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Leistungsbezahlungim TVÖD
TarifverhandlungenBund
FolienvortragStand 16. Mai 2006
Potsdamer Ergebnis:
Einführung einer leistungsbezogene Bezahlung
ab 2007: 1 Prozentder Jahresentgeltsumme des Vorjahres
der Tarifbeschäftigtensteigend auf 8 Prozent
Leistungsbezahlung• wird auf 8 Prozent steigen
• Erhöhungsschritte nicht festgelegt• Erhöhungszeitpunkte offen aber:
• Bestandteil künftiger Lohnrunden• z.B. 2008 Verteilungsspielraum 2 Prozent
– mögliches Ergebnis:– 1 Prozent lineare Erhöhung (Tabelle)
– 1 Prozent Erhöhung Leistungsbezahlung auf 2 Prozent
• 2008/09 Verhandlungen zu „Effizienzgewinnen“
andere Regelung TVöD:Keine Variabilität der Tabelle!d.h. Tabellenwerte sind sicher!
Politischer Erfolg ver.di
• Vergleiche andere Leistungsbezahlungen:
• Banken: 92 - 108 Prozent
• Eckpunktepapier Beamte: 92 - 108 Prozent
• Entwurf StrukturreformG: 96 - 104 Prozent
• d.h.: Sicher sind („nur“) 92 bzw. 96 Prozent!
Zahlung „on top“ I
• 1 Prozent
• der Vergütungen der Tarifbeschäftigten 2006
• werden 2007 zusätzlich
• als Leistungsbezahlung gezahlt
• Ausschüttungspflicht!
Zahlung „on top“ II• Keine Tabellenabsenkung
• vgl. „Wurstzipfelprinzip“
• keine Sparauflage der Finanzminister
• keine zusätzlichen Stelleneinsparungen
• aufgrund tariflicher Ausschüttungspflicht kann Arbeitgeber nichts sparen!
• aber: durch Beschäftigte finanziert!
Finanzierung 1 Prozent• 0,2 Prozent aus Ersparnis Kinderanteil im
Ortszuschlag
• (Neueingestellte und Kinder ab 1.1.06)• bisher: 2 Prozent der Personalkosten• verteilt auf 20 Jahre• macht jährlich 0,1 Prtozent• also 2006 und 2007 zus. 0,2 Prozent
• 0,8 Prozent aus Ersparnis bei Urlaubs-/Weihnachtsgeld
Jahressonderzahlung TVöD
• 2006: eine Zahlung im November– 82,14 (Ost: 61,6) % vom Monatsentgelt TVöD
• ab 2007: dynamisch Monatsentgelt TVöD:– 90 (Ost: 67,5) Prozent für E 1 - E 8– 80 (Ost: 60) Prozent für E 9 - E 12– 60 (Ost: 45) Prozent für E 13 - E 15
§ 20 TVöD Jahressonderzahlung (West) Neu: LeistungEntgeltgruppen mtl. ca Veränd./Jahr jährl.Verlu Wert 1 Prozent absolut
E 1 bis 8 90 v.H. 2000 + 160 - 330 - 170 240 + 70E 9 bis 12 80 v.H. 2500 - 50 - 250 - 300 300 +/- 0E 13 bis 15 60 v.H. 3000
40005000
- 600 – 250- 800 - 250-1000 - 250
- 850- 1.050- 1.250
360480600
- 490- 570- 650
- „Gesicherte“ Jahreseinkommen geringer
- Alle zahlen für Leistungsbezahlung ein
- Entgeltgruppen unterschiedlich beteiligt
- Politische Entscheidung:
geringere Eingriffe in einfache/mittlere Einkommen
§ 20 TVöD Jahressonderzahlung (Bund Ost 2007; 92,5%) Neu: LeistungEntgeltgruppen mtl. ca Veränd./Jahr jährl.Verlust Wert absolut
E 1 bis 8 67,5 2000 + 100 - 250 - 150 240 + 90
E 9 bis 12 60 2500 - 25 - 250 - 275 300 + 25
E 13 bis 15 45 300040005000
- 450 – 250- 600 - 250-750 - 250
- 700- 850
- 1.050
360480600
- 340- 370- 450
Grundlage der Vergabe:
• Zielvereinbarung (Vorrang?)
• systematische Leistungsbewertung (wenn Zielvereinbarung nicht möglich oder sinnvoll)
• Das ist nicht „Beamtenbeurteilung“!!• Ermöglicht Berücksichtigung der Situation
– der Person und
– der Stelle/Aufgabe
Zielvereinbarung• (jährlich) im Dezember• vereinbaren (!!)• Arbeitnehmer und Vorgesetzter• in einem geregelten Verfahren• schriftlich• 1-5 wesentliche Ziele• für das folgende Jahr (Bewertungszeitraum)• in der regulären Arbeitszeit erreichbar• beeinflussbar (messbar, objektivierbar, prüfbar ...)• legen Zielerreichungsgrade fest
Zielvereinbarung im TVöD• Eigentlich: Geldbeträge für Leistungsstufen!• Was heißt dann „Ausschüttungspflicht“? • Widerspruch zum Ansatz!• Alle erhalten höchste Note ??• Mittleres Niveau der Prämien verlangt ständige Steuerung• ver.di gegen Quoten!• Hoher Steueraufwand während des Jahres
• Lösung:• Punktesystem • Beispiel: bis 5 Punkte• „Topf“ wird durch alle erreichten Punkte verteilt
Verteilungswirkung a) b) c)
St. Koll "Kanther" Leitung Pkte. Vergabe
Zahl
5 1 3.100 € 2.000 € 5 500 €
4 2 - 2 x 500 € 8 400 €
3 5 - 5 x 20 € 15 300 €
2 1 - - 2 200 €
1 1 - - 1 100 €
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- Das Vergabeverfahren hat erheblichen Einfluss auf die „Geldströme“.
- Gleiche Leistungen in identischen Verteilgruppen können zu sehr unterschiedlichen Zahlungen führen.
Regelungsebenen I
• § 18 TVöD Bund: Grundregelung• konkretere Regelungen für Bund als bei VKA beabsichtigt:
• Leistungs-TV Bund
• (ev. Rahmen-DV Bundesebene - HPR)
• Dienstvereinbarung• in Bereichen mit anderer Rechtsform:
Betriebsvereinbarung (z.B. Teile der Bundeswehr)
Regelungsebenen II
• BMI: im TV mehr als VKA im TVöD § 18
• ver.di: alle Strukturen im Bundes-TV regeln
• dann bleiben Abgrenzungen der Bereiche und Teilbudgets für die Dienstvereinbarung
• würde Problem des Nicht-Zustandekommens von DV relativieren
„einvernehmliche“ Dienstvereinbarung
• Problem: Letzt-Entscheidungsvorbehalt für Gesetzgeber - auch nach Einigungsstelle
• verletzt Parität (strukturelles Arbeitgeber-Übergewicht)• Dienstvereinbarungen müssen ohne Anrufung
Einigungsstelle zustande kommen!!• PR-Rechte durch TV nicht erweiter- oder verkürzbar• es geht hier um tarifvertragliche Regelungen bzw. Rechte!
Verteilungsregeln
• Welche Leistungen sind vergleichbar?
• Teilbudgets für Abteilungen/Z ...
• Teilbudgets für Entgeltgruppen
• Abgrenzung der Bereiche
• Das mindestens muss in der Dienstvereinbarung geregelt werden.
Vorläufige Ausschüttung 2007/2008
• Kein Bundes-TV bis 31. 7. 2007:– 12 Prozent des Tabellenentgelts im November 2007
• Kein Bundes-TV bis 30. 9. 2007:– 6 Prozent des Tabellenentgelts im November 2008 -
Rückstellung für Rest
• Anschlussregeln offen– Bundes-TV, aber noch keine DV/BV
Gleichverteilung?• Alle sind Leister!• Aber: Gleichverteilung widerspricht dem Ansatz der
Leistungsbezahlung• wenn den Zielen der L. (Motivation -
Effizienzsteigerung ...) durch Gleichverteilung am besten Rechnung getragen wird ... und AG ebenfalls dieser Auffassung ist ... DV so regeln
• in den Strukturen des Bundes eher ausgeschlossen• widerspricht der Absicht, sehr weitgehender
Regelungen im Bundes-TV
Regelungsbedarfe I• Teilzeitbeschäftigte - höhere Effizienz ...
• Unterfall: Altersteilzeit (besonders: Freistellungsphase)
• (freigestellte) PR, JAV, SchwerbehV, Gleichstellungsbeauftragte ...
• Vereinbarkeit Beruf und Familie ...
• Entsandte und abgeordnete
• (längere) Krankheitszeiten
• Anpassung an unterjährige Veränderungen
Regelungsbedarfe II• Prämien und Zulagen• in der Anfangsphase eher nur Prämie• keine Quersubventionierung• Verhinderung von Quoten• Schutz Leistungsgeminderter• bei nicht meßbaren/quantifiziernaren Zielen: nur
erfüllt/ nicht erfüllt• Teamauszahlung möglich•
Stufenaufstieg Hemmen und Beschleunigen - § 17 Abs. 2 TVöD
• Zweites „Leistungsbezahlungs“-Element• ab Stufe 4• bei Leistungen „erheblich“ unter/über
Durchschnitt• Hemmen ist jährlich zu überprüfen
• schriftlich begründete Beschwerden• paritätische betriebliche Kommission• Beratungsvorschlag/Empfehlung
Verhandlungstempo
• 14-tägigen Verhandlungstermine
• Ziel: TV im Juni abschliessen
• aber: Qualität geht vor Tempo!
• Versuch der zeitgerechte Einführung ist Verpflichtung aus § 18 Bund (Prot.)
(zu?) ehrgeiziger Zeitplannach Abschluss des TV Leist Bund
• Abschluss TV Ende Juni?• Schulung der Vorgesetzen (Zielvereinbarungsgespräche!!)
• Vorbereitung der Dienstvereinbarungen• Schulung der Personalräte• Muster-Dienstvereinbarungen
• Verhandlungen und Abschluss DV• Info der Beschäftigten• Zielvereinbarungsgespräche (Dez. 06)• weitere Begleitung des TV
• Beschwerden• ev. betriebliche Kommission
Unterschiede BAT - TVöD Ibisher brachte Geld:
• Älter werden (Stufenaufstieg)
• langes Verbleiben Bewährungsaufstieg)
• Heiraten
• Kinder
• vergleichsweise untergeordnet: höherwertige Tätigkeit
Unterschiede BAT - TVöD IIHistorische Leistung:
- ohne Verluste für die Beschäftigten abschaffen - und ersetzen durch:
• höherwertige Tätigkeit
• Erfahrungsstufen • führt zu Problemen bei Höhergruppierung und
• Leistungsbezahlung
Leistungsbezahlung - warum?• Bedingung der Arbeitgeber: TVöD nicht
ohne Leistungsbezahlung
• notwendig für öffentliche Debatte
• und Zukunft öffentliche Dienste• Problematik bleibt!
– Rechtsstaat– Vergabepraktiken– Gerechtigkeit– Zielbestimmung
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