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Absatzkanal Marktplatz - Was für Onlinehändler beim Verkauf über eBay, Amazon & Co. wichtig ist

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Was für Onlinehändler beim Verkauf über eBay, Amazon & Co. wichtig ist

Kanzlei für IT-Recht

Absatzkanal Marktplatz

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InhaltEditorial

Was ist ein Marktplatz? ................................................

Die “Spielregeln” der Marktplätze ...............................

Rechtssichere Texte und Angebote .............................. - Jedes Angebot benötigt ein Impressum ................. - Allgemeine Geschäftsbedingungen ........................ - Widerrufsbelehrung, Widerrufserklärung .............. - Datenschutz ............................................................

Rechtskonforme Artikelbeschreibungen .......................

Haftungsrisiko Amazon für Händler ............................. - Das Problem der zentralen Artikel- beschreibungen ...................................................... - Das Problem der Haftung für falsche UVP von Amazon .................................................... - Das Problem der Haftung für die Weiter- empfehlungsfunktion von Amazon .........................

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Kanzlei für IT-Recht

- Das Problem der Haftung für die Marken- rechtsverletzungen von Amazon ............................ - Wie können Händler auf das Haftungsrisiko reagieren? ...............................................................

Bildrechte auf Marktplätzen .........................................

Was wir für Sie tun können ..........................................

Über RESMEDIA ..........................................................

Entdecken Sie unsere Infothek-App .............................

Folgen Sie uns auf Twitter ............................................

Besuchen Sie unseren You Tube Channel ....................

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Der Verkauf über Plattformen und Marktplätze wie Amazon oder eBay ist für Händler der einfachste Einstieg in den Internethan-del. Die Angebote sind schnell und kostengünstig erstellt und das Geschäft kann ohne großen, eigenen Marketingaufwand be- ginnen. Viele Händler gehen allerdings von der Irrmeinung aus, dass der Plattformbetreiber schon alles für die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen getan habe und man selbst allenfalls noch “AGB von der Stange” einfügen müsse. Tatsächlich ist der Verkauf über Plattformen rechtlich jedoch nicht so einfach, wie manche glauben.

Unser Booklet gibt die wichtigsten Rechtstipps zum Thema “Verkauf über Plattformen”, damit Sie als Händler nicht in die Abmahnfalle laufen.

Editorial

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Wir wünschen Ihnen viel Freude und Erkenntnisse beim Lesen und freuen uns über Ihr Feedback - oder über Ihre Themen-vorschläge für weitere Ratgeber. Schreiben Sie uns an die Mailadresse [email protected]!

Ihr Team von

RESMEDIA

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Für Online-Marktplätze bzw. Plattformen ist es typisch, dass ihnen eine Vielzahl von Händlern angeschlossen sind. Auf Marktplätzen wie Amazon, eBay, Rakuten, Hood oder Dawanda usw. sind daher immer hunderte und tausende verschiedene Händlerangebote zu finden und können dort von Kunden gekauft werden.

Die Zulassung eines Händlers zu einem Marktplatz kann dabei ganz unterschiedlich geregelt sein: Bei manchen Plattformen reicht allein eine Anmeldung, bei anderen ist die explizite Zulas-sung von jedem einzelnen Händler durch den Betreiber der Plattform erforderlich.

In manchen Fällen handelt der Betreiber auch selbst neben den Händlern als Verkäufer auf dem Marktplatz (Beispiel Amazon), manchmal ist der Betreiber nur reiner Plattformbetreiber und verkauft selbst nicht (Beispiel eBay).

Was ist ein Marktplatz?

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Die “Spielregeln” der Marktplätze Beim Verkauf über Plattformen haben Händler insbesondere die Nutzungsbedingungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu beachten, die sie bei der Anmeldung aktzeptiert haben müssen. Diese enthalten immer Änderungsklauseln, so dass der Plattformbetreiber die Regelungen auch von Zeit zu Zeit anpas-sen und ändern kann.

Verstoßen Sie als Händler gegen diese AGB, hat der Plattform-betreiber regelmäßig das Recht, Angebote zu löschen oder den Händleraccount ganz zu schließen. Es ist daher wichtig, die Regeln und Anforderungen im Einzelfall genau zu kennen und ihnen nachzukommen.

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Rechtssichere Texte und Angebote Auf den meisten Marktplätzen - jedenfalls bei Amazon und eBay - ist der einzelne Händler selbst dafür verantwortlich, rechtssichere Texte wie AGB einzufügen oder beim Verkauf an Verbraucher seinen Informationspflichten im Fernabsatz (etwa zur Widerrufsbelehrung, zu den Zahlungs- und Lieferbe-dingungen, Artikelbeschreibungen, zur Preisauszeichnung uvm.) nachzukommen.

Abschnitt B Teilnahmebedingungen Amazon Sevices Europe S.à r.l., in der Fassung vom 13.06.2014 - http://amzn.to/1QIVTEk

§ 3 Nr. 8 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Dienste - http://ebay.eu/1PFZJLm

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Jedes Angebot benötigt ein Impressum

Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) müssen Diensteanbieter von Telemedien - und dazu gehören gewerbliche Angebote im Internet - ein ordnungsgemäßes Impressum aufweisen. Dieses muss “leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” sein.

Jedes Angebot ist daher so zu gestalten, dass die Angaben zum Impressum gut auffindbar sind für die Kunden. Es gelten dabei die selben Anforderungen, wie in einem “normalen” Onlineshop auch. Das Impressum muss über höchstens zwei Klicks erreich-bar sein.

Bei eBay werden diese Informationen automatisch über die Rubrik “Rechtliche Informationen des Verkäufers” in jedem Angebot platziert. Bei Amazon werden die Informationen über den Link “Verkäuferinformationen, Impressum, AGB, Widerrufs-recht” in den Angeboten mit dem Händlershop verknüpft.

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Name, Anschrift, Rechtsform, VertretungsberechtigterE-Mailadresse ggf. zuständige Aufsichtsbehörde bei bestimmten Berufen,Registereintragungen (Handels-, Vereins-,Partnerschafts-, Genossenschaftsregister) bei bestimmten Berufen Kammer, Berufsbezeichnung und Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, beruf-srechtliche Regelungen und Info, wie diese zugänglich sind,Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Um-satzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnum-mer nach § 139c der Abgabenordnung

1.2.3.4.

5.

6.

finden Sie auf unserer Webseite unter Muster für ein rechtssicheres Impressum

Liste der Pflichtinformationen nach § 5 TMG:

http://www.res-media.net/muster

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Liste der Pflichtinformationen nach § 5 TMG: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Händler sind nicht verpflichtet, in einem Onlineshop oder in ihren Angeboten “Allgemeine Geschäftsbedingungen” ein-zufügen. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich, Ver-einbarungen für die eigenen Geschäfte zu treffen. Vielmehr können Händler grundsätzlich auch einfach die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten lassen. Diese werden automatisch zum Vertragsinhalt, wenn keine abweichenden AGB zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.

Aber: Beim Verkauf an Verbraucher u.a. über das Internet im Bereich “business-to-consumer” (B2C) haben Unternehmer diverse Informationspflichten zu erfüllen. Hierbei handelt es sich um die Informationspflichten beim Fernabsatz und einige der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, die am einfachsten über Informationsklauseln in den AGB erfüllt werden können. Jeder kleine Fehler in diesem Bereich kann als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.

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Zu den Pfl ichten beim Fernabsatz-kauf und im elektronischen Ge-schäftsverkehr haben wir ein separates E-Book mit Checklisten veröffentlicht, so dass Sie sich schnell einen Überblick über die-jenigen Pfl ichten machen können, die in die AGB gehören.

Der Inhalt der Händler-AGB setzt sich zu einem wesentlichen Teil daher aus diesen Informationen zusammen, die individuell angepasst für jeden Händler in dessen AGB zu integrieren sind. Muster-AGB “von der Stange” können daher rechtlich problema-tisch sein und sind nicht automatisch rechtssicher.

http://www.res-media.net/ebooksauf unserer Webseite unter Sie fi nden das E-Book

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Widerrufsbelehrung, Widerrufsformular

Seit dem 13.06.2014 gibt es ein europaweit einheitliches, gesetzliches Muster für die Widerrufsbelehrung, die Händler ihren Verbraucher-Kunden zur Verfügung stellen müssen. Diese Pflicht gehört zu den Pflichten im Fernabsatzkauf (vgl. dazu Seite 12).

Das gesetzliche Muster muss im Rahmen der darin vorgese-henen Gestaltungsmerkmale individuell auf die Bedürfnisse des einzelnen Händlers angepasst werden. Eigene Ergänzungen oder Formulierungen können jedoch leicht zu wettbewerbs-rechtlichen Abmahnungen führen und sollten unbedingt unter-bleiben.

Sie finden das gesetzliche Muster derWiderrufsbelehrung hier im Internet:

http://bit.ly/1YD2cuE

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Die Widerrufsbelehrung ist in die AGB zu integrieren. Wenn die Plattform das technisch ermöglicht, sollte die Belehrung auch über ein eigenes Register oder eine eigene Seite “Widerrufs-recht” verlinkt werden. eBay sieht dafür ein eigenes Scrollfenster vor.

Neu ist seit dem 13.06.2014 auch die Verpflichtung für Händler, Verbrauchern ein gesetzliches Muster des Widerrufsformulars zur Verfügung stellen zu müssen. Verbraucher können dieses Formular für ihre Widerrufserklärung an den Händler nutzen, müssen das aber nicht.

Setzen Sie das Muster unter die Widerrufsbelehrung in allen Rechtstexten.

Widerrufsformular hier im Internet: Sie finden das gesetzliche Muster für das

http://bit.ly/1OpZSnY

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Als Händler auf einem Marktplatz müssen Sie Ihre Kunden auch darüber informieren, zu welchem Zweck Sie welche Daten wie erheben und verarbeiten. Dazu ist eine Datenschutzinforma-tion in jedes Angebot einzufügen.

Beim Thema “Datenschutz” müssen Händler aufpassen, denn es gibt erste Urteile, wonach auch Verstöße gegen Datenschutz-bestimmungen wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Außerdem plant die Bundesregierung offenbar eine Änderung des Unterlassungsklagengesetzes, die das ebenfalls vorsieht und damit gesetzlich zementiert. Unabhängig davon können Datenschutzbehörden weiterhin Bußgelder verhängen.

Datenschutz

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finden Sie auf unserer Webseite unter Ein Muster für eine allgemeine Datenschutzinformation

http://www.res-media.net/muster

Die Pflicht zur Datenschutzinformation gilt unabhängig davon, ob der Marktplatzbetreiber selbst bereits eine Seite “Daten-schutz” eingerichtet hat oder ebenfalls die Daten der Käufer zu eigenen Zwecken erhebt und verarbeitet. Die Erlaubnis dazu holt sich der Betreiber über die Nutzungsbedingungen von jedem Kunden ein, sobald ein Kundenkonto angelegt oder eine Mit-gliedschaft auf auf dem Marktplatz angemeldet wird. Bei den Datenschutzinformationen, die der einzelne Händler in seine Angebote zu integrieren hat, handelt es sich dagegen um die Erhebung und Verarbeitung der Daten anlässlich von Kunden-anfragen, Bestellungen und Verkäufen.

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Bereits aufgrund der Informationspflichten im Fernabsatz (vgl. dazu Seite 12) müssen Händler die „wesentlichen Eigen-schaften“ ihrer Waren oder Dienstleistungen angeben. Alle angebotenen Artikel sind daher so detailliert wie möglich zu beschreiben. Was die Artikelbeschreibungen aber rechtlich so schwierg macht ist der Umstand, dass dabei diverse Vorgaben der Europäischen Union (EU) zu beachten sind. Es gibt diverse Artikel, bei denen rechtliche Regelungen dazu bestehen,

Rechtskonforme Artikel-beschreibungen

welche Angaben wie bei einem Artikel genau zu machen sind.

Schwierig ist danach zum Beispiel der Onlinehandel mit Haushalts-geräten, Elektronikartikeln, Spielzeug, Lebensmitteln oder Textilien.

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Zum Thema “Artikelbeschreibungen” und speziell zur “Energie-kennzeichnung bei Haushaltsgeräten” und den rechtlichen Vor-gaben der EU haben wir bereits separate Booklets veröffentlicht:

http://www.res-media.net/bookletsauf unserer Webseite unter Sie fi nden unsere Booklets

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Haftungsrisiko Amazon für Händler

Die “Amazon Standard Identification Number” (ASIN) ist eine von Amazon für den Handel auf der Plattform und die Nutzung von zentralen Artikelbeschreibungen eingeführte Produktiden-tifikationsnummer. Über die ASIN können sich die Händler auf dem Marktplatz bei der Angebotsdarstellung einfach an bereits bestehende Angebote anderer Händler “anhängen”.

Wir empfehlen Händlern, möglichst auf das Anhängen an zentrale Artikelbeschreibungen anderer Händler zu verzichten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Sie als Händler dafür haf-ten, dass Ihre Artikelbeschreibungen rechtskonform formuliert sind. Dafür können Sie allerdings keine Gewähr übernehmen, da Sie darauf keinen Einfluss haben.

Das Problem der zentralen Artikelbeschreibungen

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Auch andere Händler dürfen sich aufgrund der AGB von Amazon an Ihre Angebote und Artikelbeschreibungen anhängen,

Sie bekommen ggf. nachträgliche, zentrale Änderungen an den Artikelbeschreibungen nicht mit,

Gefahr der Übernahme falscher UVP, die Amazon ein-fügt, Verwechselungsgefahr von Markenartikeln und No-Name-Artikeln, Artikelbeschreibungen sind oft nicht rechtskonform und entsprechen nicht den Kennzeichnungsvorschriften.

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Das sind die Probleme bei der ASIN:Das sind die Probleme bei der ASIN:

Das sind die Probleme bei der ASIN:

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Das sind die Probleme bei der ASIN:Das sind die Probleme bei der ASIN:

Die Übernahme der Angaben zur unverbindlichen Preisem-pfehlung (UVP) des Herstellers über die ASIN eines Artikels ist ein gutes Beispiel für das bestehende Haftungsrisiko von Amazon-Händlern.

So entschied aktuell das Oberlandesgericht (OLG) Köln mehrfach, dass ein Amazon-Händler für Rechtsverletzungen von Amazon haftet – wie hier wegen der automatischen Angabe falscher, unverbindlicher Preisempfehlungen – auch wenn die Angaben ohne Wissen des Händlers in sein Angebot eingefügt wurden: - Urteil vom 23.09.2014, Az. 6 U 115/14, - Urteil vom 24.04.2015, Az. 6 U 175/14, - Beschluss vom 06.05.2015, Az. 6 W 29/15.

Die Argumentation bei diesen Entscheidungen beruht haupt-sächlich auf der Annahme, der Händler mache sich durch die

Das Problem der Haftung für falsche UVP von Amazon

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Werbung für das Produkt auf Amazon auch fremde Angaben zu Eigen. Dies führe zu einer vollen Zurechnung der Inhalte. Zudem müsse der Händler durch Nutzung der Verkaufsplattform die für das Angebot gemachten Angaben regelmäßig auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen und bei Feststellung der Unrichtig-keit der Angaben auf deren Änderung hinwirken.

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Die Rechtsprechung tendiert bei Amazon offenbar insgesamt zu der Auffassung, dass Händler auf dem Marketplace für Fehler haften, die nicht Sie, sondern die Amazon allein verursacht hat.

Das Landgericht (LG) Arnsberg hatte Ende 2014 noch ent-schieden, dass ein Amazon-Händler nicht für eine von Amazon entwickelte, wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion haftet. Dem Händler fehle technisch jede Einwirkungsmöglich-keit und er könne die Nutzung der Weiterempfehlungsfunktion nur dadurch unterbinden, dass er gar keine Angebote mehr einstelle. Dies sei ihm jedoch geschäftlich nicht zumutbar (Urteil vom 30.10.2014, Az. I-8 O 121/14).

Das OLG Hamm bejaht allerdings die Haftung des Händlers für von Amazon begangene Rechtsverletzungen. In dem Fall ging es u.a. ebenfalls um die wettbewerbswidrige E-Mail-Weiter-empfehlungsfunktion auf der Amazon-Plattform (Urteil vom 09.07.2015, Az. I-4 U 59/15).

Das Problem der Haftung für die Weiterempfehlungs- funktion von Amazon

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Das LG Berlin entschied, dass Amazon-Händler sogar für Markenrechtsverletzungen von Amazon in den Angeboten zu haften haben (Urteil vom 10.02.2015, Az. 15 O 22/14). In dem Fall hatte sich ein Händler an ein markenrechtswidriges An-gebot “angehängt” und wusste von der Markenverletzung gar nichts.

Das Problem der Haftung für die Markenrechts- verletzungen von Amazon

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Händler haben keine technische Zugriffsmöglichkeit auf wesentliche Inhalte ihrer Amazon-Angebote. Gleichwohl tendi-ert die Rechtsprechung offenbar dahin, von Amazon verur-sachte Rechtsverstöße den Händlern anzulasten. Die bisherigen Urteile dürften dabei noch nicht das Ende der Fahnenstange sein, denn über § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind die meisten Rechtsverstöße bei B2C-Geschäften als wettbewerbswidrig einzustufen. Mit den bish-erigen Begründungen der Gerichte steht damit der weiteren Haftung von Händlern für solche Verstöße Tür und Tor offen.

Insgesamt kann es also leicht zu – berechtigten – Abmahnun-gen kommen, denen sich Marktplatz-Händler nicht entziehen können. Das ist nicht zu verhindern. In dem Fall muss im Ein-zelnen genau geprüft werden, wie der Händler damit im Einzel-fall umgehen und wie er sich wehren kann.

Wie können Händler auf das Haftungsriskio reagieren?

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Während bei eBay eingestellte Produktfotos von anderen eBay-Händlern nicht übernommen werden dürfen, ist das bei Amazon bereits aufgrund der Bedingungen für die Teilnahme am Marktplatz der Fall.

In Abschnitt A XIII. zu “Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrechte” heißt es bei Amazon:

“Die Teilnehmer übertragen Amazon ein vergütungsfreies, zeitlich unbefris-tetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbrei-tung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeder anderen Produktinformation, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von Amazon an Amazon übermitteln (mit Ausnahme jedes Firmenzeichens, jeder Schutzmarke oder anderen ähnlichen Brandings),einschließlich des Rechts, diese Inhalte in Printmedien, online, auf CD-ROM etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken.”

FOLGE: Wenn Händler Produktfotos bei Amazon hochladen, übertragen Sie das volle Nutzungsrecht an Amazon. Amazon gibt dieses Recht an alle anderen Marktplatzhändler weiter.

Bildrechte auf Marktplätzen

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Dass diese Vorgehensweise zulässig ist, hat das LG Köln ent-schieden. Nach einem Urteil stellt das Einbinden von fremden Produktfotos über Amazon keinen Urheberrechtsverstoß dar (Urteil vom 13.02.2014, Az. 14 O 184/13).

Ein Amazon-Händler hatte einen anderen Amazon-Händler wegen der Einbindung seiner Produktbilder in dessen Amazon-Angebote urheberrechtlich abgemahnt. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Amazon-Händler erklärten mit dem Hochladen ihrer Produktbilder bei Amazon stillschweigend ihr Einverständ-nis dazu, dass diese Bilder auch in anderen Angeboten verwen-det werden dürften. Alle Händler hätten die entsprechenden Amazon-Nutzungsbedingungen akzeptiert.

Die Verwendung der Fotos in anderen Amazon-Angeboten kann übrigens auch nicht durch ein Wasserzeichen u.ä. verhindert werden. Amazon hat auch das Recht zur Bearbeitung und kann Logos wieder entfernen.

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Im Zusammenhang mit Bildrechten ist bei Amazon noch darauf zu achten, dass Händler keine Produktfotos hochladen dürfen, an denen sie selbst nicht über umfassende Nutzungsrechte verfügen. Der Händler steht dafür ein, dass er Amazon auch die Nutzungsrechte in dem Umfang verschaffen kann, wie das in den Teilnahmebedingungen geregelt ist (vgl. dazu Seite 26). Händler benötigen daher insbesondere das uneingeschränkte Recht, das Produktfoto an Dritte zur gewerblichen Nutzung weitergeben zu dürfen.

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- der Konzeption Ihrer E-Commerce-Plattform

- Shopprüfungen

- die AGB-Erstellung

- Marketingmaßnahmen

- wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

/ Erstellung von

- SEO-/SEA-Verträgen

- IT-Projektverträgen

- LOIs (Letter of intent)

- NDAs, Geheimhaltungsvereinbarungen

- Softwarelizenz- und Softwareerstellungsverträgen

/ Beratung im Markenrecht

RESMEDIA Was wir für Sie tun können.

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Unsere Kanzlei verfügt über fünf spezialisierte Rechtsanwälte,darunter vier Fachanwälte für IT-Recht und eine Fachanwältinfür gewerblichen Rechtsschutz.

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