3ODQ]HLFKHQHUNOlUXQJ Kaukenberg Art der baulichen Nutzung€¦ · h h 184,85 185.32 h h 1106 1107...

Preview:

Citation preview

H

H

184,85

185.32

H

H

1106

1107

1108

1109

1110

906

920

907

921

929

930

817

1011

1013

984

986

1045

993

1006

994

1007

386

402

411

412

1042

1093

413

416

401

417

440

442

443435

1095

1099

1102

1084

65

66

571

492

572

595

583

794

810

811

833

836

837

839

840

914

900

915

901

922

909

923

892

893

910

894

109

110

229

202

209

212

215

245

224

225

911

912

913

924

928

1010

1046

1047

1048

960

962

983

996

1009

1037

1050

1038

1051

1039

1040

1053

1041

1054

1055

1043

1056

1064

1074

226

227

249

250

197

1065

1075

1067

1076

1082

1083

1057

1058

1059

1060

1061

1089

1104

375

403

404

389

405

407

382

384

385

1088

438

439

418

1085

1087

183

184

187

188

169

193

574

575

576

577

629

616

631

620

621

622

623

624

625

627

628

491

568

60

61

62

64

198

200

201

259

260

596

597

68

70

59

111

117

178

251

255

663

793

1008

567

739

728

741

729

730

732

733

734

735

736

737

738

772

773

662

681

682

652

916

905

1080

1071

1103

383

441

1098

437

908

891

959

961

1005

1012

1044

1049

1052

406

1072

740

796

834

838

170

230

223

248

199

630

120

121

123

483

63

569

573

67

124

1822

1442

1404

1417

1850

1894

1865

1901

1911

1925

1912

1895

355

1551

1552

1479

1469

1471

670

1806

1454

1846

1896

1924

1453

1470

D

rib

u

rg

e

r S

tra

ß

e

K

2

9

K

a

u

k

e

n

b

e

r

g

K

a

u

k

e

n

b

e

r

g

K

aukenberg

M

i

s

t

e

l

w

e

g

M

i

s

t

e

l

w

e

g

M

ila

n

w

e

g

B

u

s

s

a

rd

w

e

g

I

m

G

o

l

d

g

r

u

n

d

R

h

e

d

e

r

w

e

g

766

849

207

209

10

850

851

205

217

204

206

764

218

763

886

885

6

11

12

4

762

1020

(geplant)

(geplant)

(geplant)

(geplant)

II

II

II

III

III

III

III

II

III

III

III

II

II

II

II

I

II

II

II

II

II

II

I

II

I

I

II

I

II

I

I

II

II

II

II

II

II

II

II

II

II

II

III

III

III

III

III

III

III

II

III

II

II

II

II

III

II

II

II

II

II

III

II

II

II

I

II

II

II

II

II

II

II

II

II

III

II

II

II

III

II

III

II

I

I

III

I

III

II

II

II

III

III

III

I

II

I

I

I

III

II

I

I

II

I

I

I

II

II

II

II

II

II

II

II

I

I

I

I

I

I

I

II

I

II

II

II

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

II

I

I

II

I

I

I

I

II

I

I

I

II

I

I

I

I

II

I

I

I

I

II

II

II

II

II

II

Sportheim

I

II

II

II

II

II

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

II

III

I

II

I

II

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

II

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

I

2

4

1

0

c

1

0

b

1

0

1

0

a

8

c

8

b

8

a

8

9

7

5

13a

1

3

11a

11

5

3a

3

4

2

1

9

7

1

1

4

9

1

4

7

3

4

b

4

a

4

2

5

6

4

d

4

f

4

c

145

7

4

7

6

7

8

8

0

1

3

9

1

4

1

143

2

4

e

6

a

6

b

1

7

1

4

5

4

3

8

6

3

5

7

1

7

c

1

7

a

1

7

b

1

9

1

9

a

1

9

b

1

9

c

2

3

2

5

2

1

2

1

a

2

1

b

2

1

c

2

1

d

4

7

a

9

1

1

1

3

4

1

3

9

a

3

0

3

9

3

7

a

2

8

1

0

8

1

0

2

3

2

1

2

9

3

7

2

6

3

5

1

2

2

03

5

2

7

2

4

2

2

a

2

2

1

4

1

6

1

9

1

5

17

18

1

8

1

8

a

1

8

b

1

8

c

1

8

2

0

2

2

2

2

a

2

2

b

2

4

2

4

a

5

4

2

2

3

3

2

4

b

3

0

2

9

3

4

3

1

5

0

5

2

1

9

1

6

2

3

1

4

3

6

4

6

4

4

4

2

2

5

2

1

5

6

3

4

4

3

6

4

2

8

5

5

b

5

5

a

5

8

6

0

6

2

3

0

3

2

1

1

6

7

1

9

b

1

7

a

1

5

a

1

2

1

7

1

1

5

9

3

6

1

2

1

0

6

9

7

1

7

3

7

5

7

5

3

8

6

4

7

7

7

9

5

0

5

2

1

3

1

1

1

1

a

7

6

5

6

3

8

3

8

a

5

2

a

5

2

1

3

a

5

0

a

5

0

2

7

5

5

3

3

a

1

4

8

a

5

4 6

1

4

2

8

1

4

2

a

5

8

5

8

a

4

8

9

9

1

9

3

8

3

4

4

8

5

8

7

1

0

5

9

9

1

0

1

6

2

2

4

8

4

4

a

4

6

6

0

9

5

9

7

1

0

1

9

9

9

7

6

a

2

2

0

7

5

1

6

3

1

6

1

4

5

2

5

0

4

8

4

4

4

2

2

0

1

8

9

1

2

4

6

2

2

3

1

3

3

2

1

0

(9)

3

,

2

A

m

P

ö

s

t

k

e

n

w

e

g

e

2

,

8

1,8

172.77

176.09

178.08

175.20

182,16

179.2

181.69

187,5

190,83

H

H

H

H

H

1

8

,2

5

1

4

,0

6

,0

6

,0

1

4

,0

6

,0

175,5

174,6

200,5

197,8

204,7

194,2

193,5

188,7

200,9

190,1

187,4

183,7

174,2

172,3

175,5

174,6

172,8

181,4

179,5

182,1

174.94

172.27

171.65

171.91

168.29

170.17

170.53

178.57

174.30

175.25

175.11

192.80

175.96

172.59

172.66

173.10

173.35

183,35

181.35

185,82

181.16

182,04

184.20

185.00

190.58

181.40

191.50

186.05

183.74

182.92

185.07

180.15

179.31

184.66

182.59

184.51

183.37

183.63

182.69

178.69

177.23

177.83

178.30

184.19

185.42

195.09

194.04

v

v

v

v

v

v

v

v

v

v

v

v

v

v

v

v

v

v

v

v

v

Flur 35

Flur 34

H

[V]

GGa

GGa

GGa

GGa

TGa

TGa

TGa

TGa

TGa

TGa

TGa

TGa

TGa

TGa

TGa

TGa

TGa

TGa

TGa

GSt

1

4

,0

7

,5

6

,0

1

4

,0

MI

0,6 b

FD

MI 0,6 b

SO 1,0 2,4 g

FD

M

a

rk

td

a

c

h

FD

[IV]

TGa

[V]

[III]

[III]

[IV]

Tr

Tr

WA

0,4 b FD

WA

0,4 b FD

TGa

Tr

(G) NN 194.00

(G) NN 200.30

(G) NN 199.38

(G) NN 198.00

(G) NN 195.88

(G) NN 191.82

(G) NN 189.66

(G) NN 187.50

(G) NN 185.67

(G) NN 188.37

(G) NN 191.07

(G) NN 192.78

(G) NN 196.66

(G) NN 198.31

(G) NN 199.78

(G) NN 194.66

W

W

W

W

W

W

D

rib

u

rg

e

r S

tra

ß

e

I

m

G

o

l

d

g

r

u

n

d

K

2

9

B

6

4

G

e

o

r

g

e

-

M

a

r

s

h

a

l

l

-

R

i

n

g

v

H

185,00

(G) ü. NN

186,50

Systemschnitt

FD

SD

SD

PD

Dachform Dachneigung Wandhöhe (WH) Gebäudehöhe (GD)Gruppe (Gr.)

23° - 25°

38° - 42°

max. 18°

-

mind. 6,00 m

max. 6,50 m

max. 4,50 m

max. 6,50 m

-

max. 9,50 m

max. 10,50 m

max. 8,50 m

max. 7,50 m

1

4

2

3

-

FD

FD

FD

FD

Dachform Dachneigung Wandhöhe (WH) Gebäudehöhe (GD)Gruppe (Gr.)

-

-

-

-

-

-

-

-

-

max. 6,50 m

max. 9,50 m

max. 13,50 m

max. 7,50 m /

10,50 m

max. 10,50 m

max. 10,50 m

5

6

7

8

9

3%

Stadt Paderborn Technisches Dezernat

Stadtplanungsamt

BEBAUUNGSPLAN

300

Springbach Höfe

für einen Bereich zwischen Driburger Straße, George-Marshall-Ring und

Im Goldgrund.

Textliche Festsetzungen

A. Planungsrechtliche Festsetzungen

1. Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

1.1 Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO

Im allgemeinen Wohngebiet sind gem. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 1 BauNVO folgende Nutzungen

unzulässig:

Die der Versorgung des Gebietes dienende Läden. Die ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen.

1.2 Mischgebiet gem. § 6 BauNVO

Im Mischgebiet sind gem. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 1 BauNVO folgende Nutzungen unzulässig:

Einzelhandelsbetriebe.

Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten. Die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten gem. § 6 Abs. 3 BauNVO.

1.3 Sondergebiet „Nahversorgung mit ergänzenden Nutzungen“ gem. § 11 Abs. 2 BauNVO

Im Sondergebiet „Nahversorgung mit ergänzenden Nutzungen“ sind gem. § 11 Abs. 2 folgende

Nutzungen zulässig:

Ein Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche (VK) von max. 1.400 m². Zentrenrelevante

Randsortimente (gem. Paderborner Liste) sind nur auf max. 10 % der gesamten vorgenannten

Verkaufsfläche von max. 1.400 m² zulässig. Darüber hinaus ist auf max. 100 m² Verkaufsfläche

ergänzender Zentren- und nahversorgunggsrelevanter Einzelhandel (gem. Paderborner Liste)

zulässig.

Freie Berufe, Schank- und Speisewirtschaften.

Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Ausnahmsweise ist im Sondergebiet das Wohnen zulässig, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass

gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden können (Mischgebietswerte). Auch sind nicht störende

Handwerksbetriebe wie z. B. Friseure zulässig.

Paderborner Sortimentsliste (Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt + Handel, Oktober 2015)

Zentrenrelevante Sortimente in der Stadt Paderborn

Antiquitäten Augenoptik

Bekleidung (ohne Sportbekleidung; inkl. Kürschnerwaren) Bettwaren (ohne Matratzen)

Bücher Elektrogroßgeräte Elektrokleingeräte Glas/Porzellan/Keramik

Haus-/Bett-/Tischwäsche Hausrat

Heimtextilien/Gardinen

Kurzwaren/Schneidereibedarf/Handarbeiten sowie Meterware für Bekleidung und Wäsche Kinderwagen

Medizinische und orthopädische Geräte Schuhe, Lederwaren

Spielwaren

Sportartikel (inkl. Sportbekleidung)

Teppiche (ohne Teppichböden) Uhren/Schmuck

Neue Medien/Unterhaltungselektronik (inkl. Tonträger)

Wohnungseinrichtungsbedarf (ohne Möbel)

Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente in der Stadt Paderborn

(Schnitt-) Blumen

Getränke Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Reformwaren)

Parfümerieartikel, Drogeriewaren und Kosmetika (inkl. Wasch- und Putzmittel) Papier/Büroartikel/Schreibwaren Pharmazeutische Artikel (Apotheke)

Zeitungen/Zeitschriften

Eine weitergehende Differenzierung der vorgenannten Sortimente nach WZ 2008 (Klassifikation der

Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008) sind der Paderborner Liste des

Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (Stadt + Handel, Oktober 2015) zu entnehmen.

2. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, die Stellung baulicher

Anlagen sowie Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 BauGB)

2.1 In der besonderen Bauweise gelten die Regelungen der offenen Bauweise, jedoch sind Gebäude über

50 m Länge zulässig.

2.2 Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Mischgebietsflächen sind Werbeanlagen

ausgeschlossen.

2.3 Nebenanlagen sind im Vorgartenbereich (Grundstücksfläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und

straßenseitiger Gebäudeflucht) unzulässig.

2.4 Garagen, überdachte Stellplätze (Carports) sind neben den festgesetzten Garagenstandorten auch auf

der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Für die vorgenannten Anlagen gelten unverändert

die Bestimmungen des § 19 BauNVO zur Berechnung der zulässigen Grundflächenzahl. Garagen und

überdachte Stellplätze (Carports) müssen einen Mindestabstand von 5 m zur erschließenden

Verkehrsfläche einhalten. Sie dürfen mit ihren Längs- und Rückseiten nicht auf der

Straßenbegrenzungslinie errichtet werden, sondern müssen davon einen Abstand von mindestens 1 m

einhalten, der zu begrünen ist. Ausgenommen von der vorgenannten Regelung sind Tiefgaragen.

2.5 Aus städtebaulichen Gründen wird für die Bauflächen der im Bebauungsplan gekennzeichneten

Baugruppe (Gr.) 6 und 7 festgesetzt, dass die Errichtung notwendiger Stellplätze nur in Tiefgaragen

(TGa) zu erfolgen hat. Für die vorgenannten Tiefgaragen ist abweichend von § 19 Abs. 4 BauNVO eine

Erhöhung der GRZ bis auf 1,0 zulässig.

3. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6)

In den mit 1 bis 5 gekennzeichneten Baugruppen (Gr.) ist die höchstzulässige Zahl der Wohnungen je

Gebäude auf max. 2 Wohneinheiten beschränkt.

4. Höhenlage der Baugrundstücke / Höhe baulicher Anlagen / Dachform / Dachneigung (§ 9 Abs. 3

BauGB i. V. mit §§ 16 u. 18 BauNVO sowie

§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 86 BauO NW)

4.1 Bezugspunkt

Der zur Ermittlung der Höhe baulicher Anlagen erforderliche Bezugspunkt wird wie folgt bestimmt:

Als erforderlicher Bezugspunkt wird die an das Baugrundstück angrenzende und im Mittel gemessene

Höhe, der im Bebauungsplan festgelegten Straßengradiente über NN, bestimmt. Bei Eckgrundstücken ist

der aus dem Höhenverlauf der angrenzenden Straßengradienten errechnete Mittelwert maßgeblicher

Bezugspunkt.

4.2 Geländehöhe

Aufgrund der städtebaulichen Zielvorstellungen ist für die im Bebauungsplan mit Gruppe (Gr.) 6

gekennzeichneten Bereichen die jeweilige Oberkante der Baugrundstücke durch Aufschüttungen bzw.

durch bauliche Anlagen (Tiefgaragen) auf die in der Planzeichnung eingetragene neue Geländehöhe (G)

über NN aufzufüllen bzw. anzulegen. Dabei darf die festgesetzte Geländehöhe (G) auch mit Tiefgaragen

und dem hierfür notwendigen baulichen Deckenaufbau nicht überschritten werden. Abweichend von § 6

der BauO NRW werden die auskragenden Tiefgaragen bei der Berechnung der Abstandsflächen nicht

berücksichtigt.

4.3 Erdgeschossfußbodenhöhe (OKFFB)

Aus Gründen des Hochwasserschutzes sowie um bei Starkniederschlagsereignissen eine

Überflutungsgefahr zu vermeiden, ist bei Errichtung der Neubebauung sicherzustellen, dass die

Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens (OKFFB) um mindestens 0,15 Meter über der dem

Grundstück angrenzenden und im Mittel gemessenen Straßengradiente (Bezugspunkt nach 4.1) bzw.

der festgesetzten Geländehöhe (G) im Bereich der Gruppe 6 liegt.

4.4 Wandhöhe / Gebäudehöhe

Die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen definiert sich nach § 18 Abs. 1 BauNVO über die

zulässige Wand- und Gebäudehöhe.

Bei Gebäuden mit Satteldächern und geneigten Dächern wird die Wandhöhe (WH) zwischen dem

Schnittpunkt der Außenkante der aufgehenden Wand mit der Unterkante der Dachsparren und dem an

das Grundstück angrenzenden Bezugspunkt (nach 4.1) gemessen.

Bei Gebäuden mit Flachdächern wird die zulässige max. Gebäudehöhe (GH) zwischen der Oberkante

der Dachhaut / Attika oder der Oberkante von Brüstungen bzw. dem oberen Abschluss der Wand und

dem an das Grundstück angrenzenden Bezugspunkt (nach 4.1) gemessen.

Bei Gebäuden mit Satteldächern bzw. geneigten Dächern wird die max. zulässige Gebäudehöhe (GH)

zwischen der Oberkante der Firstkonstruktion und dem an das Grundstück angrenzenden Bezugspunkt

(nach 4.1) gemessen.

Eine Überschreitung der im Plan festgesetzten maximalen Gebäudehöhe ist durch untergeordnete

Bauteile ausnahmsweise zulässig, wenn sie eine Gesamtfläche von max. 20 m² nicht überschreiten.

Auch ist eine Überschreitung der Gebäudehöhen durch Solaranlagen zulässig. Die Gesamthöhe der

Solaranlage darf dabei eine Höhe von 1,0 m nicht überschreiten. Auf Flachdächern ist mit Solaranlagen

ein Abstand von 1,5 m zu Gebäudekanten einzuhalten.

4.5 Gruppenfestsetzungen:

Für die im Bebauungsplan gekennzeichneten Gebäudegruppen (Gr. 1 bis 9) werden die nachfolgenden

Dachformen wie z. B. das Satteldach (SD), Flachdach (FD), Pultdächer (PD) sowie nachfolgende Wand-

und Gebäudehöhen gruppenweise geregelt:

Im westlichen durch Baugrenzen definierten Gebäudeteil der Gebäudegruppe (Gr.) 8 ist eine max.

Gebäudehöhe von 7,50 m und im östlichen Gebäudeteil der Gruppe 8 (dreigeschossige Bauweise) eine

max. Höhe 10,50 m zulässig.

5. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren (§ 9

Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

In Bereichen entlang der Driburger Straße werden die Orientierungswerte der DIN 18005 [9] für ein

Allgemeines Wohngebiet (WA) überschritten.

Es ist ein entsprechender baulicher Schallschutz gegen Verkehrslärmeinwirkungen nach den

Bestimmungen der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen (Schallschutzfenster und

Außenbauteile mit entsprechendem Schalldämmmaß).

In den mit den Lärmpegelbereichen [III] bis [IV] gekennzeichneten Bereichen sollte die

Grundrissgestaltung im Wege der architektonischen Selbsthilfe so optimiert werden, dass alle

schutzbedürftigen Räume nach DIN 4109 Lärm abgewandt ausgerichtet werden. An den besonders

verlärmten Fassadenseiten könnten Treppenhäuser, Bäder, Gäste-WC, Vorratsräume und Küchen

vorgesehen werden.

Sollte eine Lärm abgewandte Ausrichtung für Räume, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen

bestimmt sind, nicht möglich sein, sind die Fenster dieser Räume entsprechend der Schallschutzklasse

nach VDI 2719 auszustatten. Zu beachten ist, dass die Schalldämmung von Fenstern nur dann voll

wirksam ist, wenn die Fenster geschlossen sind. Hierdurch können Lüftungsprobleme entstehen, die

durch eine „Stoßlüftung“ oder eine „indirekte Lüftung“ über Flure oder Nachbarräume oft nur

unzureichend lösbar sind. Deshalb sind ab dem Lärmpegelbereich [III] bei Schlafräumen - wozu auch

Kinderzimmer und Gästezimmer zählen - schallgedämmte Lüftungseinrichtungen zwingend vorzusehen,

deren Schalldämmmaße die Anforderungen der DIN 4109 erfüllen. Hinsichtlich von Rollladenkästen ist

darauf zu achten, dass die Schalldämmung des Fensters nicht verschlechtert wird. Entsprechende

konstruktive Hinweise können der VDI 2719 und DIN 4109 entnommen werden.

An den mit den relevanten Lärmpegelbereichen [III] bis [IV] gekennzeichneten Fassaden bzw.

Baugrenzen sind jeweils bauliche Schutzvorkehrungen mit dem resultierenden Schalldämmmaß erf. R`

w.res der Außenbauteile gemäß DIN 4109 wie folgt vorzunehmen:

1)

An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeit nur

einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.

In den Lärmpegelbereichen [III] bis [IV] sollten die künftigen Nutzungen der Außenbereichsflächen (z. B.

Terrassen, Gärten) auf den Lärm abgewandten Seiten errichtet bzw. angelegt werden.

Sollte dies nicht möglich sein, ist zum Schutz der Außenbereiche (Terrassen) im Bereich der ersten

Baureihe des allgemeinen Wohngebietes entlang der Driburger Straße eine mindestens 2,0 m hohe

Lärmschutzmauer zu errichten. Die Wand muss absorbierend gebaut werden, was man z. B. durch

Begrünung erreichen kann. Eine ausreichende Schallminderung wird i. d. R. bei einer flächenbezogenen

Masse von 10 kg/m² erreicht.

Die Lärmschutzmauer ist an der nördlichen Grundstücksgrenze zu errichten. Die Lage ist im

Bebauungsplan kenntlich gemacht. Bei der Errichtung ist darauf zu achten, dass eine 2,0 m bis 3,0 m

breite Überlappung mit dem Wohngebäude erfolgt. Es wird empfohlen, die Lücke zwischen Wand und

Häusern durch Garagen oder sonstige zulässige Nebenanlagen zu schließen.

Ausnahmen von den vorgenannten Festsetzungen können zugelassen werden, wenn durch einen

anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen.

Anzumerken ist, dass für Neubauten im Lärmpegelbereich [I] und [II] in der Regel keine besonderen

Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile zu stellen sind, da aufgrund der aktuellen

Energieeinsparverordnung (EnEV) bereits erforderliche Baukonstruktionsmerkmale für Wände, Dächer

und Türen erforderlich werden, die ein entsprechendes bewertetes Schalldämmmaß R`w für einen

ausreichenden Schallschutz im Gebäudeinneren nach DIN 4109 gewährleisten.

Die DIN 4109 sowie die VDI-Richtlinie 2719 können im Stadtplanungsamt eingesehen werden.

B. Festsetzungen nach Landesrecht (§ 9 Abs. 4 BauGB)

Örtliche Bauvorschriften gem. § 86 BauO NW

1. Abstandsflächen (§ 6 BauO NRW)

In Bezug auf die Abstandsflächen gelten die Vorschriften des § 6 BauO NRW. Dabei wird abweichend

von § 6 BauO NRW bei der Ermittlung des Maßes der Abstandsflächen nicht das natürliche Gelände,

sondern der unter Punkt A Nr. 4.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen definierte Bezugspunkt bzw.

das festgesetzte Gelände (G) im Bereich der Baugruppe 6 bestimmt.

2. Konformitätsgebot bei Doppel- und Reihenhäuser sowie Hausgruppen

Bei der Errichtung von Doppel- und Reihenhäusern sowie von Hausgruppen müssen Dachneigung,

Dachmaterial und -farbe, Traufhöhen, Dachüberstände sowie Fassadenmaterial und -farbe für beide

Hälften bzw. alle Häuser einheitlich ausgeführt werden.

3. Gestaltung

Dächer / Dachüberstände

Bei Gebäuden mit Flachdächern ist ein Dachüberstand unzulässig. Steigende Traufen sind ebenfalls

unzulässig. Begrünte Dächer sind zulässig.

Dachgauben

Dachgauben sind nur bei Gebäuden mit einer Mindestdachneigung von 38° zulässig. Sie sind aus der

Dachfläche und nicht aus der Wandfläche zu entwickeln. Im Spitzboden sind Dachgauben unzulässig.

Zudem müssen Dachgauben mindestens 1,50 m unter der Firsthöhe enden. Seitengiebel müssen von

der Hausfassade sichtbar vor- oder zurückspringen. Dachgauben und Dacheinschnitte müssen

mindestens 2,00 m von den jeweiligen Giebelwänden entfernt sein. Es sind auf einer Seite der

Dachflächen entweder nur Dachgauben oder nur Dacheinschnitte zulässig.

Gebäudesockel

Bei den im Bebauungsplan mit Gruppe 6 gekennzeichneten Flächen ist der sich durch die Festsetzung

der Geländeoberfläche (G) ergebene Sockel (Tiefgarage) aus hell gestaltetem Sichtbeton (Klasse 3)

bzw. glattem hell gestaltetem Putz herzustellen.

Lärmschutzwände

Die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwände (s. planungsrechtliche Festsetzungen Punkt A

Nr. 5) sind aus hell gestaltetem Sichtbeton (Klasse 3) bzw. glattem hell gestaltetem Putz mit einer

Mindesthöhe von 2,0 m über den schützenswerten Außenbereichen (Garten- bzw. Terrassenbereich)

anzulegen.

4. Vorgartenbereiche

Definition Vorgartenbereich: Beim Vorgartenbereich handelt es sich um den Grundstücksbereich

zwischen der Straßenbegrenzungslinie und straßenseitiger Gebäudeflucht (Baugrenze). Bei

Eckgrundstücken ist nur der benannte Grundstücksstreifen entlang der Gebäudefront des

Gebäudeeingangs als Vorgarten zu bezeichnen. Die befestigten Flächen für notwendige Stellplätze,

Zufahrten und Zugänge dürfen bei freistehenden Wohnhäusern maximal 50 % des Vorgartenbereiches in

Anspruch nehmen. Bei Doppelhäusern und Hausgruppen dürfen maximal 60 % des Vorgartenbereiches

genutzt werden. Die sonstigen Vorgartenflächen sind wasseraufnahmefähig bzw. wasserdurchlässig zu

belassen oder herzustellen, zu begrünen, zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten.

Für die Befestigung der Vorbereiche der Garagen, der Stellplätze, der Zufahrten und Zugänge sind

wasserdurchlässige Materialien wie z. B. Schotterrasen, Rasengittersteine oder versickerungsfähige

Steine zu verwenden.

Die Standorte für Mülltonnen und Müllcontainer in den Außenanlagen sind zu befestigen und durch

dichte Pflanzungen (Hecken, Sträucher) oder Abmauerungen und Palisaden so anzulegen, dass sie von

der öffentlichen Verkehrsfläche nicht eingesehen werden können.

5. Einfriedungen an Verkehrsflächen

Einfriedungen entlang von öffentlichen Verkehrsflächen sind bis zu einer max. Höhe von 0,8 m zulässig,

wenn sie mindestens 0,8 m hinter der Grundstücksgrenze errichtet werden und zur Verkehrsfläche hin

durch heimische Hecken oder heimische Gehölze abgepflanzt werden.

6. Gestaltungs- und Bepflanzungsvorschrift (§ 86 Abs. 1 Nr. 4)

Gemeinschaftsstellplätze sind mit Baumbepflanzungen zu begrünen. Je acht Stellplätze ist ein Baum zu

pflanzen. Es sind standortgerechte Bäume mit einem Anpflanzungsumfang von 18 bis 20 cm, gemessen

in 1,00 m Höhe über dem Erdreich, zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

7. Werbeanlagen im Mischgebiet und dem Sondergebiet

Für die Größe von Werbeanlagen an Gebäuden im Mischgebiet sowie dem Sondergebiet gelten

folgende Maßgaben:

Werbeanlagen sind am Gebäude zulässig wenn sie eine Höhe von 0,8 m nicht überschreiten.

Selbstleuchtende oder hinterleuchtete Schriftzüge in Form von Einzelbuchstaben dürfen eine Höhe von

1,0 m nicht überschreiten. Darüber hinaus sind Werbeanlagen nur bis zur Unterkante der Öffnungen des

1. Obergeschosses zulässig bzw. dürfen die Traufkante der Gebäude nicht überschreiten.

Ausnahmsweise dürfen Symbole, die der Wiedererkennung dienen, die vorgenannten Abmessungen im

Einzelfall überschreiten.

Freistehende Werbeanlagen sind im Mischgebiet nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche in

der max. Höhe von 2,0 m und der max. Breite von 1,0 m zulässig. Im Mischgebiet sind Werbeanlagen in

Form von Fahnen unzulässig.

Hinweis:

Werbeanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der festgesetzten Mischgebietsflächen

sind auf Grundlage der planungsrechtlichen Festsetzungen Punkt A Nr. 2.2 ausgeschlossen.

In den Sondergebietsflächen ist die Anzahl der freistehenden Werbeanlagen auf 1 Pylon in der max.

Höhe von 4,00 m und der max. Breite von 1,50 m sowie max. eine weitere freistehende Werbeanlage in

der max. Höhe von 2,00 m und der Breite von 1,00 m begrenzt. Im Sondergebiet sind max. 3

Werbeanlagen in Form von Fahnen zulässig.

Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. Lauf-, Wechsel-, Blink- und

Blitzlichtschaltungen und Anlagen ähnlicher Bauart und Wirkung sind nicht zulässig.

C. Naturschutzbezogene Festsetzungen (§ 1 Buchstabe a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 9

Abs. 1 Buchstabe a BauGB)

1. Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 13 LG NRW)

Der vorhandene Gehölzbestand auf den mit LB (Geschützter Landschaftsbestandteil) gekennzeichneten

Flächen ist dauerhaft zu erhalten und zu schützen. Dieser Schutz ist insbesondere bei Baumaßnahmen

(Anlage von Zufahrten, Leitungsverlegungen) zu beachten.

2. Ausgleichsmaßnahmen und Zuordnung gem. § 9 Abs. 1 a BauGB

Dem Eingriff durch neue Verkehrsflächen in der Größe von 46.893 m², im Eingriffs- und Zuordnungsplan

mit (1) gekennzeichnet, werden Teilflächen des städtischen Grundstücks der Gemarkung Paderborn,

Flur 34, Flurstück 123 in der Größe von 46.893 m² mit dem Aufwertungsfaktor von 1,0 als

Sammelausgleichsfläche zugeordnet. Im Eingriffs- und Zuordnungsplan ist die Fläche mit [1]

gekennzeichnet.

Dem Eingriff durch neue Bauflächen (Allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, Sondergebiet sowie

Gemeinbedarfsfläche) in der Größenordnung von 70.122 m², im Eingriffs- und Zuordnungsplan mit (2)

gekennzeichnet, werden ökologische Aufwertungsmaßnahmen auf den städtischen Grundstücken der

Gemarkung Paderborn, Flur 8, Flurstücke 69, 52, 53, 54, 211, 32 und 219 teilweise in der Größe von

6.600 m² sowie Teilflächen aus dem städtischen Grundstück der Gemarkung Paderborn, Flur 8,

Flurstück 260 in der Größe von 5.000 m² zugeordnet. Im Eingriffs- und Zuordnungsplan sind die Bereiche

mit [2] gekennzeichnet.

3. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen

Folgende naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden festgesetzt:

Eine Baufeldräumung im Bereich der Ackerflächen hat möglichst früh im Jahr zu erfolgen, um das

Einfinden von potenziellen Bodenbrütern zu unterbinden. Anschließend sollten die Baumaßnahmen

kontinuierlich ohne längeren Stillstand (max. 1 bis 2 Wochen) durchgeführt werden.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Fäll- und Schonzeiten vom 1. März bis zum 30. September eines

jeden Jahres sind einzuhalten (§ 64 Abs. 1 LG NW in Verbindung mit § 39 Abs. 5 BNatSchG), um die

Reproduktion vorhandener Tierarten nicht zu gefährden und um die Verbotstatbestände nach § 44

BNatSchG nicht zu erfüllen.

Während der Umsetzungsphase sind die zu erhaltenden Gehölzbestände innerhalb des

Geltungsbereiches des Bebauungsplanes durch geeignete Maßnahmen zu schützen.

Neuanpflanzungen in den Bereichen der Öffentlichen Grünflächen und entlang der Verkehrswege

sind nach Pflanzung ggf. bis zur Fertigstellung der angrenzenden Grundstücke durch geeignete

Maßnahmen vor Beschädigungen zu schützen.

D. Sonstige Festsetzungen

1. Landeswassergesetz gem. § 51 a (LWG NRW)

Im Plangebiet ist das anfallende Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen in die

städtische Regenwasserkanalisation einzuleiten. Technische Versickerungsanlagen sind

ausgeschlossen. Es gilt die Abwasserüberlassungspflicht des Landeswassergesetzes. Weitere

Auskünfte erteilt der Stadtentwässerungsbetrieb der Stadt Paderborn.

Um bei Starkniederschlagsereignissen eine Überflutung der Baugrundstücke, insbesondere der

Erdgeschossebenen, zu verhindern, sind sämtliche Entwässerungspunkte auf den Grundstücken

gegenüber den Straßengradienten anzuheben. Bauliche Anlagen, die in das Grundwasser eingreifen,

sind wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Zur Herstellung der Abdichtung von

Baukörpern/Bauteilen und sonstiger Anlagen dürfen keine Stoffe verwendet werden, bei denen eine

Schadstoffbelastung des Grundwassers entstehen kann. Gebäudeöffnungen unter der

Geländeoberkante sind zu vermeiden bzw. entsprechend geschützt auszubilden.

E. Hinweise

1. Kampfmittelfunde

Im Plangebiet muss noch mit Kampfmittelfunden gerechnet werden. Deshalb ist vor Baubeginn eine

Sondierung der zu bebauenden Flächen und Baugruben durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst

Westfalen-Lippe erforderlich. Sollten darüber hinaus bei den Ausschachtungsarbeiten verdächtige

Gegenstände oder außergewöhnliche Bodenverfärbungen auftreten, ist die Arbeit aus

Sicherheitsgründen sofort einzustellen und der Staatliche Kampfmittelbeseitigungsdienst

Westfalen-Lippe durch die örtliche Ordnungsbehörde oder der Polizei zu verständigen.

2. Baugrundeigenschaften / Baugrunduntersuchungen

Das Plangebiet befindet sich über verkarstungsfähigem Mergelkalk- und Kalkmergelstein. Aufgrund der

Bodenverhältnisse im Plangebiet wird empfohlen, die Baugrundeigenschaften objektbezogen,

insbesondere im Hinblick auf die Tragfähigkeit und das Setzungsverhalten, zu untersuchen und zu

bewerten. Hierbei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

Unterirdische Hohlräume sind nicht auszuschließen. Die den Karstkluftgrundwasserleiter schützende Deckschichten sind innerhalb des Plangebietes

unterschiedlich mächtig.

Der Kluftgrundwasserleiter ist sehr verschmutzungsempfindlich: bei den Bohr- und Bauarbeiten sind

Verunreinigungen des Karstkluftgrundwasserleiters auszuschließen (Grundwasserschutz). Bei

Bohrarbeiten im Karstgrundwasserleiter kommt nur Trinkwasser als Spülmittel in Frage.

3. Hochwasserschutz/ Beachtung der Rückstauebene

Starkregenereignisse und daraus resultierende Sturzfluten sind nicht an bestimmte Gebiete gebunden

und können jeden treffen. Hierfür werden Maßnahmen zur Bau- und Risikovorsorge empfohlen.

Über Möglichkeiten der Eigenvorsorge informiert die Hochwasserschutzfibel „Objektschutz und bauliche

Vorsorge“ des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, (2013).

Bei der Erstellung der Wohnbebauung und der Grundstücksgestaltung (Zugänge, Lichtschächte,

Einfahrten etc.) ist die Rückstauebene zu beachten. Unter der Rückstauebene liegende Räume und

Entwässerungseinrichtungen müssen nach DIN-EN-Norm 12056-4:2000 gegen Rückstau gesichert

werden. Als Rückstauebene werden 0,30 m über der Kanaldeckelhöhe des ersten Schachtes des

Hauptkanals oberhalb der Einmündung der jeweiligen Grundstücksanschlussleitung definiert.

4. Naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Minderungshinweise

Der Umsetzungszeitraum von Baumaßnahmen ist so kurz wie möglich zu halten, um den Zeitraum

möglicher Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahme zu straffen.

Im Bereich der Baumaßnahmen ist der schutzwürdige Oberboden abzutragen, sachgerecht zu lagern

und nach Abschluss der Baumaßnahmen wieder einzubauen oder abzufahren (z. B. überbaute

Bereiche). Ober- und Unterboden sind getrennt zu lagern und eine Vermischung ist zu vermeiden.

Gemäß § 202 BauGB ist anfallender Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor

Vernichtung und Vergeudung zu schützen.

Störungen des Bodengefüges durch Verdichtung sind durch bodenschonende Bauweisen und einem

geringstmöglichen Einsatz von schwerem Gerät vermeidbar; nicht überbaute Bereiche sind nach

Abschluss der Baumaßnahmen fachgerecht wieder herzustellen (Bodenlockerung).

Durch einen sachgemäßen Umgang mit Betriebs- und Schmierstoffen oder Baumaterialien (z. B.

ungebundener Zement) im Zuge der Umsetzung der Bauleitplanung sind Schadstoffeinträge in Boden

und Wasser vermieden.

Rettungs- und Feuerwehrwege und -flächen sollten in begrünter, offenporiger Bauweise hergestellt

werden (z. B. Schotterrasen, Rasenkammer- oder Rasenfugensteine).

Die baubedingte Flächeninanspruchnahme (Stell- und Lagerflächen, Fahrwege) ist auf ein

Mindestmaß zu beschränken. Der Maschineneinsatz ist soweit möglich auf trockene Witterung zu

beschränken, um die Beeinträchtigung des Bodengefüges gering zu halten.

Sämtliche Flächen, die ausschließlich während der Baumaßnahme in Anspruch genommen werden

(z. B. Lager- und Stellflächen), sind nach Abschluss der Tätigkeiten wieder herzustellen.

5. Archäologische Bodenfunde

Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben,

Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16

des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder dem LWL- Archäologie

für Westfalen, Am Stadtholz 24 a, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/52002-50, Fax: 0521/52002-39, E-Mail:

lwl-archäologie-bielefeld@lwl.org anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem

Zustand zu erhalten.

Um eine baubegleitende Beobachtung organisieren zu können ist 14 Tage vor Aushub des Mutterbodens

- für die herzustellenden Baustraßen oder anderer Infrastrukturarbeiten - die Stadtarchäologie Paderborn

(LWL-Archäologie für Westfalen /Stadtarchäologie Paderborn, Busdorfwall 2, 33098 Paderborn,

Tel.: 05251 / 6931797) zu informieren.

6. Erneuerbare Energien

Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind in, an und auf Dachflächen und Außenwandflächen

ausdrücklich zulässig.

Bei einer Erdwärmenutzung (oberflächennahe Geothermie) sind die hydrogeologischen Verhältnisse im

Plangebiet zu berücksichtigen. Hieraus können Einschränkungen in Bezug auf die Erschließung der

Wärmequellen Grundwasser und Erdwärme resultieren (u. a. Begrenzung der Bohrtiefe,

hydrogeologische Fachbegleitung). Die Nutzung von Grundwasser/Erdwärme unterliegt dem

Wasserrecht. Für derartige Nutzungen ist daher vorab eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der

zuständigen Behörde einzuholen.

7. Vogelschutz

Große Glasflächen sollten so ausgeführt werden, dass Vogelkollisionen vermieden werden.

8. DIN-Normen/Richtlinien

Die DIN-Normen und Richtlinien können während der Öffnungszeiten im Stadtplanungsamt eingesehen

werden.

9. Starkniederschlagsereignisse

Aufgrund der vorhandenen topografischen Situation ist bei Starkniederschlagsereignissen mit

verstärktem Oberflächenabfluss von Niederschlagswasser über die Straßenquerschnitte zu rechnen.

Bei der Errichtung von Tiefgaragen, insbesondere im Bereich der im Bebauungsplan mit Gruppe 6 (Gr. 6)

gekennzeichneten Flächen, sind die Tiefgaragenzufahrten daher so anzulegen, dass sie vor

Überflutungsgefahr geschützt sind. Es empfiehlt sich im Bereich der Zufahrt eine Schwelle anzuordnen,

die mindestens über der Straßenoberkante liegt.

Ebenso sind Gebäudezugänge und Lichtschächte vor abfließendem Oberflächenwasser aus höher

liegenden Geländebereichen durch geeignete Maßnahmen zu schützen.

Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722);

Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990

(BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548);

Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch

Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und

Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509);

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015

(GV NRW. S. 208);

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung

vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2014

(GV NRW S. 294),

jeweils in der z. Z. geltenden Fassung.

____________________________________________________________________________________

Die innerhalb der Grundstücksflächen gestrichelt dargestellten Gebäudeumrisse und die

vorgeschlagenen Grundstücksaufteilungen sind unverbindliche Vorschläge und keine Festsetzungen des

Bebauungsplanes.

____________________________________________________________________________________

Die Maßgenauigkeit des Bebauungsplanes entspricht dem Veröffentlichungsmaßstab 1 : 1000.

__________ ________________________________________________________________________

Städtebaulicher Entwurf: Thomas Schüler Archithekten/Stadtplaner

Planbearbeitung und Planzeichnung: Hubert Daniel, Sylvia Thiele Stand: Oktober 2016

M. 1 : 1000

1

II

I

. 140,1

Verfahrensablauf

Kartengrundlage : Stadtgrundkarte Stand vom : Mai 2015

Die Kartengrundlage entspricht den Anforderungen des § 1 der Planzeichenverordnung

vom 18.12.1990. Die städtebauliche Planung ist geometrisch eindeutig festgelegt.

Der Bürgermeister

i.A.

Paderborn, ........................... ...........................................................

Vermessungsdirektor

_______________________________________________________________________

Für die Erarbeitung des Planentwurfs:

T e c h n i s c h e s D e z e r n a t

Paderborn, ........................... ...........................................................

Technische Beigeordnete

S t a d t p l a n u n g s a m t

Paderborn, ........................... ...........................................................

Dipl. Ing.

_______________________________________________________________________

Der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt hat am .................................... nach § 2 (1)

BauGB die Aufstellung dieses Bebauungsplanes beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss

wurde am ......................................ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bürgermeister

i.V.

Paderborn, ........................... ...........................................................

Technische Beigeordnete

______________________________________________________________________

Gemäß § 3 (1) BauGB wurde die Öffentlich in der Zeit vom ......................................... bis

............................................. über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie Auswirkungen

informiert. Ort und Zeit wurden am .................................. ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bürgermeister

i.V

Paderborn, ........................... ...........................................................

Technische Beigeordnete

_______________________________________________________________________

Der vom Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt am .........................................

beschlossene Entwurf des Bebauungsplanes hat mit der Begründung gemäß

§ 3 (2) BauGB in der Zeit vom ..................................... bis ......................................

einschließlich öffentlich ausgelegen. Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung sind am

.................................. ortsüblich bekannt gemacht worden.

Der Bürgermeister

i.V

Paderborn, ........................... ...........................................................

Technische Beigeordnete

_______________________________________________________________________

Der Rat der Stadt hat am ............................................... diesen Bebauungsplan gemäß

§ 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.

Paderborn, ........................... ...........................................................

Technische Beigeordnete

............................................................ ...........................................................

Der Bürgermeister Ratsherr

_______________________________________________________________________

Der Satzungsbeschluss dieses Bebauungsplanes ist nach § 10 (3) BauGB am

................................ ortsüblich bekannt gemacht worden. Mit der Bekanntmachung tritt

der Bebauungsplan in Kraft.

Der Bürgermeister

i.V.

Paderborn, ........................... ...........................................................

Technische Beigeordnete

________________________________________________________________________

Durch diesen Bebauungsplan werden die Festsetzungen im überplanten Bereich des

Bebauungsplanes Nr. 150 I. Änderung außer Kraft gesetzt.

_______________________________________________________________________

Planzeichenerklärung

Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1 bis 11 BauNVO)

WA Allgemeine Wohngebiete

MI Mischgebiete

SO Sondergebiete

Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)

z.B. II Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß

II-III Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und Höchstmaß

z.B. II Zahl der Vollgeschosse, zwingend

z.B. 0,4 Grundflächenzahl

z.B. 2,4 Geschossflächenzahl

z.B. 7,0 m maximale Gebäudehöhe, gemessen zwischen angrenzender Verkehrsfläche und dem höchsten

Punkt des Gebäudes

z.B. Gr. 1 Gebäudegruppen (siehe textliche Festsetzungen)

2 WE maximale Anzahl der Wohneinheiten

Bauweise, Baulinien und Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)

durch Baulinien festgelegter überbaubarer Bereich

nicht überbaubare Grundstücksflächen

durch Baugrenzen festgelegter überbaubarer Bereich

nicht überbaubare Grundstücksflächen

o offene Bauweise

g geschlossene Bauweise

b besondere Bauweise, offene Bauweise jedoch Gebäude länger als 50 m zulässig

nur Einzelhäuser zulässig

nur Hausgruppen zulässig

Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des

öffentlichen und privaten Bereichs, Flächen für den Gemeinbedarf, Flächen für

Sport- und Spielanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 6 BauGB)

Flächen für den Gemeinbedarf

Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen

Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)

Straßenverkehrsflächen (Aufteilung nachrichtlich)

Straßenbegrenzungslinie

Bereich ohne Ein- und Ausfahrt

Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und

Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12, 14 und Abs. 6 BauGB)

Trafostation

W Standort für Wertstoffcontainer

Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB)

Öffentliche Grünflächen

Parkanlage

Spielplatz

Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die

Regelung des Wasserabflusses (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB)

Notwasserwege

Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum

Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)

Umgrenzung der Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden,

Natur und Landschaft

Erhaltungsgebot für Bäume

Sonstige Planzeichen (§ 9 BauGB)

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen

Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen

GSt Gemeinschaftsstellplätze

GGa Gemeinschaftsgaragen

TGa Tiefgaragen

Lärmpegelbereiche (siehe textliche Festsetzungen)

Lärmschutzwand

z.B.(G) NN194.00 festgesetzte Geländehöhe (G), Höhen über NN im "deutschen Haupthöhennetz 2016"

(DHHN2016) (siehe textliche Festsetzungen)

Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 86 BauO NRW)

FD Flachdach (siehe textliche Festsetzungen, Tabelle)

GD Geneigtes Dach (siehe textliche Festsetzungen, Tabelle)

SD Satteldach (siehe textliche Festsetzungen, Tabelle)

z.B. 23° maximale Dachneigung (siehe textliche Festsetzungen, Tabelle)

38°- 42° Dachneigung als Mindest- und Höchstmaß (siehe textliche Festsetzungen, Tabelle)

Nachrichtliche Darstellungen

Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechtes

geschützter Landschaftsbestandteil

Landschaftsschutzgebiet

Darstellungen zur Information

Verkehrsgrünflächen

Parkflächen

Pflanzempfehlung für Bäume

Haltestelle

z.B.

119.00 Straßenausbauhöhe über NN im "deutschen Haupthöhennetz 2016" (DHHN2016)

Straßenquerneigung

Bestandsangaben

Wohngebäude mit Hausnummer und Geschosszahl

Wirtschafts- und Industriegebäude mit Geschosszahl

Höhenlinie

Höhenangabe (DHHN2016)

Flurgrenze

Weitere Signaturen siehe DIN 18 702

[III]

Tr

Lärmpegelbereich /

Außenlärmpegel

Aufenthaltsräume in Wohngebäuden,

Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten,

Unterrichtsräume und ähnliches

Büroräume

1)

und ähnliches

Erforderliche Schalldämm-Maße (erf R' w.res)

[III] / 61 bis 65 dB(A)

[IV] / 66 bis 70 dB(A)

35

40

30

35

Recommended