1
84 Gesetze und Verordnungen. Verpaekung. Artikel 4: Sehokolade mutt doppelt verpackt sein, die gul~ere UmhtiUung tr~gt aufgedruckt folgende Angaben: A. Marke und Namen und Ort, an dem die Firma eingerichtet oder domiziliert ist; B. Fabrikationsklasse, mit Ausnahme bei Pralinen, fiir die diese Angabe nieht verbindlieh ist; C. Nettogewieht der Sehoko|ade. Der Ausdruek ,,ann~herndes Gewieht" ist untersagt. Unter tier Voraussetzung, da$ die B~stimmung des Gewiehtes automatiseh erfolgt, werden ~ 3% Toleranz je Einheit zugelassen; D. Kontrollzeichen des Gesundheitsdienstes; E. Die Worte: ,,Die Mindestgehalte sind beaeht~t"; F. Die Worte: ,,Hergest~llt unter Verwendung yon Kakao aus Spaniseh-Guinea". Artikel 5: Erm~ehtigung des Generalkommissariats zur Sammlung yon Auskfinften fiber Produktion und Verkauf ffir staatliehe Zweeke. Artikel 6 9 enthalten Verwaltungsvorsehriften bzw. -bestimmungen. H. Patzseh (Duisburg). Wasser (auch Abwasser), Mineralwasser, Erfrischungsgetr~inke. Baden-Wiirttemberg. Entkeimung yon Trinkwasser. Anordnung des Regierun~swiisidlums Nordbaden vom 15. Mai 1954. Allgemeines: Zur Trinkwasserversorgung ist yon Natur einwandfreies Wasser vorzuziehen. Bei bakteriologischer Verunreinigungist das Wasser zu entkeimen. Anforderungen an entkeimtes Wasser: Nach der Entkeimung diirfen in 100 ml Colikeime nicht nachweisbar sein. Die Keimzahl sollte 10 Keime je ml nicht fibersteigen. Die Entkeimung ist liickenlos durehzuffihren und nicht nut zeitweilig. Durch]~&rung: Die Entscheidung ob dasWasser zu entkeimen ist, trifft das Gesundheitsamt nach AnhSrung des Wasserwirtschaftsamtes, der Geologisehen Landesanstalt und der st'aatlichen Lebensmitteluntersuehungsanstalt. Entkeimungsarten: Bei der Wahl der Entkeimungsverfahren hat das Wasserwirtschaftsamt mit zu sprechen. ChIorungsanlage: Die Zugabe yon Chlor riehtet sich nach der Wasserbeschaffenheit, Zu diesem Zwecke ist das ChlorbindungsvermSgenzu bestimmen. Entseheidend ist die bakteriologi- sche Wirkung, sie ist in mehrmaliger Pr/ifung festzustellen. Uberpr~/ung der Entkeimungsanlage: Die ~berpriifung der Entkeimungsanlage erfolgt dutch das Gesundheitsamt in Zusammenarbeit mit der zustgndigen staatlichen Untersuchungsanstalt. Die bakt~riologische Beschaffenheit ist vierteljghrlich zu tiberprfifen. Das Chlorbindungsver- mSgen ist halbj~hrlich zu bestimmen. Wartung der Anlage: Der Wassermeister hat an bestimmten Stellen im Netz den Restchlor- gehalt zu bestimmen. Die Chlorzugabe ist so einzustellen, dal3 in den Endstrgngen 0,05--0,t mg Chlor naehzuweisen sind. F. Egger (Mannheim)i Konservierungsmittel, sonstige Hilfsmittel der Nahrungsbereitung, Lebensmittelfarben, Lebensmittelverderb und Vorratspflege. Bundesrepublik Deutschland. Lebensmittelfarben. ]~undschreibe~ der Bungesvereinigung der Deutschen Erniihrungsindustrie yore 7. August 1954. In einem t~undschreiben V/738 vom 7. August 1954 an die Mitglieder ihres Ausschusses Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht sowie an die Mitglieder des Arbeitskreises ,,Lebens- mittelfarbstoffe" bringt die Bundesvereinigung der Deutsehen Ernghrungsindustrie dne Zu- sammenstellung der tiber das Problem ,,Lebensmittelfarbstoffe" in ihrem Kreise geffihrten Ver- handlungen bzw. der im AnsehluB an diese gefal~ten Beschlfisse vom 12. Februar 1951, 30: Mai 1952, 1. Oktober 1953 und 1. Februar 1954. Auf den duroh die Bundesvereinigung erarbeiteten Entwurf eines Gesetzes tiber Lebensmittelfarbstoffe und das Fgrben von Lebensmitteln, der mit

Wasser (auch abwasser), mineralwasser, erfrischungsgetränke

  • Upload
    f-egger

  • View
    213

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

84 Gesetze und Verordnungen.

Verpaekung. Artikel 4: Sehokolade mutt doppelt verpackt sein, die gul~ere UmhtiUung tr~gt aufgedruckt

folgende Angaben: A. Marke und Namen und Ort, an dem die Firma eingerichtet oder domiziliert ist; B. Fabrikationsklasse, mit Ausnahme bei Pralinen, fiir die diese Angabe nieht verbindlieh ist; C. Nettogewieht der Sehoko|ade. Der Ausdruek ,,ann~herndes Gewieht" ist untersagt. Unter

tier Voraussetzung, da$ die B~stimmung des Gewiehtes automatiseh erfolgt, werden ~ 3% Toleranz je Einheit zugelassen;

D. Kontrollzeichen des Gesundheitsdienstes; E. Die Worte: ,,Die Mindestgehalte sind beaeht~t"; F. Die Worte: ,,Hergest~llt unter Verwendung yon Kakao aus Spaniseh-Guinea". Artikel 5: Erm~ehtigung des Generalkommissariats zur Sammlung yon Auskfinften fiber

Produktion und Verkauf ffir staatliehe Zweeke. Artikel 6 9 enthalten Verwaltungsvorsehriften bzw. -bestimmungen.

H. Patzseh (Duisburg).

Wasser (auch Abwasser), Mineralwasser, Erfrischungsgetr~inke. Baden-Wiirttemberg.

Entkeimung yon Trinkwasser. Anordnung des Regierun~swiisidlums Nordbaden vom 15. Mai 1954.

Allgemeines: Zur Trinkwasserversorgung ist yon Natur einwandfreies Wasser vorzuziehen. Bei bakteriologischer Verunreinigung ist das Wasser zu entkeimen.

Anforderungen an entkeimtes Wasser: Nach der Entkeimung diirfen in 100 ml Colikeime nicht nachweisbar sein. Die Keimzahl sollte 10 Keime je ml nicht fibersteigen. Die Entkeimung ist liickenlos durehzuffihren und nicht nut zeitweilig.

Durch]~&rung: Die Entscheidung ob dasWasser zu entkeimen ist, trifft das Gesundheitsamt nach AnhSrung des Wasserwirtschaftsamtes, der Geologisehen Landesanstalt und der st'aatlichen Lebensmitteluntersuehungsanstalt.

Entkeimungsarten: Bei der Wahl der Entkeimungsverfahren hat das Wasserwirtschaftsamt mit zu sprechen.

ChIorungsanlage: Die Zugabe yon Chlor riehtet sich nach der Wasserbeschaffenheit, Zu diesem Zwecke ist das ChlorbindungsvermSgen zu bestimmen. Entseheidend ist die bakteriologi- sche Wirkung, sie ist in mehrmaliger Pr/ifung festzustellen.

Uberpr~/ung der Entkeimungsanlage: Die ~berpriifung der Entkeimungsanlage erfolgt dutch das Gesundheitsamt in Zusammenarbeit mit der zustgndigen staatlichen Untersuchungsanstalt. Die bakt~riologische Beschaffenheit ist vierteljghrlich zu tiberprfifen. Das Chlorbindungsver- mSgen ist halbj~hrlich zu bestimmen.

Wartung der Anlage: Der Wassermeister hat an bestimmten Stellen im Netz den Restchlor- gehalt zu bestimmen. Die Chlorzugabe ist so einzustellen, dal3 in den Endstrgngen 0,05--0,t mg Chlor naehzuweisen sind. F. Egger (Mannheim)i

Konservierungsmittel, sonstige Hilfsmittel der Nahrungsbereitung, Lebensmittelfarben, Lebensmittelverderb und Vorratspflege.

Bundesrepublik Deutschland. Lebensmittelfarben.

]~undschreibe~ der Bungesvereinigung der Deutschen Erniihrungsindustrie yore 7. August 1954.

In einem t~undschreiben V/738 vom 7. August 1954 an die Mitglieder ihres Ausschusses Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht sowie an die Mitglieder des Arbeitskreises ,,Lebens- mittelfarbstoffe" bringt die Bundesvereinigung der Deutsehen Ernghrungsindustrie dne Zu- sammenstellung der tiber das Problem ,,Lebensmittelfarbstoffe" in ihrem Kreise geffihrten Ver- handlungen bzw. der im AnsehluB an diese gefal~ten Beschlfisse vom 12. Februar 1951, 30: Mai 1952, 1. Oktober 1953 und 1. Februar 1954. Auf den duroh die Bundesvereinigung erarbeiteten Entwurf eines Gesetzes tiber Lebensmittelfarbstoffe und das Fgrben von Lebensmitteln, der mit