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Steuer-Luchs Neues zur Betriebsveranstaltung Eigentlich konnte man davon ausgehen, dass zu dem Thema Betriebsveranstaltung schon alles gesagt ist. Aber weit gefehlt!! Ab dem 01.01.2015 gelten folgende Regelungen: 110,00 Euro Brutto-Freibetrag pro Arbeitnehmer Alle Aufwendungen müssen mit einbezogen werden, egal ob individual zurechenbare Aufwendungen, wie Getränke und Speisen oder Kosten, die der Arbeitgeber gegen- über Dritten für den äußeren Rahmen aufwendet, wie Raummiete, Musikkapelle, etc. Zuwendungen des Arbeitgebers an Ehegatten, Angehörige des Arbeitnehmers sind diesem zuzurechnen 2 Betriebsveranstaltungen im Jahr Übersteigen die Aufwendungen pro Arbeitnehmer den 110,00 Euro Brutto-Freibetrag, dann ist der übersteigende Betrag mit 25 % pauschal zu versteuern Rechenbeispiel: Betriebsveranstaltung mit Kosten von 130,00 Euro brutto pro Arbeitnehmer, d.h. 20 Euro über dem Freibetrag von 110,00 Euro brutto. Folglich sind 20 Euro mit 25 Prozent pauschal zu versteuern, somit fallen 5,00 Euro Pauschalsteuer an (Zur Erinnerung, nach altem Recht wären 32,50 Euro Steuer angefallen, 25 % von 130,00 Euro). So schön so gut, kann man nun denken. Eine Frage bleibt jedoch hinsichtlich des Vorsteuer- abzuges. Nun hat sich das Bundesministerium der Finanzen dazu geäußert. Und die Auffas- sung der Finanzverwaltung schmeckt nicht! Fall 1: 110,00 Euro Brutto-Freigrenze wird nicht überschritten. Hier bestehen keinerlei Probleme, der Arbeitgeber ist im vollen Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt. Fall 2: Die Betriebsveranstaltung kostet pro Arbeitnehmer 130,00 Euro brutto. Hier vertritt die Fi- nanzverwaltung die Auffassung, dass von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlasste unentgeltliche Zuwendung auszugehen ist. Folglich ist ein Vor- steuerabzug mangels Bezug zum Unternehmen im gesamten Umfang nicht möglich.

Neues zur Betriebsveranstaltung

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Steuer-Luchs

Neues zur Betriebsveranstaltung

Eigentlich konnte man davon ausgehen, dass zu dem Thema Betriebsveranstaltung schon

alles gesagt ist. Aber weit gefehlt!!

Ab dem 01.01.2015 gelten folgende Regelungen:

110,00 Euro Brutto-Freibetrag pro Arbeitnehmer

Alle Aufwendungen müssen mit einbezogen werden, egal ob individual zurechenbare Aufwendungen, wie Getränke und Speisen oder Kosten, die der Arbeitgeber gegen-über Dritten für den äußeren Rahmen aufwendet, wie Raummiete, Musikkapelle, etc.

Zuwendungen des Arbeitgebers an Ehegatten, Angehörige des Arbeitnehmers sind diesem zuzurechnen

2 Betriebsveranstaltungen im Jahr

Übersteigen die Aufwendungen pro Arbeitnehmer den 110,00 Euro Brutto-Freibetrag, dann

ist der übersteigende Betrag mit 25 % pauschal zu versteuern

Rechenbeispiel:

Betriebsveranstaltung mit Kosten von 130,00 Euro brutto pro Arbeitnehmer, d.h. 20 Euro

über dem Freibetrag von 110,00 Euro brutto. Folglich sind 20 Euro mit 25 Prozent pauschal

zu versteuern, somit fallen 5,00 Euro Pauschalsteuer an (Zur Erinnerung, nach altem Recht

wären 32,50 Euro Steuer angefallen, 25 % von 130,00 Euro).

So schön so gut, kann man nun denken. Eine Frage bleibt jedoch hinsichtlich des Vorsteuer-

abzuges. Nun hat sich das Bundesministerium der Finanzen dazu geäußert. Und die Auffas-

sung der Finanzverwaltung schmeckt nicht!

Fall 1:

110,00 Euro Brutto-Freigrenze wird nicht überschritten. Hier bestehen keinerlei Probleme,

der Arbeitgeber ist im vollen Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Fall 2:

Die Betriebsveranstaltung kostet pro Arbeitnehmer 130,00 Euro brutto. Hier vertritt die Fi-

nanzverwaltung die Auffassung, dass von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des

Arbeitnehmers veranlasste unentgeltliche Zuwendung auszugehen ist. Folglich ist ein Vor-

steuerabzug mangels Bezug zum Unternehmen im gesamten Umfang nicht möglich.

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Steuer-Luchs

Hinweis:

Der Bund der Steuerzahler hatte angeregt, dass ein Vorsteuerabzug quotal möglich sein

sollte. Dies hat die Finanzverwaltung jedoch abgelehnt. Wird also der Freibetrag von 110,00

Euro brutto überstiegen, dann ist ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen für die

Betriebsveranstaltung für den Arbeitgeber insgesamt ausgeschlossen.