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Notarkosten bei Betriebsübergabe

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Page 1: Notarkosten bei Betriebsübergabe

Steuer-Luchs

Notarkosten bei Betriebsübergabe

Vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der erb-schaftsteuerlichen Bevorzugung betrieblichen Vermögens (der Steuerluchs berichtete), wurde in den letzten Jahren vermehrt Betriebsvermögen an die nächste Generation weiter-gegeben.

Auf Grund der Übertragung sind in den meisten Fällen Beratungs- und Beurkundungskosten angefallen.

Der Bund der Steuerzahler hat diesbezüglich ein Musterverfahren betrieben und die Ansicht vertreten, dass derartige Kosten für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben einzuordnen seien.

Leider gibt es hier eine schlechte Nachricht. Der Bundesfinanzhof ist dieser Ansicht nicht gefolgt.

In dem zu entscheidenden Fall wurden Anteile an einer Personengesellschaft vom Vater auf den Sohn übertragen. Die Notarkosten, die auf Grund der Übertragung entstanden sind, wurden als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt wider-sprach dieser Auffassung und ordnete die Notarkosten dem Privatbereich zu.

Sowohl das Finanzgericht, als nun auch der Bundesfinanzhof gaben der Ansicht der Finanz-verwaltung Recht.

Nach dem Gesetz sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, d.h. objektiv mit dem Betrieb wirtschaftlich zusammenhängen und subjektiv dem Be-trieb zu dienen bestimmt sind.

Demgegenüber sind Aufwendungen einer Personengesellschaft als Entnahmen zu beurtei-len, wenn sie nicht in bloß untergeordneter Weise durch die private Lebensführung der Ge-sellschafter veranlasst sind.

Die Münchner Richter stellten klar, dass die Auswechslung der Gesellschafter auf Grund einer Anteilsübertragung nur das Gesellschaftsverhältnis betrifft und eben nicht den Betrieb der Gesellschaft. Daher sind die Kosten für die Anteilsübertragung regelmäßig nicht betrieb-lich veranlasst.

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Steuer-Luchs

Hinweis:

Das Landesamt für Steuern Rheinland Pfalz hat vor kurzem eine Kurzinformation veröffent-licht, in der Stellung genommen wird, ob die Aufwendungen für die Anteilsbewertung für Zwecke der Erbschaft- / Schenkungsteuer als Betriebsausgaben abzuziehen sind. Diese Verwaltungsauffassung ist bundeseinheitlich abgestimmt.

Aufwendungen einer Mitunternehmerschaft, Personengesellschaft:

Wird zum Zwecke der Anteilsübertragung der Wert des Betriebsvermögens ermittelt, so stellen diese Aufwendungen keine Betriebsausgaben der Mitunternehmerschaft dar. Dies wird damit begründet, dass die Aufwendungen nur die Privatsphäre des Mitunternehmers betreffen.

Aufwendungen einer Körperschaft:

Hingegen sind Aufwendungen einer Körperschaft zur Ermittlung der Werte des Betriebsver-mögens, aufgrund der Erklärungspflicht der Körperschaft selbst als Betriebsausgaben abzugsfähig.