§ 14 Dritte im Schuldverhältnis 1. Einführung 2 Einbeziehung Dritter in das SV 3 Verträge...
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- Folie 1
- 14 Dritte im Schuldverhltnis 1
- Folie 2
- Einfhrung 2
- Folie 3
- Einbeziehung Dritter in das SV 3 Vertrge zugunsten Dritter
(VzD) Echter VzD ( 328 Abs.1) Unechter VzD Vertrge mit
Schutzwirkung fr Dritte (VSD) Drittschadensliquidation (DSL)
bergang von Rechten und Pflichten auf Dritte insb.: Abtretung ( 398
ff.)
- Folie 4
- Vertrag zugunsten Dritter 4
- Folie 5
- 5 Regelungsprogramm 328 ff. Beispiele Echter Vertrag zugunsten
Dritter A schliet eine Lebensversicherung ab und setzt seine
heimliche Geliebte (G) unwiderruflich als Bezugsberechtigte ein.
Eigenes Forderungsrecht der G ( 159 Abs.3 VVG) Unechter Vertrag
zugunsten Dritter A bestellt in der Buchhandlung des B ein Buch und
fordert B auf, das Buch an den Dritten D auszuliefern. Kein eigenes
Forderungsrecht des G Erfllung durch Leistung an den Dritten 362
Abs.2, 185
- Folie 6
- 328 ff. Echter Vertrag zugunsten Dritter 6
- Folie 7
- 7 Deckungsverhltnis VersprechenderVersprechensempfnger
(Schuldner) (Glubiger & Schuldner) Valutaverhltnis Eigene
Forderung 328 IDritter (Doppelglubiger)
- Folie 8
- Echter Vertrag zugunsten Dritter 8 Beispiel Reich schenkt
seinem Enkel E ein neues Porsche Cabrio (rot) fr den Sommer. Er
kauft das Cabrio bei Porsche- Hndler V und vereinbart mit V, dass
der Lieferungsanspruch auch dem E zustehen soll.
- Folie 9
- Echter Vertrag zugunsten Dritter 9 Kaufvertrag ( 433 ff.)
VersprechenderVersprechensempfnger V (Schuldner) R
(Glubiger/Schuldner) Schenkung ( 516 ff.) 433 I, 328 I EDritter
(Doppelglubiger)
- Folie 10
- Echter Vertrag zugunsten Dritter 10 Das Deckungsverhltnis
begrndet die Forderung des Dritten gegen den Versprechenden. Das
Valutaverhltnis beantwortet die Frage, warum der
Versprechensempfnger der Dritten durch Vertrag mit dem
Versprechenden etwas zuwendet.
- Folie 11
- Echter Vertrag zugunsten Dritter 11 Beachte Deckungs- und
Valutaverhltnis sind grds. voneinander unabhngig Ist die Schenkung
R E (form-)unwirksam, steht E aufgrund des Kaufvertrags H R i.V.m.
der Drittbegnstigungsabrede trotzdem ein Lieferungsanspruch gegen H
zu! [] stehen aber nicht beziehungslos nebeneinander 334
- Folie 12
- Echter Vertrag zugunsten Dritter 12 Beachte Der
Versprechensempfnger kann, sofern nicht ein anderer Wille der
Vertragsschlieenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten
auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.
335 Der Dritte kann das aus dem Vertrag erworbene Recht zurckweisen
333
- Folie 13
- Fall Nr.1 [Fuballfreunde] 13
- Folie 14
- Fall Nr.1 [Fuballfreunde] 14 Neuer gegen H auf Lieferung des
BMW gem. 433 Abs.1, 328 Abs.1 Kaufvertrag zugunsten Dritter
Einigung Drittbegnstigungsabrede ( 133, 157, 328 Abs.2)? KV wird
erkennbar im Interesse des Dritten geschlossen Indiz fr einen
echten VzD Einrede des nichterfllten Vertrags ( 320 Abs.1), die H
gem. 334 nicht nur dem Versprechensempfnger (B) sondern auch dem
Dritten (Neuer) entgegenhalten kann
- Folie 15
- Fall Nr.1 [Fuballfreunde] 15 Fallabwandlung Nr.1 H gegen Neuer
auf Bezahlung von 5,- Euro/Tag gem. 280 Abs.1, 2, 286
Schuldverhltnis Schuldhafte Pflichtverletzung ( 286) Selbst wenn
die Abnahmepflicht ( 433 Abs.2) auch den Dritten treffen sollte
(Recht und Pflicht zur Abnahme?), entfiele eine Haftung Neuers im
Hinblick auf das fehlende Verschulden ( 280 Abs.1 Satz 2, 276
Abs.1) Nichtabnahme wegen der Knieverletzung! Ergebnis
- Folie 16
- Fall Nr.1 [Fuballfreunde] 16 Fallabwandlung Nr.1 H gegen Neuer
auf Bezahlung von 5,- Euro/Tag gem. 304? K/L, Fall Nr.111: "Mit
einer Glubigerstellung sind stets unlsbar gewisse Pflichten
gegenber dem Schuldner verbunden. Eine von allen Begleitpflichten
isolierte Glubigerstellung des Dritten anzunehmen besteht kein
Anlass, da der Dritte ja die Mglichkeit hat, das Recht
zurckzuweisen." [] ohne Rcksicht auf ein Vertretenmssen
Ergebnis
- Folie 17
- Fall Nr.1 [Fuballfreunde] 17 Fallabwandlung Nr.2 Neuer gegen H
auf Nacherfllung gem. 437 Nr.1, 439 Abs.1 Kaufvertrag Mangel der
Kaufsache Rechte des Kufers bei Mngeln Darf der Dritte den
Nacherfllungsanspruch geltend machen oder steht dieser (nur) dem
Versprechensempfnger zu? Nacherfllungs- als modifizierter
Erfllungsanspruch steht konstruktiv dem Dritten zu! Ergebnis
- Folie 18
- Fall Nr.1 [Fuballfreunde] 18 Fallabwandlung Nr.2 Neuer gegen H
auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung gem. 437 Nr.3, 280
Abs.1, 3, 281Abs.1 Kaufvertrag Mangel der Kaufsache ( 434 Abs.1)
Erheblichkeit des Mangels ( 281 Abs.1 Satz 3) Schadensersatz statt
der ganzen Leistung Einwand Inanspruchnahme auf Schadensersatz
statt der ganzen Leistung wirkt sich auf das Deckungsverhltnis aus,
das zur Disposition der Parteien, nicht aber zur Disposition des
Dritten stehen soll. Ergebnis
- Folie 19
- Unechter Vertrag zugunsten Dritter 19
- Folie 20
- Vertrag mit Schutzwirkung fr Dritte 20
- Folie 21
- Begriff und Funktion 21
- Folie 22
- Vertrag mit Schutzwirkung fr Dritte 22 BGHZ 176, 281: "Die
Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages
setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren
Auswirkungen der vertragsgemen Leistung auf den Dritten seine
Einbeziehung unter Bercksichtigung von Treu und Glauben erfordern
und eine Vertragspartei, fr den Vertragsgegner erkennbar,
redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut
und Frsorge in gleichem Mae auch dem Dritten entgegengebracht wird
. Um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestaltung
von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben, ist
bei Vermgensschden eine Beschrnkung auf eng begrenzte Flle geboten
. Der Kreis, der in den Vertragsschutz einbezogenen Dritten ist
daher unter Beachtung einer sachgerechten Abwgung der Interessen
der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der
Hauptleistung bestimmungsgem in Berhrung kommt, ein schutzwrdiges
Interesse des Glubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht,
den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit
der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte
schutzbedrftig ist ."
- Folie 23
- Vertrag mit Schutzwirkung fr Dritte 23 Leistungsnhe des Dritten
[dass] "der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgem in Berhrung
kommt" Einbeziehungsinteresse des Glubigers [dass] "ein
schutzwrdiges Interesse des Glubigers an der Einbeziehung des
Dritten besteht" Erkennbarkeit und Zumutbarkeit des Haftungsrisikos
[dass] "den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und
Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird
Schutzbedrftigkeit des Dritten [dass] "der Dritte schutzbedrftig
ist"
- Folie 24
- Fall Nr.2 [Treppengelnder] 24
- Folie 25
- Fall Nr.2 [Treppengelnder] 25 Werkvertrag ( 631 ff.) EM
Schadensersatzanspruch? S 280 Abs.1, 241 Abs.2 i.V.m. den
Grundstzen ber den VSD
- Folie 26
- Fall Nr.2 [Treppengelnder] 26 S gegen M auf Schadensersatz aus
280 Abs.1, 241 Abs.2 [i.V.m. VSD] Schuldverhltnis S M Nein! E M Ja!
(Werkvertrag) Entfaltet der Werkvertrag E M Schutzwirkung zugunsten
des S?
- Folie 27
- Fall Nr.2 [Treppengelnder] 27 Entfaltet der Werkvertrag E M
Schutzwirkung zugunsten des S? Leistungsnhe Einbeziehungsinteresse
des Glubigers BGH, NJW 2004, 3035: "[] Fallgestaltungen, in denen
einem Vertragspartner gegenber Dritten eine gesteigerte
Frsorgepflicht obliegt, ihm gleichsam deren Wohl und Wehe
anvertraut ist." Erkennbarkeit Schutzbedrftigkeit des Dritten
Pflichtverletzung Vertretenmssen Schaden Kausalitt Ergebnis
- Folie 28
- Rechtsgrundlage 28
- Folie 29
- Tatbestandsvoraussetzungen 29
- Folie 30
- Leistungsnhe 30
- Folie 31
- Leistungsnhe 31 Kommt der Dritte bestimmungsgem mit der
Leistung in Berhrung? BGHZ 133, 168 Materialien [283]
- Folie 32
- Einbeziehungsinteresse d. Glubig. 32
- Folie 33
- Glubigernhe 33
- Folie 34
- Glubigernhe 34 BGH, NJW 2004, 3035: "Ausgangspunkt der Rspr.
des BGH zum VSD sind Fallgestaltungen, in denen einem
Vertragspartner gegenber Dritten eine gesteigerte Frsorgepflicht
obliegt, ihm gleichsam deren "Wohl und Wehe" anvertraut ist. Schon
das RG hat in solchen Fllen bspw. Familienangehrigen und
Hausangestellten des Mieters, die durch ein Verschulden eines vom
Vermieter mit einer Reparatur am Haus beauftragten Handwerkers
Schaden erlitten haben, im Rahmen dieses Werkvertrages einen
eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch zuerkannt.... Diese
Rspr. hat Dritte in den Schutzbereich des Vertrages zunchst nur
dann einbezogen, wenn sich die vertraglichen Schutzpflichten des
Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrages nicht nur auf den
Vertragspartner beschrnkten, sondern - fr den Schuldner erkennbar -
solche Dritte einschlossen, denen der Glubiger seinerseits Schutz
und Frsorge schuldet. Dies ist insb. angenommen worden, wenn
zwischen dem Glubiger und dem Dritten eine Rechtsbeziehung mit
privatrechtlichem Einschlag, das heit etwa ein familienrechtliches,
arbeitsrechtliches oder mietvertragsrechtliches Verhltnis,
bestand...."
- Folie 35
- Parteivereinbarung 35
- Folie 36
- Fall Nr.3 [Der Bausachverstndige] 36
- Folie 37
- Fall Nr.3 [Der Bausachverstndige] 37 433, 311b I Eigentmer
EKufer K 631Schadensersatz? Bausachverstndiger B
- Folie 38
- Fall Nr.3 [Der Bausachverstndige] 38 K gegen B auf
Schadensersatz gem. 280 Abs.1 Schuldverhltnis Evtl.:
Stillschweigender Auskunftsvertrag Ergebnis K gegen B auf
Schadensersatz gem. 280 Abs.1 i.V.m. VSD Schuldverhltnis Entfaltet
der Werkvertrag E B Schutzwirkungen auch fr den Kufer K?
- Folie 39
- Fall Nr.3 [Der Bausachverstndige] 39 BGH VersR 1987, 262
Materialien [Rn.286] Einbeziehungsinteresse aufgrund der
Vereinbarung zwischen Glubiger und Schuldner (Interessenlage) []
trotz gegenlufiger Interessen!
- Folie 40
- Fall Nr.3 [Der Bausachverstndige] 40 K gegen B auf
Schadensersatz gem. 280 Abs.1, 241 Abs.2, 311 Abs.3
Sachwalterhaftung
- Folie 41
- Erkennbarkeit 41
- Folie 42
- Schutzbedrftigkeit des Dritten 42
- Folie 43
- Schutzbedrftigkeit des Dritten 43 BGHZ 133, 168 Eine
Einbeziehung des Dritten ist... abzulehnen, wenn ein Schutzbedrfnis
des Dritten nicht besteht. Sie ist im allgemeinen dann zu
verneinen, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprche gleich
gegen wen zustehen, die denselben oder zumindest einen
gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprche, die ihm ber
eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages
zukmen."
- Folie 44
- Rechtsfolgen 44
- Folie 45
- Drittschadensliquidation 45
- Folie 46
- Begriff und Funktion 46
- Folie 47
- Drittschadensliquidation 47 Grundkonstellation Vertragliches
Schuldverh. SchuldnerGlubiger (Schdiger) Dritter (Geschdigter)
- Folie 48
- Drittschadensliquidation 48 Voraussetzungen Anspruchsinhaber
ohne Schaden Geschdigter ohne Anspruch Typische
Schadensverlagerung
- Folie 49
- Drittschadensliquidation 49 BGH, NJW 1996, 2735 Materialien
[Rn.288] AB Dritter (Geschdigter)
- Folie 50
- Fallgruppen 50
- Folie 51
- Drittschadensliquidation 51 Fallgruppen Mittelbare
Stellvertretung Obligatorische Gefahrentlastung Obhut fr fremde
Sachen
- Folie 52
- Mittelbare Stellvertretung 52
- Folie 53
- Fall Nr.4 [Rohstoffe] 53
- Folie 54
- Mittelbare Stellvertretung 54 Fall Nr.4 [Rohstoffe] 433 Abs.1
KB 280 Abs.1, 2, 286? U (Geschdigter) 280 Abs.1, 2, 286 X
- Folie 55
- Mittelbare Stellvertreteung 55 U gegen K auf Schadensersatz
gem. 280 Abs.1? Keine schuldhafte Pflichtverletzung des K U gegen B
auf Schadensersatz gem 280 Abs.1 Kein Schuldverhltnis U gegen B auf
Schadensersatz gem. 823 Abs.1 Keine Rechtsgutsverletzung
- Folie 56
- Mittelbare Stellvertretung 56 K gegen B auf Schadensersatz gem.
280 Abs.1, 2, 286? Schuldverhltnis Pflichtverletzung Verzug ( 286)
Schaden [-] K gegen B auf Schadensersatz gem. 280 Abs.1, 2, 286
i.V.m. DSL? Anspruchsinhaber ohne Schaden Geschdigter ohne Anspruch
Typische Schadensverlagerung Mittelbare Stellvertretung
(Kommission)
- Folie 57
- Obligatorische Gefahrentlastung 57
- Folie 58
- Obligatorische Gefahrentlastung 58 Fall Nr. 5 [Bitter Lemon]
Kaufvertrag SpreequelleB Schadensersatz? Kaufvertrag TX
Dritter
- Folie 59
- Obligatorische Gefahrentlastung 59 B gegen D gem. 823 Abs.1
Keine Eigentumsverletzung B war noch nicht Eigentmer des
Mineralwassers Spreequelle gegen T gem. 280 Abs.1
Befrderungsvertrag [] aber keine schuldhafte Pflichtverletzung
- Folie 60
- Obligatorische Gefahrentlastung 60 Spreequelle gegen D gem. 823
Abs.1 Rechtsgutsverletzung Schaden Kein Schaden! Denn []
Spreequelle steht gem. 433 Abs.2 ein Kaufpreisanspruch gegen B zu,
der trotz Unmglichkeit der Leistung ( 275 Abs.1) nicht gem. 326
Abs.1 erloschen ist. Denn die Preisgefahr ist gem. 447 bereits
bergegangen! Spreequelle gegen D gem. 823 Abs.1 i.V.m. DSL Ja!
- Folie 61
- Obligatorische Gefahrentlastung 61 B gegen Spreequelle auf
Abtretung des Schadensersatzanspruchs aus 823 Abs.1 i.V.m. DSL gem.
285 Schadensersatzanspruch als stellvertretendes commodum!
- Folie 62
- Obhutsverhltnis 62
- Folie 63
- Obhutsverhltnis 63 BGH, NJW-RR 2001, 1612 Materialien
(Rn.292)
- Folie 64
- bergang von Rechten & Pflichten 64
- Folie 65
- Einfhrung 65
- Folie 66
- bergang von Rechten und Pflichten 66 Auswechslung des Glubigers
Kraft Rechtsgeschfts Abtretung ( 398 ff.) Vertragsbernahme Kraft
Gesetzes Legalzession Beispiel: 774 Abs.1 Satz 1 Kraft Hoheitsaktes
Beispiel: 835 ZPO [berweisung einer Geldforderung durch das
Vollstreckungsgericht] (1) Die gepfndete Geldforderung ist dem
Glubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Erfllungs statt
zum Nennwert zu berweisen.
- Folie 67
- bergang von Rechten und Pflichten 67 Auswechslung des
Schuldners Schuldbernahme Erweiterung des Kreises der Schuldner
Schuldbeitritt
- Folie 68
- 398 ff. Abtretung 68
- Folie 69
- Begriff und Funktion 69
- Folie 70
- Abtretung 70 Begriff 398 S.1 Beispiel Fall Nr.6 Rechtsfolgen
398 S.2 Fall 6 Forderung der L, nicht mehr des K ( 398 S.2)
Erfllung ( 362 Abs.1) durch Leistung an L, nicht mehr durch
Leistung an K
- Folie 71
- Abtretung 71 433 Abs.1 KM (Bisheriger Glubiger) (Schuldner)
Schenkung Abtretung 516 ff. 398 433 Abs.2, 398 D (Neuer
Glubiger)
- Folie 72
- Abtretung 72 Terminologie Bisheriger Glubiger = Altglubiger =
Zedent Neuer Glubiger = Neuglubiger = Zessionar Abtretung =
Zession
- Folie 73
- Abtretung 73 Rechtsnatur Abtretung als Verfgung [] fhrt
unmittelbar eine Rechtsnderung herbei! Kausalgeschft Foderungskauf
( 433, 453) Schenkung ( 516 ff.) Beachten Sie das Trennungs- und
das Abstraktionsprinzip Beispiel Kreditvertrag Bank (B) K. B
verkauft den Kreditanspruch gegen K an den Dritten D und tritt ihn
an D ab. B ficht den Kaufvertrag unter Berufung auf einen
Erklrungsirrtum ( 119 Abs.1) an.
- Folie 74
- Abtretung 74 Prfungsschema I.Abtretungsvertrag ( 398 S.1)
II.Berechtigung des Abtretenden III. Bestimmtheit der Forderung IV.
Abtretbarkeit der Forderung 1.Kein vertraglicher
Abtretungsausschluss ( 399 Alt.2) 2.Kein gesetzlicher
Abtretungsausschluss a)Keine Abtretung bei Inhaltsnderung ( 399
Alt.1) b)Keine Abtretung bei Unpfndbarkeit ( 400)
- Folie 75
- Voraussetzungen 75
- Folie 76
- Abtretungsvertrag Einigung 76
- Folie 77
- Bestehen der abgetretenen Forderung in der Person des
Abtretenden Berechtigung 77
- Folie 78
- Fall Nr.7 78
- Folie 79
- Berechtigung 79 Fall Nr.7 R gegen L gem. 488 Abs.1 Satz 2, 398
auf Rckzahlung des (vermeintlichen) Darlehens? Bestehen der
abgetretenen Forderung in der Person des Abtretenden Kein
Rckzahlungsanspruch K gegen L aus 488 Abs.1 Satz 2 Gutglubiger
Erwerb der abgetretenen Forderung? Nein! Begrndung: Kein
Rechtsschein [] anders als bspw. bei 923 ff. (Besitz)
- Folie 80
- Berechtigung 80 Grundsatz Kein gutglubiger Erwerb D.h. bei
Mehrfachabtretungen: Priorittsprinzip Ausnahme Eingeschrnkter
Gutglaubensschutz gem. 405 [] nur bei verbrieften Forderungen
Merke: 398, 405 wirken im Falle eines Scheingeschfts konstitutiv.
Denn durch die Abtretung entsteht eine vorher nur zum Schein
anerkannte, also gar nicht existierende Forderung.
- Folie 81
- Berechtigung 81 Vorausabtretung? Knftige Forderung knnen nach
allg. Meinung abgetreten werden. sog. "antizipierter
Abtretung"
- Folie 82
- [] der abgetretenen Forderung Bestimmtheit o. Bestimmbarkeit
82
- Folie 83
- Bestimmtheitsgrundsatz 83 Abtretung als Verfgung! Bestimmtheit,
d.h. Klarheit ber die Identitt der abgetretenen Forderung
Forderungsinhaber und -gegner Entstehungsgrund der Forderung Hhe
der Forderung
- Folie 84
- Bestimmtheitsgrundsatz 84 Bestimmbarkeit bei der
Vorausabtretung Fall Nr.8 [Kartoffelpuffer] Kaufpreisanspruch B
gegen X aus 433 Abs.2, 398 Vorausabtretung Bestimmbarkeit? [] die
Forderung muss im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und
Umfang gengend bestimmbar sein (std. Rspr.: BGH, NJW 2000, 276,
278)
- Folie 85
- Abtretbarkeit bertragbarkeit der Forderung 85
- Folie 86
- Abtretbarkeit 86 Abtretungsverbote AT 399 f. siehe unten! BT
[Einzelne Schuldverhltnisse] 473 Satz 1 717 Satz 1 Auslegungsregeln
613 S.1
- Folie 87
- 399 Alt.2 Vertraglicher Abtretungsausschluss 87
- Folie 88
- Vertraglicher Abtretungsausschluss 88 Normalfall Eine Forderung
kann nicht abgetreten werden, wenn die Abtretung durch Vereinbarung
ausgeschlossen ist ( 399 Alt.2) sog. "pactum de non cedendo"
Sonderfall 354a HGB
- Folie 89
- Gesetzlicher Abtretungsausschluss 89
- Folie 90
- Gesetzlicher Abtretungsausschluss 90 [] bei Inhaltsnderung (
399 Alt.1) Prfstein Rechtfertigt es das inviduelle Interesse des
Schuldners an der persnlichen Identitt des Glubigers eine
Abtretung, d.h. eine Auswechslung des Glubigers ohne Einwilligung
des Schuldners zu untersagen? Beispiel: rztliche Behandlung!
- Folie 91
- Gesetzlicher Abtretungsausschluss 91 [] bei Unpfndbarkeit (
400) 850 ff. ZPO. Merke 400 dient dazu, das Existenzminimum des
Schuldners auch gegen seinen Willen zu erhalten (BGH, NJW 1995,
323)
- Folie 92
- [] insb.: Schuldnerschutz Rechtsfolgen 92
- Folie 93
- Rechtsposition des Neuglubigers 93
- Folie 94
- Rechtsposition des Neuglubigers 94 Erwerb der Forderung ( 398
Satz 2) Erwerb der akzessorischen, d.h. an die Forderung
gekoppelten Sicherheiten ( 401 Abs.1) Hypotheken Pfandrechte
Brgschaften Erwerb eines Auskunftsanspruchs ( 402) Datenschutz?
BVerfG NJW 2007, 3707 Im Bankverkehr kein Problem! Im Bereich
rztlicher Honorarforderungen [] drfen vertrauliche Informationen
nicht ohne Einwilligung des Patienten weitergegeben werden
- Folie 95
- Rechtsposition des Neuglubigers 95 Rechte bei Leistungsstrungen
311a Abs.1, 280 Abs.1, 3, 283 bei Nichtleistung wegen Unmglichkeit
280 Abs.2, 286 bei Nichtleistung i.S. verspteter Leistung Gem. 401
Abs.1 analog kann der Neuglubiger ggf. auch mahnen! 280 Abs.1, 3,
281 bei Nichtleistung i.S. verspteter Leistung und bei
Schlechtleistung [] aber kein Schadensersatz statt der ganzen
Leistung! Kein Rcktritt!
- Folie 96
- BGH, NJW 1956, 257: Schuldnerschutz Rechtsposition des
Schuldners 96
- Folie 97
- [] gegen die abgetretene Forderung 404 Einwendungen 97
- Folie 98
- Einwendungen gegen die abgetretene Forderung ( 404) 98
Einwendungen i.S. von 404 [] rechshindernd Beispiel: 134 []
rechtsvernichtend Beispiel: 119 f., 142 [] rechshemmend (=
Einreden) Beispiel: 214, 194 ff.
- Folie 99
- [] gegenber dem neuen Glubiger 406 Aufrechnung 99
- Folie 100
- Aufrechnung gg. dem Neuglubiger 100 Unterscheide Hat der
Schuldner noch vor der Abtretung gegenber dem bisherigen Glubiger
aufgerechnet, so erlschen die Forderungen soweit sie sich decken (
389). Rechtsvernichtende Einwendung, die der Schuldner dem
Neuglubiger gem. 404 entgegen halten kann
- Folie 101
- Aufrechnung gg. dem Neuglubiger 101 Unterscheide Hat der
Schuldner nach der Abtretung mit einer Forderung gegen den alten
gegenber dem neuen Glubiger aufgerechnet, so msste die Aufrechnung
eigentlich an 387 scheitern! Gegenforderung GS Abtretung 398 433
Abs.2, 398 als Hauptforderung D
- Folie 102
- Fall Nr.9 [Aufrechnung] 102
- Folie 103
- Aufrechnung gg. dem Neuglubiger 103 Fall Nr.9 [Aufrechnung]
Kann L gegenber M gem. 387 ff. aufrechnen? 406 Grundsatz: Ja
Ausnahme? 406 Alt.1 406 Alt.2
- Folie 104
- Aufrechnung 104 Aufrechnung vor Abtretung gegenber dem
'bisherigen' Glubiger 404 Aufrechnung nach Abtretung mangels
Kenntnis der Abtretung gegenber dem bisherigen Glubiger 407 Abs.1
in Kenntnis der Abtretung gegenber dem neuen Glubiger 406
- Folie 105
- [] gegenber dem bisherigen Glubiger 407 Rechtshandlungen
105
- Folie 106
- Rechtshandlungen i.S. von 407 106 Befreiende Leistung an den
bisherigen Glubiger 362 Abs.1, 407 Abs.1 Rechtsgeschfte mit dem
bisherigen Glubiger Stundung Erlassvertrag Vereinbarung einer
Leistung an Erfllungs statt u.s.w.
- Folie 107
- Besondere Erscheinungsformen 107
- Folie 108
- Sicherungszession 108
- Folie 109
- Sicherungszession 109 Die Sicherungsabtretung dient dazu, eine
Forderung des Sicherungsnehmers (Zessionar) gegen den
Sicherungsgeber (Zedent) dadurch abzusichern, dass sich der
Sicherungs nehmer ggf. aus der abgetretenen Forderung befriedigen
kann.
- Folie 110
- Sicherungszession 110 Beispiel: G steht ein Kaufpreisanspruch (
433 Abs.2) gegen S zu, der am 01.06. fllig wird. Als er D am 01.04.
um ein Darlehen bittet, besteht D darauf, dass ihm G den
Kaufpreisanspruch gegen S zur Sicherheit abtritt. 433 Abs.2 GS 488
Abs.1 398 Kaufpreisanspruch aus abgetretenem Recht 433 Abs.2, 398
D
- Folie 111
- Sicherungszession 111 Motivlage? Warum Sicherungsabtretung G D
anstelle der im BGB vorgesehenen Bestellung eines Pfandrechts
zugunsten des D an der Forderung G gegen S? 1280!
- Folie 112
- Inkassozession 112
- Folie 113
- Inkassozession 113 Erleicheichterte Durchsetzung von
Forderungen
- Folie 114
- 414 ff. Schuldbernahme 114
- Folie 115
- Schuldbernahme 115 Palandt/Grneberg, berblick vor 414, Rn.1:
Die befreiende Schuldbernahme ist das Gegenstck zur Abtretung. Sie
fhrt unter Wahrung der Identitt der Schuld zu einem
Schuldnerwechsel. Der bernehmer ("Dritte") tritt an die Stelle des
Schuldners.
- Folie 116
- Schuldbeitritt 116
- Folie 117
- Schuldbeitritt 117 Palandt/Grneberg, berblick vor 414, Rn.2
Beim Schuldbeitritt tritt der Mitbernehmer zustzlich neben dem
bisherigen Schuldner in das Schuldverhltnis ein; beide werden
Gesamtschuldner i.S. der 421 ff.