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Harmonisierte Kennzeichnung Diese EU- Kennzeichnungsvorschriſten müssen Onlinehändler beachten Kanzlei für IT-Recht und Artikelbeschreibungen

Harmonisierte Kennzeichnung und Artikelbeschreibungen - Diese EU- Kennzeichnungsvorschriften müssen Onlinehändler beachten

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Harmonisierte Kennzeichnung

Diese EU- Kennzeichnungsvorschriften müssen Onlinehändler beachten

Kanzlei für IT-Recht

und Artikelbeschreibungen

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InhaltEinleitung .......................................................................

Energiekennzeichnung ..................................................

Lebensmittelkennzeichnung ..........................................

Spielzeugrichtlinie .........................................................

Textilkennzeichnung ......................................................

Kosmetikkennzeichnung ................................................

CE-Kennzeichnung ........................................................

GS-Zeichen? ...................................................................

Und was passiert bei Fehlern in den Artikelbeschreibungen? ................................................

Was wir für Sie tun können ............................................

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Bereits aufgrund der Informationspflichten im Fernabsatz müs-sen Händler die „wesentlichen Eigenschaften“ ihrer Waren oder Dienstleistungen angeben. Alle Artikel sind daher so detailliert wie möglich zu beschreiben. Was die Artikelbeschreibungen aber rechtlich so schwierg macht ist der Umstand, dass dabei diverse Vorgaben der Europäischen Union (EU) zu beachten sind. Jeder Fehler beim Formulieren der Angebote kann ein Wettbewerbs-verstoß sein und zu teuren Abmahnungen führen.

Unser Booklet gibt einen Überblick über die wichtigsten Rege-lungen, die etwa beim Onlinehandel mit Haushaltsgeräten, Spielzeug, Kosmetik, Textilien u.s.w. zu beachten sind.

Viel Spaß bem Lesen!

Ihr Team von

RESMEDIA

Einleitung

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Seit dem 01.01.2015 gelten für Onlinehändler neue Vorschriften zur Energiekennzeichnung. Die entsprechenden Regelungen ergeben sich aus der EU- Verordnung Nr. 518/2014 der Kommis-sion vom 05. März 2014.

Die EU Kommission hat den Onlinehandel mit Verbrauchern dem Offline-Verkauf angeglichen, so dass jetzt auch das Energielabel (Etikett) und das Produktdatenblatt mit angezeigt werden müssen. Beides ist dem Händler vom Hersteller zur Verfügung zu stellen und in der Nähe des Produktpreises innerhalb der der Artikelbe-schreibungen zu platzieren.

Möglich ist auch das Einfügen eines Grafik-Links, einer sog.

Energiekennzeichnung

Text der EU-Verordnung Nr. 518/2014 der Kommission vom 05. März 2014http://bit.ly/1wwm5Ed

“geschachtelten An-zeige”, bei dem eine genau vorgegebene Pfeilgrafik einzufügen ist.

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Die neue EU-Verordnung gilt für den Onlinehandel mit

/ Haushaltsgeschirrspülern/ Haushaltskühlgeräten/ Haushaltswaschmaschinen/ Fernsehgeräten/ Luftkonditionierer/ Haushaltswäschetrocknern/ elektrische Lampen, Leuchten/ Staubsaugern/ Raumheizgeräten/ Warmwasserbereitern

Zum Th ema “Energiekennzeichnung” haben wir ein separates Booklet:

www.res-media.net/booklets

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LebensmittelkennzeichnungLebensmittelangebote, die für den Endverbraucher bestimmt sind, müssen seit dem 13.12.2014 den neuen Anforderungen der europäischen Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) genügen. Die deutsche Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist außer Kraft getreten.

Im Internethandel müssen bei vorverpackten Lebensmitteln alle gesetzlichen Pflichtangaben aus der Liste rechts schon vor Abschluss des Kaufvertrags, d.h. in den Artikelbeschreibungen platziert werden. Nicht in der Liste aufgeführt sind die sonst ebenfalls erforderlichen Angaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum und zum Verbrauchsdatum. Diese müssen im Onlinehandel nicht angegeben werden.

Text der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 der Kommission vom 25. Oktober 2011http://bit.ly/1FdB9vU

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Bezeichnung des Lebensmittels (“Pralinen”, “Nudeln”);

Zutatenverzeichnis, Ausnahme: nicht bei Getränken mit über

1,2 Vol.-% Alkohol. Weitere Ausnahmen nach Art. 19 LMKV;

Zutaten/Hilfsstoffe gemäß Anhang II der Richtlinie, die Aller- gien und Unverträglichkeiten auslösen;

Menge bestimmter Zutaten;

Nettofüllmenge;

Anweisungen zur Aufbewahrung und/oder Verwendung;

Name des Lebensmittelunternehmers;

Ursprungsland/ Herkunftsort (falls nach Art. 26 vorgesehen);

ggf. Gebrauchsanleitung;

Alkoholgehalt bei Getränken mit mehr als 1,2 Vol.-% Alkohol; für Wein gelten besondere Bestimmungen;

Nährwertdeklaration; Ausnahme: Sie ist nicht erforderlich bei Getränken mit mehr als 1,2 Vol.-% Alkohol.

Gesetzliche Pflichtangaben für Lebensmittel in Onlineshops:

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SpielzeugrichtlinieAls „Spielzeug“ gilt jedes Produkt, das ausschließlich und nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet ist, von Kindern un-ter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Bei diesen Ar-tikeln sind in den Artikelbeschreibungen teilweise verschiedene Warnhinweise aufzunehmen. Diese sind jeweils mit „Achtung“ einzuleiten und exakt so zu formulieren, wie die Richtlinie das vorgibt.

Die Liste der Warnhinweise für diese Spielzeugarten und wie deise genau zu formulieren sind, können Sie dem Anhang V Teil B der Spielzeugrichtlinie entnehmen.

Text der EU-Richtlinie 2009/48/EG vom 18. Juni 2009http://bit.ly/1DlFFcA

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Beispiele:

/ Bei Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist:

„Achtung. Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“

/ Bei Spielzeug in Lebensmitteln:

„Achtung. Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.“

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TextilkennzeichnungBeim Verkauf von Textilien gilt die EU-Textilkennzeichnungsver-ordnung, so dass die Textilfasern der Artikel in den Artikelbe-schreibungen nach diesen Maßgaben anzugeben sind:

Die zulässigen Begriffe

Nach Art. 5 TextilkennzV dürfen für die Beschreibung der Textilfasern nur Bezeichnungen nach Anhang I der Verordnungverwendet werden. NICHT in der Liste enthalten sind zum Beispiel „Lycra“, „Acryl“ oder „Meryl“. Diese Begriffe dürfen daher nicht zur Textilkennzeichnung verwendet werden.

Text der EU-Verordnung 1007/2011vom 27. September 2011http://bit.ly/1AYMWdv

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Die prozentualen Angaben

Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, dürfen den Zusatz „100 %“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett oder in der Artikelbeschreibung tragen. Ansonsten sind immer

/ die Bezeichnung/ und der Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern/ in absteigender Reihenfolge anzugeben.

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KosmetikkennzeichnungSeit dem 11. Juli 2013 gilt die neue EU-Kosmetikverordnung, die auch im Onlinehandel mit Kosmetikprodukten zu beachten ist. So müssen die Produkte den Vorgaben des Art. 19 EU-KosmetikVO entsprechend auf der Verackung gekennzeichnet sein und dürfen nach Art. 20 EU-KosmetikVO keine irreführenden Werbeaussa-gen enthalten.

Die Kennzeichnungspflichten nach Art. 19 müssen “nur” auf den Verpackungen erfüllt werden, d.h. der Hersteller darf die Produk-te nur dann auf den Markt bringen, wenn die Infomationen auf den Verpackungen vorhanden sind. Händler begehen dann einen Wettbewerbsverstoß, wenn sie Kosmetika verkaufen, die nicht korrekt gekennzeichnet ist.

Text der EU-Verordnung (EG) 1223/2009 vom 30. November 2009http://bit.ly/1zCcLQP

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Die Verordnung regelt keine direkte Kennzeichnungspflichten für die Artikelbeschreibungen in Onlineshops. Da jedoch unklar ist, welche Angaben gleichwohl über die Informationspflichten im Fernabsatz als “wesentliche Eigenschaften” der Ware zu gelten haben, empfehlen wir Händlern vorsichtshalber, die Angaben von der Verpackung komplett mit in die Artikelbeschreibungen zu übernehmen.

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CE-KennzeichnungÜber die CE-Kennzeichnung wird innerhalb der EU ein Mindest-Sicherheitsstandard für technische Produkte festgelegt. Mit dem CE-Zeichen erklärt der Hersteller, dass sein Produkt allen gel-tenden EU-Regelungen und gesetzlichen Auflagen entspricht. Eine “Prüfung” findet aber nicht statt und das CE-Zeichen ist kein Siegel.

Für Onlinehändler spielt die CE-Kennzeichnung nur insoweit eine Rolle, als sie prüfen müssen, ob die CE-Kennzeichnung und die notwendige technische Dokumentation vorhanden sind. Sonst dürfen die Artikel nicht verkauft werden.

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Nach der Rechtsprechung ist der Hinweis “CE-geprüft” irre-führend, da er den falschen Eindruck einer durchgeführten Prüfung hervorruft. Die Aussage “CE-geprüft” erweckt die irrige Vorstellung, der Artikel sei von einer unabhängigen Stelle ge-prüft worden und habe ein entsprechendes Prüfsiegel erhalten. Tatsächlich handelt es sich bei der CE-Kennzeichnung aber nur um die eigene Erklärung des Herstellers, mit der er die Konfor-mität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften des europäischen Binnenmarktes bestätigt. Eine unabhängige Prüfung findet nicht statt, so dass damit auch nicht geworben werden darf.

Das CE-Kennzeichen darf insbesondere nicht mit dem Siegel „Geprüfte Sicherheit“ verwechselt werden. Hier wird tatsächlich eine Prüfung nach dem Produktsicherheitsgesetz bescheinigt, so dass ein Hinweis „GS-geprüft“ zulässig wäre.

Abmahngefahr!

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GS-ZeichenMit dem Siegel “Geprüfte Sicherheit” wird bescheinigt, dass ein Produkt die Anforderungen des § 21 des Produktsicherheitsge-setzes (ProdSG) erfüllt.

Die GS-Kennzeichnung ist im Gegensatz zur CE-Kennzeichnung freiwillig. Damit der Hersteller das GS-Zeichen an seinem Produkt anbringen lassen darf, muss er es zuvor von einer zuge-lassenen Prüfstelle (GS-Stelle) einer Baumusterprüfung unterzie-hen.

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Onlinehändler dürfen mit dem GS-Zeichen für ihre Artikel werben, wenn

es ein aktuelles, gültiges Zertifikat ist;

das GS-Zeichen auch tatsächlich zu dem betreffenden Produkt gehört und dieses spezielle Produkt geprüft wurde.

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Was passiert bei Fehlern in den Artikelbeschreibungen?Hält der Onlinehändler die gesetzlichen Vorgaben nicht ein, liegt meist eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wegen Verstoßes gegen Marktverhaltensregeln oder wegen Irreführung nach § 5 UWG vor. Der Händler kann also von Mitbewerbern, Wettbewerbsverbänden, den Industrie- und Handelskammern oder eingetragenen Verbraucherverbänden nach dem Unterlas-sungsklagengesetz kostenpflichtig abgemahnt werden.

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Hält der Onlinehändler die gesetzlichen Vorgaben nicht ein, liegt meist eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 4 Nr. 11 UWG wegen Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregel oder eine Irreführung nach § 5 UWG vor. Der Händler kann also von allen Mitbewerbern, Wettbewerbsverbänden, den Industrie- und Handelskammern oder eingetragenen Verbraucherverbänden nach dem Unterlassungsklagengesetz kostenpfl ichtig abgemahnt werden.

Zum Th ema “Abmahnung” haben wir ein separates

Booklet:

www.res-media.net/booklets

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Was wir für Sie tun können

/ Shopprüfungen und laufender Update-Service für Ihren

rechtssicheren Onlineshop

/ Erstellung aller Rechtstexte wie

- Allgemeine Geschäftsbedingungen

- Impressum

- Datenschutzinformationen

- Widerrufsrecht usw.

/ Begleitende Beratung bei der Konzeption Ihrer

E-Commerce-Plattform

- Erstellung der IT-Verträge

- Beratung bei der Bestell- und Zahlungsabwicklung

/ Beratung im Markenrecht

- Markenanmeldungen, Markenrecherchen

- Durchsetzung Ihrer Markenrechte gegenüber Dritten

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Unsere Kanzlei verfügt über fünf spezialisierte Rechtsanwälte, darunter drei Fachanwälte für IT-Recht und eine Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz.

Wir beraten Sie persönlich zu allen Fragen des E-Commerce Rechts, des IT-Rechts und des gewerblichen Rechtsschutzes.

RESMEDIA Wir beraten Unternehmen im E-Commerce-Recht.

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