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Praxis-Workshop zum Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland am 18. September in Hamburg

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Praxis-Workshop zum Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland am 18. September in Hamburg

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Page 1: Praxis-Workshop zum Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland am 18. September in Hamburg

Ein deutscher Personaldienstleister soll im Jahr 2012 das Datenbanksystem der US-

amerikanischen Muttergesellschaft übernehmen. Zu diesem Zweck reisen zwei Software-

und Controlling-Experten zur deutschen Tochter, um die Mitarbeiter für das neue Daten-

erfassungssystem zu schulen. Zwei Monate dauert der Einsatz in Deutschland, der dort

als ganz normale Dienstreise deklariert wird. Eine weitere Schulung erfolgt zwei Monate

später, zu der erneut die beiden amerikanischen Kollegen sowie noch ein IT-Spezialist

anreisen. Letzterer soll ein paar Fehler in der Datenbank korrigieren. Weitere drei Monate

später kommt dasselbe Team ein letztes Mal für zwei Wochen zur deutschen Tochterge-

sellschaft, um eine Endabnahme zu machen. Das Projekt gilt endlich als abgeschlossen –

zumindest für Mutter- und Tochtergesellschaft.

Schmaler Grat zwischen Geschäftsreise und Erwerbstätigkeit

Als nicht abgeschlossen betrachtet jedoch der deutsche Zoll den Fall, der diesen Anfang

2014 im Rahmen einer Stichprobe prüft. Wie bei einem solchen Verfahren üblich, lässt

der Zoll sich die Anwesenheitslisten von Personen im Unternehmen vorlegen. Dabei stel-

len die Beamten fest, dass im Jahr 2012 mehrmals US-amerikanische Personen auf dem

Unternehmensgelände waren, die nicht als Mitarbeiter geführt wurden. Auf Nachfrage in

der Personalabteilung des deutschen Dienstleisters bestätigen die Personaler, dass jene

Mitarbeiter zu Schulungszwecken da waren. Das Problem: Mitarbeiterschulungen stellen

eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Zuwanderungsrechts dar, für die ein Arbeitsvisum

beantragt werden muss. Der Aufenthalt der US-Mitarbeiter fiel somit nicht unter eine

Dienstreise. Damit hat das deutsche Unternehmen streng genommen, Ausländer illegal in

Deutschland beschäftigt. Wie konnte das passieren?

„Diese Angelegenheit beschreibt eine der Hauptfehlerquellen im deutschen Zuwande-

rungsrecht“, sagt Dr. Michael Wrage, Rechtsanwalt für Zuwanderungsrecht. „Viele Un-

ternehmen sind sich über die Grenzen einer Dienstreise und der Aufnahme einer Er-

werbstätigkeit nicht hinreichend klar und riskieren damit hohe Geldstrafen und das Ein-

reiseverbot ausländischer Mitarbeiter in Deutschland“, so der Experte weiter.

ZUM THEMA • Ausländische Fachkräfte

in Deutschland: Die steu-errechtlichen Fallstricke

• Die Tücken im deutschen Zuwanderungsrecht

• Wie Personaler ausländi-sche Mitarbeiter in Deutschland richtig ein-setzen

PRESSEMITTEILUNG Hamburg, 20. AUGUST 2014

PRAXIS-WORKSHOP ZUM EINSATZ AUSLÄNDISCHER MITARBEITER IN DEUSCHLAND

AM 18. SEPTEMBER IN HAMBURG

KONTAKT Anne-Katrin Schulz Presse & Marketing Tel.: +49-40-306874-14 E-Mail: [email protected]

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Page 2: Praxis-Workshop zum Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland am 18. September in Hamburg

Das genannte Beispiel ist nur eine von vielen Tücken, die sich stellen, wenn sich ausländi-

sche Fach- und Führungskräfte für eine gewisse Dauer in deutschen Unternehmen auf-

halten. Neben aufenthaltsrechtlichen Aspekten gilt es außerdem, die steuer- und sozial-

versicherungsrechtliche Gesetzgebung zu kennen und anzuwenden – ein komplexes

Feld, auf dem sich die Personaler bewegen müssen.

Um Personalverantwortliche international tätiger Unternehmen vor Haftungsrisiken beim

Einsatz ausländischer Mitarbeiter zu schützen, veranstaltet die BDAE GRUPPE unter der

Leitung von Omer Dotou am 18. September 2014 in Hamburg ein Fachseminar zum

Thema „Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland – Impatriates erfolgreich absi-

chern und integrieren“.

Anhand von realen Praxisfällen klären Experten unter anderem folgende

Fragen:

• Wann liegt noch eine Dienstreise und wann bereits eine Erwerbstätigkeit vor

bzw. wann ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich?

• Welche sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben sind bei der Eingliederung des

Impats zu beachten?

• Wann unterliegt der neue Mitarbeiter der Sozialversicherungspflicht in Deutsch-

land?

• Welchen Aufenthaltstitel beziehungsweise welche Visakategorie benötigt der

ausländische Mitarbeiter?

• Wann sind deutsche Mitarbeiter in Deutschland einkommensteuerpflichtig?

Die Teilnahmegebühr für den Praxisworkshop beträgt 990 Euro. Der zweite teilnehmen-

de Mitarbeiter eines Unternehmens erhält 10 Prozent Rabatt. BDAE-Mitglieder zahlen

890 Euro.

Die Referenten:

• Dr. Michael Wrage und Holger Guse (Rechtsanwälte für Zuwanderungs-

recht)

• Omer Dotou (Sozialversicherungsspezialist für Auslandsentsendungen)

• Jürgen Bächle (Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht)

• Helmut Berg (RSB Deutschland GmbH)

BDAE GRUPPE

Die in Hamburg ansässige

BDAE GRUPPE hat ihren Ur-

sprung im Jahr 1995 mit der

Gründung des Bund der Aus-

lands-Erwerbstätigen (BDAE)

e.V. und wurde mit dem Ziel

geschaffen, Unternehmen

und deren Mitarbeiter sowie

Privatpersonen beim Planen

und Umsetzen ihres langfris-

tigen Auslandsaufenthalts zu

unterstützen.

Der BDAE e.V. ist Teil der

BDAE GRUPPE. Diese vereint

mehrere Gesellschaften unter

einem Dach und offeriert ein

umfassendes Dienstleistungs-

angebot. Dieses reicht von

passgenauen Auslandsversi-

cherungen über die Unter-

nehmensberatung in punkto

Auslandsentsendungen bis

hin zur Unterstützung von

Expatriates.

WWW.BDAE.COM