2

Click here to load reader

Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Steuer-Luchs

Rückstellungen für die Aufbewahrung

von Geschäftsunterlagen

Die Steuerluchs Redaktion hofft, dass Sie gut ins neue Jahr gerutscht sind und dass wir Sie

auch im Jahr 2016 mit interessanten Artikeln rund um das Steuerrecht begeistern können.

Kaum sind die paar besinnlichen Tage vorbei, geht es sofort mit vollem Tempo wieder wei-

ter. Nicht nur das tägliche Geschäft steht auf der Tagesordnung, sondern auch die jedes

Jahr wiederkehrenden Jahresabschlussarbeiten. Dabei ist gerade auch die Beschäftigung

mit dem Thema Rückstellungen extrem wichtig.

Das Handelsgesetzbuch regelt in § 249 HGB abschließend, für welche Sachverhalte Rück-

stellungen zu bilden sind. Dabei haben die Unternehmen kein Wahlrecht, vielmehr sind Auf-

wendungen als Rückstellungen in die Bilanz einzustellen, die im abgelaufenen Geschäftsjahr

wirtschaftlich verursacht wurden. Diese Aufwendungen waren notwendig, um die im abge-

laufenen Jahr ausgewiesenen Erträge zu erzielen, haben aber noch nicht zu einer konkreten

Verbindlichkeit oder einem Zahlungsabfluss geführt.

Eine klassische Rückstellung ist die Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsun-

terlagen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes muss das Unternehmen

für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung eine Rückstellung bilden. Ende des Jahres

2015 hat sich die Oberfinanzdirektion Niedersachsen mit der Rückstellung für die Aufbewah-

rung von Geschäftsunterlagen näher beschäftigt und eine Verfügung erlassen.

Grundsätzlich sind insbesondere Jahresabschlüsse mit allen dazugehörigen Unterlagen,

Buchungsbelegen sowie Ein- und Ausgangsrechnungen über 10 Jahre aufzubewahren.

Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von

Bedeutung sind, sind 6 Jahre aufzubewahren.

Folgende Kosten sind berücksichtigungspflichtig.

Einmaliger Aufwand für das Einscannen oder die Einlagerung der noch nicht

archivierten Unterlagen

Raumkosten für das Archiv (Miete oder AfA, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, In-

standhaltung, Heizung, Strom, Reinigung)

Einrichtungsgegenstände (AfA für Regale, Schränke)

Anteilige Finanzierungskosten für Server, PC oder Archivräume

Zinsanteil aus Leasingraten

Nicht rückstellungsfähig sind:

Kosten für die Entsorgung der Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist

Kosten für die Einlagerung künftiger zu archivierender Unterlagen

Kosten für die zukünftige Anschaffung von z.B. Regalen

Bei der Berechnung der Rückstellung gibt es dabei zwei Möglichkeiten.

Nach der Möglichkeit 1, werden die Kosten für die Unterlagen eines jeden aufzubewahren-

den Jahres gesondert ermittelt. Dieser Betrag ist dann mit der Anzahl der Jahre bis zum Ab-

lauf der Aufbewahrungsfrist zu multiplizieren. Diese Möglichkeit ist jedoch aufwendig.

Page 2: Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Steuer-Luchs

Daher bietet sich Möglichkeit 2 an. Nach dieser sind die jährlich anfallenden Kosten mit der

durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer (Faktor 5,5, arithmetisches Mittel der Jahre eins

bis zehn) zu multiplizieren.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsun-

terlagen nicht abzuzinsen ist.

Hinweis:

Insbesondere sind auch folgende Rückstellungen für ein Autohaus von hoher Relevanz:

Rückstellung für Gewährleistung und Kulanz, Rückstellung für Rücknahmeverpflichtungen,

Personalrückstellungen, Rückstellung für unterlassene Instandhaltung, Rückstellung für Jah-

resabschlusskosten, etc.

Hinweis in eigener Sache:

Seit Januar dieses Jahres wird die Steuerluchs-Redaktion durch Herrn Maximilian Appelt,

Rechtsanwalt und Steuerberater, Partner bei RAW-Partner unterstützt. Bei Fragen oder An-

regungen können Sie sich in Zukunft neben Frau Lux-Krönig ([email protected]) auch an

Herrn Appelt ([email protected]) wenden.