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31.08.2004 'Intel - Lehren für die Zukunft', LISA Halle (Saale)
Plug and prayRecht und Internet in der Schule
Hans Meyer-Albrecht Kultusministerium Magdeburg
www.meyer-albrecht.de www.meyer-albrecht.org hans@meyer-albrecht.de
31.08.2004 'Intel - Lehren für die Zukunft', LISA Halle (Saale)
§§ Schule im Netz §§IuKD-Gesetz
fair use
§§ Schule im Netz §§IuKD-Gesetz
fair use
Art. 2 I GGGrundrecht auf Informationsfreiheit ?
Art. 2 I GGGrundrecht auf Informationsfreiheit ?
StrafrechtStrafrecht
JugendschutzJugendschutz
DatenschutzDatenschutz
LizenzrechtLizenzrecht
BGBBGB
LinkhaftungLinkhaftung
UrheberrechtUrheberrecht
DomainrechtDomainrecht
Schulrecht ?Schulrecht ?
31.08.2004 'Intel - Lehren für die Zukunft', LISA Halle (Saale)
Die Haftung der Schule nach dem IuKD-Gesetz von 1997, Neufassung seit Anfang 2002
• Grundsatz: Was offline verboten ist, ist auch online verboten
• Schule ist Diensteanbieter gem. § 8 Abs. 1 TDG n.F.
• Schule haftet für eigene Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen. Die Schulleitung trägt die Verantwortung nach außen.
• Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gem. § 839 Abs. 1 BGB iVm Art. 34 GG
• Keine Überwachungspflicht von Inhalten Dritter, aber ggf. Pflicht zur Entfernung u. Sperrung rechtswidriger Inhalte
Bin ich jetzt drin !?
31.08.2004 'Intel - Lehren für die Zukunft', LISA Halle (Saale)
Internet und schulische AufsichtspflichtDie Schulleitung ist in der Verantwortung,
aber ...
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31.08.2004 'Intel - Lehren für die Zukunft', LISA Halle (Saale)
Schulische Web-Site und Datenschutz
• Keine Veröffentlichung personenbezogener Daten (Name, Anschrift, private Tel.Nr., Benotungen, Schülerbogen, Lehrerdaten etc.)
• Name und Anschrift der Schule, dienstl. Tel.Nr. und E-Mail der Schule sind unproblematisch
• Nutzung eines (persönli-chen) E-Mail-Accounts durch Schüler unterliegt dem Postgeheimnis (§§ 85 TKDG, 206 StGB)
• Lehrer kann (nur !) innerhalb des Unterrichts E-Mail-Kontrolle durchführen
• Veröffentlichung von Anschriften und Vertretern schulischer Gremien nur nach Zustimmung
• Keine Erstellung z.B. von ‚Abiturienten-Listen‘ ohne deren vorherige Einwilligung
• Vorsicht bei Fotos: Recht am eigenen Bild
31.08.2004 'Intel - Lehren für die Zukunft', LISA Halle (Saale)
Elektronische Kommunikation
• Grundsatz: Auch in der Schule trägt jeder Nutzer die persönliche Verantwortung für den Inhalt seiner Mail
• Lehrkräfte, SchülerInnen (soweit geschäftsfähig) und Eltern können wirksam Willenserklärungen per E-Mail abgeben (§ 3a VwVfG n.F., § 126a BGB n.F.)
• Die Schule ihrerseits kann elektronische Verwaltungsakte wirksam erlassen (§§ 37 ff. VwVfG n.F.); bei Erforderlichkeit der Schriftform ist eine qualifizierte Signatur zu verwenden (§ 37 Abs. 3 Satz 2 VwVfG n.F.)
• OLG Köln (Urteil vom 01.12.1989): E-Mail-Eingang (Mailbox) in der Regel mindestens 1x täglich kontrollieren
31.08.2004 'Intel - Lehren für die Zukunft', LISA Halle (Saale)
Software, Medien und Lizenzen
- Lizenzbedingungen bei Software prüfen ( Schullizenzen); EULA- Seit Juli 2002 neue Lizenzmodelle bei MS - Softwareerwerb: kein Eigentum am Programm, sond. Nutzungsrecht
- Einsatz von Bildungs-Software mit Schullizenz im Sekretariat oder am heimischen Lehrerarbeitsplatz idR nicht zulässig
- Einsatz von Video-Filmen im Unterricht: ‚privat‘ oder ‚nicht öffentlich‘ – ein Unterschied - § 15 II UrhG: öffentliche oder nicht-öffentliche Wiedergabe- Unterricht ist ‚nicht-öffentlich‘: daher Wiedergabe von Videos oder DVD‘s im Unterricht urheberrechtlich nicht problematisch- Problem: Lizenzbedingungen gestatten jedoch oftmals nur private Nutzung
31.08.2004 'Intel - Lehren für die Zukunft', LISA Halle (Saale)
Internet und Urheberrecht
- UrheberrechtsG gilt sowohl im Printbereich als auch im Internet
- Geschützt sind alle geistigen Werke, soweit sie eine schöpferische Mindesthöhe erreichen (Texte, Bilder, Videos, Musik, Kunstwerke, PC-Programme, virtuelle Figuren)
- Dauer: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
- Schule darf kleine Teile geschützter Werke zum Download im Unterricht bereithalten
- Zugriff nur für Schüler einer bestimmten Klasse
- betr. Romane, Aufsätze, Filme, Bilder und Zeichnungen, Karten sowie wiss. und techn. Darstellungen ( -> 10 %)
- Keine Schulbücher oder Unterrichtsmaterialien ohne Einwilligung downloaden (§ 52a UrhG)
- Nutzung von Filmwerken: erst 2 Jahre nach Erstausstrahlung in D
- Keine Abspeicherung auf dem Server ‚auf Vorrat‘
31.08.2004 'Intel - Lehren für die Zukunft', LISA Halle (Saale)
Haftung für Links
- Einfaches Verlinken von Internet-Seiten ist ohne Rückfrage erlaubt (Zitat‚ ‚surface link‘)
- Kein Link in den eigenen Frame-Set (‚inline link‘)
- Vorsicht mit ‚deep links‘
- Kommentierte Link-Sammlung geschützt
- Haftung nur, wenn sich die Strafbarkeit aufdrängt, eine eingehende rechtliche Prüfung ist nicht erforderlich (BGH Urteil vom 01.04.2004 – I ZR 317/01)
- Gelegentliche Kontrolle durch Schulleitung / Web-Master dennoch empfehlenswert
- Keine wirksame Freizeichnung durch ‚Disclaimer‘
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