»Bleiberecht in Schleswig-Holstein« Tagung zur Verwaltungsumsetzung der IMK-Bleiberechtsregelung...

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»Bleiberecht in Schleswig-Holstein«

Tagung zur Verwaltungsumsetzung der IMK-Bleiberechtsregelung in S-H

Mittwoch 31. Januar, 10 bis 16°° UhrKath. Kirchengemeinde Nikolaus, Rathausstrasse 5, Kiel

Volker Maria Hügel – GGUA Münster

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Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung

Projekt

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„Wer lange hier lebt, muss bleiben

dürfen!“

• Materialien:Volker Maria Hügel

• GGUA-Flüchtlingshilfe

• Südstr. 46

• 48153 Münster

• 0251-14486 21

• vmh@ggua.de

• www.ggua-projekt.de

Europäische Union

Europäischer Flüchtlingsfonds

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Projekt

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TOP 8 Rückführungen in den Irak• Mit der Rückführung von irakischen Straftätern

könne begonnen werden unter der Beachtung der vom UNHCR eingeräumten Möglichkeiten.

• Auf dem Luftweg in den Nordirak – wenn erforderlich auch mit Begleitung durch die Bundespolizei

• Die IMK bittet den BMI, Gespräche mit der irakischen Seite zur Ausweitung der Abschiebungen zu führen.

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• Regelung vom 17.11.06 ist unzureichend und kleinlich• Umsetzung ist höchst unterschiedlich in den Bundesländern;

das gilt + wie -!• Ausreisepflicht (nur bei AE aus Kapitel 2, Abschnitt 5 AufenthG)

kann durch Verzicht (?) erzeugt werden, • Verhältnis zum AufenthG und HFK/Pet • 6/8 Jahre Systematik umgekehrt • LU-Sicherung / Ökonomisierung des Bleiberechtes• Höhe der LU-Sicherung an SGB II und mal an AsylbLG gelehnt• Gnadenfrist zur LU-Sicherung bis 30.09.07• Putziger Hinweis bei Alten und Kranken auf § 68 AufenthG• Ausschlussgründe zu rigide – Sippenhaft; 50 TS

Kritik

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• Es fehlt eine großzügige Umsetzung von Nr. II. 5 des IMK-Beschlusses – Erlass gibt nur den Wortlaut wieder, klärt aber nichts.

• Verzicht auch für abgebrochene(?) Studenten möglich?• Unterbrechungszeiten unflexibel• Familien ohne Trauschein?• LU-Sicherung ohne Wohngeldbezug – Verzicht reicht nicht • Kinderzuschlag?• Keine MUF-Regelung• Es fehlt: § 10 III AufenthG ist unschädlich• „Tätige Reue“ bis zum 17.11.06?• Passpflicht

Kritik

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Vorschläge• best practise einführen – in allen Bezugserlassen gibt es

Regelungen, die nicht durch den Wortlaut des Beschlusses abgedeckt sind. Daher: Kritikpunkte positiv regeln

• Bei einer AE ohne Perspektive und Verzicht, z.B. könnte einhergehen mit einer nachträglichen Befristung der AE durch die ABH – dann wäre man ausreisepflichtig

• Einfluss auf die erwartete gesetzliche Regelung nehmen. Insbesondere: Lockerungen LU-Sicherung und Ausschlussgründe.

• Eigene Regelung für MUF und volljährige Kinder• Verbesserungen in § 25 V AufenthG• Keine Widerrufsverfahren Irak/Afghanistan

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Die Regelungen des Beschlusses im Detail

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Der Bleiberechtsbeschluss der IMK vom 17. November 2006 - TOP 6

• Ausreisepflichtige ausländische Staatsange-hörige, die faktisch, wirtschaftlich und sozial im Bundesgebiet integriert sind, können gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG ein Bleiberecht erhalten.

• Wer keine AE erhält und nicht unter den Beschluss fällt, soll konsequent abgeschoben werden.

• Die IMK mahnt Verschärfungen des AsylbLG beim Gesetzgeber an

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Der Bleiberechtsbeschluss der IMK vom 17. November 2006 - TOP 6

• Umsetzung in den Ländern erfolgt durch eine Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG.

• Diese ist keine Rechtsnorm, sondern wie eine Verwaltungsvorschrift auszulegen und anzuwenden – somit kein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch.

• Ermessensentscheidung der ABH aber: Anspruch auf Gleichbehandlung

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Der erfasste Personenkreis• Ausreisepflichtige (zum Zeitpunkt der ABH-

Entscheidung) ausländische Staatsangehörige

• Keine Beschränkung auf Asylantragsteller oder Vertriebene

• Besitz einer Duldung nicht zwingend

• Berlin und Sa schließen AE aus, die NICHT nach dem 5. Abschnitt AufenthG erteilt wurde – ansonsten Grund der Einreise unerheblich

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Der geforderte Inlandsaufenthalt• Ununterbrochener Inlandsaufenthalt• Kurzfristige Auslandsreisen oder

vorübergehende Unterbrechungen sind unerheblich

• Nach einer Abschiebung beginnt die Frist erneut

• Keine Unterbrechung, wenn bei unbekanntem Aufenthalt Nachweis des Inlandsaufenthaltes geführt werden kann und dadurch kein Ausschlussgrund besteht

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Begünstigte Personengruppen (a)• Familie mit mindestens einem, am 17.11.06 (noch)

minderjährigen Kind, dass in den Kindergarten oder zur Schule geht

• Alternative: Zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung in den Kindergarten oder zur Schule geht

• Einreise von mindestens einem Elternteil vor dem 17.11.2000.

• Einbezogen auch später eingereiste o. hier geborene Kinder• Kinder ab 3. Lebensjahr, wenn fehlender Kindergarten

Besuch nicht wg. mangelnder Integration der Familie (Berlin ab 2 Jahre)

• Nur 1 Kind unter 3 Jahre nicht im KiGa 8 Jahre (S-H)

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Begünstigte Personengruppen (b)• Minderjährig eingereiste aber bereits volljährig gewor-

dene (unverheiratete) Kinder, die im Familienverband eingereist sind und deren Familie in Deutschland ist

• Unbegleitete Minderjährige sind vom Wortlaut des Beschlusses II 5 einbezogen, wenn sie bei der Einreise (auch kurz vor dem Stichtag!) minderjährig und am Stichtag volljährig und ledig waren. – sehr umstritten und in Ber, Bra, MV und RP mit Stichtag 17.11.00. Bay und Ba-Wü nur im Familienverbund und nur, wenn noch 1 minderj. Kind in der Familie

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Die Stichtage• 17. November 2006 Tag des IMK-Beschlusses

• 18. Mai 2007 Soll-Antragsfrist (Bra: 16.05.07)

• Einreise vor dem 18. November 2000: Personen mit mindestens einem minderjährigen Kind (R-P) in Kindergarten oder Schule. MUF (Berlin und R-P)

• Einreise vor dem 18. November 1998:Alle übrigen Personen.

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Die Stichtage• 30 September 2007:

Für alle: Nachweis der mündlichen Grundkennt-nisse der deutschen Sprache A2 GERR.

• Abschiebungsstopp bis 30.09.2007 für die, die noch keine Arbeit haben aber: auch keine Ausschlusskriterien erfüllen. Konkretes Arbeitsangebot führt zur AE

• 1. Oktober 2007: Letzter möglicher Tag der Antragstellung NRW u. Berlin (da der 30.09.07 ein Sonntag ist)

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Die Anforderungen• Ausreisepflichtig (Asylantragsteller müssen

Asylantrag zurückziehen; Verzicht auf AE z.B. bei Widerrufsfällen(?))

• Dauerhaftes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis – auch aus mehreren Verträgen bestehend (möglich auch ein Ausbildungsverhältnis)

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Die Anforderungen• LU der Familie muss am 17.11.2006 durch

eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert sein. (Kindergeld, (Wohngeld nur Berlin und NRW) und auf Beitragsleistungen beruhende Zahlungen sind unschädlich)

• Es besteht Passpflicht

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Die Anforderungen• Ausreichender Wohnraum 10/12 qm pro Person

(Kommunale Gemeinschaftsunterkunft ist ausreichend, wenn die Nutzungsgebühren bezahlt werden)

• Schulbesuch muss nachgewiesen werden / positive Schulprognose kann verlangt werden

• Einbezogen werden junge unverheiratete Erwachsene, die minderjährig eingereist sind und eine positive Integrationsprognose haben. Eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn alle Bedingungen erfüllt sind.

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Die Ausnahmen• LU Sicherung am 17.11.2006. Ausnahmen:

• Auszubildende in anerkannten Lehrberufen

• Familien, wenn nur vorübergehend auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen sind

• Alleinerziehende, die vorübergehend Sozialleistungen beziehen / § 10 I Nr. 3 SGB II

• Erwerbsunfähige und > 65 bei Sicherung des LU/ Verpflichtungserklärung (§ 68 AufenthG)

21GGUAFlüchtlingshilfe

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Die Ausschlussgründe• Täuschung der ABH über aufenthaltsrechtlich relevante

Umstände – Frage der Ursächlichkeit• Abschiebung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert –

Frage der Ursächlichkeit• Ausweisungsgründe nach den §§ 53, 54, 55 Abs. 2 Nr. 1-5 und

8 AufenthG vorliegen.• 50 TS (kumulativ) allgemein, 90 TS (kumulativ) Straftaten

gegen AufenthG (AuslG) oder AsylVfG• Bezüge zu Extremismus oder Terrorismus – unterhalb der

Ausweisungsgründe• Ein Familienmitglied wg. Straftaten ausgeschlossen – gilt für

alle. Ausnahme: Trennung Kinder/Eltern möglich § 37 I AufenthG

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Wer kann noch unter den IMK-Beschluss fallen?

• Wer am 17.11.2006 über keine Lebensunter-haltssicherung verfügt, kann noch bis zum 01. Oktober 2007 ein konkretes Arbeitsangebot (Vertrag) vorlegen und erhält dann eine AE

• Danach muss von der ABH die Zustimmung der AgfA gemäß § 9 I BeschVerfV eingeholt werden und die Zustimmung ist nachzutragen.

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Allgemein

• ABH können Integrationsgespräche führen und Integrationsvereinbarungen machen

• Wenn Antrag positiv entschieden durch ABH wird AE befristet für maximal 2 Jahre erteilt.

• Verlängerung erfolgt unter Beachtung von§ 8 Abs. 1 AufenthG.

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TOP 5 Einbürgerungen• Ausreichende mündliche und schriftliche Kenntnisse

der deutschen Sprache (B1 GERR) auch bei mit einzubürgernden Ehegatten zwingend

• Besondere Integrationsleistungen 6 Jahre• Wegfall der Vergünstigungen für unter 23-Jährige• Strafen maximal 90 TS• FDGO, Terror, Extremismus etc.• BAMF-Konzept für Einbürgerungskurse wird

angenommen

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit!Rückmeldungen sind willkommen!

Verantwortlich für Inhalt und Durchführung: Volker Maria Hügel

vmh@ggua.de

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