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INTECON-Kommunalseminar am 20. Januar 2016 in Melle
„§ 2b UStG ! Was nun? Was tun?“
Systemwechsel bei der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand “
Referent: Claus Peter Pithan
Diplom Finanzwirt (FH)
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Ihr Referent
© CP Pithan
Claus Peter Pithan Diplom-Finanzwirt (FH) / Leitet die interne Steuerberatungsstelle des Landschaftsverbandes Rheinland
Tätigkeitsschwerpunkte:
Mitglied im Beirat „kommunale Wirtschaft- und Steuerberatung“ des Deutschen Städtetages
Mitarbeit in Arbeitskreisen des Landkreistages auf Landes- und Bundesebene
Mitarbeit in Gremien die unmittelbar dem BMF unterstellt waren / sind
Fachautor in Fachzeitschriften, Schwerpunkte aktuelle Besteuerungsthemen und Problemerörterung bei der Besteuerung der öffentlichen Hand
Aus- und Fortbildungsbildungstätigkeiten
Dozent an Studieninstituten in den Fächern Abgabenrecht, Steuerrecht und NKF seit über 20 Jahre
Inhouse-Schulungen, u. A. Stadt Köln
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Inhalte
Allgemein / derzeitiges bzw. bisheriges Recht
Neufassung der Umsatzbesteuerung
Sachstand zum Gesetzgebungsverfahren § 2 b UStG
Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung
Prüfschema / Checkliste
Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit
Erörterung von Praxisfällen, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit
Diskurs zur Vorsteuerproblematik
Strategische Überlegungen / Gestaltungsvorschläge
© CP Pithan
Folie 4
Ertragssteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
Hoheitlicher Bereich
Vermögens- verwaltung
nicht steuerbar steuerpflichtig
land- und forstwirtschaftl. Betrieb
Betrieb- gewerblicher Art (BgA) § 4 KStG
Umsatzsteuer
nicht steuerbar Durchschnittsätze steuerbar 0, 7, 19%
Nach jüngster BFH Rechtsprechung* steuerbar
* Nach BFH steuerbar, wenn privatrechtlicher Vertrag oder größere Wettbewerb/-verzerrung vorliegt.
Umfang des Unternehmens bei jPdöR Zentrale Vorschrift für jPdöR = § 2 (3) UStG u. § 4 KStG
© CP Pithan
1 Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. 2 Auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, gelten als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes 1. (weggefallen) 2. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden-
Württemberg, soweit Leistungen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind;
3. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;
4. die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe;
5. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden.
Umfang des Unternehmens bei jPdöR Definition: § 2 Abs. 3 UStG
Folie 5 © CP Pithan
(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. 2 Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. (2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. (3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen. (4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.
Umfang des Unternehmens bei jPdöR Zentrale Vorschrift für jPdöR = § 4 KStG
6 © CP Pithan
(5) 1 Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe) . 2 Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus. Ab 01.01.2009 (6) 1 Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn 1. sie gleichartig sind, 2. zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht
oder 3. Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen. 2 Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.
Umfang des Unternehmens bei jPdöR Zentrale Vorschrift für jPdöR = § 4 KStG
7 © CP Pithan
Finanzverwaltung: OFD Niedersachsen vom 27.07.2012
Nach den BFH-Urteilen vom • 20. August 2009 (V R 70/05) • 20. August 2009 (V R 30/06) • 17. März 2010 (XI R 17/08) • 25. April 2010 (V R 10/09) • 2. März 2011 (XI R 65/07) • 10. November 2011 (V R 41/10) • 1. Dezember 2011 (V R 1/11) • 3. März 2011 (V R 23/10)
kommt der bisherigen Besteuerungspraxis zur : Vermögensverwaltung,
zur Beistandsleistung und zur Anwendung der 30.678,00 EUR-Grenze in R 6 Abs.5 KStR 2004 bei der
umsatzsteuerlichen Beurteilung der Unternehmereigenschaft einer jPdöR keine Bedeutung zu.
Der BFH legt § 2 Abs. 3 UStG unter Beachtung vom Artikel 4 Abs. 5 6. EGRL (jetzt Artikel 13 MwStSystRL) aus. Danach führt eine nachhaltige gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage zur Unternehmereigenschaft der jPdöR.
Veröffentlicht, mit begleitendem BStBl!
§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Aktueller Sachstand
Bisher keine amtliche Veröffentlichung! (BStBl)
Diese BFH beinhalteten nicht die klassischen IKZ!
8 © CP Pithan
Wirtschaftliche Tätigkeiten = alle Tätigkeiten, Erzielung von Einnahmen Art. 9
Öffentliche Gewalt (Hoheitsbereich) § 4 Abs. 5 KStG
Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen Art. 13
Nichtbesteuerung würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen Sachverhalte Anhang I
Befreiung, insbesondere Art. 132
1. Betrieb gewerblicher Art § 2 (3) UStG i. V. m § 4 (1) KStG
2. Betrieb gewerblicher Art § 2 (3) UStG i. V. m § 4 (1) KStG
Befreiung, insbesondere § 4 UStG
Land und Forstwirtschaft
Sondersachverhalte § 2 Abs.3 S. 2 UStG
Ausgangslage MwStSystRL Ausgangslage UStG
§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Gesetzliche Grundlagen
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Vorsteuer bei symbolischen Entgelten (Stadthalle, Sporthalle etc.)
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
Juliane Kokott
vom 23. Dezember 2015(1)
Rechtssache C-520/14
Gemeente Borsele
gegen
Staatssecretaris van Financiën
(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande])
„Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG – Steuerpflichtiger – Wirtschaftliche Tätigkeit – Beförderung von Schülern im Auftrag einer Gemeinde – Finanzieller Beitrag der Eltern an die Gemeinde in Abhängigkeit von ihrem Einkommen“
10 © CP Pithan
Vorsteuer bei symbolischen Entgelten (Stadthalle, Sporthalle etc.)
C – Ergebnis
75. Die Gemeinde übt daher im vorliegenden Fall – wiederum vorbehaltlich der Prüfung der Wettbewerbssituation durch das vorlegende Gericht – durch die Organisation des Schultransports keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie aus. Sie ist im Rahmen dieser Tätigkeit folglich nicht als Steuerpflichtige im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie anzusehen.
VI – Entscheidungsvorschlag
76. Deshalb schlage ich vor, auf die Vorlagefragen des Hoge Raad der Nederlanden wie folgt zu antworten:
Eine Gemeinde, die wie im Fall des Ausgangsrechtsstreits einen Schülertransport durch die Inanspruchnahme externer Verkehrsunternehmen organisiert und von den Eltern der Schüler Beiträge nur in Höhe von 3 % der Kosten der Durchführung der Beförderung erhält, handelt nicht als Steuerpflichtige im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG. Sofern das vorlegende Gericht jedoch bei einer nicht nur unbedeutenden Anzahl einzelner Beförderungsleistungen Wettbewerbsverzerrungen feststellen sollte, handelt die Gemeinde insoweit als Steuerpflichtige.
11 © CP Pithan
Vorsteuer bei symbolischen Entgelten (Stadthalle, Sporthalle etc.)
44. Es ist nämlich zu unterscheiden zwischen der Einnahmeerzielung, die Art. 9 Abs. 1 erfordert, und der Entgeltlichkeit einer einzelnen Dienstleistung oder Lieferung eines Gegenstands, wie sie Voraussetzung für ihre Steuerbarkeit nach Art. 2 ist und aus der sich zugleich die Bemessungsgrundlage der Steuer nach Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt.
47. Im Hinblick auf die Feststellung hingegen, ob eine Tätigkeit als wirtschaftlich im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie einzuordnen ist, gelten andere Maßstäbe.
50. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass zwar einerseits immer dann, wenn für eine Tätigkeit kein Entgelt im Sinne der Steuertatbestände des Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie verlangt wird, auch keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, da mit der Tätigkeit keine Einnahmen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie erzielt werden. Andererseits ist aber nach der Rechtsprechung der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Tätigkeit ein Entgelt im Sinne der Steuertatbestände verlangt, nicht hinreichend für die im Rahmen des Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie erforderliche Feststellung, dass seine Tätigkeit auch zur Erzielung von Einnahmen erfolgt, und damit für die Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit(31).
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Vorsteuer bei symbolischen Entgelten (Stadthalle, Sporthalle etc.)
63. Dieses Erfordernis der Marktteilnahme wird dadurch bestätigt und ergänzt, dass der Gerichtshof zur Feststellung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mitunter prüft, ob eine Tätigkeit in gleicher Weise ausgeübt wird wie gewöhnlicherweise eine entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit. Insbesondere ein Vergleich mit der gewöhnlichen Tätigkeit der in Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Berufsgruppen wird insoweit verlangt(42).
64. Eine derartige typische Marktteilnahme der Gemeinde ist im vorliegenden Fall jedoch nicht zu erkennen. Die Gemeinde bietet mit ihrer Tätigkeit keine Leistungen auf dem allgemeinen Markt für Beförderungsleistungen an. Sie tritt vielmehr selbst als Endverbraucher der Leistungen von Verkehrsunternehmen in Erscheinung, deren Beförderungsleistungen sie den Eltern von Schülern nur im Rahmen der Daseinsvorsorge zur Verfügung stellt, auch wenn sie dabei teilweise einen Finanzierungsbeitrag erhebt.
65. Dies wird insbesondere durch den Umstand belegt, dass die Gemeinde nur einen kleinen Prozentsatz der Kosten ihrer Eingangsleistungen durch die Erhebung von Beiträgen auf ihre Ausgangsleistungen wieder hereinholt. Ein solches Verhalten ist untypisch für einen Marktteilnehmer.
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Sporthalle
Nutzung
BFH vom 10.11.2011 – Leitsätze: 1. Gestattet eine Gemeinde gegen Entgelt die Nutzung einer Sporthalle und Freizeithalle, ist sie gemäß §
2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG als Unternehmer tätig, wenn sie ihre Leistung entweder auf zivilrechtlicher Grundlage oder --im Wettbewerb zu Privaten-- auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt.
2. Gleiches gilt für die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Halle an eine Nachbargemeinde für Zwecke des Schulsports. Auch eine sog. Beistandsleistung, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt erbracht wird, ist steuerbar und bei Fehlen besonderer Befreiungstatbestände steuerpflichtig.
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Auswirkungen einer Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand BFH-Rechtsprechung
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Rechtlicher Hintergrund: Beistandserlass Erlasslage OFD Rostock 21.11.2002, S 2706 - 04/01 - St 242 Leistungen an den Hoheitsbereich einer andere jPdöR sind bei der leistenden jPdöR weiterhin dem Hoheitsbereich zuzuordnen. = nicht steuerbar im Sinne des UStG
Leistungen an Betrieb gewerblicher Art BgA einer andere jPdöR begründen bei der leistenden jPdöR einen (BgA). = steuerbar und steuerpflichtig im Sinne des UStG, sofern keine Befreiungsvorschrift greift Laut dieser Verfügung zumindest öffentlich rechtliche Vertrag erforderlich.
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Auswirkungen einer Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Beistandsleistung (bisherige Behandlung)
Hoheitliche Aufgabe
Vermögens-verwaltung
BgA
Hoheitliche Aufgabe
BgA Vermögens-verwaltung
30.678 € Grenze
Umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft = unabhängig von BgA (Betrieb gewerblicher Art) - Kriterien!!!
§ 2b UStG! Was Nun? Was tun? Relevanz der BFH-Rechtsprechung
„Dienstleistung“
Entgelt
Ust 19 %
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Kommune C
Meldung an Finanzamt
Eigene Personalkosten 70.000 Euro
Vorsteuer: - 5.700 Euro
UST 19.000 Euro
Zahllast an das FA somit: 13.300 Euro
35.700 Euro
Kommune D hoheitlichen Bereich Bezahlt haushaltsbelastend 119.000 Euro
119.000 Euro
Rechnung Vertrag, Vereinbarung, etc.
Vergleichsbetrachtung: mit Beistandsleistung: 105.700 Euro ohne Beistandsleistung: 119.000 Euro
Mehrbelastung: 13.300 Euro 12,58 %
Mehrbelastung schwankend in Abhängigkeit vom Personalkostenanteil
Eingangsrechnung von anderem Unternehmer 30.000 Euro zzgl. USt 5.700 Euro 35.700 Euro
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§ 2b UStG? Was nun? Was tun? Beistandsleistung (IT-Leistung, Back-Office-Leistungen)
Eingangs-rechnungen
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Für die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand gilt nach der jüngsten BFH-Rechtsprechung -vereinfacht ausgedrückt- folgendes:
Tätigkeit
Privatrechtlicher Grundlage Öffentlich-rechtlicher Grundlage
= Unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit
Grundsatz: Hoheitsbetrieb (nichtunternehmerisch bzw. nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S.)
Ausnahme: Wettbewerbsrelevante Tätigkeit = Unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit
Unternehmereigenschaft / -umfang nach aktueller Rechtsprechung:
§ 2b UStG! Was nun? Was tun? BFH-Sicht
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Inhalte
Allgemein / derzeitiges bzw. bisheriges Recht
Neufassung der Umsatzbesteuerung
Sachstand zum Gesetzgebungsverfahren § 2 b UStG
Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung
Prüfschema / Checkliste
Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit
Erörterung von Praxisfällen, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit
Diskurs zur Vorsteuerproblematik
Strategische Überlegungen / Gestaltungsvorschläge
© CP Pithan
© CP Pithan 20
Inhalte
23.10.2014: Beschluss der FMK-Inhalt:
Zeitnahes Gesetzgebungs- verfahren durch BMF Veröffentlichung der
BFH –Urteile Beinhaltet keine Aussage zur
Übergangsfrist
2015: Gesetzesinitiative der Bundesregierung im
ZollkodexAnpG = Steueränderungsgesetz 2015
(Bt.-Drs. 18/6094) 2./3. Lesung im Deutscher Bundestag am
25.09.2015; BR 16.10.2015 (Br-Drs. 418/15)
veröffentlicht 05.11.2015 BGBl. 2015, Teil I, Nr. 43, Seite 1843 ff.
Neufassung der Umsatzbesteuerung
Historie zum Gesetzgebungsverfahren § 2 b UStG
Folie 21
Zeittafel
Februar 2012:
Bericht der Bund Länder AG,
Vorschlag: -amtliche Veröffentlichung
-Übergangszeitraum 5 Jahre - Vorsteuer analog § 15 a UStG
Juni 2014: Vorschlag der Bund Länder AG
„§ 2 b UStG-E“ –Inhalte: Form des Tätigwerdens Abgrenzung „größere
Wettbewerbsverzerrungen“ Anleihe Art. 12 Absatz 4
EU-Vergaberichtlinie
10.11.2011: BFH Urteil V R 41/10
Versagung der Steuervergünstigung
von Beistandsleitungen
November 2013: Passus im Koalitionsvertrag
mit Ablehnung von Steuerbelastung kommunaler
Beistandsleistungen *
Zeitpunkt ?
Regelung auf EU Ebene
© CP Pithan
06.12.2011 Mitteilung der EU-Kommission zur Zukunft der Mehrwertsteuer
13.10.2013 – 24.04.2014 EU – Konsultation
Lösungsorientierte Beratung,
kommt 2 b ? § 2 b ?
18.12.2014 Zusammenfassung
* „Die interkommunale Zusammenarbeit soll steuerrechtlich nicht behindert werden. Wir lehnen daher eine umsatzsteuerliche Belastung kommunaler Beistandsleistungen ab und werden uns – soweit erforderlich – EU-rechtlich für eine umfassende Freistellung solcher Leistungen von der Umsatzsteuer einsetzen.“
Neufassung der Umsatzbesteuerung Gesetz
Folie 22
§ 2 b UStG (Entwurf FMK vom 23.10.2014) mit …
© CP Pithan
Steueränderungsgesetz 2015 Der Deutsche Bundestag hat in seiner 124. Sitzung am 24. September 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses – Drucksache 18/6094 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – Drucksache 18/4902 – in beigefügter Fassung angenommen.
(1)1Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. 2Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbs-verzerrungen führen würde.
(2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn
1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleich-artigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500 Euro jeweils nicht übersteigen wird
oder
2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9) einer Steuerbefreiung unterliegen.
§ 2 b UStG
§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Gesetz
23 © CP Pithan
(3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn
1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öf- fentlichen Rechts erbracht werden dürfen
oder
2. 1die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. 2Dies ist regelmäßig der Fall, wenn
a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen,
b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen,
c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden
und
d) der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt.
§ 2 b UStG
§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Gesetz
24 © CP Pithan
(4) Auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz1 gegeben sind, gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Vorliegender übrigen Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 mit der Ausübung folgender Tätigkeiten stets als Unternehmer:
1. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden-Württem- berg, soweit Leistungen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotarordnung die No- tare zuständig sind;
2. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbst- abgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;
3. die Leistungen der Vermessungs-und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufga- ben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe;
4. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden;
5. Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.November2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl.EU Nr.L347 S.1) in der jeweils gültigen Fassung genannt sind, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.
§ 2 b UStG
§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Gesetz
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Folie 26
§ 2 b UStG - Steueränderungsgesetz 2015
© CP Pithan
Artikel 18 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in
Kraft. (2) Artikel 16 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. November 2015 in Kraft. (4) Die Artikel 3 bis 5, 12 und 15 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Gesetz
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Inhalte
Allgemein / derzeitiges bzw. bisheriges Recht
Neufassung der Umsatzbesteuerung
Sachstand zum Gesetzgebungsverfahren § 2 b UStG
Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung
Prüfschema / Checkliste
Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit
Erörterung von Praxisfällen, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit
Diskurs zur Vorsteuerproblematik
Strategische Überlegungen / Gestaltungsvorschläge
© CP Pithan
Neufassung der Umsatzbesteuerung Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung
Folie 28
Dem § 27 UStG wird folgender Absatz 22 angefügt: „(22) § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. § 2b in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden.“
© CP Pithan
§ 2 b UStG - Steueränderungsgesetz 2015
Ist eine Veröffentlichung der BFH-Urteile im BStBl. vorgesehen? Zeitpunkt?
Folie 29 © CP Pithan
§ 2 b UStG - Steueränderungsgesetz 2015 Bundestag-Drucksache
Der bisher geltende § 2 Absatz 3 UStG wird zum 1. Januar 2016 formell aufgehoben, ist aber kraft der Regelung in § 27 Absatz 22 Satz 1 UStG im Kalenderjahr 2016 weiterhin anzuwenden. Satz 2 der Vorschrift regelt, dass der neue § 2b UStG ab dem 1. Januar 2017 an dessen Stelle tritt. Die Anwendung der Neuregelung ab diesem Zeitpunkt gibt den Betroffenen die Möglichkeit, die Fortführung des bisherigen Rechts auch über den 31. Dezember 2016 hinaus zu prüfen. Entscheidet sich eine jPöR für die weitere Anwendung des bisherigen Rechts muss sie dies dem zuständigen Finanzamt gegenüber bis zum 31. Dezember 2016 formlos erklären. Die Erklärung kann sich jedoch nur auf die Gesamttätigkeit beziehen. Entscheidet sich eine jPöR später für die Anwendung der neuen Regelungen, ist eine Rückkehr zur Anwendung des bisherigen Rechts nicht möglich.
Neufassung der Umsatzbesteuerung Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung
Dem § 27 UStG wird folgender Absatz 22 angefügt: „(22…, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. …“
Hinweis: Gedanklich – unter Berücksichtigung der bestehen Verfügungs- und Erlasslage
Folie 30 © CP Pithan
§ 2 b UStG - Steueränderungsgesetz 2015
Neufassung der Umsatzbesteuerung Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung
Phase I
vor
01.01. 2016
Phase II
vor
01.01. 2017
Phase
III
vor
01.01. 2021
Phase
IV
ab
01.01. 2021
Weiterbestand
§ 2 Abs. 3 UStG
Spezielle Regelung für Inkrafttreten § 2 b UStG
Übergangsphase § 2 b UStG
oder § 2 Abs. 3 UstG
Neues Recht
für alle jPdöR § 2 b UStG
Zeitliche Abfolge:
Formlose Erklärung der jPdöR
Folie 31 © CP Pithan
§ 2 b UStG - Steueränderungsgesetz 2015
Konsequenzen / Fragestellung Tatbestand - Erklärung: Wirksame Abgabe der Erklärung nur durch gesetzlichen Vertreter der jPdöR
Umgang mit Abgabe der Erklärung durch andere Personen der jPdöR
Sofern keine Erklärung abgegeben, direkt neues Recht ab 01.01.2017
Handlungsbedarf/-druck auch bei den jPdöR, welche bisher nicht steuerlich erfasst sind
(z.B. Kirchengemeinden) – „Ersterfassungswelle“
Umgang mit Erklärungspflicht in Kooperationsvertrag aufnehmen
Umgang bei Kooperationen, bei dem nur eine jPdöR die Erklärung abgegeben hat
Neufassung der Umsatzbesteuerung Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung
Folie 32 © CP Pithan
§ 2 b UStG - Steueränderungsgesetz 2015
Konsequenzen / Fragestellung Zeitliche Vorgabe zur Überprüfung Gegenüber der Finanzverwaltung = Bis Ende 2016 (nicht Ende 2020) Verwaltungsinterne Überlegung Wer muss und wer sollte in den Entscheidungs- bzw. Abstimmungsprozess eingebunden
sein? (Gesetzliche Vertreter, Vorgesetzten, Entscheidungsträger, Verwaltungsvorstand, Ausschüsse, Rat, Organgesellschaften etc.)
Handelt es sich bei der Erklärung noch um ein Geschäft der „laufenden Verwaltung“?
Dies kann Vorlaufzeiten bedingen, welche den Überprüfungszeitraum auf Mitte 2016
abschmelzen lassen.
Neufassung der Umsatzbesteuerung Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung
Folie 33 © CP Pithan
§ 2 b UStG - Steueränderungsgesetz 2015
Konsequenzen / Fragestellung Zeitliche Vorgabe zur Überprüfung Sonstige Aspekte = Bis Ende 2016 (nicht Ende 2020)
Zentrales Problem - Umgang mit den vielen offenen Punkten zur zukünftigen Beurteilung Ein BMF liegt zu dieser Thematik momentan nicht vor
Viele Verwaltungsanweisungen (Verfügungen) bedürfen einer umfangreichen Überarbeitungen
Der UStAE bedarf einer umfangreichen Überarbeitung
Unzählige Querverweise müssen angepasst werden
Teilleistungen vereinbaren (analog Steuersatzerhöhung)
Auswirkungen auf bestehende verbindliche Auskünfte / verbindliche Zusagen
Neufassung der Umsatzbesteuerung Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung
34
Inhalte
Allgemein / derzeitiges bzw. bisheriges Recht
Neufassung der Umsatzbesteuerung
Sachstand zum Gesetzgebungsverfahren § 2 b UStG
Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung
Prüfschema / Checkliste
Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit
Erörterung von Praxisfällen, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit
Diskurs zur Vorsteuerproblematik
Strategische Überlegungen / Gestaltungsvorschläge
© CP Pithan
Neufassung der Umsatzbesteuerung Sichtweise § 2 Abs. 3 UStG (bisher)
Folie 35
finanziell, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung
= das Unternehmen der jPdöR, somit nur eine UVA und USt-Jahreserklärung
USt= Innenumsätze nichtsteuerbar, GmbH 1
Hoheitliche Tätigkeit
Einnahmen unter 30.678 Euro
Vermögens- verwaltung
GmbH 2
L u F
BgA 1
BgA 2
BgA 3
Innergemeinschaftliche Erwerbe § 1 a UStG
§ 13 b UStG-Fälle
© CP Pithan
Neufassung der Umsatzbesteuerung Sichtweise § 2 Abs. 3 UStG (bisher)
Folie 36
finanziell, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung
= das Unternehmen der jPdöR, somit nur eine UVA und USt-Jahreserklärung
USt= Innenumsätze nichtsteuerbar, GmbH 1
Hoheitliche Tätigkeit
Einnahmen unter 30.678 Euro
Vermögens- verwaltung
GmbH 2
L u F
BgA 1
BgA 2
BgA 3
Innergemeinschaftliche Erwerbe § 1 a UStG
§ 13 b UStG-Fälle
© CP Pithan
§ 2 b UStG führt zum
umfassenden Systemwechsel :
Abkoppelung
USt von der KSt!!!
37 © CP Pithan
Neufassung der Umsatzbesteuerung Systemwechsel in der Besteuerung von jPdöR
Körperschaftsteuer = bleibt alles beim „Alten“
Unterteilung: - Hoheitlicher Bereich - Vermögensverwaltung - Land- und Forstwirtschaft und - Betrieb gewerblicher Art (BgA)
Öffentliche Gewalt: - Eigentümlich und vorbehalten Abgrenzung hoheitlich / wirtschaftlich - BMF-Schreiben 11.12.2009
Somit auch Fortbestand für: - 30.678 Euro Grenze (35.000 Euro KStR 2015 - ? - ) und - Beistandsleistung
Umsatzsteuer =spätestens ab 01.01.2021 alles „Neu“
Bisherige Unterteilungen sind nicht mehr maßgeblich! Reine Subsumtion nach: § 2 UStG (privatrechtlicher Grundlage) oder § 2 b UStG (öffentlich-rechtliche Grundlage) plus „größere Wettbewerbsverzerrungen“
Öffentliche Gewalt: Öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen keine „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ Abgrenzung hoheitlich / wirtschaftlich Inhalte / Sachverhalte des BMF-Schreiben müssen für USt separat beurteilt werden
Kein Fortbestand für: - 30.678 Euro Grenze (35.000 Euro KStR 2015 - ? - ) und - Beistandsleistung
Zwei separate
bzw. autarke Systeme
Weitere Folgen: Umfassende
Überarbeitung UStAE, Erlasse
Verfügungen, etc.
Zwingende Notwendigkeit:
Zeitnahes BMF-Schreiben
zur Neuregelung
Neufassung der Umsatzbesteuerung Sichtweise § 2 b UStG – (zukünftig) - Systemwechsel
Folie 38
Vermögens- verwaltung
L u F BgA 1
BgA 2
BgA 3
(Hoheitliche Tätigkeit) im Rahmen öffentlicher Gewalt
Einnahmen unter 30.678 Euro
Innergemeinschaftliche Erwerbe § 1 a UStG
§ 13 b UStG-Fälle
Steuerpflichten bzw. steuerbare Umsätze bereits immer ab dem 1 Cent bei privatrechtlichen Verträgen! Somit enorme Ausweitung der Steuerbarkeit!
© CP Pithan
Zukünftige Problemlage: Organschaftsverhältnis zu … Wem/Was? In welchem Umfang? Vermutung: Probleme bei der praktischen Umsetzung! GmbH 1
? ? ? GmbH 2
Zukünftig: teilweise Zuordnungsproblematik (Unternehmen)
Neufassung der Umsatzbesteuerung § 2 b UStG – für jPöR
Folie 39
Absatz 1: - jPdöR mit Tätigkeiten nach Absatz 4 stets Unternehmer - Rückausnahme von Unternehmerschaft (§ 2), sofern Tätigkeiten ausübt, die ihnen im Rahmen öffentlicher Gewalt obliegender - Rück-Rückausnahme - sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde
Privat-rechtliche
immer Unternehmen
Ab hier nur noch Abgrenzung „größere Wettbewerbsverzerrung“ Absatz 2 und 3: - keine größere Wettbewerbsverzerrungen, mit jeweils 2 Alternativen
Neu, nicht mehr abschließend!!!
Absatz 2 : 1. gleichartige Tätigkeit von einer jPöR 17.500Euro im KJ nicht übersteigt 2. vergleichbare Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage steuerbefreit (keine Option)
Absatz 3 : Leistungen an andere jPdöR, wenn 1. Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von einer jPdöR erbracht werden dürfen 2. Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt ist, sofern regelmäßig die Tatbestände a-d kumulativ vorliegen
Absatz 4 : - jPöR mit Tätigkeiten nach Absatz 4 stets Unternehmer - hier insbesondere mit Verweis auf Anhang I MwStSystRL
Kooperationen!!!
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Beurteilung § 2 b UStG - Prüfschema / Checkliste
Folie 40
Nich
t Un
tern
eh
mer
ja
ja
ja
ja
öffentlich-rechtlicher Grundlage
gleichartige Tätigkeit voraussichtlich unter 17.500 Euro / Jahr
Tätigkeiten steuerbefreit wären - ohne Optionsrecht (§ 9 USTG)
aufgrund gesetzlicher Bestimmung
langfristige Vereinbarung
Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dient
gegen Kostenerstattung
gleichartige Leistungen im wesentlichen an andere jPöR
Sondertatbestände Absatz 4
Ausführungen von Leistungen an andere jPdöR
ja
ja
ja
nein
ja
nein
nein
nein
ja ja
Un
tern
ehm
er
nein
nein
nein
nein
nein
nein © CP Pithan
„insbesondere“ - Sondertatbestand / Ausnahmetatbestand
nein ja
„insbesondere“ - Sondertatbestand / Ausnahmetatbestand
nein ja
§ 2b UStG! Was nun? Was tun!
Beurteilung der Vorschrift – Prüfschema / Checkliste
ja nein
öffentlich-rechtlicher Grundlage
(1)1Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. 2Satz1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbs-verzerrungen führen würde.
41 © CP Pithan
nein ja
Anmerkungen / Hinweise: Gesetz spricht aber „im Rahmen öffentlicher Gewalt“ – somit viel weiter
Eine oder mehrere Tatbestandsvoraussetzungen
Definition von öffentlicher Gewalt fehlt sowohl im Gesetz als auch in den Erläuterungen
Öffentlich-rechtlicher Grundlage
öffentlich-rechtlicher Grundlage
EuGH-Urteil vom 14. Oktober 2000, C-446/98 Fazenda Pública: 1. Bei der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen handelt es sich um eine
Tätigkeit, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. März 1977 … im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt, wenn sie im Rahmen einer öffentlich-recht-lichen Sonderregelung erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen umfasst.
42 © CP Pithan
§ 2b UStG! Was nun? Was tun?
Beurteilung der Vorschrift – Prüfschema / Checkliste
nein ja
Anmerkungen / Hinweise: Im Erläuterungstext wird rein auf die Form des Tätigwerdens (Vertrag etc.) abgestellt
(öffentlich-rechtlicher / privatrechtlicher Grundlage)
Hiernach fallen privatrechtliche Formen nie unter § 2 b , sondern „normal“ unter § 2
Pragmatische, aber nicht immer sachgerechte Lösung, wie die Praxis zeigt
Qualitätssicherung im Krankenhausbereich Finanzgericht Münster vom 16.04.2014 (Az. 15 K 227/10 U); Revision anhängig (Az. XI R 26/13 )
Abbaus und Wiederaufbaus von militärischen Anlagen Nato Behörde FG Rheinland-Pfalz vom 22.08.2013 (Az. 6 K 1961/09); Revision (Az. VR 48/14; Beschluss in der Hauptsache am 10.09.2015)
Ausnahmen müssen somit zumindest im geringen Umfang als zulässige erachtet und dürfen nicht deklaratorisch ausgeschlossen werden
Rechtsweg beachten (Verwaltungs- oder Finanzgerichte)
öffentlich-rechtlicher Grundlage
43 © CP Pithan
§ 2b UStG! Was nun? Was tun?
Beurteilung der Vorschrift – Prüfschema / Checkliste
Die Abgrenzung von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen erfolgt nach dem Gegenstand und dem Zweck der vertraglichen Regelung. Entscheidend ist, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zu-zurechnen ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10.04.1986 GmS - OGB 1/85, BVerwGE 74, 368, NJW 1986, 2359). Ein Vertrag ist danach insbesondere dann als öffentlich-rechtlich einzustufen, wenn eine öffentlich-rechtliche Norm zum Abschluss eines solchen berechtigt, wenn öffentlich-rechtliche Normen bestehen, welche die Leistungspflichten regeln, wenn er in Vollzug einer öffentlich-rechtlichen Norm geschlossen wird, wenn er die Verpflichtung eines Vertragspartners zum Erlass einer hoheitlichen Handlung enthält, wenn er an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt tritt oder wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Berechtigung oder Verpflichtung des Bürgers bezieht (vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2013, 2 E 182/13, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 54, Rn. 27 ff.).
öffentlich-rechtlicher Grundlage
FG – Münster nein ja
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§ 2b UStG! Was nun? Was tun?
Beurteilung der Vorschrift – Prüfschema / Checkliste
(1)… 2Satz1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
EuGH Urteil vom 16. 9. 2008 - C-288/07 Isle of Wight Council
1. …zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, mit Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen ist, ohne dass sich diese Beurteilung auf einen lokalen Markt im Besonderen bezieht.
2. 2. Der Begriff "führen würde" im Sinne des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass er nicht nur den gegenwärtigen, sondern auch den potenziellen Wettbewerb umfasst, sofern die Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, real und nicht rein hypothetisch ist.
3. Der Begriff "größere" im Sinne des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin zu verstehen, dass die gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbsverzerrungen mehr als unbedeutend sein müssen.
§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Begrifflichkeit - zu größeren Wettbewerbsverzerrungen
45 © CP Pithan
Vermögensverwaltung
EuGH-Urteil vom 14. Oktober 2000, C-446/98 Fazenda Pública
3. Der Finanzminister eines Mitgliedstaats kann durch ein nationales Gesetz ermächtigt werden, festzulegen, was unter dem Begriff der größeren Wettbewerbsverzerrungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 und was unter in nicht unbedeutendem Umfang ausgeführten Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 zu verstehen ist, sofern seine Entscheidung von den nationalen Gerichten überprüft werden kann.
4. Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 4 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist so auszulegen, dass das Unterbleiben der Steuerbefreiung für die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe b dieser Richtlinie es nicht verhindert, dass die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die diese Tätigkeit ausüben, für diese nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, wenn die Voraussetzungen in den Unterabsätzen 1 und 2 dieser Bestimmung erfüllt sind.
5. Das nationale Gericht ist berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, dem Gerichtshof, auch von Amts wegen, eine Frage nach der Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388 vorzulegen, wenn es der Ansicht ist, dass eine Entscheidung des Gerichtshofes zu diesem Punkt für den Erlass seines Urteils erforderlich ist und dass es bei seiner endgültigen Entscheidung an die Entscheidung des Gerichtshofes gebunden ist.
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§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Begrifflichkeit - zu größeren Wettbewerbsverzerrungen
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Inhalte
Allgemein / derzeitiges bzw. bisheriges Recht
Neufassung der Umsatzbesteuerung
Sachstand zum Gesetzgebungsverfahren § 2 b UStG
Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung
Prüfschema / Checkliste
Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit
Erörterung von Praxisfällen, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit
Diskurs zur Vorsteuerproblematik
Strategische Überlegungen / Gestaltungsvorschläge
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§ 2b UStG! Was nun? Was tun?
Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung
gleichartige Tätigkeit voraussichtlich unter 17.500 Euro / Jahr
nein
ja
Sachverhalt: Im Bereich der „Privatkopien“ vereinnahmt die Gemeinde A im Jahr 01 einen Betrag von insgesamt 100 Euro.
Lösung: Die „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ kommt hier nicht zur Anwendung, weil es sich hierbei um einen Sachverhalt handelt, welcher auf privatrechtlicher Grundlage basiert. Es liegen bereits die Voraussetzung des § 2 b Absatz 1 -E UStG nicht als erfüllt vor. Somit kommt eine Prüfung auf der weiteren Ebene der Absätze 2 und 3 nicht in Betracht.
48 © CP Pithan
gleichartige Tätigkeit voraussichtlich unter 17.500 Euro / Jahr
nein
ja
Sachverhalt: Die Stadt B übernimmt gegen Entgelt den Rasenschnitt der städtischen Liegenschaften der Stadt C für 12.000 Euro im Jahr. Ferner entrichtet die Stadt C an die Stadt B für Holzschnittarbeiten 8.000 Euro im Jahr. Für die Reinigung der Fläche vor dem Rathaus zahlt die Stadt C an die Stadt B 4.000 Euro im Jahr. Lösung: Die „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ kommt hier nicht zur Anwendung, weil es sich hierbei um einen Sachverhalt handelt, welcher auf privatrechtlicher Grundlage basiert. Es liegen bereits die Voraussetzungen des § 2 b Absatz 1 -E UStG nicht als erfüllt vor. Somit kommt eine Prüfung auf der weiteren Ebene Absätze 2 und 3 nicht in Betracht. Sofern eine Vereinbarung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (überhaupt) beruhen könnte: - Definition von „gleichartigen“ , ggf. Grünschnittarbeiten
49 © CP Pithan
§ 2b UStG! Was nun? Was tun?
Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung
gleichartige Tätigkeit voraussichtlich unter 17.500 Euro / Jahr
nein
ja
Sachverhalt: Die AöR D übernimmt für eine Gemeinde E die Straßenreinigung für ein Jahr gegen Kostenerstattung in Höhe von 15.000 Euro, basierend auf einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung.
Lösung: Die „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ kommt zur Anwendung, weil es sich hierbei um einen Sachverhalt handelt, welcher auf öffentlich rechtlicher Grundlage basiert. Es liegen die Voraussetzungen des § 2 b Absatz 1 -E UStG vor. Somit kommt eine Prüfung auf der Ebene Absätze 2 Nr. 1 in Betracht. Weil die Umsatzgrenze nicht überschritten wird, kommt die „Nichtaufgriffsgrenze“ zur Anwendung!
50 © CP Pithan
§ 2b UStG! Was nun? Was tun?
Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung
gleichartige Tätigkeit voraussichtlich unter 17.500 Euro / Jahr
nein
ja
Sachverhalt: Die AöR F übernimmt für eine Gemeinde G die Straßenreinigung basiert auf einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung in Höhe von voraussichtlich 15.000 Euro (basierend auf einer Kostenkalkulation). Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit dahingehend, dass im Nachgang eine „Spitzabrechnung“ der Kosten erfolgt. Diese belaufen sich auf 19.000 Euro und werden entsprechend abgerechnet.
Lösung: Die „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ kommt zur Anwendung, weil es sich hierbei um einen Sachverhalt handelt, welcher auf öffentlich rechtlicher Grundlage basiert.
Es liegen die Voraussetzungen des § 2 b Absatz 1 -E UStG vor. Somit kommt eine Prüfung auf der Ebene Absätze 2 Nr. 1 in Betracht.
Im Gesetzestext heißt es zu dieser Abgrenzungsfrage wortwörtlich, dass auf „voraussichtlichen“ Umsätze abzustellen ist. Weil somit die Umsatzgrenze nicht überschritten wurde, kommt die „Nichtaufgriffsgrenze“ zur Anwendung.
51 © CP Pithan
§ 2b UStG! Was nun? Was tun?
Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung
Folie 52 © CP Pithan
§ 2b UStG! Was nun? Was tun?
Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung
Quelle: Express 04.12.2015
Folie 53
gleichartige Tätigkeit voraussichtlich unter 17.500 Euro / Jahr
nein
ja
Sachverhalt: Der Oberbürgermeister / Die Oberbürgermeisterin und die fünf Dezernenten /Dezernentinnen dürfen ihren Dienstkraftwagen auch für private Fahrten nutzen. Eine Kostenerstattung bzw. –beteiligung erfolgt nicht. Die lohnsteuerliche Behandlung erfolgt nach der 1% Regelung. Der Bruttolistenpreis beträgt für alle in Rede stehenden Dienstkraftwagen 50.000 Euro.
Lösung: Überlässt ein Unternehmer seinem Personal ein erworbenes Fahrzeug auch zur privaten Nutzung (Privatfahrten), ist dies regelmäßig als entgeltliche Leistung i,S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG anzusehen (BMF vom 27.8.2004, BStBl I 2004, 864, Tz. 4.1). Fraglich ist zunächst, ob der Sachverhalt auf einer öffentlich-rechtlichen (arbeitsrechtlich bzw. beamtenrechtlicher) Grundlage basiert!!!
Aber selbst wenn diese Fragestellung bejaht werden kann, ist im konkret vorliegenden Sachverhalt eine Umsatzbesteuerung vorzunehmen, weil auch die Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro überschritten wird und auch kein Fall des § 2 b Abs. 2 Nr. 2 vorliegt.
50.000 Euro Listenpreis mal 1% = 500 Euro mal 12 Monate = 6.000 mal 6 Bedienstete = 36.000 Euro 36.000 Euro geteilt 119 mal 19 = 5.747,90 Euro Umsatzsteuer
Hinweise: hier „insbesondere“ - Sondertatbestand prüfen
© C-P Pithan
§ 2b UStG! Was nun? Was tun?
Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung
Folie 54
Mein persönlicher Lösungsvorschlag: Analog gemäß UStAE 2.10 Absatz 1 bei Vereinen!
2.10 Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
Unternehmereigenschaft (1. 10 Sog. Hilfsgeschäfte, die der Betrieb des nichtunternehmerischen Bereichs bei Vereinen und Erwerbsgesellschaften mit sich bringt, sind auch dann als nicht steuerbar zu behandeln, wenn sie wiederholt oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeführt werden. 11 Als Hilfsgeschäfte in diesem Sinne sind z.B. anzusehen: 1. Veräußerungen von Gegenständen, die im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt waren, z.B. der Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Einrichtungsgegenständen und Altpapier;
2. Überlassung des Telefons an im nichtunternehmerischen Bereich tätige Arbeitnehmer zur privaten Nutzung;
3. Überlassung von im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzten Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung.
© CP Pithan
Lösung im BMF-Schreiben gilt es abzuwarten!
§ 2b UStG! Was nun? Was tun?
Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung
§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Erörterung von Praxisfällen
Folie 55
Tätigkeiten steuerbefreit wären ohne Optionsrecht (§ 9 USTG)
nein ja Sachverhalt 4:
© CP Pithan
Museum Stadt A Museum Stadt B
Eintrittsentgelt: 5 Euro (ohne weitere Besonderheit)
Eintrittsentgelt: 5 Euro (gemäß beschlossener Satzung)
privatrechtlicher Grundlage
öffentlich-rechtlicher Grundlage
Besteuerung nach § 2 UStG
Besteuerung nach § 2 b UStG
Folgen: - Unternehmensbereich - Steuerbar - Steuerbefreiung § 4 Nr. 20a UStG - Deklaration in VA u. Jahreserklärung
Folgen: - Nicht zum Unternehmensbereich - Nicht steuerbar, Absatz 2 Nr. 2 - Steuerbefreiung § 4 Nr. 20a UStG - Keine Deklaration in VA etc.
§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Erörterung von Praxisfällen
Folie 56
Tätigkeiten steuerbefreit wären ohne Optionsrecht (§ 9 USTG)
nein ja Sachverhalt 4:
© CP Pithan
Museum Stadt A Museum Stadt B
Eintrittsentgelt: 5 Euro (ohne weitere Besonderheit)
Eintrittsentgelt: 5 Euro (gemäß beschlossener Satzung)
privatrechtlicher Grundlage
öffentlich-rechtlicher Grundlage
Besteuerung nach § 2 UStG
Besteuerung nach § 2 b UStG (überprüfen)
Folgen: - Unternehmensbereich - Steuerbar - Steuerbefreiung § 4 Nr. 20a UStG - Deklaration in VA u. Jahreserklärung
Folgen: - Nicht zum Unternehmensbereich - Nicht steuerbar, Absatz 2 Nr. 2 - Steuerbefreiung § 4 Nr. 20a UStG - Keine Deklaration in VA etc.
Service- GmbH
Organschaft prüfen!
Nationales- und
EU-Recht (weiter)
???
???
§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Erörterung von Praxisfällen
Folie 57
Tätigkeiten steuerbefreit wären ohne Optionsrecht (§ 9 USTG)
nein
ja
Anmerkungen / Hinweise:
Kindergärten, Museen, Theater, Archive, Zoos, Bildungseinrichtungen, …
Auf weitere Anwendungsfälle hin prüfen
Keine Deklaration in Umsatzsteuervoranmeldung / Jahreserklärung
Keine Berichtigungsmöglichkeit nach § 15 a UStG
© CP Pithan
Auswirkungen bei bestehenden USt-Organschaft überprüfen!
Weiterhin Bestand???
§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Erörterung von Praxisfällen
Folie 58 © CP Pithan
Methodische Anwendung / Prüfreihenfolge von Absatz 2 und Absatz 3? Absatz 3 ggf. Spezialvorschrift?
(Dann autark und ohne vorherige Überprüfung von Absatz 2) BT-Drucksache „Weitere Fälle , in denen größere Wettbewerbsverzerrungen nicht vorliegen, sind in Absatz 3 genannt.“ Intention des Gesetzgebers, insbesondere keine „größere Wettbewerbsverzerrungen“ in
allen vier vorliegenden Alternativen
59
Inhalte
Allgemein / derzeitiges bzw. bisheriges Recht
Neufassung der Umsatzbesteuerung
Sachstand zum Gesetzgebungsverfahren § 2 b UStG
Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung
Prüfschema / Checkliste
Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit
Erörterung von Praxisfällen, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit
Diskurs zur Vorsteuerproblematik
Strategische Überlegungen / Gestaltungsvorschläge
© CP Pithan
Abfallentsorgung Abwasserentsorgung
Wasserversorgung Bauhof Einkaufskooperation
E-Government/ EDV/ Behördennetze
Feuerwehren
Gewässer/ Naturschutz
Bildungs- und Betreuungsangebote
gemeinsame Vollstreckung
Geoportale
Rettungsdienst
Standesamts-kooperation
Tourismus-, Kultur, und Freizeiteinrichtungen
Back Offices Leistungen
60 © CP Pithan
§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Inhalte (Beispiele)
Aktiengesellschaft Verein
Arbeitsgemeinschaft
Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)
Informelle Kooperationen
privatrechtliche Vereinbarung /
Vertrag
öffentlich-rechtliche Vereinbarung / Vertrag
Zweckverband
GmbH
BGB-Gesellschaft
Stiftung
61
§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Formen (Beispiele)
© CP Pithan
62 © CP Pithan Quelle: Express 04.12.2015
§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Praxisfälle
Folie 63
aufgrund gesetzlicher Bestimmung ja
nein
IKZ, etc.!
(3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn 1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen …
© CP Pithan
Bezieht sich die Zusammenarbeit von jPöR auf Leistungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von einer jPöR erbracht werden dürfen, liegen nach der Regelung in Absatz 3 Nummer 1 keine wettbewerbsrelevanten und damit keine unternehmerischen Tätigkeiten vor. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn zwei Kommunen gemeinsame Standes- und Ordnungsamtsbezirke bilden oder die Tätigkeiten der Einwohnermeldeämter zentralisieren. Solche – schon
gegenständlich marktfernen – Tätigkeiten sind aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen den jPöR vorbehalten.
Bundestag-Drucksache
§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Praxisfälle
langfristige Vereinbarung
Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dient
gegen Kostenerstattung
gleichartige Leistungen im wesentlichen an andere jPöR
nein
ja
ku
mu
lativ
(3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn …
2. 1die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. 2Dies ist regelmäßig der Fall, wenn
a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen,
b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen,
c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden
und
d) der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt.
IKZ, etc.!
64 © CP Pithan
§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Praxisfälle
Folie 65
langfristige Vereinbarung
Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dient
gegen Kostenerstattung
gleichartige Leistungen im wesentlichen an andere jPöR
nein
kum
ulativ
IKZ, etc.!
© CP Pithan
Definition „langfristig“?
Auslegung „Amtshilfe“ in diesem Zusammenhang so tragfähig?
§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Praxisfälle
Folie 66
langfristige Vereinbarung
Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dient
gegen Kostenerstattung
gleichartige Leistungen im wesentlichen an andere jPöR
nein
kum
ulativ
IKZ, etc.!
Sachverhalt: Die AöR L wurde von den Städten M und N insbesondere deshalb begründet, damit L alle IT-Leistungen im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen für diese Städte erbringt. Die Entgelte werden verursachergerecht von der jeweiligen Städten an die AöR beglichen. Die generellen Abrechnungsmodalitäten auf Kostenerstattungsbasis wurden bereits in der Satzung der AöR L festgelegt.
Lösung: Alle vier Tatbestandsmerkmale könnten dem Erläuterungstext der FMK zur Folge nach (z.B. Zweckverbände) erfüllt vorliegen, so dass die IT-Leistungen der AöR an die Städte M und N für Sozialhilfeleistungen dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen wären Aber: Eine präzisiere Klarstellung zu den Back-Office-Leistung fehlt jedoch im Erläuterungstext !
© CP Pithan
§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Praxisfälle
Folie 67
langfristige Vereinbarung
Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dient
gegen Kostenerstattung
gleichartige Leistungen im wesentlichen an andere jPöR nein
kum
ulativ
IKZ, etc.!
© CP Pithan
Werde die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifisch öffentliche Interessen bestimmt, würden die entsprechenden Tätigkeiten der leistenden jPöR nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen. Die Zusammenarbeit werde regelmäßig nur dann durch spezifisch öffentliche Interessen bestimmt, wenn die in den Buchstaben a bis d aufgestellten Kriterien erfüllt seien. Die Grundsätze des EuGH-Urteils vom 13.6.2013 – C-386/11 Rs. Piepenbrock seien zu beachten, so dass bei Leistungsvereinbarungen über derartige verwaltungsunterstützende Hilfstätigkeiten (z.B. Gebäudereinigung) regelmäßig anzunehmen sei, dass diese nicht durch spezifisch öffentliche Interessen bestimmt seien. Entsprechendes gelte für Vereinbarungen, deren Gegenstand im Wesentlichen auf die Ausführung von Grünpflegearbeiten sowie von Neubau- und Sanierungsmaßnahmen an Straßen und Gebäuden beschränkt sei.
ja Bundestag-Drucksache
! ?
§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Praxisfälle
Folie 68
langfristige Vereinbarung
Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dient
gegen Kostenerstattung
gleichartige Leistungen im wesentlichen an andere jPöR nein
kum
ulativ
IKZ, etc.!
© CP Pithan
Besonderem Teil
Daneben legt Absatz 3 Nummer 2 fest, dass keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, wenn die Zusammenarbeit öffentlicher Einrichtungen durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Sind alle in den Buchstaben a bis d des Absatzes 3 Nummer 2 genannten Kriterien erfüllt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Zusammenarbeit der öffentlichen Einrichtungen durch solche Interessen bestimmt wird und die entsprechenden Tätigkeiten der leistenden jPöR nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen. Eine allen Beteiligten obliegende öffentliche Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b liegt auch dann vor, wenn die Aufgabe auf die leistende jPöR (z. B. einen Zweckverband) übertragen wurde (sog. „vertikale Zusammenarbeit“). Die Regelungen in Absatz 3 Satz 2 gehen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Wettbewerbsbegriff im Bereich des Vergaberechts zurück. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung werden für den Bereich der Umsatzsteuer übernommen. Sofern mit den verbindlichen Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vereinbar, orientiert sich die Anwendung von Absatz 3 Nummer 2 an vergaberechtlichen Regelungen.
ja
§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Praxisfälle
Folie 69
langfristige Vereinbarung
Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten
obliegenden öffentlichen Aufgabe dient
gegen Kostenerstattung
gleichartige Leistungen im wesentlichen an andere jPöR
nein
kum
ulativ
IKZ, etc.!
Sachverhalt: Die AöR L wurde von den Städten M und N insbesondere deshalb begründet, damit L alle IT-Leistungen im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen für diese Städte erbringt. Die Entgelte werden verursachergerecht von der jeweiligen Städten an die AöR beglichen. Die generellen Abrechnungsmodalitäten auf Kostenerstattungsbasis wurden bereits in der Satzung der AöR L festgelegt.
Lösung: Alle vier Tatbestandsmerkmale könnten dem Erläuterungstext der FMK zur Folge nach (z.B. Zweckverbände) erfüllt vorliegen, so dass die IT-Leistungen der AöR an die Städte M und N für Sozialhilfeleistungen dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen wären. Aber: Eine präzisiere Klarstellung zu den Back-Office-Leistung fehlt jedoch im Erläuterungstext !
© CP Pithan
Bundestag-Drucksache: Die Regelungen in Absatz 3 Satz 2 gehen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Wettbewerbsbegriff im Bereich des Vergaberechts zurück. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung werden für den Bereich der Umsatzsteuer übernommen. Sofern mit den verbindlichen Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vereinbar, orientiert sich die Anwendung von Absatz 3 Nummer 2 an vergaberechtlichen Regelungen.
Drucksachen beinhalten hierzu keinen Erläuterungstext mehr!
derartige Verwaltungsunterstützende Hilfstätigkeiten???
§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Praxisfälle
Artikel 12 2014/24/EU vom 26.02.2014 - Vergaberecht
Öffentliche Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors
(4) Ein ausschließlich zwischen zwei oder mehr öffentlichen Auftraggebern geschlossener Vertrag fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Vertrag begründet oder erfüllt eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem Ziel sicherzustellen, dass von ihnen zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden;
b) die Durchführung dieser Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt und
c) die beteiligten öffentlichen Auftraggeber erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten.
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§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Praxisfälle
Folie 71
langfristige Vereinbarung
Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dient
gegen Kostenerstattung
gleichartige Leistungen im wesentlichen an andere jPöR
nein
kum
ulativ
IKZ, etc.!
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Kostenerstattung aufgrund „KGSt-Werte“ weiterhin möglich?
Umgang mit Fehlkalkulationen / „zufälligen Gewinnen“ in einem KJ / VZ
§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Praxisfälle
Folie 72
langfristige Vereinbarung
Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dient
gegen Kostenerstattung
gleichartige Leistungen im wesentlichen an andere jPöR
nein
kum
ulativ
IKZ, etc.!
Sachverhalt: Die Stadt O erbringt mit ihrem IT-Rechenzentrum für die Städten P und Q IT-Leistungen im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen. Mit 85 % seiner Kapazität ist das Rechenzentrum für die eigene hoheitliche Aufgabenbereiche Stadt O tätig. Die Entgelte werden verursachergerecht von der jeweiligen Städten an die AöR beglichen. Die Abrechnung erfolgt auf reiner Kostenerstattungsbasis. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde mit einer Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen. Lösung: Nach reinem Gesetzestext wäre hier das 4. Kriterium nicht erfüllt, weil die Leistungen nicht im wesentlichen an eine andere jPdöR ergeht. Jedoch sollen nach dem Erläuterungstext der FMK zur Folge die Leistungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung für eigene hoheitliche Leistungen nicht in die Wesentlichkeitsbetrachtung mit einfließen.
Drucksachen beinhalten hierzu keinen Erläuterungstext mehr! © CP Pithan
§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Praxisfälle
Folie 73
langfristige Vereinbarung
Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dient
gegen Kostenerstattung
gleichartige Leistungen im wesentlichen an andere jPöR
nein
ja
kum
ulativ
IKZ, etc.!
Anmerkungen / Hinweise
Zentrale Vorschrift IKZ
Benennung von konkreten Anwendungsfällen fehlt (auch in der Begründung)
Zukünftiger Umgang der Finanzgerichte fraglich, insbesondere mit dieser Vorschrift
Kann auch die Intention (Erläuterung FMK oder Umdruck) maßgeblich sein? (Finanzverwaltung / Finanzgerichte)
Wichtige Auslegungsfragen werden auf zukünftiges BMF vertagt / verschoben
Aussagen zur Behandlung von den Back-Office-Leistungen fehlen
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§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Praxisfälle
Rechtscharakter Der Gesetzgeber wollte kleineren Gemeinden die Möglichkeit geben, ihre Verwaltungskraft zu stärken. Diese können sich verwaltungsmäßig zusammenschließen und Samtgemeinden gründen (vgl. § 97 Abs. 1 Satz 1 NKomVG). Eine Samtgemeinde soll bei ihrer Bildung mindestens 7.000 Einwohner haben (§ 97 Abs. 1 NKomVG). Sie wird nicht zur Einheitsgemeinde, sondern es handelt sich um eine Verwaltungsgemeinschaft ihrer weiterhin rechtlich selbstständigen Mitgliedsgemeinden. Wie ihre Mitgliedsgemeinden sind Samtgemeinden Selbstverwaltungskörperschaften und dienstherrenfähig (vgl. § 1 Nr. 2 NBG), haben also eigene Rechtspersönlichkeit und unterliegen derselben Aufsicht wie ihre Mitgliedsgemeinden (vgl. § 171 Abs. 2 NKomVG). Die Samtgemeinden können bei Bedarf zur Deckung ihrer Ausgaben wie etwa auch der Landkreis von ihren Mitgliedsgemeinden eine Umlage (die sog. Samtgemeindeumlage) auf deren Steueranteile erheben (vgl. § 111 Abs. 3 NKomVG).
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§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Samtgemeinde
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Samtgemeinde
Aufgaben Zu den Aufgaben einer Samtgemeinde zählen gem. § 98 Abs. 1 NKomVG u. a. die Aufstellung von Flächennutzungsplänen, die Abwasserbeseitigung sowie das Friedhofs- und Feuerwehrwesen. Sie übernimmt auch die Trägerschaft von Grundschulen, den Bau und die Unterhaltung von Gemeindeverbindungsstraßen, die Einrichtung und Unterhaltung von Büchereien und Sportstätten, soweit diese mehreren Mitgliedsgemeinden dienen, und kann weitere Aufgaben der Mitgliedsgemeinden übertragen bekommen (vgl. § 98 Abs. 2 Satz 2 NGO), beispielsweise den Bereich Tourismus. Für die von ihr übernommenen Bereiche hat die Samtgemeinde das Recht, die entsprechenden Satzungen und Verordnungen zu erlassen (vgl. § 98 Abs. 1 Satz 3 NKomVG). Die Samtgemeinden erfüllen ferner alle Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden (vgl. § 98 Abs. 2), wie das Pass- und Meldewesen. Die Samtgemeinden sind zudem verpflichtet, ihre Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (vgl. § 98 Abs. 4 NKomVG). Ebenso werden die Haushaltssatzungen der Mitgliedsgemeinden über die Samtgemeinde an die zuständige Kommunalaufsicht weitergeleitet (vgl. § 98 Abs. 6 NGO). Samtgemeinden übernehmen für ihre Mitgliedsgemeinden auch die Führung der Kassengeschäfte und erheben für diese die fälligen Gemeindeabgaben (§ 98 Abs. 5 NKomVG). Sie können außerdem ein eigenes Rechnungsprüfungsamt für ihre Mitgliedsgemeinden einrichten, das dann an die Stelle des Rechnungsprüfungsamts des Landkreises tritt (vgl. § 98 Abs. 5 Satz 2 NKomVG).
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§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Samtgemeinde
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Samtgemeinde
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN Rechtssache C-520/14 Gemeente Borsele vom 23.12.2015
„Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG – Steuerpflichtiger – Wirtschaftliche Tätigkeit – Beförderung von Schülern im Auftrag einer Gemeinde – Finanzieller Beitrag der Eltern an die Gemeinde in Abhängigkeit von ihrem Einkommen“
34. Soweit das Königreich der Niederlande allerdings die Existenz solcher Dienstleistungen deswegen in Abrede stellt, weil die Gemeinde mit der Organisation des Schultransports lediglich eine gesetzliche Pflicht erfülle, reicht der Hinweis auf Art. 25 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie, dem zufolge eine der Mehrwertsteuer unterliegende Dienstleistung auch „kraft Gesetzes“ erbracht werden kann. Der Gerichtshof hat deshalb bereits festgestellt, dass es für die Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit unerheblich ist, wenn eine Tätigkeit aus Gründen des Gemeinwohls durch Gesetz zugewiesen und geregelt ist. VI – Entscheidungsvorschlag 76. Deshalb schlage ich vor, auf die Vorlagefragen des Hoge Raad der Nederlanden wie folgt zu antworten: Eine Gemeinde, die wie im Fall des Ausgangsrechtsstreits einen Schülertransport durch die Inanspruchnahme externer Verkehrsunternehmen organisiert und von den Eltern der Schüler Beiträge nur in Höhe von 3 % der Kosten der Durchführung der Beförderung erhält, handelt nicht als Steuerpflichtige im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG. Sofern das vorlegende Gericht jedoch bei einer nicht nur unbedeutenden Anzahl einzelner Beförderungsleistungen Wettbewerbsverzerrungen feststellen sollte, handelt die Gemeinde insoweit als Steuerpflichtige.
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§ 2b UStG + interkommunale Zusammenarbeit Interkommunale Zusammenarbeit – Praxisfälle
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Inhalte
Allgemein / derzeitiges bzw. bisheriges Recht
Neufassung der Umsatzbesteuerung
Sachstand zum Gesetzgebungsverfahren § 2 b UStG
Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung
Prüfschema / Checkliste
Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit
Erörterung von Praxisfällen, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit
Diskurs zur Vorsteuerproblematik
Strategische Überlegungen / Gestaltungsvorschläge
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§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Diskurs zur Vorsteuerproblematik
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Anmerkungen / Hinweise:
Umgang mit Vorsteuerabzugsmöglichkeiten Analoge Regelung zu § 15 a UStG zwingend geboten
Umgang mit Investitionsmaßnahmen insbesondere im Übergangszeitraum
Keine „Rosinenpickerei“ nach Verabschiedung des Gesetzes
10-%-Grenze (anhängiges Verfahren beim BFH: XI R 15/13, BFH – EuGH Vorlage 16.6.2015,
C-400/15)
Zuordnung der Eingangsrechnung nach Wegfall § 2 Abs. 3 UStG, insbesondere des „laufenden Aufwands“ und der „sonstigen Kleinbeträge“
Grundsatzüberlegungen … …
Weiterer Problembereich!
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Amtsblatt der EU, L334 vom 22.12.2015, S. 12, Artikel 1 zur weiteren Ausnahmegenehmigung für § 15 (1) S. 2 UStG bis 31.12.2018: … oder nichtwirtschaftlichen Tätigkeit genutzt werden.
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EuGH-Urteil vom 22.Oktober 2015 (Rs. C-126/14 „Sveda“) 19 Soweit es erstens um die Frage geht, ob Sveda bei der Errichtung des Freizeitwegs als Steuerpflichtiger gehandelt hat, d.h. für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im sinne von Artikel 9 Abs.1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie, ist zu beachten, dass Gegenstände und Dienstleistungen auch dann von einer als Steuerpflichtiger handelnden Person für die Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung erworben werden können, wenn sie nicht sofort für diese wirtschaftliche Tätigkeit verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Lennartz, C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 14). … 21 Ob ein Steuerpflichtiger als solcher für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit handelt, ist eine Tatsachenfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen ist, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegenden Zeitraum gehört (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Diskurs zur Vorsteuerproblematik
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§ 2b UStG ! Was Nun? Was tun? Diskurs zur Vorsteuerproblematik
Folie 80
Sachverhalt: Die gesetzliche Regelung des § 2 b UStG ist am 01.01.2016 in Kraft getreten, begleitet mit der Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer Übergangsphase von 5 Jahren für den Steuerpflichtigen. Die Stadt U nimmt diese Option für sich in Anspruch. In den Jahren 2016 – 2021 lässt sie ein Gebäude errichten mit Herstellungskosten von 50.000.000 Euro zuzüglich 9.500.000 Euro in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Die Maßnahme ist am 06.05.2021 abgeschlossen. Von Beginn der Maßnahme an steht der Beschluss fest, dass 40 % des Gebäudes umsatzsteuerpflichtig vermietet wird!
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Lösung: Deklaration von Vorsteuerbeträgen auch bei Beibehaltung Besteuerung nach § 2 (3) UStG alt möglich. Weil § 27 (22) auf die “ausgeführten Leistungen“ abstellt, wird diese Rechtsauffassung weitere bestärkt!
„(22) Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung für sämtliche vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen anwendet.
Bestätigung durch Meurer in MwStR 19/2015, S. 758
§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Diskurs zur Vorsteuerproblematik
Folie 81
Sachverhalt: Die Stadt V kauft jedes Jahr im März einen neuen Dienstwagen für den Oberbürgermeister.
Den alten Dienstwagen veräußert die Stadt V immer im darauffolgenden Monat April und erhält hierfür zwischen 40.000 und 50.000 Euro.
Lösung bisher : Vorsteuerabzug nicht möglich, weil im Jahr der Anschaffung nicht für steuerpflichtige Umsätze verwendet.
Abwandlung: Die Stadt W kauft jedes halbe Jahr (März / September) einen neuen Dienstwagen für den Oberbürgermeister.
Den alten Dienstwagen veräußert die Stadt W immer im darauffolgenden Monat April / Oktober und erhält hierfür jeweils zwischen 40.000 und 50.000 Euro.
Lösung: Vorsteuerabzug (März) möglich, weil im Jahr der Anschaffung für steuerpflichtige Umsätze verwendet.
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Doppelte Steuerbelastung droht
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Inhalte
Allgemein / derzeitiges bzw. bisheriges Recht
Neufassung der Umsatzbesteuerung
Sachstand zum Gesetzgebungsverfahren § 2 b UStG
Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung
Prüfschema / Checkliste
Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit
Erörterung von Praxisfällen, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit
Diskurs zur Vorsteuerproblematik
Strategische Überlegungen / Gestaltungsvorschläge
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Inhalte
Neufassung der Umsatzbesteuerung Strategische Überlegungen / Gestaltungsvorschläge
Folie 84
Zunächst: Zeitlichen Vorgaben beachten
Umfassender Steuercheck (mit Risikoermittlung)
Ertrags- und Vertragsinventur der jPdöR mit interner Würdigung
Differenzierung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verträge
Parallel auch Ansätze im Haushalt überprüfen und bewerten
Suche nach sachgerechten Lösung /Auswegen „Merkposten“ Steuerfreiheit, insbesondere § 4 UStG und Art. 132 MwStSyStRL
Steuerklausel bzw. Steuerpassus aufnehmen
Teilleistungen vereinbaren (sofern möglich)
Umstellung auf öffentlich-rechtliche Verträge / Vereinbarung
Umsatzsteuerliche Organschaften (Art 11 MwStSyStRL weiter gefasst) Nichtunternehmerische Bereich
Refinanzierungsformen ausloten Umlagefinanziert
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Neufassung der Umsatzbesteuerung Strategische Überlegungen / Gestaltungsvorschläge
Folie 85
Praktische Umsetzungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten vor Ort = Jeder Einzelsachverhalt im Haushalt und in den EB muss überprüft werden
Umstellungsarbeiten, sehr arbeits- und personalintensiv (Zusatzpersonal)
Umgang mit bestehenden unkündbaren Verträgen prüfen
Inkrafttreten 01. Januar 2017
Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2020
Umgang mit Wahlrecht im Übergangszeitraum überdenken (Belastbare Auswertungen für jedes Jahr im Übergangszeitraum erforderlich!)
Zukünftige „laufende Bearbeitung“ erheblich arbeits- und personalintensiver (Personalaufstockung)
Information und Einbindung der Entscheidungsträger und Rat bzw. Gremien
…
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Hierfür bedarf es aber: - eines zeitnahen BMF-Schreibens mit - Klarstellungen und praktischen Anwendungsregelungen!!! Durch § 2 b – UStG gibt es noch keine Rechtssicherheit, insbesondere im Bereich der IKZ!
Frau Kokott (Generalanwältin beim EuGH)
„Mehrwertsteuerrecht ist nicht immer auf Anhieb verständlich.“
(Quelle: Aufsatz Stephan Heinrichshofen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater Dipl.-Fw. (FH), Aufsatz in UR 16/2014 S. 660)
86 © CP Pithan
Diplom Finanzwirt
Herr Claus Peter Pithan
Leiter der internen Steuerberatungsstelle
des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR)
Telefon: 0221/809-3302
claus-peter.pithan@lvr.de
Copyright
Die in dieser Präsentation vorgestellten konzeptionellen und kreativen Ansätze sind
geistiges Eigentum der Autoren und bedürfen für weitere Verwendung der
Ausdrücklichen Zustimmung.
Rechtsstand: 01.01.2016
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