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Steuer-Luchs Steuerliches rund um den Dienstwagen Viele Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmer Dienstfahrzeuge zur Verfügung. Hier gibt es aber einige steuerliche Besonderheiten zu beachten. Vor kurzem lag folgender Fall dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vor. Ein Arbeitgeber schloss über ein Fahrzeug einen sogenannten Full-Service-Leasing-Vertrag über eine Laufzeit von drei Jahren ab. Dieses Fahrzeug überließ der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer sowohl für Dienst-, als auch für Privatfahrten. Im Gegenzug wurde eine Ver- einbarung getroffen, dass die Leasingkosten im Wege der Barlohnumwandlung von dem Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen werden. Die Reisekosten im Zuge von Dienstfahrten wurden dem Arbeitnehmer erstattet. Zudem wendete der Arbeitgeber die 1 %-Regel an. Streitig war nun, ob der Arbeitnehmer den prozentualen Anteil der monatlichen Leasingraten, der auf Dienstreisen entfällt, als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen kann. Nach dem Gesetz sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Er- haltung der Einnahmen und bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind. Hingegen liegen keine Aufwendungen vor, wenn Einnahmen dadurch entgehen, weil darauf verzichtet wird. Und genau so legte das Finanzgericht den vorliegenden Sachverhalt aus. Durch die Um- wandlung von Barlohn in Sachlohn wurde auf Einnahmen seitens des Arbeitnehmers ver- zichtet. Weiterhin scheidet nach Ansicht der Richter auch eine lohnsteuerliche Gleichbe- handlung mit dem Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers aus, da der Kläger weder juristischer noch wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingfahrzeuges war. Leasingnehmer war ja gerade der Arbeitgeber. Es handelt sich in dem vorliegenden Fall um einen Firmenwagen, daher wurde auch die 1 %-Regel angewendet. Aus diesem Grund wurde der Werbungskostenabzug versagt. Auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. In diesem Zusammenhang ist es auch an der Zeit, wieder einmal auf die verschiedenen steuerlichen Behandlungsmöglichkeiten von Pendelfahrten mit dem Dienstfahrzeug zwi- schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einzugehen. Auch diesen Vorteil muss der Ar- beitgeber lohnsteuerlich erfassen. Grundsätzlich besteht hier die Möglichkeit Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeits- stätte monatlich mit 0,03 % des Kfz-Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zu versteuern. Demgegenüber besteht auch die Möglichkeit eine Besteuerung auf Grundlage einer Einzel- bewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten nach folgender Berechnung durchzufüh- ren: 0,002 % des Bruttolistenpreises x Entfernungskilometer x Anzahl der Fahrten Beispielsrechnung geldwerter Vorteil für einen Monat mit 14 Pendelfahrten: Pauschalberechnung: 0,03 % x 40.000 € x 16 km = 192,00 € Einzelbewertung: 0,002 % x 40.000 € x 16 km x 14 Fahrten = 179,20 €

Steuerliches rund um den Dienstwagen

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Steuer-Luchs

Steuerliches rund um den Dienstwagen

Viele Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmer Dienstfahrzeuge zur Verfügung. Hier gibt es

aber einige steuerliche Besonderheiten zu beachten.

Vor kurzem lag folgender Fall dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vor.

Ein Arbeitgeber schloss über ein Fahrzeug einen sogenannten Full-Service-Leasing-Vertrag

über eine Laufzeit von drei Jahren ab. Dieses Fahrzeug überließ der Arbeitgeber seinem

Arbeitnehmer sowohl für Dienst-, als auch für Privatfahrten. Im Gegenzug wurde eine Ver-

einbarung getroffen, dass die Leasingkosten im Wege der Barlohnumwandlung von dem

Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen werden. Die Reisekosten im Zuge von Dienstfahrten

wurden dem Arbeitnehmer erstattet. Zudem wendete der Arbeitgeber die 1 %-Regel an.

Streitig war nun, ob der Arbeitnehmer den prozentualen Anteil der monatlichen Leasingraten,

der auf Dienstreisen entfällt, als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen

kann.

Nach dem Gesetz sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Er-

haltung der Einnahmen und bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind.

Hingegen liegen keine Aufwendungen vor, wenn Einnahmen dadurch entgehen, weil darauf

verzichtet wird.

Und genau so legte das Finanzgericht den vorliegenden Sachverhalt aus. Durch die Um-

wandlung von Barlohn in Sachlohn wurde auf Einnahmen seitens des Arbeitnehmers ver-

zichtet. Weiterhin scheidet nach Ansicht der Richter auch eine lohnsteuerliche Gleichbe-

handlung mit dem Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers aus, da der Kläger weder juristischer

noch wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingfahrzeuges war. Leasingnehmer war ja gerade

der Arbeitgeber. Es handelt sich in dem vorliegenden Fall um einen Firmenwagen, daher

wurde auch die 1 %-Regel angewendet. Aus diesem Grund wurde der

Werbungskostenabzug versagt. Auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung wurde die

Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

In diesem Zusammenhang ist es auch an der Zeit, wieder einmal auf die verschiedenen

steuerlichen Behandlungsmöglichkeiten von Pendelfahrten mit dem Dienstfahrzeug zwi-

schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einzugehen. Auch diesen Vorteil muss der Ar-

beitgeber lohnsteuerlich erfassen.

Grundsätzlich besteht hier die Möglichkeit Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeits-

stätte monatlich mit 0,03 % des Kfz-Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zu

versteuern.

Demgegenüber besteht auch die Möglichkeit eine Besteuerung auf Grundlage einer Einzel-

bewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten nach folgender Berechnung durchzufüh-

ren: 0,002 % des Bruttolistenpreises x Entfernungskilometer x Anzahl der Fahrten

Beispielsrechnung geldwerter Vorteil für einen Monat mit 14 Pendelfahrten:

Pauschalberechnung: 0,03 % x 40.000 € x 16 km = 192,00 €

Einzelbewertung: 0,002 % x 40.000 € x 16 km x 14 Fahrten = 179,20 €

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Steuer-Luchs

Hinweis:

Die Berechnung im Wege der Einzelbewertung ist dann günstiger, wenn der Arbeitnehmer

weniger als 15 Pendelfahrten im Monat durchführt. Es ist aber zu beachten, dass der Arbeit-

nehmer bei der Einzelbewertung gegenüber dem Arbeitgeber monatlich schriftlich dokumen-

tieren muss, an welchen Tagen er das Dienstfahrzeug tatsächlich für Pendelfahrten verwen-

det hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Wahlrecht für jedes Kalenderjahr einheitlich

auszuüben ist.