Einbeziehung Dritter in das SV 3 Vertrge zugunsten Dritter
(VzD) Echter VzD ( 328 Abs.1) Unechter VzD Vertrge mit
Schutzwirkung fr Dritte (VSD) Drittschadensliquidation (DSL)
bergang von Rechten und Pflichten auf Dritte insb.: Abtretung ( 398
ff.)
Folie 4
Vertrag zugunsten Dritter 4
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5 Regelungsprogramm 328 ff. Beispiele Echter Vertrag zugunsten
Dritter A schliet eine Lebensversicherung ab und setzt seine
heimliche Geliebte (G) unwiderruflich als Bezugsberechtigte ein.
Eigenes Forderungsrecht der G ( 159 Abs.3 VVG) Unechter Vertrag
zugunsten Dritter A bestellt in der Buchhandlung des B ein Buch und
fordert B auf, das Buch an den Dritten D auszuliefern. Kein eigenes
Forderungsrecht des G Erfllung durch Leistung an den Dritten 362
Abs.2, 185
Echter Vertrag zugunsten Dritter 8 Beispiel Reich schenkt
seinem Enkel E ein neues Porsche Cabrio (rot) fr den Sommer. Er
kauft das Cabrio bei Porsche- Hndler V und vereinbart mit V, dass
der Lieferungsanspruch auch dem E zustehen soll.
Folie 9
Echter Vertrag zugunsten Dritter 9 Kaufvertrag ( 433 ff.)
VersprechenderVersprechensempfnger V (Schuldner) R
(Glubiger/Schuldner) Schenkung ( 516 ff.) 433 I, 328 I EDritter
(Doppelglubiger)
Folie 10
Echter Vertrag zugunsten Dritter 10 Das Deckungsverhltnis
begrndet die Forderung des Dritten gegen den Versprechenden. Das
Valutaverhltnis beantwortet die Frage, warum der
Versprechensempfnger der Dritten durch Vertrag mit dem
Versprechenden etwas zuwendet.
Folie 11
Echter Vertrag zugunsten Dritter 11 Beachte Deckungs- und
Valutaverhltnis sind grds. voneinander unabhngig Ist die Schenkung
R E (form-)unwirksam, steht E aufgrund des Kaufvertrags H R i.V.m.
der Drittbegnstigungsabrede trotzdem ein Lieferungsanspruch gegen H
zu! [] stehen aber nicht beziehungslos nebeneinander 334
Folie 12
Echter Vertrag zugunsten Dritter 12 Beachte Der
Versprechensempfnger kann, sofern nicht ein anderer Wille der
Vertragsschlieenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten
auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.
335 Der Dritte kann das aus dem Vertrag erworbene Recht zurckweisen
333
Folie 13
Fall Nr.1 [Fuballfreunde] 13
Folie 14
Fall Nr.1 [Fuballfreunde] 14 Neuer gegen H auf Lieferung des
BMW gem. 433 Abs.1, 328 Abs.1 Kaufvertrag zugunsten Dritter
Einigung Drittbegnstigungsabrede ( 133, 157, 328 Abs.2)? KV wird
erkennbar im Interesse des Dritten geschlossen Indiz fr einen
echten VzD Einrede des nichterfllten Vertrags ( 320 Abs.1), die H
gem. 334 nicht nur dem Versprechensempfnger (B) sondern auch dem
Dritten (Neuer) entgegenhalten kann
Folie 15
Fall Nr.1 [Fuballfreunde] 15 Fallabwandlung Nr.1 H gegen Neuer
auf Bezahlung von 5,- Euro/Tag gem. 280 Abs.1, 2, 286
Schuldverhltnis Schuldhafte Pflichtverletzung ( 286) Selbst wenn
die Abnahmepflicht ( 433 Abs.2) auch den Dritten treffen sollte
(Recht und Pflicht zur Abnahme?), entfiele eine Haftung Neuers im
Hinblick auf das fehlende Verschulden ( 280 Abs.1 Satz 2, 276
Abs.1) Nichtabnahme wegen der Knieverletzung! Ergebnis
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Fall Nr.1 [Fuballfreunde] 16 Fallabwandlung Nr.1 H gegen Neuer
auf Bezahlung von 5,- Euro/Tag gem. 304? K/L, Fall Nr.111: "Mit
einer Glubigerstellung sind stets unlsbar gewisse Pflichten
gegenber dem Schuldner verbunden. Eine von allen Begleitpflichten
isolierte Glubigerstellung des Dritten anzunehmen besteht kein
Anlass, da der Dritte ja die Mglichkeit hat, das Recht
zurckzuweisen." [] ohne Rcksicht auf ein Vertretenmssen
Ergebnis
Folie 17
Fall Nr.1 [Fuballfreunde] 17 Fallabwandlung Nr.2 Neuer gegen H
auf Nacherfllung gem. 437 Nr.1, 439 Abs.1 Kaufvertrag Mangel der
Kaufsache Rechte des Kufers bei Mngeln Darf der Dritte den
Nacherfllungsanspruch geltend machen oder steht dieser (nur) dem
Versprechensempfnger zu? Nacherfllungs- als modifizierter
Erfllungsanspruch steht konstruktiv dem Dritten zu! Ergebnis
Folie 18
Fall Nr.1 [Fuballfreunde] 18 Fallabwandlung Nr.2 Neuer gegen H
auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung gem. 437 Nr.3, 280
Abs.1, 3, 281Abs.1 Kaufvertrag Mangel der Kaufsache ( 434 Abs.1)
Erheblichkeit des Mangels ( 281 Abs.1 Satz 3) Schadensersatz statt
der ganzen Leistung Einwand Inanspruchnahme auf Schadensersatz
statt der ganzen Leistung wirkt sich auf das Deckungsverhltnis aus,
das zur Disposition der Parteien, nicht aber zur Disposition des
Dritten stehen soll. Ergebnis
Folie 19
Unechter Vertrag zugunsten Dritter 19
Folie 20
Vertrag mit Schutzwirkung fr Dritte 20
Folie 21
Begriff und Funktion 21
Folie 22
Vertrag mit Schutzwirkung fr Dritte 22 BGHZ 176, 281: "Die
Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages
setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren
Auswirkungen der vertragsgemen Leistung auf den Dritten seine
Einbeziehung unter Bercksichtigung von Treu und Glauben erfordern
und eine Vertragspartei, fr den Vertragsgegner erkennbar,
redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut
und Frsorge in gleichem Mae auch dem Dritten entgegengebracht wird
. Um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestaltung
von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben, ist
bei Vermgensschden eine Beschrnkung auf eng begrenzte Flle geboten
. Der Kreis, der in den Vertragsschutz einbezogenen Dritten ist
daher unter Beachtung einer sachgerechten Abwgung der Interessen
der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der
Hauptleistung bestimmungsgem in Berhrung kommt, ein schutzwrdiges
Interesse des Glubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht,
den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit
der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte
schutzbedrftig ist ."
Folie 23
Vertrag mit Schutzwirkung fr Dritte 23 Leistungsnhe des Dritten
[dass] "der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgem in Berhrung
kommt" Einbeziehungsinteresse des Glubigers [dass] "ein
schutzwrdiges Interesse des Glubigers an der Einbeziehung des
Dritten besteht" Erkennbarkeit und Zumutbarkeit des Haftungsrisikos
[dass] "den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und
Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird
Schutzbedrftigkeit des Dritten [dass] "der Dritte schutzbedrftig
ist"
Folie 24
Fall Nr.2 [Treppengelnder] 24
Folie 25
Fall Nr.2 [Treppengelnder] 25 Werkvertrag ( 631 ff.) EM
Schadensersatzanspruch? S 280 Abs.1, 241 Abs.2 i.V.m. den
Grundstzen ber den VSD
Folie 26
Fall Nr.2 [Treppengelnder] 26 S gegen M auf Schadensersatz aus
280 Abs.1, 241 Abs.2 [i.V.m. VSD] Schuldverhltnis S M Nein! E M Ja!
(Werkvertrag) Entfaltet der Werkvertrag E M Schutzwirkung zugunsten
des S?
Folie 27
Fall Nr.2 [Treppengelnder] 27 Entfaltet der Werkvertrag E M
Schutzwirkung zugunsten des S? Leistungsnhe Einbeziehungsinteresse
des Glubigers BGH, NJW 2004, 3035: "[] Fallgestaltungen, in denen
einem Vertragspartner gegenber Dritten eine gesteigerte
Frsorgepflicht obliegt, ihm gleichsam deren Wohl und Wehe
anvertraut ist." Erkennbarkeit Schutzbedrftigkeit des Dritten
Pflichtverletzung Vertretenmssen Schaden Kausalitt Ergebnis
Folie 28
Rechtsgrundlage 28
Folie 29
Tatbestandsvoraussetzungen 29
Folie 30
Leistungsnhe 30
Folie 31
Leistungsnhe 31 Kommt der Dritte bestimmungsgem mit der
Leistung in Berhrung? BGHZ 133, 168 Materialien [283]
Folie 32
Einbeziehungsinteresse d. Glubig. 32
Folie 33
Glubigernhe 33
Folie 34
Glubigernhe 34 BGH, NJW 2004, 3035: "Ausgangspunkt der Rspr.
des BGH zum VSD sind Fallgestaltungen, in denen einem
Vertragspartner gegenber Dritten eine gesteigerte Frsorgepflicht
obliegt, ihm gleichsam deren "Wohl und Wehe" anvertraut ist. Schon
das RG hat in solchen Fllen bspw. Familienangehrigen und
Hausangestellten des Mieters, die durch ein Verschulden eines vom
Vermieter mit einer Reparatur am Haus beauftragten Handwerkers
Schaden erlitten haben, im Rahmen dieses Werkvertrages einen
eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch zuerkannt.... Diese
Rspr. hat Dritte in den Schutzbereich des Vertrages zunchst nur
dann einbezogen, wenn sich die vertraglichen Schutzpflichten des
Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrages nicht nur auf den
Vertragspartner beschrnkten, sondern - fr den Schuldner erkennbar -
solche Dritte einschlossen, denen der Glubiger seinerseits Schutz
und Frsorge schuldet. Dies ist insb. angenommen worden, wenn
zwischen dem Glubiger und dem Dritten eine Rechtsbeziehung mit
privatrechtlichem Einschlag, das heit etwa ein familienrechtliches,
arbeitsrechtliches oder mietvertragsrechtliches Verhltnis,
bestand...."
Folie 35
Parteivereinbarung 35
Folie 36
Fall Nr.3 [Der Bausachverstndige] 36
Folie 37
Fall Nr.3 [Der Bausachverstndige] 37 433, 311b I Eigentmer
EKufer K 631Schadensersatz? Bausachverstndiger B
Folie 38
Fall Nr.3 [Der Bausachverstndige] 38 K gegen B auf
Schadensersatz gem. 280 Abs.1 Schuldverhltnis Evtl.:
Stillschweigender Auskunftsvertrag Ergebnis K gegen B auf
Schadensersatz gem. 280 Abs.1 i.V.m. VSD Schuldverhltnis Entfaltet
der Werkvertrag E B Schutzwirkungen auch fr den Kufer K?
Folie 39
Fall Nr.3 [Der Bausachverstndige] 39 BGH VersR 1987, 262
Materialien [Rn.286] Einbeziehungsinteresse aufgrund der
Vereinbarung zwischen Glubiger und Schuldner (Interessenlage) []
trotz gegenlufiger Interessen!
Folie 40
Fall Nr.3 [Der Bausachverstndige] 40 K gegen B auf
Schadensersatz gem. 280 Abs.1, 241 Abs.2, 311 Abs.3
Sachwalterhaftung
Folie 41
Erkennbarkeit 41
Folie 42
Schutzbedrftigkeit des Dritten 42
Folie 43
Schutzbedrftigkeit des Dritten 43 BGHZ 133, 168 Eine
Einbeziehung des Dritten ist... abzulehnen, wenn ein Schutzbedrfnis
des Dritten nicht besteht. Sie ist im allgemeinen dann zu
verneinen, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprche gleich
gegen wen zustehen, die denselben oder zumindest einen
gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprche, die ihm ber
eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages
zukmen."
Mittelbare Stellvertretung 54 Fall Nr.4 [Rohstoffe] 433 Abs.1
KB 280 Abs.1, 2, 286? U (Geschdigter) 280 Abs.1, 2, 286 X
Folie 55
Mittelbare Stellvertreteung 55 U gegen K auf Schadensersatz
gem. 280 Abs.1? Keine schuldhafte Pflichtverletzung des K U gegen B
auf Schadensersatz gem 280 Abs.1 Kein Schuldverhltnis U gegen B auf
Schadensersatz gem. 823 Abs.1 Keine Rechtsgutsverletzung
Folie 56
Mittelbare Stellvertretung 56 K gegen B auf Schadensersatz gem.
280 Abs.1, 2, 286? Schuldverhltnis Pflichtverletzung Verzug ( 286)
Schaden [-] K gegen B auf Schadensersatz gem. 280 Abs.1, 2, 286
i.V.m. DSL? Anspruchsinhaber ohne Schaden Geschdigter ohne Anspruch
Typische Schadensverlagerung Mittelbare Stellvertretung
(Kommission)
Folie 57
Obligatorische Gefahrentlastung 57
Folie 58
Obligatorische Gefahrentlastung 58 Fall Nr. 5 [Bitter Lemon]
Kaufvertrag SpreequelleB Schadensersatz? Kaufvertrag TX
Dritter
Folie 59
Obligatorische Gefahrentlastung 59 B gegen D gem. 823 Abs.1
Keine Eigentumsverletzung B war noch nicht Eigentmer des
Mineralwassers Spreequelle gegen T gem. 280 Abs.1
Befrderungsvertrag [] aber keine schuldhafte Pflichtverletzung
Folie 60
Obligatorische Gefahrentlastung 60 Spreequelle gegen D gem. 823
Abs.1 Rechtsgutsverletzung Schaden Kein Schaden! Denn []
Spreequelle steht gem. 433 Abs.2 ein Kaufpreisanspruch gegen B zu,
der trotz Unmglichkeit der Leistung ( 275 Abs.1) nicht gem. 326
Abs.1 erloschen ist. Denn die Preisgefahr ist gem. 447 bereits
bergegangen! Spreequelle gegen D gem. 823 Abs.1 i.V.m. DSL Ja!
Folie 61
Obligatorische Gefahrentlastung 61 B gegen Spreequelle auf
Abtretung des Schadensersatzanspruchs aus 823 Abs.1 i.V.m. DSL gem.
285 Schadensersatzanspruch als stellvertretendes commodum!
bergang von Rechten und Pflichten 66 Auswechslung des Glubigers
Kraft Rechtsgeschfts Abtretung ( 398 ff.) Vertragsbernahme Kraft
Gesetzes Legalzession Beispiel: 774 Abs.1 Satz 1 Kraft Hoheitsaktes
Beispiel: 835 ZPO [berweisung einer Geldforderung durch das
Vollstreckungsgericht] (1) Die gepfndete Geldforderung ist dem
Glubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Erfllungs statt
zum Nennwert zu berweisen.
Folie 67
bergang von Rechten und Pflichten 67 Auswechslung des
Schuldners Schuldbernahme Erweiterung des Kreises der Schuldner
Schuldbeitritt
Folie 68
398 ff. Abtretung 68
Folie 69
Begriff und Funktion 69
Folie 70
Abtretung 70 Begriff 398 S.1 Beispiel Fall Nr.6 Rechtsfolgen
398 S.2 Fall 6 Forderung der L, nicht mehr des K ( 398 S.2)
Erfllung ( 362 Abs.1) durch Leistung an L, nicht mehr durch
Leistung an K
Folie 71
Abtretung 71 433 Abs.1 KM (Bisheriger Glubiger) (Schuldner)
Schenkung Abtretung 516 ff. 398 433 Abs.2, 398 D (Neuer
Glubiger)
Abtretung 73 Rechtsnatur Abtretung als Verfgung [] fhrt
unmittelbar eine Rechtsnderung herbei! Kausalgeschft Foderungskauf
( 433, 453) Schenkung ( 516 ff.) Beachten Sie das Trennungs- und
das Abstraktionsprinzip Beispiel Kreditvertrag Bank (B) K. B
verkauft den Kreditanspruch gegen K an den Dritten D und tritt ihn
an D ab. B ficht den Kaufvertrag unter Berufung auf einen
Erklrungsirrtum ( 119 Abs.1) an.
Folie 74
Abtretung 74 Prfungsschema I.Abtretungsvertrag ( 398 S.1)
II.Berechtigung des Abtretenden III. Bestimmtheit der Forderung IV.
Abtretbarkeit der Forderung 1.Kein vertraglicher
Abtretungsausschluss ( 399 Alt.2) 2.Kein gesetzlicher
Abtretungsausschluss a)Keine Abtretung bei Inhaltsnderung ( 399
Alt.1) b)Keine Abtretung bei Unpfndbarkeit ( 400)
Folie 75
Voraussetzungen 75
Folie 76
Abtretungsvertrag Einigung 76
Folie 77
Bestehen der abgetretenen Forderung in der Person des
Abtretenden Berechtigung 77
Folie 78
Fall Nr.7 78
Folie 79
Berechtigung 79 Fall Nr.7 R gegen L gem. 488 Abs.1 Satz 2, 398
auf Rckzahlung des (vermeintlichen) Darlehens? Bestehen der
abgetretenen Forderung in der Person des Abtretenden Kein
Rckzahlungsanspruch K gegen L aus 488 Abs.1 Satz 2 Gutglubiger
Erwerb der abgetretenen Forderung? Nein! Begrndung: Kein
Rechtsschein [] anders als bspw. bei 923 ff. (Besitz)
Folie 80
Berechtigung 80 Grundsatz Kein gutglubiger Erwerb D.h. bei
Mehrfachabtretungen: Priorittsprinzip Ausnahme Eingeschrnkter
Gutglaubensschutz gem. 405 [] nur bei verbrieften Forderungen
Merke: 398, 405 wirken im Falle eines Scheingeschfts konstitutiv.
Denn durch die Abtretung entsteht eine vorher nur zum Schein
anerkannte, also gar nicht existierende Forderung.
Folie 81
Berechtigung 81 Vorausabtretung? Knftige Forderung knnen nach
allg. Meinung abgetreten werden. sog. "antizipierter
Abtretung"
Folie 82
[] der abgetretenen Forderung Bestimmtheit o. Bestimmbarkeit
82
Folie 83
Bestimmtheitsgrundsatz 83 Abtretung als Verfgung! Bestimmtheit,
d.h. Klarheit ber die Identitt der abgetretenen Forderung
Forderungsinhaber und -gegner Entstehungsgrund der Forderung Hhe
der Forderung
Folie 84
Bestimmtheitsgrundsatz 84 Bestimmbarkeit bei der
Vorausabtretung Fall Nr.8 [Kartoffelpuffer] Kaufpreisanspruch B
gegen X aus 433 Abs.2, 398 Vorausabtretung Bestimmbarkeit? [] die
Forderung muss im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und
Umfang gengend bestimmbar sein (std. Rspr.: BGH, NJW 2000, 276,
278)
Folie 85
Abtretbarkeit bertragbarkeit der Forderung 85
Folie 86
Abtretbarkeit 86 Abtretungsverbote AT 399 f. siehe unten! BT
[Einzelne Schuldverhltnisse] 473 Satz 1 717 Satz 1 Auslegungsregeln
613 S.1
Folie 87
399 Alt.2 Vertraglicher Abtretungsausschluss 87
Folie 88
Vertraglicher Abtretungsausschluss 88 Normalfall Eine Forderung
kann nicht abgetreten werden, wenn die Abtretung durch Vereinbarung
ausgeschlossen ist ( 399 Alt.2) sog. "pactum de non cedendo"
Sonderfall 354a HGB
Folie 89
Gesetzlicher Abtretungsausschluss 89
Folie 90
Gesetzlicher Abtretungsausschluss 90 [] bei Inhaltsnderung (
399 Alt.1) Prfstein Rechtfertigt es das inviduelle Interesse des
Schuldners an der persnlichen Identitt des Glubigers eine
Abtretung, d.h. eine Auswechslung des Glubigers ohne Einwilligung
des Schuldners zu untersagen? Beispiel: rztliche Behandlung!
Folie 91
Gesetzlicher Abtretungsausschluss 91 [] bei Unpfndbarkeit (
400) 850 ff. ZPO. Merke 400 dient dazu, das Existenzminimum des
Schuldners auch gegen seinen Willen zu erhalten (BGH, NJW 1995,
323)
Folie 92
[] insb.: Schuldnerschutz Rechtsfolgen 92
Folie 93
Rechtsposition des Neuglubigers 93
Folie 94
Rechtsposition des Neuglubigers 94 Erwerb der Forderung ( 398
Satz 2) Erwerb der akzessorischen, d.h. an die Forderung
gekoppelten Sicherheiten ( 401 Abs.1) Hypotheken Pfandrechte
Brgschaften Erwerb eines Auskunftsanspruchs ( 402) Datenschutz?
BVerfG NJW 2007, 3707 Im Bankverkehr kein Problem! Im Bereich
rztlicher Honorarforderungen [] drfen vertrauliche Informationen
nicht ohne Einwilligung des Patienten weitergegeben werden
Folie 95
Rechtsposition des Neuglubigers 95 Rechte bei Leistungsstrungen
311a Abs.1, 280 Abs.1, 3, 283 bei Nichtleistung wegen Unmglichkeit
280 Abs.2, 286 bei Nichtleistung i.S. verspteter Leistung Gem. 401
Abs.1 analog kann der Neuglubiger ggf. auch mahnen! 280 Abs.1, 3,
281 bei Nichtleistung i.S. verspteter Leistung und bei
Schlechtleistung [] aber kein Schadensersatz statt der ganzen
Leistung! Kein Rcktritt!
Folie 96
BGH, NJW 1956, 257: Schuldnerschutz Rechtsposition des
Schuldners 96
Folie 97
[] gegen die abgetretene Forderung 404 Einwendungen 97
Folie 98
Einwendungen gegen die abgetretene Forderung ( 404) 98
Einwendungen i.S. von 404 [] rechshindernd Beispiel: 134 []
rechtsvernichtend Beispiel: 119 f., 142 [] rechshemmend (=
Einreden) Beispiel: 214, 194 ff.
Folie 99
[] gegenber dem neuen Glubiger 406 Aufrechnung 99
Folie 100
Aufrechnung gg. dem Neuglubiger 100 Unterscheide Hat der
Schuldner noch vor der Abtretung gegenber dem bisherigen Glubiger
aufgerechnet, so erlschen die Forderungen soweit sie sich decken (
389). Rechtsvernichtende Einwendung, die der Schuldner dem
Neuglubiger gem. 404 entgegen halten kann
Folie 101
Aufrechnung gg. dem Neuglubiger 101 Unterscheide Hat der
Schuldner nach der Abtretung mit einer Forderung gegen den alten
gegenber dem neuen Glubiger aufgerechnet, so msste die Aufrechnung
eigentlich an 387 scheitern! Gegenforderung GS Abtretung 398 433
Abs.2, 398 als Hauptforderung D
Folie 102
Fall Nr.9 [Aufrechnung] 102
Folie 103
Aufrechnung gg. dem Neuglubiger 103 Fall Nr.9 [Aufrechnung]
Kann L gegenber M gem. 387 ff. aufrechnen? 406 Grundsatz: Ja
Ausnahme? 406 Alt.1 406 Alt.2
Folie 104
Aufrechnung 104 Aufrechnung vor Abtretung gegenber dem
'bisherigen' Glubiger 404 Aufrechnung nach Abtretung mangels
Kenntnis der Abtretung gegenber dem bisherigen Glubiger 407 Abs.1
in Kenntnis der Abtretung gegenber dem neuen Glubiger 406
Folie 105
[] gegenber dem bisherigen Glubiger 407 Rechtshandlungen
105
Folie 106
Rechtshandlungen i.S. von 407 106 Befreiende Leistung an den
bisherigen Glubiger 362 Abs.1, 407 Abs.1 Rechtsgeschfte mit dem
bisherigen Glubiger Stundung Erlassvertrag Vereinbarung einer
Leistung an Erfllungs statt u.s.w.
Folie 107
Besondere Erscheinungsformen 107
Folie 108
Sicherungszession 108
Folie 109
Sicherungszession 109 Die Sicherungsabtretung dient dazu, eine
Forderung des Sicherungsnehmers (Zessionar) gegen den
Sicherungsgeber (Zedent) dadurch abzusichern, dass sich der
Sicherungs nehmer ggf. aus der abgetretenen Forderung befriedigen
kann.
Folie 110
Sicherungszession 110 Beispiel: G steht ein Kaufpreisanspruch (
433 Abs.2) gegen S zu, der am 01.06. fllig wird. Als er D am 01.04.
um ein Darlehen bittet, besteht D darauf, dass ihm G den
Kaufpreisanspruch gegen S zur Sicherheit abtritt. 433 Abs.2 GS 488
Abs.1 398 Kaufpreisanspruch aus abgetretenem Recht 433 Abs.2, 398
D
Folie 111
Sicherungszession 111 Motivlage? Warum Sicherungsabtretung G D
anstelle der im BGB vorgesehenen Bestellung eines Pfandrechts
zugunsten des D an der Forderung G gegen S? 1280!
Folie 112
Inkassozession 112
Folie 113
Inkassozession 113 Erleicheichterte Durchsetzung von
Forderungen
Folie 114
414 ff. Schuldbernahme 114
Folie 115
Schuldbernahme 115 Palandt/Grneberg, berblick vor 414, Rn.1:
Die befreiende Schuldbernahme ist das Gegenstck zur Abtretung. Sie
fhrt unter Wahrung der Identitt der Schuld zu einem
Schuldnerwechsel. Der bernehmer ("Dritte") tritt an die Stelle des
Schuldners.
Folie 116
Schuldbeitritt 116
Folie 117
Schuldbeitritt 117 Palandt/Grneberg, berblick vor 414, Rn.2
Beim Schuldbeitritt tritt der Mitbernehmer zustzlich neben dem
bisherigen Schuldner in das Schuldverhltnis ein; beide werden
Gesamtschuldner i.S. der 421 ff.