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Steuer-Luchs Steuerfalle Geschäftsessen? Es ist immer noch Gang und Gebe, dass ein erfolgreicher Geschäftsabschluss oftmals bei einem gemütlichen Geschäftsessen und einem guten Tropfen Rotwein getätigt wird. Zu be- achten ist aber, dass sich Betriebsprüfer im Rahmen einer Außenprüfung immer wieder auf die Bewirtungskosten stürzen und einen Betriebskostenabzug versagen wollen. Daher müssen folgende Regeln beachtet werden, damit das Geschäftsessen nach der Be- triebsprüfung nicht auf den Magen schlägt. Grundsätzlich ist zu beachten, dass nur 70 % der Bewirtungsaufwendungen als Betriebs- ausgaben abgezogen werden können. Weiterhin müssen die Bewirtungskosten der Höhe nach angemessen sein. Die Angemessenheit bei normalen Geschäftsessen wird meistens kein Problem sein. Anders sieht es jedoch mit Ausgaben z.B. in einem Nachtlokal mit Vari- eté-Darbietungen aus. Diese Kosten werden in der Regel als der Art nach unangemessen angesehen und führen insgesamt zu einer Nichtabzugsfähigkeit. Geschäftsessen in einem Restaurant Übersteigt die Rechnung 150,00 Euro brutto nicht, muss die Rechnung folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift der Gaststätte, Tag der Bewirtung, genaue Aufschlüsselung und Bezeichnung der verzehrten Speisen und Getränke, Bruttorechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuersatz und die Rechnungsnummer. Bei Rechnungen über 150,00 Euro brutto müssen zusätzlich folgende Rechnungsangaben enthalten sein: Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer, Bruttorechnungs- betrag inklusive Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag. Und vor allem auch der Name und Anschrift des Bewirtenden/Gastgebers. Dabei ist zu be- achten, dass diese Angabe vom Gastwirt eingetragen werden muss. Unabhängig von der Höhe der Rechnung muss ein Bewirtungsbeleg erstellt werden. Auf die- sem müssen folgende Angaben enthalten sein: · Name aller bewirteten Personen, einschließlich Name des Gastgebers · Genaue Bezeichnung des Bewirtungsanlasses, hier ist zu beachten, dass allgemeine Angaben, wie Geschäftsessen oder Projektbesprechung nicht ausreichend sind · Datum und Ort der Bewirtung (ist meistens schon auf der Rechnung vermerkt) · Unterschrift des Gastgebers Bewirtung von Geschäftspartnern in den eigenen Räumlichkeiten.

Steuerfalle Geschäftsessen?

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Page 1: Steuerfalle Geschäftsessen?

Steuer-Luchs

Steuerfalle Geschäftsessen? Es ist immer noch Gang und Gebe, dass ein erfolgreicher Geschäftsabschluss oftmals bei einem gemütlichen Geschäftsessen und einem guten Tropfen Rotwein getätigt wird. Zu be-achten ist aber, dass sich Betriebsprüfer im Rahmen einer Außenprüfung immer wieder auf die Bewirtungskosten stürzen und einen Betriebskostenabzug versagen wollen.

Daher müssen folgende Regeln beachtet werden, damit das Geschäftsessen nach der Be-triebsprüfung nicht auf den Magen schlägt.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass nur 70 % der Bewirtungsaufwendungen als Betriebs-ausgaben abgezogen werden können. Weiterhin müssen die Bewirtungskosten der Höhe nach angemessen sein. Die Angemessenheit bei normalen Geschäftsessen wird meistens kein Problem sein. Anders sieht es jedoch mit Ausgaben z.B. in einem Nachtlokal mit Vari-eté-Darbietungen aus. Diese Kosten werden in der Regel als der Art nach unangemessen angesehen und führen insgesamt zu einer Nichtabzugsfähigkeit.

Geschäftsessen in einem Restaurant

Übersteigt die Rechnung 150,00 Euro brutto nicht, muss die Rechnung folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift der Gaststätte, Tag der Bewirtung, genaue Aufschlüsselung und Bezeichnung der verzehrten Speisen und Getränke, Bruttorechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuersatz und die Rechnungsnummer.

Bei Rechnungen über 150,00 Euro brutto müssen zusätzlich folgende Rechnungsangaben enthalten sein: Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer, Bruttorechnungs-betrag inklusive Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag.

Und vor allem auch der Name und Anschrift des Bewirtenden/Gastgebers. Dabei ist zu be-achten, dass diese Angabe vom Gastwirt eingetragen werden muss.

Unabhängig von der Höhe der Rechnung muss ein Bewirtungsbeleg erstellt werden. Auf die-sem müssen folgende Angaben enthalten sein:

· Name aller bewirteten Personen, einschließlich Name des Gastgebers · Genaue Bezeichnung des Bewirtungsanlasses, hier ist zu beachten, dass allgemeine

Angaben, wie Geschäftsessen oder Projektbesprechung nicht ausreichend sind · Datum und Ort der Bewirtung (ist meistens schon auf der Rechnung vermerkt) · Unterschrift des Gastgebers

Bewirtung von Geschäftspartnern in den eigenen Räumlichkeiten.

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Steuer-Luchs Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichem Veranlassung der Aufwendungen haben Sie bei einer Bewirtung außerhalb einer Gaststätte schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.

In einem kürzlich vom FG Münster entschiedenen Fall, hat ein Unternehmer seinen Ge-schäftspartnern anlässlich von Besprechungen in seinen Geschäftsräumen Wein angeboten. Die Finanzrichter haben dabei entschieden, dass die Abgabe von Wein eine Bewirtung dar-stellt und keine Aufmerksamkeit ist. Daher sind die Kosten für den Wein als Bewirtungskos-ten nur zu 70 % abziehbar, wenn die obigen Angaben gemacht werden. Fehlen die Anga-ben, dann ist der Aufwand für den Wein und daher auch die Vorsteuer nicht abziehbar.

Beachten Sie aber:

Die Vorsteuer aus vollständigen Bewirtungsrechnungen können Sie immer voll ansetzen. Hier sind Sie nicht auf den 70 %-igen Abzug begrenzt.

Weiterhin müssen Sie darauf achten, dass die Bewirtungskosten zeitnah, einzeln und ge-trennt von den anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden, also auf ein eigenes „Be-wirtungskonto“. Ohne diese getrennte Aufzeichnung wird der Betriebskostenabzug versagt.

TIPP:

Nicht unter die Bewirtungskosten fallen Aufmerksamkeiten bei geschäftlichen Besprechun-gen in geringem Umfang, wenn es sich hierbei um eine übliche Geste der Höflichkeit han-delt. Laut Verwaltungsansicht fallen darunter Kaffee, Tee, Wasser und Gebäck. Die Ausga-ben dafür sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

Hinweis:

Das Bundesverfassungsgericht wird im Jahr 2015 klären, ob die Beschränkung des Be-triebsausgabenabzugs auf 70 % durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 verfassungsgemäß ist, da nach Ansicht der Kläger gegen das Gesetzgebungsverfahren verstoßen wurde.