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VdS 2029 : 2000-10 (02) Holz bearbeitende und verarbeitende Betriebe Richtlinien für den Brandschutz

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VdS 2029 : 2000-10 (02)

Holz bearbeitende undverarbeitende BetriebeRichtlinien für den Brandschutz

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Holz bearbeitende und verarbeitende Betriebe VdS 2029 : 2000-10 (02)

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Quelle des Titelbildes: Berufsfeuerwehr Hamburg

Die vorliegende Publikation ist unverbindlich. Die Versicherer können im Einzelfall auch andere Sicherheitsvor-kehrungen oder Installateur- oder Wartungsunternehmen zu nach eigenem Ermessen festgelegten Konditionen

akzeptieren, die diesen technischen Spezifikationen oder Richtlinien nicht entsprechen.

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VdS 2029 : 2000-10 (02) Holz bearbeitende und verarbeitende Betriebe

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Holz bearbeitende undverarbeitende BetriebeRichtlinien für den Brandschutz

Inhalt1 Geltungsbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Allgemeine Erläuterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 Risikomerkmale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43.1 Brandbelastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43.2 Staubentstehung durch Bearbeitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43.3 Staub- und Späneförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53.4 Brennbare Flüssigkeiten, Beschichtungsstoffe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53.5 Elektrizität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53.6 Brandstiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 Bauliche Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54.1 Trennung der Betriebsbereiche. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64.2 Trennung von Einrichtungen und Betriebsabteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64.3 Baustoffe, Bauteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 Betriebliche Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75.1 Beheizen von Maschinen, Apparaten und Räumen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75.2 Staub- und Späneabsaugung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85.3 Automatische Holzfeuerungsanlagen in Verbindung mit Silos . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105.4 Lagern und Verarbeiten feuergefährlicher Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105.5 Elektrische Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115.6 Flurförderfahrzeuge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115.7 Folienverpackungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 Brandschutzeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126.1 Feuerlöscher und Wandhydranten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126.2 Löschwasserversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136.3 Brandmeldeanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146.4 Feuerlöschanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146.5 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156.6 Prüfungen und Wartungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157 Brandschutzorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157.1 Brandschutzbeauftragter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157.2 Brandschutzordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157.3 Alarm- und Brandschutzpläne. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157.4 Unterweisung der Betriebsangehörigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167.5 Nichtöffentliche Feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167.6 Feuergefährliche Arbeiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167.7 Rauchverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177.8 Beschäftigung von Fremdfirmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177.9 Ordnung im Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177.10 Sicherung des Betriebsgeländes und Schutz gegen Brandstiftung . . . . . . . . . . . . . . . . 178 Literaturhinweise. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

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Die vorliegenden Richtlinien wurden im Einver-nehmen mit dem Bundesverband der DeutschenIndustrie e.V. (BDI) erarbeitet. Sie enthalten die An-forderungen, die aus der Sicht der industriellenFeuerversicherung an Brandschutzmaßnahmenfür die Holz be- und verarbeitenden Betriebe zustellen sind.

Die Richtlinien basieren auf den Praxiserfahrun-gen und aktuellen Erkenntnissen der Brand-schutztechnik. Falls sich in der Verfahrens- oderBrandschutztechnik grundsätzliche Änderungenergeben, ist beabsichtigt, die Richtlinien im ge-genseitigen Einvernehmen neu zu fassen.

1 Geltungsbereich

Die Richtlinien gelten im Allgemeinen für die Holzbe- und verarbeitenden Neubetriebe. Bei den be-reits existierenden Betrieben sollen die Brand-schutzmaßnahmen nach Möglichkeiten diesenRichtlinien angepasst werden.

Für Betriebe der Polstermöbel- und Spanplatten-herstellung gelten Spezialregelungen.

Hinweis:

� VdS 2049: “Besondere Sicherheitsvorschriftenfür Betriebe, die Polstermaterial herstellen und/oder verarbeiten und Polstermöbel herstellen”

� VdS 2050: “Besondere Sicherheitsvorschriftenfür die Spanplattenherstellung”

2 Allgemeine Erläuterung

Brandgefahren bedeuten für jeden industriellenund gewerblichen Betrieb eine ernsthafte Bedro-hung nicht nur seiner Existenz. Eine Feuer- undFeuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung ver-mag zwar die materiellen Schäden von Brändenauszugleichen, schwerer wiegen aber die letztlichnicht ersetzbaren Verluste, wie zum Beispiel vonLeben, Gesundheit und natürlichen Lebensgrund-lagen sowie Markteinbußen oder Abwanderungbewährter Mitarbeiter.

Mit Hilfe vorbeugender Brandschutzmaßnahmenkann den Brandgefahren im Betrieb jedoch wirk-sam begegnet werden. Deshalb wurden dieseRichtlinien unter Berücksichtigung spezifischerBrandschutzerfordernisse bei der Holzbe- und -ver-arbeitung ausgearbeitet, um allen Beteiligten undInteressierten gezielte Maßnahmen aufzuzeigen,deren Umsetzung dazu beitragen kann, Brandge-fahren und deren Auswirkungen zu verringern.

Eine nachträgliche Beseitigung oder Reduzie-rung von Brandschutzmaßnahmen kann im Rah-men des Versicherungsvertrages zu einer Gefahr-erhöhung mit entsprechenden Rechtsfolgenführen (§§ 23 ff VVG, Gesetz über den Versiche-rungsvertrag).

Alle Vorgaben, die seitens der Baubehörden, Ge-werbeaufsichtsämter und Berufsgenossenschaf-ten für Schadenverhütungsmaßnahmen bestehenoder gemacht werden, bleiben von vorliegendenRichtlinien unberührt.

3 Risikomerkmale

Holz be- und verarbeitende Betriebe gelten nachder Definition der DIN VDE 0100-482 sowie VdS2046 “Sicherheitsvorschriften für Starkstromanla-gen bis 1000 V” als feuergefährdete Betriebsstät-ten.

3.1 Brandbelastung

In Holz be- und verarbeitenden Betrieben ist diebetriebsbedingte Brandlast dadurch, das sowohlbrennbare Rohstoffe, Fertigprodukte, Warenvor-räte als auch brennbare Hilfsstoffe für unter-schiedliche Oberflächenbehandlungen einge-setzt und entsprechende Abfälle anfallen werden,besonders hoch.

Diese Umstände begünstigen nicht nur die Brand-ausbreitung, sondern erschweren auch dieBrandbekämpfung, so das in vielen Fällen ein To-talschaden entstehen kann.

3.2 Staubentstehung durch Bearbeitung

Brennbare Stäube bringen Explosions- undSchwelbrandgefahren mit sich. Auch wenn dieStaub- und Späneabsaugung an den Holzbear-beitungsmaschinen mittlerweile Stand der Tech-nik und zudem vorgeschrieben ist, sind gefährli-che Staubablagerungen nicht völlig zu vermeiden.

Infolge von Aufwirbelung können sich insbeson-dere bei Staubablagerungen von mehr als 1 mmSchichtdicke explosionsfähige Staub-Luft-Gemi-sche bilden. Außerdem können Stäube und Spä-ne bei längeren Ablagerungen auf heißen Flächen(zum Beispiel Maschinen, Leuchten) besondersleicht in Brand geraten.

Holz bearbeitende und verarbeitende Betriebe VdS 2029 : 2000-10 (02)

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3.3 Staub- und Späneförderung

In Förder- und Abscheideeinrichtungen für Staubund Späne besteht die Gefahr, das es zu Explosio-nen, Sekundärbränden sowie zu Filter- oder Silo-bränden kommt.

Bei der zerspanenden Bearbeitung von Holz kön-nen - verursacht durch Fremdkörper oder durchdie eingesetzten Werkzeuge - Funken entstehen.Diese können zusammen mit dem Staub und denSpänen über die Fördereinrichtungen in anschlie-ßende Betriebsbereiche sowie nachgeschalteteAnlagen, wie Filter, Bunker und Silos, eingetragenwerden und dort Brände verursachen. Insbeson-dere bei Spänesilos ist dies wegen der Anhäufungvon Spänen und Staub sowie des Einsatzes vonbrennbaren Filtermaterialien der Fall. Weiterhinkann es in pneumatischen Fördersystemen zuelektrostatischen Aufladungen mit zündfähigemFunkenüberschlag kommen.

3.4 Brennbare Flüssigkeiten,Beschichtungsstoffe

Bei der Lagerung und Verwendung von brennba-ren Flüssigkeiten, Lösemitteln, Beschichtungs-stoffen und Klebstoffen besteht eine erhöhteBrand- und Explosionsgefahr. Anlagen zur Be-handlung von Oberflächen, wie zum BeispielSpritzstände und -kabinen, Lackgießmaschinensowie Trocknungsanlagen bilden Gefahren-schwerpunkte. Auch wasserlösliche Farben undLacke können beim Versprühen entzündlich undexplosionsfähig werden. Die Angaben im Sicher-heitsdatenblatt sind zu beachten.

3.5 Elektrizität

Elektrizität stellt gemäß Schadenerfahrungen eineder häufigsten Ursachen der Brandentstehung dar.

Brände in elektrischen Anlagen werden in der Re-gel durch unzulässige widerstandsbedingte Er-wärmung von elektrischen Betriebsmitteln undunzureichend abgesicherte bzw. fehlerhafteStromkreise verursacht, bei denen die Überstrom-schutzeinrichtung entweder fehlt oder verpätet an-spricht.

Besonders gefährlich ist es, wenn

� sich leicht endzündbare Stoffe in bedrohlicherMenge den elektrischen Betriebsmitteln derma-ßen nähern, das höhere Temperaturen an diesenBetriebsmitteln oder Lichtbögen entstehen;

� mechanische Beschädigungen zum Beispieldurch

� Schweiß-, Trenn-, Schleif- und Lötarbeiten,� mechanische Überlastung (zum Beispiel La-

stendruck, Bauwerkschäden),� Ratten-, Mäusefraßauftreten;

� elektrische Betriebsmittel trotz Fehlerhaftigkeitweiter betrieben werden;

� Isolationsfehler (Alterung, Versprödung) auftreten;� Kabel unsachgemäß (z.B. bei Provisorien) ver-

legt wurden;� fehlerhafte Verbindungsstellen an den Klem-

men, Schützen, Schaltern, Steckverbindungenvorhanden sind;

� Betriebsmittel nicht der Schutzart IP 5x entspre-chen (fehlende oder mechanisch beschädigteGehäuse und Schutzscheiben);

� Heizungsanlagen und Wärmegeräte nicht ge-mäß den Herstellerangaben ausgewählt undbetrieben werden.

3.6 Brandstiftung

Da brennbare Materialien in reichlichem Maße re-gelmäßig vorhanden sind, haben Brandstiftungenin der Holzindustrie ganz erhebliche Auswirkun-gen. Insbesondere Freilager und Gebäude mitAnlagerungen von brennbaren Materialien odermit Außenwänden aus brennbaren Baustoffensind sehr gefährdet.

4 Bauliche Maßnahmen

Die Ausbreitung eines Schadenfeuers kann durchbauliche Maßnahmen wirksam begrenzt werden.Deshalb sind zum Beispiel

� die Verwendung brennbarer Baustoffe (Bau-stoffklasse DIN 4102-B) einzuschränken; ins-besondere sind unterseitige Deckenverklei-dungen aus nichtbrennbaren Baustoffen(Baustoffklasse DIN 4102-A) herzustellen;

� Bauteile in ausreichender Feuerwiderstands-dauer nach DIN 4102 auszuführen;

� unterschiedliche Betriebsbereiche gegenein-ander abzutrennen;

� großflächige Bereiche zu unterteilen;� Räume und Einrichtungen mit besonderen

Brand- oder Explosionsgefahren feuerbestän-dig abzutrennen.

Räume gelten als feuerbeständig abgetrennt, wennsie durch feuerbeständige Wände und Decken ge-trennt sind, die aus nichtbrennbaren Baustoffen be-stehen. Öffnungen in diesen Bauteilen sind mit feu-erbeständigen Abschlüssen zu schützen.

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4.1 Trennung der Betriebsbereiche

Der Trend zur Zusammenfassung möglichst vielerBetriebsbereiche unter einem Dach ohne wirksa-me brandschutztechnische Unterteilung hat imBrandfall zwangsläufig zur Folge, das sich bei ei-nem Schadenfeuer Feuer und Rauch und somitdie Brandschäden ausweiten können.

Brandschutztechnische Unterteilungen müssenden Betriebsablauf nicht zwangsläufig behindern,da der Produktionsfluss sich durch entsprechendgeschützte Öffnungen in baulichen Trennungenführen lässt.

Folgende Betriebsbereiche sollen räumlich oderbaulich sowohl gegeneinander als auch von ande-ren Bereichen getrennt werden:

� Rohwarenlager� Holzbearbeitung und Holzverarbeitung� Montage einschließlich Zwischenlagerung� Lackstraßen� Fertigwarenlager und Versand� Späne- und Staubsammlung� Energieversorgung� Verwaltung und Ausstellungen

Eine räumliche Trennung sollte angestrebt wer-den. Die hierfür erforderlichen Abstände solltender Höhe des höheren Gebäudes entsprechen.Auf Grund der besonders hohen Brandbelastungin den genannten Betriebsbereichen ist eineräumliche Trennung von mindestens 15 Meter vor-zusehen.

Damit die räumliche Trennung nicht überbrücktwird, sind windgängige, brennbare Materialien inGebäuden oder geschlossenen Behältern zu la-gern (siehe auch Abschnitt 7.9 ).

Sofern räumliche Trennungen nicht zu verwirkli-chen sind, können bauliche Trennungen mit Hilfevon Komplextrennwänden geschaffen werden.

Hinweis: VdS 2234: Brandwände und Komplex-trennwände - Merkblatt für die Anordnung und Aus-führung

Lassen sich weder räumliche noch bauliche Tren-nungen realisieren, so sind die zusammengefass-ten Betriebsbereiche durch eine Sprinkleranlagezu schützen (siehe Abschnitt 6.4).

4.2 Trennung von Einrichtungen undBetriebsabteilungen

Innerhalb eines Betriebsbereiches sind sowohldie Betriebsabteilungen und -räume als auchHilfs- und Nebenbetriebe mit besonderer Brand-gefahr oder Einrichtungen von zentraler Bedeu-tung als eigenständige Brandabschnitte anzuord-nen oder feuerbeständig abzutrennen.

Bauliche Trennung mit Hilfe von Brandwändenbzw. feuerbeständigen Abtrennungen sind u.a.vorzusehen für:

� Lackieranlagen einschließlich der Trocknungüber 40 m Länge

� Oberflächenbehandlung, soweit feuergefährli-che Flüssigkeiten eingesetzt werden, zum Bei-spiel lösemittelhaltige Lacke, - Beizen, - Polier-und - Reinigungsmittel

� Lager für brennbare Flüssigkeiten und Arbeits-stoffe, die brennbare Flüssigkeiten enthalten,zum Beispiel Lacke, Kleber und Löse-, Polier-und Reinigungsmittel

� Holztrocknungsanlagen mit einer Betriebstem-peratur von mehr als 90 °C

� Filteraufstellräume� Silos, Bunker� Feuerungs- und Heizungsanlagen� Schrauben-, Rotationskompressoren� elektrische Betriebsräume� Betriebswerkstätten

Hinweis: VdS 2234

4.3 Baustoffe, Bauteile

Grundsätzlich sollen nichtbrennbare Baustoffe(Baustoffklasse DIN 4102-A) verwendet werden.Dies gilt insbesondere für Dachtragwerke, Dach-schalungen, nichttragende Außenwände und ab-gehängte Decken unter Dächern mit freiliegendenbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN4102-B), die zugleich mindestens feuerhemmend(F30 nach DIN 4102-2) sein sollen. Tragende Bau-teile, wie Wände, Pfeiler, Stützen und Decken sol-len feuerbeständig (F90 nach DIN 4102-2) sein.

Bauliche Trennungen durch

� Brandwände,� Komplextrennwände,� feuerbeständige Wände und feuerbeständige

Decken für feuerbeständig abgetrennte Räume

sind nur wirksam, wenn die aus betrieblichenGründen notwendigen Öffnungen und Durchdrin-gungen wie

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� Türen oder Tore,� Sichtverbindungen

(Öffnungen für Verglasungen),� bahngebundene Förderanlagen,� pneumatische Förderanlagen für Späneförder-

leitungen,� Lüftungsleitungen,� elektrische Kabel und Leitungen,� Rohrleitungen und� Installationsschächte und -kanäle

durch feuerbeständige Feuerschutzabschlüssenach DIN 4102 gesichert sind. Nur so kann dieÜbertragung von Feuer und Rauch während der er-forderlichen Feuerwiderstandsdauer der baulichenTrennung zuverlässig verhindert werden. Dies istumso wichtiger, als kleine Schwachstellen undMängel zu erheblichen Schäden führen können.

Hinweis: VdS 2234

Für Feuerschutzabschlüsse, die aus betrieblichenGründen offen gehalten werden müssen, sind all-gemein bauaufsichtlich zugelassene Feststellan-lagen vorzusehen. Dabei ist darauf zu achten, dasdiese Abschlüsse nach Betriebsschluss geschlos-sen werden.

Feststellanlagen dürfen für Abschlüsse in Räu-men, in denen mit explosionsfähiger Atmosphäredurch brennbare Stäube (Zonen 10 und 11 nachDIN VDE 0165 bzw. Zone 20, 21 und 22 nach EN1127-1) gerechnet werden muss, nicht verwendetwerden. Wird die explosionsfähige Atmosphäredurch brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel er-zeugt (Zonen 0 bis 2 nach DIN VDE 0165), dürfenFeststellanlagen nur verwendet werden, wenn dieFeststellvorrichtungen zusätzlich durch Melder ei-ner Gaswarnanlage ausgelöst werden können.

Hinweis: VdS 2097, Baulicher Brandschutz - Pro-dukte und Anlagen Teil 4: Feuerschutzabschlüsse,sonstige Brandschutztüren und ergänzende Son-derbauteile

Über Lüftungs- und Klimaleitungen ist die Gefahreiner Brandübertragung besonders groß. Sie sinddeshalb aus nichtbrennbaren Baustoffen herzu-stellen. Durchlaufen die Lüftungsleitungen Brand-abschnitte, so sind diese Leitungen entweder feu-erbeständig auszuführen oder die Durchführun-gen der Leitungen durch Brandwände sind mitfeuerbeständigen Brandschutzklappen nach DIN4102 zu sichern.

Hinweis: VdS 2298, Lüftungsanlagen im Brand-schutzkonzept - Merkblatt für die Planung, Ausfüh-rung und Betrieb

Bei der Durchführung pneumatischer Förderlei-tungen sind besondere Maßnahmen erforderlich(siehe Abschnitte 5.2 und 5.2.1).

Medienführende Leitungen mit einer Oberflächen-temperatur über 90 °C sind mit nichtbrennbarenBaustoffen zu dämmen.

Leitungen für Thermo-Ölanlagen sind vorzugswei-se mit nichtbrennbaren geschlossenporigen Bau-stoffen zu dämmen.

Bei Wand-, Decken- sowie Dachkonstruktionensind Hohlräume zu vermeiden und Flächen ausnichtbrennbaren Bauteilen so zu gestalten, dasStaubablagerungen weitgehend vermieden wer-den.

Einbauten und Schutzvorrichtungen, zum Bei-spiel gegen Lärm und Staubausbreitungen, sindaus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.

5 Betriebliche Maßnahmen

Um der Gefahr der betriebsbedingten Brandentste-hung weitergehend vorzubeugen und damit diePersonen- und Umwelt- sowie Sachschäden imBrandfall zu begrenzen, sind ergänzend zu bauli-chen und anlagentechnischen Brandschutzmaß-nahmen betriebliche Maßnahmen erforderlich.

5.1 Beheizen von Maschinen,Apparaten und Räumen

Von Feuerstätten und Heizquellen geht eine er-höhte Brandgefahr aus. Bei Heizsystemen mit ho-her Oberflächentemperatur besteht zum Beispieldie Gefahr, das brennbare Stoffe, die über einenlängeren Zeitraum höheren Temperaturen ausge-setzt sind, in Brand geraten.

Die Produktions- und Lagerräume dürfen nur indi-rekt beheizt werden. Als Wärmeträgermedium sindvorzugsweise Wasser oder Dampf einzusetzen.Ebenfalls zulässig ist die Beheizung mit Luft, diedurch einen indirekten Warmlufterzeuger erwärmtwird. Dabei ist die Heizquelle außerhalb der gefähr-deten Räume und zudem feuerbeständig abge-trennt anzuordnen. Die Temperatur der in denRaum eintretenden Warmluft darf 120 °C nicht über-steigen. Strahlungsheizungen mit Oberflächen-temperaturen über 300 °C sind nicht zulässig.

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Die Beheizung von Maschinen und Betriebsmit-teln muss durch geeignete Einrichtungen, z.B. Si-cherheits-Temperaturbegrenzer oder Kaltleiter-Temperaturfühler, überwacht werden. Sie sind anzugängliche Stelle anzuordnen. Eine Übertempe-ratursicherung muss redundant vorhanden seinund regelmäßig überprüft werden.

Allgemeine Hinweise:

� Sicherheitsabstände zwischen Heizung undbrennbaren Stoffen einhalten!

� Heizräume nicht zu Abstellräumen umfunktio-nieren!

� Keine Gegenstände auf Heizungsanlagen undheißen Rohrleitungen ablegen!

� Staubablagerungen nicht nur während, son-dern auch außerhalb der Heizperiode regelmä-ßig entfernen, insbesondere vor der Wiederin-betriebnahme nach einer Heizpause!

� Absperrvorrichtungen für die Brennstoffzufuhran sicherer Stelle vorsehen und deutlich kenn-zeichnen!

� Thermo-Ölanlagen auf Leckage überwachen!� Heizeinrichtungen regelmäßig prüfen und warten!� Verbot mobiler Heizgeräte!

5.2 Staub- und Späneabsaugung

Stäube und Späne, die bei Arbeitsvorgängen an-fallen, sind abzusaugen und zu lagern. Hierbeisind jeweils die anerkannten Regeln der Technikzu beachten. Durch geeignete Maßnahmen ist si-cherzustellen, dass auch bei Explosionen keinFeuer durch Förderleitungen in nachgeschalteteAnlagen oder in andere Gebäudeabschnitte über-tragen werden kann.

Absauganlagen für Maschinen und Anlagen, beidenen ausschließlich Stäube anfallen, sind mit Ab-scheider und Staubsammler zu versehen. Sie sindvon den Absauganlagen anderer Bearbeitungs-maschinen, bei denen nicht ausschließlich Stäubeanfallen, zu trennen.

Hinweis: BGI 730 (früher ZH 1/730) Brand- und Ex-plosionsschutz an Anlagen zum Absaugen und Ab-scheiden von Holzstaub und -spänen

5.2.1 Förderleitungen

Es muss grundsätzlich sichergestellt werden, dasein Brand weder direkt über die Förderleitungennoch durch brennendes Fördergut in die angren-zenden Brandabschnitte übertragen wird.

Förderleitungen für die Staub- und Späneförde-rung, die fest verlegt sind, müssen aus nichtbrenn-

baren Baustoffen bestehen. Sie müssen zu Bau-teilen aus brennbaren Baustoffen entweder einengeeigneten Sicherheitsabstand aufweisen oderdurch geeignete Schutzmaßnahmen brand-schutztechnisch abgeschirmt werden. FlexibleFörderleitungen zwischen Maschinen und Sam-mel- bzw. Hauptleitungen müssen mindestensaus schwer entflammbaren Baustoffen (Baustoff-klasse DIN 4102-B1) bestehen.

Förderleitungen sollten nicht durch Brandwändeoder Komplextrennwände sowie feuerbeständigeWände und feuerbeständige Decken geführt wer-den. Wenn sich dies nicht vermeiden lässt, müs-sen die Durchführungen mit allgemein bauauf-sichtlich zugelassenen Feuerschutzabschlüssenausgerüstet werden. In diesem Fall sollen sowohldie Feuerschutzabschlüsse als auch die Förder-einrichtung durch Funkenmelder gesteuert undabgeschaltet werden können.

Es ist darauf zu achten, dass nach dem Auslösenvon Förderanlagenabschlüssen durch nachlau-fende Ventilatoren kein unzulässig hoher Druck-anstieg die Förderleitung zum Zerbersten bringt;gegebenenfalls sind hier geeignete Druckentlas-tungsmöglichkeiten vorzusehen.

Die Absperrvorrichtungen gegen Brandübertra-gung in Lüftungsleitungen (BrandschutzklappenK 90) sind für Förderleitungen nicht geeignet. Esist auch nicht zulässig, Brandschutzklappen um-zubauen oder zu verändern.

Weitere geeigneten Maßnahmen gegen eineBrandübertragung sind zum Beispiel:

� Funkenlöschanlagen� Schnellschlussschieber.

Förderleitungen zu Filteranlagen und Silos von an-geschlossenen Maschinen, an denen häufig Fun-ken entstehen, sollen grundsätzlich mit Funken-löschanlagen ausgerüstet werden. Zu diesenMaschinen zählen insbesondere:

� schnell laufende Hackmaschinen� Mehrblattkreissägen� Breitband- bzw. Zylinderschleifmaschinen

Hinweis:

� VdS 2106 Richtlinien für Funkenerkennungs-,Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanla-gen, Planung und Einbau

� VDI 2263 Staubbrände und Staubexplosionen,Gefahren, Beurteilung, Schutzmaßnahmen

Holz bearbeitende und verarbeitende Betriebe VdS 2029 : 2000-10 (02)

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� BGI 730 (früher ZH 1/730) Brand- und Explo-sionsschutz an Anlagen zum Absaugen und Ab-scheiden von Holzstaub und -spänen

� Studie der Holz-BG: Auswertung von Brand-und Explosionfällen in der Holzwirtschaft (zumZeitpunkt der Drucklegung dieser Richtliniennoch unveröffentlicht)

Um Ablagerungen im Rohrinneren zu verhindern,sind in Förderleitungen ausreichende Mindestluft-geschwindigkeiten einzuhalten:

Mindestluftgeschwindigkeiten in Förderleitungen

� Schleifstaub: 10 m/s� trockene Späne: 15 m/s� feuchte Späne: 20 m/s

Hinweis: BGI 739 (früher ZH 1/739) Holzstaub -Handhabung und sichereres Arbeiten

Förderleitungen sollten zur Beseitigung von Stö-rungen gut zugängliche Öffnungen haben. IhreVerschlüsse müssen dicht und an den Innenseitenglatt sein. Bögen, Übergänge und Einmündungenvon Förderleitungen müssen so gestaltet werden,das sich bei Störungen der Förderströmung keineAblagerungen bilden können.

Zur Ableitung statischer Elektrizität müssen För-derleitungen und Leitungsteile aus Metall in denPotentialausgleich einbezogen werden. Dabeisind flexible Leitungen und nichtmetallische Lei-tungsteile elektrisch leitend zu überbrücken.

Bei Beförderung von brand- und explosionsfähi-gen Gemischen ist als Schutzmaßnahme erforder-lich, die Lagertemperatur an Ventilatoren und Mo-toren zu überwachen und zu kontrollieren.

5.2.2 Filteranlagen, Abscheider,Bunker und Silos

Da von Filteranlagen, Abscheidern, Bunkern undSilos eine erhöhte Brand- und Explosionsgefahrausgeht, müssen sie grundsätzlich so errichtetwerden, dass die Ausbreitung eines Brandes so-wohl auf Gebäude als auch in umgekehrter Rich-tung verhindert wird.

Filteranlagen, Abscheider, Bunker und Silos sol-len möglichst im Freien und mindestens im Ab-stand von

� 5 m vor Außenwänden aus nichtbrennbarenBaustoffen und

� 10 m vor Außenwänden aus brennbaren Bau-stoffen oder großflächigen Verglasungen

errichtet werden. Sie können direkt am Gebäude er-richtet werden, wenn der angrenzende Gebäudeteildie folgenden baulichen Voraussetzungen erfüllt:

� feuerbeständige Wände (F90 nach DIN 4102-2)bis einschließlich eines zusätzlichen seitlichenSicherheitsbereiches von 5 m

� mindestens feuerhemmend geschützte Öff-nungen im zuvor gennanten Wandbereich (Tü-ren/Tore T30, Verglasungen F30, sonstige Ab-schlüsse R30, S30)

Ist eine Aufstellung im Freien nicht möglich, sindBunker, Silos und Aufstellräume für Filteranlagensowie Abscheider durch Brandwände abzutren-nen. Die Aufstellräume sollten direkt von außen zu-gänglich sein und es sollte eine Druckentlastungin ungefährliche Bereiche möglich sein.

Ortsfeste Sammel- und Lagereinrichtungen, Filter-gehäuse und Aufstellräume müssen mit einer orts-festen, frostsicheren Feuerlöschanlage ausgerüs-tet werden, die eine sichere Brandbekämpfung imInneren ohne Öffnen von Klappen und Türen ge-währleistet. Selbsttätig auslösende Löschanlagenmüssen auch von Hand ausgelöst werden kön-nen. Ist dies nicht möglich, muss zusätzlich einevon Hand auszulösende Löscheinrichtung instal-liert werden.

Hinweis:

� BGI 728 (früher ZH 1/728) Silos für Holzstaubund -späne - Bauliche Einrichtungen, Brand-und Explosionsschutz

� BGI 730 (früher ZH 1/730) Brand- und Explo-sionsschutz an Anlagen zum Absaugen und Ab-scheiden von Holzstaub und -spänen

Filteraufstellungsräume sowie Filteranlagen undSilos müssen mit Druckentlastungseinrichtungenausgerüstet werden, damit Explosionsauswirkun-gen gefahrlos abgeleitet werden können. Hierfürsind zum Beispiel geprüfte Berstscheiben oderExplosionsklappen vorzusehen. Beim Anspre-chen der Druckentlastungsflächen darf von die-sen keine Gefahr ausgehen, zum Beispiel durchWegfliegen. Die Druckentlastung muss in unge-fährliche Bereiche erfolgen.

Zur Ableitung statischer Elektrizität müssen Bau-teile von Filteranlagen und Abscheidern aus Metallgeerdet werden.

VdS 2029 : 2000-10 (02) Holz bearbeitende und verarbeitende Betriebe

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Für bewegliche und ortsfeste Entstauber undStaubsauger sowie kleinere Sammel- und Lage-reinrichtungen gelten geringere Anforderungen.

Hinweis:

� VDI 3673 Druckentlastung von Staubexplosionen� BGI 728 (früher ZH 1/728) Silos für Holzstaub

und -späne - Bauliche Einrichtungen, Brand-und Explosionsschutz

� BGI 730 (früher ZH 1/730) Brand- und Explo-sionsschutz an Anlagen zum Absaugen und Ab-scheiden von Holzstaub und -spänen

� BGI 739 (früher ZH 1/739) Holzstaub - Handha-bung und sichereres Arbeiten

Silos auf Gebäuden müssen aus nichtbrennbarenBaustoffen bestehen. Außerdem muss der Silobo-den feuerbeständig sein und um das Silo herumeine feuerbeständige Schutzzone von minde-stens 1 Meter Breite eingerichtet werden.

Innerhalb eines Bereiches von weiteren 4 Meternum diese Schutzzone müssen sowohl die Wärme-dämmung als auch die Dacheindeckung ausnichtbrennbare Baustoffen (zum Beispiel Kies-schüttung) bestehen.

Hinweis: BGI 728 (früher ZH 1/728) Silos für Holz-staub und -späne - Bauliche Einrichtungen, Brand-und Explosionsschutz

5.3 Automatische Holzfeuerungsanlagenin Verbindung mit Silos

Die Schadenerfahrungen haben gezeigt, dass beiSpänefeuerungen in Verbindung mit Absauganla-gen für Holzstaub und -späne mit reinluftseitigerVentilatorenanordnung (sog. Unterdruckanla-gen), bei denen das abgeschiedene Staub- undSpangut mit einem nachgeschalteten Transport-ventilator über ein Ringsystem in das Spänesilogefördert wird, besondere Brandschutzvorkeh-rungen erforderlich sind.

Bei Holzfeuerungsanlagen, die über automati-sche Beschickungseinrichtungen aus Silos oderBunkern gespeist werden, muss daher eine Unter-druckbildung im Silo zuverlässig vermieden wer-den, um Rückbrände in diese zu verhindern.

5.4 Lagern und Verarbeitenfeuergefährlicher Stoffe

Bei der Lagerung und Verarbeitung von brennba-ren Flüssigkeiten, Lösemitteln, Beschichtungs-stoffen und Klebstoffen mit brennbaren Lösemit-teln sind die geltenden Sicherheitsvorschriften

und die Angaben in den Sicherheitsdatenblätterzu beachten.

Hinweis:

� BGV D 25 (früher VBG 23) Verarbeiten von Be-schichtungsstoffen

� BGI 740 (früher ZH 1/152) Lackierräume und-einrichtungen - Bauliche Einrichtungen, Brand-und Explosionsschutz, Betrieb

Von den feuergefährlichen Betriebs- und Hilfsstof-fen (Farben, Lacke, sonstige Beschichtungsstoffe,Öle, Fette, Löse- und Reinigungsmittel sowie Kleb-stoffe), die brennbare Lösemittel enthalten, darfnur die Menge eines Tagesbedarfs in den Ferti-gungsbereichen aufbewahrt werden. Zentrale Be-reithaltungsstellen mit Auffangwannen in ausrei-chendem Abstand von den Arbeitsplätzen oder inGefahrstoffschränken nach DIN und TRbF sind zuempfehlen. Mengen, die über den Tagesbedarfhinausgehen, müssen in einem feuerbeständigabgetrennten und belüfteten Raum gelagert wer-den (siehe Abschnitt 4).

Hinweis:

� VdS 2038 Allgemeine Sicherheitsvorschriftender Feuerversicherer für Fabriken und gewerbli-che Anlagen (ASF)

� Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfül-lung und Beförderung brennbarer Flüssigkeitenzu Lande (Verordnung über brennbare Flüssig-keiten - VbF) und zugehörige

� Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten(TRbF), insbesondere TRbF 110 - Läger

Feuergefährliche Betriebs- und Hilfsstoffe, die fürdie Verarbeitung gebraucht werden, sind entwederin Sicherheitsgefäßen oder bruchsicheren, ver-schließbaren Behältern aufzubewahren. Die Behäl-ter sind entsprechend deutlich zu kennzeichnen.

Vor jedem Lackwechsel (zum Beispiel von Nitro-auf Polyesterlack) ist die Anlage gründlich zu reini-gen. Die Vorgaben der §§ 20-22 BGV D 25 (früherVBG 23) “Verarbeiten von Beschichtungsstoffen”sind zu beachten. Es besteht Gefahr der Selbst-entzündung!

Trockner für Beschichtungsstoffe sind nach BGVD 24 (früher VBG 24) “Trockner für Beschichtungs-stoffe” zu betreiben.

Zum Auffangen oder Aufsaugen brennbarer Flüs-sigkeiten dürfen keine brennbaren Stoffe (zumBeispiel Papier) verwendet werden.

Holz bearbeitende und verarbeitende Betriebe VdS 2029 : 2000-10 (02)

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Ablagerungen von Beschichtungsstoffen an Ge-bäude- und Anlageteilen sind regelmäßig zu ent-fernen. Hierzu dürfen nur Werkzeuge, die als nicht-funkenreißend gekennzeichnet sind, verwendetwerden.

5.5 Elektrische Anlagen

Elektrische Anlagen sind nach DIN VDE 0100-482auszuführen. Elektrische Betriebsmittel müssen derSchutzart IP 5X entsprechen. Leuchten müssen da-rüber hinaus mit FF bzw. D gekennzeichnet sein.

Hinweis: VdS 2005 Elektrische Leuchten

In Betriebsbereichen, in denen Gase, Dämpfe, Ne-bel oder Stäube auftreten und mit Luft explosions-fähige Gemische bilden können, sind elektrischeAnlagen und Betriebsmittel explosionsgeschütztauszuführen. Dies gilt insbesondere für elektri-sche Anlagen und Betriebsmittel in folgenden Be-triebsbereichen:

� Oberflächenbehandlung� Lager für brennbare Flüssigkeiten� Bereiche der Holzstaub- und Späneförderung� Holzstaub- und Holzspänesammlung

Stationäre Holzbearbeitungsmaschinen müssenvon gesicherter Stelle aus über den Notausschal-ter abgeschaltet werden können.

Hinweis:

� VdS 2033 Feuergefährdete Betriebstätten unddiesen gleichzustellende Risiken

� DIN VDE 0165 Errichten elektrischer Anlagen inexplosionsgefährdeten Bereichen

Leistungs- und Steuerungskabel sind grundsätz-lich getrennt zu führen. Auch für Not- und Ersatz-strom sowie Feuermelde- und Telefonanlagensind jeweils getrennte Kabelführungen erforder-lich. Die Trennung kann auch mit Hilfe nichtbrenn-barer Zwischenlagen realisiert werden. Bei Kabel-führungen in mehreren übereinander angeor-dneten Kabelpritschen sind Feuermelde- undSteuerleitungen auf der untersten Kabelpritschezu verlegen.

Elektrische Anlagen sind nach den allgemein aner-kannten Regeln der Technik (Bestimmungen desVerbandes deutscher Elektrotechniker - VDE) nurvon Elektrofachkräften zu unterhalten und zu betrei-ben. Gemäß den berufsgenossenschaftlichen Vor-schriften sind sie durch eine Elektrofachkraft sowieggf. gemäß den Vereinbarungen im Feuerversiche-

rungsvertrag durch einen VdS-anerkannten Sach-verständigen regelmäßig zu prüfen.

Elektrische Einrichtungen und Installationen sindgegen mechanische Beschädigung zu schützenund mit Hilfe regelmäßiger Reinigung von brenn-baren Stoffen freizuhalten.

Nach Betriebsschluss müssen alle elektrischenVerbraucher sowie die Unterverteilungen mittelseines Hauptschalters von der Energieversorgunggetrennt werden. Ausgenommen sind Sicher-heits-, Fernmelde- und Gefahrenmeldeanlagen,die dauernd betriebsbereit bleiben müssen undnicht abgeschaltet werden dürfen. Der Haupt-schalter ist außerhalb der feuergefährdeten Be-triebsstätte vorzusehen, um im Brandfall eineSchadenbegrenzung zu ermöglichen bzw. die re-gelmäßige Prüfung zu erleichtern.

Hinweis:

� VdS 2005 Elektrische Leuchten� VdS 2025 Kabel- und Leitungsanlagen� VdS 2033 Feuergefährdete Betriebsstätten und

diesen gleichzustellende Risiken� VdS 2038 Allgemeine Sicherheitsvorschriften

der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbli-che Anlagen

� VdS 2046 Sicherheitsvorschriften für Starkstro-manlagen bis 1000 Volt

� BGV A2 (früher VBG 4) Elektrische Anlagen undBetriebsmittel

5.6 Flurförderfahrzeuge

5.6.1 Ausrüstung

Jedes Flurförderfahrzeug ist mit einem der Brand-gefahr entsprechenden, betriebsbereiten Feuerlö-scher auszustatten. Dieselbetriebene Fahrzeugesind mit Funkenfanggeräten auszurüsten.

Flurförderfahrzeuge, die dauernd benutzt werden,müssen der Schutzart IP 5X entsprechen.

5.6.2 Abstellen

Das Abstellen von Flurförderfahrzeugen in Be-triebsgebäuden erhöht insbesondere nach demBetriebsschluss die Brandgefahr. In Bereichen mitleicht entzündlichen Werkstoffen, wie zum Bei-spiel Staub, Späne, Splitterholz, Holzabfälle undleicht entflammbare Flüssigkeiten, ist es deshalbunzulässig. Der Abstellplatz muss einen Abstandvon mindestens 2,5 m zu brennbaren Materialienhaben. Dieser Bereich ist durch Abschrankungenoder farbige Bodenmarkierungen zu kennzeich-

VdS 2029 : 2000-10 (02) Holz bearbeitende und verarbeitende Betriebe

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nen. Zweckmäßig ist die Einrichtung eines feuer-beständig abgetrennten Raums mit ausreichen-der Be- und Entlüftung.

Hinweis: VdS 2259 Batterieladeanlagen für Elek-trofahrzeuge

5.6.3 Laden, Betanken,Wechseln der Gasflaschen

Batterieladeanlagen sind gemäß VdS 2259 “Batte-rieladeanlagen für Elektrofahrzeuge” zu errichten.

Das Betanken von Dieselfahrzeugen bzw. dasWechseln der Gasflaschen an Flurförderfahrzeu-gen ist stets außerhalb des feuergefährdeten Be-reichs vorzunehmen. Es ist eine ausreichendeGrundfläche hierfür vorzusehen, die so zu befesti-gen und abzudichten ist, dass eine Verunreini-gung des Bodens durch Kraftstoffe ausgeschlos-sen ist. Dieseltank und Gasflaschen sind von denBetriebsstätten ausreichend getrennt und gesi-chert sowie belüftet zu lagern.

Hinweis: VdS 2259 “Batterieladeanlagen für Elek-trofahrzeuge”

5.7 Folienverpackungen

Beim Schweißen und Schrumpfen von Folien wirdin Temperaturbereichen gearbeitet, die über derZündtemperatur der meisten brennbaren Stoffeliegen können. Dieser Betriebsvorgang ist daherbesonders gefährlich. Infolge von Betriebsstörun-gen in stationären Anlagen oder auch infolge un-sachgemäßer Handhabung mobiler Geräte kannes zudem schnell zur Überhitzung kommen. We-gen dieser besonderen Gefahr ist zu prüfen, obauf eine Folienverpackung verzichtet und ein we-niger gefährliches Verpackungsverfahren, wiezum Beispiel Wickelstretchfolien ohne Heißdraht-trenneinrichtung oder ohne offene Flamme, ein-gesetzt werden kann.

Bei Installation und Betrieb von Folienschweiß-und Schrumpfeinrichtungen müssen jedenfallsfolgende Schutzmaßnahmen beachtet werden:

� Die Anlagen dürfen nur in feuerbeständigabgetrennten Räumen aufgestellt werden. Istdies nicht möglich, muss ein Abstand von min-destens 5 m zu Bereichen mit brennbaren Stof-fen geschaffen und deutlich markiert werden.

� Die Wärmeabgabe muss automatisch reguliertund kontrolliert werden.

� Die Wärmezufuhr ist bei Materialstau odersonstigen Betriebsstörungen automatisch zuunterbrechen.

� Abfälle müssen kontinuierlich entfernt, Folien-schweiß- und Folienschrumpfanlagen müssenregelmäßig gereinigt und gewartet werden.

� Nur Mitarbeiter, die mit der Anlage vertraut sind,dürfen sie bedienen und beaufsichtigen.

� Frisch verpackte Einheiten müssen zumAuskühlen zwischengelagert werden - zumBeispiel entweder in einem feuerbeständig ab-getrennten Raum oder in sicherem Abstand zuanderen Lagergütern.

� Am Ende der Schicht muss der Arbeits- und La-gerbereich auf mögliche Brandentstehung hinuntersucht und nach etwa einer halben Stundeeine Nachkontrolle durchgeführt werden.

Mobile Folienschweiß- und Folienschrumpfgerätesollen nicht nur möglichst mit einer automatischenFlammenabschaltung ausgestattet werden, son-dern zusätzlich ist auch eine sichere Ablage desBrenners erforderlich.

Hinweis: VdS 2000 Brandschutz im Betrieb

6 Brandschutzeinrichtungen

Brandschutzeinrichtungen sind anlagentechni-sche Maßnahmen, die als Teil eines Brandschutz-konzeptes erforderlich sind, um den baulichenund abwehrenden Brandschutz sinnvoll zu ergän-zen. Sie müssen dem Brandrisiko und den sonsti-gen örtlichen Verhältnissen entsprechend ge-plant, ausreichend bemessen und ständigfunktionsbereit gehalten werden.

6.1 Feuerlöscher und Wandhydranten

Feuerlöscher sind nach den “Regeln für die Ausrü-stung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern” be-reitzuhalten.

Hinweis:

� VdS 2001 Regeln für die Ausrüstung von Ar-beitsstätten mit Feuerlöschern

� BGR 133 (früher ZH 1/201) Regeln für die Ausrü-stung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern

In Bereichen, in denen überwiegend Stoffe derBrandklasse A (feste, glutbildende Stoffe) vorhan-den sind, wird an Stelle von Pulverlöschern derEinsatz von Wasserlöschern empfohlen. Sind au-ßerdem auch Stoffe der Brandklasse B (flüssigeStoffe) vorhanden, werden Wasserlöscher mit Zu-sätzen oder Schaumlöscher empfohlen.

An den Eingängen zu den Betriebsräumen odersonstigen sicher erreichbaren Stellen sind Wand-hydranten anzubringen. Dabei ist darauf zu ach-

Holz bearbeitende und verarbeitende Betriebe VdS 2029 : 2000-10 (02)

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ten, dass jeder Punkt der Produktions- und Lager-räume über die angeschlossenen Schläuchewirksam zu erreichen ist. Bei der Ausstattung sindbevorzugt formbeständige Schläuche mit Mehr-zweckstrahlrohr (Ausführung 2 nach DIN 14 461)zu verwenden. Sie sind für die Bedienung durchdas Betriebspersonal am besten geeignet, weil sieauch von einer Person allein benutzt werden kön-nen. Für Freilager in der Nähe von Gebäuden sindWandhydranten mit ausreichender Schlauchlän-ge, zum Beispiel an Gebäudeein- und -ausgän-gen, einzurichten.

Immer wenn Staub aufgewirbelt werden kann, be-steht auch die Gefahr einer Staubexplosion. Beider Brandbekämpfung in entsprechend gefährde-ten Betrieben mit Staubanfall ist deshalb grund-sätzlich Wasser mit Sprühstrahl einzusetzen; Voll-strahl ist zu vermeiden.

Bei der Ausrüstung der Betriebe mit Feuerlö-schern und Wandhydranten können diese gemäßVdS 2001 “Regeln für die Ausrüstung von Arbeits-stätten mit Feuerlöschern” gegenseitig angerech-net werden.

Feuerlöscher und Wandhydranten sind

� deutlich und gut sichtbar zu kennzeichnen,� stets zugänglich zu halten,� vor Beschädigung zu schützten,� durch Sachkundige zu prüfen (Feuerlöscher

alle zwei Jahre; Wandhydranten jährlich).

6.2 Löschwasserversorgung

Eine nicht ausreichende Löschwasserversorgungführt nach den Erfahrungen der Feuerwehren undder Versicher bei vielen Bränden zu einer Auswei-tung des Schadens.

Die erforderliche Löschwasserversorgung ist nachden Vorgaben der für den Brandschutz zuständigenBehörde und in Abstimmung mit dem Versichererauszulegen. Die Anforderungen richten sich in derRegel nach Art, Lage und Größe des Betriebes. Diejeweils erforderliche Löschwassermenge kannbrandabschnittsweise gemäß Tabelle 1 ermitteltwerden. Maßgeblich ist der Brandabschnitt mit demgrößten Löschwasserbedarf.

Die Anforderungen an die Wasserversorgung fürden Fall, das sowohl die Sprinkleranlage als auchdie Wandhydranten gleichzeitig mit Wasser ver-sorgt werden müssen, sind in den entsprechen-den Richtlinien geregelt.

Hinweis:

� VdS 2092 Richtlinien für Sprinkleranlagen - Pla-nung und Einbau

� VdS/CEA 4001 VdS-Richtlinien für Sprinkleran-lagen - Planung und Einbau (Entwurf)

Tabelle 1: Erforderliche Löschwassermenge(m³/h) für die manuelle Brandbekämpfung jeBrandabschnitt (vgl. auch Muster Industriebau-richtlinie, März 2000)

Brand-abschnitts-

flächeLagerbereiche

Produktionsbe-reich ohne

Zwischenlager

(m2)mit

FLA1)ohneFLA

mitFLA1)

ohneFLA

< 1.600 48 96 48 96

< 3.200 96 192 48 96

> 3200 192 288 96 192

1) Die erforderliche Wassermenge für die Feuerlöschanlagen(FLA)gemäßdenentsprechendenVdS-bzw.VdS/CEA-Richt-linien ist zu diesen Werten jeweils zu addieren.

Der Wasserbedarf für die manuelle Brandbekämp-fung ist in den Bereichen, die nicht durch automati-sche Feuerlöschanlagen geschützt sind, für min-destens 3 Stunden und in den Bereichen, die mitautomatischen Feuerlöschanlagen geschützt sind,für mindestens 2 Stunden sicherzustellen (vgl. auchMuster Industriebaurichtlinie, März 2000). Im Einzel-fall hiervon abweichende Werte sind mit den zustän-digen Stellen (Bauaufsicht, Brandschutzdienststel-le, Versicherer) abzustimmen.

50 % des gesamten Löschwasserbedarfs der Feu-erwehr können auch aus unabhängigen Lösch-wasserentnahmestellen in weniger als 300 m Ent-fernung vom Schutzobjekt entnommen werden.

Hinweis: DIN 14 244 Löschwasser-Sauganschlüs-se Überflur und Unterflur

Die Löschwasserentnahmestellen (Hydranten)aus der zentralen Wasserversorgung oder der un-abhängigen Löschwasserversorgung müssen soverteilt sein, dass auch dann, wenn eine einzelneEntnahmestelle ausfällt, wirksame Löschmaßnah-men noch immer möglich sind. Überflurhydrantensind Unterflurhydranten vorzuziehen.

Hinweis: W 405 Bereitstellung von Löschwasserdurch die öffentliche Trinkwasserversorgung(DVGW)

VdS 2029 : 2000-10 (02) Holz bearbeitende und verarbeitende Betriebe

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6.3 Brandmeldeanlagen

Für eine schnelle und sichere Alarmierung der hil-feleistenden Stellen im Brandfall ist eine Brand-meldeanlage erforderlich. Für Produktions- undLagerräume Holz be- und verarbeitender Betriebe- mit Ausnahme von Massivholz- oder Spanplat-tenlagern - stellen Brandmeldeanlagen allein aller-dings keinen ausreichenden Schutz dar.

Nichtautomatische Brandmelder (Druckknopf-Feuermelder) sind in besonderen Gefahrenberei-chen und an geeigneten Stellen, wie zum BeispielEin- und Ausgängen, Treppenräumen, anzuord-nen. Erforderlich sind sie nicht nur in allen Be-triebsabteilungen sondern schwerpunktmäßigauch in der Nähe von

� span- oder stauberzeugenden Maschinen,� Plattenpressern,� Beschichtungsanlagen,� Filteranlagen und Staub- und Spansammelan-

lagen.

Automatische Brandmeldeanlagen sind für elektri-sche Betriebsräume, Leitstände und Lager sowieandere brandgefährdete Räume oder Anlagenvorzusehen, sofern sich keine automatischen Feu-erlöschanlagen dort befinden. Dies gilt insbeson-dere, wenn Bedienungs- oder Überwachungsper-sonal nur vorübergehend anwesend ist.

Automatische Brandmeldeanlagen können darü-ber hinaus auch weitere Alarmierungseinrichtun-gen, Feuerschutzabschlüsse; Brandschutzklap-pen in Lüftungsleitungen; Maschinen-, Absaug-und Transportanlagen; Feuerlöschanlagen sowieRauch- und Wärmeabzugsanlagen, ansteuern.Sie müssen entweder unmittelbar oder über eineTelefonübertragungseinrichtung auf eine ständigbesetzte Stelle (z.B. öffentliche Feuerwehr, Werk-feuerwehr) aufgeschaltet sein, von der aus dieAlarmierung der Löschkräfte sichergestellt ist.

Brandmeldeanlagen müssen unmittelbar oderüber eine Telefonübertragungseinrichtung aufeine ständig besetzte Stelle (zum Beispiel öffentli-che Feuerwehr, Werkfeuerwehr) aufgeschaltetsein, von der die Alarmierung von Löschkräften si-chergestellt ist.

Automatische Brandmeldeanlagen müssen zu-dem den Anforderungen der VDE 0833 und derDIN 14 475 sowie den VdS-Richtlinien für Brand-meldeanlagen entsprechen.

6.4 Feuerlöschanlagen

Selbsttätige ortsfeste Feuerlöschanlagen erken-nen, melden und löschen Brände im Entstehungs-stadium. Bei selektiv wirkenden Anlagen (zum Bei-spiel Sprinkleranlagen) lösen nur die Löschdüsenaus, in deren Wirkungsbereich Brandhitze ent-steht. Abschnittsweise wirkende Anlagen (zumBeispiel Inertgas-, Sprühwasser-, Schaum- oderPulverlöschanlagen) erfassen ggf. jeweils einenRaum oder ein Objekt; sie können auch von Handausgelöst werden können, zum Beispiel Inert-gas-Feuerlöschanlagen an Lackiereinrichtungen.

Sprinkleranlagen sind in Fertigungs- und Lager-räumen mit erheblichen wertmäßigen Konzentra-tionen oder mit großflächiger Ausdehnung erfor-derlich. Ebenso in Betrieben, bei denen eineschnelle und wirkungsvolle Brandbekämpfungsonst nicht gewährleistet ist.

Sprühwasserlöschanlagen sind erforderlich fürHolzstaub- und Holzspänesilos oder als Alternati-ve zu Sprinkleranlagen in besonders gefährdetenBetriebsbereichen, insbesondere wenn die Ge-fahr einer schnellen Brandausbreitung besteht.

Für Holzspänesilos bis 25 m² Grundfläche oderca. 300 m³ Volumen sollte eine Sprinkleranlageeingesetzt werden (evtl. Höhenbegrenzung be-achten). Bei größeren Holzspänesilos (> 25 m²)kann ein entsprechender Schutz nur durch Sprüh-wasser-Löschanlagen erreicht werden.

Für den Schutz von Staubsilos sind ausschließlichSprühwasser-Löschanlagen geeignet.

Inertgas-Feuerlöschanlagen sind zum Beispiel fürLackier- und Lacktrocknungsanlagen sowie Lägermit brennbaren Flüssigkeiten, EDV-Räume undElektroschalträume vorzusehen.

Hinweis: Als Inertgas kommt CO2, Argon, Stickstoffoder deren Mischung in Betracht. Vor der Installati-on von Inertgas-Feuerlöschanlagen sollte eine Be-ratung durch den Feuerversicherer erfolgen.

Funkenlöschanlagen sind für pneumatischeStaub- und Späneförderleitungen der ange-schlossenen Holzbearbeitungsmaschinen mit er-höhtem Funkenrisiko erforderlich; hierzu zählenschnell laufende Hackmaschinen, Mehrblattkreis-sägen und Breitband- bzw. Zylinderschleifmaschi-nen (vgl. 5.2.1).

Holz bearbeitende und verarbeitende Betriebe VdS 2029 : 2000-10 (02)

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Hinweis:

� VdS 2092 Richtlinien für Sprinkleranlagen - Pla-nung und Einbau

� VdS 2093 Richtlinien für CO2 -Feuerlöschanla-gen - Planung und Einbau

� VdS 2106 Richtlinien für Funkenerkennungs-,Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanla-gen - Planung und Einbau

� VdS 2109 Richtlinien für Sprühwasser-Lösch-anlagen - Planung und Einbau

� VdS 2111 Richtlinien für Pulver-Löschanlagen -Planung und Einbau

6.5 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

Durch die Installation von Rauch- und Wärmeab-zugsanlagen kann der Brandschutz verbessertwerden.

Hinweis: VdS 2098 Rauch- und Wärmeabzugsan-lagen - Richtlinien für Planung und Einbau

Die Auslösung einer Rauch- und Wäremabzugs-anlage kann automatisch und/oder manuell erfol-gen. Das Zusammenspiel mit einer ggf. vorhande-nen Sprinkleranlage ist in VdS 2092 Richtlinien fürSprinkleranlagen - Planung und Einbau geregelt.

6.6 Prüfungen und Wartungen

Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzanla-gen sind ständig funktionsbereit zu halten. Des-halb sind Prüf- und Wartungsarbeiten regelmäßigdurchzuführen, zum Beispiel an

� Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen,� Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,� Feuerlöschern und Hydranten,� Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse,� Notschaltern.

Festgestellte Mängel sind umgehend zu beseiti-gen. Zur Erleichterung und zum Nachweis dieserArbeiten empfiehlt sich die Aufzeichnung in einemspeziellen Prüf- und Wartungsbuch.

Hinweis: VdS 2000 Brandschutz im Betrieb

7 Brandschutzorganisation

Für den Brandschutz im Betrieb ist grundsätzlichdie Unternehmensleitung1) verantwortlich. Sie hatinsbesondere mit Hilfe organisatorischer Maßnah-men dafür zu sorgen, dass die bestehenden An-forderungen an den Brandschutz im Betrieb ein-gehalten werden. Hierzu gehören u.a. die

Bestellung eines Brandschutzbeauftragten unddie Aufstellung einer Brandschutzordnung.

7.1 Brandschutzbeauftragter

Als Brandschutzbeauftragter ist ein entsprechendausgebildeter Betriebsangehöriger einzusetzen,der für alle Fragen des vorbeugenden und ggf. ab-wehrenden Brandschutzes zuständig ist. DieseAufgabe kann auch der Fachkraft für Arbeitssi-cherheit bzw. dem Sicherheitsbeauftragten über-tragen werden. Bei größeren Betrieben empfiehltsich allerdings zusätzlich ein spezieller Brand-schutzbeauftragter.

Der Brandschutzbeauftragte soll der Unterneh-mensleitung unmittelbar unterstellt sein.

Hinweis: VdS 2000 Brandschutz im Betrieb

7.2 Brandschutzordnung

Es ist unbedingt erforderlich eine Brandschutz-ordnung aufzustellen und diese nicht nur zu veröf-fentlichen, sondern auch jedem Betriebsangehö-rigen zuzsätzlich in geeigneter Weisebekanntzugeben. Die Brandschutzordnung sollsowohl Maßnahmen des vorbeugenden als auchabwehrenden Brandschutzes darstellen und Ver-haltensregeln im Brandfall sowie nach Brändenvorgeben.

Bei betrieblichen Änderungen ist die Brandschutz-ordnung unverzüglich zu aktualisieren. Anleitun-gen und Muster für die Erstellung einer Brand-schutzordnung sind in DIN 14 096 und VdS 2000“Brandschutz im Betrieb” enthalten.

7.3 Alarm- und Brandschutzpläne

Weiterhin ist ein Alarmplan aufzustellen, um imBrandfall eine rasche Alarmierung

� der Löschkräfte (Löschmannschaft, Betriebs-oder Werkfeuerwehr, öffentliche Feuerwehr),

� wichtiger Stellen (Brandschutzbeauftragter,Betriebsleitung etc.) und

� der Rettungsdienste

sicherzustellen.

1) Die Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung für denBrandschutz besteht als Arbeitgeber gemäß dem Arbeits-schutzrecht, als Unternehmer gemäß den Berufsgenos-senschaftlichen Regelungen, als Bauherr/Betreiber bauli-cher Anlagen gemäß dem Bauordnungsrecht und alsVersicherungsnehmer gemäß den Regeln der Feuerversi-cherer

VdS 2029 : 2000-10 (02) Holz bearbeitende und verarbeitende Betriebe

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Holz bearbeitende und verarbeitende Betriebe VdS 2029 : 2000-10 (02)

Der Alarmplan ist sowohl unmittelbar an den Ar-beitsstätten gut sichtbar anzubringen, als auch anständig besetzten Stellen, wie z.B. Telefonzentra-le, Pförtner, vorzuhalten.

Hinweis: VdS 2000 Brandschutz im Betrieb

Neben der Brandschutzordnung sollten im Ein-vernehmen mit der zuständigen FeuerwehrBrandschutzpläne aufgestellt werden, in denenalle Gefahrenschwerpunkte sowie die für den vor-beugenden und den abwehrenden Brandschutzvorhandenen Einrichtungen dokumentiert wer-den. Wenn ein derartiger Brandschutzplan alsFeuerwehreinsatzplan benutzt werden soll, musser DIN 14 095 entsprechen.

Hinweis:

� VdS 2030 Brandschutzplan - Anleitung undHilfsmittel für die Erstellung

� DIN 14 095 Feuerwehrpläne für bauliche Anla-gen

� DIN 14 096 Brandschutzordnung, Allgemeinesund Regeln für das Erstellen

7.4 Unterweisung derBetriebsangehörigen

Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Ar-beitsverhältnisses und danach regelmäßig in Ab-ständen von höchstens zwei Jahren auf die spe-ziellen Brandgefahren des Betriebes hinzuweisensowie über die Brandschutzordnung zu belehren,über das richtige Verhalten im Brandfall und überdie Lage und die Bedienung der Feuerlöschgerätezu unterrichten. Außerdem soll in den Betriebsräu-men VdS 2038 “Allgemeine Sicherheitsvorschrif-ten der Feuerversicherer für Fabriken und gewerb-liche Anlagen” (ASF) ausgehängt werden.

7.5 Nichtöffentliche Feuerwehr

Je nach Lage, Art und Größe des Betriebes kannes erforderlich werden, eine eigene nichtöffentli-che Feuerwehr (Werk- oder Betriebsfeuerwehr)aufzustellen.

Besteht im Betrieb keine eigene nichtöffentlicheFeuerwehr, so ist eine der Betriebsgröße ange-messene Löschmannschaft aufzustellen, die übereinen entsprechenden Ausbildungsstand verfügtund regelmäßig Übungen durchführt. Die Lösch-mannschaft soll vorzugsweise aus Mitarbeiternbestehen, die Mitglieder von Freiwilligen Feuer-wehren sind.

Hinweis: VdS2034 NichtöffentlicheFeuerwehren

7.6 Feuergefährliche Arbeiten

Feuergefährliche Arbeiten in Holz be- und verar-beitenden Betrieben sind nur mit äußerster Vor-sicht durchzuführen, weil dort in der Regel hoheBrandlast aus leicht entzündlichen Materialienvorhanden ist.

Grundsätzlich sollte überprüft werden, ob an Stel-le feuergefährlicher Arbeiten gefahrärmere Verfah-ren in Betracht kommen (zum Beispiel Sägen stattTrennschleifen, Schrauben statt Schweißen).

Müssen Schweiß-, Schneid-, Trennschleif-, Löt-und Auftauarbeiten sowie Arbeiten mit offenerFlamme (u. a. Dacharbeiten) durchgeführt wer-den, dann dürfen diese Arbeiten außerhalb derhierzu bestimmten Werkstätten und Arbeitsplätzenur mit schriftlicher Erlaubnis der Betriebsleitungoder eines Beauftragten durchgeführt werden. Vordem Ausstellen des Erlaubnisscheines ist sorgfäl-tig zu prüfen, ob und inwieweit an der vorgesehe-nen Arbeitsstelle und in der Umgebung eineBrandgefahr besteht.

Die Stelle, an der feuergefährliche Arbeiten durch-geführt werden sollen, ist zunächst samt ihrer Um-gebung gründlich zu säubern. Alle brennbarenStoffe, die nicht aus dem gefährdeten Bereich ent-fernt werden können, zum Beispiel fest eingebau-te Teile, sind so zu schützen, das sie durch Flam-men, Lichtbögen, Funken, Schweißperlen oderWärmestrahlung bzw. -leitung nicht in Brand ge-setzt werden können. Insbesondere wenn die Ge-fahr einer Entzündung von Holzstaub besteht, sol-len diese Sicherheitsmaßnahmen einen Umkreisvon mindestens 15 m erfassen. Dabei sind auchdie Gefahren infolge der Aufwirbelung von Holz-staub einzukalkulieren.

Feuergefährliche Arbeiten sollten möglichst früham Tag durchgeführt werden, so dass nach Ab-schluss noch während der Betriebszeit Kontrollenerfolgen können. Ferner sind die Mitarbeiter überdie feuergefährlichen Arbeiten zu informieren.

Weitere Empfehlungen für wirksame Brand-schutzmaßnahmen, auch das Muster eines Er-laubnisscheines, enthält VdS 2008 “Schweiß-,Schneid-, Löt- und Trennschleifarbeiten - Richtli-nien für den Brandschutz”.

Hinweis:� VdS 2000 Brandschutz im Betrieb� VdS 2008 Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trenn-

schleifarbeiten; Richtlinien für den Brandschutz� VdS 2047 Sicherheitsvorschriften für Feuerar-

beiten

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7.7 Rauchverbot

Grundsätzlich muss sowohl für alle feuergefähr-deten Bereiche als auch für nicht feuerbeständigabgetrennte Büro- und Sozialräume sowie auchfür Freilager Rauchverbot erteilt werden. Auf dasVerbot ist mit Hilfe von Schildern deutlich und dau-erhaft hinzuweisen. Alle Personen, die Zutritt zuden Betriebsbereichen haben (Mitarbeiter ebensowie Betriebsfremde), sind entsprechend zu unter-weisen. Die Einhaltung des Rauchverbotes mussüberwacht werden.

In der Praxis haben sich Raucherzonen (Räumemit Raucherlaubnis) bewährt, die mit großen,sandgefüllten Aschenbechern oder Sicherheits-aschenbechern in ausreichender Anzahl undLöschmitteln sowie Warnschildern ausgestattetsind. Mit Hilfe zugelassener Raucherzonen kannheimliches Rauchen verhindert werden.

Hinweis: VdS 2000 Brandschutz im Betrieb

7.8 Beschäftigung von Fremdfirmen

Arbeitsmaßnahmen durch Fremdfirmen könnenmit besonderen Brandgefahren für einen Betriebverbunden sein, zum Beispiel feuergefährliche Ar-beiten oder Arbeiten in Bereichen mit erhöhtemBrandrisiko.

Fremdfirmen müssen sich bei der Auftragserteilungschriftlich verpflichten, die Brandschutzordnungdes Betriebes, Rauchverbote und das Erlaubnis-scheinverfahren für feuergefährliche Arbeiten einzu-halten. Sie sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter über dienotwendigen Brandschutzmaßnahmen zu unter-weisen und haben für eine ordnungsgemäßeDurchführung der Arbeiten zu sorgen.

7.9 Ordnung im Betrieb

Eine weitere wichtige brandverhütende Maßnah-me ist die Reinhaltung der Betriebs- und Lagerräu-me nebst Einrichtungen.

Leicht brennbare Abfälle sind täglich zu entfernen;Betriebsräume samt Bauteilen (zum Beispiel Dä-cher), Einrichtungen (zum Beispiel Späneab-scheider, Heizungsanlagen) in regelmäßigen Zeit-abständen von Holzstaub und anderenbrennbaren Ablagerungen zu säubern.

Feuergefährliche und selbstentzündliche Abfällewie ölgetränkte Putzmittel sind in Behältern ausnichtbrennbarem Material mit dicht schließendemDeckel zu sammeln.

Brennbare Abfälle und Reststoffe müssen bis zurAbfuhr, Verwertung oder Vernichtung

� in feuerbeständig abgetrennten Gebäuden/Räumen oder

� an gesicherter Stelle im Freien (s.a. Abschnitt5.4) mit mindestens 15 m Abstand von Gebäu-den

gelagert werden.

Hinweis: VdS 2000 Brandschutz im Betrieb

Weiterhin sind die Flucht- und Rettungswege,Brandbekämpfungseinrichtungen, Feuerlöscher,Innen- und Außenhydranten, Auslöseeinrichtun-gen für Brandschutzanlagen sowie die Absperr-und Abschaltvorrichtungen der Energieversor-gung nicht nur deutlich zu kennzeichnen, sondernauch freizuhalten - am besten durch markierteSperrflächen.

7.10 Sicherung des Betriebsgeländes undSchutz gegen Brandstiftung

Für die äußere Gefahrenabwehr ist es empfeh-lenswert, dass das Betriebsgelände gegen denZutritt Unbefugter gesichert wird. Zur Abwehr soll-te auch die Abschreckung kommen. Brandstifternund Einbrechern soll nicht nur das Eindringen soschwer wie möglich gemacht werden, sie müssenauch mit einem großen Entdeckungsrisiko und ei-nem hindernisreichen Fluchtweg rechnen.

Geeignete Sicherungsvorkehrungen sind u.a.:

� Einfriedung mit mindestens 2 m hohen Zäunenund Mauern sowie Übersteigschutz

� Sicherung der Gebäudeöffnungen, insbeson-dere auf der Grundstücksgrenze

� Überwachungen der Zufahrten und Zugänge,� Zutrittskontrollen (Sicherheitszonen) zu wichti-

gen Einrichtungen� Einbruchmeldeanlagen� Mechanische Sicherungen, wie vergitterte Kel-

lerfensterschächte und Erdgeschossfenster� Bewachung außerhalb der Betriebszeit (Wach-

dienst)� Ausreichende Beleuchtung (> 5 Lux)� Verschluss von brennbaren Flüssigkeiten� Lagerung von Holz und Holzabfällen sowie an-

dere brennbare Materialien in mindestens 5 mEntfernung vom Gebäude bzw. von der Grund-stücksgrenze (s.a. Abschnitte 5.4 und 7.9)

VdS 2029 : 2000-10 (02) Holz bearbeitende und verarbeitende Betriebe

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8 Literaturhinweise

VdS 2000 Brandschutz im Betrieb

VdS 2001 Regeln für die Ausrüstung vonArbeitsstätten mit Feuerlöschern

VdS 2005 Elektrische LeuchtenRichtlinien zur Schadenverhütung

VdS 2008 Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trenn-schleifarbeiten Richtlinien für den Brandschutz

VdS 2015 Elektrische Geräte und Anlagen Richtli-nien zur Schadenverhütung

VdS 2025 Kabel- und LeitungsanlagenRichtlinien zur Schadenverhütung

VdS 2030 Brandschutzplan - Anleitung und Hilfs-mittel für die Erstellung

VdS 2033 Feuergefährdete Betriebsstätten unddiesen gleichzustellende RisikenRichtlinien zur Schadenverhütung

VdS 2034 Nichtöffentliche FeuerwehrenMerkblatt für die Bewertung

VdS 2038 Allgemeine Sicherheitsvorschriften derFeuerversicherer für Fabriken und gewerblicheAnlagen (ASF)

VdS 2046 Sicherheitsvorschriften für Starkstrom-anlagen bis 1000 V

VdS 2047 Sicherheitsvorschriften für Feuerge-fährliche Arbeiten

VdS 2049 Besondere Sicherheitsvorschriften fürBetriebe, die Polstermaterial herstellen oder/undverarbeiten und Polstermöbel herstellen

VdS 2050 Besondere Sicherheitsvorschriften fürdie Spanplattenherstellung

VdS 2092 Richtlinien für SprinkleranlagenPlanung und Einbau

VdS 2093 Richtlinien für CO2-FeuerlöschanlagenPlanung und Einbau

VdS 2095 Richtlinien für automatische Brandmel-deanlagen Planung und Einbau

VdS 2097 Baulicher Brandschutz - Produkte undAnlagen Erläuterungen und Verzeichnisse

VdS 2098 Rauch- und WärmeabzugsanlagenRichtlinien für Planung und Einbau

VdS 2106 Richtlinien für Funkenerkennungs-,Funkenausscheidungs- und FunkenlöschanlagenPlanung und Einbau

VdS 2109 Richtlinien für Sprühwasserlöschanla-gen Planung und Einbau

VdS 2111 Richtlinien für Pulverlöschanlagen Pla-nung und Einbau

VdS 2234 Brand- und Komplextrennwände, Merk-blatt für die Anordnung und Ausführung

VdS 2298 Lüftungsanlagen im Brandschutzkon-zept - Merkblatt für die Planung, Ausführung undBetrieb

DIN VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagenmit Nennspannungen bis 1.000 V;

Teil 482 Brandschutz bei besonderen Risikenoder Gefahren

DIN VDE 0165 Errichten elektrischer Anlagen inexplosionsgefährdeten Bereichen

DIN 14 095 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen

DIN 14 096 Brandschutzordnung, Allgemeinesund Regeln für das Erstellen

DIN 14 244 Löschwasser-Sauganschlüsse Über-flur und Unterflur

DIN 14 461 Feuerlösch-Schlauchanschlussein-richtung

VDI 2263 Staubbrände und Staubexplosionen,Gefahren, Beurteilung, Schutzmaßnahmen

VDI 3673 Druckentlastung von Staubexplosionen

BGV A2 (früher VBG 4) Elektrische Anlagen undBetriebsmittel

BGV D 24 (früher VBG 24) Trockner für Beschich-tungsstoffe

BGV D 25 (früher VBG 23) Verarbeiten von Be-schichtungsstoffen

BGR 133 (früher ZH 1/201) Regeln für die Ausrü-stung von Arbeitsstätten mit FeuerlöschernHinweis: vgl. VdS 2001

Holz bearbeitende und verarbeitende Betriebe VdS 2029 : 2000-10 (02)

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BGI 728 (früher ZH 1/728) Silos für Holzstaub und-späne - Bauliche Einrichtungen, Brand- und Ex-plosionsschutz

BGI 730 (früher ZH 1/730) Brand- und Explo-sionsschutz an Anlagen zum Absaugen und Ab-scheiden von Holzstaub und -spänen

BGI 739 (früher ZH 1/739) Holzstaub - Handha-bung und sichereres Arbeiten

BGI 740 (früher ZH 1/152) Lackierräume und -ein-richtungen - Bauliche Einrichtungen, Brand- undExplosionsschutz, Betrieb

Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfül-lung und Beförderung brennbarer Flüssigkeitenzu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkei-ten - VbF)

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten(TRbF), insbesondere TRbF 110 - Läger

DVGW W 405 Bereitstellung von Löschwasserdurch die öffentliche Trinkwasserversorgung

Bezugsquellen

Richtlinien, Merkblätter und Empfehlungen derFeuerversicherer, herausgegeben vom Gesamt-verband der Deutschen Versicherungswirtschafte.V. (GDV):VdS Schadenverhütung VerlagAmsterdamer Straße 17450735 Köln

DIN-Normen und VDI-Richtlinien:Beuth Verlag GmbHBurggrafenstr. 6, 10787 Berlin

VDE-Bestimmungen:VDE-Verlag GmbHBismarkstr. 3310625 Berlin

Vorschriften, Regeln und Informationen der Be-rufsgenossenschaften:Carl Heymanns Verlag KGLuxemburger Str. 449, 50 939 Köln

Gesetzliche Regelwerke:Bundesanzeiger VerlagPostfach 132053003 Bonn

DVGW-Regelwerk:Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachese.V., Postfach 5240, 65 760 Eschborn

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Holzbearbeitende und holzverarbeitende Betriebe VdS 2029 : 2000-10 (02)

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Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)

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