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Steuer-Luchs
Steuerliches rund um den Dienstwagen
Viele Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmer Dienstfahrzeuge zur Verfügung. Hier gibt es
aber einige steuerliche Besonderheiten zu beachten.
Vor kurzem lag folgender Fall dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vor.
Ein Arbeitgeber schloss über ein Fahrzeug einen sogenannten Full-Service-Leasing-Vertrag
über eine Laufzeit von drei Jahren ab. Dieses Fahrzeug überließ der Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer sowohl für Dienst-, als auch für Privatfahrten. Im Gegenzug wurde eine Ver-
einbarung getroffen, dass die Leasingkosten im Wege der Barlohnumwandlung von dem
Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen werden. Die Reisekosten im Zuge von Dienstfahrten
wurden dem Arbeitnehmer erstattet. Zudem wendete der Arbeitgeber die 1 %-Regel an.
Streitig war nun, ob der Arbeitnehmer den prozentualen Anteil der monatlichen Leasingraten,
der auf Dienstreisen entfällt, als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen
kann.
Nach dem Gesetz sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Er-
haltung der Einnahmen und bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind.
Hingegen liegen keine Aufwendungen vor, wenn Einnahmen dadurch entgehen, weil darauf
verzichtet wird.
Und genau so legte das Finanzgericht den vorliegenden Sachverhalt aus. Durch die Um-
wandlung von Barlohn in Sachlohn wurde auf Einnahmen seitens des Arbeitnehmers ver-
zichtet. Weiterhin scheidet nach Ansicht der Richter auch eine lohnsteuerliche Gleichbe-
handlung mit dem Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers aus, da der Kläger weder juristischer
noch wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingfahrzeuges war. Leasingnehmer war ja gerade
der Arbeitgeber. Es handelt sich in dem vorliegenden Fall um einen Firmenwagen, daher
wurde auch die 1 %-Regel angewendet. Aus diesem Grund wurde der
Werbungskostenabzug versagt. Auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung wurde die
Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
In diesem Zusammenhang ist es auch an der Zeit, wieder einmal auf die verschiedenen
steuerlichen Behandlungsmöglichkeiten von Pendelfahrten mit dem Dienstfahrzeug zwi-
schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einzugehen. Auch diesen Vorteil muss der Ar-
beitgeber lohnsteuerlich erfassen.
Grundsätzlich besteht hier die Möglichkeit Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeits-
stätte monatlich mit 0,03 % des Kfz-Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zu
versteuern.
Demgegenüber besteht auch die Möglichkeit eine Besteuerung auf Grundlage einer Einzel-
bewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten nach folgender Berechnung durchzufüh-
ren: 0,002 % des Bruttolistenpreises x Entfernungskilometer x Anzahl der Fahrten
Beispielsrechnung geldwerter Vorteil für einen Monat mit 14 Pendelfahrten:
Pauschalberechnung: 0,03 % x 40.000 € x 16 km = 192,00 €
Einzelbewertung: 0,002 % x 40.000 € x 16 km x 14 Fahrten = 179,20 €
Steuer-Luchs
Hinweis:
Die Berechnung im Wege der Einzelbewertung ist dann günstiger, wenn der Arbeitnehmer
weniger als 15 Pendelfahrten im Monat durchführt. Es ist aber zu beachten, dass der Arbeit-
nehmer bei der Einzelbewertung gegenüber dem Arbeitgeber monatlich schriftlich dokumen-
tieren muss, an welchen Tagen er das Dienstfahrzeug tatsächlich für Pendelfahrten verwen-
det hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Wahlrecht für jedes Kalenderjahr einheitlich
auszuüben ist.