TRBA 100: Schutzmaßnahmen für Arbeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien
Seminar in Innsbruck, Juni 2013 Dipl.-Ing. Manfred Hinker
Wertigkeit:
Selbstverständlich österreichische
Gesetze, Verordnungen primär!
TRBA als „Stand der Technik“
Begriffsbestimmungen
Gefährdung
Einstufung biologischer Arbeitsstoffe
Laboratorien (inkl. Nebenräume)
Biologika
Inaktivierung
Sterilisation
Dekontamination
Desinfektionsverfahren
Gefährdungsbeurteilung
4.1: Informationsbeschaffung und Zuordnung zu
beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung
4.2 und 4.3: Schutzstufenzuordnung : Einstufung –
Schutzstufe – Gefährdungsermittlung – Maßnahmenfestlegung
Kap.4.3.2: beispielhafte Schutzstufenzuordnung bei
unbeabsichtigter Verwendung
Beispiele für Schutzstufenzuordnung
laut TRBA 100
Humane Probenmaterialen Schutzstufe 2
Mit bekannten 3er-Erregern Schutzstufe 3
Nach neg. Analyse Schutzstufe 1
Sterilitätsprüfungen, QS Schutzstufe 1
Tierische Proben ohne Verdacht Schutzstufe 1
von Primaten oder mit Verdacht Schutzstufe 2
TSE-Verdacht ABAS 603
Beispiele für Schutzstufenzuordnung
laut TRBA 100
Tuberkulosediagnostik eingeschränkt Schutzstufe 2
Tuberkulosediagnostik weitergehend Schutzstufe 3
Milzbranddiagnostik screening Schutzstufe 2
Milzbranddiagnostik weiterführend Schutzstufe 3
Geprüfte Biologika-Untersuchungen Schutzstufe 1
Proben aus Abwasser, Abfall, Kompost Schutzstufe 2
Kriterien für Gefährdungsbeurteilung
Risikogruppeneinstufung
Hohe/geringe Infektionsdosis
Arbeiten mit infektiösen Stadien des b.A.?
Hohe Auftretenswahrscheinlichkeit (Epidemiegefahr)
Tätigkeit mit hohen Konzentrationen des b.A.?
Einsatz großer Mengen?
Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr, Aerosolbildung?
Häufung manueller Arbeitsschritte
Schutzmaßnahmen, Allgemeines • Ersetzungspflicht von b.A. durch solche mit
geringerem Risiko
• Zahl der Beschäftigten, die mit b.A. arbeiten,
minimieren
• Arbeitsverfahren auswählen: automatisiert,
geringe Volumina, minimale Aerosolbildung,
rasche Inaktivierung des Materials, effektive
Dekontamination der Geräte
• TOP:Technische vor organisatorischen vor
persönlichen Schutzmaßnahmen
• Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort
• Hygieneplan
• Unterweisungen
• Betriebsanweisungen
Betriebsanweisung soll enthalten:
• Wirkung der b.A., mögliche Gefahren
• Anweisungen zum Verhalten bei Arbeit mit b.A.
• Notwendige Schutzmaßnahmen,
Informationen zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge und zur Immunisierung
• Verhalten im Notfall, bei Unfällen und
Störungen
• Erste Hilfe-Maßnahmen
• Entsorgungsmaßnahmen für kontaminierte
Abfälle
Schutzstufe 1:
• GMT (Grundregeln guter mikrobiologischer Technik)
siehe Anhang 1
• Abgegrenzte Räume mit ausreichend Arbeitsfläche
• Oberflächen leicht zu reinigen, beständig
• Waschbecken vorhanden
• Bei Organismen mit toxischer oder sensibilisierender
Wirkung: erhöhte Sicherheitsmaßnahmen
Schutzstufe 2:
• Abgegrenzte Labore
• Fenster, Türen geschlossen halten
• Deutliche Kennzeichnung
• Zugangsbeschränkungen, Sichtfenster, PSA
• Waschbecken, Augenspüle etc.
• Sicherheitswerkbank, dekontaminierte
Prozessabluft
• Sichere Aufbewahrung der b.A. und der
Abfälle
• Inaktivierung der kontaminierten Abfälle
• Transportbehälter gekennzeichnet, sicher
Schutzstufe 3:
• Zugang über Schleusen, mit Waschmöglichkeit
• Spezielle PSA ist anzulegen
• Notstromversorgung für sicherheitsrelevante
Einrichtungen
• Ständiger kontrollierbarer Unterdruck, Abluft
nicht rückführen
• Sicherheitswerkbank, geschlossenes System
• Sterilisationseinheit im Labor
• Abwässer inaktivieren
• Abdichtbarkeit zum Zwecke der Begasung
• Fenster dicht und nicht zu öffnen
• Notfallpläne
Anhang 2 Mikroorganismenbezogene Sicherheits-
maßnahmen für b. A. der Risikogruppe 3**
Anhang 1 Grundlagen guter mikrobiologischer Technik
12 Regeln
Anhang 3 Literatur
Biologische Arbeitsstoffe
AUVA - Hilfestellung
Luftkeim-Messungen
Gesamtkeimzahl
Einzelne Keimgruppen
Beratungstätigkeit
Literatur, Information
AUVA, Abt. HUB
Adalbert-Stifter-Straße 65
1200 Wien, Tel.: 33111/598