30
1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen.

1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

1

Wichtig

Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen.

Page 2: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

2

KODA NRW

15 Mitglieder

(Dienstgeber)

15 Mitglieder

(Dienstnehmer)

Dienstgemeinschaft

in großen Teilen: Übernahme des

Tarifabschluss ÖD28.Juni 2010

28.Juni 2010

Page 3: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

308.10.2010 (Amtsblatt Bistum Essen)

Page 4: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

44

SuESozial und Erziehungsdienst

(Beschluss der KODA: Ausschließlich für Kindertageseinrichtungen)

Page 5: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

55

BesitzstandswahrungBesitzstandswahrung

Niemand verdient (erst Niemand verdient (erst einmal) weniger als vorher!!!einmal) weniger als vorher!!!

Page 6: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

66

Eingruppierung, EntgeltEingruppierung, EntgeltStufenzuordnung in den Entgeltgruppen S 2 bis Stufenzuordnung in den Entgeltgruppen S 2 bis S 18S 18

einschlägige Berufserfahrungeinschlägige Berufserfahrung StufeStufe

keine Stufe 1

mind. 1 Jahr Stufe 2

mind. 4 Jahren Stufe 3

Ein Berufspraktikum nach der Ordnung für Ein Berufspraktikum nach der Ordnung für Praktikanten gilt grundsätzlich als Erwerb Praktikanten gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrungeinschlägiger Berufserfahrung

Page 7: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

77

neue Stufenregelungneue Stufenregelung Entgelt-gruppe

Grundentgelt Entwicklungsstufen

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S18 S17 S16 S15 S14 S13 S12 S11 S10 S9 S8 S7 S6 S5 S4 S3

na

ch 3

Jahre

n

(an

statt 2

Jah

ren)

na

ch 4

Jahre

n

(an

statt 3

Jah

ren)

na

ch 4

Jahre

n

na

ch 5

Jahre

n

Page 8: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

88

KAVO Anlage 29 §5KAVO Anlage 29 §5Sonderregelung für…Sonderregelung für…

Berechnung Zulage: Leiterinnen (Besitzstand)Berechnung Zulage: Leiterinnen (Besitzstand)

1 Gruppe S 7

2 Gruppen S 10

3 Gruppen S 13

4-5 Gruppen S 15

6-7 Gruppen S 16

8 Gruppen S17

Page 9: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

99

KAVO Anlage 29 §5KAVO Anlage 29 §5Sonderregelung für…Sonderregelung für…

Berechnung Zulage: Ausdrücklich bestellte Berechnung Zulage: Ausdrücklich bestellte Vertreterin der Leitung (Besitzstand) Vertreterin der Leitung (Besitzstand)

2 Gruppen S 7

3 Gruppen S 10

4-5 Gruppen S 13

6-7 Gruppen S 15

8 Gruppen S 16

Page 10: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

1010

Überleitung:Überleitung:Überleitung in die S-Gruppen zum 01.01.2010Überleitung in die S-Gruppen zum 01.01.2010

bei MA die am 01.10.2005 überführt wurden und bei MA die am 01.10.2005 überführt wurden und sich in den Stufen 2 bis 5 befinden, erhöht sich das sich in den Stufen 2 bis 5 befinden, erhöht sich das Vergleichsentgelt um 2,65 Prozent.Vergleichsentgelt um 2,65 Prozent.

Pauschalzahlung für Nov. & Dez. 2009 in Höhe von Pauschalzahlung für Nov. & Dez. 2009 in Höhe von insg. 125 €insg. 125 €

Betrieblicher GesundheitsschutzBetrieblicher Gesundheitsschutz

Page 11: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

1111

Überleitung:Überleitung:Anlage 29 § 1 Abs. 5 KAVO Anlage 29 § 1 Abs. 5 KAVO

Diese Tabelle dient lediglich dazu, sonstige KAVO-Diese Tabelle dient lediglich dazu, sonstige KAVO-Regelungen (wie z. B.. das Weihnachtsgeld) welche Regelungen (wie z. B.. das Weihnachtsgeld) welche Entgeltgruppen bezogen sind, einzuordnen.Entgeltgruppen bezogen sind, einzuordnen.

alte Entgeltgruppe neue S-Gruppe

5 S4

8 S6 bis S8

9 S9 bis S14

10 S15 bis S16

Page 12: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

1212

GesundheitstarifGesundheitstarif

Individueller Anspruch auf Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes unter Einbeziehung des MA

MA wird unterrichtet; Maßnahmen werden erörtert.

Zufriedenstellende Umsetzung!

MA wird unterrichtet; Maßnahmen werden erörtert.

MA widerspricht!

Page 13: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

1313

GesundheitstarifGesundheitstarifMA werden unterrichtet; Maßnahmen werden erörtert.

Zufriedenstellende Umsetzung!

MA werden unterrichtet; Maßnahmen werden erörtert.

MA widersprechen

MA beauftragen betriebliche Kommission „Arbeitsschutz“

Kommission macht Vorschläge

Vorschläge werden anerkannt und umgesetzt

Dienstgeber folgt dem Vorschlag nicht;

Darlegung der Gründe

Page 14: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

1414

Auf Antrag der MAV wird eine betriebliche Kommission gebildet, deren Mitglieder je zur Hälfte vom DG und von der MAV benannt werden!

GesundheitstarifGesundheitstarifbetriebliche Kommission

Vorschläge für erforderliche Maßnahmen

Beratung schriftlicher begründeter Beschwerden

kann zeitlich befristet Gesundheits-zirkel einrichten

Geschäfts-ordnung

Page 15: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

1515

SonderkündigungsrechtSonderkündigungsrechtzum 31.07.zum 31.07.

Page 16: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

1616

SuE&

Allg. Beschluss(der KODA NRW vom 28.06.2010

Inkraftsetzung: 08.10.2010)

Page 17: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

1717

Einmalige PauschalzahlungenEinmalige Pauschalzahlungen– 2010 2010 250€ (für Mitarbeiter, die nach dem 250€ (für Mitarbeiter, die nach dem

01.10.2005 angestellt wurden & bis zum 01.10.2005 angestellt wurden & bis zum 31.12.2010 gearbeitet haben; siehe auch die 31.12.2010 gearbeitet haben; siehe auch die nächsten zwei Folien)nächsten zwei Folien)

– 2011 2011 240€ (Entgelt Januar 2011)240€ (Entgelt Januar 2011)– Für den Bereich SuE:Für den Bereich SuE:– 2010 2010 insg.: 125€ (für Nov. & Dez. 2009) insg.: 125€ (für Nov. & Dez. 2009)

Lineare EntgelterhöhungLineare Entgelterhöhung– 01.01.2010 01.01.2010 1,2% 1,2%– 01.01.2011 01.01.2011 0,6% 0,6%– 01.08.2011 01.08.2011 0,5% 0,5%

Page 18: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

1818

(1)* Für das Jahr 2010 erhalten Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2009 in den Entgeltgruppen 2-8 nach §§ 20, 21 und 60v KAVO in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Anlage 27 KAVO und Anlage 5b KAVO eingruppiert waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2009 begonnen hat, eine einmalige Pauschalzahlungen in Höhe von 250 €, fällig mit dem Entgelt für den Monat Dezember 2010, sofern sie für mindestens einen Tag im Jahr 2010 bis zum 31. Dezember 2010 Anspruch auf Entgelt haben und das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt besteht.

*Anspruch auf Entgelt im Sinne des Abs. 1 ist auch der Anspruch auf *Anspruch auf Entgelt im Sinne des Abs. 1 ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus AnlassEntgeltfortzahlung aus Anlass

–der Entgeltfortzahlung wegen Freistellung gemäß § 14 Absatz 5 KAVOder Entgeltfortzahlung wegen Freistellung gemäß § 14 Absatz 5 KAVO–der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 30 Abs. 2 KAVO)der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 30 Abs. 2 KAVO)–der Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub (§ 30 Abs. 1 Satz 1 KAVO)der Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub (§ 30 Abs. 1 Satz 1 KAVO)–der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsbefreiung (§ 40 Abs. 1 KAVO)der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsbefreiung (§ 40 Abs. 1 KAVO)und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 30 Abs. 3-9 KAVO), auch wenn dieser und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 30 Abs. 3-9 KAVO), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einen Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach wird. Einen Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.

§ 1 einmalige Pauschalzahlung § 1 einmalige Pauschalzahlung 20102010

Page 19: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

1919

(2) Abs. 1 gilt auf schriftlichen Antrag hin entsprechend für am 1. (2) Abs. 1 gilt auf schriftlichen Antrag hin entsprechend für am 1. Oktober 2005 übergeleitete Mitarbeiter im Sinne von § 1 Abs. 1 Oktober 2005 übergeleitete Mitarbeiter im Sinne von § 1 Abs. 1 Anlage 27 KAVO, denen in dem Zeitraum des Abs. 1 eine andere Anlage 27 KAVO, denen in dem Zeitraum des Abs. 1 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung nach §§ 20, 21 und 60v KAVO in Verbindung mit § 11 Abs. 5 nach §§ 20, 21 und 60v KAVO in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Anlage 27 KAVO und Anlage 5b KAVO geführt hat. Satz 1 gilt nicht Anlage 27 KAVO und Anlage 5b KAVO geführt hat. Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiter, die von ihrem Antragsrecht nach § 4 Abs. 7 Anlage für Mitarbeiter, die von ihrem Antragsrecht nach § 4 Abs. 7 Anlage 29 KAVO keinen Gebrauch gemacht haben.29 KAVO keinen Gebrauch gemacht haben.

(3) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig (3) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2009.2009.

(4) keine Pauschalzahlung erhalten Mitarbeiter, auf die am 1. Januar (4) keine Pauschalzahlung erhalten Mitarbeiter, auf die am 1. Januar 2010 die Anlage 29 KAVO (Sonderregelung für Mitarbeiterinnen im 2010 die Anlage 29 KAVO (Sonderregelung für Mitarbeiterinnen im Erziehungsdienst) Anwendung gefunden hat.Erziehungsdienst) Anwendung gefunden hat.

(5) die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten (5) die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Mitarbeitern nur einmal zu.Mitarbeitern nur einmal zu.

§ 1 einmalige Pauschalzahlung § 1 einmalige Pauschalzahlung 20102010

Page 20: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

2020

BeispielberechnungBeispielberechnung

EG 5 1.842,05 2.040,25 2.140,93 2.241,63 2.315,82 2.368,81

EG 5 +2,65

1.842,05 2094,32 2197,66 2301,03 2377,19 2.368,81

EG 5 +2,65+1,2

1.864,15 2119,45 2224,032 2328,64 2405,72 2.397,24

Fachkraft in der Tätigkeit einer ErgänzungskraftFachkraft in der Tätigkeit einer Ergänzungskraft

* S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung * S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)

S 3 1.771,00 1.983,52 2.125,20 2.266,88 2.307,36 2.347,84

-93,15 -135,93 -98,83 -61,76 -98,36 -49,40

Page 21: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

2121

BeispielberechnungBeispielberechnung

EG 8 2.094,30 2.321,11 2.427,10 2.522,49 2.628,47 2.695,24

S6* 2064,48 2266,88 2428,8 2590,72 2737,46 2898,37

-29,82 € -54,23 € 1,70 € 68,23 € 108,99 € 203,13 €

Fachkraft aus EG 8 & EG 6Fachkraft aus EG 8 & EG 6

EG 6 1922,6 2.130,33 2.236,32 2.337,01 2.405,90 2.474,80

141,88 € 136,55 € 192,48 € 253,71 € 331,56 € 423,57 €

S6* 2064,48 2266,88 2428,8 2590,72 2737,46 2898,37

* S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung * S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)

Page 22: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

2222

BeispielberechnungBeispielberechnung

EG 3 1.722,29 1.907,76 1.960,76 2.045,55 2.109,14 2.167,44

S 3* 1.771,00 1.983,52 2.125,20 2.266,88 2.307,36 2.347,84

ErgänzungskraftErgänzungskraft

48,71 € 75,76 € 164,44 € 221,33 € 198,22 € 180,40 €

* S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung * S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)

Page 23: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

2323

BeispielberechnungBeispielberechnung

EG 9 2.237,38 € 2.480,09 € 2.607,28 € 2.946,43 € 3.211,40 € 3.423,37 €

S 13* 2.530,00 2.732,40 2.985,40 3.187,80 3.440,80 3.567,30

Leitung einer 3-gruppigen EinrichtungLeitung einer 3-gruppigen Einrichtung

unter Berücksichtigung des §5 Sonderregelungen …unter Berücksichtigung des §5 Sonderregelungen …

* S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung * S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)

 

292,62 € 252,31 € 378,12 € 241,37 € 229,40 € 143,93 €

Page 24: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

2424

Ausgeschiedene MitarbeiterAusgeschiedene Mitarbeiter KAVO § 60wKAVO § 60w

Für Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 27. Für Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Änderungen ausgeschieden sind, gelten die Änderungen dieser Ordnung, die auf den Beschlüssen der dieser Ordnung, die auf den Beschlüssen der Regional-KODA  vom 28. Juni 2010 beruhen, nur, Regional-KODA  vom 28. Juni 2010 beruhen, nur, wenn sie dies bis 31. Dezember 2010 schriftlich wenn sie dies bis 31. Dezember 2010 schriftlich unter Vorlage der Lohnsteuerkarte beantragen. unter Vorlage der Lohnsteuerkarte beantragen. Für Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 27. Für Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Verschuldens Februar 2010 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten diese Änderungen ausgeschieden sind, gelten diese Änderungen nicht. nicht.

Page 25: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

2525

Ausübung einer höherwertigen Ausübung einer höherwertigen TätigkeitTätigkeit– Änderung UnterschiedsbetragÄnderung Unterschiedsbetrag– EG 1 bis 8 von 30€ auf 50€EG 1 bis 8 von 30€ auf 50€– EG 9 bis 15 von 60€ auf 80€EG 9 bis 15 von 60€ auf 80€

LeistungsentgeltLeistungsentgelt– 2010 2010 15% 15%– 2011 2011 18% 18%– 2012 2012 21% 21%– 2013 2013 24% 24%

Page 26: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

2626

AltersteilzeitAltersteilzeitinkl. FALTERinkl. FALTER

Page 27: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

2727

AltersteilzeitAltersteilzeit

Vollendung des 60. LebensjahrVollendung des 60. Lebensjahr für max. 5 Jahrefür max. 5 Jahre Beantragung: spätestens 3 Beantragung: spätestens 3

frühestens 12 Monate vorher frühestens 12 Monate vorher (schriftlich beim DG)(schriftlich beim DG)

Teilzeit oder BlockmodellTeilzeit oder Blockmodell für max. 2,5% der beschäftigten für max. 2,5% der beschäftigten

MitarbeiterInnenMitarbeiterInnen

Page 28: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

2828

AltersteilzeitAltersteilzeit

Entgelt:Entgelt:– Teilzeitmodell: in Höhe der ergebenden Beträge, Teilzeitmodell: in Höhe der ergebenden Beträge,

gemessen an der wöchentlichen Arbeitszeitgemessen an der wöchentlichen Arbeitszeit– Blockmodell: Höhe der Hälfte des Entgelts (Rest Blockmodell: Höhe der Hälfte des Entgelts (Rest

fließt in das Wertguthaben und wird während fließt in das Wertguthaben und wird während der Freizeitphase ratierlich ausgezahlt)der Freizeitphase ratierlich ausgezahlt)

Aufstockung des Entgelts um 20 %Aufstockung des Entgelts um 20 % zusätzliche Beiträge vom Dienstgeber an zusätzliche Beiträge vom Dienstgeber an

gesetzliche Rentenversicherunggesetzliche Rentenversicherung

Page 29: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

2929

Altersteilzeit - FalterAltersteilzeit - Falter

Falter = Falter = FFlexible lexible AlterAltersarbeitszeitsarbeitszeit Reduzierung der Arbeitszeit um 50%Reduzierung der Arbeitszeit um 50%

– zwei Jahre vor Rentezwei Jahre vor Rente– zwei Jahre über das eigentliche zwei Jahre über das eigentliche

Rentenalter hinausRentenalter hinaus Bezug einer Teilrente von max. 50%Bezug einer Teilrente von max. 50%

kein Rechtsanspruchkein Rechtsanspruch

Page 30: 1 Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen

3030

V.i.S.d.P.V.i.S.d.P.Thorsten Böning℅ KiTa ZweckverbandPostfach 10435145043 Essen