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Fachveranstaltung Brandsicherheit und Holz
Bauten in Holz Brandschutz –
Anforderungen
Lignum, Holzwirtschaft Schweiz
• Flucht- und Rettungswege • Tragwerke und Brandabschnitte • Schutzabstände • Brandmauern •Gebäude mit geringen Abmessungen
Inhalt
Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz
Fluchtwege
Metrisch
Anzahl / Abmessung
Baulich
Feuerwiderstand / Materialisierung
• Anzahl Fluchttreppenhäuser
• Fluchtweglängen / - breiten
• usw.
• Feuerwiderstand von Bauteilen
• Materialisierung von Bauteilen
• Anforderung an Oberflächen
Anforderungen an Flucht- und Rettungswege
Allgemeine Anforderungen
2.2 Freihaltung
Flucht- und Rettungswege können als Verkehrswege genutzt werden. Sie sind jederzeit frei und sicher benützbar zu halten. Sie dürfen ausserhalb der Nutzungseinheit keinen anderen Zwecken dienen.
2.3 Messweise
1 Die gesamte Fluchtweglänge setzt sich zusammen aus der Fluchtweglänge in der Nutzungseinheit, gemessen in der Luftlinie der Räume, und der Fluchtweglänge im Korridor, gemessen in der Gehweglinie. Raumtrennende Wände innerhalb der Nutzungseinheit sind zu berücksichtigen.
2 Treppen in Nutzungseinheiten werden entsprechend der Gehweglinie horizontal gemessen.
Allgemeine Anforderungen
Messweise
Allgemeine Anforderungen
2.4.4 Fluchtweglänge in der Nutzungseinheit
1 In der Nutzungseinheit beträgt die maximale Fluchtweglänge 35 m.
2 Soweit die Ausgänge nicht innerhalb von 35 m direkt an einen sicheren Ort im Freien führen oder in einen vertikalen Fluchtweg münden, ist als Verbindung ein horizontaler Fluchtweg (z. B. Korridor mit Feuerwiderstand oder Laubengang) notwendig.
BSV 2003 – Fluchtweglänge im Raum
BSV 2015: Fluchtweglänge im Raum
Fluchtweglänge Raum:
maximal 35 m bei einem, zwei
oder mehr Ausgängen
Ausnahme:
Nutzungsbezogen gelten 20 m nur noch bei:
• Kindertagesstätten (Ziffer 3.4.4 Abs. 1)
• Verkehrswege in Verkaufs-geschäften (Ziffer
3.5.4, Abs. 4) Räumen mit nur einem in die
Fluchtstrasse mündenden Fluchtweg.
• Beherbergung [a] / Wohngruppen (Ziffer 3.6.1)
35 m
Allgemeine Anforderungen
2.4.3 Gesamtlänge von Fluchtwegen
1 Führen Fluchtwege nur zu einem vertikalen Fluchtweg oder einem Ausgang an einen sicheren Ort im Freien, darf deren Gesamtlänge 35 m nicht übersteigen. 2 Führen sie zu mindestens zwei voneinander entfernten vertikalen Fluchtwegen oder Ausgängen an einen sicheren Ort im Freien, darf die Gesamtlänge des Fluchtwegs 50 m nicht übersteigen.
Allgemeine Anforderungen
2.4.2 Anzahl vertikale Fluchtwege 1 Bauten und Anlagen mit einer Geschossfläche von mehr als 900 m2 sind
durch mindestens zwei vertikale Fluchtwege zu erschliessen.
2 Räume mit einer Personenbelegung von mehr als 100 Personen sind durch mindestens zwei vertikale Fluchtwege zu erschliessen.
3 In Beherbergungsbetrieben [a] mit 3 oder mehr Geschossen sind die Bereiche, welche der horizontalen Evakuierung dienen mit mindestens je einem unabhängigen vertikalen Fluchtweg zu erschliessen.
Anzahl vertikale Fluchtwege
BSV 2015
bis 900 m2 = 1 Treppenhaus und anschliessend Anzahl Treppenhäuser unabhängig der Fläche - abhängig der maximalen Fluchtweglänge
900 m2
Allgemeine Anforderungen
2.4.4 Fluchtweglänge in der Nutzungseinheit
Im Wohnbereich werden Fluchtwege über
Nutzungseinheiten schon immer ohne
Einschränkungen toleriert.
Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten / Büro, Gewerbe, Industrie 3.3.4 Fluchtweg innerhalb der Nutzungseinheit (Büro, Gewerbe und Industrie)
3.4.3 Fluchtweg innerhalb der Nutzungseinheit (Schulen)
Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten / Schulen
Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten / Schulen 3.4.3 Fluchtweg innerhalb der Nutzungseinheit (Schulen)
Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz
Tragwerk oder Brandabschnitt
Feuerwiderstand Materialisierung
Anforderungen an Tragwerke und Brandabschnitte
3.1 Klassifikation von Bauteilen nach EN
3.1.1 Feuerwiderstand
1 Bauteile werden nach ihrem Brandverhalten, insbesondere nach der Dauer ihres Feuerwiderstands beurteilt.
2 Massgebende Anforderungen sind:
a Tragfähigkeit = R;
b Raumabschluss = E;
c Wärmedämmung = I.
3 Die Brandschutzfunktion K gibt die Fähigkeit einer Wand- oder Deckenbekleidung wieder, das direkt dahinter liegende Material vor Entzündung, Verkohlung und anderen Schäden für die festgelegte Zeit zu schützen.
Feuerwiderstand von Bauteilen
Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz
Feuerwiderstandsfähige Holzbauteile REI 30 bis REI 240
Bauteile «-RF1»
BSR 13-15 Ziffer 3.1.5 1) Je nach Sicherheitserfordernis müssen Bauteile aus Baustoffen der Brandverhaltensgruppe RF1
bestehen. 2) Wenn Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen müssen, wird in den
Anwendungsvorschriften die Darstellung der Klassierung durch den Hinweis „–RF1“ ergänzt. 3) Mehrschichtige, feuerwiderstandsfähige Bauteile mit brennbaren Anteilen entsprechen als gesamte
Konstruktion der RF1, wenn das Bauteil mit Baustoffen der RF1 gekapselt ist. Der minimale Feuerwiderstand K der Kapselung beträgt 30 Minuten weniger als der Feuerwiderstand des gesamten Bauteils jedoch mindestens K 30−RF1. Zwischenräume sind mit Baustoffen der RF1 hohlraumfrei zu füllen.
Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz
Brandschutzkonzepte
Norm Artikel 10 Norm Artikel 11 oder 12
Bauliches Konzept Löschanlagenkonzept (Sprinkler)
Abweichungen (Art. 11)
Nachweisverfahren (Art. 12)
Detailliert vorgeschriebene Brandschutzmassnahmen in
den Brandschutzvorschriften
Rahmenbedingungen in den
Brandschutzvorschriften
Brandschutzvorschriften Schutzziele, Rahmenbedingungen, Grundlagen
Standardkonzepte Objektbezogene Konzepte
Baulich
Technisch (Sprinkler)
Baulich
Organisatorisch Technisch
Baulich Organisa-
torisch
Technisch
Brandsichere Gebäude
Organisatorisch
Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz
Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten
3.7.1 Brandschutzkonzept Tabelle 2; Gebäude mittlerer Höhe (bis 30 m Gesamthöhe)
Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz
Wasserlöschanlagen (Sprinkler)
Feuerwiderstand und Brennbarkeit
Innerhalb der Richtlinien erfolgt eine konsequente Trennung zwischen:
Brandverhalten von Baustoffen
BSR 14-15 Feuerwiderstand von Bauteilen
BSR 15-15
Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten 3.7.1 Brandschutzkonzept Tabelle 2; Gebäude mittlerer Höhe (bis 30 m Gesamthöhe)
Beispiel:
Wohnungsbau
Bauliches Konzept
Fragen zu Feuerwiderstand
Frage 1: Tragwerk
Antwort:
Frage 2: vertikaler Fluchtweg
Antwort:
Frage 3: Geschossdecke
Antwort:
Frage 4: Wohnungstrennwand
Antwort:
Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten 3.7.1 Brandschutzkonzept Tabelle 2; Gebäude mittlerer Höhe (bis 30 m Gesamthöhe)
Beispiel:
Wohnungsbau
Bauliches Konzept
Fragen zu Feuerwiderstand
Frage 1: Tragwerk
Antwort: R 60
Frage 2: vertikaler Fluchtweg
Antwort: REI 60
Frage 3: Geschossdecke
Antwort: REI 60
Frage 4: Wohnungstrennwand
Antwort: EI 30
Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz
Ziffer 4.2 Anforderungen an das Brandverhalten von Fluchtwegen und Innenräumen
Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz
Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten 3.7.1 Brandschutzkonzept Tabelle 2; Gebäude mittlerer Höhe (bis 30 m Gesamthöhe)
Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz
Installationsschacht 3.7.1 Brandschutzkonzept Tabelle 2; Gebäude mittlerer Höhe (bis 30 m Gesamthöhe)
Tragwerke 3.2.3 Feuerwiderstand
3 Tragwerke in Untergeschossen müssen den gleichen Feuerwiderstand aufweisen wie die über dem gewachsenen Terrain liegenden Geschosse. Der Feuerwiderstand beträgt aber mindestens R 60. (siehe auch Ziffer 3.3.1 Abs. 2 Feuerwiderstand Brandabschnitt)
EI 60
R 60
REI 60
R 60 (nbb)
EI 60 (nbb)
REI 60 (nbb)
Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten 3.7.3 Wohnen
1 Bei Einfamilienhäusern (inkl. deren Untergeschosse und zugehörige Einlegerwohnung) werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken, Wänden und Decken gestellt.
2 Wohnungen sind als separate Brandabschnitte zu erstellen.
3.7.4 Büro 1 Dem Bürobetrieb dienende und zuordenbare Nutzungen (z. B. Sitzungszimmer, Aufenthalts- und Ruheräume, Archive, Serverräume, Labors und Werkstätten ohne besondere Brandgefahr, Putzräume, Haushaltküchen) können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden. 2 Ohne Nachweis darf die zusammenhängende Brandabschnittsfläche nicht mehr als 3‘600 m2 betragen.
Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten
3.7.5 Gewerbe- und Industrie 1 Nutzungen wie Fabrikationen, Labors und Werkstätten ohne besondere Brandgefahr, Lager, Büros und Garderoben können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden. 2 Die Fläche eines Brandabschnittes richtet sich nach den Brandgefahren. Ohne Nachweis darf die zusammenhängende Brandabschnittsfläche nicht mehr als 3‘600 m2 betragen.
Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten
3.7.6 Schulen 1 Dem Schulbetrieb dienende und zuordenbare Nutzungen (z. B. Schulräume, Gruppenräume, Lehrerzimmer, Aufenthalts- und Ruheräume, Archive, Serverräume, Putzräume) können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden. 2 Der Turnhalle zuordenbare Nutzungen (z. B. Garderoben, Materialräume, Zuschauertribünen, Putzräume) können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden. 5 Spezialräume (z. B. Schulküche, Cafeteria, Werk-, Laborräume) sind als eigenständige Brandabschnitte zu erstellen.
Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten
3.7.7 Landwirtschaft
Landwirtschaftliche Liegenschaft > 3‘000 m3
Zusammenhängender Brandabschnitt (Tierstall, Futterlager, Melkstand, Fressplatz, Laufhof) nicht mehr als 3600 m2 Wohnungen als eigene Brandabschnitte Brandmauer REI 90 zwischen Wirtschaftsteil und Wohnbereich Räume für Motorfahrzeuge EI 60 abtrennen; mindestens K 60 bekleiden
Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten
3.7.7 Landwirtschaft
Landwirtschaftliche Liegenschaft < 3‘000 m3
Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten
Wohnungen als eigene Brandabschnitte Trennung zwischen Wirtschaftsteil und Wohnbereich mindestens EI 30 Räume für Motorfahrzeuge EI 60 abtrennen; mindestens K 60 bekleiden
3.7.12 Räume zum Einstellen von Motorfahrzeugen bis 600 m2 1 Räume zum Einstellen von Motorfahrzeugen sind als Brandabschnitte zu erstellen. 2 In Einfamilienhäusern, Gebäuden geringer Abmessung und Nebenbauten werden keine Anforderungen an die Brandabschnittsbildung gestellt.
Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten
Brandschutzabstände
Als Brandschutzabstand zwischen Bauten und Anlagen gilt der Abstand, der für einen ausreichenden Brandschutz mindestens einzuhalten ist. BSN Art. 28
Die Brandschutzabstände sind unabhängig eines allfälligen baurechtlichen Abstandes definiert.
Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz
Brandschutzabstände
Reduzierte Abstände gelten z.B: - zwischen Einfamilienhäusern sowie Bauten geringer Höhe (bis 30 m)
(inkl. Gebäude mit geringen Abmessungen) - zwischen Bauten mittlerer Höhe (bis 30 m), wenn die Aussenwände einen
Feuerwiderstand von mind. 30 Minuten aufweisen (ausgenommen öffenbare Fenster und Türen).
Brandschutzabstände Normal Reduziert
nicht brennbar – nicht brennbar 5.0 m 4.0 m
nicht brennbar - brennbar 7.5 m 5.0 m
brennbar - brennbar 10.0 m 6.0 m
Brandschutzabstände
2.3.1 Nebenbauten
3 Mehrere Nebenbauten können zu einer Arealfläche von 150 m2 zusammengefasst werden.
Brandschutzabstände
2.3.4 Büro-, Gewerbe- und Industriebauten Arealüberbauungen aus einzelnen eingeschossigen Bauten und Anlagen mit vergleichbarer Nutzung und Brandgefahr sind untereinander von Brandschutzabständen befreit, sofern die zusammenhängende Arealfläche 3‘600 m2 nicht übersteigt.
Brandschutzabstände
2.3.5 Landwirtschaftliche Bauten Landwirtschaftlich genutzte, eingeschossige Mehrgebäudeställe sind untereinander von Brandschutzabständen befreit, sofern die Arealfläche 3‘600 m2 nicht übersteigt. Bei mehrgeschossigen Bauten (z. B. Galerien, Heubühnen) darf die zusammenhängende Areal- und Geschossfläche 3‘600 m2 nicht übersteigen.
Brandschutzabstände
2.4 Ersatzmassnahmen bei Unterschreiten der Brandschutzabstände Werden erforderliche Brandschutzabstände unterschritten, gelten an die Ausführung der Aussenwände hinsichtlich Brennbarkeit und Feuerwiderstand erhöhte Anforderungen. Brandschutzabstände sind in der Projektion zu messen.
Brandschutzabstand ≥ 2.0 m Brandschutzabstand < 2.0 m
Brandschutzabstände
2.4 Ersatzmassnahmen bei Unterschreiten der Brandschutzabstände
Brandmauern
• Brandmauern sind neu in der Brandschutzerläuterung «Brandmauern 100-15» geregelt.
• Die Notwendigkeit zum erstellen einer Brandmauer (Landwirtschaft, Industrie, Baugesetzgebung, etc.) wird festgelegt und aufgezeigt.
• Zeichnungen im Anhang sind vereinfacht und farblich hinterlegt.
• Eine neue Klasse REI 60 für Brandmauern bei EFH und Nebenbauten wird eingeführt.
• Die Ausführung der Brandmauern im Bereich von Solaranlagen wird aufgezeigt.
Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz
Brandschutzanforderungen
Tragwerk
Schutzabstand Brandmauer Brandabschnittsbildende
Wände und Decken
Gebäudeabstand Gebäudetrennung Unterteilung innerhalb
eines Gebäudes
Brandmauern
Brandabschnitt
Landwirtschaftliche Bauten Bei landwirtschaftlichen Bauten mit einem gesamthaften Gebäudevolumen > 3000 m3 sind Wohn- und Wirtschaftsteil mit einer Brandmauer mit Feuerwiderstand REI 90 voneinander abzutrennen.
Aneinandergebaute und ausgedehnte Bauten und Anlagen
1 Werden aneinandergebaute und ausgedehnte Bauten und Anlagen, welche innerhalb des Gebäudes eine ungenügende Brandabschnittsbildung aufweisen, z. B. Häuserreihen in Altstädten, Industrieanlagen mit Brandmauern abgetrennt, sind die Brandmauern mit Feuerwiderstand REI 180 auszuführen. 2 Für Brandmauern zwischen eingeschossigen Bauten und Anlagen geringer Höhe genügt Feuerwiderstand REI 90.
Gewerbe- und Industriebauten
1 Werden Nutzungen mit sehr grosser Brandbelastung oder grossem Brandrisiko mit Brandmauern abgetrennt, sind diese mit Feuerwiderstand REI 180 auszuführen. 2 Für eingeschossige Bauten beliebiger Brandlast genügt ein Feuerwiderstand REI 90.
Baugesetzgebung
Für Brandmauern welche gemäss der kantonalen Baugesetzgebung, insbesondere auf der Parzellengrenze vorgeschrieben sind, gelten folgende Anforderungen an den Feuerwiderstand:
a REI 180 für Bauten mittlerer Höhe und Hochhäuser;
b REI 90 für Bauten geringer Höhe;
c REI 60 für Einfamilienhäuser und Nebenbauten.
Reihen-Einfamilienhäuser (sofern gemäss Baugesetzgebung notwendig)
Ausführung der Brandmauern 3.2 Feuerwiderstand und Materialisierung 1 Einschalige Brandmauern REI 180 aus Baustoffen der RF1. 2 Zweischalige Brandmauern REI 180 2 Schalen mit REI 90 3 Zweischalige Brandmauern REI 90 2 Schalen mit REI 60 4 Zweischalige Brandmauern REI 60 2 Schalen mit REI 30 5 Bei zweischaligen Brandmauern ist der Bereich zwischen den Schalen mit Baustoffen der RF1 auszufüllen. Einschalig Zweischalig
Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz
Brandmauern REI 60 bei REFH bzw. 2 Schalen REI 30
Quelle: Michael Fontana
Anschluss an die Gebäudehülle
4.1 Anschluss an die Aussenwand
Brennbare Aussenwandbekleidung / Dämmschutzschicht ≤ 20 mm
Quelle: MMJS Jauch-Stolz Architekten AG
Definition Gebäude mit geringen Abmessungen • Gebäude mit geringen Abmessungen: • Gebäude geringer Höhe (< 11 m) • max. 2 Geschosse über Terrain • max. 1 Geschoss unter Terrain • Summe aller Geschossflächen bis 600 m2
• keine Nutzung für schlafende Personen mit Ausnahme einer Wohnung
• keine Nutzung als Kinderkrippe • Räume mit grosser Personenbelegung nur im Erdgeschoss
Ausstellung
Werkstatt
Wohnung
Tragwerke, Brandabschnitte
6.1.1 Brandschutzkonzept
1 Für „Gebäude mit geringen Abmessungen“ werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken und an die Brandabschnittsbildung gestellt.
2 Bereiche und Räume gemäss Ziffer 6.1.2 und 6.1.3 sind als Brandabschnitte abzutrennen.
6.1.2 Räume und Brandabschnitte mit erhöhten Anforderungen
Für einzelne Räume und Brandabschnitte mit sehr grosser Brandbelastung oder grossem Brandrisiko ist der Feuerwiderstand der Tragwerke und brandabschnittsbildenden Wände und Decken angemessen zu erhöhen.
6.1.3 Räume für technische Brandschutzeinrichtungen und haustechnische Anlagen
Die baulichen Anforderungen und Bedingungen an die Aufstellungsräume für Lufttechnische- und Wärmetechnische Anlagen sind in der jeweiligen Brandschutzrichtlinie geregelt.
Fluchtwege 7.1 Allgemeine Anforderungen
1 Die maximale Fluchtweglänge bis an einen sicheren Ort ins Freie beträgt 35 m. Fluchtwege dürfen innerhalb der Nutzungseinheit über mehrere Räume führen.
2 Die Geometrie der Treppen, welche mehrere Nutzungseinheiten erschliessen, kann bei den Nutzungen Wohnen, Büro, Schule, Gewerbe und Landwirtschaft wie folgt angepasst werden: a die Breite von geradläufigen Treppen kann auf 0.9 m reduziert werden; b gewendelte Treppen mit einer Breite von 1.2 m sind zulässig sofern die innere Auftrittsbreite mindestens 0.1 m aufweist.
3 Für Treppen innerhalb der Nutzungseinheit gelten die nutzungsbezogenen Anforderungen.
4 -13 Gemäss BSR 16-15 Flucht- und Rettungswege
Büro
Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz
Büro-, Schul- und Verkaufsgebäude
Büro
Schulung Verkauf
Quellen: Casa Vita,
Leuzinger, Feldmann
Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz
Tipp
Vorgehensweise für die Behandlung von Brandschutzprojekten
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• Einfamilienhaus
• Gebäude mit geringen Abmessungen
Solche Gebäude haben sehr geringe Brandschutzanforderungen Zu beachten sind in erster Linie die Vorgaben bezüglich: Fluchtweglängen bis ins Freie Verwendung von Baustoffen haustechnischer Anlagen Brandschutzabstände Zugang für die Feuerwehr und betrieblicher Brandschutz
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