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7/26/2019 BGG 905 (ZH 1-27) 04 Pruefung Von Kranen
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BGG 905Prfung von Kranen(vorher ZH 1/27)Hauptverband der gewerblichen BerufsgenossenschaftenFachausschuss "Maschinenbau, Hebezeuge, Htten- und Walzwerkanlagen" der BGZOktober 1996Aktualisiert August 2004
Vorbemerkung
Bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Kranen ist die Einhaltung von sicherheitstechnischenPrinzipien unbedingte Voraussetzung fr die Vermeidung von Gefhrdungen, die sich z.B. auseinem Lastabsturz, Umsturz des Kranes oder Versagen der Krankonstruktion fr Leben und
Gesundheit von Personen sowie fr Sachen und Umwelt ergeben knnen. Betroffen vonderartigen Gefhrdungen wren nicht nur die unmittelbar mit dem Kran Beschftigten, z.B.Kranfhrer und Anschlger, sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich von Kranenbeschftigt sind oder sich dort aufhalten.
Den Gefahren, die sich aus einem mglichen Versagen von Bauteilen, demNichtvorhandensein oder dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen ergeben knnen, wirddurch Prfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen nderungen sowiedurch wiederkehrende Prfungen wirkungsvoll begegnet.
Mit der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fr Maschinen (Maschinenrichtlinie), umgesetzt in
nationales Recht durch die Neunte Verordnung zum Gertesicherheitsgesetz(Maschinenverordnung), ist fr Bau und Ausrstung seit dem 1. Januar 1993 eine neueRechtsgrundlage gegeben; sie gilt nach einer bergangsregelung uneingeschrnkt ab dem 1.Januar 1995. Diese Richtlinie in Verbindung mit der Produkthaftungsrichtlinie verpflichtet denHersteller, bei der Konstruktion, Herstellung und Inbetriebnahme eines Kranes entsprechendeManahmen zu ergreifen, die die Gewhr bieten, dass die grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsanforderungen der Richtlinie 89/392/EWG eingehalten sind.
Hinweis: Die Richtlinie 89/392/EWG wurde in modifizierter Fassung als Richtlinie 98/37/EGvom 22. Juni 1998 neu herausgegeben. Im weiteren Text wird daher auf dieRichtlinie 98/37/EG Bezug genommen. Diese Richtlinie wurde durch die
Maschinenverordnung (9. GPSGV) in nationales Recht umgesetzt.
Die Prfung auf bereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 98/37/EG liegt in der Verantwortungdes Herstellers; diese Verantwortung betrifft auch die Prfung der Einsatztauglichkeit vonbetriebsbereiten Kranen, z.B. Fahrzeugkranen.
Bei Kranen, die erst nach Aufstellung bzw. Einbau betriebsbereit werden, z.B.Schienenlaufkatzen, Brckenkrane, LKW-Anbaukrane, muss nach 25 Abs. 2 derUnfallverhtungsvorschrift "Krane (BGV D6) die ordnungsgeme Aufstellung, Ausrstungund Betriebsbereitschaft durch einen Sachverstndigen entsprechend 28 derUnfallverhtungsvorschrift "Krane (BGV D6) geprft werden.
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Mit der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 ber Mindestvorschriftenfr Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durchArbeitnehmer bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie) wird der Betreiber verpflichtet,dort genannte Anforderungen fr einen sicheren Betrieb einzuhalten.
Der BG-Grundsatz "Prfung von Kranen ist wie folgt in zwei Teile gegliedert:
Teil 1: Prfungen in Verantwortung des Herstellers
Teil 2: Prfungen in Verantwortung des Betreibers
In Teil 1 wird ein Verfahren empfohlen, wie der Hersteller seiner Verantwortung gerechtwerden und nachweisen kann, dass er die vorstehend genannten grundlegenden Sicherheits-und Gesundheitsanforderungen erfllt hat. Hersteller im Sinne der Richtlinie 98/37/EG ist, werden Kran soweit fertigstellt, dass er in Betrieb genommen werden kann.
Die hierin aufgefhrten Manahmen (Prfungen) zeigen wesentliche Verfahrensschritte frden Hersteller auf, um seinen Verpflichtungen im Rahmen der EG-Konformittserklrung nachAnhang V der Richtlinie 98/37/EG nachzukommen und die entsprechende Erklrung gemAnhang II dieser Richtlinie, mit Angabe der zugrunde gelegten technischen Normen undSpezifikationen, abgeben zu knnen.
Teil 2 beschreibt die Durchfhrung
der Prfung der ordnungsgemen Aufstellung, Ausrstung und Betriebsbereitschaft,
der Prfung nach wesentlichen nderungen
und
der wiederkehrenden Prfungen
gem 25 Abs. 1 und 2 und 26 Abs. 1 bis 4 der Unfallverhtungsvorschrift "Krane
(BGV D6).Darin einbezogen werden die Bereiche, die nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie98/37/EG unterliegen, z.B. nicht am Kran angebaute Bhnen und Laufstege, Kranbahnen,Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen, Arbeits- und Verkehrsbereiche,Sicherheitsabstnde, Prfungen whrend des Betriebes.
1 Anwendungsbereich
Dieser BG-Grundsatz findet Anwendung auf Krane, die in den Geltungsbereich derUnfallverhtungsvorschrift "Krane (BGV D6) fallen, einschlielich ihrer
Tragkonstruktion und Ausrstung.
Teil 1: Prfungen in Verantwortung des Herstellers
2 Allgemeines
2.1 Krane sind Maschinen im Sinne der Richtlinie 98/37/EG.
2.2 In diesem Teil des BG-Grundsatzes werden Mglichkeiten aufgezeigt, wie derHersteller seinen Verpflichtungen im Rahmen der EG-Konformittserklrung nachAnhang V der Richtlinie 98/37/EG nachkommen kann.
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3 Sachliche Zustndigkeit
Fr die in der Richtlinie 98/37/EG beschriebenen Verfahrensschritte sind umfangreichePrfungen vor der ersten Inbetriebnahme durchzufhren. Es ist Aufgabe desHerstellers, dafr sachverstndige Personen einzusetzen, und zwar Sachverstndige
der Kranhersteller oder Sachverstndige gem 28 der Unfallverhtungsvorschrift"Krane (BGV D6).
Wegen des umfangreichen technischen Regelwerkes, das bei Konstruktion, Bau,Ausrstung und Aufstellung zu beachten ist, werden hohe Anforderungen an denPersonenkreis gestellt, der die Prfungen durchfhrt. Der Hersteller kann diesePrfungen von den von der Berufsgenossenschaft ermchtigten Sachverstndigenoder von Sachverstndigen der Technischen berwachung durchfhren lassen.
Sachverstndige der Kranhersteller sind Personen, die auf Grund ihres Fachwissensund ihrer Berufserfahrung von den Kranherstellern benannt sind.
4 Art, Umfang und Durchfhrung der Prfungen4.1 Allgemeines
4.1.1 Den Prfungen sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungender Richtlinie 98/37/EG, harmonisierte europische Normen und, soweit diese nichtvorliegen, die Unfallverhtungsvorschrift "Krane (BGV D6), die mitgeltendenUnfallverhtungsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technikzugrunde zu legen.
Da zur Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungennach Anhang I der Richtlinie 98/37/EG harmonisierte Normen noch nicht in einem
Umfang vorliegen, dass Krane danach konstruiert, gebaut und geprft werden knnen,hat das Bundesministerium fr Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt eineAuflistung von nationalen Normen und technischen Spezifikationen verffentlicht, die inder jeweils aktuellen Fassung fr deren sachgerechte Umsetzung als wichtig undhilfreich erachtet werden.
4.1.2 Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit seinerMaschine verbundenen Gefahren zu ermitteln; er muss die Maschine dann unterBercksichtigung seiner Analyse entwerfen und bauen.
4.2 Prfung vor der ersten Inbetriebnahme
4.2.1 Allgemeines
4.2.1.1 Die Prfung vor der ersten Inbetriebnahme umfasst:
Vorprfung,
Bauprfung
und
Abnahmeprfung.
4.2.1.2 Vor- und Bauprfung und bei betriebsbereit gelieferten Kranen auch dieAbnahmeprfung werden vom Hersteller im Rahmen des Verfahrens der EG-
Konformittserklrung nach Anhang V der Richtlinie 98/37/EG durchgefhrt und durchdie Konformittserklrung gem Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 98/37/EGbesttigt.
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4.2.2 Vorprfung
4.2.2.1 Bei der Vorprfung stellt der Sachverstndige (siehe Abschnitt 3) fest, ob der Kran sokonstruiert und berechnet ist, dass eine bestimmungsgeme Verwendung fr dievorgesehene Nutzungsdauer ohne Gefhrdung von Personen erfolgen kann.
Siehe hierzu die Abschnitte 1.1.2, 1.3.2 und 4.1.2.3 des Anhanges I der Richtlinie98/37/EG.
4.2.2.2 Der Hersteller erstellt prffhige Unterlagen. Die Tragwerke sind im Ganzen und inihren Teilen darzustellen. Die Einwirkungen der Antriebe auf die Tragwerke mssenerfasst sein. Abmessungen, Materialgte, Schweinhte sind anzugeben. Fr alletragenden Teile und fr den Kran als Ganzes sind Sicherheitsnachweise zu erbringen.Die Berechnungen mssen den Kran in und auer Betrieb sowie alle mglichenRstzustnde erfassen. Hierzu gehren auch die Montage und die Demontage.
4.2.2.3 Die Vorprfung sollte umfassen:
1. Prfung der Bemessung des Kranes hinsichtlich
Einstufung
Lastannahmen
Berechnungsverfahren
Werkstoffauswahl
Standsicherheitsnachweis
Angabe der abzuleitenden Krfte.
2. Prfung der Konstruktionsunterlagen auf Einhaltung der grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie 98/37/EG,angewendeter Normen und technischer Spezifikationen.
3. Prfung der Ausfhrungszeichnungen auf bereinstimmung mit denBerechnungsunterlagen.
4. Prfung der Steuerungsplne (Elektrik, Hydraulik, Pneumatik).
4.2.2.4Auer den Betriebszustnden fr alle Rstzustnde sind bei Kranen, die an ihremjeweiligen Einsatzort auf- und abgebaut werden, Montage- und Demontagezustndezu bercksichtigen.
4.2.2.5 Werden Berechnungen mit Hilfe von EDV-Programmen durchgefhrt, sind derenErgebnisse hinsichtlich der Plausibilitt zu prfen.
4.2.2.6 Baugruppen oder Kranteile, fr die die Herstellererklrung des Zulieferers vorliegt,mssen nicht erneut geprft werden, lediglich ihre Eignung fr den vorgesehenenEinsatz ist zu beurteilen.
4.2.2.7 Der beauftragte Sachverstndige (siehe Abschnitt 3) hat die Verantwortung fr dieRichtigkeit der Lastannahmen und der Ausgangswerte sowie fr die Vollstndigkeit derBerechnung. Die Richtigkeit des Rechenvorganges darf er unterstellen.Vergleichsrechnungen sind zu empfehlen.
4.2.2.8 Die Prfung der Unterlagen ist zu besttigen.
4.2.2.9 Die geprften Unterlagen sind nach Abschluss der Vorprfung beim Herstelleraufzubewahren. Die Richtlinie 98/37/EG schreibt dafr mindestens 10 Jahre vor, es
empfiehlt sich aber, dies fr die Lebensdauer des Kranes vorzusehen.
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4.2.2.10 Die Bemessung der Tragkonstruktion, z.B. Kranbahn, Kranfundamente,Gleisanlagen, ist hinsichtlich der Ableitung der auftretenden Krfte zu prfen.
Diese Prfung muss bauseitig durchgefhrt werden und fllt allgemein nicht in dieVerantwortung des Kranherstellers.
4.2.3 Bauprfung
4.2.3.1 Bei der Bauprfung berzeugt sich der beauftragte Sachverstndige (siehe Abschnitt3) davon, dass die Qualittskontrolle wirksam ist, und stellt fest, ob der Kranentsprechend den in der Vorprfung geprften Unterlagen gefertigt worden ist.
4.2.3.2 Die Bauprfung sollte umfassen:
1. Prfung der bereinstimmung der Fertigung der Konstruktionsteile entsprechendden Regeln der Technik. Hierzu gehrt auch die Feststellung, ob Aufzeichnungenund Unterlagen ber zerstrungsfreie Prfungen und erforderlicheSchweizulassungen vorhanden sind.
2. Prfung der Werksprfzeugnisse oder vergleichbarer Bescheinigungen, derStcklisten fr Werkstoffe, Atteste, z.B. fr Seile, Lasthaken, Hakengeschirre.
4.2.3.3 Bauteile oder Baugruppen, die bereits einer Bauprfung unterzogen worden sind oderfr die eine Herstellererklrung vorliegt, sowie bauartgeprfte Bauteile oderBaugruppen, bedrfen keiner nochmaligen Bauprfung.
4.2.4 Abnahmeprfung
4.2.4.1 Die Abnahmeprfung ist am betriebsbereiten Kran vorzunehmen. Dabei muss dafrgesorgt werden, dass bei der Prfung Personen nicht einer vermeidbaren Gefahr
ausgesetzt sind.
4.2.4.2 Nach Fertigstellung, Auf- oder Einbau stellt der beauftragte Sachverstndige (sieheAbschnitt 3) fest, ob der Kran ordnungsgem gefertigt, aufgestellt oder eingebaut ist,die vorgesehenen Nenn- und Prflasten sicher aufgenommen und die darausresultierenden Krfte weitergeleitet werden knnen, der Kran einwandfrei arbeitet unddie Sicherheitseinrichtungen wirksam sind.
Siehe Abschnitt 4.2.4 des Anhanges I und Abschnitt 3 des Anhanges V der Richtlinie98/37/EG.
4.2.4.3 Fr die Abnahmeprfung von Kranen, die nicht betriebsbereit geliefert werden, giltAbschnitt 5.2 des Teils 2 dieses BG-Grundsatzes.
4.2.4.4 Die Abnahmeprfung sollte umfassen:
1. Kontrolle der technischen Dokumentation; sie muss sich auf folgendeDokumentationen beziehen:
Prfbuch mit Stammblatt und Beiblttern auf Vollstndigkeit hinsichtlich derEintragungen und Bescheinigungen sowie auf bereinstimmung mit derausgefhrten Krananlage
Konformittserklrung gegebenenfalls Herstellererklrung
Betriebsanleitung einschlielich der Montage- und gegebenenfallsDemontageanleitung hinsichtlich Richtigkeit und Vollstndigkeit
Tragfhigkeitstabellen/-diagramme Steuerungsplne (Elektrik, Hydraulik, Pneumatik).
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Teil 2: Prfungen in Verantwortung des Betreibers
2 Allgemeines
2.1 Dieser Teil des BG-Grundsatzes beinhaltet:
1. Die Prfung vor der ersten Inbetriebnahme von Kranen. Dies betrifft Krane, dienicht betriebsbereit geliefert werden, die also aufgebaut oder eingebaut werdenmssen, z.B. Schienenlaufkatzen, Brckenkrane, LKW-Anbaukrane. Sie mssenentsprechend 25 Abs. 2 der Unfallverhtungsvorschrift "Krane (BGV D6) durcheinen Sachverstndigen gem 28 dieser Unfallverhtungsvorschrift geprftwerden. Diese Prfung umfasst die ordnungsgeme Aufstellung, Ausrstung undBetriebsbereitschaft, d.h. Bereiche, die nicht dem Anwendungsbereich derMaschinenrichtlinie unterliegen. Dazu gehren z.B. nicht am Kran angebauteKranaufstiege und Zugnge zu Steuerstnden, nicht am Kran angebaute Bhnenund Laufstege, Kranbahnen, Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen,
Arbeitsund Verkehrsbereiche sowie Sicherheitsabstnde. Weiter muss derSachverstndige feststellen, ob die vorgesehenen Nenn- und Prflasten sicheraufgenommen und die daraus resultierenden Krfte weitergeleitet werden knnen,der Kran einwandfrei arbeitet und die Sicherheitseinrichtungen wirksam sind.
Bei der Durchfhrung von Prfungen vor der ersten Inbetriebnahme eines Kranes sinddie Vorgaben des Kranherstellers zu beachten, die dieser gem Abschnitt 4.4.2Buchstabe d) des Anhanges I der Richtlinie 98/37/EG zur Verfgung zu stellen hat.
2. Die Prfung nach wesentlichen nderungen von Kranen gem 25 Abs. 2 derUnfallverhtungsvorschrift "Krane (BGV D6).
3. Die wiederkehrenden Prfungen von Kranen gem 26 der
Unfallverhtungsvorschrift "Krane (BGV D6).2.2 Fr Krane, die bis zum 31. Dezember 1992 gebaut oder erstmals in Betrieb
genommen worden sind, und fr Krane, die in der bergangszeit bis zum 31.Dezember 1994 noch nach den nationalen Vorschriften gebaut worden sind, geltenauch die Bau- und Ausrstungsbestimmungen der Unfallverhtungsvorschrift "Krane(BGV D6) uneingeschrnkt weiter, allerdings mit der Magabe, dass Krane sptestensab dem 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG(Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie) entsprechen mssen.
3 Sachliche Zustndigkeit
3.1 Sachverstndige
Sachverstndige nach 28 der Unfallverhtungsvorschrift "Krane (BGV D6) sind:1. Die Sachverstndigen der Technischen berwachung.
Dazu zhlen die Sachverstndigen der Technischen berwachungsvereine e.V., desAmtes fr Arbeitsschutz in Hamburg und der Technischen berwachungsmter inHessen.
2. Die von der Berufsgenossenschaft ermchtigten Sachverstndigen.
Diese knnen z.B. bei Herstellern oder Betreibern beschftigt oder als freieSachverstndige ttig sein.
Die Ermchtigung wird nach dem BG-Grundsatz "Ermchtigung von Sachverstndigenfr die Prfung von Kranen (BGG 924) ausgesprochen.
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In der jeweiligen Ermchtigung sind der Umfang der Prfungen und die Kranarten, frdie der Sachverstndige ermchtigt ist, genannt. Die von der Berufsgenossenschaftermchtigten Sachverstndigen fhren eine berufsgenossenschaftliche Zulassungs-Nummer (BG-Z....). Auskunft hierber erteilt die Berufsgenossenschaftliche Zentrale frSicherheit und Gesundheit BGZ des Hauptverbandes der gewerblichenBerufsgenossenschaften, Alte Heerstrae 111, 53757 Sankt Augustin.
3.2 Sachkundige
3.2.1 Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrungausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane hat und mit den einschlgigenstaatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhtungsvorschriften und allgemeinanerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen,technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europischen Union oder andererVertragsstaaten des Abkommens ber den Europischen Wirtschaftsraum) soweitvertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Kranen beurteilen kann.
3.2.2 Als Sachkundige fr die Prfung von Kranen knnen neben den Sachverstndigenauch Betriebsingenieure, Maschinenmeister, Kranmeister oder hierfr besondersausgebildetes Fachpersonal herangezogen werden, sofern sie Erfahrungen undausreichende Kenntnisse haben, um den sicheren Zustand des zu prfenden Kraneszu beurteilen.
4 Einleitung der Prfungen
4.1 Die Prfungen nach Einbau, Aufbau, wesentlichen nderungen oder inwiederkehrenden Abstnden sind vom Betreiber zu veranlassen; es liegt in seinemErmessen, wen er als Sachverstndigen gem 28 der Unfallverhtungsvorschrift
"Krane (BGV D6) bzw. Sachkundigen mit der Prfung eines Kranes beauftragt; ermuss sich jedoch davon berzeugen, dass die ausgewhlte Person denAnforderungen nach Abschnitt 3 des Teiles 2 dieses BG-Grundsatzes gengt.
4.2 Bei der Auftragsvergabe sind die Prfungen mit einzuplanen und der Prfablauf und -umfang unter Bercksichtigung dieses BG-Grundsatzes gemeinsam mit dem Herstellerfestzulegen.
4.3 Dem Prfer mssen alle fr die Prfung notwendigen Unterlagen zur Verfgungstehen. Gegebenenfalls sind Kranfhrer und Hilfskrfte sowie die erforderlichenPrflasten zur Verfgung zu stellen.
5 Art, Umfang und Durchfhrung der Prfungen5.1 Allgemeines
Den Prfungen sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungender Richtlinie 98/37/EG, harmonisierte europische Normen, die Unfallverhtungs-vorschrift "Krane (BGV D6), die mitgeltenden Unfallverhtungsvorschriften und dieallgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.
Da zur Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungennach Anhang I der Richtlinie 98/37/EG harmonisierte Normen noch nicht in einemUmfang vorliegen, dass Krane danach konstruiert, gebaut und geprft werden knnen,hat das Bundesministerium fr Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt eine
Auflistung von nationalen Normen und technischen Spezifikationen verffentlicht, die inder jeweils aktuellen Fassung fr deren sachgerechte Umsetzung als wichtig undhilfreich erachtet werden.
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5.2 Prfung vor der ersten Inbetriebnahme
5.2.1 Die Prfung vor der ersten Inbetriebnahme ist gem 25 Abs. 2 derUnfallverhtungsvorschrift "Krane (BGV D6) durch einen Sachverstndigen gem 28 der Unfallverhtungsvorschrift "Krane (BGV D6) durchzufhren. Die Prfung
erstreckt sich bei Kranen, die nicht betriebsbereit ausgeliefert werden, z.B.Schienenlaufkatzen, Brckenkranen, LKW-Anbaukranen, auf die ordnungsgemeAufstellung, Ausrstung und Betriebsbereitschaft.
5.2.2 Die Herstellererklrung entsprechend Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 98/37/EGbeinhaltet, zumindest bei Kranen, die bauartbedingt nicht betriebsbereit ausgeliefertwerden knnen und unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, die Vor-und Bauprfung.
5.2.3 Die Prfung ist am betriebsbereiten Kran vorzunehmen. Dabei muss dafr gesorgtwerden, dass bei der Prfung niemand einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt ist.
5.2.4 Bei der Prfung sind die Bereiche, die nicht dem Anwendungsbereich derMaschinenrichtlinie unterliegen, z.B. nicht am Kran angebaute Kranaufstiege undZugnge zu Steuerstnden, nicht am Kran angebaute Bhnen und Laufstege,Kranbahnen, Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen, Arbeits- undVerkehrsbereiche sowie Sicherheitsabstnde einzubeziehen. Weiter muss derSachverstndige feststellen, ob die vorgesehenen Nenn- und Prflasten sicheraufgenommen und die daraus resultierenden Krfte weitergeleitet werden knnen, derKran einwandfrei arbeitet und die Sicherheitseinrichtungen wirksam sind.
Siehe Abschnitt 4.2.4 des Anhanges I und Abschnitt 3 des Anhanges V der Richtlinie98/37/EG.
5.2.5 Die Prfung vor der ersten Inbetriebnahme muss umfassen:1. Kontrolle der technischen Dokumentation; sie muss sich auf folgendeDokumentationen beziehen:
Prfbuch mit Stammblatt und Beiblttern auf Vollstndigkeit hinsichtlich derEintragungen und Bescheinigungen sowie auf bereinstimmung mit derausgefhrten Krananlage
Konformittserklrung gegebenenfalls Herstellererklrung
Betriebsanleitung einschlielich der Montage- und gegebenenfallsDemontageanleitung hinsichtlich Richtigkeit und Vollstndigkeit
Tragfhigkeitstabellen/-diagramme
Vorhandensein der Steuerungsplne (Elektrik, Hydraulik, Pneumatik) Vorhandensein von z.B. geprften Baustatiken, Angaben zu Hilfsrahmen sowie
Prfung auf bereinstimmung mit der Ausfhrung.2. Prfung des Kranes hinsichtlich seiner Ausrstung (siehe 10, 11, 13, 21 und 24
der Unfallverhtungsvorschrift "Krane [BGV D6]) bzw. nicht demAnwendungsbereich der Richtlinie 98/37/EG unterliegende Bereiche. Das betrifftinsbesondere nicht am Kran angebaute Kranaufstiege und Zugnge zuSteuerstnden, nicht am Kran angebaute Bhnen und Laufstege, Kranbahnen,Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen, Arbeits- und Verkehrsbereiche,Sicherheitsabstnde.
3. Prfung der Tragkonstruktion, z.B. Kranbahn, Kranfundamente, Gleisanlagen.
4. Prfung der Eignung des Kranes fr den vom Betreiber angegebenen Einsatz.
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5. Prfung der Sicherheitseinrichtungen und -manahmen hinsichtlich Vollstndigkeit,Eignung und Wirksamkeit.
6. Funktionsprfung des gesamten Kranes.
7. Durchfhrung der Probebelastungen:
Statische und dynamische Prfungen entsprechend Abschnitt 4.1.2.3 desAnhanges I der Richtlinie 98/37/EG
Prfungen nach Angaben des Herstellers entsprechend Abschnitt 4.4.2Buchstabe d) des Anhanges I der Richtlinie 98/37/EG
Prfungen nach zutreffenden Normen.
5.3 Prfung nach wesentlichen nderungen
Die Prfung richtet sich nach Art und Umfang der wesentlichen nderung und ist inAnlehnung an die Prfung vor der ersten Inbetriebnahme vorzunehmen, d.h., im
Bedarfsfall ist auch eine Vor- und Bauprfung (analog Abschnitt 4.2 des Teiles 1dieses BG-Grundsatzes) erforderlich. Das Prfbuch ist in entsprechender Weise zuergnzen.
Wesentliche nderungen sind z.B. Erhhung der Tragfhigkeit, Auswechseln vonKatzen oder Auslegern, Vernderung der Antriebe, Verlegung von Steuerstnden,nderung der Stromart, konstruktive nderungen tragender Teile, Schweiungen antragenden Teilen, Umsetzen von Kranen auf andere Kranbahnen bei ortsfestenKrananlagen, Umbau auf eine andere Steuerungsart, nderung derBetriebsverhltnisse hinsichtlich der Laufzeitklasse und des Lastkollektivs des Kranes.
Nicht als wesentliche nderung ist dagegen ein Ersatz von Teilen gleicher Art und dasUmrsten von Kranen anzusehen, z.B. Auslegerverlngerungen durch Einsetzen von
Zwischenstcken, soweit der Rstzustand Gegenstand der Prfung vor der erstenInbetriebnahme war.
5.4 Wiederkehrende Prfungen
5.4.1 Krane sind gem 26 Abs. 1 der Unfallverhtungsvorschrift "Krane (BGV D6)entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhltnissen nachBedarf, jhrlich jedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen prfen zulassen.
Whrend des Betriebes sind Abweichungen vom Sicherheitsniveau, das bei der erstenInbetriebnahme bestanden hat, mglich. Der Betreiber hat die erforderlichen
Vorkehrungen zu treffen, damit dieses Sicherheitsniveau erhalten bleibt. Abweichungenknnen verursacht werden z.B. durch Verschlei, Korrosion, Gewalteinwirkung,Vernderung der Umgebung, nderung der Nutzungsart.
Siehe auch Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 berMindestvorschriften fr Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung vonArbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie).
Bei der wiederkehrenden Prfung sind festgestellte Mngel entsprechend ihrersicherheitstechnischen Bedeutung in einem angemessenen Zeitraum beseitigen zulassen.
5.4.2 Folgende Krane sind gem 26 Abs. 2 der Unfallverhtungsvorschrift "Krane
(BGV D6) alle vier Jahre durch einen Sachverstndigen prfen zu lassen:1. Kraftbetriebene Turmdrehkrane,
2. Kraftbetriebene Fahrzeugkrane,
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3. Ortsvernderliche kraftbetriebene Derrickkrane,
4. LKW-Anbaukrane.
Bei kraftbetriebenen Turmdrehkranen verringert sich dieser Prfturnus nach dem 16.Betriebsjahr; die Sachverstndigenprfung ist im 18. Betriebsjahr und danach jhrlich
durchzufhren.5.4.3 Turmdrehkrane sind gem 26 Abs. 1 der Unfallverhtungsvorschrift "Krane (BGV
D6) darber hinaus nach jeder Aufstellung bzw. nach jeder Umrstung durch einenSachkundigen prfen zu lassen.
5.4.4 Die wiederkehrende Prfung dient der Feststellung, ob sich der Kran in einemarbeitssicheren Zustand befindet. Sie ist im Wesentlichen eine Sicht- undFunktionsprfung. Ist hierdurch eine ausreichende Beurteilung nicht mglich, sindweitere Prfungen vorzunehmen, z.B. zerstrungsfreie Prfungen von Material undvon Schweinhten. Falls erforderlich, muss eine Demontage von Kranteilen erfolgen,z.B. zur Beurteilung von
verdeckt aufliegenden Seilen,
Abnutzungen, Anrissen im Kranhakenschaft.
Bei Bedarf ist ein Sachverstndiger hinzuzuziehen.
5.4.5 Die wiederkehrende Prfung muss umfassen:
1. Prfung des Kranes anhand der Angaben im Prfbuch hinsichtlich der Identitt.
2. Prfung des Kranes unter Bercksichtigung seiner Dokumentation hinsichtlich derEinhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen derRichtlinie 98/37/EG, der Unfallverhtungsvorschriften und der Regeln der Technik.
3. Prfung des Kranes hinsichtlich seiner Betriebsweise entsprechend den Angabenim Prfbuch, z.B. Hubklassen, Beanspruchungsgruppen, Umgebungsbedingungen.
4. Prfung des Hubwerkes hinsichtlich des verbrauchten Anteiles der theoretischenNutzungsdauer.
Siehe Unfallverhtungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggerte (BGV D8).
5. Prfung des Zustandes von Bauteilen und Einrichtungen hinsichtlichBeschdigungen, Verschlei, Korrosion oder sonstiger Vernderungen anhand derHinweise in den Anhngen 1 bis 6, der Regeln der Technik und der Prfhinweisedes Herstellers in der Betriebsanleitung.
6. Prfung auf Vollstndigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und derBremsen.
Hierbei sind gegebenenfalls Prfhinweise der Hersteller mit zu bercksichtigen, z.B. beiberlastsicherungen, Bremsen.
7. Funktions- und Bremsproben mit Last, wobei die Prflast in der Nhe derhchstzulssigen Tragfhigkeit liegen muss.
8. Prfung auf Vollstndigkeit von Kennzeichnungen und Beschilderungen.
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5.5 Nachweis der Prfungen
5.5.1 Prfergebnis
Das Prfergebnis muss enthalten:
1. Art und Umfang der Prfung.2. Ausstehende Teilprfungen.
3. Festgestellte Mngel.
4. Beurteilung, ob der Inbetriebnahme bzw. dem Weiterbetrieb Bedenkenentgegenstehen.
5. Entscheidung, ob eine Nachprfung erforderlich ist.
5.5.2 Dokumentation der Prfungen
Die Prfergebnisse sind im Prfbuch fr den jeweiligen Kran zu dokumentieren. Es
muss enthalten:
1. Alle Angaben und Unterlagen zur Identitt und Betriebsweise des Kranes.
2. Die vom Prfer bescheinigten Ergebnisse der Vor-, Bau- und Abnahmeprfung, dieBescheinigung ber die Bauartprfung bzw. Konformittserklrungen.
3. Die vom Prfer bescheinigten Ergebnisse der Prfung der Kranbahn einschlielichder Krafteinleitungspunkte; Angaben ber die Kranbahn, z.B. Einstufung,Sttzweiten, Bemessungskriterien.
4. Die vom Prfer bescheinigten Ergebnisse der wiederkehrenden Prfungen.
Das "Prfbuch fr den Kran, Bestell-Nr. BGG 943, kann vom Carl Heymanns Verlag
KG, Luxemburger Strae 449, 50939 Kln, bezogen werden.
5.5.3 bersendung des Prfberichtes
Bei wiederkehrenden Prfungen an Turmdrehkranen ist unter Bercksichtigung des 27 Abs. 4 der Unfallverhtungsvorschrift "Krane (BGV D6) der fr den Auftraggeberzustndigen Berufsgenossenschaft der Prfbericht unverzglich zu bersenden.
5.6 Wiederholung der Prfung
Ist eine Prfung gem 25 Abs. 1 und 2 bzw. 26 Abs. 1 bis 4 der
Unfallverhtungsvorschrift "Krane (BGV D6) nicht ordnungsgem durchgefhrtworden, kann die Berufsgenossenschaft die Wiederholung der Prfung,gegebenenfalls durch einen anderen Sachverstndigen bzw. Sachkundigen,verlangen.
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Die Aufzhlung gilt sinngem fr mechanische, elektrische, hydraulische und pneumatischeSicherheitseinrichtungen, Antriebe und Steuerungen.
4 Tragmittel
Die Prfung der Seile und Ketten ist auf der gesamten Lnge erforderlich, auch bei denverdeckt liegenden Teilen.
4.1 Seile
ZustandBefestigung an der TrommelSeilendbefestigungAblegereife (siehe DIN 15020-2)"Hebezeuge, Grundstze fr Seil-triebe, berwachung im GebrauchSicherung gegen Herausspringendes Seiles
4.2 Rundstahlketten
Zustand,Ablegereife (siehe DIN 685)"Geprfte Rundstahlketten,Benutzung
4.3 Rollenketten
Zustand (z.B. Lngung), Abstand,Anrisse, Sicherung der Bolzenz.B. durch Nietkopf, Ring
4.4 Lasthaken
Zustand,Hakenbefestigung (beiKorrosionsgefhrdung ist eineDemontage erforderlich),
Sicherung der Hakenmutter,Ablegereife (siehe DIN 15 405-1"Lasthaken fr Hebezeuge,berwachung im Gebrauch vongeschmiedeten Lasthaken),Einrichtung zur Sicherung gegenunbeabsichtigtes Aushngen derLastaufnahme- und Anschlagmittel
4.5 Sonstige Tragmittel,z.B. fest eingebaute Greifer, Zangen,Traversen
Zustand,Ablegereife (siehe DIN 15429)"Hebezeuge, Lastaufnahmeein-
richtungen, berwachung imGebrauch
5 Kennzeichnung, Beschilderung
Schilder und Aushnge,Kennzeichnung von Gefahrstellen
Vollstndigkeit,Lesbarkeit
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Anhang 2Hinweise fr wiederkehrende Prfungen von gleislosenFahrzeugkranen gem 26 Abs. 1 oder 2 derUnfallverhtungsvorschrift "Krane" (BGV D6)
Diese Prfhinweise erheben keinen Anspruch auf Vollstndigkeit und sind auf den zuprfenden Kran abzustimmen
Firma ..................................... Prfer ....................... Datum ................................
Kranhersteller ........................ Krantyp .................... Fabriknummer ....................
Baujahr ............... Inventarnummer .............. Unterschrift ....................................
Lfd-Nr.
Prf-gruppe
Prfteil Vor-handen/voll-stndig
Zu-stand/War-tung
Funk-tion
In-stand-set-zung
Nach-prfungerfor-derlich
Bemerkungen
Kranprfbuch
Betriebs-/Montageanleitung
Krankontrollbuch bei ortsvernder-lichen Kranen, dieam Standort auf-und abgebautwerden
1 Kran-doku-ment
Fabrikschild
Belastungsangaben ggf. Tragfhig-keitstabellen
Aushang derBetriebsvorschriften
Ver- und Gebotszeichen
Sonstige Sicherheits-kennzeichnung
2 Aus-hnge/Kenn-zeich-nung
Achsen
Rder
Bereifung
Lagerung
Verteilergetriebe
Kardanwelle
Federung
Stodmpfer
Bremsen
3 Fahr-werk
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Lfd-Nr.
Prf-gruppe
Prfteil Vor-handen/voll-stndig
Zu-stand/War-tung
Funk-tion
In-stand-set-zung
Nach-prfungerfor-derlich
Bemerkungen
Hubnotendschalter I
Hubnotendschalter II
Senknotendschalter I
Senknotendschalter II
Auslegernotendschalter I
Auslegernotend-schalter II
WippspitzeAuslegerendschalter I
WippspitzeAuslegerendschalter II
Lastmomentbegrenzung
Lngenanzeige Ausladung,Auslegerlnge
Winkelanzeige Ausleger
WinkelanzeigeWippspitze
Winkelanzeige Drehwerk
Windmesser
NOT-AUS
21 Ober-
wagen/Sicher-heits-undSchalt-einrich-tungen
Tragkonstruktion
Auslegerlagerung
Auslegerverbolzung
Wippzylinder/Teleskopierzylinder
Rollen einschlielichAussetzbgel
Ausschubseile/ -Ketten
Rckziehseile/ -KettenAbspannstangen/ -Seile
Rckhaltezylinder
Rckfallsicherung
22 Ausleger
23 Sonder-aus-rstun-gen
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Prf-gruppe
Prfteil Vor-handen/voll-stndig
Zu-stand/War-tung
Funk-tion
In-stand-set-zung
Nach-prfungerfor-derlich
Bemerkungen
Fahrantrieb
DrehwerkantriebKranantrieb
5 Antriebe
Seiltrieb
Seile
Seiltrommeln
Seilrollen
Seilbremse
Aussetzbgel an Rollen
6 Seil-triebe
Hydropumpen
Hydromotoren
Zylinder
Ventile
Behlter
Speicher
Leitungen
Schluche
Filter (HD/Rcklauf)
Verschraubungen
7 Hydrau-lischeAusrs-tung
Kompressoren
Motoren
Zylinder
Ventile
Druckbehlter
Leitungen
Schluche
Filter
8 Pneu-mati-scheAus-rstung
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Lfd-Nr.
Prf-gruppe
Prfteil Vor-handen/voll-stndig
Zu-stand/War-tung
Funk-tion
In-stand-set-zung
Nach-prfungerfor-derlich
Bemerkungen
Trger
Verbindungen/Befestigungen
Puffer
Laufrder
Sicherung vonGefahrstellen
Bremseinrichtungen
Kupplung
Antrieb
Endschalter
Schienenrumer
Windsicherung
8 Kran-
brcke
Trger
Verbindungen/Befestigungen
Puffer
Laufrder
Sicherung vonGefahrstellen
Bremseinrichtungen
Kupplung
Antrieb
9 Katze
Endschalter
Verbindungen/Befestigungen
Sicherung vonGefahrstellen
Bremseinrichtungen
KupplungAntrieb
Endschalter
Seiltrommel
2 Sicherheitswindungen
Seile
Seilrollen
Ausgleichsrollen
Lasthaken
Hakensicherung
10 Hub-werke
Sicherung derLasthakenmutter
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Anhang 5Hinweise fr wiederkehrende Prfungen vonSchwenkarmkranen gem 26 Abs. 1 derUnfallverhtungsvorschrift "Krane" (BGV D6)
Diese Prfhinweise erheben keinen Anspruch auf Vollstndigkeit und sind auf den zuprfenden Kran abzustimmen
Firma ..................................... Prfer ....................... Datum .................................
Kranhersteller ........................ Krantyp .................... Fabriknummer .....................
Baujahr ............... Inventarnummer .............. Unterschrift .....................................
Lfd-Nr.
Prf-gruppe
Prfteil Vor-handen/voll-
stndig
Zu-stand/War-
tung
Funk-tion
In-stand-set-
zung
Nach-prfungerfor-
derlich
Bemerkungen
Kranprfbuch1 Kran-doku-ment
Aushang derBetriebsvorschriften
Fabrikschild
Belastungsangaben
Verbotszeichen
Sonstige Sicherheits-kennzeichnung
Bewegungsrichtungen
2 Aus-hnge/Kenn-zeich-nung
Sicherheitsabstandnach:
oben
unten
seitlich
3 Sicher-heitsab-stnde
Bodenbefestigung
Wandbefestigung
Schweinhte
Schraubensicherungen
Ausleger waagerecht
Sule lotrecht
4 Aufstel-lung
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Lfd-Nr.
Prf-gruppe
Prfteil Vor-handen/voll-stndig
Zu-stand/War-tung
Funk-tion
In-stand-set-zung
Nach-prfungerfor-derlich
Bemerkungen
DrehverbindungBefestigung
Drehverbindung Spiel
Drehwerk Befestigung
Drehendanschlge
Drehwerkbremse
Reibradantrieb
Sttz- undFhrungsrollen
Auflaufstellensicherung
Abhebesicherung
Auslegerabstrebungen
Katzendanschlge
Katzfahrbahn
Schweiverbindungen
5 Aus-leger/Aus-leger-dreh-werk
Laufrder
Seilrollen
Spurkrnze/
FhrungsrollenFahrwerkantrieb
Drehmomentgegenlager
Fahrbahnendschalter
Befestigung desWindwerkes
Rutschkupplung/Kupplung
BremsbelgeVerschleispiel
Bremsscheibe
Bremslfter
Federn
Bremsprobe
Seil- undKettenbefestigung
2 Sicherheitswindungen
Kettenantriebsrad
Seil/Kette
Kettenkasten
6 Lauf-katze/Hubwerk
ObereNotendhalteinrichtung
7/26/2019 BGG 905 (ZH 1-27) 04 Pruefung Von Kranen
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Lfd-Nr.
Prf-gruppe
Prfteil Vor-handen/voll-stndig
Zu-stand/War-tung
Funk-tion
In-stand-set-zung
Nach-prfungerfor-derlich
Bemerkungen
UntereNotendhalteinrichtung
Seiltrommellagerung
Trommelbordscheiben
Seilfhrungseinrichtung
6 Lauf-katze/Hubwerk
Netzanschlussschalter
Anschlussleitung
Schleifleitung
Schleifkrper
Schleppleitung
Trennschalter
Steuertafel
Kranschalter
Stellteile
Steuerleitung
Zugentlastung
7 Elektri-scheAus-rstung/Schalt-
undBetti-gungs-einrich-tungen
Befestigung mitSeil/Kette
SicherungLasthakenmutter
Haken
Hakensicherung
Hakenflasche
8 Last-haken
9 Prfung des Hubwerkes hinsichtlich des verbrauchten Anteiles der theoretischen
Nutzungsdauer:
erfllt = X nicht erfllt = - - nicht erforderlich = O
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Lfd-Nr.
Prf-gruppe
Prfteil Vor-handen/voll-stndig
Zu-stand/War-tung
Funk-tion
In-stand-set-zung
Nach-prfungerfor-derlich
Bemerkungen
Rissfreiheit
SpreizholmlagerungArretierung derSpreizholme
Laufrder
Spurkrnze
Fahrantriebe
Fahrwerksbremsen(Fahrversuch)
Abdeckung vonGefahrstellen
Radbruchsttzen
Schienenzangen
Schienenrumer
Absttzeinrichtungen
Transportsicherungentfernt
4 Unter-wagen
Drehverbindung Spiel
Drehverbindung
Befestigung
Betriebsanleitung
beachtenDrehverbindung(Drehversuch)
Drehwerkritzel
Befestigung Getriebe
Drehwerkbremse
Lsbarkeit derDrehwerkbremse
Lsbarkeit derRutschkupplung
Abdeckung von
Gefahrstellen
5 Dreh-werk
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Lfd-Nr.
Prf-gruppe
Prfteil Vor-handen/voll-stndig
Zu-stand/War-tung
Funk-tion
In-stand-set-zung
Nach-prfungerfor-derlich
Bemerkungen
Kupplungen
(nicht schaltbar)Getriebeschaltbarkeit
Getriebeverriegelung
Getriebeschalt-verriegelung
Lagerung derSeiltrommel
Befestigung desWindwerkes
BremsbelgeVerschleispiel
Bremsscheibe
Bremsgewicht
Bremslfter
Federn
Bremsprobe
Senkmglichkeit ohneEnergie
Seilbefestigung
2 Sicherheitswindungen
6 Hubwerk
Kupplungen(nicht schaltbar)
Getriebeschaltbarkeit
Getriebeverriegelung
Getriebeschalt-verriegelung
Lagerung derSeiltrommel
Befestigung desWindwerkes
BremsbelgeVerschleispiel
Bremsscheibe
Bremsgewicht
Bremslfter
Federn
Bremsprobe
Senkmglichkeit ohneEnergie
Seilbefestigung2 Sicherheitswindungen
7 Aus-leger-verstell-werk
7/26/2019 BGG 905 (ZH 1-27) 04 Pruefung Von Kranen
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Lfd-Nr.
Prf-gruppe
Prfteil Vor-handen/voll-stndig
Zu-stand/War-tung
Funk-tion
In-stand-set-zung
Nach-prfungerfor-derlich
Bemerkungen
Kupplungen(nicht schaltbar)
Getriebeschaltbarkeit
Getriebeverriegelungen
Getriebeschalt-verriegelungen
Lagerung derSeiltrommel
Befestigung desWindwerkes
BremsbelgeVerschleispiel
BremsscheibeBremsgewicht
Bremslfter
Federn
Bremsprobe
Senkmglichkeit ohneEnergie
Seilbefestigung
2 Sicherheitswindungen
8 Sonder-wind-werk
Laufrder
Seilrollen
Spurkrnze/Fhrungsrollen
Schaltlineal
Endschalter
Kupplungen
Lagerung derSeiltrommel
Seilbefestigungen
Endanschlge
2 Sicherheitswindungen
Rckholbarkeit vonWartungskrben
9 Katz-fahrwerk
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Lfd-Nr.
Prf-gruppe
Prfteil Vor-handen/voll-stndig
Zu-stand/War-tung
Funk-tion
In-stand-set-zung
Nach-prfungerfor-derlich
Bemerkungen
Ballastkasten
loser Ballast (Gewicht)
fester Ballast (Gewicht)
Sicherung gegenVerschieben
Sicherung gegenHerabfallen
Anschlagpunkte
10 Ballast
Rissfreiheit der
SchweinhteTurmeckstiele
Querstbe/Riegel/Diagonalen
Schraubverbindungen(Prfung im Betrieb)
Bolzenverbindungen(Prfung im Betrieb)
Stoverbindungen
11 Turm-
kon-struktion
Rissfreiheit derSchweinhte
Gurtstbe
Querstbe/Riegel/Diagonalen
Schraubverbindungen(Prfung im Betrieb)
Bolzenverbindungen(Prfung im Betrieb)
Stoverbindungen
12 Aus-leger-kon-struktion
Rissfreiheit derSchweinhte
Gurtstbe/Trger
Querstbe/Riegel/Diagonalen
Schraubverbindungen(Prfung im Betrieb)
Bolzenverbindungen
(Prfung im Betrieb)Stoverbindungen
13 Gegen-aus-leger-kon-struktion
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Lfd-Nr.
Prf-gruppe
Prfteil Vor-handen/voll-stndig
Zu-stand/War-tung
Funk-tion
In-stand-set-zung
Nach-prfungerfor-derlich
Bemerkungen
Leitern
RckenschutzSteigeschutz
Laufstege
Wartungs-/Montage-podeste, -bhnen
Absturzsicherungen
14 Auf-stiege,Lauf-stege,Bhnen
Wnde
Fenster
Boden
Einstieg
Tren
Sitzgelegenheit
Lftung
Heizung
Anschluss fr Heizung
Scheibenwischer
Absturzsicherungen
15 Fhrer-haus/
Steuer-stnde
Steuerhebel
Signalgeber
Ausladungsanzeige
AnzeigeWarneinrichtungen
16 Schalt-undBetti-gungs-einrich-tungen
FI-Schutzschaltung/
Erdung (mit Testgert)Anschlussleitung
Leitungstrommel
Kranschalter
Nullstellungszwang
Totmann beibeweglichem Steuerpult
Leitungen am Kran
Zugentlastung
Beleuchtung
17 Elektri-
scheAus-rstung(prfbardurchNicht-Elektro-fach-kraft)
7/26/2019 BGG 905 (ZH 1-27) 04 Pruefung Von Kranen
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7/26/2019 BGG 905 (ZH 1-27) 04 Pruefung Von Kranen
42/42
Lfd-Nr.
Prf-gruppe
Prfteil Vor-handen/voll-stndig
Funk-tion
In-stand-set-zung
BemerkungenZu-stand/War-tung
Nach-prfungerfor-derlich
21 Sonstige
Prf-gruppennachBedarf,z.B. lt.Be-triebsan-leitung
22 Prfung des Hubwerkes hinsichtlich des verbrauchten Anteiles der theoretischenNutzungsdauer:
erfllt = X nicht erfllt = - - nicht erforderlich = O
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