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Steuer-Luchs
Wer rastet der rostet - Fortbildungs-
kosten im steuerlichen Umfeld
Der Fachkräftemangel in Deutschland nimmt immer mehr zu. Qualifiziertes Personal zu be-
kommen und auch halten zu können, ist je nach Branche und Region enorm schwierig ge-
worden. Und eine immer komplexer werdende Arbeitswelt verlangt aber auch von den Mitar-
beitern eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung.
Nach den Steuerrichtlinien der Finanzverwaltung führen berufliche Fort- oder Weiterbil-
dungsleistungen des Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im
ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dabei
ist von einem ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen, wenn
die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers
erhöhen soll.
Vor kurzem hatte das Finanzgericht Münster zu entscheiden, ob eben eine Bildungsmaß-
nahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgte. Der Steu-
erpflichtige, beziehungsweise Kläger betreibt ein Unternehmen für Schwer- und Spezial-
transporte. Er entsendete seine Fahrer zu Weiterbildungen, bei denen die Fahrer ihr Wissen
über die Unfallsituation und ihre Kenntnisse über das sichere Beladen der Fahrzeuge auf-
frischten und damit die Fahrfertigkeiten optimierten. Die Kosten für die Weiterbildung über-
nahm der Betrieb. Zusätzlich waren die Fahrer verpflichtet, diese Weiterbildungen zu ma-
chen, da sie diese zur Verlängerung ihrer Fahrerlaubnis und damit zur weiteren Ausübung
ihres Berufes benötigen.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu der Überzeugung, dass
in der Übernahme der Weiterbildungskosten durch das Unternehmen steuerpflichtiger Ar-
beitslohn an die Mitarbeiter vorliegt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren legte der Steu-
erpflichtige Klage ein. Die Finanzrichter gaben dem Kläger Recht und stellten klar, dass die
Übernahme der Weiterbildungskosten keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt, da die
Weiterbildung der Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs und der Funktionsfähigkeit des
Betriebs dienten.
Nach Ansicht der Richter stellen solche Vorteile keinen Arbeitslohn dar, die sich bei objekti-
ver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Be-
gleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Dabei ist eine Gesamtwürdigung
zu treffen, ob die Fortbildungsmaßnahme im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des
Arbeitgebers durchgeführt wurde. Hierbei sind insbesondere der Anlass, Art und Höhe des
Vorteils, Auswahl der Begünstigten, etc. zu betrachten. Tritt nach einer Gesamtwürdigung
das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers zurück, dann liegt keine
Lohnzuwendung vor.
An dem Urteil ist insbesondere interessant, dass nach Wertung der Richter das Interesse der
Fahrer an der Weiterbildung, Voraussetzung für die Verlängerung der Fahrerlaubnis, nicht
das Interesse des Arbeitgebers überlagert. Allein das stets vorhandene Interesse eines Ar-
beitnehmers an der Verbesserung seiner persönlichen beruflichen Qualifikation, bezie-
hungsweise Fertigkeit, kann, nach Ansicht der Finanzrichter nicht das überwiegende betrieb-
liche Interesse des Arbeitgebers überlagern.
Steuer-Luchs
Hinweis:
Der Besuch eines Meisterkurses erhöht die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters in dem Betrieb,
daher ist die Übernahme der Kosten, ohne das steuerpflichtiger Arbeitslohn anfällt, möglich.
Erstattungsfähig sind insbesondere Kurs- oder Prüfungsgebühren sowie Ausgaben für Fach-
literatur und Schreibmaterial.