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Herbstakademie 2015 www.dsri.de HATERS GONNA HATE – Urheber- und Datenschutzrecht Warum sind diese beiden Rechtsgebiete derart unbeliebt und was kann man tun, um diesen Zustand zu ändern? Rechtsanwalt Andrés Heyn Kanzlei Heyn, Hamburg

Vortrag zum Urheberrecht und Datenschutzrecht

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Herbstakademie 2015

www.dsri.de

HATERS GONNA HATE – Urheber- und DatenschutzrechtWarum sind diese beiden Rechtsgebiete derart unbeliebt und was kann man tun, um diesen Zustand zu ändern?

Rechtsanwalt Andrés HeynKanzlei Heyn, Hamburg

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Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn

Andrés Heyn

Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter

[email protected]

Rothenbaumchaussee 133 20149 Hamburg

Schwerpunkte: Filmrecht, Musikrecht, Datenschutzrecht

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AGENDA DES VORTRAGS

1. Urheberrecht

1.1. Urheberrecht vor dem Web 2.01.2. Urheberrecht nach dem Web 2.01.3. Lösungsvorschläge zum Urheberrecht

2. Datenschutzrecht

2.1 Datenschutzrecht vor dem Web 2.02.2 Datenschutzrecht nach dem Web 2.02.3 Lösungsvorschläge zum Datenschutzrecht

3. Fazit und Ausblick

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1.1. Urheberrecht vor dem Web 2.0 – sog. TRIAS

Urheber Verwerter Verbraucher

Urheber UrhG UrhG UrhG

Verwerter UrhG UrhG UrhG

Verbraucher UrhG UrhG UrhG

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1.2 Urheberrecht nach dem Web 2.0 – Das Providerprivileg des TMG hebelt das UrhG aus.

Urheber Verwerter Verbraucher ContentProvider

HostProvider

Urheber UrhG UrhG UrhG UrhGTMG

UrhGTMG

Verwerter UrhG UrhG UrhG UrhGTMG

UrhGTMG

Verbraucher UrhG UrhG UrhG UrhGTMG

UrhGTMG

ContentProvider

UrhGTMG

UrhGTMG

UrhGTMG

UrhGTMG

UrhGTMG

HostProvider

UrhGTMG

UrhGTMG

UrhGTMG

UrhGTMG

UrhGTMG

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Neues Geschäftsmodell - PLATTFORMKAPITALISMUS

Beispiele:

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Realität: Illegale Anbieter dominieren – Beispiel: Anzahl der Nutzungsvorgänge im Filmbereich (s. www.webschauder.de)

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Das neue Geschäftsmodell der Plattformen:

Urheberrechtlich geschützte Inhalte werden von Nutzern anonym hochgeladen, wobei die Inhaberschaft der Host-Provider bzw. der Uploader bez. der Inhalte oft fragwürdig ist

Der Uploader bleibt anonym und ist nicht greifbar Hostprovider-Plattformen haften erst nach Kenntnis der

rechtswidrigen Inhalte (notice and takedown Verfahren) Die Nutzung der Plattformen ist zumeist kostenfrei und haben

weder Lizenzkosten noch eigene Inhalte Personenbezogene Daten der Nutzer werden zur

Profilbildung erhoben und zur Refinanzierung der Plattform ausgewertet

Die Wertschöpfungskette und der Wettbewerb gegenüber legalen Anbietern ist durch illegale Anbieter und Host Provider gestört. „Wer sich an Gesetze hält, verliert (Max Schrems).“

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Aktuelle Probleme des Urheberrechts

Das Gesetz ist veraltet und gibt auf die Fragen des Web 2.0 (Links, Sharing, Streaming usw.) keine klaren Antworten

Es herrscht Stillstand der deutschen Gesetzgebung und EU EuGH und BGH entscheiden anhand veralteter Gesetze Die erhebliche Rechtsunsicherheit führt zur Unzufriedenheit Illegale Nutzungsvorgänge überwiegen gegenüber legalen

Nutzungen im Verhältnis 1:4 bis 1:40 Nutzer und Host-Provider ignorieren das UrhG Das Einkommen der Urheber und Verwerter ist rückläufig Das sog. Providerprivileg ist zu undifferenziert und verhindert

effektiven Rechtsschutz Die Störerhaftung ist zur Lösung der Probleme nicht geeignet

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1.3. Lösungsvorschläge zum Urheberrecht

Das Host-Provider-Privileg gilt nur für solche Dienste, die für Dritte durchleiten und speichern, aber nicht für Dienste die im eigenen Interesse verkaufen, vermarkten oder Daten generieren, wenn der Zulieferer der Inhalte anonym oder der Betreiber der Plattform anonym ist (sog. ABC-Ansatz)

Bei Anonymisierung des Geschäftsbetriebes ist in Zukunft der Filehoster oder das Rechenzentrum für die gehosteten Inhalte verantwortlich

Rechenzentren sind meist in der EU und den USA, nicht aber in Tonga oder Belize beheimatet (s. Google u. FDS Report)

Der Ansatz wirkt selbstregulierend, weil Rechtsverletzer das Hochladen ohne Schutz der Anonymität unterlassen werden

Legale Angebote erzielen höhere Nutzerzahlen und können die Urheber und Rechteinhaber besser vergüten

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2.1. Datenschutzrecht vor dem Web 2.0

Individuum Unternehmen Staat/Verwaltung

Individuum PrivaterBereich Geheimnisschutz Amtsgeheimnis

Informationzugang

Unternehmen Datenschutz Geheimnisschutz AmtsgeheimnisInformationzugang

Staat/Verwaltung Datenschutz Weitergabeschutz Staatsgeheimnis

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Schutz vor Überwachung und Verhaltensanpassung gegenüber dem Staat - und auch ggü. Unternehmen?

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Das Datenschutzrecht vor dem Web 2.0

Das BDSG regelt die Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen der automatisierter Datenverarbeitung

Die sog. informationelle Selbstbestimmung soll durch ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erreicht werden.

Entweder gibt es Erlaubnisnorm (Gesetz) oder eine Einwilligung des Betroffenen, ansonsten ist die Erhebung, das

Verarbeiten oder die Nutzung verboten! Grundsätze: Datensparsamkeit, Zweckbindung, Transparenz,

Verhältnismäßigkeit, Direkterhebung usw. Das BDSG ist ein gegenüber anderen Normen ein

nachrangiges Abwehrrecht (subsidiär)

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2.2 Das Datenschutzrecht nach dem Web 2.0

Das TMG geht als spezielleres Gesetz dem BDSG vor und regelt den Umgang der Geschäftsmodelle mit Nutzungsdaten

Eine Profilbildung zu Werbezwecken oder zur bedarfs-gerechten Gestaltung der Telemedien ist unter Pseudonym möglich, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht

Eine Einwilligung des Nutzers der Plattformen in die Profilbildung wird durch Zustimmung zu deren AGB erreicht

Das Geschäftsmodell „Dienste gegen Daten“ ist also zulässig Ist die Einwilligung in die Profilbildung durch AGB wirksam? Einwilligung = „Biggest lie in the Internet“? Intransparente

AGB, sogar die „Herodes-Klausel“ wird von Nutzer akzeptiert Keine Transparenz der Gegenseite bezüglich Algorithmus und

Nutzung und Weitergabe der Daten an Dritte; Nutzer ist Ware

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Aktuelle Probleme des Datenschutzrechts Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gilt als wirklichkeitsfremd Die Regelungen sind veraltet und auf digitale Technologien

und Geschäftsmodelle (Social Media, Plug-Ins, Smartphone Apps, Big Data, etc.) nicht vorbereitet

Hierdurch entsteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit Der überwiegende Teil der IT-Industrie hält den Datenschutz

für einen Standortnachteil gegenüber den US-Unternehmen Es gewinnen vor allem diejenigen Host-Provider stark an

Bedeutung, die möglichst viele Daten und Inhalte generieren, speichern und auswerten

Es entstehen monopolartige Strukturen zu Lasten von Anbietern, die sich gesetzeskonform verhalten (FB/StudiVZ)

Nutzer ist überwachbar und fremdbestimmt; Diskriminierung? „Data is really people in disguise“ „People are data in disguise“

es

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2.3 Lösungsvorschläge zum Datenschutzrecht

Technische Lösungen fördern, die die aktuelle Resignation der Nutzers verhindern (z.B. eblocker, Protonet)

Marktortprinzip zur einfacheren Rechtsverfolgung einführen Einwilligungserklärung neu regeln z.B. durch ein

generalisiertes Warnsystem bei AGB (Ampelmodell o.ä.) Anspruch auf Löschung des Profils (Datensouveränität) Bei marktstarken Anbietern und Anbietern mit intensiver

Datennutzung ist alternativ ein Bezahlangebot vorzusehen Durch derartige Bezahlangebote und sog. Datenportabilität

entsteht Wettbewerb zwischen den Plattformen Anreize für gesetzeskonformes Verhalten der Plattformen

schaffen, etwa durch steuerliche Maßnahmen bei exzessiver Datennutzung und intransparenter Weitergabe der Daten

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3. Fazit und Ausblick

Die lückenhafte Rechtslage hat binnen kurzer Zeit zu erheblichen, unverdienten Markt- und Machtverschiebungen zugunsten „kostenloser Plattformen“ geführt

Derartige Geschäftsmodelle stellen eine erhebliche Gefahr für die Immaterialgüterrechte und die freie Willensbildung in der Demokratie dar

Das bisherige Lagerdenken „rückschrittliche Urheber und Rechteinhaber gegen Netzaktivisten und Datenschützer“ spielt einigen wenigen marktstarken Plattformen in die Hände

Eine Regulierung der „kostenlosen“ Dienste wird nur dann möglich sein, wenn hierzu ein breiter Konsens zwischen den o.g. Kreisen sowie weiten Teilen der Bevölkerung und der Wirtschaft besteht

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VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!