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Anerkennung und Vollstreckung deutscher Urteile in der Ukraine

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Anerkennung und Vollstreckung

deutscher Urteile in der Ukraine

Kiew, 07. Juli 2015

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Anerkennungswege

I. Internationale Abkommen

II. Gegenseitigkeitsprinzip

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Internationale Abkommen

Kein Staat ist verpflichtet, Entscheidungen, die von

Gerichten anderer Staaten erlassen wurden, anzuerkennen

und auf seinem Territorium zu vollstrecken.

Eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Anerkennung entsteht

nur dann, wenn sich ein Staat dazu durch einen

entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat.

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Gegenseitigkeitsprinzip

Wenn Sie unsere Gerichtsurteile anerkennen und

vollstrecken, dann anerkennen und vollstrecken wir

Ihre

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Aspekte des Anerkennungsverfahrens:

I. Verjährungsfrist

II. Wer ist zuständig?

III. An welchem Ort?

IV. Welche Unterlagen?

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Verjährungsfrist

Drei Jahre ab dem Inkrafttreten des Gerichtsurteils

Ausnahme

Entscheidungen über die Beitreibung von

periodischen Zahlungen

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Wer ist zuständig?

Der Antrag auf Anerkennung bzw. auf Vollstreckung

der Entscheidung ausländischer Gerichte wird vom

allgemeinen Gericht verhandelt.

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An welchem Ort?

Am Sitz bzw. Wohnsitz des Schuldners

verfügt der Schuldner über keinen Sitz bzw. Wohnsitz in

der Ukraine oder ist sein Sitz bzw. Wohnsitz unbekannt,

wird der Antrag am Ort des Vermögens des Schuldners in

der Ukraine verhandelt

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An welchem Ort?

ob sich das Vermögen des Schuldners in der Ukraine

befindet, wird durch ein offizielles Dokument derjenigen

Person nachgewiesen, bei der es sich auf rechtlicher

Grundlage befindet, z.B.:

• Seeschiff im Hafen / Dock – entsprechender Brief vom

Kapitän des Hafens / Dockverwaltung

• Bankkonto – eine Bestätigung von der Bank

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Unterlagen

1. gesetzmäßig beglaubigte Kopie der Entscheidung;

2. offizielle Urkunde, die die Rechtskraft der Entscheidung des ausländischen Gerichts nachweist;

3. ein Dokument, das bescheinigt, dass die Gegenpartei, ordnungsgemäß benachrichtigt wurde;

Dem Antrag auf die Anerkennung sind folgende Unterlagen beizufügen:

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Unterlagen

4. ein Dokument, das bestimmt, ab welchem Datum oder hinsichtlich welchen Teils die Entscheidung der Vollstreckung unterliegt (falls die Entscheidung vorher vollstreckt wurde);

5. ein Dokument, das die Bevollmächtigung vom Vertreter des Klägers bestätigt (falls der Antrag vom Vertreter vorgelegt wird);

6. die nach dem ukrainischen Recht beglaubigte Übersetzung von oben erwähnten Dokumenten ins Ukrainische.

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In der Regel wird die Anerkennung in folgenden

Sachen erstrebt:

1. Wirtschaftsrecht (Streitigkeiten zwischen den Geschäftspartnern, insbesondere aus Lieferverträgen)

2. Transportrecht (z.B., Verklagung der Fluggesellschaften)

3. Familienrecht

4. Erbrecht

5. Urheberrecht

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Müller GmbH

Deutsches

Gericht / Urteil

Müller TOV

Anerkennung /

Vollstreckung

Schuldner

Forderungsabtretung

Forderung

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Fazit

• Alternative Gerichtsbarkeit

• Vereinfachte Lösung alter Schwierigkeiten

• Zusätzlicher Investitionsschutz

Neue Prozedur bietet an:

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Vielen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit

Andriy Navrotskiy, LL.M.

www.DLF.ua | [email protected]