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Reiner HR Bracht

Leben mit Demenz

Der Alzheimer-Patient und die Besonderheiten seiner Pflege

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Gesamtübersicht

Modul

1 Demenz, was ist das?

2 Menschen mit Demenz verstehen

3 Bewältigungsstrategien für Pflegende

4 Entlastungsmöglichkeiten für Pflegende

5 Rechtliche und finanzielle Entlastungsmöglichkeiten

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Modul 5: Rechtliche und finanzielle

Unterstützungsmöglichkeiten

Hilfen durch die Krankenversicherung (SGB V)

Hilfen durch das Schwerhebindertengesetz (SGB IX)

Hilfen durch die Pflegeversicherung (SGB XI)

Hilfen im Rahmen der Sozialhilfe/Grundsicherung (SGB XII)

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuung (BGB 1896 ff)

Selbstsorge:Hilfe durch Kontakt zu anderen Betroffenen/ Organisationen

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William Utermohlen

Selbstportraits 1996, 1997, 2ooo

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merke

A lzheim er … . eine ganz norm ale K rank heit !!

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Finanzierung der Pflege 1

Leistungen der Pflegeversicherung:– Geregelt im SGB XI – soziale Pflegeversicherung,

private Pflegeversicherung

Leistungen der Krankenkassen:– Behandlungspflege, häusliche Krankenpflege,

Heilmittel, Pflegehilfsmittel auf ärztliche Verordnung

Sozialhilfe:– Grundsicherung oder Hilfe zur Pflege, wenn eigene

Mittel und Unterstützung durch Angehörige nicht ausreichen

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Finanzierung der Pflege 2

Schwerbehinderung:– Nachteilausgleiche bei Behinderung nach %Grad

Steuerliche Vergünstigungen:– Für Pflegebedürftige und Angehörige, die sich an

den Kosten beteiligen

Private Zusatzversicherungen:– Pflegekostentarif, Pflegetagegeldversicherung,

Pflegerente

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Pflegekassen-Voraussetzungen

§ 2o Abs 1 SGB XI: (Auszug)

Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung

§ 14 Abs 1 SGB XI: (Auszug)

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmässig wiederkehrenden Verrichtun-gen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussicht-lich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höhe-rem Masse der Hilfe bedürfen

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Stufen der Pflegebedürftigkeit

Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3

Hilfsbedarf aus denBereichen Körper-Pflege, Mobilitätund Ernährung

Mehr als 45Minuten täglich

Mindestens 2 Stdtäglich

Mindestens 4 Stdtäglich und nächtlicherPflegebedarf

Hilfsbedarf aus demBereich hauswirt-schaftlicheVersorgung

Mehrmals je Wochedurchschnittlich 45Minuten täglich

Mehrmals je Wochedurchschnittlich 1 Std täglich

Mehrmals je Wochedurchschnittlich1 Std täglich

Gesamt Mindestens 1 ½ Std

Mindestens 3 Std Mindestens 5 Std

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Verrichtungen des täglichen Lebens 1

Körperpflege:– Waschen, Baden, Duschen, Zahnpflege,– Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung

Ernährung:– mundgerechte Nahrungszubereitung

undVerabreichung

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Verrichtungen des täglichen Lebens 2

Mobilität:– Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden,

Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Aufsuchen der Wohnung, Begleitung ins Bad, beim Auskleiden und in die Wanne steigen helfen, aus der Wanne helfen, Abtrocknen und Anziehen, vom Bad in ein anderes Zimmer geleiten

Hauswirtschaftliche Versorgung:– Kochen, Saubermachen, Spülen, Wechseln und

Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen der Wohnung

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Anerkannte Einzeltätigkeiten 1

z.B. Körperpflege: Baden, Duschen, Waschen)

– Badezubehör bereitlegen

– Badewasser herrichten

– Aufforderung zum Waschen

– Anleitung, Aufsicht und Unterstützung beim Waschen des ganzen Körpers unter der Dusche, in der Wanne oder am Waschbecken

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Anerkannte Einzeltätigkeiten 2

z.B. Ernährung:

– belegte Brote zubereiten, in Stücke schneiden– Anregung und Aufforderung zum Essen– Vorgabe von Portionen– Kontrolle der Temperatur– Hilfe bei Zwischenmahlzeiten– wiederholte Aufforderung zum Trinken

undAnreichen von Getränken über den ganzen Tag

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Anerkannte Einzeltätigkeiten 3

z.B. Mobilität: (An- und Auskleiden)

– Aufforderung

– Aussuchen passender Kleidung, aus dem Schranknehmen und herrichten

– Beaufsichtigung, Anleitung und UnterstützungBeim An- und Ausziehen

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Zeitkorridore 1

z.B. Körperpflege

– Ganzkörperwäsche 2o - 25

Minuten

– Baden 2o - 25

Minuten

– Zahnpflege 5 Minuten

– Rasieren 5 - 1o Minuten

– Kämmen 1 – 3 Minuten

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Zeitkorridore 2

z.B. Ernährung

- mundgerechtes Zubereiten des

Essens

2 - 3 Minuten

– Nahrungsaufnahme (3 Hauptmahlzeiten) je

15 – 2o

Minuten

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Zeitkorridore 3

z.B. Mobilität

-- Aufstehen/Zubettgehen 1 - 2 Minuten

– Ankleiden 8 - 1o Minuten

Hauswirtschaftliche Versorgung: Keine Vorgabe

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Unterschiedliche Hilfeformen 1

Beaufsichtigung:– Die Pflegeperson achtet auf die Sicherheit des

Pflegebedürftigen z.B. beim Rasieren, damit er sich nicht schneidet

Anleitung:– Die motorische Fähigkeit ist noch gegeben, die

Verrichtung kann aber ohne Hilfe nicht zu Ende geführt werden (z.B. die körperliche Fähigkeit sich zu waschen besteht noch, aber die einzelnen Handlungsabläufe selbst können nicht mehr vollzogen werden

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Unterschiedliche Hilfeformen 2

Unterstützung: (aktivierende Pflege)

– Versuch, noch vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und zu fördern, verlorengegangene wiederzuerlangen und nicht vorhandene zu entwickeln (?)

Teilunterstützung:– Die Pflegeperson übernimmt den Teil der

Verrichtungen, den der Pflegebedürftige nicht mehr selbst ausführen kann

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Vorbereitung Besuch Medizinischer Dienst

- Führung eines Pflegetagebuches

- Ärztliche Unterlagen bereithalten, die Auskunft über die (Demenz)-Erkrankung geben

- Eine Vertrauensperson zum Begutachtungstermin hinzuziehen

- Informationen über die Fachkompetenz des Gutachters einholen

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Schwerbehindertenausweis 1

§ 1 Schwerbehindertengesetz– Schwerbehinderte im Sinne des Gesetzes sind

Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 5o %

Verfahren:– Antrag beim Versorgungs-/Sozialamt. Wichtig:

Alle Krankheiten und Behinderungen und alle Ärzte, Kranken-häuser und Kliniken angeben, die Aussagen über die Behinderungen machen können. Ärzte von der Schweige-pflicht entbinden

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Betreuungsverfahren

Anregung der Betreuung beim Amtsgericht

(Vormundschaftsgericht)

Sachaufklärung durch das Gericht: Anhörung verschiedener Personen und Behörden, Fachärztliches

Gutachten

Anhörung der/des Betroffenen

Einführungsgespräch mit dem Rechtspfleger

Bestellungsurkunde

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Aufsichtspflicht pflegender Angehöriger 1

– Demenzkranke Personen können aufgrund ihres Zustandes in der Regel für Schäden, die sie anderen zufügen, nicht zur Verantwortung gezogen werden

– Angehörige haben vor allem dann eine Aufsichtspflicht, wenn sie als rechtliche Betreuer ausdrücklich mit dem Aufgabenkreis der Beaufsichtigung bestellt sind

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Verfügungen / Vollmachten 1

Betreuungsverfügung

– Vorausverfügung zukünftiger Betreuer

– Vorausverfügung der Ausgestaltung einer Verfügung

– Kann von Geschäftsunfähigen verfasst werden

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Verfügungen / Vollmachten 3

Patientenverfügung

– Für ärztliche Behandlung im Fall fehlender Einwilligungsfähigkeit

– Möglichst konkrete Anweisungen, welche Massnahmen der Arzt bei Eintritt eines lebensbedrohlichen Zustandes zu ergreifen oder zu unterlassen hat

– Soll den individuellen Willen des Verfassers wiedergeben und sollte möglichst schriftlich und aktuell sein

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Verfügungen / Vollmachten 2

Vorsorgevollmacht

– Kann eine Betreuung überflüssig machen

– Gilt nur für definierte Aufgabenbereiche

– Eigenhändiges Datum und Unterschrift

– Setzt Geschäftsfähigkeit voraus

– Notarielle Beglaubigung (angeraten)

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merke

Lernen muss der Angehörige,

nicht der Erkrankte !!

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Resümee

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Ziel des Seminars 1

Angehörige und Pflegende von Demenzkranken sollen:

– Informationen und Wissen über Demenzerkrankungen, insbesondere über die Alzheimer-Krankheit

erhalten

– Wege zur Akzeptanz und zur Bewältigung der Krankheit und der vorhandenen Defizite finden

– Verständnis für den Patienten entwickeln können

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Häufigkeit von Demenzerkrankungen

Zuname der Erkrankungen mit steigendem Lebensalter:

ca. 1 % der Sechzigjährigenca. 5-1o % der Siebzigjährigenca. 2o % der Achtzigjährigenca. 3o-5o % der Neunzigjährigen

BRD Stand 2o1o ca. 1,2 Mio Erkrankte (1,4%)

Schätzung: Anstieg in 1o Jahren auf 1,8 Mio (2,3%)

Quelle: Erhebungen der Krankenkassen

H ä u fi gkeit

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<65 <70 <75 <80 <85 <90

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Definition Demenz 1

1. Störung des Gedächtnisses2. Störungen des Denkvermögens3. Veränderungen der Emotionalität

– Störungen der Bereiche 1 und 2 müssen mindestens seit 6 Monaten bestehen

– Die Diagnose wird nur gestellt, wenn die Veränderungen wesentliche Beeinträchtigungen in den Aktivitäten des Alltags, d.h. der selbstständigen Lebensführung bedingen

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Kommunikation zwischen den Nervenzellen 1

Das menschliche Gehirn besteht aus Milliarden von Nervenzellen deren Aufgabe die Weiterleitung von Impulsen ist.

Wo Nervenzellen sich berühren, befinden sich Synapsen, die die ankommenden elektrischen Nervenimpulse in ein chemisches Signal umwandeln und auf die nächste Nervenzelle übertragen usw usw

Kommt ein elektrisches Signal in einer Synapse an wird ein Botenstoff ausgeschüttet der die zweite Nervenzelle erregt und veranlasst, das Signal weiterzugeben

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Demenz - Typen

Alzheimer-Krankheit (ca. > 7o %)Vaskuläre Demenz (ca. 1o-2o %)Demenz bei Morbus ParkinsonFrontotemporale DemenzLewy-Körperchen-DemenzSemantische DemenzMischformen von Alzheimer-Krankheit

und DurchblutungsstörungenAndere Ursachen wie z.B. Entzündungen, Hirnverletzungen,Alkohol, Vitaminmangel, Stoffwechselstörungen

etc.

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Diagnose-Stellung

Der Arzt erhebt ausführliche Vorgeschichte und Befunde zu: - ähnlichen Erkrankungen in der Familie- Gedächtnis, Sprache, Orientierung, Planungs- und

Urteilsfähigkeit (MMST, Uhrentest)- Stimmung, Verhalten und Persönlichkeit

(durch Befragung der Angehörigen)- körperlichen und neurologischen Auffälligkeiten- Laborbefunden (Blut, EKG)- Darstellung der Hirnstruktur (CT, MRT)- Darstellung der Hirnfunktionen (EEG, PET)

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Frühes Stadium

Gedächtnis und Merkfähigkeit gehen verlorenAlltagsfähigkeiten gehen immer mehr zurückTermine werden vergessenStändig werden Sachen gesucht (Schlüssel, Geld...)Misstrauen: Geld wurde entwendetZuviel des vermeintlich Benötigten wird eingekauftIm Kühlschrank finden sich verdorbene SachenDer Schrank ist voll mit ungewaschener KleidungDas Saubermachen klappt nicht mehrHerdplatten bleiben eingeschaltet

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Mittleres Stadium

– Bewältigung des Alltags ist zunehmend eingeschränkt– Orientierungslosigkeit, auch in gewohnter Umgebung– Verblassen der Erinnerung, Leben in der Vergangenheit– Verlust des Krankheitsgefühls– Nichterkennen der Angehörigen– Wortfindungsprobleme– Unruhe, Aggressivität, wahnhafte Überzeugungen– Sinnestäuschungen– Verkennungen– Inkontinenz

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Fortgeschrittenes Stadium

– Hochgradiger geistiger Abbau– Weiter zunehmende Pflegebedürftigkeit, totale

Abhängigkeit– Sprache beschränkt sich auf wenige Wörter oder

versiegt ganz– Für alle Verrichtungen des täglichen Lebens wird Hilfe

gebraucht– Keine Kontrolle mehr über Blase und Darm– Die Körperhaltung verändert sich– Schluckstörungen und Krampfanfälle– Bettlägerigkeit

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Pflegekassen-Voraussetzungen

§ 2o Abs 1 SGB XI: (Auszug)

Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung

§ 14 Abs 1 SGB XI: (Auszug)

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmässig wiederkehrenden Verrichtun-gen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussicht-lich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höhe-rem Masse der Hilfe bedürfen

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Zeitkorridore 1

z.B. Körperpflege

– Ganzkörperwäsche 2o - 25

Minuten

– Baden 2o - 25

Minuten

– Zahnpflege 5 Minuten

– Rasieren 5 - 1o Minuten

– Kämmen 1 – 3 Minuten

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Entlastung im ambulanten Bereich 1

Ambulanter Pflegedienst:

– Pflege (Grund- und Behandlungspflege)

– Hauswirtschaftliche Versorgung

– Pflegeberatung, Pflegekurse (SGB XI, § 45)

– Pflegeeinsätze (SGB XI, § 37, Abs 3)

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Das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz

– Das PflLErgG ist seit dem 1. Januar 2oo2 in Kraft

– Pflegebedürftige erhalten max. 1.2oo,- / 2.4oo,- € / Jahr

– Um Leistungen zu erhalten ist ein Antrag bei der Pflegeversicherung zu stellen

– Wird der Betrag des laufenden Jahres nicht voll ausgeschöpft, kann der verbleibende Betrag in das Folgejahr übertragen werden; muss aber bis zum 3o. Juni abgerufen werden

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Voraussetzung für eine Betreuung

§ 1896 Abs 1 BGB

– Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer ( … )

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Ethische Fragestellungen

– Angehörige und Betreuer stehen immer wieder vor schwierigen ethischen Entscheidungen

– Das Mass allen Handeln muss die Lebensqualität des Demenzkranken sein

– Ökonomische Zwänge sollten die Entscheidungen nicht beeinflussen

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Bindung und Schutz 1

– Bindung bringt Schutz und Geborgenheit und stellt Zuwendung sicher

– Demenzkranke sind angewiesen auf die Nähe zuverlässiger und feinfühliger Menschen

– Eine sichere Bindung bildet das Fundament der Identität als Person

– Demenzkranke können ihre Identität nur mit Unterstützung durch andere aufrecht erhalten

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Demenz und Krankenhaus 1

– Ein Aufenthalt im Krankenhaus gilt als extrem kritische Episode im Verlauf der Krankheit. Bei der erkennbaren demographischen Entwicklung wird der Anteil der demenzkranken Patienten zunehmen

– In der Regel ist nicht die Demenz sondern eine andere Erkrankung Anlass für den Krankenhausaufenthalt. Sie stellt eine Nebendiagnose dar, die kaum Beachtung findet

– Die Bedürfnisse demenzkranker Menschen müssen wahrgenommen werden

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Wie sieht Ihr Resümee aus ?

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Reiner HR Bracht

Danke für Ihre Aufmerksamkeit

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