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Handlungsfeld für Gleichstellungsbeauftragte

Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in Leitungsämtern

5. November 2014 Heike Moerland

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Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in LeitungsämternHandlungsfeld für Gleichstellungsbeauftragte

Gliederung:1. Ausgangspunkt: Gleichstellungsgesetz2. Angelpunkt 1: Arbeitszeitgestaltung3. Angelpunkt 2: Leitungsämter4. Handlungsfeld für

Gleichstellungsbeauftragtea. Welche Rechte sind durchsetzbar?b. Kooperationen und Unterstützung

5. November 2014 Heike Moerland

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1. Ausgangspunkt: Gleichstellungsgesetz

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Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in LeitungsämternHandlungsfeld für Gleichstellungsbeauftragte

Über die gesetzlichen Regelungen hinaus kann der Dienstgeber weitere Maßnahmen einführen!, z.B. Vermittlung von Betreuungs- und/oder Pflegekräften

für Kinder und Angehörige Bevorzugung bei der Vergabe von Kita-Plätzen für

Mitarbeitende Regelungen zur Freistellung für

Familienangelegenheiten Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung

Nicht die Fülle der Maßnahmen zählt, sondern ihre Wirkungskraft!

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2. Angelpunkt 1: Arbeitszeit

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Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in LeitungsämternAngelpunkt 1: Arbeitszeit

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Vorbemerkung:Warum sollte ein Arbeitgeber sich für Vereinbarkeit von Beruf und Privatem interessieren?

Demographische Entwicklung Fachkräftemangel Attraktiver Arbeitgeber Außenwirkung der Einrichtung Werbung in eigener Sache

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Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in LeitungsämternAngelpunkt 1: Arbeitszeit

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Arbeits- und Dienstrecht

Arbeitneh-

merschutz-gesetze

Gleich-stellungs-

gesetz

individuelle

Arbeitszeit

Direktionsrecht des Arbeit-gebers, § 106 GewO

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Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in LeitungsämternAngelpunkt 1: Arbeitszeit

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Arbeitszeit-

modelle

Einhaltung des

Arbeits- u.

Tarifrechts

Anfahrt zur

Dienststelle

Familien-

pflichten

Gesundheit

der/des AN

Freizeit-gestaltu

ng

Soziale Erwägun

-gen

Organisa-torische

Er-wägunge

n

Ökono-mische

Erwägun-gen

Gesetzliche

Einschrän-kungen

Sphäre des Arbeitgebers

Sphäre der/des AN

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Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in LeitungsämternAngelpunkt 1: Arbeitszeit

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Varianten möglich hinsichtlich Lage der Arbeitszeit Umfang der Arbeitszeit Arbeitsort Langzeitkonten

Verschiedene Arbeitszeitmodellekönnen miteinander kombiniert werden!

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Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in LeitungsämternAngelpunkt 1: Arbeitszeit

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Varianten hinsichtlich des Umfang der Arbeitszeit Von geringfügiger Beschäftigung bis zu

vollzeitnaher Teilzeit GfB: Rechte wie andere AN auch; Beamte?!?

Modelle, die Flexibilität für den AG bieten: Arbeit auf Abruf Kapazitätsorientierte Arbeitszeit Geteilte Dienste

Führen in Teilzeit Langzeitarbeitszeitkonten

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Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in LeitungsämternAngelpunkt 1: Arbeitszeit

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Lage der Arbeitszeit Insbesondere bei Teilzeitbeschäftigung gibt

es eine große Bandbreite von Möglichkeiten, die Lage der Arbeitszeit zu bestimmen.

Bedürfnisse der „Kunden“, die Organisations-möglichkeiten des Arbeitgebers sowie die Interessen der Mitarbeitenden müssen aufeinander abgestimmt werden.

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Angelpunkt 2: Leitungsämter

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Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in LeitungsämternAngelpunkt 2: Leitungsämter

Vorbildfunktion!5. November 2014 Heike

Moerland

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Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in LeitungsämternAngelpunkt 2: Leitungsämter

Führen in Teilzeit (§ 11 Abs. 1 u. 3 GleiStG) Arbeitszeiten sind zu ermöglichen, die

eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern. Dies gilt auch für Mitarbeitende in Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen.

Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Aufstiegschancen einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten.

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Führen in Teilzeit Vorteile für AG:

Bindung von Fachkräften Hohe Motivation von Mitarbeitenden Kontinuität gewährleisten bei Wechsel von AN Attraktiver AG Aber: Arbeitsorganisation/Zuständigkeiten überprüfen!

Vorteile für AN: Vereinbarkeit von Beruf und Privatem Kontakthalten während Elternzeit/Pflegephasen Aber: Klare Abgrenzung und Anspruch an

Verfügbarkeit herabsetzen.

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Führen in Teilzeit:

Mon

tag

Diens

tag

Mitt

woc

h

Donne

rsta

g

Frei

tag

0 0

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8 88 8

4

0 0

Mögliche Arbeitszeitgestaltung

Frau Müller Herr Schmidt

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Die Einführung neuer Arbeitszeitmodelle erfordert … … gegenseitiges Vertrauen! … eine Überprüfung hinsichtlich

der bisherigen Aufgabenverteilung, der bisherigen Arbeitsabläufe und der Kommunikationsabläufe.

In der Einführungsphase muss mit erhöhtem Kommunikationsaufwand gerechnet werden.

Evaluation nach gewisser Zeit.

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Welche Rechte sind durchsetzbar: Individualrechtlich:

Recht auf Teilzeitarbeit Recht auf Beurlaubung Rechte aus

Dienstvereinbarungen/tariflichen oder vertraglichen Regelungen

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Welche Rechte sind durchsetzbar: Rechte der Gleichstellungsbeauftragten:

Die Einführung von Maßnahmen zur Vereinbarkeit sind nicht erzwingbar!

Möglichkeit, Maßnahmen zur Vereinbarkeit vorzuschlagen (§ 16 Abs. 4 GleiStG)

Beteiligung bei der Einführung von Maßnahmen zur Vereinbarkeit (§ 17 Abs. 2 GleiStG)

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Wer muss ins Boot geholt werden:

Dienststellenleitung Mitarbeitervertretung Mitarbeitende

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Dienststellenleitung

Schlagworte, die überzeugen …

Demographische Entwicklung Fachkräftemangel Attraktivität als Arbeitgeber Außenwirkung der Maßnahme als Werbung

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Mitarbeitende

Befürchtungen ernst nehmen Bedürfnisse abfragen Bedarfe im Team klären Verständnis wecken für neue

Maßnahmen/Ideen

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