! HIER STEHT DER TITEL Unterzeile oder Autorenzeile Aktuelle Informationen - Stand September 2010...

Preview:

Citation preview

!

HIER STEHT DER TITELHIER STEHT DER TITEL

Unterzeile oder AutorenzeileAktuelle Informationen - Stand September 2010

Vorrückungsstichtag „neu“Vorrückungsstichtag „neu“

2

Vorrückungsstichtag „neu“Vorrückungsstichtag „neu“

• Anrechnung von Zeiten ab dem 1. Juli des Jahres, in dem neun Schuljahre ab Beginn des Eintritts in die erste Schulstufe absolviert wurden/worden wären (gilt also auch für jene, deren Schulpflicht nur 8 Jahre betrug)

• Verlängerung der Vorrückung von 1. in die 2. Gehaltsstufe um 3 Jahre (d.h. man verbleibt 5 Jahre in der Gehaltsstufe 1)

• Berücksichtigung sonstiger Zeiten bis zu 3 Jahren zur Gänze, die bisherige Halbanrechnung von bis zu 3 Jahren sonstiger Zeiten erfolgt danach (Übergangsbestimmung für vor 1.Mai 1995 Eingetretene)

• Summe aus anzurechnenden Schul-, Lehr- und zur Gänze anzurechnenden sonstigen Zeiten wird mit 3 Jahren beschränkt (bei berufsbildender Schule/längerer Lehre entsprechend mehr)

3

VerfahrenVerfahren

• Neufestsetzung nur auf Antrag

• mittels durch Verordnung normiertes Formular– bisher gestellte Anträge werden zur

Verbesserung zurückgestellt

• Nur in den Fällen, in denen die derzeitige besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird

4

Wer ist jedenfalls antragsberechtigt/ wann Wer ist jedenfalls antragsberechtigt/ wann ist ein Antrag zweckmäßig?ist ein Antrag zweckmäßig?

– Vertragsbedienstete (Ausnahme Sondervertrag seit 1.1.2004 lfd., Antragstellung erst nach Ende SV)

– VertragslehrerInnen/pragmatisierte LehrerInnen/Uni-Prof./KrankenpflegerInnen

– BeamtInnen, die im neuen Schema ernannt wurden

– GÖD-Rechtsmeinung: BeamtInnen, die aus Dienstklasse III oder IV optierten/übergeleitet wurden

5

Wer ist „NICHT antragsberechtigt“/wann ist Wer ist „NICHT antragsberechtigt“/wann ist ein Antrag wenig zweckmäßig?ein Antrag wenig zweckmäßig?

• BeamtInnen im Dienstklassensystem, die zumindest einmal frei befördert wurden

• BeamtInnen, die aus DK-System optierten /übergeleitet wurden und zumindest einmal frei befördert wurden (aus DK V oder höher)

• BezieherInnen eines Fixgehaltes/fixen Monatsentgeltes/Festen Gehaltes seit 1.1.2004 lfd. (Antragstellung erst nach Ende des Anspruches)

• Schul- und FachinspektorInnen (?)

6

Wann ist eine Antragstellung sinnvoll?Wann ist eine Antragstellung sinnvoll?

• Zwischen dem 30. Juni desjenigen Jahres, in dem das neunte Schuljahr absolviert wurde, und dem 18. Geburtstag liegen mehr als drei Jahre ( der 6. Geburtstag liegt nach dem 30. Juni desjenigen Jahres, in dem man in die Volksschule eingetreten ist).

– Beschränkung von Schul-, Lehr- und zur Gänze anzurechnenden sonstigen Zeiten mit 3 Jahren beachten!

7

Wann ist eine Antragstellung sinnvoll?Wann ist eine Antragstellung sinnvoll?

• Zusammentreffen bestimmter anrechenbarer Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres und sonstiger Zeiten nach dem 18. Geburtstag.

– bei Zeiten, die normalerweise nach 18 liegen und nur ausnahmsweise vor 18 anfallen können

• Dienstzeit vor 18

• Präsenz-/Zivildienst vor 18

• Beginn eines Studiums vor 18

– nur dann, wenn neben diesen Vollanrechnungs-zeiten auch noch sonstige Zeiten zu berücksichtigen sind!

8

Eine Verbesserung der Eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirkt…besoldungsrechtlichen Stellung bewirkt…

• eine Vorverlegung des künftigen Vorrückungstermines

• eine Nachzahlung von Bezügen im Rahmen der dreijährigen Verjährungsfrist, wobei die Zeit zwischen 18.6.2009 und 30.8.2010 nicht einzurechnen ist (Nachzahlung daher ca. 4 Jahre)

9

VerschlechterungenVerschlechterungen

Wenn (fiktive) Schulpflicht nach 15 beendet wurde und keine sonstigen Zeiten zum Ausgleich vorliegen.

10

Schutzmechanismen?Schutzmechanismen?

Die Dienstbehörden teilen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit, ob es zu einer Verbesserung oder Verschlechterung der derzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung kommt (Rundschreiben des BKA); um eine Verschlechterung zu vermeiden können

– BeamtInnen den Antrag (am besten vor Bescheiderlassung) zurückziehen

– Vertragsbedienstete den Antrag innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses widerrufen

11

- Vertragsbedienstete- VertragslehrerInnen IL- pragm. LehrerInnen- pragm. Uni-Prof.- pragm. Krankenpfleger

BeamtInnen

im „neuen“ Schema A, E, M

in Dienstkl III oder IV

aus

aus Dkl III oder IV optiert

aus Dienstklassen-System optiert?

JaNein (schon im neuen System ernannt)

in Dienstkl V oder höher (freie Beförderung)

zuerst Fälle auf Antragsformular prüfen!praktischer, da viele Fälle hier schon wegfallen!

danach erst, falls noch erforderlich, folg. Prüfung:

aus Dienstklasse V oder höher optiert (freie Beförderung)

lt GÖD Antrag zweckmäßig

lt GÖD Antrag zweckmäßig

Antrag zweckmäßig –möglich, dass Verbesserung des Vorrückungsstichtages (nicht zwingend!!)

aus

12

Beispiel: VB, geboren am 1.10.1973, 18. Lj. vollendet am: 1.10.1991,

Anstellungstag: 1.10.1996

1.9.1979 – 30.6.1983 VS

1.9.1983 – 30.6.1991 AHS, dh Ende Schulpflicht 30.6.1988

1.10.1991 – 30.9.1996 Studium (Mindeststudiendauer 4 J) (Anmerkung: zur Vereinfachung wurde auf §12/2e GehG verzichtet, -> selbes Ergebnis)

Altrecht berücksichtigt Neurecht berücksichtigt

1.10.1991-30.9.1995 4J

(zur Gänze)

1.7.1988-30.9.1991 3J (zur Gänze)

1M 15T

(3M zur Hälfte)

1.10.1991-30.9.1995 4J (zur Gänze)

1.10.1995-30.9.1996 6M

(1J zur Hälfte)

1.10.1995-30.9.1996 6M

(1J zur Hälfte)

voranzusetz. Zeiten 4J 6M voranzusetz. Zeiten 7J 7M 15T

Vorrückungssticht. 1.4.1992 Vorrückungssticht. 13.2.1989

1.7.1994 Vorr. in

GehSt 2

1.1.1994 Vorr. in

GehSt 2

13

Bsp.: Beamtin, geboren am 14.5.1960 18. Lj. vollendet am: 14.5.1978,

Anstellungstag: 1.2.1989

1.9.1966 – 30.6.1970 VS 1.9.1970 – 30.6.1974 HS

1.9.1974 – 14.1.1977 BRG, dh Ende Schulpflicht 30.6.1975

18.1.1977 – 18.4.1979 Lehre als Friseurin 19.4.1979 – 10.2.1985 VB

11.2.1985 – 10.2.1986 KU 11.2.1986 – 31.1.1989 VB

Altrecht berücksichtigt Neurecht berücksichtigt

14.5.1978-18.4.1979 --J 5M 18T

(11M 5T zur Hälfte)

1.7.1975-18.4.1979 3J (zur Gänze)

4M 24T

(9M 18T zur Hälfte)

19.4.1979-10.2.1985 5J 9M 22T 19.4.1979-10.2.1985 5J 9M 22T

11.2.1985-10.2.1986 6M

(1J zur Hälfte)

6M

(1J zur Hälfte)

11.2.1986-31.1.1989 2J 11M 20T 11.2.1986-31.1.1989 2J 11M 20T

voranzusetz. Zeiten 9J 9M voranzusetz. Zeiten 12J 8M 6T

Vorrückungssticht. 1.5.1979 Vorrückungssticht. 25.5.1976

1.7.1981 GehSt 2 1.7.1981 GehSt 2

14

Fragen?

Kontakt:

goed.recht@goed.at oder

goed.dienstrecht@goed.at

Info Bundeskanzleramt

www.ag.bka.gv.at/diresy

Recommended