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Wichtig
Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen.
2
KODA NRW
15 Mitglieder
(Dienstgeber)
15 Mitglieder
(Dienstnehmer)
Dienstgemeinschaft
in großen Teilen: Übernahme des
Tarifabschluss ÖD28.Juni 2010
28.Juni 2010
308.10.2010 (Amtsblatt Bistum Essen)
44
SuESozial und Erziehungsdienst
(Beschluss der KODA: Ausschließlich für Kindertageseinrichtungen)
55
BesitzstandswahrungBesitzstandswahrung
Niemand verdient (erst Niemand verdient (erst einmal) weniger als vorher!!!einmal) weniger als vorher!!!
66
Eingruppierung, EntgeltEingruppierung, EntgeltStufenzuordnung in den Entgeltgruppen S 2 bis Stufenzuordnung in den Entgeltgruppen S 2 bis S 18S 18
einschlägige Berufserfahrungeinschlägige Berufserfahrung StufeStufe
keine Stufe 1
mind. 1 Jahr Stufe 2
mind. 4 Jahren Stufe 3
Ein Berufspraktikum nach der Ordnung für Ein Berufspraktikum nach der Ordnung für Praktikanten gilt grundsätzlich als Erwerb Praktikanten gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrungeinschlägiger Berufserfahrung
77
neue Stufenregelungneue Stufenregelung Entgelt-gruppe
Grundentgelt Entwicklungsstufen
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S18 S17 S16 S15 S14 S13 S12 S11 S10 S9 S8 S7 S6 S5 S4 S3
na
ch 3
Jahre
n
(an
statt 2
Jah
ren)
na
ch 4
Jahre
n
(an
statt 3
Jah
ren)
na
ch 4
Jahre
n
na
ch 5
Jahre
n
88
KAVO Anlage 29 §5KAVO Anlage 29 §5Sonderregelung für…Sonderregelung für…
Berechnung Zulage: Leiterinnen (Besitzstand)Berechnung Zulage: Leiterinnen (Besitzstand)
1 Gruppe S 7
2 Gruppen S 10
3 Gruppen S 13
4-5 Gruppen S 15
6-7 Gruppen S 16
8 Gruppen S17
99
KAVO Anlage 29 §5KAVO Anlage 29 §5Sonderregelung für…Sonderregelung für…
Berechnung Zulage: Ausdrücklich bestellte Berechnung Zulage: Ausdrücklich bestellte Vertreterin der Leitung (Besitzstand) Vertreterin der Leitung (Besitzstand)
2 Gruppen S 7
3 Gruppen S 10
4-5 Gruppen S 13
6-7 Gruppen S 15
8 Gruppen S 16
1010
Überleitung:Überleitung:Überleitung in die S-Gruppen zum 01.01.2010Überleitung in die S-Gruppen zum 01.01.2010
bei MA die am 01.10.2005 überführt wurden und bei MA die am 01.10.2005 überführt wurden und sich in den Stufen 2 bis 5 befinden, erhöht sich das sich in den Stufen 2 bis 5 befinden, erhöht sich das Vergleichsentgelt um 2,65 Prozent.Vergleichsentgelt um 2,65 Prozent.
Pauschalzahlung für Nov. & Dez. 2009 in Höhe von Pauschalzahlung für Nov. & Dez. 2009 in Höhe von insg. 125 €insg. 125 €
Betrieblicher GesundheitsschutzBetrieblicher Gesundheitsschutz
1111
Überleitung:Überleitung:Anlage 29 § 1 Abs. 5 KAVO Anlage 29 § 1 Abs. 5 KAVO
Diese Tabelle dient lediglich dazu, sonstige KAVO-Diese Tabelle dient lediglich dazu, sonstige KAVO-Regelungen (wie z. B.. das Weihnachtsgeld) welche Regelungen (wie z. B.. das Weihnachtsgeld) welche Entgeltgruppen bezogen sind, einzuordnen.Entgeltgruppen bezogen sind, einzuordnen.
alte Entgeltgruppe neue S-Gruppe
5 S4
8 S6 bis S8
9 S9 bis S14
10 S15 bis S16
1212
GesundheitstarifGesundheitstarif
Individueller Anspruch auf Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes unter Einbeziehung des MA
MA wird unterrichtet; Maßnahmen werden erörtert.
Zufriedenstellende Umsetzung!
MA wird unterrichtet; Maßnahmen werden erörtert.
MA widerspricht!
1313
GesundheitstarifGesundheitstarifMA werden unterrichtet; Maßnahmen werden erörtert.
Zufriedenstellende Umsetzung!
MA werden unterrichtet; Maßnahmen werden erörtert.
MA widersprechen
MA beauftragen betriebliche Kommission „Arbeitsschutz“
Kommission macht Vorschläge
Vorschläge werden anerkannt und umgesetzt
Dienstgeber folgt dem Vorschlag nicht;
Darlegung der Gründe
1414
Auf Antrag der MAV wird eine betriebliche Kommission gebildet, deren Mitglieder je zur Hälfte vom DG und von der MAV benannt werden!
GesundheitstarifGesundheitstarifbetriebliche Kommission
Vorschläge für erforderliche Maßnahmen
Beratung schriftlicher begründeter Beschwerden
kann zeitlich befristet Gesundheits-zirkel einrichten
Geschäfts-ordnung
1515
SonderkündigungsrechtSonderkündigungsrechtzum 31.07.zum 31.07.
1616
SuE&
Allg. Beschluss(der KODA NRW vom 28.06.2010
Inkraftsetzung: 08.10.2010)
1717
Einmalige PauschalzahlungenEinmalige Pauschalzahlungen– 2010 2010 250€ (für Mitarbeiter, die nach dem 250€ (für Mitarbeiter, die nach dem
01.10.2005 angestellt wurden & bis zum 01.10.2005 angestellt wurden & bis zum 31.12.2010 gearbeitet haben; siehe auch die 31.12.2010 gearbeitet haben; siehe auch die nächsten zwei Folien)nächsten zwei Folien)
– 2011 2011 240€ (Entgelt Januar 2011)240€ (Entgelt Januar 2011)– Für den Bereich SuE:Für den Bereich SuE:– 2010 2010 insg.: 125€ (für Nov. & Dez. 2009) insg.: 125€ (für Nov. & Dez. 2009)
Lineare EntgelterhöhungLineare Entgelterhöhung– 01.01.2010 01.01.2010 1,2% 1,2%– 01.01.2011 01.01.2011 0,6% 0,6%– 01.08.2011 01.08.2011 0,5% 0,5%
1818
(1)* Für das Jahr 2010 erhalten Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2009 in den Entgeltgruppen 2-8 nach §§ 20, 21 und 60v KAVO in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Anlage 27 KAVO und Anlage 5b KAVO eingruppiert waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2009 begonnen hat, eine einmalige Pauschalzahlungen in Höhe von 250 €, fällig mit dem Entgelt für den Monat Dezember 2010, sofern sie für mindestens einen Tag im Jahr 2010 bis zum 31. Dezember 2010 Anspruch auf Entgelt haben und das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt besteht.
*Anspruch auf Entgelt im Sinne des Abs. 1 ist auch der Anspruch auf *Anspruch auf Entgelt im Sinne des Abs. 1 ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus AnlassEntgeltfortzahlung aus Anlass
–der Entgeltfortzahlung wegen Freistellung gemäß § 14 Absatz 5 KAVOder Entgeltfortzahlung wegen Freistellung gemäß § 14 Absatz 5 KAVO–der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 30 Abs. 2 KAVO)der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 30 Abs. 2 KAVO)–der Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub (§ 30 Abs. 1 Satz 1 KAVO)der Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub (§ 30 Abs. 1 Satz 1 KAVO)–der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsbefreiung (§ 40 Abs. 1 KAVO)der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsbefreiung (§ 40 Abs. 1 KAVO)und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 30 Abs. 3-9 KAVO), auch wenn dieser und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 30 Abs. 3-9 KAVO), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einen Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach wird. Einen Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.
§ 1 einmalige Pauschalzahlung § 1 einmalige Pauschalzahlung 20102010
1919
(2) Abs. 1 gilt auf schriftlichen Antrag hin entsprechend für am 1. (2) Abs. 1 gilt auf schriftlichen Antrag hin entsprechend für am 1. Oktober 2005 übergeleitete Mitarbeiter im Sinne von § 1 Abs. 1 Oktober 2005 übergeleitete Mitarbeiter im Sinne von § 1 Abs. 1 Anlage 27 KAVO, denen in dem Zeitraum des Abs. 1 eine andere Anlage 27 KAVO, denen in dem Zeitraum des Abs. 1 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung nach §§ 20, 21 und 60v KAVO in Verbindung mit § 11 Abs. 5 nach §§ 20, 21 und 60v KAVO in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Anlage 27 KAVO und Anlage 5b KAVO geführt hat. Satz 1 gilt nicht Anlage 27 KAVO und Anlage 5b KAVO geführt hat. Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiter, die von ihrem Antragsrecht nach § 4 Abs. 7 Anlage für Mitarbeiter, die von ihrem Antragsrecht nach § 4 Abs. 7 Anlage 29 KAVO keinen Gebrauch gemacht haben.29 KAVO keinen Gebrauch gemacht haben.
(3) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig (3) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2009.2009.
(4) keine Pauschalzahlung erhalten Mitarbeiter, auf die am 1. Januar (4) keine Pauschalzahlung erhalten Mitarbeiter, auf die am 1. Januar 2010 die Anlage 29 KAVO (Sonderregelung für Mitarbeiterinnen im 2010 die Anlage 29 KAVO (Sonderregelung für Mitarbeiterinnen im Erziehungsdienst) Anwendung gefunden hat.Erziehungsdienst) Anwendung gefunden hat.
(5) die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten (5) die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Mitarbeitern nur einmal zu.Mitarbeitern nur einmal zu.
§ 1 einmalige Pauschalzahlung § 1 einmalige Pauschalzahlung 20102010
2020
BeispielberechnungBeispielberechnung
EG 5 1.842,05 2.040,25 2.140,93 2.241,63 2.315,82 2.368,81
EG 5 +2,65
1.842,05 2094,32 2197,66 2301,03 2377,19 2.368,81
EG 5 +2,65+1,2
1.864,15 2119,45 2224,032 2328,64 2405,72 2.397,24
Fachkraft in der Tätigkeit einer ErgänzungskraftFachkraft in der Tätigkeit einer Ergänzungskraft
* S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung * S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)
S 3 1.771,00 1.983,52 2.125,20 2.266,88 2.307,36 2.347,84
-93,15 -135,93 -98,83 -61,76 -98,36 -49,40
2121
BeispielberechnungBeispielberechnung
EG 8 2.094,30 2.321,11 2.427,10 2.522,49 2.628,47 2.695,24
S6* 2064,48 2266,88 2428,8 2590,72 2737,46 2898,37
-29,82 € -54,23 € 1,70 € 68,23 € 108,99 € 203,13 €
Fachkraft aus EG 8 & EG 6Fachkraft aus EG 8 & EG 6
EG 6 1922,6 2.130,33 2.236,32 2.337,01 2.405,90 2.474,80
141,88 € 136,55 € 192,48 € 253,71 € 331,56 € 423,57 €
S6* 2064,48 2266,88 2428,8 2590,72 2737,46 2898,37
* S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung * S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)
2222
BeispielberechnungBeispielberechnung
EG 3 1.722,29 1.907,76 1.960,76 2.045,55 2.109,14 2.167,44
S 3* 1.771,00 1.983,52 2.125,20 2.266,88 2.307,36 2.347,84
ErgänzungskraftErgänzungskraft
48,71 € 75,76 € 164,44 € 221,33 € 198,22 € 180,40 €
* S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung * S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)
2323
BeispielberechnungBeispielberechnung
EG 9 2.237,38 € 2.480,09 € 2.607,28 € 2.946,43 € 3.211,40 € 3.423,37 €
S 13* 2.530,00 2.732,40 2.985,40 3.187,80 3.440,80 3.567,30
Leitung einer 3-gruppigen EinrichtungLeitung einer 3-gruppigen Einrichtung
unter Berücksichtigung des §5 Sonderregelungen …unter Berücksichtigung des §5 Sonderregelungen …
* S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung * S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)
292,62 € 252,31 € 378,12 € 241,37 € 229,40 € 143,93 €
2424
Ausgeschiedene MitarbeiterAusgeschiedene Mitarbeiter KAVO § 60wKAVO § 60w
Für Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 27. Für Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Änderungen ausgeschieden sind, gelten die Änderungen dieser Ordnung, die auf den Beschlüssen der dieser Ordnung, die auf den Beschlüssen der Regional-KODA vom 28. Juni 2010 beruhen, nur, Regional-KODA vom 28. Juni 2010 beruhen, nur, wenn sie dies bis 31. Dezember 2010 schriftlich wenn sie dies bis 31. Dezember 2010 schriftlich unter Vorlage der Lohnsteuerkarte beantragen. unter Vorlage der Lohnsteuerkarte beantragen. Für Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 27. Für Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Verschuldens Februar 2010 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten diese Änderungen ausgeschieden sind, gelten diese Änderungen nicht. nicht.
2525
Ausübung einer höherwertigen Ausübung einer höherwertigen TätigkeitTätigkeit– Änderung UnterschiedsbetragÄnderung Unterschiedsbetrag– EG 1 bis 8 von 30€ auf 50€EG 1 bis 8 von 30€ auf 50€– EG 9 bis 15 von 60€ auf 80€EG 9 bis 15 von 60€ auf 80€
LeistungsentgeltLeistungsentgelt– 2010 2010 15% 15%– 2011 2011 18% 18%– 2012 2012 21% 21%– 2013 2013 24% 24%
2626
AltersteilzeitAltersteilzeitinkl. FALTERinkl. FALTER
2727
AltersteilzeitAltersteilzeit
Vollendung des 60. LebensjahrVollendung des 60. Lebensjahr für max. 5 Jahrefür max. 5 Jahre Beantragung: spätestens 3 Beantragung: spätestens 3
frühestens 12 Monate vorher frühestens 12 Monate vorher (schriftlich beim DG)(schriftlich beim DG)
Teilzeit oder BlockmodellTeilzeit oder Blockmodell für max. 2,5% der beschäftigten für max. 2,5% der beschäftigten
MitarbeiterInnenMitarbeiterInnen
2828
AltersteilzeitAltersteilzeit
Entgelt:Entgelt:– Teilzeitmodell: in Höhe der ergebenden Beträge, Teilzeitmodell: in Höhe der ergebenden Beträge,
gemessen an der wöchentlichen Arbeitszeitgemessen an der wöchentlichen Arbeitszeit– Blockmodell: Höhe der Hälfte des Entgelts (Rest Blockmodell: Höhe der Hälfte des Entgelts (Rest
fließt in das Wertguthaben und wird während fließt in das Wertguthaben und wird während der Freizeitphase ratierlich ausgezahlt)der Freizeitphase ratierlich ausgezahlt)
Aufstockung des Entgelts um 20 %Aufstockung des Entgelts um 20 % zusätzliche Beiträge vom Dienstgeber an zusätzliche Beiträge vom Dienstgeber an
gesetzliche Rentenversicherunggesetzliche Rentenversicherung
2929
Altersteilzeit - FalterAltersteilzeit - Falter
Falter = Falter = FFlexible lexible AlterAltersarbeitszeitsarbeitszeit Reduzierung der Arbeitszeit um 50%Reduzierung der Arbeitszeit um 50%
– zwei Jahre vor Rentezwei Jahre vor Rente– zwei Jahre über das eigentliche zwei Jahre über das eigentliche
Rentenalter hinausRentenalter hinaus Bezug einer Teilrente von max. 50%Bezug einer Teilrente von max. 50%
kein Rechtsanspruchkein Rechtsanspruch
3030
V.i.S.d.P.V.i.S.d.P.Thorsten Böning℅ KiTa ZweckverbandPostfach 10435145043 Essen
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