auszubringen. Die
konkrete Planung inkl. der Auswahl der zu verwendenden Quartiere erfolgt in
Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde.
V3: Abfangen und Umsiedeln der Zauneidechsen auf der Fläche des geplanten
Parkhauses und östlich angrenzenden Flächen (Planstraße B und südlich)
Um Tötungen/Verletzungen von Zauneidechsen zu vermeiden, werden folgende
Maßnahmen ergriffen (siehe hierzu auch den „Plan räumlich verortbarer
Vermeidungsmaßnahmen“ im Anhang):
• Errichtung eines Reptilienschutzzaunes am Ostrand der Fläche, auf der die
Zauneidechsen abgefangen werden sollen, um ein Einwandern weiterer Tiere
bzw. die Rückwanderung der umgesiedelten Individuen möglichst zu
verhindern. Dieser Schutzzaun muss vor Beginn der Aktivitätszeit der
Zauneidechsen bis Mitte März des Jahres, in dem die Umsiedlung erfolgen soll,
errichtet werden. Zum Einsatz kommt ein Zaun aus glatten Materialien, der ein
Überklettern sicher ausschließt. Zeitpunkt Abbau siehe V4.
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• Abfangen der Zauneidechsen durch Kombination verschiedener Maßnahmen:
o Errichtung von Fangzäunen mit beidseitig Fanggefäßen (verschließbar)
im Abstand von 10 m (versetzte Anordnung). Die Fangzäune müssen bis
Mitte März des Jahres, in dem die Umsiedlung erfolgen soll, errichtet
werden. Öffnung der Fanggefäße bei geeigneten
Witterungsbedingungen jeweils am Morgen (vor Beginn der
Tagesaktivität) und Kontrolle auf ggf. gefangene Reptilien am Abend
(nach Beendigung der Tagesaktivität). Es werden 7 Abfangtage im April,
7 Abfangtage im Mai und 3 Abfangtage bis Mitte Juni veranschlagt. Mitte
Juni werden die Fangzäune abgebaut. Sollte sich entgegen der
bisherigen Erkenntnisse eine größere Zahl von Tieren auf der Fläche
aufhalten und die Fangergebnisse dies dokumentieren, ist eine
Verlängerung der Zaunstandzeit und eine Erhöhung der Abfangtermine
einzuplanen. Ansonsten zielt die Methodik darauf ab, die Tiere in der Zeit
der Frühjahrsaktivität möglichst vor der Eiablage abzufangen und
umzusiedeln.
o Auslegen von 10 künstlichen Verstecken (bis Mitte März) und 10
Kontrollen bei geeigneten Witterungsbedingungen von Mitte März bis
Mitte Juni (abfangen von adulten und subadulten Individuen) sowie 4
Kontrollen von Mitte August bis Mitte September (abfangen von eventuell
vorhandenen Schlüpflingen).
o Durchführung von Handfängen: 10 Kontrollen von Mitte März bis Mitte
Juni (adulte und subadulte Tiere) sowie zum Abfangen von eventuell
vorhandenen Schlüpflingen 4 Begehungen von Mitte August bis Mitte
September.
• Umsiedlung der gefangenen Zauneidechsen: Die Tiere werden auf die Fläche
der CEF 1 gebracht und dort in die zusätzlich errichteten Versteckmöglichkeiten
entlassen. Da es sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bei den Tieren des
Gebietes um eine Population und nur um relativ wenige umzusiedelnde
Individuen handelt, sind weitergehende Maßnahmen (z.B. Zäunung) nicht
erforderlich.
• Dokumentation der abgefangenen und umgesiedelten Individuen nach Datum,
Anzahl und Status; Dokumentation aller Fangtermine (auch ohne Fangerfolge).
Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt in enger Abstimmung mit der zuständigen
unteren Naturschutzbehörde sowie durch einen Reptilien-Sachverständigen. Die
genaue Lage des Reptilienschutzzaunes sowie der Fangzäune wird vor
Maßnahmenbeginn in einer gemeinsamen Begehung vor Ort fachgerecht festgelegt.
Der qualitäts- und funktionsgerechte Aufbau der Zäune sollte durch eine mit derartigen
Aufgabenstellungen vertraute Firma (z.B. des Garten- und Landschaftsbaues)
vorgenommen werden.
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V4: Oberbodenabtrag auf der Umsiedlungsfläche nach Beendigung der
Maßnahme V3
Um zu gewährleisten, dass sich nach der erfolgten Umsiedlung nicht wieder
Zauneidechsen ansiedeln, ist im Winterhalbjahr nach Realisierung der Maßnahme V3
zumindest ein Oberbodenabtrag in den Offenbereichen vorzunehmen, um die Fläche
für Reptilien unattraktiv zu gestalten. Günstig wäre ein sich unmittelbar anschließender
Baubeginn. Kann das nicht gewährleistet werden, müssen wiederkehrende
Maßnahmen erfolgen, um den unattraktiven, deckungslosen Zustand bis zum Beginn
der Bebauung aufrecht zu erhalten. Der im Rahmen der Maßnahme V3 errichtete
Schutzzaun muss so lange wirksam gehalten werden, bis die Bebauung
abgeschlossen ist. Hierzu sind regelmäßige Kontrollen während der Vegetationszeit
durchzuführen und falls erforderlich eine Entfernung von Vegetation vorzunehmen.
V5: Verkürzung der Planstraße E zur Sicherung des Zauneidechsen-Habitats
Zur Vermeidung einer Überbauung, Zerschneidung und Beeinträchtigung des
Zauneidechsen-Habitats wird die Planstraße E im südlichen Teil bis zum
Böschungsfuß verkürzt (siehe hierzu auch den „Plan räumlich verortbarer
Vermeidungsmaßnahmen“ im Anhang). Diese Maßnahme wurde bereits bei der
Anpassung des Entwurfs (28.02.2020) berücksichtigt und dient ebenfalls der Erhaltung
eines potenziellen Habitats des Nachtkerzenschwärmers sowie in Gehölzen brütenden
Vogelarten.
V6: Sicherung des Zauneidechsen-Habitats im Bereich der Fläche für „Kunst
und Kultur“
Sicherung der im „Plan räumlich verortbarer Vermeidungsmaßnahmen“ (siehe
Anhang) abgegrenzten Fläche vor baubedingten und sonstigen Beeinträchtigungen,
da es sich um ein bedeutsames Habitat der Zauneidechse handelt. Aufwertende
Maßnahmen (siehe Anlage 2) werden empfohlen, um den Insektenreichtum als
Nahrungsgrundlage der Zauneidechsen zu sichern und die Akzeptanz der Maßnahme
bei den Anliegern zu erhöhen. Diese Maßnahme dient ebenfalls der Erhaltung eines
potenziellen Habitats des Nachtkerzenschwärmers sowie in Hecken und Gebüschen
brütenden Vogelarten.
V7: Weitgehende Erhaltung der von West nach Ost verlaufenden, zentralen
Grünstruktur
Diese Maßnahme dient der Erhaltung einer wesentlichen Leitstruktur für Fledermäuse
sowie den gehölzbrütenden Vogelarten. Hierbei werden große Teile des Grünzuges
dauerhaft gesichert (siehe hierzu den „Plan räumlich verortbarer Vermeidungs-
maßnahmen“ im Anhang) bzw. es erfolgt je nach baulichen Erfordernissen eine leichte
Verlegung des aktuellen Bestandes, wobei die Planstraße D ggf. etwas schmaler
gestaltet werden muss. Zur Aufrechterhaltung der Flugbeziehungen für Fledermäuse
genügt bei Platzproblemen die Anlage einer Gehölzreihe aus Büschen und Bäumen,
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die im Westen bis etwa in Höhe der Fledermausquartiere (siehe Abb. 5) reichen muss.
Hierzu ist die genaue Lage und Gestaltung der Leitlinie weniger von Belang und kann
den baulichen Erfordernissen angepasst werden. Wesentlich sind vor allem zwei
Punkte:
• Der Anschluss an den zu belassenden Gehölzbestand im Westteil und die
Führung der Leitlinie bis etwa in Höhe der Fledermausquartiere.
• Schon unmittelbar nach der Pflanzung muss eine „leitende Struktur“ erkennbar
sein. Hierzu sollten Pflanzhöhen von 1 – 1,5 Meter gewählt werden und
Sträucher im Abstand von 1 m gepflanzt werden. Bei der Pflanzung von
Bäumen ist je nach gewählter Art (großkronig/ kleinkronig) zu beachten, dass
die Pflanzabstände so gewählt werden, dass sich perspektivisch die Kronen
berühren. Somit wird die leitende Funktion in der Anfangszeit vorrangig von den
Sträuchern, im Laufe der Entwicklung aber immer mehr von den Bäumen
übernommen. Diese Baum-Strauchhecke ist als freiwachsende Hecke zu
gestalten und nicht in Form zu schneiden.
V8: Abriss von Gebäuden nur außerhalb der Brutzeit von gebäudebrütenden
Vogelarten sowie der Sommer- und Zwischenquartierzeit von
Fledermäusen von Mitte November bis Ende Februar
Um Tötungen bzw. Verletzungen gebäudebrütender Vogelarten sowie von
Fledermäusen zu vermeiden, werden Abrissmaßnahmen nur im Zeitraum zwischen
Mitte November und Ende Februar vorgenommen. Sollte dies im Einzelfall nicht
realisierbar sein, ist unmittelbar vor dem Abriss eine Kontrolle durch einen
Fledermaus-Sachverständigen vorzunehmen. Bei einer grundhaften Sanierung muss
bei den in Abb. 5 markierten Gebäuden ebenfalls eine derartige Kontrolle erfolgen.
V9: Minimierung der Beleuchtung
Da Fledermäuse Licht meiden, sollte die Beleuchtung des Gebietes auf das unbedingt
notwendige Maß reduziert werden. Bestehende bzw. neu geschaffene Quartiere
(siehe CEF 2) sowie die angrenzenden Nahrungshabitate und Leitstrukturen sollten
unbeleuchtet bleiben. Zum Schutz nachtaktiver Insekten und damit auch zur Sicherung
der Nahrungsgrundlage der Fledermäuse werden entsprechend aktueller
Untersuchungen (HUEMER, KÜHTREIBER & TARMANN 2010) die Verwendung
insektenfreundlicher Natriumdampfhochdrucklampen bzw. LED-Lampen (LED 3000K)
empfohlen.
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3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen
Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 (5)
BNatSchG)
Folgende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
(CEF-Maßnahmen) werden durchgeführt, um Gefährdungen lokaler Populationen zu
vermeiden. Die Ermittlung der Verbotstatbestände erfolgt unter Berücksichtigung
dieser Vorkehrungen.
CEF1: Aufwertung bestehender Zauneidechsen-Habitate
Das im „Plan CEF 1“ (siehe Anhang) dargestellte Zauneidechsen-Habitat von 4.650m²
Größe wird – beginnend 1 Jahr vor der geplanten Umsetzung - aufgewertet, um die
Tiere aus der westlich liegenden Umsiedlungsfläche aufnehmen und ausreichend
geeignete Habitatelemente wie z.B. Versteck- und Sonnplätze bieten zu können. Es
handelt sich bei den umzusetzenden Individuen um Tiere aus der gleichen Population,
die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgehend von der Fläche der CEF1 den aktuell
genutzten Lebensraum besiedelt haben, der noch vor wenigen Jahren bebaut und
nicht für die Art geeignet war. Nach den vorliegenden Kartierungsergebnissen ist nur
von einer geringen Zahl umzusetzender Eidechsen auszugehen. Dies ist auf die erst
kürzlich erfolgte Besiedlung, den nur suboptimal geeigneten Lebensraum und
zahlreiche „Fallen“ (siehe SERFLING et al. 2019, Abb. 5) für Reptilien auf der Fläche
zurückzuführen. Folgende Maßnahmen werden auf der Fläche der CEF1 ergriffen:
• Mahd und Beräumung der dichten Bestände des Orientalischen
Zackenschötchens Bunias orientalis im zentralen Bereich der Fläche 2x jährlich
(Ende Mai/Anfang Juni und 4 Wochen nach der Erstmahd). Kontrolle der
Bestandsentwicklung und ggf. Modifizierung des Mahdregimes. Die Situation
im Jahr 2019 zeigt die Abb. 4. Keine Mahd der sonstigen Bereiche (siehe
Anlage 2).
• Entwicklung einer struktur- und artenreichen Pflanzengesellschaft mit
attraktivem Blühaspekt im Bereich der ehemaligen Gleisanlagen (siehe hierzu
Anlage 2). Dies dient insbesondere der Sicherung reicher Insektenbestände
als Nahrungsgrundlage der Zauneidechse, aber auch zur Steigerung der
Akzeptanz der CEF-Maßnahme bei den Anliegern.
• Sicherung des aktuellen Gehölzbestandes und des vorhandenen
Grenzlinienreichtums. Im Nordteil gibt es eine Überschneidung mit der
Maßnahme V7, die den Gehölzbestand sichert. Dieser hat auch für die
Zauneidechse eine hohe Bedeutung als potenzielles Winterhabitat sowie zur
Thermoregulation in Hitzeperioden. Im Südteil Verhinderung einer weiteren
Ausbreitung von Gehölzen.
• Herbstmahd (Oktober) der Grünlandbereiche im Ostteil der CEF 1.
• Aufschichtung von 6 Gehölzschnitthaufen (siehe „Plan CEF 1“ im Anhang). Die
Mindestgrundfläche pro Haufen beträgt 10 m², die Höhe ca. 1,5 m.
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Abb. 4: Stark mit Orientalischem Zackenschötchen Bunias orientalis bewachsene Fläche
im Zentrum der CEF 1. (Aufn. 31.05.2019, C. Serfling)
Die Fläche der CEF 1 ist vor jeglichen baubedingten Beeinträchtigungen zu schützen.
Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt in enger Abstimmung mit der zuständigen
unteren Naturschutzbehörde.
CEF2: Schaffung von Ersatzquartieren für Fledermäuse
Bei einem Abriss oder einer grundhaften Sanierung der auf der Abb. 5 gelb markierten
Gebäude/Gebäudeteile müssen vor dem Abriss bzw. der Sanierung Ersatzquartiere
für Fledermäuse geschaffen werden. Dies muss an gleicher Stelle oder in
unmittelbarer Nähe erfolgen. Hierzu können Spaltenquartiere an bestehenden
Gebäuden im Umfeld angebracht oder auch freistehende Ständerquartiere (siehe Abb.
6) gewählt werden. Dabei ist eine Mindesthöhe der Quartiere von 3 m einzuhalten. Es
sind pro Quartierverlust jeweils 2 Ersatzquartiere zu schaffen. Die Ersatzquartiere sind
räumlich so anzuordnen, dass eine Anbindung an die zentrale Grünstruktur (siehe V7)
gesichert ist. Ständerquartiere sind direkt an dieser Grünstruktur zu platzieren.
Die Auswahl der zu wählenden Quartiervarianten sowie der jeweiligen Standorte
erfolgt gemeinsam mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde.
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Abb. 5: Gebäudeteile mit Fledermausquartier (gelbe Markierung). (Quelle Luftbild:
geoproxy Thüringen)
Abb. 6: Ständerquartier für Fledermäuse. (Quelle Foto: Michael Franz)
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4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-
Richtlinie
4.1.1 Pflanzenarten
Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-Richtlinie ergibt sich aus § 44 (1),
Nr. 4 i.V.m. (5) BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes
Verbot:
Schädigungsverbot:
Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen und damit in
Zusammenhang stehendes vermeidbares Beschädigen oder Zerstören von
Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von
dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhang
gewahrt wird.
Im vom Vorhaben betroffenen Gebiet existieren keine Pflanzenarten nach Anhang IV
FFH-Richtlinie (siehe Prüfliste im Anhang).
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4.1.2 Tierarten
Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-Richtlinie ergeben sich aus § 44 (1),
Nr. 1 bis 3 i.V.m. (5) BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende
Verbote:
Zugriffsverbote:
1. Verbot der Tötung/Verletzung:
Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten von Tieren oder Entnahme, Beschädigung
oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen.
2. Störungsverbot:
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner
Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.
3. Schädigungsverbot:
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit
verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer
Entwicklungsformen.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von
dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.
4.1.2.1 Säugetiere (Mammalia) ohne Fledermäuse
Im Vorhabengebiet sind keine Säugetierarten (ohne Fledermäuse) nach Anhang IV
FFH-Richtlinie zu erwarten (siehe auch die Prüfliste im Anhang).
4.1.2.2 Säugetiere: Fledermäuse (Mammalia: Chiroptera)
Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Fledermausarten des Anhang IV FFH-
RL
Im Untersuchungsraum wurden spezielle Untersuchungen zur Fledermausfauna
(Quartiere, Jagdhabitate) durchgeführt. Insgesamt wurden 4 Fledermausarten sowie
nicht näher bestimmbare Vertreter der Gattung Myotis nachgewiesen (FRANZ 2019),
deren Betroffenheit durch das Vorhaben folgend geprüft wird.
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Tab. 1: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum vorkommenden
Fledermausarten
wiss. Name deutscher Name RLD RLT EHZ EHZ TH
Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus G 2 U1 U1
Nyctalus noctula Großer Abendsegler V 3 U1 U2
Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus - 2 U1 U2
Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus - 3 FV FV
Myotis spec. Gattung Myotis
RLD Rote Liste Deutschland (BFN 2009) und
RLT Rote Liste Thüringen (TRESS et al. 2011)
0 ausgestorben oder verschollen
1 vom Aussterben bedroht
2 stark gefährdet
3 gefährdet
G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt
R extrem seltene Art mit geographischer Restriktion
V Arten der Vorwarnliste
D Daten defizitär
EHZ/ TH Erhaltungszustand (kontinentale biogeographische Region, Stand Bericht 2019) /
Erhaltungszustand (Thüringen), Stand: 2012
FV günstig
U1 ungünstig - unzureichend
U2 ungünstig - schlecht
XX unbekannt
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Betroffenheit der Fledermausarten
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
Grundinformationen
Rote Liste Deutschland: G Thüringen: 2 Art im UG: x nachgewiesen potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region
günstig x ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt
Die Breitflügelfledermaus besiedelt das ganze Spektrum mitteleuropäischer Lebensräume und ist
kaum auf Wald angewiesen. Als Jagdgebiete dienen ausgeräumte landwirtschaftliche Flächen ebenso
wie strukturreiche Siedlungsränder, Parks, Streuobstwiesen, Viehweiden, Waldränder, Gewässer,
aber auch das Innere von Dörfern, Städten und Großstädten. Die höchste Dichte jagender Tiere kann
über Viehweiden, Streuobstwiesen, Parks mit Einzelbäumen und an Gewässerrändern beobachtet
werden. Wichtig scheint ein lockerer Bewuchs mit Laubbäumen zu sein. In Mitteleuropa finden sich
Wochenstuben fast ausschließlich in Gebäuden. Einzeltiere nehmen auch Baumhöhlen an. Winter-
quartiere liegen im Inneren von Gebäuden, Felsspalten und Höhlen. (DIETZ, HELVERSEN, NILL 2007)
Die Art fliegt relativ hoch und schnell, z.T. auch völlig im freien Luftraum, orientiert sich aber dennoch
häufig an Leitstrukturen wie Hecken, Gewässer, Wege (SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR
WIRTSCHAFT, ARBEIT UND VERKEHR (HRSG.) 2012). Transferflüge zwischen z.B. verschiedenen
Teiljagdgebieten erfolgen in 10 - 15 m Höhe (DIETZ, HELVERSEN, NILL 2007).
Raumnutzung: Weibchen jagen meist innerhalb eines 4,5 km - Radius um das Quartier, in Einzelfällen
bis zu 12 km Entfernung. Es werden 2 - 10 verschiedene Teiljagdgebiete aufgesucht, die meist über
Leitlinien wie Hecken, Gewässer oder Wege miteinander in Verbindung stehen. Einzelindividuen
können so ein Jagdgebiet von im Mittel 4,6 km² und im Extrem von bis zu 48 km² befliegen. (DIETZ,
HELVERSEN, NILL 2007)
Lokale Population
Im Untersuchungsgebiet wurde ein Sommerquartier der Breitflügelfledermaus (4 Individuen)
nachgewiesen. Des Weiteren gelangen akustische Nachweise transferfliegender Tiere (FRANZ 2019).
Aussagen zum Erhaltungszustand der lokalen Population sind nicht möglich.
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Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG
Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)
Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen der Breitflügelfledermaus sind bei einem Abriss oder
der grundhaften Sanierung des Gebäudes, an dem sich das nachgewiesene Quartier befindet,
möglich. Da es sich um ein aktuell genutztes Gebäude handelt, ist dies wenig wahrscheinlich.
Vorsorglich wird die Maßnahme V8 ergriffen.
x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V8: Abriss von Gebäuden nur außerhalb der Brutzeit von gebäudebrütenden Vogelarten sowie der
Sommer- und Zwischenquartierzeit von Fledermäusen von Mitte November bis Ende Februar.
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Breitflügelfledermaus könnten durch das Vorhaben betroffen
werden, wenn das Quartiergebäude abgerissen oder grundhaft saniert wird. Durch die Maßnahme
CEF2 (Schaffung von Ersatzquartieren für Fledermäuse) wird die ökologische Funktion der
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
x CEF-Maßnahmen erforderlich:
CEF2: Schaffung von Ersatzquartieren für Fledermäuse
Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein
Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG
Die Breitflügelfledermaus gilt als gering empfindlich gegenüber Lichtemissionen und Lärm
(SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND VERKEHR (HRSG.) 2012). Ebenso
besteht aufgrund des Flugverhaltens kaum eine Empfindlichkeit gegenüber Zerschneidung.
Erhebliche Störungen durch das Vorhaben sind somit nicht zu erwarten.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein
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Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
Grundinformationen
Rote Liste Deutschland: V Thüringen: 3 Art im UG: x nachgewiesen potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region
günstig x ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt
Der Große Abendsegler ist eine Fledermaus, die ursprünglich Laubwälder besiedelte und während
der Reproduktionszeit kaum über 550 m Höhe vorkommt. Neben den ursprünglichen Biotoptypen wie
Auwälder, Buchenwälder wird heute ein weites Spektrum an Habitaten bis hin zu Städten besiedelt,
soweit sie einen ausreichenden Baumbestand oder eine hohe Dichte hoch fliegender Insekten
aufweisen. Als Jagdgebiete werden nahezu alle Landschaftstypen genutzt. Als Sommerquartiere
werden v.a. Baumhöhlen, aber auch gerne Fledermauskästen angenommen. Besonders häufig
werden Buchen aufgesucht. Baumhöhlen werden bevorzugt in Waldrandnähe oder entlang von
Wegen besiedelt. Winterquartiere finden sich in Baumhöhlen, Spalten an Gebäuden und Brücken,
Felsspalten und Deckenspalten von Höhlen. (DIETZ, HELVERSEN, NILL 2007) Der Große Abendsegler
fliegt relativ hoch und schnell, z.T. auch völlig im freien Luftraum, orientiert sich aber dennoch häufig
an Strukturen, z.B. einem Waldrand. (SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND
VERKEHR (HRSG.) 2012)
Raumnutzung: Die Baumquartiere, insbesondere einer Wochenstubenkolonie, werden häufig
gewechselt, sie liegen verteilt auf Flächen von bis zu 200 ha. Quartierwechsel wurden in Entfernungen
von bis zu 12 km festgestellt. Jagdflüge können in bis zu 2,5 km entfernte Gebiete führen, Einzeltiere
suchen jedoch auch bis zu 26 km entfernte Räume auf. Bei hoher Insektendichte können relativ kleine
Gebiete regelmäßig abgeflogen werden, häufig gibt es jedoch keine definierten Jagdgebiete, die Tiere
scheinen mehr oder weniger umherzuschweifen. (DIETZ, HELVERSEN, NILL 2007)
Lokale Population
Der Große Abendsegler (bzw. Tiere der Gruppe Nyctaloid) wurden bei Überflügen bzw. Transferflügen
im Gebiet nachgewiesen. Eventuell erfolgte auch eine Jagd im Untersuchungsraum. (FRANZ 2019)
Generell besitzt das B-Plan-Gebiet nur eine geringe Bedeutung für diese Art. Aussagen zum
Erhaltungszustand der lokalen Population können nicht getroffen werden.
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Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG
Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)
Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen von Großen Abendseglern sind nicht zu erwarten.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)
Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Großen Abendseglers sind im Untersuchungsgebiet nicht
vorhanden.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein
Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG
Der Große Abendsegler gilt als gering empfindlich gegenüber Lichtemissionen und Lärm
(SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND VERKEHR (HRSG.) 2012). Ebenso
besteht aufgrund des Flugverhaltens nur eine sehr geringe Empfindlichkeit gegenüber Zerschneidung.
Erhebliche Störungen durch das Vorhaben sind somit nicht zu erwarten.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein
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22 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
Grundinformationen
Rote Liste Deutschland: - Thüringen: 2 Art im UG: x nachgewiesen potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region
günstig x ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt
Die Rauhautfledermaus bewohnt naturnahe, reich strukturierte Waldhabitate: Laubmischwälder,
feuchte Niederungswälder, Auwälder, aber auch Nadelwälder und Parklandschaften, oft in der Nähe
von Gewässern. Jagdgebiete liegen in Wäldern und an deren Rändern, häufig auch über Gewässern.
Jagende Tiere können vor allem zur Zugzeit auch in Siedlungen angetroffen werden.
Sommerquartiere liegen sowohl in und an Bäumen als auch an Gebäuden, gerne auch in
Fledermauskästen. Winterquartiere befinden sich v.a. in Baumhöhlen und Holzstapeln, aber auch in
Spalten an Gebäuden und Felswänden. (DIETZ, HELVERSEN, NILL 2007) Die Art fliegt bevorzugt in der
Nähe und im Windschutz von Vegetationsstrukturen. Der Flug folgt überwiegend Leitlinien, z.B.
Hecken und Alleen, es wird aber auch mal quer über das offene Feld geflogen. (SÄCHSISCHES
STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND VERKEHR (HRSG.) 2012)
Raumnutzung: Jagdgebiete liegen bis zu 6,5 km vom Quartier entfernt und können bis über 20 km²
groß sein, innerhalb dieser Fläche werden aber 4 – 11 wesentlich kleinere Teiljagdgebiete von
wenigen Hektar Ausdehnung beflogen. (DIETZ, HELVERSEN, NILL 2007)
Lokale Population
Die Rauhautfledermaus konnte im September transferfliegend im Untersuchungsgebiet
nachgewiesen werden (FRANZ 2019). Es handelt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um durchziehende
Tiere.
Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG
Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)
Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen von Rauhautfledermäusen sind nicht zu erwarten.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Rauhautfledermaus sind im Untersuchungsgebiet nicht
vorhanden.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein
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Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG
Die Rauhautfledermaus gilt als gering empfindlich gegenüber Lichtemissionen und Lärm
(SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND VERKEHR (HRSG.) 2012). Jedoch
besteht eine gewisse Empfindlichkeit gegenüber Zerschneidungen – also dem Verlust von Strukturen,
an denen sich die Art orientieren kann. Zur Vermeidung von Störungen wird die die Maßnahme V7
ergriffen.
x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V7: Weitgehende Erhaltung der von West nach Ost verlaufenden, zentralen Grünstruktur
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
Grundinformationen
Rote Liste Deutschland: - Thüringen: 3 Art im UG: x nachgewiesen potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region
x günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt
Die Zwergfledermaus ist eine in ihren Lebensraumansprüchen sehr flexible Art, die von Innenstädten
bis zu ländlichen Siedlungen und in nahezu allen Habitaten vorkommt. Wo vorhanden, werden
allerdings Wälder und Gewässer bevorzugt. Die Sommerquartiere liegen fast ausschließlich in
Spalträumen an Gebäuden. Einzeltiere können auch in Felsspalten und hinter Rinde von Bäumen
gefunden werden. Winterquartiere liegen vermutlich ebenfalls an Gebäuden, ansonsten in Felsspalten
und in unterirdischen Tunneln, Kellern und Höhlen. (DIETZ, HELVERSEN, NILL 2007) Die Art fliegt
bevorzugt in der Nähe und im Windschutz von Vegetationsstrukturen. Der Flug folgt überwiegend
Leitlinien, z.B. Hecken und Alleen, es wird aber auch mal quer über das offene Feld geflogen.
(SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND VERKEHR (HRSG.) 2012).
Raumnutzung: Wochenstubenquartiere werden von Einzeltieren bis in 15 km Entfernung und von
ganzen Wochenstubenverbänden bis in 1,3 km gewechselt. Schwärmquartiere werden in bis zu 22,5
km Entfernung aufgesucht. Dahingegen liegen die Jagdgebiete normalerweise wesentlich näher an
den Wochenstuben. (DIETZ, HELVERSEN, NILL 2007)
Lokale Population
Von der Zwergfledermaus wurde ein Spaltenquartier im Gebiet festgestellt. Aufgrund der geringen
Anzahl (3 Individuen) handelt es sich vermutlich um ein Männchenquartier. Des Weiteren konnten
während des gesamten Untersuchungszeitraumes jagende Zwergfledermäuse im Bereich der
Baumgruppen sowie den Gehölzsukzessionsflächen nachgewiesen werden. (Franz 2019) Aussagen
zum Erhaltungszustand der lokalen Population sind nicht möglich.
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Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG
Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)
Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen der Zwergfledermaus sind bei einem Abriss oder der
grundhaften Sanierung des Gebäudes, an dem sich das nachgewiesene Quartier befindet, möglich.
Dies wird durch die Maßnahme V8 vermieden.
x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V8: Abriss von Gebäuden nur außerhalb der Brutzeit von gebäudebrütenden Vogelarten sowie der
Sommer- und Zwischenquartierzeit von Fledermäusen von Mitte November bis Ende Februar.
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zwergfledermaus könnten durch das Vorhaben betroffen
werden, wenn das Quartiergebäude abgerissen oder grundhaft saniert wird. Durch die Maßnahme
CEF2 (Schaffung von Ersatzquartieren für Fledermäuse) wird die ökologische Funktion der
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
x CEF-Maßnahmen erforderlich:
CEF2: Schaffung von Ersatzquartieren für Fledermäuse
Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein
Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG
Die Zwergfledermaus gilt als gering empfindlich gegenüber Lichtemissionen und Lärm (SÄCHSISCHES
STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND VERKEHR (HRSG.) 2012). Jedoch besteht eine
gewisse Empfindlichkeit gegenüber Zerschneidungen – also dem Verlust von Strukturen, an denen
sich die Art orientieren kann. Dazu kommt, dass sich im Untersuchungsgebiet offenbar wesentliche
Jagdhabitate der Zwergfledermaus befinden. Hier könnte auch eine höhere Empfindlichkeit
gegenüber Licht bestehen. Generell sind quartiernah liegende Jagdgebiete als besonders wertvoll
einzustufen. Zur Vermeidung von Störungen werden die die Maßnahmen V7 und V9 ergriffen.
x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V7: Weitgehende Erhaltung der von West nach Ost verlaufenden, zentralen Grünstruktur
V9: Minimierung der Beleuchtung
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein
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Gattung Myotis (Myotis spec.)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
Für diese Artengruppe der Fledermäuse liegen akustische Nachweise vor. Nähere Angaben hierzu
fehlen. Eine Nutzung des Gebietes zu Transfer- oder Überflügen bzw. auch als Jagdgebiet ist
anzunehmen. Die Schädigungsverbote (Nr. 1 und 3) sind daher nicht einschlägig, möglich sind
dahingegen Störungen (Nr. 2) der Fledermäuse. Dies wird durch die Maßnahmen V7 und V9 vermieden.
x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V7: Weitgehende Erhaltung der von West nach Ost verlaufenden, zentralen Grünstruktur
V9: Minimierung der Beleuchtung
4.1.2.3 Kriechtiere (Reptilia)
Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Reptilienarten des Anhang IV FFH-
RL
Im Untersuchungsraum wurden spezielle Erfassungen zur Reptilienfauna durchgeführt
(MEP PLAN GMBH 2015, SERFLING et al. 2019). Dabei bezogen sich die Kartierungen
von 2015 auf einen größeren Untersuchungsbereich als das vorliegend zu prüfende
B-Plan-Gebiet. Es wurde die Zauneidechse (Lacerta agilis) festgestellt, deren
Betroffenheit durch das Vorhaben folgend geprüft wird.
Tab. 2: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum vorkommenden
Reptilienart
wiss. Name deutscher Name RLD RLT EHZ EHZ TH
Lacerta agilis Zauneidechse V - U1 FV
RLD Rote Liste Deutschland (BFN 2009) und
RLT Rote Liste Thüringen (NÖLLERT et al. 2011)
0 ausgestorben oder verschollen
1 vom Aussterben bedroht
2 stark gefährdet
3 gefährdet
G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt
R extrem seltene Art mit geographischer Restriktion
V Arten der Vorwarnliste
D Daten defizitär
EHZ/ TH Erhaltungszustand (kontinentale biogeographische Region, Stand Bericht 2019) /
Erhaltungszustand (Thüringen), Stand: 2012
FV günstig
U1 ungünstig - unzureichend
U2 ungünstig - schlecht
XX unbekannt
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Betroffenheit der Reptilienart
Zauneidechse (Lacerta agilis)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
Grundinformationen
Rote Liste Deutschland: V Thüringen: - Art im UG: x nachgewiesen potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region
günstig x ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt
Die mitteleuropäischen Lebensräume der Zauneidechse sind wärmebegünstigt, bieten aber gleich-
zeitig Schutz vor zu hohen Temperaturen. Die typischen Habitate sind die Grenzbereiche zwischen
Wäldern und offener Landschaft und gut strukturierte Flächen mit halboffenem bis offenem Charakter.
Die Krautschicht ist meist recht dicht, aber nicht vollständig geschlossen. Wichtig sind vereinzelt
stehende Gehölze, insbesondere Gebüsche, sowie eingestreute vegetationslose oder -arme
Freiflächen.
Im Jahresverlauf sind v.a. trockene und gut isolierte Winterquartiere sowie geeignete Eiablageplätze
wichtig. Für die tägliche Aktivität werden Möglichkeiten zur Thermoregulation, Beutetiere und Schutz
bietende Bereiche (Versteckplätze) benötigt. Diese unterschiedlichen Bedürfnisse - die im Lauf des
Tages und des Jahres variieren - erfordern ein vielfältiges Mosaik unterschiedlichster Strukturen. Ein
ideales Habitat kann, nicht zuletzt aufgrund wechselnder Witterungsbedingungen, nur über die
strukturelle Vielfalt beschrieben werden. Diese strukturelle Vielfalt wird v.a. durch den ständigen
Wechsel von unterschiedlich hoher und dichter Vegetation mit vegetationsfreien Bereichen
(Rohboden, Baumstümpfe etc.) gebildet, auch abiotische Faktoren wie das Mikrorelief sind von
Bedeutung. Die räumliche Heterogenität des Lebensraumes hat einen sehr großen Einfluss auf die
Überlebenswahrscheinlichkeit einer Zauneidechsenpopulation. Die in der Literatur intensiv geführte
Diskussion um den Raumbedarf einer minimalen, langfristig überlebensfähigen Population (minimum
viable population, MVP) ist nach wie vor nicht entschieden, auch wenn es deutliche Anhaltspunkte
dafür gibt, dass für ein Überleben über mehrere Generationen Flächen von mehr als einem Hektar
notwendig sind. Andererseits zeigen einige Langzeitbeobachtungen an Kleinstbeständen, dass sich
diese teilweise überraschend lange halten (BLANKE 2010).
Lokale Population
Entsprechend der Untersuchungsergebnisse 2019 (SERFLING et al. 2019) siedelt eine individuenreiche
Zauneidechsen-Population im UG, die einen guten Erhaltungszustand aufweist. Es existieren drei von
der Art besiedelte Bereiche, von denen v.a. die ersten beiden von hoher Bedeutung sind:
1. Von West nach Ost verlaufender Gehölzstreifen mit vorgelagertem Saum (wahrscheinlich
ehemaliges Gleisbett) im Nordostteil des Gebietes, beginnend östlich des nördlichen
Gebäudekomplexes.
2. Von West nach Ost verlaufende, streifenförmige Sukzessionsfläche im Südostteil zwischen
südlichem Gebäudekomplex und noch betriebenem Gleis, beginnend am westlichen
Gleisende. Auch hier handelt es sich wahrscheinlich zu großen Teilen um ehemalige
Gleisbetten.
3. Junge Sukzessionsfläche am nordwestlichen UG-Rand zwischen dem Gebäudekomplex der
Bahn und der Bundeswehr.
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Zauneidechse (Lacerta agilis)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG
Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)
Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen von Zauneidechsen sind bei der Überbauung oder
Beeinträchtigung von Habitaten der Art möglich. Um dies zu vermeiden, werden die bedeutsamsten
Lebensräume erhalten und geschützt, die Tiere aus dem für die Art nur suboptimal geeigneten Bereich
3 werden abgefangen und umgesiedelt. Hierzu werden die Maßnahmen V3, V4, V5 und V6 ergriffen.
x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V3: Abfangen und Umsiedeln der Zauneidechsen auf der Fläche des geplanten Parkhauses und
östlich angrenzenden Flächen (Planstraße B und südlich)
V4: Oberbodenabtrag auf der Umsiedlungsfläche nach Beendigung der Maßnahme V3
V5: Verkürzung der Planstraße E zur Sicherung des Zauneidechsen-Habitats
V6: Sicherung des Zauneidechsen-Habitats im Bereich der Fläche für „Kunst und Kultur“
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse werden im Bereich 3 zerstört. Allerdings ist die
Habitatqualität in diesem Bereich nur suboptimal und nach den bisher vorliegenden
Kartierungsergebnissen leben hier auch nur relativ wenige Tiere. Um die ökologische Funktion der
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu wahren und den umgesiedelten
Tieren ausreichend zusätzliche geeignete Habitatelemente anzubieten, wird die Maßnahme CEF 1
(Aufwertung bestehender Zauneidechsen-Habitate) ergriffen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
x CEF-Maßnahmen erforderlich:
CEF1: Aufwertung bestehender Zauneidechsen-Habitate
Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein
Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG
Störungen der Zauneidechsen könnten baubedingt auftreten. Dies wird durch die Maßnahmen V5, V6
sowie das Verbot der Beeinträchtigung der Fläche der CEF1 vermieden.
x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V5: Verkürzung der Planstraße E zur Sicherung des Zauneidechsen-Habitats
V6: Sicherung des Zauneidechsen-Habitats im Bereich der Fläche für „Kunst und Kultur“
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein
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28 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347
4.1.2.4 Lurche (Amphibia)
Im Vorhabengebiet sind keine Amphibienarten nach Anhang IV FFH-Richtlinie zu
erwarten (siehe auch die Prüfliste im Anhang).
4.1.2.5 Schmetterlinge (Lepidoptera)
Übersicht über das Vorkommen der potentiell betroffenen Schmetterlingsarten des
Anhang IV FFH-RL
Im Untersuchungsraum wurde eine Suche nach dem Nachtkerzenschwärmer
(Proserpinus proserpina) durchgeführt (SERFLING et al. 2019), da potenzielle
Raupenfutterpflanzen (Nachtkerze) recht zahlreich vorhanden waren. Ein Nachweis
konnte jedoch nicht erbracht werden. Da es sich beim Nachtkerzenschwärmer um eine
sehr unstete Art handelt, kann ein sporadisches Vorkommen nicht ausgeschlossen
werden. Insbesondere auch deshalb, da mit dem blütenreichen Umfeld geeignete
Nektarpflanzen für den Falter im räumlich-funktionalen Verbund vorhanden sind. Eine
eventuelle Betroffenheit durch das Vorhaben wird daher vorsorglich geprüft.
Tab. 3: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum potenziell
vorkommenden Schmetterlingsart
wiss. Name deutscher Name RLD RLT EHZ EHZ TH
Proserpinus proserpina Nachtkerzenschwärmer - 3 XX U1
RLD Rote Liste Deutschland (RENNWALD, SOBCZYK, HOFMANN 2011) und
RLT Rote Liste Thüringen (NÖLLERT et al. 2011)
0 ausgestorben oder verschollen
1 vom Aussterben bedroht
2 stark gefährdet
3 gefährdet
G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt
R extrem seltene Art mit geographischer Restriktion
V Arten der Vorwarnliste
D Daten defizitär
EHZ/ TH Erhaltungszustand (kontinentale biogeographische Region, Stand Bericht 2019) /
Erhaltungszustand (Thüringen), Stand: 2012
FV günstig
U1 ungünstig - unzureichend
U2 ungünstig - schlecht
XX unbekannt
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Betroffenheit der Schmetterlingsart
Nachtkerzenschwärmer (Prosperinus prosperina)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
Grundinformationen
Rote Liste Deutschland: - Thüringen: 3 Art im UG: nachgewiesen x potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region
günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht x unbekannt
Der Nachtkerzenschwärmer lebt an sonnigen, warmen Feuchtstandorten wie Bach und Flussufern
sowie Wiesengräben mit Beständen der Nahrungspflanzen. Des Weiteren besiedelt er
Sekundärstandorte wie Steinbrüche, Sand- und Kiesgruben, Industriebrachen, verwilderte Gärten
oder Bahndämme. Neben dem Angebot an reichlich Fraß- und Nektarpflanzen ist auch das
Vorhandensein von sonnenexponierten Standorten primäre Voraussetzung für die Besiedlung des
Lebensraumes. Der Falter fliegt in der Dämmerung, wo er nektarsaugend an Nahrungspflanzen zu
finden ist. Selten kann er auch tagsüber beobachtet werden. Die Raupe ernährt sich oligophag von
Nachtkerzen (Oenothera spec.) und Weidenröschen (Epilobium spec.), daneben werden auch
Blutweiderich (Lythrum salicaria) und Fuchsien (Fuchsia spec.) genannt. Der Falter ist polyphag und
saugt an nektarreichen Blüten wie Natternkopf (Echium vulgare), Platterbse (Lathyrus spec.), Wicke
(Vicia spec.), Pfingst-Nelke (Dianthus grantianopolitanus), Taubenkropf (Silene vulgaris), Nickendes
Leimkraut (Silene nutans), Jelängerjelieber (Lonicera caprifolium), Wald-Geißblatt (Lonicera
periclymenum), Wiesen-Salbei (Salvia pratensis), Flockenblume (Centaurea spec.), Flieder (Syringa
vulgaris) u.a.. Der Falter ist sehr mobil und wenig standorttreu. Meist wird die Art an einem Fundort
nur ein einziges Mal gefunden oder wird erst nach mehreren Jahren erneut nachgewiesen.
Regelmäßige Funde an einem Standort sind die Ausnahme. Möglicherweise fehlt es auch an
systematischen Untersuchungen.
P. proserpina ist in der Lage, neu entstandene Habitate schnell zu besiedeln und neue Populationen
zu gründen. Populationsstruktur, Migrationsverhalten und Flächenanspruch sind noch nahezu
unerforscht. Jahrweise starke Populationsschwankungen sind bekannt, allerdings in Deutschland die
Ausnahme. Meist werden nur einzelne Falter und Raupen gefunden. Es ist anzunehmen, dass die Art
Metapopulationen bildet. (ARTENSTECKBRIEF TLUG)
Lokale Population
Bei den Untersuchungen 2019 (SERFLING et al. 2019) konnte die Art nicht gefunden werden. Da jedoch
mit der Nachtkerze potenzielle Raupenfutterpflanzen zahlreich vorhanden sind und auch ein reiches
Angebot an Nektarpflanzen für die Falter besteht, ist eine sporadische Besiedlung des UG durch die
sehr unstete Art nicht auszuschließen.
Aussagen zum Erhaltungszustand einer eventuellen lokalen Population sind nicht möglich.
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30 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347
Nachtkerzenschwärmer (Prosperinus prosperina)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG
Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)
Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen von Nachtkerzenschwärmern bzw. dessen
Entwicklungsformen sind bei der Überbauung oder Beeinträchtigung von potenziellen Habitaten der
Art möglich. Da sich diese Habitate in den beiden bedeutsamsten Bereichen mit Zauneidechsen-
Vorkommen befinden, dienen die Maßnahmen V5 und V6 ebenfalls der Vermeidung von
Beeinträchtigungen von Proserpinus proserpina.
x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V5: Verkürzung der Planstraße E zur Sicherung des Zauneidechsen-Habitats
V6: Sicherung des Zauneidechsen-Habitats im Bereich der Fläche für „Kunst und Kultur“
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)
Potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Nachtkerzenschwärmers werden durch die
Maßnahmen V5 und V6 durch das Vorhaben nicht betroffen.
x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V5: Verkürzung der Planstraße E zur Sicherung des Zauneidechsen-Habitats
V6: Sicherung des Zauneidechsen-Habitats im Bereich der Fläche für „Kunst und Kultur“
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein
Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG
Erhebliche Störungen des Nachtkerzenschwärmers sind nicht zu erwarten.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein
4.1.2.6 Käfer (Coleoptera)
Im Vorhabengebiet sind keine Käferarten nach Anhang IV FFH-Richtlinie zu erwarten
(siehe auch die Prüfliste im Anhang).
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4.1.2.7 Libellen (Odonata)
Im Vorhabengebiet sind keine Libellenarten nach Anhang IV FFH-Richtlinie zu
erwarten (siehe auch die Prüfliste im Anhang).
4.1.2.8 Weichtiere (Mollusca)
Im Vorhabengebiet sind keine Molluskenarten nach Anhang IV FFH-Richtlinie zu
erwarten (siehe auch die Prüfliste im Anhang).
4.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1
der Vogelschutz-Richtlinie
Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VRL ergeben sich aus § 44 (1) Nrn. 1
bis 3 i.V.m. (5) BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende
Verbote:
Zugriffsverbote:
1. Tötung/Verletzung:
Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten von Vögeln oder Entnahme, Beschädigung
oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen.
2. Störungsverbot:
Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner
Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.
3. Schädigungsverbot:
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit
verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Vögeln oder ihrer
Entwicklungsformen.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von
dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.
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Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Europäischen Vogelarten
Für das Untersuchungsgebiet liegt eine aktuelle Erfassung der Brutvögel aus dem Jahr
2019 (SERFLING et al. 2019) vor. Im Jahr 2015 erfolgte bereits eine Kartierung der
Brutvögel (MEP PLAN GMBH 2015) in einem größeren Untersuchungsraum, deren für
das UG relevante Ergebnisse ebenfalls berücksichtigt werden (siehe hierzu auch die
Prüfliste im Anhang).
Es wurden insgesamt 27 Vogelarten im Gebiet kartiert, wobei 18 Arten Brutvögel im
UG waren. Zwei Arten (Bluthänfling und Gartenrotschwanz) brüten sporadisch im
Gebiet, die Mehlschwalbe brütet (sporadisch?) mit einer kleinen Kolonie am
westlichsten Bahngebäude. 8 weitere Arten nutzten das Gebiet als Nahrungshabitat
zur Brutzeit, 2 Arten wurden als Durchzügler beobachtet. Mehrfachnennungen sind
hierbei möglich, da Arten z.B. sowohl Brutvögel als auch Durchzügler sein können.
An sogenannten „Wertarten“ (in den Roten Liste Deutschlands oder Thüringens oder
im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie verzeichnete Arten oder laut
Bundesnaturschutzgesetz streng geschützte Arten) wurden 5 Arten nachgewiesen.
Von diesen Wertarten können 2 Arten (Bluthänfling und Gartenrotschwanz) als
sporadische Brutvögel eingestuft werden. Bei weiteren 2 Arten (Haussperling und
Star), die 2019 als Nahrungsgäste im UG nachgewiesen wurden, sind Brutplätze in/an
schlecht einsehbaren Gebäudeteilen nicht auszuschließen. Die Mehlschwalbe ist
Nahrungsgast im UG und wurde 2015 mit einer kleinen Kolonie (5 BP) festgestellt.
Die „Wertarten“ werden folgend einzeln auf eventuelle Betroffenheit durch das
Vorhaben geprüft (siehe hierzu auch die Abschichtung im Anhang).
Ungefährdete und keinem gesetzlichen Schutz unterliegende Brutvogelarten
(Abschichtungskriterium „E“ siehe Prüfliste im Anhang) werden vorsorglich trotz der
vorgenommenen Abschichtung in ökologische Gilden (brutplatzbezogen bzw.
Nahrungsgäste) zusammengefasst und gemeinsam betrachtet.
Tab. 4: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Europäischen Vogelarten.
deutscher Name wissenschaftlicher
Name
RLD RLT Anh. I
VSR
Status
Bluthänfling Carduelis cannabina 3 - sBv
Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus V - sBv
Haussperling Passer domesticus V - N, (Bv)
Mehlschwalbe Delichon urbicum 3 - N, sBv
Star Sturnus vulgaris 3 - N, (Bv)
Gilde: Höhlen- und Nischenbrüter Blaumeise, Hausrotschwanz, Kohlmeise, Rotkehlchen
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Gilde: Heckenbrüter Dorngrasmücke, Heckenbraunelle, Klappergrasmücke, Mönchsgrasmücke
Gilde: Gehölzbrüter (Büsche oder Bäume) Amsel, Elster, Girlitz, Grünfink, Singdrossel, Stieglitz
Gilde: Bodenbrüter in Wäldern, lichten Gehölzgruppen oder Gebüschen Nachtigall, Zilpzalp
Nahrungsgäste zur Brutzeit Mauersegler, Rabenkrähe, Ringeltaube, Stockente, Türkentaube
Durchzügler Fitis, Nachtigall
Spalte Status: Bv Brutvogel Dz Durchzügler, Wintergast
sBv sporadischer Bv N Nahrungsgast
(Bv) möglicher Bv
RLD Rote Liste Deutschland (Südbeck et al. 2015) und
RLT Rote Liste Thüringen (FRICK et al. 2011)
0 ausgestorben oder verschollen
1 vom Aussterben bedroht
2 stark gefährdet
3 gefährdet
G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt
R extrem seltene Art mit geographischer Restriktion
V Arten der Vorwarnliste
D Daten defizitär
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Betroffenheit der Vogelarten
Bluthänfling (Carduelis cannabina) Europäische Vogelart nach VRL
Grundinformationen
Rote Liste Deutschland: 3 Thüringen: - Art im UG: x nachgewiesen potenziell möglich
Status: sporadischer Brutvogel
Der Bluthänfling ist Brutvogel offener, sonnenexponierter Flächen mit Hecken, Sträuchern oder jungen
Nadelbäumen als Neststandorte. Von Bedeutung sind u.a. heckenreiche Agrarlandschaften, Ödland,
Ruderalflächen, Trockenrasen, auch Gartenstädte und Parkanlagen. Die Nahrung - auch der
Nestlinge - besteht größtenteils aus Sämereien mittlerer Größe von Kräutern, Stauden und Bäumen.
Die Nahrungsflächen sind oft weit vom Neststandort entfernt. (FLADE 1994)
Raumbedarf zur Brutzeit: Nach FLADE (1994): Nestreviere unter 300 m²; Nahrungssuche in der Regel
außerhalb der Nestreviere.
Lokale Population
Der Bluthänfling wurde bei den Untersuchungen 2015 (MEP PLAN GMBH 2015) als Brutvogel im UG
nachgewiesen. Bei den Kartierungen 2019 (SERFLING et al. 2019) wurde die Art nicht bestätigt. Es
handelt sich daher offenbar um eine sporadisch im Gebiet brütende Art. Dieses unstete Auftreten
könnte auf einen ungünstigen Erhaltungszustand der lokalen Population hinweisen. Der
thüringenweite Erhaltungszustand ist gut (B), der Bestandstrend gleichbleibend (Planungsrelevante
Vogelarten in Thüringen, Stand: August 2013).
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Bluthänfling (Carduelis cannabina) Europäische Vogelart nach VRL
Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG
Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)
Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen des Bluthänflings bzw. seiner Entwicklungsformen
(Eier, Nestlinge) sind bei einer Entfernung von Heckenstrukturen möglich. Dies wird durch die
Maßnahme V1 vermieden.
x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V1: Entfernung der Gehölze außerhalb der Brutzeiten in Gehölzen brütender Vogelarten zwischen
01. Oktober und 28. Februar
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)
Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Bluthänflings könnten durch das Vorhaben betroffen werden,
wenn Heckenstrukturen baubedingt entfernt werden. Aufgrund der nahezu vollständigen Erhaltung
dieser Strukturen durch die v.a. im Rahmen des Schutzes der Zauneidechsen-Habitate
ausgewiesenen Maßnahmen V5, V6 und V7 sind derartige Beeinträchtigungen weitgehend
ausgeschlossen.
x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V5: Verkürzung der Planstraße E zur Sicherung des Zauneidechsen-Habitats
V6: Sicherung des Zauneidechsen-Habitats im Bereich der Fläche für „Kunst und Kultur“
V7: Weitgehende Erhaltung der von West nach Ost verlaufenden, zentralen Grünstruktur
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein
Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG
Der Bluthänfling ist als Art, die auch in Ortschaften siedelt, wenig störungsempfindlich. Angrenzend
stattfindende Baumaßnahmen könnten temporär zu Störungen führen, wobei die Art bereits jetzt nur
sporadisch im UG brütet. Erhebliche Störungen mit Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der
lokalen Population sind daher nicht zu erwarten.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt
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Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) Europäische Vogelart nach VRL
Grundinformationen
Rote Liste Deutschland: V Thüringen: - Art im UG: x nachgewiesen potenziell möglich
Status: sporadischer Brutvogel
Der Gartenrotschwanz nutzt lichte Altholzbestände, Parklandschaften, Obst- und Hausgärten mit
Halbhöhlen oder auch künstlichen Nistmöglichkeiten. In borealen Gebieten mit Mangel an
Baumhöhlen sind auch Bruten in Erdhöhlen oder im Wurzelwerk von Bäumen möglich. (BAUER &
BERTHOLD 1996)
Der Raumbedarf zur Brutzeit beträgt ca. 1 ha (FLADE 1994).
Lokale Population
Der Gartenrotschwanz wurde bei den Untersuchungen 2015 (MEP PLAN GMBH 2015) als Brutvogel im
UG nachgewiesen. Bei den Kartierungen 2019 (SERFLING et al. 2019) wurde die Art nicht bestätigt. Es
handelt sich daher offenbar um eine sporadisch im Gebiet brütende Art. Dieses unstete Auftreten
könnte auf einen ungünstigen Erhaltungszustand der lokalen Population hinweisen. Der
thüringenweite Erhaltungszustand ist gut (B), der Bestandstrend gleichbleibend (Planungsrelevante
Vogelarten in Thüringen, Stand: August 2013).
Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG
Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)
Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen des Gartenrotschwanzes bzw. seiner
Entwicklungsformen (Eier, Nestlinge) sind bei einer Entfernung von Gehölzstrukturen möglich. Dies
wird durch die Maßnahme V1 vermieden.
x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V1: Entfernung der Gehölze außerhalb der Brutzeiten in Gehölzen brütender Vogelarten zwischen
01. Oktober und 28. Februar
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)
Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Gartenrotschwanzes könnten durch das Vorhaben betroffen
werden, wenn ältere Gehölzstrukturen baubedingt entfernt werden. Aufgrund der nahezu
vollständigen Erhaltung dieser Strukturen durch die Maßnahmen V5 und V7 sind derartige
Beeinträchtigungen weitgehend ausgeschlossen.
x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V5: Verkürzung der Planstraße E zur Sicherung des Zauneidechsen-Habitats
V7: Weitgehende Erhaltung der von West nach Ost verlaufenden, zentralen Grünstruktur
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt
37 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347
Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) Europäische Vogelart nach VRL
Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG
Der Gartenrotschwanz ist als Art, die auch in Ortschaften siedelt, wenig störungsempfindlich.
Angrenzend stattfindende Baumaßnahmen könnten temporär zu Störungen führen, wobei die Art
bereits jetzt nur sporadisch im UG brütet. Erhebliche Störungen mit Auswirkungen auf den
Erhaltungszustand der lokalen Population sind daher nicht zu erwarten.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein
Haussperling (Passer domesticus) Europäische Vogelart nach VRL
Grundinformationen
Rote Liste Deutschland: V Thüringen: - Art im UG: x nachgewiesen potenziell möglich
Status: Nahrungsgast, möglicher Brutvogel
Der Haussperling nutzt Siedlungen aller Art, sofern Nistplätze wie Nischen oder Höhlen (z.B. unter
schadhaften Dachziegeln, am Dachtrauf, im Mauerwerk, hinter Fensterläden, an Schuppen, in
Nistkästen und ähnlichem) vorhanden sind. Er brütet auch an einzelnen Gebäuden in der freien
Landschaft, sofern sie nicht zu isoliert liegen. Maximale Dichten werden in bäuerlichen Dörfern und
Altbau-Wohnblockzonen erreicht. Die Nester werden in Kolonien angelegt, der Aktionsradius beträgt
bis zu > 2 km FLADE (1994). Der Haussperling ist ein Nahrungsopportunist. Zur Brutzeit ist allerdings
Arthropodennahrung entscheidend. (BAUER & BERTHOLD 1996)
Lokale Population
Beim Haussperling, der 2019 als Nahrungsgast kartiert wurde (SERFLING et al. 2019), können auch
Bruten im Gebiet an/in Gebäuden (besonders ältere Wirtschaftsgebäude) nicht ausgeschlossen
werden, hier besonders im Dachbereich (wenn vorhanden im Dachkasten), in Öffnungen des
Mauerwerks oder hinter Verkleidungen. Derartige Bereiche waren bei den Begehungen in der Regel
nicht oder nur sehr schlecht einsehbar. Vorsorglich wird deshalb auch von Brutplätzen im UG
ausgegangen. Aussagen zum Erhaltungszustand der lokalen Population können nicht getroffen
werden. Der thüringenweite Erhaltungszustand ist sehr gut (A), der Bestandstrend gleichbleibend
(Planungsrelevante Vogelarten in Thüringen, Stand: August 2013).
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38 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347
Haussperling (Passer domesticus) Europäische Vogelart nach VRL
Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG
Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)
Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen von Haussperlingen bzw. ihrer Entwicklungsformen
(Eier, Nestlinge) sind bei einem Abriss von Gebäuden mit potenziellen Brutplätzen möglich. Dies wird
durch die Maßnahme V8 vermieden.
x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V8: Abriss von Gebäuden nur außerhalb der Brutzeit von gebäudebrütenden Vogelarten sowie der
Sommer- und Zwischenquartierzeit von Fledermäusen von Mitte November bis Ende Februar
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)
Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Haussperlings könnten durch das Vorhaben betroffen werden,
wenn Gebäude mit potenziellen Quartieren abgerissen oder grundhaft saniert werden. Um die ggf.
baubedingt entfallenden Nistmöglichkeiten zu ersetzen, wird die Maßnahme V2 ergriffen.
x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V2: Schaffung von Ersatzquartieren für Höhlen- und Nischenbrüter an den geplanten Gebäuden
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein
Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG
Der Haussperling ist als typischer Kulturfolger an menschliche Aktivitäten gewöhnt und kaum
störungsempfindlich.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt
39 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347
Mehlschwalbe (Delichon urbicum) Europäische Vogelart nach VRL
Grundinformationen
Rote Liste Deutschland: 3 Thüringen: - Art im UG: x nachgewiesen potenziell möglich
Status: Nahrungsgast, sporadischer Brutvogel
Die Mehlschwalbe nutzt alle Formen menschlicher Siedlungen, vor allem bäuerliche Dörfer (auch
Einzelgehöfte), Neubau- und Altbau-Wohnblockzonen sowie Industriegebiete, ist in Gartenstädten
jedoch selten. Wichtig sind Gewässernähe (Nahrung, Nistmaterial) bzw. schlammige/lehmige Ufer
oder Pfützen (Nistmaterial) sowie Gebäudefassaden mit nicht zu glatter Oberfläche und
überstehenden Vorsprüngen/Simsen/Dachtraufen, unter denen das Nest gebaut werden kann (z.B.
Balkons, Durchfahrten). Die Nester werden zum Teil aneinander gebaut; der Aktionsradius beträgt in
der Regel 0,3 bis 0,7 Kilometer (FLADE 1994).
Lokale Population
Die Mehlschwalbe wurde bei den Untersuchungen 2015 (MEP PLAN GMBH 2015) mit einer kleinen
Kolonie (5 Brutpaare) am westlichsten Bahngebäude im UG nachgewiesen. Bei den Kartierungen
2019 (SERFLING et al. 2019) wurde die Art als Nahrungsgast eingestuft, wobei ein Übersehen der
kleinen Kolonie nicht ausgeschlossen werden kann. Dies auch deshalb, da nach SÜDBECK et al. (2005)
der Erfassungszeitraum für Mehlschwalbenbruten zwischen Mitte Juni und Mitte August liegt und die
letzte Begehung bereits Mitte Juni erfolgte.
Aussagen zum Erhaltungszustand der lokalen Population sind nicht möglich.
Der thüringenweite Erhaltungszustand ist gut (B), der Bestandstrend gleichbleibend
(Planungsrelevante Vogelarten in Thüringen, Stand: August 2013).
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt
40 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347
Mehlschwalbe (Delichon urbicum) Europäische Vogelart nach VRL
Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG
Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)
Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen von Mehlschwalben bzw. ihrer Entwicklungsformen
(Eier, Nestlinge) sind bei einem Abriss des westlichsten Bahngebäudes möglich. Dies wird durch die
Maßnahme V8 vermieden.
x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V8: Abriss von Gebäuden nur außerhalb der Brutzeit von gebäudebrütenden Vogelarten sowie der
Sommer- und Zwischenquartierzeit von Fledermäusen von Mitte November bis Ende Februar
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Mehlschwalbe könnten durch das Vorhaben betroffen werden,
wenn das Gebäude mit den potenziellen Nistplätzen abgerissen oder grundhaft saniert wird. Um die
ggf. baubedingt entfallenden Nistmöglichkeiten zu ersetzen, wird die Maßnahme V2 ergriffen.
x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V2: Schaffung von Ersatzquartieren für Höhlen- und Nischenbrüter an den geplanten Gebäuden
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein
Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG
Die Mehlschwalbe ist als typischer Kulturfolger an menschliche Aktivitäten gewöhnt und kaum
störungsempfindlich.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt
41 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347
Star (Sturnus vulgaris) Europäische Vogelart nach VRL
Grundinformationen
Rote Liste Deutschland: 3 Thüringen: - Art im UG: x nachgewiesen potenziell möglich
Status: Nahrungsgast, möglicher Brutvogel
Der Star besiedelt eine Vielzahl von Landschaften und Strukturen, sofern Nistmöglichkeiten
(höhlenreiche Baumgruppen mit ausgefaulten Astlöchern und Spechthöhlen, Gebäude, Nistkästen)
und Nahrungsflächen (kurzrasiges, nicht zu trockenes Grünland) vorhanden sind. Außerhalb der
Brutzeiten findet man diese Art gerne auch in Obstgärten und Weinbergen. Massenschlafplätze
befinden sich oft in Schilfzonen. (BAUER & BERTHOLD 1996)
Lokale Population
Beim Star, der 2019 als Nahrungsgast kartiert wurde (SERFLING et al. 2019), könnten auch Bruten im
Gebiet an/in Gebäuden (besonders ältere Wirtschaftsgebäude) nicht ausgeschlossen werden, hier
besonders im Dachbereich (wenn vorhanden im Dachkasten), in Öffnungen des Mauerwerks oder
hinter Verkleidungen. Derartige Bereiche waren bei den Begehungen in der Regel nicht oder nur sehr
schlecht einsehbar. Vorsorglich wird deshalb auch von Brutplätzen im UG ausgegangen. Aussagen
zum Erhaltungszustand der lokalen Population können nicht getroffen werden. Der thüringenweite
Erhaltungszustand ist sehr gut (A), der Bestandstrend gleichbleibend (Planungsrelevante Vogelarten
in Thüringen, Stand: August 2013).
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt
42 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347
Star (Sturnus vulgaris) Europäische Vogelart nach VRL
Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG
Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)
Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen von Staren bzw. ihrer Entwicklungsformen (Eier,
Nestlinge) sind bei einem Abriss von Gebäuden mit potenziellen Brutplätzen möglich. Dies wird durch
die Maßnahme V8 vermieden.
x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V8: Abriss von Gebäuden nur außerhalb der Brutzeit von gebäudebrütenden Vogelarten sowie der
Sommer- und Zwischenquartierzeit von Fledermäusen von Mitte November bis Ende Februar
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)
Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Staren könnten durch das Vorhaben betroffen werden, wenn
Gebäude mit potenziellen Quartieren abgerissen oder grundhaft saniert werden. Um die ggf.
baubedingt entfallenden Nistmöglichkeiten zu ersetzen, wird die Maßnahme V2 ergriffen.
x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V2: Schaffung von Ersatzquartieren für Höhlen- und Nischenbrüter an den geplanten Gebäuden
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein
Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG
Der Star ist als typischer Kulturfolger an menschliche Aktivitäten gewöhnt und kaum
störungsempfindlich.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt
43 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347
Höhlen-, Nischen- und Gebäudebrüter Blaumeise (Parus caeruleus), Hausrotschwanz
(Phoenicurus ochruros), Kohlmeise (Parus major), Rotkehlchen (Erithacus rubecula)
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL
Grundinformationen
Rote Liste Deutschland: - Thüringen: - Arten im UG: x nachgewiesen potenziell möglich
Status: Brutvögel
Die aufgeführten, typischerweise in Höhlen bzw. Nischen brütenden Arten sind regelmäßige Brutvögel
in geeigneten Lebensräumen in weiten Teilen Thüringens (ROST & GRIMM 2004)
Lokale Populationen
Nachweise bei den Untersuchungen 2019 (SERFLING et al. 2019):
Blaumeise: 2-3 Reviere
Hausrotschwanz: 4-7 Reviere
Kohlmeise: 4-7 Reviere
Rotkehlchen: 2-3 Reviere
Es ist bei allen vier Arten von einem zumindest guten Erhaltungszustand der lokalen Populationen
auszugehen. Der thüringenweite Erhaltungszustand ist bei allen Arten sehr gut (A), der Bestandstrend
gleichbleibend (Planungsrelevante Vogelarten in Thüringen, Stand: August 2013).
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44 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347
Höhlen-, Nischen- und Gebäudebrüter Blaumeise (Parus caeruleus), Hausrotschwanz
(Phoenicurus ochruros), Kohlmeise (Parus major), Rotkehlchen (Erithacus rubecula)
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL
Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG
Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)
Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen von Höhlen-, Nischen- und Gebäudebrütern bzw.
ihrer Entwicklungsformen (Eier, Nestlinge) sind bei einem Abriss von Gebäuden mit potenziellen
Brutplätzen sowie bei der Fällung von Bäumen mit Höhlen möglich. Dies wird durch die Maßnahmen
V1 und V8 vermieden.
x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V1: Entfernung der Gehölze außerhalb der Brutzeiten in Gehölzen brütender Vogelarten zwischen
01. Oktober und 28. Februar
V8: Abriss von Gebäuden nur außerhalb der Brutzeit von gebäudebrütenden Vogelarten sowie der
Sommer- und Zwischenquartierzeit von Fledermäusen von Mitte November bis Ende Februar
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)
Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Höhlen-, Nischen- und Gebäudebrütern könnten durch das
Vorhaben betroffen werden, wenn Gebäude mit potenziellen Quartieren abgerissen oder grundhaft
saniert bzw. Bäume mit Höhlen gefällt werden. Um die ggf. baubedingt entfallenden Nistmöglichkeiten
zu ersetzen, wird die Maßnahme V2 ergriffen. Des Weiteren wird insbesondere älterer Gehölzbestand
mit der Maßnahme V7 geschützt.
x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V2: Schaffung von Ersatzquartieren für Höhlen- und Nischenbrüter an den geplanten Gebäuden
V7: Weitgehende Erhaltung der von West nach Ost verlaufenden, zentralen Grünstruktur
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein
Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG
Die aufgeführten Arten sind als typischer Kulturfolger an menschliche Aktivitäten gewöhnt und kaum
störungsempfindlich.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt
45 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347
Heckenbrüter Dorngrasmücke (Sylvia communis), Heckenbraunelle (Prunella modularis),
Klappergrasmücke (Sylvia curruca), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla)
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL
Grundinformationen
Rote Liste Deutschland: - Thüringen: - Arten im UG: x nachgewiesen potenziell möglich
Status: Brutvögel
Die aufgeführten, typischerweise in Hecken brütenden Arten sind regelmäßige Brutvögel in geeigne-
ten Lebensräumen in weiten Teilen Thüringens (ROST & GRIMM 2004)
Lokale Populationen
Nachweise bei den Untersuchungen 2019 (SERFLING et al. 2019):
Dorngrasmücke: 1 Revier
Heckenbraunelle: 1 Revier
Klappergrasmücke: 2-3 Reviere
Mönchsgrasmücke: 2-3 Reviere
Es ist bei der Klappergrasmücke und der Mönchsgrasmücke von einem guten Erhaltungszustand der
lokalen Populationen auszugehen. Bei Dorngrasmücke und Heckenbraunelle sind Aussagen
schwierig. Der thüringenweite Erhaltungszustand ist bei allen Arten außer der Dorngrasmücke, die als
gut (B) eingestuft wird, sehr gut (A), der Bestandstrend gleichbleibend, bei der Mönchsgrasmücke
sogar zunehmend (Planungsrelevante Vogelarten in Thüringen, Stand: August 2013).
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46 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347
Heckenbrüter Dorngrasmücke (Sylvia communis), Heckenbraunelle (Prunella modularis),
Klappergrasmücke (Sylvia curruca), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla)
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL
Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG
Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)
Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen von Heckenbrütern bzw. deren Entwicklungsformen
(Eier, Nestlinge) sind bei einer Entfernung von Heckenstrukturen möglich. Dies wird durch die
Maßnahme V1 vermieden.
x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V1: Entfernung der Gehölze außerhalb der Brutzeiten in Gehölzen brütender Vogelarten zwischen
01. Oktober und 28. Februar
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)
Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Heckenbrütern könnten durch das Vorhaben betroffen werden,
wenn Heckenstrukturen baubedingt entfernt werden. Aufgrund der nahezu vollständigen Erhaltung
dieser Strukturen durch die v.a. im Rahmen des Schutzes der Zauneidechsen-Habitate
ausgewiesenen Maßnahmen V5, V6 und V7 sind derartige Beeinträchtigungen weitgehend
ausgeschlossen.
x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V5: Verkürzung der Planstraße E zur Sicherung des Zauneidechsen-Habitats
V6: Sicherung des Zauneidechsen-Habitats im Bereich der Fläche für „Kunst und Kultur“
V7: Weitgehende Erhaltung der von West nach Ost verlaufenden, zentralen Grünstruktur
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein
Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG
Die aufgeführten Heckenbrüter sind als Arten, die auch in Ortschaften siedeln, wenig
störungsempfindlich. Angrenzend stattfindende Baumaßnahmen könnten temporär zu Störungen
führen, wobei ein zeitweises Ausweichen in ungestörtere Bereiche möglich ist. Erhebliche Störungen
mit Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der lokalen Populationen sind nicht zu erwarten.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein
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47 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347
Gehölzbrüter (Büsche oder Bäume) Amsel (Turdus merula), Elster (Pica pica), Girlitz (Serinus
serinus), Grünfink (Carduelis chloris), Singdrossel (Turdus philomelos), Stieglitz (Carduelis carduelis)
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL
Grundinformationen
Rote Liste Deutschland: - Thüringen: - Arten im UG: x nachgewiesen potenziell möglich
Status: Brutvögel
Die aufgeführten, typischerweise in Gehölzen (Büsche oder Bäume) brütenden Arten sind
regelmäßige Brutvögel in geeigneten Lebensräumen in weiten Teilen Thüringens (ROST & GRIMM
2004)
Lokale Populationen
Nachweise bei den Untersuchungen 2019 (SERFLING et al. 2019):
Amsel: 8-20 Reviere
Elster: 2-3 Reviere
Girlitz: 2-3 Reviere
Grünfink: 2-3 Reviere
Singdrossel: 1 Revier
Stieglitz: 1 Revier
Bei Amsel, Elster, Girlitz und Grünfink kann von einem mindestens guten Erhaltungszustand der
lokalen Populationen ausgegangen werden. Bei Singdrossel und Stieglitz sind keine Aussagen
möglich. Der thüringenweite Erhaltungszustand ist bei allen Arten sehr gut (A), der Bestandstrend fast
überall gleichbleibend, bei der Mönchsgrasmücke sogar zunehmend, beim Stieglitz allerdings stark
abnehmend. (Planungsrelevante Vogelarten in Thüringen, Stand: August 2013).
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48 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347
Gehölzbrüter (Büsche oder Bäume) Amsel (Turdus merula), Elster (Pica pica), Girlitz (Serinus
serinus), Grünfink (Carduelis chloris), Singdrossel (Turdus philomelos), Stieglitz (Carduelis carduelis)
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL
Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG
Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)
Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen von Gehölzbrütern bzw. deren Entwicklungsformen
(Eier, Nestlinge) sind bei einer Entfernung von Gehölzstrukturen möglich. Dies wird durch die
Maßnahme V1 vermieden.
x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V1: Entfernung der Gehölze außerhalb der Brutzeiten in Gehölzen brütender Vogelarten zwischen
01. Oktober und 28. Februar
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)
Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Gehölzbrütern könnten durch das Vorhaben betroffen werden,
wenn ältere Gehölzstrukturen baubedingt entfernt werden. Aufgrund der nahezu vollständigen
Erhaltung dieser Strukturen durch die Maßnahmen V5 und V7 sind derartige Beeinträchtigungen
weitgehend ausgeschlossen.
x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V5: Verkürzung der Planstraße E zur Sicherung des Zauneidechsen-Habitats
V7: Weitgehende Erhaltung der von West nach Ost verlaufenden, zentralen Grünstruktur
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein
Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG
Es handelt sich um Arten, die auch in Ortschaften siedeln und wenig störungsempfindlich sind.
Angrenzend stattfindende Baumaßnahmen könnten temporär zu Störungen führen, wobei ein
vorübergehendes Ausweichen in ungestörtere Bereiche möglich ist. Erhebliche Störungen mit
Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der lokalen Population sind nicht zu erwarten.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt
49 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347
Bodenbrüter in Wäldern, lichten Gehölzgruppen und Gebüschen Zilpzalp (Phylloscopus collybita)
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL
Grundinformationen
Rote Liste Deutschland: - Thüringen: - Arten im UG: x nachgewiesen potenziell möglich
Status: Brutvögel
Die aufgeführte, typischerweise in Wäldern und Gebüschen am Boden brütende Art ist regelmäßiger
Brutvögel in geeigneten Lebensräumen in weiten Teilen Thüringens (ROST & GRIMM 2004).
Lokale Populationen
Nachweise bei den Untersuchungen 2019 (SERFLING et al. 2019):
Zilpzalp 1 Revier
Ggf. kommt sporadisch noch die Nachtigall hinzu, die 2015 (MEP PLAN GMBH 2015) als Brutvogel im
UG nachgewiesen wurde. 2019 konnte sie lediglich als Durchzügler registriert werden.
Aussagen zum Erhaltungszustand der lokalen Populationen sind nicht möglich. Der thüringenweite
Erhaltungszustand ist bei beiden Arten sehr gut (A), der Bestandstrend bei der Nachtigall zunehmend,
beim Zilpzalp allerdings abnehmend. (Planungsrelevante Vogelarten in Thüringen, Stand: August
2013).
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt
50 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347
Bodenbrüter in Wäldern, lichten Gehölzgruppen und Gebüschen Zilpzalp (Phylloscopus collybita)
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL
Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG
Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)
Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen der genannten Arten bzw. ihren Entwicklungsformen
(Eier, Nestlinge) sind bei einer Entfernung von Gehölzstrukturen möglich. Dies wird durch die
Maßnahme V1 vermieden.
x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V1: Entfernung der Gehölze außerhalb der Brutzeiten in Gehölzen brütender Vogelarten zwischen
01. Oktober und 28. Februar
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der aufgeführten Arten könnten durch das Vorhaben betroffen
werden, wenn Gehölzstrukturen baubedingt entfernt werden. Aufgrund der nahezu vollständigen
Erhaltung dieser Strukturen durch die v.a. im Rahmen des Schutzes der Zauneidechsen-Habitate
ausgewiesenen Maßnahmen V5, V6 und V7 sind derartige Beeinträchtigungen weitgehend
ausgeschlossen.
x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V5: Verkürzung der Planstraße E zur Sicherung des Zauneidechsen-Habitats
V6: Sicherung des Zauneidechsen-Habitats im Bereich der Fläche für „Kunst und Kultur“
V7: Weitgehende Erhaltung der von West nach Ost verlaufenden, zentralen Grünstruktur
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein
Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG
Die aufgeführten Arten, die auch in Ortschaften siedeln, sind wenig störungsempfindlich. Angrenzend
stattfindende Baumaßnahmen könnten temporär zu Störungen führen, wobei ein zeitweises
Ausweichen in ungestörtere Bereiche möglich ist. Erhebliche Störungen mit Auswirkungen auf den
Erhaltungszustand der lokalen Populationen sind nicht zu erwarten.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt
51 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347
Nahrungsgäste zur Brutzeit Mauersegler (Apus apus), Rabenkrähe (Corvus corone),
Ringeltaube (Columnba palumbus), Stockente (Anas platyrhynchos), Türkentaube (Streptopelia
decaocto)
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL
Grundinformationen
Rote Liste Deutschland: - Thüringen: - Arten im UG: x nachgewiesen potenziell möglich
Status: Nahrungsgäste
Die aufgeführten Vögel sind in Thüringen ungefährdete Arten, die im UG zur Brutzeit Nahrung suchen,
aber hier nicht brüten.
Lokale Populationen / Prognose Betroffenheit
Die aufgeführten Arten sind Nahrungsgäste zur Brutzeit im Gebiet.
Zu einer Begehung wurden folgende maximalen Individuenzahlen ermittelt (SERFLING et al. 2019):
Mauersegler 4-7
Rabenkrähe 2-3
Ringeltaube 8-20
Stockente 2-3
Türkentaube 2-3
Aussagen zum Erhaltungszustand der lokalen Populationen sind nicht möglich. Es ist nicht zu
erwarten, dass für die genannten Arten Nahrungshabitate im UG liegen, deren Wegfall Auswirkungen
auf den Erhaltungszustand der lokalen Populationen hätte. Auch ist eine Tötung/Verletzung
nahrungssuchender Vögel durch das Vorhaben nicht gegeben. Damit ist der Eintritt von
Verbotstatbeständen auszuschließen. Dennoch sind im urbanen Raum die vorhandenen, keinem
Nutzungsdruck unterliegenden Nahrungshabitate (magere, blütenreiche Hochstaudenfluren,
Gehölze/Gehölzsukzessionsflächen) von Bedeutung. Die Maßnahmen V5, V6, V7 sowie CEF 1
dienen somit auch den nahrungssuchenden Vogelarten, die im Umfeld brüten.
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt
52 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347
Durchzügler Fitis (Phylloscopus trochilus), Nachtigall (Luscinia megarhynchos)
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL
Grundinformationen
Rote Liste Deutschland: - Thüringen: - Arten im UG: x nachgewiesen potenziell möglich
Status: Durchzügler
Die aufgeführten Vögel sind in Thüringen ungefährdete, durchziehende Arten.
Lokale Populationen / Prognose Betroffenheit
Die beiden Arten konnten mit je 2-3 Individuen als Durchzügler nachgewiesen werden (SERFLING et
al. 2019). Eine besondere Bedeutung des UG für durchziehende Vögel kann aufgrund seiner Lage
und Größe ausgeschlossen werden. Der Eintritt von Verbotstatbeständen durch das Vorhaben ist nicht
zu erwarten.
5 Gutachterliches Fazit
Auf der Grundlage der vom Auftraggeber übergebenen und geprüften Unterlagen
(siehe Abschnitt 1.2) wird folgendes gutachterliches Fazit gezogen:
Die Verbotstatbestände des § 44 (1) i.V.m. (5) BNatSchG werden für die Arten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie die Europäischen Vogelarten nach Artikel 1 der
Vogelschutz-Richtlinie bei vollumfänglicher Umsetzung der Maßnahmen zur
Vermeidung und Minderung (Abschnitt 3.1) sowie der Maßnahmen zur Sicherung der
kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen, Abschnitt 3.2) nicht
erfüllt. Die Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten
bleibt im räumlichen Zusammenhang gewahrt, eine Verschlechterung des
Erhaltungszustandes (potenziell) betroffener lokaler Populationen ist nicht zu
erwarten.
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt
53 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347
6 Quellen und Litertur
BAUER, H.-G. & P. BERTHOLD (1996): Die Brutvögel Mitteleuropas. Bestand und
Gefährdung. - AULA-Verlag, Wiesbaden.
BLANKE, I. (2010): Die Zauneidechse. - Beiheft der Zeitschrift für Feldherpetologie 7,
Laurenti-Verlag.
BLESSING, M. & E. SCHARMER (2012): Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren. -
Verlag W. Kohlhammer.
BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (Hrsg.)(2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen
und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. - Naturschutz und Biologische Vielfalt
Heft 70 (1).
DIETZ, CH., HELVERSEN, O. V. & D. NILL (2007): Handbuch der Fledermäuse Europas und
Nordwestafrikas. - Franckh-Kosmos.
FLADE, M. (1994): Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands.
Grundlagen für den Gebrauch vogelkundlicher Daten in der Landschaftsplanung. -
Eching.
FRANZ, M. (2019): Erfassung der Fledermäuse im Rahmen der Bebauungsplanung für
das Vorhaben „ICE-City Erfurt“. – Unveröff. Gutachten im Auftrag der BÖSCHA GmbH.
FRICK, S., GRIMM, H., JAEHNE, S., LAUSSMANN, H., MEY, E. & J. WIESNER (2011): Rote
Liste der Brutvögel (Aves) Thüringens, 3. Fassung, Stand 12/2010. - Naturschutzreport
26: 47-54.
GÖRNER, M. (Hrsg.)(2009): Atlas der Säugetiere Thüringens. - Jena.
HENGEL, V. U. & W. WESTHUS (2011): Rote Liste der Biotoptypen Thüringens. -
Naturschutzreport 26.
HUEMER, P., KÜHTREIBER, H. & G. TARMANN (2010): Anlockwirkung moderner
Leuchtmittel auf nachtaktive Insekten. Ergebnisse einer Feldstudie in Tirol. -
Kooperationsprojekt Tiroler Landesumweltanwaltschaft & Tiroler Landesmuseen
Betriebsgesellschaft m.b.H., Innsbruck.
KIELER INSTITUT FÜR LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (2010): Arbeitshilfe Vögel und
Straßenverkehr. - Schlussbericht zum Forschungsprojekt FE 02.286/2007/LRB der
Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach: „Entwicklung eines
Handlungsleitfadens für Vermeidung und Kompensation verkehrsbedingter Wirkungen
auf die Avifauna“.
KORSCH, H. & W. WESTHUS (2011): Rote Liste der Farn- und Blütenpflanzen
(Pteridophyta et Spermatophyta) Thüringens. - Naturschutzreport 26.
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt
54 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347
MEP PLAN GMBH (2015): Faunistische Kartierungen Vorhaben: ICE-City Ost Erfurt. –
Unveröff. Gutachten im Auftrag der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, Region Süd.
NÖLLERT, A., SERFLING, CH., UTHLEB, H. & U. SCHEIDT (2011): Rote Liste der Kriechtiere
(Reptilia) Thüringens. - Naturschutzreport 26.
REICHHOLF, J. (1996): Säugetiere. - Mosaik Verlag, München.
RENNWALD, E., T. SOBCZYK & A. HOFMANN (2011): Rote Liste und Gesamtartenliste der
Spinnerartigen Falter (Lepidoptera: Bombyces, Sphinges s. l.) Deutschlands. – In: M.
BINOT-HAFKE, S. BALZER, N. BECKER, H. GRUTTKE, H. HAUPT, N. HOFBAUER, G. LUDWIG,
G. MATZKE-HAJEK & M. STRAUCH, Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze
Deutschlands. Band 3: Wirbellose Tiere (Teil 1). – Naturschutz und Biologische Vielfalt
70 (3), herausgegeben vom Bundesamt für Naturschutz, Bonn - Bad Godesberg.
ROST, F. & H. GRIMM (2004): Kommentierte Artenliste der Vögel Thüringens. - Anz. Ver.
Thür. Ornithol. 5, Sonderheft.
SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND VERKEHR
(Hrsg.)(2012): Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse.
SERFLING, C., F. SERFLING & D. BAUMBACH (2019): Faunistische Erfassungen Avifauna,
Reptilien, ausgewählte Insektenarten für eine Teilfläche ICE-City Erfurt. - Unveröff.
Gutachten im Auftrag der Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH.
STERNBERG, K. & R. BUCHWALD (Hrsg.)(2000): Die Libellen Baden-Württembergs. Band
2: Großlibellen (Anisoptera). - Verlag Eugen Ulmer.
SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C.
SUDFELDT (Hrsg.; 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel
Deutschlands. Radolfzell.
SÜDBECK, P., H.-G. BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF [Nationales Gremium
Rote Liste Vögel](2015): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 5. Fassung. - Berichte
zum Vogelschutz, Heft 52.
TRESS, J. et al. (2011): Rote Liste der Fledermäuse (Mammalia: Chiroptera)
Thüringens. - Naturschutzreport 26.
TRESS, J., BIEDERMANN, M., GEIGER, H., PRÜGER, J., SCHORCHT, W., TRESS, C. & K.-P.
WELSCH (2012): Fledermäuse in Thüringen. 2. Auflage. - Naturschutzreport 27.
Prüfliste der von der Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange berücksichtigten Tier- und
Pflanzenarten: Teilfläche ICE-City Erfurt
BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347
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Prüfliste der von der Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange berücksichtigten Tier- und Pflanzenarten
Inhalt Seite 1. Verfahren der Artauswahl (Abschichtung) 1 2. Erläuterung der Prüfliste 2 3. Prüfliste: Arten Anhang IV FFH-RL in Thüringen (ohne Vögel) 4 4. Prüfliste: Europäische Vogelarten (nach Art. 1 VS-RL) in Thüringen 11 5. Quellen und Literatur 30 1. Verfahren der Artauswahl (Abschichtung) Die nachfolgende Liste enthält die in Thüringen zu prüfenden europäisch geschützten Arten. Das auf Verbotstatbestände zu untersuchende Artenspektrum wird nach folgenden Kriterien eingeschränkt („Abschichtung“): 1. Arten, die in Thüringen in der Roten Liste mit 0 (ausgestorben oder verschollen) ver- zeichnet sind (eine Betroffenheit durch die Planung ist auszuschließen) (x in Spalte 1-N) 2. Arten, deren Verbreitungsgebiet nach aktuellem Kenntnisstand eindeutig außerhalb des erweiterten Wirkraumes des Vorhabens liegt (Orientierung an vorhandenen Verbreitungs- atlanten sowie den Artensteckbriefen der TLUG) (x in Spalte 1-V), werden von dem Vorhaben nicht betroffen. Die Quellenangabe wird hierbei ggf. übergreifend in Spalte 6 in der (gelben) Zeile der Artengruppe genannt. 3. Arten, deren Lebensraumansprüche eindeutig nicht im erweiterten Wirkraum des Vorhabens abgedeckt werden können (z. B. bei Spezialisierung auf Sonderbiotope wie Felsstandorte, große Standgewässer) (x in Spalte 1-L). Arten kommen höchstens als Zufallsfund oder Ausnahmeerscheinungen vor, so dass der Erhaltungszustand der Art/Population durch das Vorhaben nicht gefährdet ist. 4. Bei den Vögeln kommt als weiteres Abschichtungskriterium zum Tragen, wenn die Art nach ROST & GRIMM (2004) als Ausnahmeerscheinung („A“ oder „a“ in Spalte 4b) oder als seltener Durchzügler (z) oder seltener Wintergast (w) gewertet wird. 5. Ebenfalls insbesondere bei den Vögeln wird das im Bayerischen Arbeitspapier empfohlene Abschichtungskriterium „E“ - WirkungsEmpfindlichkeit der Art eingeführt. Es handelt sich hierbei um Arten, deren Wirkungsempfindlichkeit vorhabensspezifisch so gering ist, dass mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können (i.d.R. euryöke, weitverbreitete, ungefährdete Arten oder bei Vorhaben mit geringer Wirkungsintensität). Die Abschichtung mittels „E“ wird in der Spalte 7 angegeben, um ein Vorkommen der Art deutlich zu machen und der zuständigen Naturschutzbehörde die Möglichkeit zu geben, den Sachverhalt entsprechend zu prüfen. Auch für diese Arten darf es nicht zu einer signifikanten Beeinträchtigung des lokalen Bestandes kommen und der Erhaltungs- zustand der lokalen Population darf sich nicht verschlechtern (Schädigungs- und Störungsverbote).
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Eine weitergehende Prüfung in der SAP (+) wird begründet, wenn 1. ein aktueller und eindeutiger Nachweis aus dem erweiterten Wirkraum vorliegt (x in Spalte 2-N): faunistische Untersuchungen, LINFOS-Angaben, Literaturquellen, Exper- tenbefragungen jeweils mit Quellenangabe in Spalte 6; 2. ein Vorkommen potenziell möglich ist (x in Spalte 2-P) aufgrund der überschlägigen
Lebensraumausstattung oder vorhandenen Nachweisen im weiteren Umfeld bzw. An-gaben in Verbreitungsatlanten u.ä. (jeweils mit Quellenangabe in Spalte 6, auch über-greifend in der gelben Zeile der Artengruppe).
Artangaben die mehr als 5 Jahre zurückliegen (vgl. Hinweise des TLVwA, 2007) werden als potenzielle Vorkommen gewertet.
2. Erläuterung der Prüfliste
1. Abschichtungskriterien (Ausschluss aus dem Untersuchungsspektrum im Sinne des Verhältnismä-ßigkeitsgrundsatzes)
N Art im Großnaturraum entsprechend der Roten Liste Thüringens ausgestorben/verschollen/nicht vorkommend, ggf. nach vorhandenen Verbreitungsatlanten V Wirkraum liegt außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Thüringen (im Verbreitungsatlas Vorkommen auch nicht in Nachbar-Quadranten vorhanden) L Erforderlicher Lebensraum/Standort der Art im Wirkraum des Vorhabens nicht vorkommend (Lebensraum- Grobfilter) Hinweis: E wird unter 7. angegeben.
2. (Potenzielles) Vorkommen der Art in den Lebensräumen des Planungsraumes N Nachweis: Art im Wirkraum durch Bestandserfassung aktuell nachgewiesen P Potenzielles Vorkommen: Bisher im Rahmen der Planungen nicht untersuchte Art bzw. mit zumutbarem
Untersuchungsaufwand nicht nachweisbares Vorkommen, das aber aufgrund der Lebensraumausstattung des Gebietes und der Verbreitung der Art in Thüringen anzunehmen ist; Artnachweise anderer Quellen, die aber älter als 5 Jahre sind.
3. Naturschutzfachliche Bedeutung im Funktionsgefüge des Bezugsraumes (RLT / RLD) T Rote Liste Thüringen (Stand 2011) D Rote Liste Deutschland (Stand 1998, Stand 2015 bei Vögeln, Stand 2009 bei Wirbeltieren) 0 ausgestorben, ausgerottet oder verschollen 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet R extrem selten G Gefährdung anzunehmen, aber Status nicht bekannt V Vorwarnliste
4. Empfindlichkeit in Bezug auf das Vorhaben und seine Wirkfaktoren; L Hauptlebensraum: G Gewässer/Feuchthabitat K Kulturlandschaft/Offenland S Siedlungsbereich W Wald X Sonderbiotop (erläutert in Anmerkungen) Bei den europäischen Vogelarten erfolgen zusätzlich Angaben zum Brutstatus und zum jahreszeitlichen Status nach ROST & GRIMM (2004). 4a Brutstatus: 0 Ehemaliger Brutvogel, seit 1950 kein Brutnachweis. 1 War vor 1950 zumindest zeitweilig regelmäßiger Brutvogel, ist nach 1950 entweder verschwunden oder
unregelmäßiger Brutvogel in wenigen Paaren. (1) Hat seit 1950 ausnahmsweise einmal oder mehrfach gebrütet, ist aber kein regelmäßiger Brutvogel. 2 Brütet jedes oder fast jedes Jahr, aber nur lokal und in sehr geringer Zahl. 3 Regelmäßiger Brutvogel, jedoch nur in bestimmten Regionen oder nur lokal in größeren Beständen. 4 Regelmäßiger Brutvogel in geeigneten Lebensräumen in weiten Teilen Thüringens.
4b Jahreszeitlicher Status:
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J Jahresvogel; Brut- und Winterpopulation nicht immer identisch Z/z Zugvogel und Durchzügler; der überwiegende Teil der Brutvögel verlässt Thüringen im Winter (Z), Brutvögel
anderer Populationen ziehen häufig (Z) oder mit nur ausnahmsweise > 50 Individuen pro Jahr durch (z). W/w Wintergast; Vögel meist nordöstlicher Herkunft überwintern regelmäßig zumindest in einzelnen Landesteilen
(W); Winterbestand mehr oder minder regelmäßig, aber nur ein Bruchteil der Sommerbestände (w). A/a Ausnahmeerscheinung; seit 1980 gab es in höchstens der Hälfte der Jahre Nachweise und dann nicht mehr als
durchschnittlich 3 pro Jahr (A) oder es liegen seit 1950 maximal 5 Nachweise vor (a).
5. Schutzstatus s streng geschützt nach § 7 (2) Nr. 14 BNatSchG - aufgeführt zum allgemeinen Verständnis IV Art des Anhanges IV der FFH-Richtlinie II Art des Anhanges II der FFH-Richtlinie - aufgeführt zum allgemeinen Verständnis * prioritäre Art nach der FFH-Richtlinie - aufgeführt zum allgemeinen Verständnis Bei den europäischen Vogelarten erfolgen statt FFH-RL die Angaben V = Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie und Anh.1 = Arten des Anhang 1 der VS-RL 6. Anmerkungen zur Art (Quellen)
7. Prüfvermerk (gutachterliche Empfehlung bzw. Scopingergebnis) / keine weitere Betrachtung notwendig (Art nicht vorhanden bzw. Abschichtungskriterien N, V, L greifen) E Art vorhanden, aber Wirkungsempfindlichkeit sehr gering, es wird davon ausgegangen, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können + Bearbeitung in der saP U Bearbeitung in der saP und weitere Untersuchung zur Art/Population notwendig grau Kriterium, das ausschlaggebend für die Abschichtung / den Ausschluss der Art ist orange Art wird in der saP auf Verbotstatbestände geprüft bzw. bei Prüfvermerk E: Art ist vorhanden, wird aber aus dem Prüfumfang herausgenommen
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2.3. Prüfliste: Arten Anhang IV FFH-RL in Thüringen (ohne Vögel)
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name 1 2 3 4 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen) 7
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Pteridophyta/Sperma-tophyta
Farn- und Blütenpflanzen
KORSCH et al. (2002), ZÜNDORF et al. (2006), Artensteckbriefe TLUG, LINFOS
1. Angelica palustris Sumpf-Engelwurz x 2 2 W, K x x x Feuchtgrünland, Verbreitungsschwerpunkt im Thüringer Becken
/
2. Cypripedium calceolus Frauenschuh x 2 3 W x x x Im UG keine geeigneten Standorte
/
3. Trichomanes speciosum
Prächtiger Dünnfarn x x - - X x x x Felsen; Verbreitung ungenügend bekannt, wahrscheinlich nur im Eichsfeld
/
Mammalia Säugetiere Görner, M. (Hrsg.)(2009), Artensteckbriefe TLUG
4. Castor fiber Elbebiber x 2 V G x x x
/
5. Cricetus cricetus Feldhamster x 1 1 K x x /
6. Felis silvestris Wildkatze x 2 3 W x x /
7. Lutra lutra Fischotter x 2 3 G x x x /
8. Lynx lynx Eurasischer Luchs x 1 2 W x x x /
9. Muscardinus avellanarius
Haselmaus x 3 G W x x
/
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Wissenschaftlicher Name Deutscher Name 1 2 3 4 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen) 7
N V L N P T D L s IV II *
Mammalia: Chiroptera Säugetiere: Fledermäuse
Kartierung FRANZ (2019), FMKOO, DIETZ et al. (2007), Artensteckbriefe TLUG
1. Barbastella barbastellus Mopsfledermaus x 2 G S, W x x x /
2. Eptesicus nilssoni Nordfledermaus x 2 G K, S, W
x x /
3. Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus x 2 G K, S x x Quartiernachweis; Transfer- und Überflüge (FRANZ 2019)
+
4. Myotis alcathoe Nymphenfledermaus x - 1 ? x x
/
5. Myotis bechsteinii Bechsteinfledermaus x 1 2 W x x x /
6. Myotis brandtii Große Bartfledermaus 2 V K, S, W
x x Kein Nachweis /
7. Myotis dasycneme Teichfledermaus x R D G, K, S x x x /
8. Myotis daubentonii Wasserfledermaus - - G, K, S x x Kein Nachweis /
9. Myotis myotis Großes Mausohr 3 V K, S x x x Kein Nachweis
/
10. Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus
2 V K, S x x Kein Nachweis /
11. Myotis nattereri Fransenfledermaus 3 - K, S, W
x x Kein Nachweis /
12. Nyctalus leisleri Kleiner Abendsegler 2 D K, S, W
x x Kein Nachweis /
13. Nyctalus noctula Großer Abendsegler x 3 V W, G, S
x x Akustische Nachweise (FRANZ 2019)
+
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Wissenschaftlicher Name Deutscher Name 1 2 3 4 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen) 7
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14. Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus x 2 - S, W x x Akustische Nachweise, wahrscheinlich Durchzügler (FRANZ
2019)
+
15. Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus x 3 - K, S, W
x x Quartiernachweis, Jagdhabitat (FRANZ 2019)
+
16. Pipistrellus pygmaeus Mückenfledermaus x - D S, K x x /
17. Plecotus auritus Braunes Langohr 3 V K, S, W
x x Kein Nachweis /
18. Plecotus austriacus Graues Langohr 1 2 K, S x x Kein Nachweis /
19. Rhinolophus hipposideros
Kleine Hufeisennase x 2 1 K, S, W
x x x /
20. Vespertilio murinus Zweifarbfledermaus - D K, S, W
x x Kein Nachweis /
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name 1 2 3 4 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen) 7
N V L N P T D L s IV II *
Reptilia Reptilien (Kriechtiere) Artensteckbriefe TLUG, Kartierung SERFLING et al. (2019)
1. Coronella austriaca Glatt-/Schlingnatter x 3 3 K x x
/
2. Lacerta agilis Zauneidechse x - V K, W x x Zahlreiche Nachweise im Untersuchungsraum durch SERFLING (2019)
+
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Wissenschaftlicher Name Deutscher Name 1 2 3 4 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen) 7
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Amphibia Amphibien (Lurche) Artensteckbriefe TLUG
1. Alytes obstetricans Geburtshelferkröte x 2 3 G, K, W
x x /
2. Bombina variegata Gelbbauchunke x 1 2 G, K, W
x x x
/
3. Bufo calamita Kreuzkröte x 3 V G, K, W
x x
/
4. Bufo viridis Wechselkröte x 1 3 G, K x x /
5. Hyla arborea Europäischer Laubfrosch x 2 3 G, K, W
x x /
6. Pelobates fuscus Knoblauchkröte x 3 3 G, K x x /
7. Pelophylax lessonae Kleiner Wasserfrosch x - G G, K, W
x x /
8. Rana arvalis Moorfrosch x 2 3 G, K, W
x x /
9. Rana dalmatina Springfrosch x - - G, K, W
x x /
10. Triturus cristatus Nördlicher Kammmolch x 3 V G, K, W
x x x /
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Wissenschaftlicher Name Deutscher Name 1 2 3 4 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen) 7
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Lepidoptera Schmetterlinge Thust et al. (2006), KOCH (1991), BUCHSBAUM & LÖBEL (2000), Artensteckbriefe TLUG, Kartierung SERFLING et al. (2019)
1. Coenonympha hero Waldwiesenvögelchen x 1 1 K, W x x Letzte Beobachtung in Thüringen 1993
/
2. Eriogaster catax Heckenwollafter x 1 1 K, W x x x Warme, buschige Standorte; Waldränder; Vorkommen nur im Bereich des ehemaligen Grenzstreifens Grabfeldgau.
/
3. Glaucopsyche arion Quendel-Ameisenbläuling x 2 2 K x x /
4. Glaucopsyche nausithous
Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling
x - 3 K x x x
/
5. Glaucopsyche teleius Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling
x 1 2 K x x x /
6. Gortyna borelii Haarstrangwurzeleule x 1 1 K x x x /
7. Parnassius mnemosyne Schwarzapollo x 1 1 W x x Vorkommen in Thüringen nur in der Rhön
/
8. Proserpinus proserpina Nachtkerzenschwärmer x 3 V K, W x x Bei der Kartierung im Jahr 2019 keine Funde dieser Art durch SERFLING et al., jedoch aufgrund der unsteten Lebensweise potenziell möglich
+
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Wissenschaftlicher Name Deutscher Name 1 2 3 4 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen) 7
N V L N P T D L s IV II *
Coleoptera Käfer Koch (1992), Artensteckbriefe TLUG
1. Dytiscus latissimus* Breitrand* x 1 1 G x x x /
2. Osmoderma eremita Eremit x 3 2 K, W x x x x /
*: Die Art wird behandelt, obwohl nicht in der Liste der TLUG enthalten. Der von der TLUG vertretenen Meinung, der Breitrand sei ausgestorben, wird von maßgeblichen Fachleuten (mdl. Mitt. R. Bellstedt) widersprochen. Es gibt keine systematische Nachsuche nach der Art, damit könnte es sich um Kenntnisdefizite handeln.
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Wissenschaftlicher Name Deutscher Name 1 2 3 4 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen) 7
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Odonata Libellen ZIMMERMANN et al. (2005), Artensteckbriefe TLUG
1. Gomphus flavipes Asiatische Keiljungfer x R G G x x /
2. Leucorrhinia albifrons Östliche Moosjungfer x R 1 G x x /
3. Leucorrhinia pectoralis Große Moosjungfer x 2 2 G x x x /
4. Ophiogomphus cecilia Grüne Keiljungfer x 3 2 G x x x /
Molluska Weichtiere TMLNU (2004), Artensteckbriefe TLUG
1. Anisus vorticulus Zierliche Tellerschnecke x 0 1 G x x x /
2. Unio crassus Kleine Flussmuschel, Bachmuschel
x 1 1 G x x x
/
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2.4. Prüfliste: Europäische Vogelarten (nach Art. 1 VS-RL) in Thüringen Zum Untersuchungsgebiet liegt eine aktuelle Kartierung der Avifauna aus dem Jahr 2019 vor (SERFLING et al. 2019). Im Jahr 2015 erfolgte bereits eine Kartierung der Brutvögel (MEP PLAN GMBH 2015) in einem größeren Untersuchungsraum, deren für das UG relevante Ergebnisse ebenfalls berücksichtigt werden. Folgend werden alle im UG nachgewiesenen Arten orange unterlegt und mit einem Prüfvermerk versehen.
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)
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N V L N P T D s V Anh.1
Aves Vögel SERFLING et al. (2019)
1. Calidris alpina Alpenstrandläufer x - 1 G - Z x x
2. Turdus merula Amsel x - - K, S, W
4 J, Z, W
x Brutvogel E
3. Tetrao urogallus Auerhuhn x 1 1 W 2 J x x x /
4. Haematopus ostralegus
Austernfischer x - - G - z x /
5. Motacilla alba Bachstelze - - G, K, S
4 Z, w
x kein Nachweis /
6. Panurus biarmicus Bartmeise x R - G 2 J, z, w
x /
7. Falco subbuteo Baumfalke x - 3 K, W
3 Z x x /
8. Anthus trivialis Baumpieper x - 3 K 4 Z x /
9. Gallinago gallinago Bekassine x 1 1 G 3 Z, w
x x /
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Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)
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N V L N P T D s V Anh.1
10. Aythya marila Bergente x - R G - z, w x /
11. Fringilla montifringilla
Bergfink x - - K, S
- Z, w
x /
12. Remiz pendulinus Beutelmeise x - - G, K
3 Z x /
13. Merops apiaster Bienenfresser x R - K, X
(1) A x x /
14. Carduelis flammea Birkenzeisig x - - K, S
- z, w x /
15. Tetrao tetrix Birkhuhn x 0 1 K, W
2 J x x x /
16. Anser albifrons Blässgans x - - G, K
- Z, W
x /
17. Fulica atra Blässhuhn/Blässralle x - - G 4 J, Z, W
x /
18. Luscinia svecica Blaukehlchen x - - G, K
3 Z x x x /
19. Parus caeruleus Blaumeise x - - K, S, W
4 J, Z, w
x Brutverdacht E
20. Carduelis cannabina
Bluthänfling x - 3 K, S
4 J, Z, W
Nachweis 2015 durch MEP
PLAN GMBH, offenbar sporadisch im UG auftretend
+
21. Anthus campestris Brachpieper x 1 1 K 1 z X X X /
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Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)
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N V L N P T D s V Anh.1
22. Tadorna tadorna Brandgans x
R - G 2 Z, w
X
/
23. Saxicola rubetra Braunkehlchen x 2 2 K 4 Z X /
24. Tringa glareola Bruchwasserläufer x - 1 G - Z X X X /
25. Fringilla coelebs Buchfink
- - K, S, W
4 J, Z, w
X kein Nachweis /
26. Dendrocopus major
Buntspecht
- - K, S, W
4 J, z
X kein Nachweis /
27. Corvus monedula Dohle
3 - K, S, W
3 J, Z, W
X
/
28. Sylvia communis Dorngrasmücke x - - K 4 Z X Brutverdacht E
29. Acrocephalus arundinacea
Drosselrohrsänger x
- - G 3 Z X X
/
30. Tringa erythropus Dunkler Wasserläufer x - - G - Z X /
31. Garrulus glandarius
Eichelhäher
- - K, W
4 J, Z, w
X kein Nachweis /
32. Somateria mollissima
Eiderente x
- - G - z, w
X
/
33. Clangula hyemalis Eisente x - - G - z, w X /
34. Alcedo atthis Eisvogel x - - G 3 J X X X /
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Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)
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N V L N P T D s V Anh.1
35. Pica pica Elster x
- - K, S
4 J
X
Brutvogel E
36. Carduelis spinus Erlenzeisig
x - -
K, S
3 J, Z, W
X
/
37. Alauda arvensis Feldlerche
x - 3 K 4
J, Z, w
X
/
38. Locustella naevia Feldschwirl
x
- 3 G, K
4 Z
X
/
39. Passer montanus Feldsperling
- V K, S
4 J
X
kein Nachweis /
40. Loxia curvirostra Fichtenkreuzschnabel
x
- -
K, W
3 J, Z, W
X
/
41. Pandion haliaetus Fischadler x
0 3 G (1) Z X X X /
42. Phylloscopus trochilus
Fitis
x - - K, W
4 Z
X
Durchzügler E
43. Charadrius dubius Flussregenpfeifer
x
- - G 3 Z X X
/
44. Sterna hirundo Flussseeschwalbe x - 2 G - z X X X /
45. Actitis hypoleucos Flussuferläufer x 0 2 G (1) Z X X /
46. Mergus merganser Gänsesäger
x
- V G 0 Z, W
X
/
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Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)
7
N V L N P T D s V Anh.1
47. Certhia brachydactyla
Gartenbaumläufer
x
- - W 4 J
X
/
48. Sylvia borin Gartengrasmücke
- - K, S
4 Z
X
kein Nachweis /
49. Phoenicurus phoenicurus
Gartenrotschwanz
x - V K 4 Z
X
Nachweis 2015 durch MEP
PLAN GMBH, offenbar sporadisch im UG auftretend
+
50. Motacilla cinerea Gebirgsstelze
x
- - G 3 Z, w
X
/
51. Hippolais icterina Gelbspötter
x 3 - K, W
4 Z
X
kein Nachweis /
52. Pyrrhula pyrrhula Gimpel
x
- - K, S, W
3 J, Z, W
X
/
53. Serinus serinus Girlitz
x - - K, S
4 Z
X
Brutverdacht E
54. Emberiza citrinella Goldammer
- V K 4
J, Z, W
X
kein Nachweis /
55. Pluvialis apricaria Goldregenpfeifer x - 1 G - Z X X X /
56. Emberiza calandra Grauammer - - K 3 J X X kein Nachweis /
57. Anser anser Graugans x - - G 2 J, Z X /
58. Ardea cinerea Graureiher x
- - G, K
4 J, Z, W
X
/
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Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)
7
N V L N P T D s V Anh.1
59. Muscicapa striata Grauschnäpper
- V K, S
4 Z
X
kein Nachweis /
60. Picus canus Grauspecht x
- 2 K, S, W
3 J X X X /
61. Numenius arquata Großer Brachvogel x 0 1 G 1 J, Z, w
X X
/
62. Otis tarda Großtrappe x 0 1 K 0 A X X X /
63. Carduelis chloris Grünfink x - - K, S
4 J
X Brutverdacht E
64. Tringa nebularia Grünschenkel x - - G - Z X /
65. Picus viridis Grünspecht
-
- K, S, W
4 J X X kein Nachweis /
66. Accipiter gentilis Habicht x
-
-
W 4 J, Z, W
X X /
67. Ficedula albicollis Halsbandschnäpper x 0 3 W (1) z X X X /
68. Bonasa bonasia Haselhuhn x 1 2 W 0 J X X /
69. Galerida cristata Haubenlerche
1 1 K 3 J X X kein Nachweis /
70. Parus cristatus Haubenmeise x
- - W 3 J X /
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17
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)
7
N V L N P T D s V Anh.1
71. Podiceps cristatus Haubentaucher x
- - G 4 J, Z, w
X /
72. Phoenicurus ochruros
Hausrotschwanz x - - K, S
4 Z, w
X Brutvogel E
73. Passer domesticus Haussperling x - V K, S
4 J X
Nahrungsgast; Bruten in schlecht einsehbaren Gebäudeteilen nicht auszuschließen
+
74. Prunella modularis Heckenbraunelle x - - K, S, W
4 Z, w
X Brutverdacht E
75. Lullula arborea Heidelerche x
- V K 3 Z X X X /
76. Larus fuscus Heringsmöwe x - - G - z, w X /
77. Cygnus olor Höckerschwan x - - G 4 J, Z, W
X /
78. Columba oenas Hohltaube x
- - W 3 Z X /
79. Phiomachus pugnax
Kampfläufer x
- 1 G - Z X X X /
80. Carpodacus erythrinus
Karmingimpel x R - K 2 z X X /
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Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)
7
N V L N P T D s V Anh.1
81. Coccothraustes coccothraustes
Kernbeißer x
- - K 4 J, Z, W
X /
82. Vanellus vanellus Kiebitz x
1 2 G, K
3 Z X X /
83. Pluvialis squatarola
Kiebitzregenpfeifer x - - G - z X /
84. Sylvia curruca Klappergrasmücke x - - K 4 Z X Brutverdacht E
85. Sitta europaea Kleiber x - - K, S, W
4 J X
86. Porzana parva Kleines Sumpfhuhn x 0 3 G (1) z X X X /
87. Dryobates minor Kleinspecht x
- V K, S, W
4 J X /
88. Anas querquedula Knäkente x
2 2 G 2 Z X X /
89. Calidris canutus Knutt x - - G - z X /
90. Parus major Kohlmeise x - - K, S, W
4 J, Z, W
X Brutverdacht E
91. Netta rufina Kolbenente x R - G 2 Z X /
92. Corvus corax Kolkrabe x
- - K, W
4 J X /
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Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)
7
N V L N P T D s V Anh.1
93. Phalacocorax carbo
Kormoran x
R - G 3 J, Z, W
X /
94. Circus cyaneus Kornweihe x 0 1 K (1) Z, W
X X X /
95. Grus grus Kranich x R - W - Z, w
X X X /
96. Anas crecca Krickente x 1 3 G 2 J, Z, W
X /
97. Cuculus canorus Kuckuck x
- V G, K
4 Z X
98. Larus ridibundus Lachmöwe x 1 - G 3 J, Z, w
X /
99. Anas clypeata Löffelente x - 3 G 2
Z, w
X /
100. Larus marinus Mantelmöwe x - - G - z, w X /
101. Apus apus Mauersegler x - - K, S
4 Z X Nahrungsgast E
102. Buteo buteo Mäusebussard x - - K, W
4 J, Z, W
X X /
103. Delichon urbica Mehlschwalbe x - 3 S, K
4 Z X Nahrungsgast; 2015 (MEP PLAN
GMBH) Nachweis einer kleinen +
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Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)
7
N V L N P T D s V Anh.1
Brutkolonie am westlichsten Bahngebäude (5 BP)
104. Falco columbarius
Merlin x - - K - z, w X X X /
105. Turdus viscivorus Misteldrossel x
- - K, W
4 Z, w
X /
106. Larus michahellis Mittelmeer-Weißkopfmöwe
x - - G - Z, w
X /
107. Mergus serrator Mittelsäger x - - G - Z, w
X /
108. Picoides medius Mittelspecht x
V - W 3 J X X X /
109. Sylvia atricapilla Mönchsgrasmücke x - - K, S, W
4 Z X Brutverdacht E
110. Aythya nyroca Moorente x 0 1 G 0 z X X X /
111. Charadrius morinellus
Mornellregenpfeifer x - 0 G - a X X X /
112. Luscinia megarhynchos
Nachtigall x - - K 3 Z X Durchzügler; 2015 (MEP PLAN
GMBH) als Brutvogel nachgewiesen
E
113. Corvus cornix Nebelkrähe x - - K, W
(1) z, w X /
114. Lanius collurio Neuntöter - - K 4 Z X X kein Nachweis /
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Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)
7
N V L N P T D s V Anh.1
115. Podiceps auritus Ohrentaucher x - 1 G 0 z X X X /
116. Emberiza hortulana
Ortolan x 0 3 K 1 z X X X /
117. Anas penelope Pfeifente x - R G - Z, w
X /
118. Limosa lapponica Pfuhlschnepfe x - - G - z X X /
119. Oriolus oriolus Pirol x
- V G, K
4 Z X /
120. Gavia arctica Prachttaucher x - - G - z, w X X /
121. Corvus corone Raben-/Aaskrähe x - - K, W
4 J X Nahrungsgast E
122. Sterna caspia Raubseeschwalbe x - 1 G - z X X X /
123. Lanius excubitor Raubwürger x 1 2 K 3 J, z, w
X X /
124. Hirundo rustica Rauchschwalbe
- 3 K, S
4 Z X kein Nachweis /
125. Buteo lagopus Raufußbussard x - - X - z, W
X X /
126. Aegolius funereus
Raufußkauz x
- - W 3 J X X X /
127. Perdix perdix Rebhuhn x
2 2 K 3 J X /
128. Numenius phaeopus
Regenbrachvogel x - - G - z X /
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Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)
7
N V L N P T D s V Anh.1
129. Aythya fuligula Reiherente
x - - G 4
J, Z, W
X
/
130. Turdus torquatus Ringdrossel x - -
K, W
(1) z X /
131. Columba palumbus
Ringeltaube x - - K, S, W
4 J, Z, w
X Nahrungsgast E
132. Emberiza schoeniclus
Rohrammer x - - G 4 Z, w
X /
133. Botaurus stellaris Rohrdommel x
1 3 G 1 z, w X X X /
134. Locustella luscinioides
Rohrschwirl x - -
G 2 Z X X /
135. Circus aeruginosus
Rohrweihe x
- - G 3 Z X x
X /
136. Turdus iliacus Rotdrossel x - - K - Z, w
X /
137. Podiceps grisegena
Rothalstaucher x R - G 1 Z, w
X X /
138. Erithacus rubecula
Rotkehlchen x -
- G, K, W
4 J, Z, w
X Brutverdacht E
139. Anthus cervinus Rotkehlpieper x - - K - z X /
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Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)
7
N V L N P T D s V Anh.1
140. Lanius senator Rotkopfwürger x 0 1 K - - X X /
141. Milvus milvus Rotmilan x 3 V K, W
4 J, Z, w
X x
X /
142. Tringa totanus Rotschenkel x - 3 G (1) Z X X /
143. Anser fabalis Saatgans x - - G, K
- Z, W
x
/
144. Corvus frugilegus Saatkrähe x 1 -
K, W
1 Z, W
X /
145. Recurvirostra avosetta
Säbelschnäbler x - - G - z X X X /
146. Melanitta fusca Samtente x - - G - z, w X /
147. Calidris alba Sanderling x - - G - z X /
148. Charadrius hiaticula
Sandregenpfeifer x - 1 G (1) Z X X /
149. Bucephala clangula
Schellente x R - G 2 Z, w
X /
150. Acrocephalus schoenobaenus
Schilfrohrsänger x 3 - G 2 Z X X /
151. Locustella fluviatilis
Schlagschwirl x
- - G 3 Z X /
152. Tyto alba Schleiereule x 3 - K, S
4 J X X /
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Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)
7
N V L N P T D s V Anh.1
153. Anas strepera Schnatterente x
- - G 2 Z, w
X /
154. Aquila pomarina Schreiadler x - 1 W - z X X X /
155. Aegithalos caudatus Schwanzmeise x
- - K 4 J, Z, W
X /
156. Podiceps nigricollis
Schwarzhalstaucher x - - G 2 z X X /
157. Saxicola rubicola Schwarzkehlchen x - - K 2 z X /
158. Larus melanocephalus
Schwarzkopfmöwe x - - G (1) z X X /
159. Milvus migrans Schwarzmilan x
- - K, W
4 Z X X X /
160. Dryocopus martius
Schwarzspecht x
- - W 4 J X X X /
161. Lanius minor Schwarzstirnwürger x 0 0 K - - X X X /
162. Ciconia nigra Schwarzstorch x
- - W, G
3 Z X X X /
163. Haliaeetus albicilla
Seeadler x R - G - z, w X X X /
164. Acrocephalus paludicola
Seggenrohrsänger x - 1 G - z X X X /
165. Bombycilla garrulus
Seidenschwanz x - - K - Z, W
X /
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Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)
7
N V L N P T D s V Anh.1
166. Calidris ferruginea
Sichelstrandläufer x - - G - Z X /
167. Larus argentatus Silbermöwe x - - G (1) Z, W
X /
168. Casmerodius albus
Silberreiher x
- - G - z, w X X X /
169. Turdus philomelos
Singdrossel x - - K, S, W
4 Z X Brutzeitfeststellung E
170. Cygnus cygnus Singschwan x - R G - z, W
X X X
/
171. Regulus ignicapillus
Sommergoldhähnchen x
- - W 4 Z X /
172. Accipiter nisus Sperber x
- - K, W
4 J, Z, W
X X /
173. Sylvia nisoria Sperbergrasmücke x
3 3 K 3 z X X X /
174. Glaucidium passerinum
Sperlingskauz x
-
- W 3 J X X X /
175. Anas acuta Spießente x - 3 G (1) Z, W
X
/
176. Luscinia luscinia Sprosser x
- - K - A X /
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Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)
7
N V L N P T D s V Anh.1
177. Sturnus vulgaris Star x - 3 K, S, W
4 Z, w
X Nahrungsgast/ pot. Brutvogel +
178. Athene noctua Steinkauz x 1 3 K, S
2 J X X
/
179. Oenanthe oenanthe
Steinschmätzer x 1 1 K 2 Z X /
180. Arenaria interpres
Steinwälzer x - 2 G - z X X /
181. Larus cachinnans Steppen-Weißkopfmöwe
x - - G - Z, w
X /
182. Gavia stellata Sterntaucher x - - G - z X X /
183. Carduelis carduelis
Stieglitz x - - K, S
4 J, Z, w
X Brutverdacht /
184. Anas platyrhynchos
Stockente x - - G, K, S
4 J, Z, W
X Nahrungsgast E
185. Larus canus Sturmmöwe x R - G (1) Z, W
X /
186. Parus palustris Sumpfmeise x
- - K, W
4 J X /
187. Asio flammeus Sumpfohreule x 0 1 K 1 z, w X X X /
188. Acrocephalus palustris
Sumpfrohrsänger x - - G 4 Z X /
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Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)
7
N V L N P T D s V Anh.1
189. Aythya ferina Tafelente x
- - G 3 J, Z, W
X /
190. Nucifraga caryocatactes
Tannenhäher x - - W 3 J, Z X /
191. Parus ater Tannenmeise x
- - W 4 J, Z, w
X /
192. Gallinula chloropus
Teichralle /-huhn x - V G 3 J, Z, w
X X /
193. Acrocephalus scirpaceus
Teichrohrsänger x - - G 4 Z X /
194. Tringa stagnatilis Teichwasserläufer x - - G - z X X /
195. Calidris temminckii
Temminckstrandläufer x - - G - Z X /
196. Melanitta nigra Trauerente x - - G - zw X /
197. Ficedula hypoleuca
Trauerschnäpper x 3 3 W 4 Z X /
198. Chlidonias niger Trauerseeschwalbe x - 1 G 0 Z X X X /
199. Porzana porzana Tüpfelsumpfhuhn x 1 3 G 1 Z X X X /
200. Streptopelia decaocto
Türkentaube x - - K, S
4 J X Nahrungsgast E
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Wissenschaftlicher Name
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7
N V L N P T D s V Anh.1
201. Falco tinnunculus Turmfalke x - - K, S
4 J, Z, W
X X /
202. Streptopelia turtur
Turteltaube - 2 K, W
3 Z X X kein Nachweis /
203. Limosa limosa Uferschnepfe x 0 1 G (1) z X X /
204. Riparia riparia Uferschwalbe x - V G, K
3 Z X X /
205. Bubo bubo Uhu x - - W, K
3 J X X X /
206. Turdus pilaris Wacholderdrossel - - K, S, W
4 J, Z, W
X kein Nachweis /
207. Coturnix coturnix Wachtel x - V K 4 Z X /
208. Crex crex Wachtelkönig x 2 2 K 3 Z X X X /
209. Certhia familiaris Waldbaumläufer x - - W 4 J X /
210. Strix aluco Waldkauz x - - S, W
4 J X X /
211. Phylloscopus sibilatrix
Waldlaubsänger x - - W 4 Z X
/
212. Asio otus Waldohreule x - - K, W
4 J, Z, W
X X /
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N V L N P T D s V Anh.1
213. Scolopax rusticola
Waldschnepfe x - V G, W
3 J, Z, w
X /
214. Tringa ochropus Waldwasserläufer x
- - G (1) Z, w
X X /
215. Falco peregrinus Wanderfalke x - - K, W
2 J, z, w
X X X
/
216. Cinclus cinclus Wasseramsel x
- - G 3 J X
/
217. Anthus spinoletta Wasserpieper x - - K - z, w X /
218. Rallus aquaticus Wasserralle x - V G 3 J, Z, w
X /
219. Parus montanus Weidenmeise x
- - K, W
4 J X /
220. Chlidonias leucopterus
Weißflügel-Seeschwalbe
x - R G - z X /
221. Ciconia ciconia Weißstorch x 1 3 K, S
3 Z X X X /
222. Branta leucotus Weißwangengans x - - - - - X /
223. Jynx torquilla Wendehals x
2 2 K 3 Z X X /
224. Pernis apivorus Wespenbussard x
- 3 W 3 Z X x
X /
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225. Upupa epops Wiedehopf x
0 3 K 1 z X X /
226. Anthus pratensis Wiesenpieper
3 2 K 3 Z, w
X kein Nachweis /
227. Motacilla flava Wiesenschafstelze x 3 - - 3 Z X
228. Circus pygargus Wiesenweihe x 1 2 K (1) Z X X X /
229. Regulus regulus Wintergoldhähnchen x - - W 4 J, Z, W
X /
230. Emberiza cirlus Zaunammer x 0 3 K 0 - X X /
231. Troglodytes troglodytes
Zaunkönig - - G, K, W
4 J, Z, w
X kein Nachweis /
232. Caprimulgus europaeus
Ziegenmelker x 1 3
K, W
2 Z X X X /
233. Phylloscopus collybita
Zilpzalp x - - K, W
4 Z X Brutverdacht E
234. Emberiza cia Zippammer x 0 1 K (1) - X X /
235. Ixobrychus minutus
Zwergdommel x 1 2 G 1 z X X X /
236. Anser erythropus Zwerggans x - - G, K
- A X X /
237. Larus minutus Zwergmöwe x - R G - z X /
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238. Mergellus albellus
Zwergsäger x - - - - z, w X
/
239. Ficedula parva Zwergschnäpper x R V W 2 z X X X /
240. Lymnocryptes minimus
Zwergschnepfe x - -
G, K
- Z, w
X X /
241. Cygnus columbianus
Zwergschwan x - - G - A X X /
242. Calidris minuta Zwergstrandläufer x - - G - Z X /
243. Porzana pusilla Zwergsumpfhuhn x - R G - - X /
244. Tachybaptus ruficollis
Zwergtaucher x
- -
G 4 J, Z, w
X /
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Pflanzenarten: Teilfläche ICE-City Erfurt
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3. Quellen und Literatur BUCHSBAUM, U. & H. LÖBEL (2000): Checkliste der Lepidoptera Thüringens. Checklisten Thüringer Insekten 8. DIETZ, CH., HELVERSEN, O. V. & D. NILL (2007): Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas. - Franckh-Kosmos. ERLACHER, S.-I. & E. FRIEDRICH (1994): Verzeichnis der Spanner (Lepidoptera: Geometridae) Thüringen. In: Check-Listen Thüringer Insekten Teil 2. - Thür. Entomologenverband e.V. FRANZ, M. (2019): Erfassung der Fledermäuse im Rahmen der Bebauungsplanung für das Vorhaben „ICE-City Erfurt“. – Unveröff. Gutachten im Auftrag der BÖSCHA GmbH. FRICK, S., H. GRIMM, S. JAEHNE, H. LAUSSMANN, E. MEY & J. WIESNER (2010): Rote Liste der Brutvögel (Aves) Thüringens. Naturschutzreport 26. Görner, M. (Hrsg.)(2009): Atlas der Säugetiere Thüringens. - Jena. GRÜNEBERG, C., H.-G. BAUER, H. HAUPT, O. HÜPPOP, T. RYSLAVY & P. SÜDBECK (2015): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 5. Fassung, Stand 30.11.2015. Berichte zum Vogelschutz 52: 19-67. HARTMANN, M. (1999): Aktualisierte Checkliste der Laufkäfer (Coeloptera: Carabidae) Thüringens. - In: Thüringer Entomologenverband (Hrsg.): Checklisten Thüringer Insekten und Spinnentiere, Teil 7. JÄNICKE, M. (1997): Ergänzungen zur Checkliste der Ölkäfer (Meloidae) Thüringens. - Hrsg. Thüringer Entomologenverband e.V. KOCH, K. (1992): Die Käfer Mitteleuropas. - Goecke + Evers Verlag, Krefeld. KOCH, M. (1991): Wir bestimmen Schmetterlinge. - Neumann Verlag, Radebeul. KORSCH, H., W. WESTHUS & H.-J. ZÜNDORF (2002): Verbreitungsatlas der Farn- und Blütenpflanzen Thüringens. - Weissdorn-Verlag, Jena. MEP PLAN GMBH (2015): Faunistische Kartierungen Vorhaben: ICE-City Ost Erfurt. – Unveröff. Gutachten im Auftrag der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, Region Süd. ROST, F. & H. GRIMM (2004): Kommentierte Artenliste der Vögel Thüringens. – Anzeiger des Vereins Thüringer Ornithologen 5 (Sonderheft): 3–78 SERFLING, C., F. SERFLING, D. BAUMBACH (2019): Teilfläche ICE-City Erfurt. Faunistische Erfassungen Avifauna, Reptilien, ausgewählte Insektenarten. Unveröff. Gutachten im Auftrag der Landesentwicklungsgesellschaft (LEG) Thüringen. THUST, R., G. KUNA & R.-P. ROMMEL (2006): Die Tagfalterfauna Thüringens. - Naturschutzreport 23. TMLNU (Hrsg.)(2004): Fische in Thüringen. Die Verbreitung der Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln in Thüringen. - 3. Aufl., Erfurt.
Prüfliste der von der Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange berücksichtigten Tier- und
Pflanzenarten: Teilfläche ICE-City Erfurt
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WIRTH, V. (1995): Flechtenflora. - Ulmer Verlag, Stuttgart. ZIMMERMANN, W., PETZOLD, F. & F. FRITZLAR (2005): Verbreitungsatlas der Libellen (Odonata) im Freistaat Thüringen. ZÜNDORF, H.-J., K. F. GÜNTHER, H. KORSCH & W. WESTHUS (2006): Flora von Thüringen. - Weissdorn-Verlag, Jena.
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Anlage 2: Gestaltung der Zauneidechsenhabitate unter faunistischen
sowie gestalterischen Gesichtspunkten
Die Vielzahl an attraktiven Blütenpflanzen in den ehemaligen Gleisbereichen des
Untersuchungsgebietes ist für den Insektenreichtum und für die darauf angewiesenen
Tierarten - wie z.B. der Zauneidechse - sowie für das Landschaftsbild von besonderer
Bedeutung. Der folgende Exkurs soll Anregungen für die Gestaltung sowie die
artenschutzgerechte Nutzung der Flächen der Vermeidungsmaßnahme 6 und der
CEF-Maßnahme 1 geben und die Vereinbarkeit dieser beiden Thematiken
herausarbeiten.
Bei den in der saP genannten Begehungen konnte eine hohe Anzahl an
unterschiedlichen Blütenpflanzen nachgewiesen werden, welche kurz in
nachfolgender Tabelle dargestellt werden:
Artname
wissenschaftlich Artname deutsch
Rote
Liste
Schutzstatus
nach § 7 Abs. 2
Nr. 13 und 14
BNatSchG Th D
Achillea millefolium
agg.
Wiesen-Schafgarbe
(Artengruppe)
Anchusa officinalis
agg.
Gewöhnliche Ochsenzunge
(Artengruppe) 3
Ballota nigra Schwarznessel
Berteroa incana Gewöhnliche Graukresse 3
Bromus tectorum Dach-Trespe
Centaurea diffusa Sparrige Flockenblume
Centaurea stoebe
ssp. Stoebe Rispen-Flockenblume 3
Cirsium arvense Acker-Kratzdistel
Clematis vitalba Gewöhnliche Waldrebe
Echinops
sphaerocephalus Drüsige Kugeldistel
Echium vulgare Gewöhnlicher Natternkopf
Erigeron
canadensis Kanadisches Berufkraut
Fallopia
convolvulus Acker-Flügelknöterich
Galium mollugo
agg.
Kleinblütiges Wiesen-
Labkraut (Artengruppe)
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Artname
wissenschaftlich Artname deutsch
Rote
Liste
Schutzstatus
nach § 7 Abs. 2
Nr. 13 und 14
BNatSchG Th D
Geranium
robertianum agg.
Stink-Storchschnabel
(Artengruppe)
Hypericum
perforatum Tüpfel-Hartheu
Lathyrus latifolius Breitblättrige Platterbse
Linaria vulgaris
agg. Frauenflachs
Melilotus albus Weißer Steinklee
Misopates
orontium
Katzenmaul, Gewöhnliches
Ackerlöwenmaul 2 3
Oenothera biennis
– Gruppe
Zweijährige Nachtkerze
(Artengruppe)
Picris hieracioides Gewöhnliches Bitterkraut
Reseda lutea Gelber Wau
Rosa canina Hunds-Rose
Saponaria
officinalis Gewöhnliches Seifenkraut
Securigera varia Bunte Kronwicke
Senecio
inaequidens Schmalblättriges Geißkraut
Senecio jacobaea Jakobs-Greiskraut
Silene latifolia Weiße Lichtnelke
Sisymbrium
loeselii Loesels Rauke
Verbascum
thapsus agg.
Kleinblütige Königskerze
(Artengruppe)
Vivia cracca agg. Gewöhnliche Vogel-Wicke
(Artengruppe)
Im Unterschied zu dem Gutachten von DABER & KRIEGE GMBH (2015) – welches nur
eine Rote Liste Art ausweist - wurden in der vorliegenden saP auf deutlich kleinerer
Fläche vier nach Rote Liste Thüringen geschützte Pflanzenarten nachgewiesen, was
die Hochwertigkeit der floristischen Ausstattung des Untersuchungsgebietes
unterstreicht. Viele dieser Arten sind zudem wichtige Nektarspender, welche durch ihre
über das Jahr verteilten Blühzeiten einer Vielzahl von unterschiedlichen Insekten wie
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(Wild)-Bienen und Schmetterlingen Nahrung bieten. Hinzu kommt die Eignung als
Raupenfutterpflanzen für die Larven einiger Insektenarten. Gerade in Zeiten des
Insektensterbens sowie der zunehmenden Intensivierung der Landschaft sind solche
Refugien in ihrer Bedeutung gar nicht hoch genug einzuschätzen.
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt
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Hinzu kommt, dass auch viele Menschen die urwüchsigen, ursprünglich anmutenden
und blütenreichen Flächen im Untersuchungsgebiet als „schön“ und bis zu einem
gewissen Grad erholsam bezeichnen würden. Genau dort liegt der Schnittpunkt
zwischen Artenschutz und Gestaltung im freiraumplanerischen Sinne. Wer sitzt nicht
gerne in seiner Frühstücks- oder Mittagspause zwischen blühenden Stauden und
Gehölzen bzw. bevorzugt diese nicht vor monotonen Betonräumen? Denkbar wären
hier ein paar Sitzbänke und kleinere Aufenthaltsräume für zukünftige Mitarbeiter der
anzusiedelnden Betriebe. Viele geben hohe Beträge für die Freiraumgestaltung aus,
hier ist ein ansprechender Raum schon vorhanden und kann dementsprechend –
zumindest teilweise - genutzt werden. Die einzige Maßnahme wäre die Beräumung
des Mülls und der durch die DB abgelagerten Materialien, welche das Gesamtbild doch
etwas trüben würden.
Ein Erhalt der Flächen (V6 und CEF1, siehe saP) würde also nicht nur dem
Artenschutz zugutekommen, sondern auch gestalterisch einen besonderen Reiz auf
den Menschen ausüben, wodurch die Arbeitsqualität durch die umgebenden
„Grünflächen“ deutlich gesteigert würde.
Pflegehinweis: Eine Mahd der Flächen ist nicht vorgesehen (Ausnahme Bereiche mit
Orientalischer Zackenschote – siehe saP), da dadurch der Charakter der mageren
Bereiche ungünstig verändert würde. Lediglich ggf. in den nächsten Jahren
zunehmende Gehölzsukzession sollte zurückgedrängt werden. Auch der
Pflegeaufwand ist somit auf derartigen Flächen sehr gering und dadurch überaus
kostengünstig.
Heinrich-Hertz-Str. 10, 07629 Hermsdorf
[email protected] Fon/Fax (03 66 01) 20 93 47www.boescha-hermsdorf.de
Mai 2020
Plan räumlich verortbarerVermeidungsmaßnahmen
Maßstab 1:1.600
Kartengrundlage: Bebauungsplan KRV706 „ICE-City Ost, Teil A“
Kartenerstellung: B. Eng. Florian Serfling
Plannummer: 1
Auftraggeber:LEG Thüringen mbHMainzerhofstraße 1299084 Erfurt
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung(saP) für das Vorhaben Teilfläche
ICE-City Erfurt
des Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung
Erfurt, Stand 28. Februar 2020
Legende
Vermeidungsmaßnahme 3(Abfangen und Umsiedelnder Zauneidechsen)
Abfanggebiet
Prinzipdarstellung zurLage der Fangzäune
ungefähre Lage Reptilien-schutzzaun
Vermeidungsmaßnahme 5(Verkürzung der Planstraße E)
Verkürzung derPlanstraße E
Vermeidungsmaßnahme 6(Sicherung des Zauneidechsen-Habitats)
Sicherung des Zauneidechsen-habitats
Vermeidungsmaßnahme 7(Weitgehende Erhaltung der vonWest nach Ost verlaufenden,zentralen Grünstruktur)
Dauerhafte Sicherung dervorhandenen Gehölzstruktur
Verlegung Gehölzstrukturentsprechend baulicherErfordernisse
V3
V5
V7
V6
V7
V3
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Mai 2020
Plan CEF 1
Maßstab 1:1.600
Kartengrundlage: Bebauungsplan KRV706 „ICE-City Ost, Teil A“
Kartenerstellung: B. Eng. Florian Serfling
Plannummer: 1
Auftraggeber:LEG Thüringen mbHMainzerhofstraße 1299084 Erfurt
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung(saP) für das Vorhaben Teilfläche
ICE-City Erfurt
des Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung
Erfurt, Stand 28. Februar 2020
Legende
CEF 1 (Aufwertung bestehenderZauneidechsen-Habitate)
Abgrenzung der MaßnahmeCEF 1
Ungefähre Lage der geplantenHolzschnitthaufen
CEF 1