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28. Februar 2013 | www.bepartners.pro
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UMSETZUNG AIFMD IM STEUERECHT
AGENDA
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STANDAIF IM
STEUERRECHTKONKRET
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STAND
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WO STEHEN WIR IM GESETZGEBUNGSPROZESS?
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Aufsichtsrecht Steuerrecht
AIFM-Umsetzungsgesetz AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz
Referentenentwurf vom 20. Juli 2012 Referentenentwurf vom 4. Dezember 2012
Regierungsentwurf vom 12. Dezember 2012 Regierungsentwurf vom 30. Januar 2013
Anwendungszeitpunkt: 22. Juli 2013
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WAS AUCH NOCH WICHTIG IST: STREUBESITZDIVIDENDEN
Vermittlungsausschuss schlägt am 26.02. vor: Dividenden aus Beteiligungen <10 % verlieren 8b-Privileg
(95 % steuerfrei)
Veräußerungsgewinne sollen unabhängig von Beteiligungshöhe das 8b Privileg (95 % steuerfrei) behalten.
Auswirkungen insbesondere auf Private Equity SICAV Strukturen
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AIF IM STEUERRECHT
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LUXEMBURG SCHAFFT STEUERLICH TRANSPARENTE KG
société en commandite simple (S.C.S.) als KG mit eigener Rechtspersönlichkeit
société en commandite speciale (S.C.Sp.) als KG ohne eigene Rechtspersönlichkeit
Gewerbliche Prägung in Luxemburg nur, wenn Komplementär als Kapitalgesellschaft zu mindestens 5 % an
der KG beteiligt
Rechtsformvergleich aus deutscher Sicht
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DEUTSCHLAND SCHAFFT EIGENES AIF STEUERREGIME
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INVESTMENTFONDS ODER INVESTITIONSGESELLSCHAFT
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Prüfung KAGB
AIF(auch Konzern-AIF)
OGAW
1B-Voraussetzungen erfüllt?
Besteuerung Investmentfonds
wie bisher:• ausschüttungsgleiche Erträge• steuerliche Privilegien durchgereicht• kein AStG
• Investmentaufsicht• Offen oder Börsenhandel• Risikomischung• Anlagegrenzen und
-gegenstände• Fremdfinanzierung
Ja
Ja
Ja
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INVESTMENTFONDS ODER INVESTITIONSGESELLSCHAFT
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1B-Voraussetzungen erfüllt?
Besteuerung Investmentfonds
Personen-Investitionsgesellschaft
Nein
KGRechtsformvergleich
EWR-Kapital Investitionsgesellschaft
NeinJa
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INVESTMENTFONDS ODER INVESTITIONSGESELLSCHAFT
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EWR-Kapital Investitionsgesellschaft
(Drittstaat)Regelbesteuerung ≥15 %
Steuersubjekt befreitPrivat: 25 %Betrieb: 95/40 % Privileg steuerfrei
Privat: 25 %Betrieb: kein Privileg
Nein
Nein
Nein
Ja
JaJa
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STEUERLICHE VARIATIONEN?
Anleger sind die Inhaber von Anteilen an Investmentfonds und Investmentgesellschaften, unabhängig von
deren rechtlicher Ausgestaltung.
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1B-VORAUSSETZUNG: RISIKOMISCHUNG
Subjektive Risikomischung:
• Zweck ist auf Anlage und Verwaltung der Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilsinhaber beschränkt
• eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen - bei Beteiligung an
Immobiliengesellschaften ist eine Bewirtschaftung nicht schädlich.
➡ Begründung Referentenentwurf: „Ausgeschlossen ist eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Wirtschaftsgüter
sowie eine unternehmerische Einflussnahme auf die Portfoliounternehmen, denn dies entspricht dem Wesen einer
gewerblichen Tätigkeit.
➡ Ziel: keine Personenunternehmen in einem AIF
➡ Befürchtung, Anleger würde sein eigenes Unternehmen in steuerbefreiten Investmentfonds einbringen
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1B VORAUSSETZUNG: ANLAGEGEGENSTAND + GRENZEN
Anlagegenstände wie bisher im InvG aber: Kapitalgesellschaft statt Unternehmensbeteiligung
Portfoliogrenze: Beschränkung auf 20 %
Ausstellergrenze: weniger als 10 % am Kapital einer Kapitalgesellschaft
• Ausnahme: Immobilien-Gesellschaften
➡ Einbringung von Unternehmen in Investmentfonds soll ausgeschlossen werden.
Unseres Erachtens ist Kapital-Investitionsgesellschaft kein zulässiger Anlagegegenstand.
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1B VORAUSSETZUNG: HEBELUNG
Nur kurzfristige Kredite
Und auch kurzfristige Kredite beschränkt auf 30 % des Nettoinventarwerts
Langfristige Kredite nur für Immobilienfonds:
• bis 50 % des Verkehrswertes der gehaltenen Immobilien
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AM 21. JULI FONDS - GUT GEMACHT - WEITER SO!
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22. Juli 2013
Zeit bleibt stehen: am 21. Juli Fonds nach altem Recht, bleibt in diesem Rechtsrahmen Fonds
InvStG i.d.F. des AIFM-Steuer-AnpassungsgesetzesInvStG
Kein Schutz für „rübergerutschte“ Investitionsgesellschaften!
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KONKRET
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HANDELN! - INVESTITIONSKAPITALGESELLSCHAFT
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Luxemburg doppelt erwischt
• neues DBA ohne Schachtelprivileg
• kein 8b Privileg bei Dividende und Veräußerung/
Liquidation unabhängig von Schachtel
Wer sind die Anleger:
• Personenversicherer oder Steuerbefreite: o.k.
• alle anderen: es geht besser
Weg aus Luxemburger SICAV/F
Investitionsgesellschaft!
Aber nicht nach Deutschland außerhalb sicherer § 8b
KStG Eingangsseite!
SICAV S.A./SCA
Renewables Private Equity Infrastructure
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TAKE IT EASY?
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SICAV S.A./S.C.A. wird in Satzung auf einen Anleger
beschränkt: nach KAGB kein AIF
Anlagestrategie nur! bei Lux Personengesellschaft
falls keine SICAV ohne Anlagestrategie möglich: keine
Kapitalgesellschaft als Blocker, jedenfalls nicht in
Luxemburg oder Deutschland
SICAV S.A./SCA
Renewables Private Equity Infrastructure
SICAV SCS
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HOLDING WÄRE UMGEHUNG - DURCHSCHAU ANLEGERZAHL
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Luxemburger SICAV S.A./SCA
Renewables Private Equity Infrastructure
Blocker ohne Anlagestrategie
100%
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SPITZFINDIG?
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SICAV unterteilen in mehrere Teilfonds
Teilfonds wird nach Anlagebedingungen auf einen
Anleger beschränkt
Aus Sicht des deutschen InvStG: Teilfonds selbst als
AIF. Was bedeutet das?
SICAV S.A./SCA
Renewables Private Equity Infrastructure
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SANDWICH SCHMECKT NICHT
Doppelt erwischt
• wenn FCP=Körperschaft im Rahmen der beschränkten
Steuerpflicht in Deutschland. Neu oder schon immer?
Prüfen
• für alle Steuerpflichtigen bietet diese Struktur keine up-
side, aber sogar AStG als down-side
• ggf. up-side für steuerbefreite dt. Pensionskasse
Weg aus Luxemburger Sandwich, wenn als deutscher
Investmentfonds möglich
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FCP
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VORTEIL: LUXEMBURGER PERSONENGESELLSCHAFT
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Entprägung für GewSt in Luxemburg und in
Deutschland möglich
Aber: In Luxemburg kann die Frage der gewerblichen
Tätigkeit an sich mit Finanzverwaltung vorab einfach
und verbindlich geklärt werden.
Unklarheit bei Gewerbesteuer in Deutschland - Weg
aus Deutschland und hin nach Luxemburg!Renewables Private Equity Infrastructure
Luxemburger SICAV SCS
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DIE ZEIT BLEIBT STEHEN: AUCH FÜR TZ 297?
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Tz. 297„Soweit ein ausl. Investmentvermögen nach
R14/2008 BaFin kein Investmentvermögen mehr
wäre, wird es für die Anwendung des InvStG für vor
dem 31. Mai 2013 beginnende GJ weiterhin als
ausländisches Investmentvermögen eingestuft“
§ 22 Abs. 2 InvStG-E: „Investmentvermögen in der am
21. Juli geltenden Fassung gelten unter den am 21.
Juli 2013 geltenden Voraussetzungen dieses Gesetzes
und des InvG als Investmentfonds im Sinne dieses
Gesetzes in der am 22. Juli geltenden Fassung.“
Ende Bestandsschutz: „sobald das
Investmentvermögen in die am 21. Juli 2013
geltenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.“
Luxemburger SICAV S.A./SCA
weniger als 90 % zulässige
Anlagegegenstände und eine
gewerbliche
Personengesellschaft
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SUPER-IMMOBILIENHOLDING (WIEDER) ZULÄSSIG?
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Grundsatz der Risikomischung erfordert Anlage in
mehr als drei Vermögensgegenstände mit
unterschiedlichen Anlagerisiken
Unseres Erachtens war BaFin 14/2008 ein Irrläufer
hinsichtlich Risikomischung:
• Risikomischung bei nicht unerheblicher Anlage in andere
AIF
➡ jeder Mini-Fondsanteil zählt, insgesamt müssen alle
Fonds einen erheblichen Umfang des Vermögens
ausmachen
• Riskomischung bei Anlage in andere
Kapitalgesellschaften
➡ Durchschau für Zwecke der Riskomischung, wenn
Anlage beherrschenden Einfluss vermittelt
Luxemburger SICAV S.A./SCA
Real Estate
PropCo PropCo PropCo PropCo
HoldCo
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PERSGES ALS (UN)ZULÄSSIGE ANLAGE
Bei gewerblichen Personengesellschaften indiziert
Mitunternehmerstellung eine verbotene aktive
unternehmerische Bewirtschaftung, keine
Beteiligungsgrenze
Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften
soll steuerliche Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO
greifen
Um den Verlust des steuerbefreiten Status bei Anlage
in gewerbliche KGs zu vermeiden, wurden regelmäßig
Luxemburger SICAV als Feeder in der Strukturierung
eingesetzt:
• Ohne Bestandsschutz: Kapital-Investitionsgesellschaft
• Ggf. eigene Erklärungspflicht nach AStG
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Luxemburger SICAV S.A./SCA
GmbH & Co. KG
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FAZIT
Prüfung, ob Investmentfonds oder Investitionsgesellschaft
wenn Investmentfonds
➡ bleiben Sie wo Sie sind
wenn Kapital-Investitionsgesellschaft
➡ gehen Sie nicht nach Deutschland, aber gehen Sie in eine Luxemburger Personengesellschaft
wenn als Personengesellschaft mit nicht eindeutiger Vermögensverwaltung
➡ gehen Sie nach Luxemburg
wenn Sandwich-Struktur
➡ gehen Sie zurück in deutschen Investmentfonds
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HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Obgleich unsere Präsentationen sorgfältig erstellt werden, wird keine Haftung für Fehler oder Auslassungen übernommen. Der Inhalt der Präsentationen stellt keinen verbindlichen steuerlichen oder sonstigen rechtlichen Rat dar und ersetzt keine auf den Einzelfall bezogene steuerliche oder rechtliche Beratung. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte | Nordstraße 116-118 | 40477 Düsseldorf | +49 211 946847-00 | [email protected] | www.bepartners.pro 28