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84 Gesetze und Verordnungen.

Verpaekung. Artikel 4: Sehokolade mutt doppelt verpackt sein, die gul~ere UmhtiUung tr~gt aufgedruckt

folgende Angaben: A. Marke und Namen und Ort, an dem die Firma eingerichtet oder domiziliert ist; B. Fabrikationsklasse, mit Ausnahme bei Pralinen, fiir die diese Angabe nieht verbindlieh ist; C. Nettogewieht der Sehoko|ade. Der Ausdruek ,,ann~herndes Gewieht" ist untersagt. Unter

tier Voraussetzung, da$ die B~stimmung des Gewiehtes automatiseh erfolgt, werden ~ 3% Toleranz je Einheit zugelassen;

D. Kontrollzeichen des Gesundheitsdienstes; E. Die Worte: ,,Die Mindestgehalte sind beaeht~t"; F. Die Worte: ,,Hergest~llt unter Verwendung yon Kakao aus Spaniseh-Guinea". Artikel 5: Erm~ehtigung des Generalkommissariats zur Sammlung yon Auskfinften fiber

Produktion und Verkauf ffir staatliehe Zweeke. Artikel 6 9 enthalten Verwaltungsvorsehriften bzw. -bestimmungen.

H. Patzseh (Duisburg).

Wasser (auch Abwasser), Mineralwasser, Erfrischungsgetr~inke. Baden-Wiirttemberg.

Entkeimung yon Trinkwasser. Anordnung des Regierun~swiisidlums Nordbaden vom 15. Mai 1954.

Allgemeines: Zur Trinkwasserversorgung ist yon Natur einwandfreies Wasser vorzuziehen. Bei bakteriologischer Verunreinigung ist das Wasser zu entkeimen.

Anforderungen an entkeimtes Wasser: Nach der Entkeimung diirfen in 100 ml Colikeime nicht nachweisbar sein. Die Keimzahl sollte 10 Keime je ml nicht fibersteigen. Die Entkeimung ist liickenlos durehzuffihren und nicht nut zeitweilig.

Durch]~&rung: Die Entscheidung ob dasWasser zu entkeimen ist, trifft das Gesundheitsamt nach AnhSrung des Wasserwirtschaftsamtes, der Geologisehen Landesanstalt und der st'aatlichen Lebensmitteluntersuehungsanstalt.

Entkeimungsarten: Bei der Wahl der Entkeimungsverfahren hat das Wasserwirtschaftsamt mit zu sprechen.

ChIorungsanlage: Die Zugabe yon Chlor riehtet sich nach der Wasserbeschaffenheit, Zu diesem Zwecke ist das ChlorbindungsvermSgen zu bestimmen. Entseheidend ist die bakteriologi- sche Wirkung, sie ist in mehrmaliger Pr/ifung festzustellen.

Uberpr~/ung der Entkeimungsanlage: Die ~berpriifung der Entkeimungsanlage erfolgt dutch das Gesundheitsamt in Zusammenarbeit mit der zustgndigen staatlichen Untersuchungsanstalt. Die bakt~riologische Beschaffenheit ist vierteljghrlich zu tiberprfifen. Das Chlorbindungsver- mSgen ist halbj~hrlich zu bestimmen.

Wartung der Anlage: Der Wassermeister hat an bestimmten Stellen im Netz den Restchlor- gehalt zu bestimmen. Die Chlorzugabe ist so einzustellen, dal3 in den Endstrgngen 0,05--0,t mg Chlor naehzuweisen sind. F. Egger (Mannheim)i

Konservierungsmittel, sonstige Hilfsmittel der Nahrungsbereitung, Lebensmittelfarben, Lebensmittelverderb und Vorratspflege.

Bundesrepublik Deutschland. Lebensmittelfarben.

]~undschreibe~ der Bungesvereinigung der Deutschen Erniihrungsindustrie yore 7. August 1954.

In einem t~undschreiben V/738 vom 7. August 1954 an die Mitglieder ihres Ausschusses Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht sowie an die Mitglieder des Arbeitskreises ,,Lebens- mittelfarbstoffe" bringt die Bundesvereinigung der Deutsehen Ernghrungsindustrie dne Zu- sammenstellung der tiber das Problem ,,Lebensmittelfarbstoffe" in ihrem Kreise geffihrten Ver- handlungen bzw. der im AnsehluB an diese gefal~ten Beschlfisse vom 12. Februar 1951, 30: Mai 1952, 1. Oktober 1953 und 1. Februar 1954. Auf den duroh die Bundesvereinigung erarbeiteten Entwurf eines Gesetzes tiber Lebensmittelfarbstoffe und das Fgrben von Lebensmitteln, der mit

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