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§ 14 Dritte im Schuldverhältnis 1

§ 14 Dritte im Schuldverhältnis 1. Einführung 2 Einbeziehung Dritter in das SV 3 Verträge zugunsten Dritter (VzD) Echter VzD (§ 328 Abs.1) Unechter VzD

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  • 14 Dritte im Schuldverhltnis 1
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  • Einfhrung 2
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  • Einbeziehung Dritter in das SV 3 Vertrge zugunsten Dritter (VzD) Echter VzD ( 328 Abs.1) Unechter VzD Vertrge mit Schutzwirkung fr Dritte (VSD) Drittschadensliquidation (DSL) bergang von Rechten und Pflichten auf Dritte insb.: Abtretung ( 398 ff.)
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  • Vertrag zugunsten Dritter 4
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  • 5 Regelungsprogramm 328 ff. Beispiele Echter Vertrag zugunsten Dritter A schliet eine Lebensversicherung ab und setzt seine heimliche Geliebte (G) unwiderruflich als Bezugsberechtigte ein. Eigenes Forderungsrecht der G ( 159 Abs.3 VVG) Unechter Vertrag zugunsten Dritter A bestellt in der Buchhandlung des B ein Buch und fordert B auf, das Buch an den Dritten D auszuliefern. Kein eigenes Forderungsrecht des G Erfllung durch Leistung an den Dritten 362 Abs.2, 185
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  • 328 ff. Echter Vertrag zugunsten Dritter 6
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  • 7 Deckungsverhltnis VersprechenderVersprechensempfnger (Schuldner) (Glubiger & Schuldner) Valutaverhltnis Eigene Forderung 328 IDritter (Doppelglubiger)
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  • Echter Vertrag zugunsten Dritter 8 Beispiel Reich schenkt seinem Enkel E ein neues Porsche Cabrio (rot) fr den Sommer. Er kauft das Cabrio bei Porsche- Hndler V und vereinbart mit V, dass der Lieferungsanspruch auch dem E zustehen soll.
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  • Echter Vertrag zugunsten Dritter 9 Kaufvertrag ( 433 ff.) VersprechenderVersprechensempfnger V (Schuldner) R (Glubiger/Schuldner) Schenkung ( 516 ff.) 433 I, 328 I EDritter (Doppelglubiger)
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  • Echter Vertrag zugunsten Dritter 10 Das Deckungsverhltnis begrndet die Forderung des Dritten gegen den Versprechenden. Das Valutaverhltnis beantwortet die Frage, warum der Versprechensempfnger der Dritten durch Vertrag mit dem Versprechenden etwas zuwendet.
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  • Echter Vertrag zugunsten Dritter 11 Beachte Deckungs- und Valutaverhltnis sind grds. voneinander unabhngig Ist die Schenkung R E (form-)unwirksam, steht E aufgrund des Kaufvertrags H R i.V.m. der Drittbegnstigungsabrede trotzdem ein Lieferungsanspruch gegen H zu! [] stehen aber nicht beziehungslos nebeneinander 334
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  • Echter Vertrag zugunsten Dritter 12 Beachte Der Versprechensempfnger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragsschlieenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht. 335 Der Dritte kann das aus dem Vertrag erworbene Recht zurckweisen 333
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  • Fall Nr.1 [Fuballfreunde] 13
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  • Fall Nr.1 [Fuballfreunde] 14 Neuer gegen H auf Lieferung des BMW gem. 433 Abs.1, 328 Abs.1 Kaufvertrag zugunsten Dritter Einigung Drittbegnstigungsabrede ( 133, 157, 328 Abs.2)? KV wird erkennbar im Interesse des Dritten geschlossen Indiz fr einen echten VzD Einrede des nichterfllten Vertrags ( 320 Abs.1), die H gem. 334 nicht nur dem Versprechensempfnger (B) sondern auch dem Dritten (Neuer) entgegenhalten kann
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  • Fall Nr.1 [Fuballfreunde] 15 Fallabwandlung Nr.1 H gegen Neuer auf Bezahlung von 5,- Euro/Tag gem. 280 Abs.1, 2, 286 Schuldverhltnis Schuldhafte Pflichtverletzung ( 286) Selbst wenn die Abnahmepflicht ( 433 Abs.2) auch den Dritten treffen sollte (Recht und Pflicht zur Abnahme?), entfiele eine Haftung Neuers im Hinblick auf das fehlende Verschulden ( 280 Abs.1 Satz 2, 276 Abs.1) Nichtabnahme wegen der Knieverletzung! Ergebnis
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  • Fall Nr.1 [Fuballfreunde] 16 Fallabwandlung Nr.1 H gegen Neuer auf Bezahlung von 5,- Euro/Tag gem. 304? K/L, Fall Nr.111: "Mit einer Glubigerstellung sind stets unlsbar gewisse Pflichten gegenber dem Schuldner verbunden. Eine von allen Begleitpflichten isolierte Glubigerstellung des Dritten anzunehmen besteht kein Anlass, da der Dritte ja die Mglichkeit hat, das Recht zurckzuweisen." [] ohne Rcksicht auf ein Vertretenmssen Ergebnis
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  • Fall Nr.1 [Fuballfreunde] 17 Fallabwandlung Nr.2 Neuer gegen H auf Nacherfllung gem. 437 Nr.1, 439 Abs.1 Kaufvertrag Mangel der Kaufsache Rechte des Kufers bei Mngeln Darf der Dritte den Nacherfllungsanspruch geltend machen oder steht dieser (nur) dem Versprechensempfnger zu? Nacherfllungs- als modifizierter Erfllungsanspruch steht konstruktiv dem Dritten zu! Ergebnis
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  • Fall Nr.1 [Fuballfreunde] 18 Fallabwandlung Nr.2 Neuer gegen H auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung gem. 437 Nr.3, 280 Abs.1, 3, 281Abs.1 Kaufvertrag Mangel der Kaufsache ( 434 Abs.1) Erheblichkeit des Mangels ( 281 Abs.1 Satz 3) Schadensersatz statt der ganzen Leistung Einwand Inanspruchnahme auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung wirkt sich auf das Deckungsverhltnis aus, das zur Disposition der Parteien, nicht aber zur Disposition des Dritten stehen soll. Ergebnis
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  • Unechter Vertrag zugunsten Dritter 19
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  • Vertrag mit Schutzwirkung fr Dritte 20
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  • Begriff und Funktion 21
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  • Vertrag mit Schutzwirkung fr Dritte 22 BGHZ 176, 281: "Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Bercksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, fr den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Frsorge in gleichem Mae auch dem Dritten entgegengebracht wird . Um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestaltung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben, ist bei Vermgensschden eine Beschrnkung auf eng begrenzte Flle geboten . Der Kreis, der in den Vertragsschutz einbezogenen Dritten ist daher unter Beachtung einer sachgerechten Abwgung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgem in Berhrung kommt, ein schutzwrdiges Interesse des Glubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedrftig ist ."
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  • Vertrag mit Schutzwirkung fr Dritte 23 Leistungsnhe des Dritten [dass] "der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgem in Berhrung kommt" Einbeziehungsinteresse des Glubigers [dass] "ein schutzwrdiges Interesse des Glubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht" Erkennbarkeit und Zumutbarkeit des Haftungsrisikos [dass] "den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird Schutzbedrftigkeit des Dritten [dass] "der Dritte schutzbedrftig ist"
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  • Fall Nr.2 [Treppengelnder] 24
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  • Fall Nr.2 [Treppengelnder] 25 Werkvertrag ( 631 ff.) EM Schadensersatzanspruch? S 280 Abs.1, 241 Abs.2 i.V.m. den Grundstzen ber den VSD
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  • Fall Nr.2 [Treppengelnder] 26 S gegen M auf Schadensersatz aus 280 Abs.1, 241 Abs.2 [i.V.m. VSD] Schuldverhltnis S M Nein! E M Ja! (Werkvertrag) Entfaltet der Werkvertrag E M Schutzwirkung zugunsten des S?
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  • Fall Nr.2 [Treppengelnder] 27 Entfaltet der Werkvertrag E M Schutzwirkung zugunsten des S? Leistungsnhe Einbeziehungsinteresse des Glubigers BGH, NJW 2004, 3035: "[] Fallgestaltungen, in denen einem Vertragspartner gegenber Dritten eine gesteigerte Frsorgepflicht obliegt, ihm gleichsam deren Wohl und Wehe anvertraut ist." Erkennbarkeit Schutzbedrftigkeit des Dritten Pflichtverletzung Vertretenmssen Schaden Kausalitt Ergebnis
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  • Rechtsgrundlage 28
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  • Tatbestandsvoraussetzungen 29
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  • Leistungsnhe 30
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  • Leistungsnhe 31 Kommt der Dritte bestimmungsgem mit der Leistung in Berhrung? BGHZ 133, 168 Materialien [283]
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  • Einbeziehungsinteresse d. Glubig. 32
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  • Glubigernhe 33
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  • Glubigernhe 34 BGH, NJW 2004, 3035: "Ausgangspunkt der Rspr. des BGH zum VSD sind Fallgestaltungen, in denen einem Vertragspartner gegenber Dritten eine gesteigerte Frsorgepflicht obliegt, ihm gleichsam deren "Wohl und Wehe" anvertraut ist. Schon das RG hat in solchen Fllen bspw. Familienangehrigen und Hausangestellten des Mieters, die durch ein Verschulden eines vom Vermieter mit einer Reparatur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erlitten haben, im Rahmen dieses Werkvertrages einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch zuerkannt.... Diese Rspr. hat Dritte in den Schutzbereich des Vertrages zunchst nur dann einbezogen, wenn sich die vertraglichen Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrages nicht nur auf den Vertragspartner beschrnkten, sondern - fr den Schuldner erkennbar - solche Dritte einschlossen, denen der Glubiger seinerseits Schutz und Frsorge schuldet. Dies ist insb. angenommen worden, wenn zwischen dem Glubiger und dem Dritten eine Rechtsbeziehung mit privatrechtlichem Einschlag, das heit etwa ein familienrechtliches, arbeitsrechtliches oder mietvertragsrechtliches Verhltnis, bestand...."
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  • Parteivereinbarung 35
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  • Fall Nr.3 [Der Bausachverstndige] 36
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  • Fall Nr.3 [Der Bausachverstndige] 37 433, 311b I Eigentmer EKufer K 631Schadensersatz? Bausachverstndiger B
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  • Fall Nr.3 [Der Bausachverstndige] 38 K gegen B auf Schadensersatz gem. 280 Abs.1 Schuldverhltnis Evtl.: Stillschweigender Auskunftsvertrag Ergebnis K gegen B auf Schadensersatz gem. 280 Abs.1 i.V.m. VSD Schuldverhltnis Entfaltet der Werkvertrag E B Schutzwirkungen auch fr den Kufer K?
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  • Fall Nr.3 [Der Bausachverstndige] 39 BGH VersR 1987, 262 Materialien [Rn.286] Einbeziehungsinteresse aufgrund der Vereinbarung zwischen Glubiger und Schuldner (Interessenlage) [] trotz gegenlufiger Interessen!
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  • Fall Nr.3 [Der Bausachverstndige] 40 K gegen B auf Schadensersatz gem. 280 Abs.1, 241 Abs.2, 311 Abs.3 Sachwalterhaftung
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  • Erkennbarkeit 41
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  • Schutzbedrftigkeit des Dritten 42
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  • Schutzbedrftigkeit des Dritten 43 BGHZ 133, 168 Eine Einbeziehung des Dritten ist... abzulehnen, wenn ein Schutzbedrfnis des Dritten nicht besteht. Sie ist im allgemeinen dann zu verneinen, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprche gleich gegen wen zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprche, die ihm ber eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages zukmen."
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  • Rechtsfolgen 44
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  • Drittschadensliquidation 45
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  • Begriff und Funktion 46
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  • Drittschadensliquidation 47 Grundkonstellation Vertragliches Schuldverh. SchuldnerGlubiger (Schdiger) Dritter (Geschdigter)
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  • Drittschadensliquidation 48 Voraussetzungen Anspruchsinhaber ohne Schaden Geschdigter ohne Anspruch Typische Schadensverlagerung
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  • Drittschadensliquidation 49 BGH, NJW 1996, 2735 Materialien [Rn.288] AB Dritter (Geschdigter)
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  • Fallgruppen 50
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  • Drittschadensliquidation 51 Fallgruppen Mittelbare Stellvertretung Obligatorische Gefahrentlastung Obhut fr fremde Sachen
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  • Mittelbare Stellvertretung 52
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  • Fall Nr.4 [Rohstoffe] 53
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  • Mittelbare Stellvertretung 54 Fall Nr.4 [Rohstoffe] 433 Abs.1 KB 280 Abs.1, 2, 286? U (Geschdigter) 280 Abs.1, 2, 286 X
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  • Mittelbare Stellvertreteung 55 U gegen K auf Schadensersatz gem. 280 Abs.1? Keine schuldhafte Pflichtverletzung des K U gegen B auf Schadensersatz gem 280 Abs.1 Kein Schuldverhltnis U gegen B auf Schadensersatz gem. 823 Abs.1 Keine Rechtsgutsverletzung
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  • Mittelbare Stellvertretung 56 K gegen B auf Schadensersatz gem. 280 Abs.1, 2, 286? Schuldverhltnis Pflichtverletzung Verzug ( 286) Schaden [-] K gegen B auf Schadensersatz gem. 280 Abs.1, 2, 286 i.V.m. DSL? Anspruchsinhaber ohne Schaden Geschdigter ohne Anspruch Typische Schadensverlagerung Mittelbare Stellvertretung (Kommission)
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  • Obligatorische Gefahrentlastung 57
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  • Obligatorische Gefahrentlastung 58 Fall Nr. 5 [Bitter Lemon] Kaufvertrag SpreequelleB Schadensersatz? Kaufvertrag TX Dritter
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  • Obligatorische Gefahrentlastung 59 B gegen D gem. 823 Abs.1 Keine Eigentumsverletzung B war noch nicht Eigentmer des Mineralwassers Spreequelle gegen T gem. 280 Abs.1 Befrderungsvertrag [] aber keine schuldhafte Pflichtverletzung
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  • Obligatorische Gefahrentlastung 60 Spreequelle gegen D gem. 823 Abs.1 Rechtsgutsverletzung Schaden Kein Schaden! Denn [] Spreequelle steht gem. 433 Abs.2 ein Kaufpreisanspruch gegen B zu, der trotz Unmglichkeit der Leistung ( 275 Abs.1) nicht gem. 326 Abs.1 erloschen ist. Denn die Preisgefahr ist gem. 447 bereits bergegangen! Spreequelle gegen D gem. 823 Abs.1 i.V.m. DSL Ja!
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  • Obligatorische Gefahrentlastung 61 B gegen Spreequelle auf Abtretung des Schadensersatzanspruchs aus 823 Abs.1 i.V.m. DSL gem. 285 Schadensersatzanspruch als stellvertretendes commodum!
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  • Obhutsverhltnis 62
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  • Obhutsverhltnis 63 BGH, NJW-RR 2001, 1612 Materialien (Rn.292)
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  • bergang von Rechten & Pflichten 64
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  • Einfhrung 65
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  • bergang von Rechten und Pflichten 66 Auswechslung des Glubigers Kraft Rechtsgeschfts Abtretung ( 398 ff.) Vertragsbernahme Kraft Gesetzes Legalzession Beispiel: 774 Abs.1 Satz 1 Kraft Hoheitsaktes Beispiel: 835 ZPO [berweisung einer Geldforderung durch das Vollstreckungsgericht] (1) Die gepfndete Geldforderung ist dem Glubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Erfllungs statt zum Nennwert zu berweisen.
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  • bergang von Rechten und Pflichten 67 Auswechslung des Schuldners Schuldbernahme Erweiterung des Kreises der Schuldner Schuldbeitritt
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  • 398 ff. Abtretung 68
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  • Begriff und Funktion 69
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  • Abtretung 70 Begriff 398 S.1 Beispiel Fall Nr.6 Rechtsfolgen 398 S.2 Fall 6 Forderung der L, nicht mehr des K ( 398 S.2) Erfllung ( 362 Abs.1) durch Leistung an L, nicht mehr durch Leistung an K
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  • Abtretung 71 433 Abs.1 KM (Bisheriger Glubiger) (Schuldner) Schenkung Abtretung 516 ff. 398 433 Abs.2, 398 D (Neuer Glubiger)
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  • Abtretung 72 Terminologie Bisheriger Glubiger = Altglubiger = Zedent Neuer Glubiger = Neuglubiger = Zessionar Abtretung = Zession
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  • Abtretung 73 Rechtsnatur Abtretung als Verfgung [] fhrt unmittelbar eine Rechtsnderung herbei! Kausalgeschft Foderungskauf ( 433, 453) Schenkung ( 516 ff.) Beachten Sie das Trennungs- und das Abstraktionsprinzip Beispiel Kreditvertrag Bank (B) K. B verkauft den Kreditanspruch gegen K an den Dritten D und tritt ihn an D ab. B ficht den Kaufvertrag unter Berufung auf einen Erklrungsirrtum ( 119 Abs.1) an.
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  • Abtretung 74 Prfungsschema I.Abtretungsvertrag ( 398 S.1) II.Berechtigung des Abtretenden III. Bestimmtheit der Forderung IV. Abtretbarkeit der Forderung 1.Kein vertraglicher Abtretungsausschluss ( 399 Alt.2) 2.Kein gesetzlicher Abtretungsausschluss a)Keine Abtretung bei Inhaltsnderung ( 399 Alt.1) b)Keine Abtretung bei Unpfndbarkeit ( 400)
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  • Voraussetzungen 75
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  • Abtretungsvertrag Einigung 76
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  • Bestehen der abgetretenen Forderung in der Person des Abtretenden Berechtigung 77
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  • Fall Nr.7 78
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  • Berechtigung 79 Fall Nr.7 R gegen L gem. 488 Abs.1 Satz 2, 398 auf Rckzahlung des (vermeintlichen) Darlehens? Bestehen der abgetretenen Forderung in der Person des Abtretenden Kein Rckzahlungsanspruch K gegen L aus 488 Abs.1 Satz 2 Gutglubiger Erwerb der abgetretenen Forderung? Nein! Begrndung: Kein Rechtsschein [] anders als bspw. bei 923 ff. (Besitz)
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  • Berechtigung 80 Grundsatz Kein gutglubiger Erwerb D.h. bei Mehrfachabtretungen: Priorittsprinzip Ausnahme Eingeschrnkter Gutglaubensschutz gem. 405 [] nur bei verbrieften Forderungen Merke: 398, 405 wirken im Falle eines Scheingeschfts konstitutiv. Denn durch die Abtretung entsteht eine vorher nur zum Schein anerkannte, also gar nicht existierende Forderung.
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  • Berechtigung 81 Vorausabtretung? Knftige Forderung knnen nach allg. Meinung abgetreten werden. sog. "antizipierter Abtretung"
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  • [] der abgetretenen Forderung Bestimmtheit o. Bestimmbarkeit 82
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  • Bestimmtheitsgrundsatz 83 Abtretung als Verfgung! Bestimmtheit, d.h. Klarheit ber die Identitt der abgetretenen Forderung Forderungsinhaber und -gegner Entstehungsgrund der Forderung Hhe der Forderung
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  • Bestimmtheitsgrundsatz 84 Bestimmbarkeit bei der Vorausabtretung Fall Nr.8 [Kartoffelpuffer] Kaufpreisanspruch B gegen X aus 433 Abs.2, 398 Vorausabtretung Bestimmbarkeit? [] die Forderung muss im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang gengend bestimmbar sein (std. Rspr.: BGH, NJW 2000, 276, 278)
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  • Abtretbarkeit bertragbarkeit der Forderung 85
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  • Abtretbarkeit 86 Abtretungsverbote AT 399 f. siehe unten! BT [Einzelne Schuldverhltnisse] 473 Satz 1 717 Satz 1 Auslegungsregeln 613 S.1
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  • 399 Alt.2 Vertraglicher Abtretungsausschluss 87
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  • Vertraglicher Abtretungsausschluss 88 Normalfall Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist ( 399 Alt.2) sog. "pactum de non cedendo" Sonderfall 354a HGB
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  • Gesetzlicher Abtretungsausschluss 89
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  • Gesetzlicher Abtretungsausschluss 90 [] bei Inhaltsnderung ( 399 Alt.1) Prfstein Rechtfertigt es das inviduelle Interesse des Schuldners an der persnlichen Identitt des Glubigers eine Abtretung, d.h. eine Auswechslung des Glubigers ohne Einwilligung des Schuldners zu untersagen? Beispiel: rztliche Behandlung!
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  • Gesetzlicher Abtretungsausschluss 91 [] bei Unpfndbarkeit ( 400) 850 ff. ZPO. Merke 400 dient dazu, das Existenzminimum des Schuldners auch gegen seinen Willen zu erhalten (BGH, NJW 1995, 323)
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  • [] insb.: Schuldnerschutz Rechtsfolgen 92
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  • Rechtsposition des Neuglubigers 93
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  • Rechtsposition des Neuglubigers 94 Erwerb der Forderung ( 398 Satz 2) Erwerb der akzessorischen, d.h. an die Forderung gekoppelten Sicherheiten ( 401 Abs.1) Hypotheken Pfandrechte Brgschaften Erwerb eines Auskunftsanspruchs ( 402) Datenschutz? BVerfG NJW 2007, 3707 Im Bankverkehr kein Problem! Im Bereich rztlicher Honorarforderungen [] drfen vertrauliche Informationen nicht ohne Einwilligung des Patienten weitergegeben werden
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  • Rechtsposition des Neuglubigers 95 Rechte bei Leistungsstrungen 311a Abs.1, 280 Abs.1, 3, 283 bei Nichtleistung wegen Unmglichkeit 280 Abs.2, 286 bei Nichtleistung i.S. verspteter Leistung Gem. 401 Abs.1 analog kann der Neuglubiger ggf. auch mahnen! 280 Abs.1, 3, 281 bei Nichtleistung i.S. verspteter Leistung und bei Schlechtleistung [] aber kein Schadensersatz statt der ganzen Leistung! Kein Rcktritt!
  • Folie 96
  • BGH, NJW 1956, 257: Schuldnerschutz Rechtsposition des Schuldners 96
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  • [] gegen die abgetretene Forderung 404 Einwendungen 97
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  • Einwendungen gegen die abgetretene Forderung ( 404) 98 Einwendungen i.S. von 404 [] rechshindernd Beispiel: 134 [] rechtsvernichtend Beispiel: 119 f., 142 [] rechshemmend (= Einreden) Beispiel: 214, 194 ff.
  • Folie 99
  • [] gegenber dem neuen Glubiger 406 Aufrechnung 99
  • Folie 100
  • Aufrechnung gg. dem Neuglubiger 100 Unterscheide Hat der Schuldner noch vor der Abtretung gegenber dem bisherigen Glubiger aufgerechnet, so erlschen die Forderungen soweit sie sich decken ( 389). Rechtsvernichtende Einwendung, die der Schuldner dem Neuglubiger gem. 404 entgegen halten kann
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  • Aufrechnung gg. dem Neuglubiger 101 Unterscheide Hat der Schuldner nach der Abtretung mit einer Forderung gegen den alten gegenber dem neuen Glubiger aufgerechnet, so msste die Aufrechnung eigentlich an 387 scheitern! Gegenforderung GS Abtretung 398 433 Abs.2, 398 als Hauptforderung D
  • Folie 102
  • Fall Nr.9 [Aufrechnung] 102
  • Folie 103
  • Aufrechnung gg. dem Neuglubiger 103 Fall Nr.9 [Aufrechnung] Kann L gegenber M gem. 387 ff. aufrechnen? 406 Grundsatz: Ja Ausnahme? 406 Alt.1 406 Alt.2
  • Folie 104
  • Aufrechnung 104 Aufrechnung vor Abtretung gegenber dem 'bisherigen' Glubiger 404 Aufrechnung nach Abtretung mangels Kenntnis der Abtretung gegenber dem bisherigen Glubiger 407 Abs.1 in Kenntnis der Abtretung gegenber dem neuen Glubiger 406
  • Folie 105
  • [] gegenber dem bisherigen Glubiger 407 Rechtshandlungen 105
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  • Rechtshandlungen i.S. von 407 106 Befreiende Leistung an den bisherigen Glubiger 362 Abs.1, 407 Abs.1 Rechtsgeschfte mit dem bisherigen Glubiger Stundung Erlassvertrag Vereinbarung einer Leistung an Erfllungs statt u.s.w.
  • Folie 107
  • Besondere Erscheinungsformen 107
  • Folie 108
  • Sicherungszession 108
  • Folie 109
  • Sicherungszession 109 Die Sicherungsabtretung dient dazu, eine Forderung des Sicherungsnehmers (Zessionar) gegen den Sicherungsgeber (Zedent) dadurch abzusichern, dass sich der Sicherungs nehmer ggf. aus der abgetretenen Forderung befriedigen kann.
  • Folie 110
  • Sicherungszession 110 Beispiel: G steht ein Kaufpreisanspruch ( 433 Abs.2) gegen S zu, der am 01.06. fllig wird. Als er D am 01.04. um ein Darlehen bittet, besteht D darauf, dass ihm G den Kaufpreisanspruch gegen S zur Sicherheit abtritt. 433 Abs.2 GS 488 Abs.1 398 Kaufpreisanspruch aus abgetretenem Recht 433 Abs.2, 398 D
  • Folie 111
  • Sicherungszession 111 Motivlage? Warum Sicherungsabtretung G D anstelle der im BGB vorgesehenen Bestellung eines Pfandrechts zugunsten des D an der Forderung G gegen S? 1280!
  • Folie 112
  • Inkassozession 112
  • Folie 113
  • Inkassozession 113 Erleicheichterte Durchsetzung von Forderungen
  • Folie 114
  • 414 ff. Schuldbernahme 114
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  • Schuldbernahme 115 Palandt/Grneberg, berblick vor 414, Rn.1: Die befreiende Schuldbernahme ist das Gegenstck zur Abtretung. Sie fhrt unter Wahrung der Identitt der Schuld zu einem Schuldnerwechsel. Der bernehmer ("Dritte") tritt an die Stelle des Schuldners.
  • Folie 116
  • Schuldbeitritt 116
  • Folie 117
  • Schuldbeitritt 117 Palandt/Grneberg, berblick vor 414, Rn.2 Beim Schuldbeitritt tritt der Mitbernehmer zustzlich neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhltnis ein; beide werden Gesamtschuldner i.S. der 421 ff.