TBC-Bekämpfung in Bayern
Rechte und Möglichkeiten der Tierhalter
Schneider & Collegen ∙ Bavariaring 35 ∙ 80336 München
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TBC-Bekämpfung
LGL v. 04.03.2013:
– Umfang: ca. 1,3 Mio. Tiere, 46.000 Betriebe (HIT-Abfrage vom
17.02.2013)
– Rechtsgrundlage: Anordnung mittels Allgemeinverfügung […]
– Untersuchungsmethode: Simultantest bei über 30 Mo. alten
Tieren
– Das Untersuchungseintrittsalter der Rinder ist in den 11
Landkreisen entlang der Alpenkette (BGL, TS, RO, MB, TÖL,
GAP, WM, OAL, MN, MM und Lindau) über 12 Monate
– Durchführung: initial durch Amtstierärzte
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TBC-Bekämpfung
LGL v. 04.03.2013:
– schnelle Beurteilung der gesamtbayerischen Situation
– Screening durch Untersuchung ausgewählter Betriebe (Zeitraum: 8 Wo.)
– Schwerpunkt im Alpenraum ca. 700 Tiere über 12 Monate (BGL, TS, RO, MB, TÖL, GAP, WM, OAL, MN, MM und Lindau - 11Lkr.)
– ca. 300 Vergleichstiere ohne Rotwildkontakt über 12 Monate (Regierungsbezirke: Ufr, Mfr, Ofr, Opf und Nb)
– Rechtsgrundlage: Anordnung mittels Allgemeinverfügung […]
– Untersuchungsmethode: Simultantest
– Durchführung: Amtstierärzte
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Rechtsgrundlagen
(allgemein)
• Richtlinie des Rates vom 26.06.1964 zur Regelung
viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (64/432/EWG)
• Verordnung (EG) 853/2004 des europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004
• Tierseuchengesetz (TierSG)
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Rechtsgrundlagen
(konkret)
• Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose der Rinder
(Tuberkulose-Verordnung) vom 16.06.1972 in der Fassung vom
13.03.1997, zuletzt geändert durch VO vom 14.03.2013
• Allgemeinverfügung (z.B. des LRA Miesbach vom
16.04.2013, bekanntgemacht am 17.04.2013 im Amtsblatt Nr.
11)
• Bescheid / Einzelanordnung durch das Landratsamt,
Veterinäramt (z.B. LRA Bad Tölz)
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Umsetzung
Allgemeinverfügung
• des LRA Oberallgäu vom 06.11.2012:
„Alle Halter von Rindern haben ihre über 6 Monate alten Rinder ab
November 2012, nach näherer Anweisung des Landratsamtes Oberallgäu
- Veterinäramt - , auf Tuberkulose untersuchen zu lassen. Die Tierbesitzer
oder ihre Vertreter sind verpflichtet, zur Durchführung dieser
Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten.“
• des LRA Miesbach vom 16.04.2013:
„Die Besitzer von Rindern im Landkreis Miesbach sind ab sofort
verpflichtet, die amtliche Untersuchung aller weiblichen Rinder über 12
Monate auf Tuberkulose der Rinder (Simultantest) zu dulden und die zur
Durchführung der Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten.“
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Umsetzung
„negative“ Untersuchung
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Keine positiven Tiere über
12 Monate
Keine fragwürdigen Tiere
über 12 Monate
Tuberkulin
Tiere über 12 Monate
Tiere über 6 Wo. – 12 Mo.
Tiere über 12 Monate
(auch potentiell positive)
Tiere über 6 Wo. – 12 Mo.
Umsetzung
„fragwürdige“ Untersuchung
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Keine positiven Tiere über
12 Monate
fragwürdige Tiere über 12
Monate
Tuberkulin
Tiere über 12 Monate
Tiere über 6 Wo. – 12 Mo.
Tiere über 12 Monate
(auch potentiell positive)
Tiere über 6 Wo. – 12 Mo.
Umsetzung
„positive“ Untersuchung
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positive Tiere über 12
Monate
fragwürdige Tiere über 12
Monate Tuberkulin
Tiere über 12 Monate
Tiere über 6 Wo. – 12 Mo.
Tiere über 12 Monate
(auch potentiell positive)
Tiere über 6 Wo. – 12 Mo.
Umsetzung
Folgen
Bestandssperre
Milchsperre
Aussetzung amtlicher Status „TBC-frei“
Tötungsanordnungen
Nachuntersuchungen
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Umsetzung
Nachuntersuchung
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Interferon-
Gamma-
Freisetzungstest
Tuberkulin
pathologisch-anatomische Untersuchung
und
Nukleinsäureamplifikationstechnik
sofort
sofort
sofort
nach Tötung
positive Tiere über 12 Mo.
fragwürdige Tiere über 12 Mo.
Tiere 6 Wo. – 12 Mo.
TBA
Umsetzung
Bestandssperre
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Tiere 6 Wo. – 12 Mo.
Tuberkulin
pathologisch-anatomische Untersuchung
und
Nukleinsäureamplifikationstechnik
positive Tiere
fragwürdige Tiere
übrige Tiere
TBA
Tiere über 12 Mo.
Umsetzung
Verdacht TBC
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Tuberkulin
mit zweifelhaftem oder
positivem Ergebnis
pathologisch-anatomische Untersuchung
und
Nukleinsäureamplifikationstechnik:
mit zweifelhaftem Ergebnis
Interferon-Gamma
Freisetzungstest
mit zweifelhaftem oder
positivem Ergebnis
Umsetzung
unbegründeter Verdacht
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fragliche Tiere
übrige Tiere
Tiere 6 Wo. – 12 Mo.
Tiere über 12 Monate
Tuberkulin nach 6 Wochen
pathologisch-anatomische Untersuchung
und
Nukleinsäureamplifikationstechnik
Interferon-Gamma sofort
Umsetzung
unbegründeter Verdacht
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fragliche Tiere
übrige Tiere
Tiere 6 Wo. – 12 Mo.
Tiere über 12 Monate
positive Tiere
Tuberkulin
pathologisch-anatomische Untersuchung
und
Nukleinsäureamplifikationstechnik
Interferon-Gamma
(sofort)
nach 8 Wochen
Tuberkulin
(nach 6 Wochen)
bakteriologische Untersuchung
aus Probenmaterial
zweifelhaftes Ergebnis TBA
Umsetzung
Ausbruch TBC
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Tuberkulin
mit positivem Ergebnis
pathologisch-anatomische Untersuchung
und
Nukleinsäureamplifikationstechnik:
mit positivem Ergebnis
Ergebnis zweifelhaft
bakteriologische
Untersuchung
mit positivem Ergebnis
bakteriologische
Untersuchung
mit positivem Ergebnis
Interferon-Gamma
Freisetzungstest
mit positivem Ergebnis
Umsetzung
Erlöschen TBC
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fragliche Tiere
übrige Tiere
Tiere 6 Wo. – 12 Mo.
Tiere über 12 Monate
positive Tiere
Tuberkulin
je nach 8 Wochen, insgesamt
(mindestens 16 Wochen)
Untersuchungsmethoden
- Belastbarkeit lt. Behörden -
• Die Testergebnisse des Interferon-Gamma-Freisetzungstest
stimmten nur zu 57,9 % mit den Testergebnissen des TB AK-
ELISA-Test überein.
• Die Testergebnisse des Interferon-Gamma-Freisetzungstest
stimmten nur zu 56,1 % mit den Testergebnissen der
Untersuchung mittels Tuberkulin überein.
• Die Testergebnisse des TB AK-ELISA-Test stimmten nur zu
67 % mit den Testergebnissen der Untersuchung mittels
Tuberkulin überein.
Quelle: Vortragspapier des Friedrich-Löffler-Instituts zur 5. Arbeitstagung des nationalen Referenzlabors für
Tuberkulose und des nationalen Referenzlabors für Paratuberkulose, Mykobakterieninfektionen 29./30. Januar
2013
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Untersuchungsmethoden
- Belastbarkeit lt. Behörden -
„Unbestritten hat jeder biologische Test eine „Fehlerquote“, die
nach den Unterlagen zwischen fast 40% und 4% beim TBC-Test
liegen kann, je nach Kombination und örtlichen Verhältnissen.
Beim Simultantest gingen die Schweizer Behörden von einer
Fehlerquote von 20% aus. […] Bei einer Quote von 20% falsch-
negativer Tests (und unter Berücksichtigung nicht testfähiger
Rinder) werden bei 1000 infizierten Rindern 200 nicht erkannt, die
jederzeit selbst infektiös werden können. Die Zahl scheint in der
Größenordnung nach den bisherigen Ergebnissen realistisch. […]“
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Untersuchungsmethoden
- Belastbarkeit lt. Behörden -
„Bereits eine Quote von 0,1 – 1% falsch-positiver
Testergebnisse würde bei einem Festhalten an dem deutschen
System Reihenuntersuchungen praktisch unmöglich machen, und
diese Quote scheint realistisch. Bei 100.000 getesteten Tieren
würden dann 100 - 1000 Tiere fälschlicherweise als TBC-krank
fingiert. Dies könnte bereits jetzt dazu führen, dass die Hälfte aller
gesperrten Betriebe und getöteten Tiere zu Unrecht
gemaßregelt werden. Die Quote steigt mit einer erfolgreichen
Bekämpfung an. Auch nach einem völligen Ausmerzen der
Krankheit könnte ein Ende der Untersuchungen nie eintreten,
obwohl jährlich Hunderte von Tieren getötet und Dutzende
von Betrieben gesperrt würden.“
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Vollzug im OA
Stand: 20.03.2013
• 27.199 Rinder in 787 Beständen untersucht
• 193 Betriebe gesperrt
• 536 Rinder getötet
• in 7 Beständen nach Fleischbeschau positives Ergebnis
• letztlich nur in 2 Beständen Erreger M. caprae nachgewiesen
• kein Fall einer „offenen“ infektiösen Tuberkulose
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rechtliche Möglichkeiten
• Anfechtung der Allgemeinverfügung und/oder eines Bescheides nur
mit fristgerechter Klage zum Verwaltungsgericht
• ggf. parallel Eilantrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO zum Verwaltungsgericht
erforderlich für aufschiebende Wirkung der Klage
• kein Widerspruch (in Bayern) möglich!
• Frist: grundsätzlich 1 Monat ab Bekanntgabe (z.B. Veröffentlichung
im Amtsblatt; Beispiel: Bekanntgabe am 16.04.2013; schriftliche
Klageeinlegung bis spätestens 16.05.2013, 24.00 Uhr)
• Klage erfolgreich, wenn Allgemeinverfügung / Anordnung rechtswidrig
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rechtliche Zweifel an
Rechtmäßigkeit
• Tuberkulose-Verordnung regelt Stichproben am Schlachthof, keine
flächendeckende Reihenuntersuchung
• europarechtliche Vorgaben stellen auf Erreger M. bovis, nicht auf M.
caprae ab (Milchsperre bei M. caprae nicht vorgesehen)
• Zuständigkeit der Landratsämter beim Vollzug des Europarechts
fraglich
• keine Rechtsgrundlage für Aussetzen des amtlichen Status „TBC-frei“
• Gefährdung der Tiergesundheit durch Verweigerung von sterilen
Kanülen im Rahmen der Tuberkulinisierung
• Schutzmaßnahmen (z.B. Tötungsanordnungen) nicht verhältnismäßig
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tatsächliche Zweifel an
Rechtmäßigkeit
• Tierschutz
• keine Ursachenforschung
• kein schlüssiges Gesamtkonzept (Dauer, Nachhaltigkeit, etc.)
• Suche nach Erreger M. caprae mit Tuberkulin aus M. bovis
• erhebliche Fehlerquoten bei Untersuchungsmethoden
• erhebliche Fehlerquoten bei Durchführung der Untersuchungen
• Notwendigkeit der Bekämpfungsverfahrens fraglich
• Kosten tragen Landwirte (z.B. Beiträge zu TSK, Milchförderfonds)
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