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Schuldrecht. AT. Rechtskunde, Agnes-Karll-Schule, 03.2009

Schuldrecht Allgemeiner Teil

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Page 1: Schuldrecht Allgemeiner Teil

Schuldrecht. AT.Rechtskunde, Agnes-Karll-Schule, 03.2009

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Einführung

• Teil des Privatrechts

• §§ 242 - 432 BGB

• regelt Schuldverhältnisse

• Recht von einer anderen Person eine Leistung zu verlangen (Anspruch)

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Schuldverhältnis

• „Unter einem Schuldverhältnis versteht man ein Rechtsverhältnis, in dem sich mindestens zwei Personen in der Weise gegenüberstehen, dass sie einander zu einer Leistung berechtigt und verpflichtet sind.“

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Zustandekommen

• entweder durch Rechtsgeschäft (meistens Vertrag) oder Gesetz

• Angebot und Annahme (145 ff.)

• „gegenseitige Verträge“

• damit gegenseitige Ansprüche

• Bsp: Kaufvertrag, 433

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Vertragsfreiheit

• geregelt in 311

• Abschlussfreiheit

• kein Zwang auf Abschluss

• Gestaltungsfreiheit

• Verträge sind abänderbar, solange das nicht verboten ist

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Einschränkungen

• bei Abschlussfreiheit

• Bsp: 566: Kauf bricht nicht Miete

• Bsp: 631a: Rechte/Pflichten bei Betriebsübergang

• Bsp: 6 EnWg, Versorgungsunternehmen, Pflicht zum Abschluss

• Bsp: 5 II PfVersG, Abschluss einer PKW Pflichtversicherung

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AGB

• Allgemeine Geschäftsbedingungen

• Bedingungen, die Einverständnis des anderen Vertragspartners erfordern

• nicht 134 (gesetzliches Verbot) oder 138 (gute Sitten)

• dienen häufig dazu, Rechte einzuschränken oder auszuschließen

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AGB II

• werden nur Bestandteil,

• wenn darauf hingewiesen wird, diese aushängen oder mitgeliefert werden und

• der andere damit einverstanden ist.

• Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders

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Haustürgeschäfte

• sind Geschäfte, die in der Privatwohnung, Arbeitsplatz, auf der Straße oder bei Kaffeefahrten abgeschlossen werden

• Verbraucher bei einem Vertragsschluss mit einem Unternehmer Widerrufsrecht nach 355 innerhalb von 2 Wochen zu

• Folge: An WE nicht mehr gebunden

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Fernabsatzverträge

• ebenfalls Vertragsschluss zwischen Verbraucher und Unternehmer

• über Tele- oder Mediendienste

• Widerruf- und Rückgaberecht innerhalb von 2 Wochen

• Eigenschaftsirrtum nach 119 I 2.Var.

• bis 50€ Porto muss Kunde selber tragen

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Hauptleistungspflicht

• bei Behandlungsvertrag, 611

• Behandlung

• Pflege

• bei Kaufvertrag, 433

• Kaufpreiszahlung

• Abnahme der Sache

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Nebenleistungspflichten

• selbstständige

• dient der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistungspflicht

• Anzeige-, Auskunfts- oder Rechenschaftspflicht

• einklagbarer Anspruch

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Nebenleistungspflicht II

• unselbstständige

• kein selbstständiger, einklagbarer Anspruch

• Rücksichtnahmepflichten wie Fürsorge- und Obhut, Treue, Mitwirkung und Aufklärung

• dienen dem Schutz der Person und des Vermögens der anderen Partei

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nachvertragliche Nebenleistungspflichten• Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach

Beendigung eines Dienstverhältnisses

• Konkurrenz und Wettbewerbsverbot

• Gewährung von Einsicht in die Krankenunterlagen nach Beendigung der Behandlung (BGHZ 85, 351)

• allgemeine Regel: 241 II

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Schutzpflichten

• Pflicht sich so zu verhalten, dass die andere Partei nicht im Eigentum, Leben, Gesundheit oder sonstigen beeinträchtigt wird

• keine falsche Verabreichung von Medikamenten

• sonst Schadensersatzpflichtig

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Leistung...

• Gegenstand

• Stück- oder Gattungsschuld

• Ort

• Hol- (269), Bring- oder Schickschuld

• Zeit

• sofort (271) oder Vereinbarung

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Beendigung• Erfüllung durch Leistung (362)

• Erbringung der geschuldeten Leistung

• Annahme an Erfüllungs statt (364)

• Annahme einer anderen Leistung als der geschuldeten

• Aufrechnung (398)

• Tilgung einer Forderung durch Ausgleich mit einer Gegenforderung

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Leistungsstörungen1. Der Schuldner erbringt die Leistung später

als vereinbart, also nicht rechtzeitig: Verzug

2. Der Schuldner ist überhaupt nicht in der Lage die Leistung zu erbringen: Unmöglichkeit

3. Der Schuldner erbringt die Leistung pünktlich, erfüllt aber schlecht: Schlechterfüllung

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Schuldnerverzug

• Anspruchsgrundlage für Ersatz vom Verzögerungsschaden: § 280 I, II iVm § 286• Schuldverhältnis (280 Abs. 1)

• Pflichtverletzung des Schuldner• Fälligkeit der Leistung (271)• Mahnung (286 I 1 oder 286 II Nr. 1)• Nichtleistung (286 I 1)

• Vertretenmüssen (280 I 2 iVm 276)• Verzögerungsschaden beim Gläubiger (280 I)

• Rechtsfolge: 280 iVm 249: Ersatz Schaden

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Vertragshaftung

• Anspruchsgrundlage Krankenhausaufnahmevertrag

• 280 I, III, 281

• Anspruchsvoraussetzungen

• Vorliegen ärztlicher Behandlungsvertrag oder Pflegevertrag (meist beides)

• Nicht-/Schlechterfüllung der vertraglichen Pflichten von vetraglichen oder organisatorischen Haupt-/Nebenpflichten

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Vertragshaftung II• Das Krankenhaus verletzt Hauptleistungspflichten bei

ärztlichen oder pflegerischen Behandlung (= Vorliegen eines ärztlichen oder pflegerischen Behandlungsfehlers):

• Verletzung für eigenes Verhalten / Erfüllungsgehilfen.

• Der Patient muß das Vorliegen der Hauptpflichtverletzung nachweisen.

• Erst dann: Vertretenmüssen des Arztes/Pflegepersonals vermutet.

• Verletzung sonstiger Pflichten (medizinische und pflegerische Qualitätsstandards) richtet sich nach anderen Kriterien

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Vertragshaftung III

• Schadenseintritt

• Kausalität Sorgfaltspflichtverletzung - Schaden (Patient = Mitursächlichkeit beweisen).

• Rechtswidrigkeit der Hauptleistungspflichtverletzung (wird indiziert).

• Vorsatz/Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) und Nicht-Vertreten-müssen (§ 280 BGB)

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Vertragshaftung IV

• Liegt die Pflichtverletzung vor, dann müssen der Arzt oder das Pflegepersonal darlegen, daß diese nicht von ihm zu vertreten sind. Zu Vertreten sind nach § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit (Pat. muß beweisen).

• Aber: Verschuldenszurechnung kann auch entfallen bei Nicht-Vertreten-Müssen nach § 280 BGB; Arzt muß Vermutung widerlegen (Beweislastumkehr ! zugunst. Patient)