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Standortbescheinigung

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Inhalt

• Zweck und Anwendungsbereich• Standortbescheinigung• Anträge• Amateurfunkanlagen• EMF-Datenbank• Gebühren

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Zweck und Anwendungsbereich

• Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)

• Schutz vor Entstehung von elektromagnetischen Feldern an ortsfesten Funkanlagen

• Grenzwerte einhalten

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Grenzwerte

• 10 Watt EIRP (10 MHz – 300 GHz)• Gesamtstrahlungsleistung am Standort > 10

Watt EIRP• Zulässige Werte für aktive Körperhilfen (9 KHz

– 50 MHz)

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Standortbescheinigung

• Ortsfeste Funkanlagen• Amateurfunkanlagen• Sonderregelung bei Nutzung für Zwecke der

öffentlichen Sicherheit• < 30 MHz formloser Antrag möglich• >30 MHz ausschließlich Antragsformulare• Gebührenpflichtig • ca. 4 Wochen Bearbeitungszeit

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Antragsunterlagen

• Antragsformular (Adresse, Standort)• Anlagen (Datenblatt , Standortmitbenutzung)• Lageplan (Gebäude, Nutzung)• ggf Skizze vom Bauwerk• Antennendiagramm

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Ausnahmen

• Funkanlagen < 10 Watt EIRP• Funkanlagen >= 10 Watt EIRP ohne

systembezogenem Sicherheitsabstand

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Mitteilungen und Anzeigen

• Mitteilung von ortsfesten Funkanlagen ohne systembezogenem Sicherheitsabstand – geografische Koordinaten– Anzahl der Funkanlagen– jeden Monat bis zum 5. Werktag des Folgemonats

• Anzeige für die Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage

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PLZ OrtStraße / Haus Nr.

bzw. Flur / Flurstück

Koordinate östl. Länge (WGS 84)

Koordinate nördl. Breite

(WGS 84)

Betreiberkenn-zeichen

Anzahl der Funkanlagen

Inbetriebbefindliche Funkanlagen

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Erfassungsmonat/Jahr:

Lfd. Nr. PLZ OrtStraße / Haus Nr. bzw.

Flur, Flurstück

Koordinate östl. Länge (WGS 84)

Koordinate nördl. Breite

(WGS 84)

Betreiber-

kennung1 Systemkennung2 Datum der Inbetriebnahme

Datum der Außerbetriebnahme

1 Die von den Betreibern im Rahmen der ersten Mitteilung bzw . Anzeige verw endeten Kurzform der Betreiberkennzeichen (z. B. D1, D2, E+, o2, MCM, Telekom, SWR, WDR, NDR usw .) sind verbindlich und müssen bei Folgemitteilungen w eiterverw andt w erden. Damit soll eine einheitliches und nachvollziehbares Meldeverfahren sichergestellt w erden.

2 Die Angabe ist nur dann erforderlich, w enn von einem Betreiber mehrere Anlagen an einem Standort betrieben w erden. In diesem Falle ist die gleiche Systemkennung w ie im Antrag zu verw enden.

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Standortmitbenutzung

• Gesamtstrahlungsleistung >= 10 Watt EIRP• Änderung der Anlage• Bei Amateurfunkanlagen wird die

ungünstigste Sendekonfiguration angenommen

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Widerruf und Erlöschen

• Widerruf bei Veränderung der Grenzwerte• Erlöschen bei Veränderung der technischen

Parameter oder/und im Umfeld der Funkanlage

• Mit Erteilung einer STOB erlischt eine vorläufige STOB

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Amateurfunkanlagen

• STOB wird benötigt, falls am Standort bereits ortsfeste Funkanlagen vorhanden sind

• Keine STOB falls standortbezogener Sicherheitsabstand im

kontrollierbaren Bereich liegt die Anlage angezeigt wurde die Betriebsdaten die Anzeigedaten nicht

überschreiten der Betrieb keine Personen schädigt

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Amateurfunkanlagen

• Typ der Antenne• Frequenz• Zugeführte Leistung• Richtwirkung• Wirkungsgrad• Korrekturfaktor für Bodenleitfähigkeit /

Höhenabhängigkeit• Sicherheitsfaktor

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EMF - Datenbank

• Überblick der EMF für die Öffentlichkeit (9KHz – 300GHz)

• Bisher 3 bundesweite Messreihen• Mehr als 3600 Messorte

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A. Gebühren für die Erteilung einer Standortbescheinigung Gebühr in EuroA.1 Grundbetrag für die Bearbeitung eines Antrages 73A.2 Zusätzlich zu A.1 für jede zu bewertende Sendeantenne (auch für bereits am Standort

vorhandene und zu bewertende Sendeantennen bei Standortmitbenutzungen; auch bei vorläufigen Standortbescheinigungen gemäß § 5 Abs. 4)

92

A.3 Zusätzlich zu A.1 bei Betrachtung eines Standortes nach § 5 Abs. 3 Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufwand anhand der Gebührennummern A.5.1 bis A.5.3.

A.4 Je zu bewertender Sendeantenne bei der Umwandlung einer vorläufigen in eine endgültige Standortbescheinigung

92

A.5 Zusätzlich zu den Gebührenpositionen A.2 bis A.4, wenn Messungen oder Nahfeldberechnungen erforderlich sind

Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufwand anhand der Gebührennummern A.5.1 bis A.5.5.

A.5.1 Stundensatz für Beamte des höheren Dienstes 240,17A.5.2 Stundensatz für Beamte des gehobenen Dienstes 169,37A.5.3 Stundensatz für Beamte des mittleren Dienstes 129,82A.5.4 Stundensatz für den Einsatz von Mess-Kfz (einschließlich messtechnischer Einrichtungen im

Mess-Kfz)57,26

A.5.5 Fahrleistung eines Mess-Kfz je Kilometer 0,23 B. Sonstige Gebühren Gebühr in EuroB.1 Anzeige einer nicht bescheinigungspflichtigen Funkanlage gemäß § 11 Abs. 2 22

B.2 Zweitschrift einer Standortbescheinigung 25 C. Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung oder unter Verstoß

gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 der Verordnung

Gebühr in Euro

C.1 Verwaltungsmäßiges Bearbeiten eines Verstoßes einschließlich Festlegen der Maßnahmen nach Aufwand

100 bis 2.000

C.2 Zusätzlich zu C.1 bei Ausführen eines mobilen Messeinsatzes Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufwand anhand der Gebührennummern A.5.1 bis A.5.5.

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3371


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