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Seminararbeit Seminar Migrationsrecht Juristische Fakultät Universität Basel
Das Visum als Voraussetzung zur Einreise in die Schweiz
Eingereicht bei: Prof. Dr. iur. Stephan Breitenmoser PD Dr. iur. Peter Uebersax Vorgelegt von: Simone Eugster Breitestrasse 82 b 4132 Muttenz simone‐sinaida.eugster@stud.unibas.ch Matrikel‐Nr.: 07‐050‐552 6. Semester Frühjahrssemester 2010
08 Herbst
II
Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis........................................................................................................................................ III Materialienverzeichnis................................................................................................................................... III Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................................................. VI I Einleitung ............................................................................................................................................................1 II Entwicklung der europäischen Visumspolitik...................................................................................2 III Visumspflicht..................................................................................................................................................3 1. Visumspflicht für kurzfristige Aufenthalte ....................................................................................3 1.1 Staatsangehörige von EU/EFTA‐Staaten ................................................................................4 1.2 Drittstaatsangehörige......................................................................................................................4 1.3 Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel eines Schengenstaats...............................6 1.4 Flugpassagiere im Transit .............................................................................................................7
2. Visumspflicht für längerfristige Aufenthalte ................................................................................8 IV Visum und Visumskategorien..................................................................................................................9 1. Die Rechtsnatur des Visums.................................................................................................................9 2. Visumskategorien.................................................................................................................................. 10 2.1 Schengenvisum................................................................................................................................ 10 2.2 Nationales Visum Visumskategorie D ................................................................................... 14
V Visumsverfahren.......................................................................................................................................... 16 1. Visumsgesuch und Zuständigkeit ................................................................................................... 17 1.1 Territoriale Zuständigkeit .......................................................................................................... 17 1.2 Modalitäten des Visumsgesuchs.............................................................................................. 17 1.3 Sachliche Zuständigkeit ............................................................................................................... 18
2. Visumserteilung...................................................................................................................................... 21 2.1 Voraussetzungen zur Visumserteilung................................................................................. 22 2.2 Visumsverweigerung.................................................................................................................... 28
3. Einreiseverweigerung trotz Visum ................................................................................................ 30 4. Visumsverlängerung............................................................................................................................. 32
VI Fazit.................................................................................................................................................................. 33
III
Literaturverzeichnis ACHERMANN, ALBERTO, Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländer‐ und Bürgerrechts, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2007/2008, S. 195‐225, Bern 2008 (zitiert: Achermann 07/08) ACHERMANN, ALBERTO, Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländer‐ und Bürgerrechts, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2008/2009, S. 203‐235, Bern 2009 (zitiert: Achermann 08/09) ACHERMANN, ALBERTO/VON RÜTT, BARBARA, Internationale Entwicklungen mit Bedeutung für die Schweiz, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2008/2009, S. 289‐312, Bern 2009 CARONI, MARTINA/MEYER, TOBIAS/OTT, LISA, Migrationsrecht, Bern 2009 EPINEY, ASTRID, Rechtliche Stellung von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2007/2008, S. 3‐58, Bern 2008 HÄFELIN, ULRICH/MÜLLER, GEORG/UHLMANN, FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006 HILDEBRANDT, ACHIM/NANZ, KLAUS‐PETER, Visumpraxis, Voraussetzungen, Zuständigkeiten und Verfahren der Visumserteilung in den Staaten des Schengener Abkommens, Starnberg, 1999 HOFMANN, RAINER/HOFFMANN, HOLGER (Hg.), Handkommentar zum Ausländerrecht, AufenthG/ FreizügG/ AsylVfG/ StAG, 1. Aufl., Baden‐Baden 2008 HUBER, BERTOLD/GÖBEL‐ZIMMERMANN, RALPH, Ausländer‐ und Asylrecht, 2. Aufl., München 2008 RENNER, GÜNTER, Kommentar zum Ausländerrecht, 8. Aufl., München 2005 SPESCHA, MARC/THÜR, HANSPETER/ZÜND, ANDREAS/BOLZLI, PETER, Kommentar zum Migrationsrecht, Zürich 2008 UEBERSAX, PETER, Einreise und Anwesenheit, in: UEBERSAX, PETER/RUDIN, BEAT/HUGI YAR, THOMAS/GEISER, THOMAS (Hrsg.), Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Von A(syl) bis Z(ivilrecht), S. 221‐309, 2. Aufl., Basel, Bern, Lausanne 2008 WINKELMANN, HOLGER, Kommentar zur Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), <http://www.migrationsrecht.net/cat_view/350‐abhandlungen‐und‐beitraege.html> (besucht am 23.4.2010)
Materialienverzeichnis Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen‐Besitzstands, SR 0.362.31 (zitiert: Schengen‐Assoziierungsabkommen, SAA)
IV
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, SR 0.142.112.681 (zitiert: Freizügigkeitsabkommen, FZA) Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, SR 0.632.31 (zitiert: EFTA‐Übereinkommen) Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa‐Informationssystem (VIS), ABl. L 218 vom 9.7.2008, S. 60ff, <http://www.ejpd.admin.ch/etc/medialib/data/pressemitteilung/2009/2009‐05‐29__schengener‐visa‐informationssystem.Par.0001.File.tmp/090529_bot‐de.pdf>, (besucht am 23.4.2010), (zitiert: Botschaft VIS) Bundesamt für Migration (BFM), Weisungen für die Visumserteilung (Weisung Visa). An die Schweizerischen Auslandsvertretungen vom 30.03.2010, <http://www.bfm.admin.ch/etc/medialib/data/migration/rechtsgrundlagen/weisungen_und_kreisschreiben/Weisungen_Visa.Par.0025.File.tmp/20100330‐weisungen‐visa‐d.pdf>, (besucht am 23.4.2010) Bundesamt für Migration (BFM), Kommentar zur Anpassung im Visumsbereich aufgrund der Inkraftsetzung des EG‐Visakodex, <http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1853/Bericht.pdf>, (besucht am 23.4.2010)(zitiert: Kommentar zur Anpassung des VEV) Bundesamt für Migration (BFM), Rundschreiben vom 5. Oktober 2006 an die zuständigen Fremdenpolizei‐ und Migrationsbehörden der Kantone, des Fürstentums Lichtenstein, sowie der Städte Bern, Biel, Lausanne und Thun, Nr. 210.1/221.0 zum Begriff der gesicherten Wiederausreise aus der Schweiz, <http://www.bfm.admin.ch/etc/medialib/data/migration/rechtsgrundlagen/weisungen_und_kreisschreiben/weitere_weisungen.Par.0017.File.dat/wiederausreise_d.pdf> (besucht am 24.4.2010) Notenaustausch vom 23. September 2009 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, <http://www.admin.ch/ch/d/as/2009/5281.pdf> (besucht am 25.4.2010) Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux‐Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengen‐Durchführungsübereinkommen, SDÜ), ABl. L 239 vom 22.09.2000, S.19ff Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 4. Januar 1960, SR 0.632.31 Übereinkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944, SR 0.748.0 (zitiert: ICAO‐Abkommen) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittausländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines
V
Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittausländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1ff (zitiert: Listen‐Verordnung) Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen Grenzkodex, SGK), ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1ff Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4ff Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.07.2008 über das Visa‐Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS‐Verordnung), ABl. L 218 vom 13.08.2008, S. 60ff Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1ff Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 1ff Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt, ABl. L 85 vom 31.3.2010, S. 1ff Vorschlag KOM(2009)90 für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Bezug auf Visa für längerfristige Aufenthalte und Ausschreibungen im Schengen Informationssystem vom 27.2.2009
VI
Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. C 115
vom 9.5. 2008, S. 47ff Art. Artikel Aufl. Auflage AuG BG vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (SR 132.20) BFM Bundesamt für Migration BG Bundesgesetz BGG BG vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110) bzw. beziehungsweise BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (SR 101) ec. ecetera EDA Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EFTA Europäische Freihandelsassoziation EG Europäische Gemeinschaft EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof f folgende ff fortfolgende FZA Freizügigkeitsabkommen GebV‐AuG Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Gebühren zum BG
über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.209) GKI Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen
Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufkonsularbeamten geleitet werden, ABl. C 313 vom 16.12.2002, S. 1ff
Hrsg. Herausgeber ICAO International Civil Aviation Organisation lit. litera i.V.m. in Verbindung mit NATO Nordatlantisches Verteidigungsbündnis Nr. Nummer RIPOL Automatisiertes Fahndungssystem Rz. Randziffer S. Seite s. siehe SAA Schengen‐Assoziierungsabkommen SDÜ Schengen‐Durchführungsübereinkommen SIS Schengen Information System sog. so genannt SR Systematische Sammlung des Bundesrechts (Systematische
Rechtssammlung) UN Vereinte Nationen USA Vereinigte Staaten von Amerika VEP Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung
des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren
VII
Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (SR 142.203)
VEV Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung (SR 142.204)
VGG BG vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsgesetz (SR 173.32)
Vgl. Vergleich VIS Visa‐Informationssystem VrG Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit VwVG BG vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR
172.021) VZAE Verordnung vom 24. Oktober 2007 Verordnung über Zulassung,
Aufenthalts und Erwerbstätigkeit (SR 142.201)
I Einleitung
Die Souveränität der Staaten beinhaltet unter anderem die Kompetenz, Einreise und Aufenthalt
von Ausländern in ihrem Hoheitsgebiet selbständig zu regeln.1 Das allgemeine Völkerrecht, wie
auch die vielen multilateralen Völkerrechtsinstrumente, gewähren ausländischen
Staatsangehörigen deshalb auch keinen grundsätzlichen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt
im Hoheitsgebiet eines Staates. Ein beliebtes Mittel, dessen sich die Staaten zur Regelung und
Kontrolle der Einreise von ausländischen Staatsangehörigen in ihr Hoheitsgebiet bedienen, ist
das Visum.2 So wird auch zur Einreise in die Schweiz von ausländischen Staatsangehörigen unter
Umständen ein Visum verlangt. Allerdings wurde die Visumspolitik in Europa im Rahmen des
Schengen Übereinkommens und dessen Übernahme durch die EU vereinheitlicht. Die Schweiz
hat sich durch das Schengen‐Assoziierungsabkommen dieser Vereinheitlichung angeschlossen,
so dass die Regelungskompetenz für die Schweiz betreffende Visa nicht mehr alleine bei der
Schweiz liegt.3
In dieser Arbeit soll das Visum in Bezug auf die Einreise in die Schweiz behandelt werden. Dabei
wird insbesondere auf die Neuregelung des Visumsverfahrens im Rahmen des Visakodex als
Weiterentwicklungen des Schengenbesitzstands eingegangen. Ergänzend wird auf die
Ausdehnung der Reiseerleichterung im Schengenraum auf Visa für längerfristige Aufenthalte
Bezug genommen. Daneben soll erläutert werden, welche Personen zur Einreise in die Schweiz
der Visumspflicht unterstehen und in wieweit diese Bestimmungen im Rahmen der
Schengenassoziierung noch in der Regelungskompetenz der Schweiz liegen, so dass eine
zusammenfassende Darstellung der geltenden, schweizerischen Rechtslage im Visumsbereich
entsteht. Nicht näher eingegangen wird auf das Visa‐Informationssystem (VIS) und die
Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von Visadaten. Ebenfalls nicht näher behandelt
wird die Zusammenarbeit der Visumsbehörden bei der Visumsausstellung.
Als Erstes soll die Entwicklung der Visumspolitik in Europa kurz dargestellt und die geltende
Rechtslage im Visumsbereich in ihren Grundzügen erläutert werden. Näher eingegangen wird
dann auf die Visumspflicht und die Beantwortung der Frage, welche Personen zur Einreise in die
Schweiz ein Visum benötigen. Um einen Überblick über die verschiedenen Visa und ihre
Geltungsbereiche zu erlangen, soll auf die einzelnen Visumskategorien eingegangen werden.
Abschliessend soll das Visumsverfahren im Hinblick auf das Inkrafttreten des Visakodex näher
dargestellt werden.
1 Vgl. CARONI/MEYER/OTT, Rz. 126. 2 Vgl. HILDEBRANDT/NANZ, S. 17. 3 Vgl. UEBERSAX, Rz. 7.30.
2
II Entwicklung der europäischen Visumspolitik
Das Schengen‐Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990, welches aufgrund des
Übereinkommens über den schrittweise Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
vom 14. Juni 1984 zwischen Deutschland, Frankreich und den Benelux‐Staaten, zur
vollständigen Abschaffung der Binnengrenzkontrollen abgeschlossen wurde, trat am 26 März
1995 in Kraft.4 Bis zum Jahre 1996 waren alle EU‐Staaten sowie Norwegen und Island mit
Ausnahme von Grossbritannien und Irland dem SDÜ beigetreten.5 Mit dem SDÜ ging auch eine
Vereinheitlichung der Visumspolitik der Mitgliedstaaten einher, allerdings beschränkt sich diese
Vereinheitlichung auf Visa für kurzfristige Aufenthalte, während längerfristige Aufenthalte in
der Regelungskompetenz der Vertragsstaaten verbleiben.6 Mit Unterzeichnung des Vertrags von
Amsterdam am 2. Oktober 1997 bezog die Europäische Union im Rahmen ihrer erweiterten
Zuständigkeit im Bereich Justiz und Inneres das SDÜ durch ein Protokoll in das Unionsrecht ein.
Basierend auf dem Art. 62 Ziffer 2 lit. b EGV‐Amsterdam erhielt die EG fortan die Befugnis, in
allen Bereichen der Visumspolitik Richtlinien und Verordnungen zu erlassen.7 Mit Inkrafttreten
des AEUV am 1. Dezember 2009 bestehen die neuen Rechtsgrundlagen für das Handeln der
Europäischen Union im Bereich der Visumspolitik nun in Art. 77 Abs. 2 lit. a und in Art. 79 Abs. 2
lit. a AEUV.
Am 26. Oktober 2004 unterzeichnete die Schweiz im Rahmen der Bilateralen II das Schengen‐
Assoziierungsabkommen und schloss sich somit der gemeinsamen Visumspolitik der
Vertragsstaaten an.8 Seit der Anpassung der Personenkontrollen an den schweizerischen
Flughäfen am 29. März 2009 ist das SAA zwischen der Schweiz und der EU und ihren
Mitgliedstaaten nun vollständig in Kraft.9
In Art. 8 und 9 SDÜ verpflichten sich die Vertragsstaaten zu einer fortschreitenden
Harmonisierung der im SDÜ geregelten Bereiche, namentlich auch der Visumspolitik.10 So hat
sich die Schweiz verpflichtet, die Weiterentwicklungen bezüglich des Schengen‐Besitzstands,
namentlich auch die dazu erlassenen EG‐Richtlinien und ‐Verordnungen grundsätzlich zu
übernehmen und, soweit erforderlich, in das schweizerische Recht umzusetzen.11 Mit der
Verordnung über einen Visakodex der Gemeinschaft, die am 25. Juni 2009 vom Rat
angenommen wurde, steht eine grundlegende Neuregelung im Visumsbereich bevor. Viele
4 Vgl. HILDEBRANDT/NANZ, S. 20. 5 Vgl. HILDEBRANDT/NANZ, S.20. 6 Vgl. HILDEBRANDT/NANZ, S. 37; UEBERSAX, Rz. 7.30. 7 Vgl. HILDEBRANDT/NANZ, S. 21f. 8 Vgl. HILDEBRANDT/NANZ, S.20. 9 Art. 15 SAA. 10 Vgl. HILDEBRANDT/NANZ, S. 36. 11 Art. 2 Abs. 3, Art. 7 SAA; vgl. CARONI/MEYER/OTT, Rz. 181.
3
visumspolitische Beschlüsse der EU und die auf dem SDÜ beruhende GKI werden durch den
Visakodex zu einem einzigen Erlass zusammengefasst. Darüber hinaus werden die das Visum
betreffenden Art 9‐17 SDÜ aufgehoben und die VIS‐Verordnung sowie der Schengen‐
Grenzkodex angepasst.12 Mit Inkrafttreten des Visakodex am 5. April 2010 wird der
Rechtsrahmen der europäischen Visumspolitik somit um einiges übersichtlicher.13
Für die Schweiz stellt der neue Visakodex eine Weiterentwicklung des Schengen‐Besitzstands
dar und ist somit verbindlich. Er wurde der Schweiz am 25. August 2009 notifiziert; daraufhin
beschloss der Bundesrat am 18. September 2009 seine Übernahme.14 Die Übernahme des
Visakodex erfordert die Anpassung des schweizerischen Visumsverfahrens. Auf
formellgesetzlicher Stufe müssen lediglich die Art. 6 und 98b AuG angepasst werden, was
allerdings bereits im Rahmen der Übernahme der VIS‐Verordnung geschehen ist.15 Auf
Verordnungsstufe bedarf es der Anpassung der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung (VEV) und der Verordnung über die Gebühren zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (GebV‐AuG). Die vorgenommenen
Änderungen wurden am 12 März 2010 publiziert und werden zusammen mit dem Visakodex am
5. April 2010 in Kraft treten.16
III Visumspflicht Mit der Vereinheitlichung der europäischen Visumspolitik im Rahmen von Schengen wurden
auch die Bestimmungen bezüglich der Visumspflicht für kurzfristige Aufenthalte in den
Schengen‐Vertragsstaaten vereinheitlicht. Zur Beantwortung der Frage, ob ein ausländischer
Staatsangehöriger zur Einreise in die Schweiz ein Visum benötigt, muss daher zwischen
kurzfristigen Aufenthalten, die dem Schengenrecht unterstehen und längerfristigen
Aufenthalten, die in der Regelungskompetenz der Schweiz verbleiben, unterschieden werden.17
Sowohl für kurzfristige, als auch für längerfristige Aufenthalte wird aber vom Grundsatz der
Visumspflicht für ausländische Staatsangehörige ausgegangen.18
1. Visumspflicht für kurzfristige Aufenthalte 12 Art. 56 Visakodex; vgl. ACHERMANN/RÜTT, S. 298. 13 Vgl. ACHERMANN/RÜTT, S. 298. 14 Erwägung Nr. 34 Visakodex; Notenaustausch vom 23. September 2009; vgl. ACHERMANN/RÜTT, S. 298. 15 Vgl. Botschaft VIS, S. 14, S. 19. 16 VEV (Stand 5. April 2010); GebV‐AuG (Stand 5. April 2010). 17 Vgl. UEBERSAX, Rz. 7.30; RENNER, S. 120. 18 Art. 4 Abs. 1, Abs. 3 VEV; vgl. CARONI/MEYER/OTT, Rz. 223.
4
Die Hoheitsgebiete der Schengen‐Vertragsstaaten bilden einen Raum ohne Personenkontrollen
an den Binnengrenzen, den sog. Schengenraum.19
Die Bestimmungen bezüglich der Visumspflicht für Staatsangehörige von Schengenstaaten zur
Einreise in die Schweiz ergeben sich nicht aus dem Schengenrecht, sondern aus dem
Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU und ihren Mitgliedstaaten vom 21. Juni 1999
(FZA), mit dem die Personenfreizügigkeit innerhalb der EU in ihren grössten Teilen auf die
Schweiz ausgedehnt wurde, sowie aus dem EFTA‐Übereinkommen.
1.1 Staatsangehörige von EU/EFTA‐Staaten
Staatsangehörige von EU/EFTA‐Staaten benötigen aufgrund dieser Abkommen, unabhängig des
Zwecks ihres Aufenthalts, zur Einreise in die Schweiz kein Visum.20 Familienangehörige von
EU/EFTA‐Staatsangehörigen, die selbst Drittstaatsangehörige sind, haben aus dem FZA und dem
EFTA‐Übereinkommen zwar unter Umständen ein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz,
unterstehen bei der Einreise jedoch trotzdem der Visumspflicht ebenso wie
Drittstaatsangehörige, die von einem in einem EU/EFTA‐Staat niedergelassenen Unternehmen
als Dienstleistungserbringer in die Schweiz entsandt werden.21
1.2 Drittstaatsangehörige
Für kurzfristige Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen innerhalb dieses Schengenraumes
wurde ein einheitliches Visum eingeführt, das für das Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten gültig
ist, das sog. Schengenvisum.22 Unter kurzfristigem Aufenthalt versteht man dabei Aufenthalte,
welche die Dauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der ersten
Einreise nicht überschreiten, wobei die drei Monate‐Frist einheitlich für den gesamten
Schengenraum gilt.23 Das Schengen‐Visum berechtigt den Inhaber, in den Schengenraum
einzureisen und sich innerhalb des Schengenraums frei zu bewegen und aufzuhalten.24
Es sind jedoch nicht alle Drittstaatsangehörigen der Visumspflicht unterstellt. Im Rahmen der
Vereinheitlichung besteht eine gemeinsame Liste der Schengen‐Vertragsstaaten, die diejenigen
Drittstaaten aufführt, deren Staatsangehörige zur Einreise in den Schengenraum ein Visum
benötigen (Negativliste) und entsprechend eine gemeinsame Liste derjenigen Drittstaaten,
19 Vgl. Weisung Visa, 133; CARONI/MEYER/OTT, Rz. 180. 20 Art. 3 FZA; Art. 1 Anhang I FZA; Art. 1 Anhang K Anlage I EFTA‐Übereinkommen. 21 Art. 7 VEP. 22 Art. 1 Abs. 1 Visakodex; altrechtlich Art. 10 SDÜ. 23 Vgl. UEBERSAX, Rz. 7.31. 24 Art. 19 Abs. 1 SDÜ.
5
deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind (Positivliste).25 Am 30. November
2009 hat der Rat der Europäischen Union beschlossen im Rahmen einer Änderung der Listen‐
Verordnung die Positivliste um die drei Staaten Serbien, Montenegro und Mazedonien zu
ergänzen und die entsprechenden Verweise auf der Negativliste zu streichen. Seit dem 1. Januar
2010 benötigen Staatsangehörige dieser Staaten zur Einreise für kurzfristige Aufenthalte im
Schengenraum nun kein Visum mehr, sofern sie im Besitz eines biometrischen Reisepasses
sind.26 Die Visumspflicht für Drittstaatsangehörige zur Einreise in den Schengenraum, für
Aufenthalte von maximal drei Monaten Dauer, ist also im Rahmen der Listen‐Verordnung für
alle Schengen‐Vertragsstaaten einheitlich geregelt.27
a) Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit
Art. 4 Abs. 3 der Listen‐Verordnung ermächtigt die Mitgliedstaaten, Visumspflichten für
Drittstaatsangehörige der Drittstaaten aus der Positivliste vorzusehen, sofern der geplante
Aufenthalt der Erwerbstätigkeit dient. Von dieser Bestimmung hat die Schweiz Gebrauch
gemacht und verlangt in Art. 4 Abs. 2 VEV von allen Drittstaatsangehörigen, die zum Zweck der
Erwerbstätigkeit von mehr als acht Tagen pro Kalenderjahr in die Schweiz einreisen, ein Visum.
Für die Einreise zum Zweck der Erwerbstätigkeit von weniger als acht Tagen pro Kalenderjahr
sind bestimmte Drittstaatsangehörige von der Visumspflicht befreit. Für die Einreise zur
Erwerbstätigkeit in bestimmten Gewerben besteht für Drittstaatsangehörige allerdings immer
eine Visumspflicht.28
b) Weitere Ausnahmen
Die Regelungskompetenz bezüglich der Visumspflicht für Inhaber von amtlichen Pässen, zivilem
Flug‐ und Schiffspersonal sowie Helfer bei Katastrophen‐ und Unglücksfällen und Inhaber von
Passierscheinen von internationalen Organisationen verbleiben bei den Mitgliedstaaten.29 Die
Schweiz befreit namentlich die Inhaber von amtlichen Pässen der Staaten von der Visumspflicht,
mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen. Von der
Visumspflicht für die Einreise in die Schweiz befreit werden auch das Flugbesatzungspersonal
und Inhaber von Laissez‐Passer der UN30 sowie Inhaber von Laissez‐Passer der EU oder einer
25 Anhang I, II Listen‐Verordnung. 26 Verordnung (EG) Nr. 1244/2009; vgl. ACHERMANN 08/09, S. 207. 27 Vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV. 28 Art. 5 Abs. 2 VEV; vgl. HILDEBRANDT/NANZ, S. 35; HOFMANN/HOFFMANN, S. 128f. 29 Art. 4 Abs. 1 Listen‐Verordnung. 30 Art. 5 Abs. 1 lit. b, c, d VEV.
6
Identitätskarte der NATO.31 Als Schiffspersonal von der Visumspflicht zur Einreise in die
Schweiz befreit sind zudem die Rheinschiffer und ihre Familienangehörigen.32
Art. 4 Abs. 2 lit. a Listen‐Verordnung ermächtigt die Mitgliedstaaten zusätzlich, eine Liste für
Reisende von Schulreisen in den Schengenraum auszustellen, die die Mitglieder dieser
Schülergruppe von der Visumspflicht befreit, sofern sie ihren Wohnsitz in einem in der
Positivliste aufgeführten Drittstaat haben. Auch Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose
können durch die Schengenstaaten von der Visumspflicht befreit werden, sofern ihr Wohnsitz in
einem in der Positivliste aufgeführten Drittstaat liegt.33
1.3 Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel eines Schengenstaats
Des Weiteren sind diejenigen Drittstaatsangehörigen, die über einen, durch einen Schengen‐
Vertragsstaat ausgestellten, Aufenthaltstitel verfügen, von der Visumspflicht für einen maximal
drei Monate dauernden Aufenthalt in einem anderen Schengen‐Vertragsstaat befreit, auch wenn
ihr Herkunftsstaat in der Negativliste der Listen‐Verordnung aufgeführt ist. Allerdings gilt dies
nur, sofern die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e SGK erfüllt sind.34 Das
selbe gilt für Drittstaatsangehörige, denen ein vorläufiger Aufenthaltstitel oder ein
Reisedokument durch einen Schengenstaat ausgestellt wurde.35 Wichtig ist dabei, dass der
Aufenthaltstitel, bzw. der vorläufige Aufenthaltstitel, oder das Reisedokument stets mit sich zu
führen ist, denn es ersetzt in diesen Fällen so zu sagen das Visum.36 Das FZA findet keine direkte
Anwendung auf Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel der EU/EFTA‐Staaten, deshalb
gilt auch für sie der Grundsatz der Visumspflicht für Aufenthalte zum Zweck der
Erwerbstätigkeit von mehr als acht Tagen pro Kalenderjahr.37 Jeder Schengenstaat übermittelt
dem Exekutivausschuss eine Liste der Dokumente, die er als Aufenthaltstitel, vorläufige
Aufenthaltstitel oder Reisedokumente an Drittstaatsangehörige ausstellt.38 Eine
Zusammenstellung der Aufenthaltstitel, welche die visumsfreie Einreise in die Schweiz
ermöglichen ist in Anhang I Liste 3a der Weisung Visa enthalten. Flüchtlinge, die ihren Wohnsitz
in einem Schengenstaat, in Grossbritannien, Irland oder Rumänien haben und einen von diesem
Staat ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge besitzen, sind für bewilligungsfreie Aufenthalte
in der Schweiz von der Visumspflicht befreit;39 ebenso wie Staatenlose, die ihren Wohnsitz in
einem Schengenstaat haben und über einen von diesem Staat ausgestellten Reiseausweis für
31 Vgl. Weisung Visa, Anhang I Liste 2, 2.11, 2.12; Art. 4 Abs. 2 lit. c Listen‐Verordnung. 32 Vgl. Weisung Visa, Anhang I Liste 2, 2.13. 33 Art. 4 Abs. 2 lit. b Listen‐Verordnung. 34 Art. 21 Abs. 1 SDÜ; vgl. UEBERSAX, Rz. 7.32. 35 Art. 21 Abs. 2 SDÜ. 36 Vgl. HILDEBRANDT/NANZ, S. 44. 37 Art. 4 Abs. 2 VEV. 38 Art. 21 Abs. 3 SDÜ. 39 Vgl. Weisung Visa, Anhang I Liste 2, 2.4.
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Staatenlose verfügen.40 Und auch von Estland oder Lettland ausgestellte Fremdenpässe
berechtigen deren Inhaber zur visumsfreien Einreise für kurzfristige Aufenthalte in der
Schweiz.41
1.4 Flugpassagiere im Transit
Die Visumspflicht für Flugpassagiere im Transit richtet sich nicht nach der Listen‐Verordnung.42
Flugpassagiere, deren Zielflughafen im Ausland liegt und die auf dem betreffenden Flughafen
lediglich von einem Flugzeug auf ein anderes umsteigen, um anschliessend weiterzufliegen, sind
Flugpassagiere im Transit. Sie gelangen in die Transitzone des Flughafens, reisen jedoch nicht in
den Transitstaat ein.43 Dabei ist zu beachten, dass Flugpassagiere, deren Zielflughafen innerhalb
des Schengenraums liegt, bereits beim Umsteigen auf einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines
Schengenstaats in den Schengenraum einreisen und gegebenenfalls ein Einreisevisum
benötigen.44
Aufgrund des ICAO‐Abkommens sind Flugpassagiere im Transit grundsätzlich von der
Visumspflicht im Transitstaat befreit.45 Allerdings müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein;
die Flugpassagiere benötigen ein gültiges Reisedokument, dürfen den Transitraum nicht
verlassen und müssen innerhalb von 48 Stunden weiterfliegen. Ausserdem benötigen sie die für
die Einreise im Zielstaat nötigen Reisedokumente und ein Visum sowie ein Flugticket für die
Reise bis zum Bestimmungsort, wobei der Weiterflug vor der Anreise gebucht worden sein
muss.46 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist unter Umständen ein Einreisevisum nötig.
Grundsätzlich bezieht sich die Befreiung von der Visumspflicht für den Flughafentransit also
auch auf Drittstaatsangehörige, die zur Einreise in den Schengenraum der Visumspflicht
unterstellt wären. Zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung wurde jedoch abweichend von
diesem Grundsatz eine gemeinsame Liste der Schengen‐Vertragsstaaten erstellt, die diejenigen
Drittstaaten bestimmt, deren Staatsangehörige zur Benützung der Flughafentransitzone eines
Schengenstaats ein Flughafentransitvisum benötigen.47 Den Schengen‐Vertragstaaten wird
zudem die Befugnis eingeräumt, ein Flughafentransitvisum auch für Drittstaatsangehörige, die
nicht auf dieser Liste aufgeführt sind, zu verlangen, sofern es sich um dringliche Fälle eines
Massenzustroms von rechtswidrigen Einwandern aus diesem Drittstaat handelt. Derartige
40 Vgl. Weisung Visa, Anhang I Liste 2, 2.5. 41 Vgl. Weisung Visa, Anhang I Liste 2, 2.6. 42 Art. 2 Listen‐Verordnung. 43 Vgl. HILDEBRANDT/NANZ, S. 35. 44 Vgl. Weisung Visa, 135.11. 45 ICAO‐Abkommen, Anhang 9; s. Art.1 Abs. 3 Visakodex. 46 Art. 6 Abs. 1 VEV. 47 Art. 1 Abs. 3, Art. 3, Anhang IV Visakodex; Art. 6 Abs. 2 VEV.
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Entscheidungen müssen allerdings der Kommission mitgeteilt werden.48 Die Schweiz sieht zur
Zeit eine Flughafentransitvisumspflicht zusätzlich auch für die Staatsangehörigen der Staaten
Angola, Guinea, Indien, Kamerun, Libanon, Sierra Leone und der Türkei vor.49 Sie behält die
Flughafentransitvisumspflicht für diese Staaten voraussichtlich auch nach dem Inkrafttreten des
Visakodex am 5. April 2010 bei und wird dies entsprechend der Kommission mitteilen müssen.
Innerhalb der flughafentransitvisumspflichtigen Drittstaatsangehörigen werden jedoch
wiederum einige Personengruppen von der Erforderlichkeit eines Flughafentransitvisums
befreit.50 Namentlich Inhaber eines Aufenthaltstitels oder eines Visums eines EU/EFTA‐Staats,
und Personen, die über einen in Anhang V Visakodex aufgelisteten Aufenthaltstitel von Andorra,
Japan, Kanada, Monaco, San Marino, oder den USA verfügen, werden von der
Flughafentransitvisumspflicht befreit; ebenso wie Inhaber eines Visums für Japan, Kanada oder
die USA und Personen, die nach Inanspruchnahme eines solchen Visums die Rückreise
antreten.51 Des Weiteren sind Familienangehörige von Unionsbürgern von der
Flughafentransitvisumspflicht befreit, sowie Inhaber eines offiziellen Passes und
Flugbesatzungsmitglieder aus Mitgliedstaaten des Übereinkommens über die internationale
Zivilluftfahrt.52
2. Visumspflicht für längerfristige Aufenthalte
Ausländische Staatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz für Aufenthalte von mehr
als drei Monaten Dauer pro Sechsmonatezeitraum grundsätzlich ein Visum.53 Von dieser
Visumspflicht befreit werden Staatsangehörige von Staaten, mit denen die Schweiz
entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen geschlossen hat.54
Bilaterale Visabefreiungsabkommen der Schweiz mit Drittstaaten sind aufgrund der
Vereinheitlichung des Visumsrechts für kurzfristige Aufenthalte im Rahmen von Schengen nur
noch im Bereich der längerfristigen Aufenthalte möglich. Zur Zeit benötigen Staatsangehörige
der Drittstaaten Brunei, Japan, Malaysia, Neuseeland und Singapur aufgrund solcher bilateraler
Verträge weder für kurzfristige noch für langfristige Aufenthalte in der Schweiz ein Visum.55
48 Art. 3 Abs.2 Visakodex; Art. 6 Abs. 2bis VEV; vgl. WINKELMANN, S. 10. 49 Vgl. Weisung Visa, Anhang I Liste 2, 2.1. 50 Art. 3 Abs. 5 Visakodex; Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 3 VEV. 51 Art. 3 Abs. 5 lit. a, b, c Visakodex; Art. 6 Abs. 3 lit. a, b, c VEV; vgl. Weisung Visa, Anhang I Liste 2, 2.1 b; WINKELMANN,
S. 10. 52 Art. 3 Abs. 5 lit. d, e, f Visakodex; Art. 6 Abs. 3 lit. d, e, f VEV; vgl. Weisung Visa, Anhang I Liste 2, 2.1 b. 53 Art. 4 Abs. 3 VEV. 54 Art. 5 Abs. 3 lit. a VEV. 55 Vgl. Weisung Visa, 112.211, 211.3, Anhang I Liste 1.
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Wobei sich die Befreiung von der Visumspflicht für kurzfristige Aufenthalte bereits aus dem
Schengenrecht ergibt.56
Aufgrund multilateraler Verträge von der Visumspflicht für längerfristige Aufenthalte in der
Schweiz befreit, sind Staatsangehörige der EU/EFTA‐Staaten. Die Befreiung von der
Visumspflicht gilt unabhängig vom Zweck ihres Aufenthalts.57 Von der Visumspflicht für
längerfristige Aufenthalte befreit sind ausserdem alle Drittstaatsangehörigen, die über eine
gültige Aufenthaltsbewilligung der Schweiz verfügen.58
IV Visum und Visumskategorien
1. Die Rechtsnatur des Visums Eine Bestimmung im allgemeinen Völkerrecht, die ein Recht auf Einreise gewähren würde, gibt
es nicht. Die meisten Staaten bedienen sich zur Regelung der Einreise von ausländischen
Staatsangehörigen in ihr Hoheitsgebiet deshalb des Instruments des Visums.59 Es soll einzelnen
Personen die Einreise ins Hoheitsgebiet eines Staates ermöglichen, nachdem sie einer
eingehenden Prüfung bezüglich der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen des betreffenden
Staates unterzogen wurden. Gleichzeitig ist der Besitz des Visums selbst eine
Einreisevoraussetzung, sofern eine Visumspflicht besteht.60 Das Visum ist aber keine
Einreisebewilligung, sondern lediglich eine Bestätigung, dass zum Zeitpunkt der
Visumsausstellung sämtliche Einreisevoraussetzungen durch den Visumsinhaber erfüllt
wurden.61 Die Einreisevoraussetzungen müssen während des gesamten Aufenthalts erfüllt
sein.62 Ein Ausländer, der gemäss Art. 24 VEV rechtmässig mit einem Visum in die Schweiz
eingereist ist und die Einreisevoraussetzungen während seines Aufenthalts nicht mehr erfüllt,
hält sich unberechtigterweise in der Schweiz auf und ist verpflichtet unvorzüglich auszureisen.63
Das Visum ist ein Sichtvermerk, der grundsätzlich im Reisedokument angebracht wird.64 Es legt
die territoriale Gültigkeit, die Anzahl an gewährten Einreisen, die Gültigkeitsdauer sowie die
Aufenthaltsdauer fest.65 Die Gültigkeitsdauer gibt an, innerhalb welches Zeitraums der
56 Anhang II Listen‐Verordnung. 57 Art. 3 FZA; Art. 1 Anhang I FZA; Art. 1 Anhang K Anlage 1 EFTA‐Übereinkommen. 58 Art. 5 Abs. 3 lit. b VEV. 59 Vgl. CARONI/MEYER/OTT, Rz 127; HILDEBRANDT/NANZ, S. 17. 60 Art. 5 SGK; Art. 5 AuG. 61 Vgl. Weisung Visa, 135; CARONI/MEYER/OTT, Rz. 230; HILDEBRANDT/NANZ, S. 34; SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI, S. 38;
UEBERSAX, Rz. 7.33. 62 Art. 9 Abs. 2 VZAE; anders vgl. RENNER, S. 126. 63 Art. 23 Abs. 1 SDÜ. 64 Vgl. UEBERSAX, Rz. 7.33. 65 Vgl. Weisung Visa, 251; UEBERSAX, Rz. 7.33.
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Aufenthalt vorgenommen werden muss. Sie wird unter der Berücksichtigung der jeweiligen
Situation des Antragstellers und der Gültigkeitsdauer seiner Reisedokumente bestimmt.66 Von
der Gültigkeitsdauer zu unterscheiden ist die Aufenthaltsdauer, sie gibt an, wie lange sich der
Visumsinhaber mit dem betreffenden Visum im Gebiet, für welches das Visum gültig ist,
aufhalten darf.67 Bestimmt wird sie nach den gleichen Kriterien wie die Gültigkeitsdauer des
Visums.
2. Visumskategorien Abhängig davon, zu welchem Zweck eine visumspflichtige Person in die Schweiz einzureisen
beabsichtigt, muss ein Visum einer bestimmten Visumskategorie erteilt werden. Denn
grundsätzlich sind die visumspflichtigen Personen an den angegebenen Zweck ihres Aufenthalts
gebunden.68 Unterschieden werden folgende Kategorien:
2.1 Schengenvisum Schengenvisa sind für das gesamte Gebiet der Schengen‐Vertragsstaaten gültige, einheitliche
Visa, die zur Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen‐Vertragsstaaten oder für
Aufenthalte im Schengenraum von maximal drei Monaten je Sechsmonatezeitraum ab der ersten
Einreise ausgestellt werden.69 Schengenvisa werden als einheitliche Visumsmarke ausgestellt
und im Reisedokument des Visumsinhabers angebracht.70 Wird ein Reisedokument von
Ausstellerstaat zwar nicht anerkannt, das Schengenvisum aber dennoch ausgestellt, so wird die
Visumsmarke nicht im Reisedokument, sondern auf einem dafür vorgesehenen, einheitlichen
Formblatt angebracht.71
Das Schengen‐Visum kann zu einer oder mehreren Einreisen bzw. Durchreisen berechtigen,
wobei ein Mehrfachvisum die Ausnahme bleiben muss.72 Ein Mehrfachvisum wird daher nur
erteilt, wenn der Antragsteller gezwungen ist häufig oder regelmässig in oder durch den
Schengenraum zu reisen und Gewähr für seine Integrität und Zuverlässigkeit hinsichtlich der
vorschriftsmässigen Verwendung des Visums bietet.73 Die Höchstaufenthaltsdauer zu der ein
Schengen‐Visums berechtigen kann, beträgt 90 Tage pro Sechsmonatezeitraum ab der ersten 66 Art. 17 Abs. 1 VEV; vgl. Weisung Visa, 251.3; RENNER, S. 20. 67 Anhang VII Nr. 4 Visakodex. 68 Art. 16 VEV. 69 Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Ziffer 2. Visakodex; vgl. GÖBEL/ZIMMERMANN, Rz. 105. 70 Verordnung (EG) Nr. 1683/95; Art.13 Abs. 2 VEV; Art. 27, Art. 29 Abs. 1, Anhang VII Visakodex; vgl.
HILDEBRANDT/NANZ, S.30. 71 Verordnung (EG) Nr. 333/2002; Art.13 Abs. 3 VEV; Art. 29 Abs. 2, Abs. 5 Visakodex; vgl. Weisung Visa, 135.22 a. 72 Art. 24 Abs. 1 Visakodex; vgl. Weisung Visa, 251.2; HUBER/GÖBEL‐ZIMMERMANN, Rz. 109. 73 Art. 24 Abs.2, Art. 26 Abs. 4 Visakodex.
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Einreise.74 Berechtigt das Visum zu mehreren Einreisen, so darf die Gesamtdauer der, während
eines Sechsmonatezeitraums, gemachten Aufenthalte, 90 Tage ebenfalls nicht überschreiten.75
Die Aufenthalte dürfen zwar so genutzt werden, dass sich ein Aufenthalt gegen Ende eines
Sechsmonatezeitraums und ein Aufenthalt zu Beginn eines neuen Sechsmonatezeitraums
treffen; allerdings ist dann eine Ausreise aus dem Schengenraum, und eine anschliessende
Wiedereinreise mit einem neuen Einreisestempel nötig.76 Grundsätzlich beinhaltet die
Gültigkeitsdauer eines Schengenvisums eine Kulanzfrist von 15 Tagen, die von den
Schengenstaaten aber nicht zwingend gewährt werden muss.77 Die maximale Gültigkeitsdauer
eines Schengen‐Visums beträgt fünf Jahre.78 Bei erstmaliger Visumserteilung darf die
Gültigkeitsdauer jedoch maximal sechs Monate betragen.79 Die Aufenthaltsdauer wird an die
Gültigkeitsdauer geknüpft, das bedeutet, dass das Visum nicht mehr zum Aufenthalt berechtigt,
wenn die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, auch dann nicht, wenn die Aufenthaltsdauer noch
nicht ausgeschöpft wurde.80 Wurden die gestatteten Einreisen bei einem Mehrfachvisum bereits
ausgeschöpft, wird das Visum ungültig, auch wenn die Gesamtaufenthaltsdauer nicht
ausgeschöpft wurde.81
Mit Inkrafttreten des Visakodex wird künftig nur noch zwischen den Kategorien A und C
unterschieden. Die Kategorie B (Durchreisevisum) wurde aufgehoben und fällt neu unter die
Kategorie C. Ebenso wurde die Kategorie C+D abgeschafft, sowie das Sammelvisum.82
a) Flughafentransitvisum Visumskategorie A Das Flughafentransitvisum berechtigt eine transitvisumspflichtige Person, deren Reiseziel
ausserhalb des Schengenraums liegt, zur Durchreise durch die internationale Transitzone der
Flughäfen im Hoheitsgebiet der Schengen‐Vertragsstaaten.83 Ein Visum dieser Kategorie
berechtigt nicht zur Einreise in den Schengenraum.84 Strittig war deshalb, auf welche
Rechtsgrundlage Massnahmen bezüglich des Flughafentransits zu stützen sind. In einem Urteil
vom 12. Mai 199885 entschied der EuGH, dass Massnahmen betreffend des Transits auf
Flughäfen nicht auf die damalige Rechtsgrundlage des Art 100c EGV gestützt werden können, da
74 Art. 17 Abs. 3 VEV; Anhang VII Nr. 4 Visakodex. 75 Vgl. Weisung Visa, 251.422 a; RENNER, S. 122. 76 Vgl. Weisung Visa, 251.422 b; Urteil des EuGH C‐241/05. 77 Art. 24 Abs. 1, Art. 26 Abs.2 Visakodex. 78 Art. 24 Abs. 1 Visakodex; Art. 17 Abs. 2 VEV; vgl. Weisung Visa, 251.32. 79 Art. 17 Abs. 2 VEV. 80 Vgl. UEBERSAX, Rz. 7.34. 81 Anhang VII Nr. 3 Visakodex. 82 Anhang VII Nr. 7 Visakodex; Art. 13 Abs. 1 VEV; vgl. Weisung Visa, 135ff; WINKELMANN, S. 7ff, S. 12. 83 Art. 26 Abs. 1 Visakodex; vgl. Weisung Visa, 135.11. 84 Art. 26 Abs. 5 Visakodex; vgl. HILDEBRANDT/NANZ, S. 34f; HOFMANN/HOFFMANN, S. 127; RENNER, S. 122. 85 Urteil des EuGH C‐170/96.
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dieser nur Massnahmen hinsichtlich des Überschreitens der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten
vorsah, und es bei einem Flughafentransit im ausländerrechtlichen Sinn nicht zu einem
Grenzübertritt kommt. Der Visakodex, der auch die Regelung von Flughafentransitvisa
beinhaltet, wurde deshalb nicht nur auf den Art. 62 Ziffer 2 lit. b EGV gestützt, sondern auch auf
den Art. 62 Ziffer 2 lit. a EGV, der die Zuständigkeit des Rates für Massnahmen über die
Durchführung von Personenkontrollen an der Aussengrenze vorsieht.86 Ob diese Abstützung
Massnahmen über den Flughafentransit rechtfertigt, bleibt jedoch zu bezweifeln, denn auch in
Art. 62 Ziffer 2. EGV wird ausdrücklich auf das Überschreiten der Aussengrenzen Bezug
genommen.87 Heute werden Massnahmen im Visumsbereich auf den Art. 77 Abs. 2 lit. a, sowie
Art. 79 Abs. 2 lit. a AEUV gestützt. Massnahmen bezüglich des Flughafentransits werden wohl in
Art. 79 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 AEUV als Massnahme zur Verhütung und verstärkten
Bekämpfung der illegalen Einwanderung eine genügende Rechtsgrundlage gefunden haben.88
Das Flughafentransitvisum wird grundsätzlich mit einer Gültigkeitsdauer von 15 Tagen
ausgestellt, dies ist die vorgesehene Zeitspanne, für denn Fall, dass der Inhaber die Abreise
verschieben sollte. Es handelt sich dabei aber nur um eine Kulanzfrist, die nicht gewährt zu
werden braucht. Die Gültigkeitsdauer kann auch auf einen Tag, nämlich das Abreisedatum
beschränkt werden. Die Schweiz gewährt grundsätzlich nur eine Kulanzfrist von 7 Tagen.89 Ein
Flughafentransit liegt allerdings nur dann vor, wenn die Ankunft in der Transitzone und der
Weiterflug nicht mehr als 48 Stunden auseinander liegen, somit kann das Transitvisum nur zu
einem Aufenthalt in der Transitzone von maximal zwei Tagen berechtigen, ansonsten könnte ein
Einreisevisum erforderlich sein.90 Durchreist der Visumsinhaber mehrere Transitzonen, so gilt
das Visum für Aufenthalte von jeweils maximal 48 Stunden in einer Transitzone innerhalb eines
Zeitraums von 7 Tagen. Ein Flughafentransitvisum kann für mehrere Durchreisen erteilt
werden, wenn obgenannte Voraussetzungen gegeben sind.91 Wird das Flughafentransitvisum für
mehrere Durchreisen durch eine oder mehrere Transitzonen ausgestellt, so beträgt die
Gültigkeitsdauer des Visums maximal sechs Monate ab dem Tag der ersten Abreise, während die
Aufenthaltsdauer von maximal 48 Stunden pro Transitzone und Aufenthalt gleich bleibt.92 Die
Schweiz stellt allerdings nur Flughafentransitvisa mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von drei
Monaten aus.93 Die Gesamtdauer dieser Aufenthalte darf 90 Tage jedoch nicht überschreiten.94
86 Vlg. WINKELMANN, S. 4f. 87 Vlg. WINKELMANN, S. 4f. 88 Erwägung Nr. 5 Visakodex. 89 Art. 26 Abs. 2 Visakodex; vgl. Weisung Visa, 251.511. 90 Art. 6 Abs. 1 lit. b VEV. 91 Vgl. vorne IV 2.1. 92 Art. 26 Abs. 3, Anhang VII Nr. 3 Visakodex. 93 Vgl. Weisung Visa, 251.513.
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b) Visum für kurzfristige Aufenthalte Visumkategorie C Das Visum für kurzfristige Aufenthalte, berechtigt den Inhaber zur Durchreise oder zur Einreise
in den Schengenraum für ein oder mehrere Aufenthalte von maximal drei Monaten Dauer
innerhalb eines Sechsmonatezeitraums ab der ersten Einreise.95 Das Visum wird grundsätzlich
für eine Einreise erteilt, kann aber unter obgenannten Voraussetzungen auch für mehrere
Einreisen ausgestellt werden.96 Ein solches Mehrfachvisum wird mit einer Gültigkeitsdauer
zwischen sechs Monaten und fünf Jahren augestellt.97 Visa des Kategorie C werden für
Aufenthalte von unterschiedlichem Zweck erteilt (Bsp. Tourismus, Besuch, Medizinische
Behandlung ec.). Dieser wird unter der Rubrik „Anmerkungen“ auf dem Visum angegeben und
verpflichtet den Inhaber, seinen Aufenthalt zu diesem spezifischen Zweck zu nutzen.98
Ein Visum mit dem Vermerk „act. lucr. max. 120j en 12 mois“ ist ein Visum der Kategorie C,
welches den Inhaber zusätzlich zum Aufenthalt von maximal 90 Tagen pro
Sechsmonatezeitraum im Schengenraum zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz von maximal 120
Tagen im Zeitraum von 12 Monaten berechtigt.99
Das Visum mit dem Zweck zur Durchreise durch den Schengenraum, um von einem Drittstaat in
einen anderen Drittstaat zu gelangen, ist keine selbständige Visumskategorie mehr. Mit
Inkrafttreten des Visakodex fällt das ehemalige Durchreisevisum der Kategorie B neu unter die
Visumskategorie C. Der Aufenthaltszweck wird in diesem Falle als „Transit“ angegeben.
Bezüglich Gültigkeitsdauer und Bestimmung der Aufenthaltsdauer unterscheidet sich das
Durchreisevisum künftig nicht mehr von einem Visum der Kategorie C.100 Zu beachten bleibt
nur, dass die Aufenthaltsdauer der Zeit entsprechen muss, die für den Zweck der Durchreise
erforderlich ist.101
c) Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit Das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit (VrG) weicht vom Grundsatz der Gültigkeit von
Schengenvisa für das Hoheitsgebiet aller Schengenstaaten ab. Die Gültigkeit des VrG beschränkt
sich nämlich auf das Hoheitsgebiet eines Schengen‐Vertragsstaats.102 Es stellt keine selbständige
Visumskategorie dar, sondern lediglich einen Zusatz zu den bereits erwähnten Kategorien. 94 Anhang VII Nr. 4 Visakodex; Art. 17 Abs. 3 VEV. 95 Art. 19 Abs. 1 SDÜ; Art. 17 Abs. 3 VEV; vgl. Weisung Visa, 135.13. 96 Vgl. vorn IV 2.1 97 Art. 24 Abs. 2 Visakodex. 98 Art. 16 VEV; vgl. Weisung Visa, 213ff; RENNER, S. 126. 99 Art. 12 Abs. 1 VZAE; vgl. Weisung Visa, 135.42. 100 Vgl. Weisung Visa, 213.140; WINKELMANN, S. 7. 101 Art. 24 Abs. 1 Visakodex. 102 Art. 2 Ziffer 4 Visakodex; vgl. Weisung Visa, 135.21.
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Sowohl die Visa der Kategorie A, wie diejenigen der Kategorie C, können räumlich beschränkt
werden.103 Das VrG berechtigt den Inhaber lediglich zur Durchreise oder Einreise für
kurzfristige Aufenthalte und zur Durchreise der Flughafentransitzonen in denjenigen Staaten,
auf die sich die Gültigkeit des Visums beschränkt.104 Grundsätzlich beschränkt sich die Gültigkeit
auf denjenigen Staat, der das Visum ausstellt. Auf das Hoheitsgebiet anderer Schengen‐
Vertragsstaaten ausgedehnt wird die Gültigkeit eines solchen Visums nur in Ausnahmefällen.
Dazu benötigt es jedoch die Zustimmung des betreffenden Staates.105
Das VrG ist ein Ausnahmevisum und wird nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erteilt.
Namentlich dann, wenn die Voraussetzungen zur Visumserteilung oder die erforderlichen
Ermächtigungen im Visumsverfahren nicht vorliegen, der betreffende Schengenstaat es aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen aber dennoch für erforderlich hält, ein solches Visum auszustellen.106
Humanitäre Gründe sind insbesondere die plötzliche Erkrankung oder der Tod einer dem
Antragsteller nahestehenden Person, sowie die Notwendigkeit einer dringenden medizinischen
Versorgung. Unter Gründen des nationalen Interesses versteht man vor allem aussenpolitische
Interessen der Schweiz, insbesondere das Interesse an der Einreise von Personen, die einen
Einfluss auf die internationalen Beziehungen der Schweiz haben. Aber auch
gesamtwirtschaftliche Interessen der Schweiz, so zum Beispiel die Einreise zu
Vertragsverhandlungen von international tätigen Unternehmen. Bei den Gründen aus
internationalen Verpflichtungen ist insbesondere die Einreise von Personen gemeint, welche
Privilegien und Immunitäten aufgrund internationaler Verträge geniessen.107 Wird ein VrG aus
einem dieser Gründen erteilt, sind die zentralen Behörden des ausstellenden Staats verpflichtet,
die übrigen Schengen‐Vertragsstaaten davon zu unterrichten.108 Diese Unterrichtung geschieht
mittels des automatisierten Systems VISION.109 Hält es die zuständige Behörde für gerechtfertigt,
kann ein VrG auch ausgestellt werden, um ein bereits bestehendes Schengenvisum zu
verlängern, obwohl die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen pro Sechsmonatezeitraum
bereits ausgeschöpft wurde.110
2.2 Nationales Visum Visumskategorie D
103 Art. 13 Abs. 1 lit. d VEV; vgl. Weisung Visa, 135.21. 104 Art. 19 Abs. 3 SDÜ. 105 Art. 25 Abs. 2 Visakodex; vgl. Weisung Visa, 135.23; HUBER/GÖBEL‐ZIMMERMANN, Rz. 108. 106 Art. 5 Abs. 4 lit. c SGK; Art. 25 Abs. 1, Abs. 3 Visakodex; Art. 2 Abs. 4 VEV; vgl. HOFMANN/HOFFMANN, S. 126. 107 Vgl. Weisung Visa, 135.22; HOFMANN/HOFFMANN, S. 126f. 108 Art. 25 Abs. 4 Visakodex; Art. 15 Abs. 4 VEV. 109 Vgl. Weisung Visa, 135.21. 110 Art. 25 Abs. 1 lit. b Visakodex; vgl. Weisung Visa, 135.22 e.
15
Visa für längerfristige Aufenthalte, also Aufenthalte, welche die Dauer von 90 Tagen pro
Sechsmonatezeitraum ab der ersten Einreise überschreiten, sind nationale Visa und werden von
den Schengenstaaten einheitlich mit der Kategorie D bezeichnet.111 Ansonsten verbleiben die
Regelungskompetenzen des nationalen Visums bei den Vertragsstaaten selbst.112
a) Gleichstellung von nationalem Visum und Aufenthaltstiel
Bisher berechtigte das nationale Visum den Inhaber nur zur einmaligen Einreise in die Schweiz
und zusätzlich zur einmaligen Durchreise durch den Schengenraum innert maximal 5 Tagen, um
in den ausstellenden Schengenstaat zu gelangen.113 Diese Bestimmungen beruhten auf dem
Grundsatz, dass dem Ausländer bei längerfristigen Aufenthalten ein nationaler Aufenthaltstitel
ausgestellt wird, der es ihm dann erlaubt sich für maximal 90 Tage innerhalb eines
Sechsmonatezeitraums im Schengenraum aufzuhalten.114
Visa für den längerfristigen Aufenthalt in den Schengenstaaten werden jedoch immer häufiger
erst mit beträchtlicher Verzögerung durch Aufenthaltstitel ersetzt, was den freien
Personenverkehr im Schengenraum für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmässig mit einem
nationalen Visa in einem Schengenstaat aufhalten, erheblich beeinträchtigt.115 Aus diesem Grund
wird das nationale Visum durch die Anpassung des SDÜ und des SGK im Rahmen der
Verordnung (EG) Nr. 265/2010 mit Inkrafttreten des Visakodex einem Aufenthaltstitel
gleichgesetzt und berechtigt den Inhaber so zur mehrmaligen Einreise in die Schweiz und
zusätzlich zur Einreise für Aufenthalte von maximal 90 Tagen je Sechsmonatezeitraum im
Hoheitsgebiet der anderen Schengenstaaten.116 Die Visumskategorie C+D, die bisher für solche
Aufenthalte an Stelle eines Visums der Kategorie D ausgestellt wurde, wird somit überflüssig
und wird im Rahmen der Einführung des Visakodex abgeschafft.117 Das Visum mit dem Vermerk,
„veaut comme titre de séjour“, welche den Inhaber zum Aufenthalt in der Schweiz von mehr als
90 Tagen aber maximal 120 Tagen am Stück berechtigt und gleichzeitig als
Aufenthaltsbewilligung fungiert, bleibt dennoch bestehen, da in solche Fällen von den
schweizerischen Behörden keine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wird, es sich aber um einen
bewilligungspflichtigen Aufenthalt handelt.118 Im Rahmen dieser Neuerungen ermächtigt das
Visum der Kategorie D künftig auch nicht mehr explizit zur Durchreise durch andere Schengen‐
Vertragsstaaten, denn dies ergibt sich bereits aus der Gleichstellung der Visumskategorie D mit
111 Art. 18 Abs. 1 SDÜ; Anhang VII Nr. 7 Visakodex. 112 Art. 18 Abs. 2 SDÜ; vgl. UEBERSAX, Rz. 7.30. 113 Vgl. KOM(2009)90, S. 2. 114 Art. 21 SDÜ; vgl. Weisung Visa, 135.31; KOM(2009)90, S. 2. 115 Vgl. KOM(2009)90, S. 3; Erwägung Nr. 2 SGK. 116 Verordnung (EU) Nr. 265/2010 Art. 1 Ziffer 2; vgl. Weisung Visa, 135.31, 251.2; WINKELMANN, S. 15ff. 117 KOM(2009)90, S. 3f; vgl. WINKELMANN, S. 15. 118 Vgl. Weisung Visa, 135.40f.
16
einem Aufenthaltstitel. Um die Ausstellung von Aufenthaltstiteln dennoch zu fördern, wird ein
nationales Visum künftig einheitlich nur noch mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von einem
Jahr ausgestellt; anderen Falls muss der Aufenthaltstitel vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
Visums ausgestellt werden.119 Die Schweiz stellt nationale Visa jedoch grundsätzlich mit einer
maximalen Gültigkeitsdauer von nur drei Monaten aus, eine Ausnahme ist das Visum mit dem
Vermerk „veaut comme titre de séjour“.120
b) Rückreisevisum
Rückreisevisa sind Visa der Kategorie D, die von der kantonalen Migrationsbehörde oder vom
BFM an sich rechtmässig in der Schweiz aufhaltende Drittstaatsangehörige ausgestellt werden,
sofern sie nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sind, die sie zum Aufenthalt in der
Schweiz berechtigen würde. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die kantonale Behörde mit
der Erneuerung der Bewilligung in Verzug geraten ist, oder wenn das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung hängig ist und dem Antragsteller erlaubt wurde sich während des
Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Erlaubt ein Staat seinen Angehörigen die Ausreise aus
seinem Territorium nicht ohne Einreisevisum in einen anderen Staat, so kann ein
Rückreisevisum auch an eine Person ausgestallt werden, die im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung ist.121 Verliert ein Drittstaatsangehöriger im Ausland seine
schweizerische Aufenthaltsbewilligung, so stellt ihm die betreffende schweizerische
Auslandvertretung kein Rückreisevisum, sondern ein normales Visum der Kategorie D aus.122
V Visumsverfahren Im Rahmen der Vereinheitlichung der Visumspolitik wurde nicht nur der Bereich der
Visumspflicht für kurzfristige Aufenthalte im Schengenraum vereinheitlicht sondern auch das
Verfahren und die Voraussetzungen zur Erteilung solcher Visa.123 Im Bereich der
Visumserteilung und der Zuständigkeit zur Visumsausstellung kennt die Schweiz für nationale
Visa jedoch keine vom Schengenrecht abweichenden Regelungen. Somit werden sowohl
Schengenvisa, wie auch nationale Visa nach dem gleichen Verfahren erteilt, welches in den
Artikeln 4‐36 Visakodex und ergänzend im VEV geregelt wird.124
119 Art. 18 Abs. 2 SDÜ; s. KOM(2009)90, S.4f. 120 Vgl. Weisung Visa, 135.31. 121 Vgl. Weisung Visa, 135.322; Art 18 VEV. 122 Vgl. Weisung Visa, 135.322 c. 123 Vgl. UEBERSAX, Rz. 7.30. 124 Art. 14 VEV.
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1. Visumsgesuch und Zuständigkeit
Besteht eine Visumspflicht ist der Betroffene verpflichtet vor seiner Einreise in die Schweiz ein
Visum zu beantragen.125 Dies geschieht mit der Stellung eines Visumsgesuchs bei der
zuständigen schweizerischen Behörde. Grundsätzlich sind die Auslandsvertretungen mit der
Ausstellung von Visa betraut.126
1.1 Territoriale Zuständigkeit
Das Visumsgesuch muss bei der für den Wohnort des Gesuchsstellers zuständigen
schweizerischen Auslandsvertretung persönlich eingereicht werden.127 Der Gesuchssteller kann
das Gesuch jedoch bei einer anderen schweizerischen Auslandsvertretung einreichen, wenn er
sich rechtmässig am betroffenen Ort befindet und die Vertretung seine Begründung zur
Gesuchstellung an diesem Ort als ausreichend betrachtet.128 Grundsätzlich wird das Visum von
derjenigen Auslandsvertretung ausgestellt, bei der es beantragt wurde. Auslandsvertretungen
eines Schengen‐Vertragsstaates können andere Auslandsvertretungen eines Schengenstaats
aber bei der Erteilung von Visa oder Entgegennahme von Visumsanträgen vertreten.129 Die
Schweiz hat solche Vereinbarungen mit Österreich und Ungarn abgeschlossen.130
Bei der Beantragung eines Schengen‐Visums muss das Gesuch an die Auslandsvertretung
desjenigen Staates gerichtet werden, in dessen Hoheitsgebiet das Reiseziel liegt. Bei mehreren
Reisezielen muss auf das Hauptreiseziel abgestellt werden. Nur wenn kein solches ausgemacht
werden kann, liegt die Zuständigkeit zur Ausstellung des Visums bei demjenigen Staat, über
dessen Aussengrenzen der Ausländer in den Schengenraum einzureisen beabsichtigt. Dieses
Prinzip gilt dann auch für die Beantragung von Durchreisevisa und Flughafentransitvisa.131
1.2 Modalitäten des Visumsgesuchs
Das Visumsgesuch kann frühestens drei Monate vor der geplanten Reise, eingereicht werden.132
Grundsätzlich muss der Antragssteller dabei an einem ausgemachten Termin persönlich
erscheinen, es sei denn die Auslandsvertretung sieht davon ab, weil der Gesuchsteller ihr für
seine Integrität und Zuverlässigkeit bereits bekannt ist, oder wenn das Gesuch in die Kompetenz
der kantonalen Behörden fällt.133 Die Auslandsvertretung überprüft ihre Zuständigkeit nach
125 Art. 5 Abs. 1 lit. b SGK; Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG. 126 Art. 4 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Anhang I Visakodex. 127 Erwägung Nr. 9, Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Visakodex; vgl. Weisung Visa, 211.1, 211.21. 128 Art. 7 Visakodex, vgl. Weisung Visa, 211.1. 129 Art. 33 VEV; Art. 5 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 Visakodex; vgl. Weisung Visa, 211.22ff. 130 Vgl. Weisung Visa, 213.4. 131 Art. 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Visakodex; vgl. Weisung Visa, 212. 132 Art. 9 Abs. 1 Visakodex; vgl. Weisung Visa, 221.12, 251.3. 133 Art. 9 Abs. 2, Abs. 3, Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 Visakodex; vgl. Weisung Visa, 221.13, 221.2.
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Einreichung des Visumsgesuchs, bei Nichtzuständigkeit setzt sie den Antragsteller unvorzüglich
in Kenntnis und gibt an, welche Auslandsvertretung zuständig ist.134 Über zulässige Anträge
muss innert 15 Kalendertagen entschieden werde, ist eine eingehendere Prüfung des Antrags
erforderlich, kann diese Frist auf höchstens 30 Kalendertage verlängert werden. Sind zusätzliche
Unterlagen erforderlich, kann die Frist in Ausnahmefällen aber auch auf höchstens 60
Kalendertage verlängert werden.135 Beim Einreichen des Visumsgesuchs werden auch
biometrische Daten des Antragstellers erfasst namentlich ein Lichtbild und Fingerabdrücke aller
zehn Finger.136 Für jeden Visumsantrag erforderlich ist die Beilage eines aktuellen Passfotos in
doppelter Ausführung.137 Die Schweiz sieht die Abnahme von Fingerabdrücke zur Zeit aber nur
in Fällen vor, in denen Zweifel an der Identität des Antragstellers oder an der Echtheit der von
ihm eingereichten Unterlagen bestehen, zudem muss sich die Abnahme der Fingerabdrücke im
Einzelfall als verhältnismässig erweisen.138
1.3 Sachliche Zuständigkeit
In der Schweiz liegt die grundsätzliche Zuständigkeit für die Visumserteilung beim BFM.139 Die
schweizerischen Auslandsvertretungen stellen das Visum aber im Auftrag des BFM selbständig
aus, sofern sie dazu ermächtigt sind. Grundsätzlich selbständig zuständig sind die
Auslandsvertretungen für die Erteilung von Einreisevisa der Kategorie C, zum Zweck nicht
bewilligungspflichtiger Aufenthalte. Und für die Erteilung von Durchreise‐ und
Flughafentransitvisa.140 In bestimmten Fällen, muss jedoch eine Ermächtigung des BFM, des EDA
oder der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde eingeholt werden, bevor das Visum
ausgestellt wird.141 Rückreisevisa werden von der kantonalen Migrationsbehörde oder vom BFM
ausgestellt, nicht von der Auslandsvertretung.142
a) Ermächtigung der kantonalen Ausländerbehörden
Für längerfristige Aufenthalte oder einen bewilligungspflichtigen Aufenthaltszweck, darf die
Auslandsvertretung das Visum nur mit Ermächtigung der betreffenden kantonalen
Ausländerbehörde ausstellen.143 Als bewilligungspflichtige Aufenthalte gelten Aufenthalte von
mehr als drei Monaten Dauer oder Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit von mehr als acht Tagen
134 Art. 18 Abs. 2 Visakodex. 135 Art. 23 Visakodex. 136 Art. 13 Visakodex; vgl. Weisung Visa, 222. 137 Vgl. Weisung Visa, 223.16. 138 Vgl. Weisung Visa, 222.3. 139 Art. 4 Abs. 4 Visakodex; Art. 6 Abs. 1 AuG; Art. 27 Abs. 1 VEV. 140 Art. 15 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 VEV; vgl. Weisung Visa, 213ff; CARONI/MEYER/OTT, Rz. 244. 141 Art. 15 Abs. 2, Art. 28 Abs. 2 VEV. 142 Vgl. Weisung Visa, 135.322. 143 Art. 27 Abs. 1 VEV; Art. 5 VZAE; vgl. Weisung Visa, 213.231; CARONI/MEYER/OTT, Rz. 244.
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pro Kalenderjahr, aber auch Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit von weniger als acht Tagen pro
Kalenderjahr in bestimmten Gewerben;144 sowie Anträge für Aufenthalte die aufgrund ihres
Zwecks voraussichtlich länger als drei Monate dauern werden, müssen der kantonalen
Ausländerbehörde zum Entscheid übermittelt werden.145 Bei einem Visum der Kategorie D mit
dem Vermerk „veaut comme titre de séjour“ ist zusätzlich die Genehmigung des BFM
erforderlich.146
b) Ermächtigung des EDA
Nicht selbständig zuständig sind die Auslandsvertretungen für Visumsgesuche von Personen, die
aufgrund ihrer politischen Stellung die internationalen Beziehungen der Schweiz berühren,
sowie Visumsgesuche von Inhabern eines Diplomaten‐, Dienst‐ oder Sonderpasses, oder
Personen, die besondere Vorrechte, Immunitäten oder Erleichterungen geniessen. Diese fallen in
den Zuständigkeitsbereich des EDA und müssen durch die Auslandvertretung direkt an das EDA
weitergeleitet werden, welches dann verbindlich über das Gesuch entscheidet.147
c) Ermächtigung des EDA und des BFM
Jeder Schengenstaat kann seinen Auslandsvertretungen vorschreiben, seine zentrale Behörde zu
konsultieren, bevor Visa an bestimmte Drittstaatsangehörige oder bestimmte Personen dieser
Staatsangehörigen erteilt werden.148 Die schweizerischen Auslandsvertretungen benötigen zur
Visumsausstellung in solchen Fällen die Ermächtigung des EDA und des BFM. Es besteht eine
vertrauliche Liste im Anhang 3 Weisung Visa, in der diejenigen Drittstaatsangehörigen oder
bestimmte Personen aufgeführt sind, deren Visumsgesuch von schweizerischen
Auslandsvertretungen zum Entscheid über die Visumserteilung dem BFM und dem EDA
unterbreitet werden muss. 149
Die Ausstellung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit erfordert ebenfalls die vorherige
Ermächtigung des BFM oder des EDA.150
b) Konsultation anderer Schengenstaaten
Zudem kann jeder Schengenstaat von einem anderen Schengenstaat verlangen, seine zentralen
Behörden zu konsultieren, bevor ein Schengen‐Visum an bestimmte Drittstaatsangehörige oder
144 Art. 14 VZAE; vgl. Weisung Visa, 213.232. 145 Vgl. Weisung Visa, 213.231. 146 Vgl. Weisung Visa, 135.41. 147 Art. 30 VEV; vgl. Weisung Visa, 213.211. 148 Art. 4 Abs. 5 Visakodex. 149 Art. 32 Abs. 1 VEV; vgl. Weisung Visa, 213.21 b, 213.22 a. 150 Art. 15 Abs. 4 VEV; vgl. Weisung Visa, 132.22.
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bestimmte Personen, ausgestellt wird.151 Nicht konsultationspflichtig ist die Ausstellung von
Flughafentransitvisa.152 Konsultationspflichten müssen der Kommission durch die
Schengenstaaten mitgeteilt werden, diese unterrichtet dann die übrigen Schengenstaaten.153 Für
die Schweiz besteht eine vertrauliche Liste in Anhang 4 Weisung Visa, auf der für jeden
Schengenstaat einzeln diejenigen Personen aufgeführt sind, bei denen eine solche Konsultation
des betreffenden Staates erforderlich wird.154 Eine derartige Liste auf europäischer Ebene, wie
sie bisher in Anhang 5 der GKI enthalten war, besteht mit Inkrafttreten des Visakodex nicht
mehr.155 Abgeschafft wurde im Rahmen des Visakodex auch die Vertraulichkeit dieser
Informationen, gemäss Art. 53 Abs. 2 stellt die Kommission Informationen bezüglich
Konsultationspflichten regelmässig der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Das Konsultationsverfahren verläuft zur Zeit mit Hilfe des automatisierten Systems VISION.156
Die angerufenen Behörden sind verpflichtet die Konsultation innert sieben Tagen zu
beantworten, ansonsten besteht die Vermutung, dass keine Einwände bezüglich der Ausstellung
des Visums bestehen.157 Man spricht auch vom Vetorecht der Schengenstaaten, denn stimmt ein
einziger konsultationspflichtiger Schengenstaat der Ausstellung eines Schengenvisums nicht zu,
so wird in der Regel auch kein solches ausgestellt.158 Trotzdem besteht aber die Möglichkeit, ein
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erlassen, obwohl Einwände eines konsultierten
Mitgliedstaats bestehen.159 Und sogar dann, wenn die vorherige Konsultation aus humanitäre
Gründe, Gründe des nationalen Interesses, oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gar
nicht erst durchgeführt wurde.160
Mit der Gleichstellung des Visums für längerfristige Aufenthalte mit einem Aufenthaltstitel, muss
aus Sicherheitsaspekten das Konsultationsverfahren auch auf die Ausstellung von nationalen
Visa ausgedehnt werden.161 Gemäss der Anpassung des Art. 21 SDÜ im Rahmen der Verordnung
(EU) Nr. 265/2010 berechtigt ein nationales Visum nur zur einreise in andere Schengen‐Staaten,
sofern der Visumsinhaber nicht zur Konsultation auf der nationalen Ausschreibungsliste des
betreffenden Staates aufgeführt ist.
c) Zuständigkeit der Grenzkontrollorgane als Ausnahme
151 Art. 4 Abs. 5, Art. 22 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 Visakodex; Art. 32 Abs. 2, Abs. 3 VEV; vgl. Weisung Visa, 213.3. 152 Art. 22, Art. 31 Abs. 1 Visakodex; vgl. Weisung Visa, 135.11. 153 Art. 22 Abs.3, Abs. 4 Visakodex; vgl. WINKELMANN, S. 13. 154 Vgl. Weisung Visa, 213.31. 155 Vgl. WINKELMANN, S. 13. 156 Vgl. Weisung Visa, 213.32. 157 Art. 22 Abs. 2 Visakodex; vgl. WINKELMANN, S.13f. 158 Art. 12 Abs. 2 lit. e VEV. 159 Art. 25 Abs. 1 lit. a ii Visakodex; Art. 12 Abs. 4 VEV. 160 Art. 25 Abs. 1 lit. a iii Visakodex; vgl. Weisung Visa, 135.22 d. 161 Vgl. Erwägung Nr. 6 Verordnung (EU) Nr. 265/2010.
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In Ausnahmefällen kann ein Schengenvisum auch von Grenzkontrollorganen an der Schengen‐
Aussenggrenze ausgestellt werden. Der Visumsantrag wird dabei direkt bei der
Grenzübergangsstelle gestellt. 162 Grundsätzlich wird jedoch kein Visum an
Drittstaatsangehörige ausgestellt, die zu einer der Personengruppen gehören, bei der eine
vorherige Konsultation eines oder mehrerer Schengenstaaten erforderlich ist. Ausnahmsweise
kann in solchen Fällen aber ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden.163
Die Aufenthaltsdauer eines an der Schengen‐Aussengrenze ausgestellten Visums darf maximal
15 Tage betragen.164 Die Voraussetzungen für die Visumserteilung an der Aussengrenze sind
strenger. Der Antragsteller muss zusätzlich zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
belegen, dass unvorhersehbare zwingende Einreisegründe bestehen und es ihm nicht möglich
war, im Voraus ein Visum zu beantragen.165 Gelingt ihm das nicht, so ist das Visum zu
verweigern.166 Vorbehalten bleibt die Erteilung eines VrG, dessen Gültigkeit sich jedoch lediglich
auf das Hoheitsgebiet des Ausstellerstaats beschränken kann.167 Ein erleichtertes
Visumsverfahren gilt jedoch für Seeleute auf der Durchreise.168
2. Visumserteilung
Ein Visum kann erteilt werden, wenn die Einreisevoraussetzungen durch den Antragsteller
erfüllt werden, es handelt sich dabei um einen Ermessenentscheid.169
Für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte wird auf die für die Schengenstaaten
einheitlichen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Schengen Grenzkodex abgestellt.170 Aber
auch für die Erteilung nationaler Visa verweist der Gesetzgeber in Art. 2 Abs. 3 VEV auf die
Einreisevoraussetzungen des SGK, mit Ausnahme des Erfordernisses der ausreichenden
finanziellen Mittel. Neben den Einreisevoraussetzungen müssen für die Erteilung von nationalen
Visa aber zusätzlich auch die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den
beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllt sein.171 Die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 AuG
müssen ergänzend zu denjenigen aus Art. 5 SGK herangezogen werden, sofern sie diesen nicht
162 Art. 5 Abs. 4 lit. b SGK; Art. 4 Abs. 2, Art. 35 Abs. 1 Visakodex; Art. 29 VEV. 163 Art. 35 Abs. 5 Visakodex. 164 Art. 35 Abs. 3 Visakodex. 165 Art. 35 Abs. 1 lit. b Visakodex. 166 Art. 35 Abs. 6 Visakodex. 167 Art. 35 Abs. 4 Visakodex; vgl. WINKELMANN, S. 11. 168 Art. 36, Anhang IX Visakodex. 169 Art. 12 Abs. 1 VEV; vgl. HOFMANN/HOFFMANN, S.125; HUBER/GÖBEL‐ZIMMERMANN, Rz.105; UEBERSAX, Rz. 7.36. 170 Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 2 Abs. 1 VEV. 171 Art. 2 Abs. 3 lit. b VEV; s. Art. 19ff VZAE.
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widersprechen.172 Allerdings entsprechen die Bestimmungen des Art 5 AuG im Wesentlichen
denen des Art. 5 Abs. 1 SGK, so dass zur Einreise in die Schweiz keine zusätzlichen
Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die nicht bereits bei der Visumserteilung überprüft
werden.173
Im Folgenden sollen die allgemeinen Voraussetzungen in Bezug auf die Visumserteilung
erläutert werden ungeachtet der zusätzlichen Erteilungsvoraussetzungen für Visa für
bewilligungspflichtige Aufenthalte.
2.1 Voraussetzungen zur Visumserteilung a) Reisedokument
Ein Drittstaatsangehöriger benötigt zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges und zum
Grenzübertritt anerkanntes Reisedokument.174 Bei der Beantragung eines Visums, muss das
Reisedokument vorgelegt werden. Die Visumsausstellende Behörde überprüft das
Reisedokument anhand von Mustern, technischen Geräten und Datenbanken auf seine
Echtheit.175 Das Reisedokument muss nach Ablauf der im Visum angegebenen Aufenthaltsdauer
grundsätzlich noch mindestens drei Monate gültig sein, es darf nicht älter als zehn Jahre sein
und muss mindestens zwei leere Seiten zur Anbringung des Visums vorweisen.176 Die
Gültigkeitsdauer des Reisedokuments darf jedenfalls nicht kürzer sein, als der geplante
Aufenthalt einschliesslich Rückreise.177 Wird das Reisedokument von der Schweiz nicht
anerkannt, so stellt die Auslandsvertretung grundsätzlich kein Visum aus. Anerkennt die
Schweiz das Reisedokument, andere Schengenstaaten jedoch nicht, so wird der
Gültigkeitsbereich des Visums auf diejenigen Staaten beschränkt, die das betreffende
Reisedokument anerkennen.178 Die Konsultation der betreffenden Staaten ist dabei nicht
erforderlich.179 In Anhang 1 und 2 der Weisung Visa finden sich vollständige Listen, der von der
Schweiz und den Schengenstaaten anerkannten Reisedokumente.180 Bei der Beantragung eines
Flughafentransit‐ oder Durchreisevisums, kann zusätzlich die Vorlage eines für den Zielstaat
172 Art. 2 Abs. 4 AuG; vgl. CARONI/MEYER/OTT, Rz. 221. 173 Vgl. ACHERMANN, S. 205f; CARONI/MEYER/OTT, Rz. 222. 174 Art. 5 Abs. 1 lit. a SGK; Art. 3 Abs. 1 VEV. 175 Art. 21 Abs. 3 lit. a Visakodex; vgl. Weisung Visa, 223.23, 233.2. 176 Art. 12 Visakodex; vgl. Weisung Visa, 223.22, 233.2. 177 Art. 12 Abs. 2 lit. d VEV. 178 Art. 25 Abs. 3 Visakodex; Art. 12 Abs. 2 lit. f VEV; vgl. Weisung Visa, 135.22 b, 233.1. 179 Vgl. Weisung Visa, 135.23. 180 Vgl. Weisung Visa, 223.21.
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gültigen Reisedokuments und falls zur Einreise im Zielstaat erforderlich, ein vom Zielstaat
ausgestelltes Visum verlangt werden.181
b) Zweck und Umstände
Zweck und Umstände des beabsichtigten Aufenthalts müssen belegt werden.182 Die ausstellende
Behörde prüft ob die Angaben bezüglich des Zwecks und der Aufenthaltsbedingungen
ausreichend begründet sind.183 Bei einem vorübergehenden Aufenthalt muss der Antragsteller
zudem belegen, dass er gewillt ist, die geplante Wiederausreise auch wirklich anzutreten.184
Diese Voraussetzung wird in Art. 5 SGK zwar nicht explizit erwähnt, ergibt sich aber aus der
Annahme, dass die Angabe eines vorübergehenden Aufenthaltszwecks, einer Absichtserklärung
gleich kommt, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.185 Für die Ausstellung
eines Visums an der Schengen‐Aussengrenze wird die gesicherte Wiederausreise sogar explizit
als Erteilungsvoraussetzung genannt.186 Und auch bei der Ausstellung von Flughafentransitvisa
wird explizit auf die Überprüfung der gesicherten, fristgerechten Weiterreise abgestellt.187
Besonders eingehend ist das Kriterium der gesicherte Wiederausreise auch bei der Erteilung
von Mehrfachvisa zu prüfen.188
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, können Faktoren, wie die
allgemeine wirtschaftliche, politische und soziale Lage im Herkunftsstaat, zur Beurteilung des
Migrationsrisikos herangezogen werden.189 Es muss aber immer auch auf den Einzelfall und die
individuellen Umstände der betreffenden Person abgestellt werden. Insbesondere sind dabei
fehlende familiäre Beziehungen und fehlende berufliche Verpflichtungen im Heimatstaat ein
Indiz für ein erhöhtes Migrationsrisiko. Es kann namentlich auch die ausländerrechtliche
Vorgeschichte der betroffenen Person als Indiz für den fehlenden Willen zur Wiederausreise
herangezogen werden.190 Da es sich beim Entscheid, ob eine Wiederausreise der betroffenen
Person als gesichert gilt, um die Beurteilung eines Künftigen Verhaltens handelt, müssen
sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls gewürdigt werden.191 In der Praxis scheitern die
181 Art. 14 Abs.2 lit. a Visakodex; vgl. Weisung Visa, 223.35. 182 Art. 5 Abs. 1 lit. c SGK; Art. 14 Abs. 1 lit. a Visakodex. 183 Art. 32 Abs. 1 lit. a ii Visakodex; Art. 12 Abs. 2 lit. g VEV, s. Anhang II A Visakodex. 184 Art. 5 Abs. 2 AuG; Art. 14 Abs. 1 lit. d, Art 21 Abs. 1 Visakodex. 185 Vgl. ACHERMANN, S. 206; anders RENNER, S. 121. 186 Art. 35 Abs. 1 lit. c Visakodex. 187 Art. 21 Abs. 6 lit. c Visakodex. 188 Art. 24 Abs. 2 Visakodex. 189 Rundschreiben des BFM Nr. 210.1/221.0; vgl. CARONI/MEYER/OTT, Rz. 241. 190 Rundschreiben des BFM Nr. 210.1/221.0; vgl. ACHERMANN, S. 208; RENNER, S. 121. 191 Anhang II B Visakodex; vgl. Weisung Visa, 223.4; ACHERMANN 08/09, S. 208; SPESCHA, S. 37.
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meisten Visumsgesuche daran, dass der Wille zur Wiederausreise nicht ausreichend belegt
wird.192
c) Finanzielle Mittel
Der Antragssteller benötigt die für die Bestreitung des Lebensunterhalts für den beabsichtigten
Aufenthalt und für die Rückreise in den Herkunftsstaat notwendigen finanziellen Mittel. Verfügt
der Betroffene nicht über ausreichende finanzielle Mittel, muss er zumindest in der Lage sein,
diese rechtmässig zu erlangen.193 Die benötigten finanziellen Mittel werden nach der Dauer und
dem Zweck des Aufenthalts bestimmt, indem das für preisgünstige Unterkünfte und die
Verpflegung durchschnittliche Preisniveau mit der Zahl der geplanten Aufenthaltstage
multipliziert wird.194 Für die Schweiz beträgt das durchschnittliche Preisniveau für Unterkunft
und Verpflegung zur Zeit 100 CHF pro Tag, für Inhaber eines Studentenausweises 30 CHF pro
Tag.195 Belegt werden kann der Besitz genügender finanzieller Mittel durch Bargeld,
Kreditkarten und Reisechecks, oder einer ähnlichen Sicherheit.196 Es muss jeden Falls
sichergestellt werden, dass während des Aufenthalts der Ausländerin in der Schweiz keine
Sozialhilfeleistungen bezogen werden müssen;197 obligatorisch ist deshalb grundsätzlich der
Abschluss einer zweckmässigen und gültigen Reisekrankenversicherung.198 Gesuchsteller die
ein Visum im Hinblick auf einen bewilligungspflichtigen Aufenthalt stellen, müssen keinen
derartigen Nachweis erbringen. Ebenso wie Familienangehörige von EU/EFTA‐
Staatsangehörigen, und Gesuchsteller eines Flughafentransitvisums. Vom Erfordernis einer
Reisekrankenversicherung kann ebenfalls abgesehen werden, wenn der Gastgeber oder Garant
mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz eine solche Reisekrankenversicherung im Namen des
Gesuchsstellers abgeschlossen hat, oder es sich um Personen mit einem Sonder‐, Dienst‐ oder
Diplomatenpass handelt.199 Bei der Erteilung eines Visums an der Grenze kann von der Pflicht
zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung abgesehen werden, wenn an der betreffenden
Grenzübergangsstelle keine solche abgeschlossen werden kann.200 Zweckmässig ist die
Versicherung, wenn sie für die Kosten eines etwaigen Rücktransports im Krankheitsfall und für
ärztliche Nothilfe und Notaufnahme im Krankenhaus aufkommt. Die Mindestdeckungssumme
192 Vgl. ACHERMANN 07/08, S. 197. 193 Art. 5 Abs. 1 lit. c SGK. 194 Art. 5 Abs. 3 SGK; Art. 21 Abs. 5 Visakodex; vgl. HILDEBRANDT/NANZ, S. 38; HOFMANN/HOFFMANN, S. 124. 195 Art. 34 Abs. 1 lit. c SGK; vgl. Weisung Visa, 223.51. 196 Vgl. Weisung Visa, 223.51. 197 Art. 2 Abs. 2 VEV. 198 Art. 21 Abs. 3 lit. e, Art. 32 Abs. 1 lit. a vii Visakodex; Art. 10 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2 lit. i VEV; vgl. Weisung Visa,
223.641. 199 Art. 10 Abs. 2 VEV; vgl. Weisung Visa, 223.64. 200 Art. 35 Abs. 2 Visakodex.
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muss dabei 30 000 CHF betragen. Die Versicherung muss die verursachten Kosten im gesamten
Schengenraum und innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums abdecken.201
Verfügt der Betroffene nicht über ausreichende finanzielle Mittel, so kann er die ausreichenden
Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während seines Aufenthalts auch durch eine
Verpflichtungserklärung eines Dritten belegen, sofern dies in den Rechtsvorschriften des Staates
bei dem der Antrag gestellt wird so vorgesehen ist.202 Die Schweiz sieht diese Möglichkeit in den
Artikeln 7ff VEV vor.203 Eine Verpflichtungserklärung wird nur verlangt, wenn alle anderen
Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und lediglich bezüglich der ausreichenden finanziellen
Mittel Zweifel bestehen.204 Eine Verpflichtungserklärung ist eine Erklärung einer
zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, die
ungedeckten Kosten des Lebensunterhalts, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die
Rückreise des Ausländers, bis zu einer Garantiesumme von 30 000 CHF, zu übernehmen.205 Eine
Verpflichtungserklärung abgeben, können Schweizerbürger mit Wohnsitz in der Schweiz,
Ausländische Staatsangehörige mit einer schweizerischen Aufenthalts‐ oder
Niederlassungsbewilligung, oder im Handelsregister eingetragene juristische Personen.206
d) SIS Ausschreibung
Der Antragsteller darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein, ansonsten
wird das Visum verweigert.207 Dies wird von der Auslandsvertretung im Rahmen der
Visumserteilung geprüft.208 Zur Einreiseverweigerung können nach Art. 96 Abs. 2 SDÜ
diejenigen Drittstaatsangehörigen ausgeschrieben werden, die nach der Auffassung der
nationalen Behörden eines Schengenstaats eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellen. Die Schweiz erlässt in solchen Fällen eine
Fernhaltemassnahme, welche sie im nationalen Fahndungssystem RIPOL ausschreibt und
anschliessend ins SIS überträgt.209 Im Rahmen der Gleichstellung des nationalen Visums mit
einem Aufenthaltstitel wird in Art. 25 SDÜ festgehalten, dass eine Konsultation des SIS auch vor
der Erteilung eines nationalen Visums erforderlich ist. Möchte ein Schengenstaat einem zur
Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen ein nationales Visums
ausstellen, so ist die Konsultation des ausschreibenden Staates und die Berücksichtigung dessen
201 Vgl. Weisung Visa, 223.61. 202 Art. 14 Abs. 4 Visakodex; Art.5 Abs. 3 SGK; vgl. HOFMANN/HOFFMANN, s. 124. 203 Vgl. ACHERMANN 07/08, S. 200. 204 Vgl. Weisung Visa, 223.532. 205 Art. 8 Abs. 1 VEV; vgl. Weisung Visa, 223.534. 206 Art. 7 Abs. 3 VEV; vgl. Weisung Visa, 223.533. 207 Art. 5 Abs. 1 lit. d SGK; Art. 32 Abs. 1 lit. a v Visakodex; vgl. Weisung Visa 235.22f. 208 Art. 21 Abs. 3 lit. c Visakodex. 209 Art. 64ff AuG; vgl. Weisung Visa, 235.1.
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Interesse erforderlich. Die Erteilung eines nationalen Visums ist in diesen Fällen nur bei
Vorliegen gewichtiger Gründe, namentlich humanitären Gründen oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen, möglich.210
e) Gefahr
Vom Antragsteller darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die
öffentliche Gesundheit oder für die internationale Beziehungen eines Schengenstaats
ausgehen.211 Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist bereits dann gegeben,
wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
führt.212 Ein solcher Verstoss liegt insbesondere dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Verfügungen missachtet werden, oder öffentlich‐rechtliche oder privatrechtliche
Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden. Aber auch dann, wenn eine Person für
Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit, oder für terroristische Taten oder
Kriegsverbrechen wirb, oder diese billigt. Ebenso, wenn sie zum Hass gegen Teile der
Bevölkerung aufstachelt.213
Ausserdem darf der Antragsteller nicht in den nationalen Datenbanken zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.214 Von der Schweiz verhängte
Einreiseverweigerungen werden im schweizerischen Fahndungsregister RIPOL ausgeschrieben. 215 Grundsätzlich werden Einreiseverbote verfügt, wenn die betreffende Person eine solche
Gefahr darstellt.216 Aber auch wenn sie Sozialhilfekosten verursacht hat, weggewiesen oder
ausgeschafft wurde, oder in Ausschaffungs‐, Vorbereitungs‐, oder Durchsetzungshaft genommen
worden ist.217
f) Gesamtaufenthaltsdauer
Ein Schengenvisum wird nur erteilt, wenn die Aufenthaltsdauer im Schengenraum von maximal
90 Tagen pro Sechsmonatezeitraum nicht überschritten wird. Für einen geplanten Aufenthalt
innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in den Schengenraum, kann
deshalb kein weiteres Visum ausgestellt werden, sofern der Betroffene sich seit diesem
210 Art. 25 SDÜ. 211 Art. 5 Abs. 1 lit. e SGK. 212 Art. 80 Abs. 2 VZAE; vgl. EPINEY, S. 14. 213 Art. 80 Abs. 1 VZAE; vgl. SPESCHA, S. 37; EPINEY, S. 13. 214 Art. 5 Abs. 1 lit. e SGK; Art. 5 Abs.1 lit. d AuG. 215 Vgl. Weisung Visa, 234. 216 Art. 67 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 AuG. 217 Art. 67 Abs. 1 AuG; vgl. Weisung Visa, 234.111.
27
Zeitpunkt bereist drei Monate mit einem Schengenvisum im Schengenraum aufgehalten hat.218
Dabei handelt es sich zwar nicht um eine im SGK vorgesehene Einreisevoraussetzung, dennoch
stellt die Einhaltung der Gesamtaufenthaltsdauer ein grundlegendes Prinzip im Rahmen der
Erteilung von Schengenvisa dar.219 Die Erteilung von nationalen Visa ist unabhängig von dieser
Voraussetzung möglich.220
Ein Visum, das zu merhfacher Einreise berechtigt, wird nur erteilt, wenn der Antragsteller
zusätzlich zu den allgemeinen Einreisevoraussetzungen belegt, dass er gezwungen ist, aus
beruflichen oder privaten Gründen häufig oder regelmässig zu reisen, und seine Integrität und
Zuverlässigkeit nachweist.221 Bei der Beurteilung der Integrität und Zuverlässigkeit des
Antragstellers wird namentlich auf die vorschriftsgemässe Verwendung, ihm früher erteilter
Schengenvisa abgestellt. Besonders eingehend ist aber auch das Kriterium der gesicherten
Wiederausreise zu prüfe.222
Werden nicht alle Einreisevoraussetzungen durch den Antragsteller erfüllt, kann aus
humanitären Gründen, oder aus Gründen des nationalen Interesses, sowie aufgrund von
internationalen Vereinbarungen, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erlassen
werden.223 Wurde die Gesamtaufenthaltsdauer im Schengenraum bereits ausgeschöpft, kann ein
VrG bei als gerechtfertigt angesehenen Gründen erteilt werden.224
Bei der Erteilung von Visa an Familienangehörige von EU/EFTA‐Staatsangehörigen wird nicht
auf die im SGK genannten Einreisevoraussetzungen abgestellt, sondern auf die Voraussetzungen
die zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erfüllt sein müssen.225
Für Mitglieder der olympischen Familie, die an den olympischen oder paralympischen Spielen
teilnehmen, gelten besondere Erteilungserleichterungen, sowie Sonderregelungen bezüglich der
Form, des Widerrufs und der Gebührenpflicht des Visums.226
218 Art. 21 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 lit. a vi Visakodex; Art. 12 Abs. 2 lit. h VEV. 219 Art. 19 Abs. 1 SDÜ. 220 Art. 21 Abs. 2a SDÜ; Art. 21 Abs. 4 Visakodex. 221 Art. 24 Abs.1, Art. 26 Abs. 4 Visakodex. 222 Art. 26 Abs. 4 lit. b, Art. 24 Abs. 2 lit. b Visakodex. 223 Art. 5 Abs. 4 lit. c SGK; Art. 35 Abs. 4 Visakodex; Art. 2 Abs. 4, Art. 3 Abs. 2, Art. 12 Abs. 4 VEV. 224 Art. 25 Abs. 1 lit. b Visakodex. 225 Art. 7 VEP. 226 Art. 49, Anhang XI Visakodex.
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2.2 Visumsverweigerung a) Allgemeines
Bei der Beurteilung, ob die obgenannten Einreisevoraussetzungen in einem konkreten Einzelfall
gegeben sind, verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum.227
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Erteilung eines Visums, auch wenn die
Einreisevoraussetzungen erfüllt werden.228 Einen generellen Anspruch auf Visumserteilung
haben lediglich die Familienangehörigen von EG/EFTA‐Staatsangehörigen, sofern sie die
Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung
erfüllen.229 Dennoch besteht ein allgemeiner Anspruch auf richtige Anwendung des Ermessens.
Insbesondere müssen bei der Visumsverweigerung das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV),
das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 BV) beachtet
werden, so dass der Ermessensspielraum der Behörden erheblich eingeschränkt wird.230 Denn
die Aufrechterhaltung und Förderung des internationalen Personenverkehrs ist ebenfalls eines
der Grundanliegen der gemeinsamen Politik der Schengenstaaten, so dass es widersprüchlich
wäre, ein Visum grundlos zu verweigern.231 Besondere Bedeutung kommt dem
Verhältnismässigkeitsprinzip in den Fällen zu, in denen die Visumsverweigerung mit
Grundrechten kollidiert. Meist ist dies im Zusammenhang mit dem Recht auf Familienleben nach
Art. 8 EMRK und Art. 13 BV der Fall.232
Der Visakodex schreibt in Art. 32 zwingend vor, unter welchen Umständen ein Schengen‐Visum
verweigert werden muss. Die Schweiz setzt diesen Artikel durch die Anpassung des Art. 12 Abs.
2 VEV in die schweizerische Rechtsordnung um. Im Wesentlichen muss ein Visum dann
verweigert werden, wenn die Einreisevoraussetzungen nicht gegeben sind, oder die nötigen
Unterlagen nicht vorgelegt werden.233 Wobei das Fehlen von Unterlagen dem Antragsteller
mitgeteilt werden muss, so dass dieser die Möglichkeit erhält, sie zu vervollständigen.234 Aber
ein Visum wird auch dann verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom
Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, oder an der
Glaubwürdigkeit der vom Antragsteller gemachten Aussagen oder von ihm bekundeten
Absichten bestehen.235 Die Schweiz sieht eine grundsätzliche Visumsverweigerung auch dann
227 Vgl. HOFMANN/HOFFMANN, S. 125; RENNER, S. 120f; UEBERSAX, Rz. 7.36. 228 Vgl. RENNER, S. 120; EPINEY, S. 13. 229 Art. 11 FZA; Art. 7 VEP; vgl. UEBERSAX, Rz. 7.36. 230 Vgl. HOFMANN/HOFFMANN, S. 126. 231 Vgl. HOFMANN/HOFFMANN, S. 126; RENNER, S. 120f. 232 Vgl. ACHERMANN 08/09, S. 210; RENNER, S. 121. 233 Art. 32 Abs. 1 lit. a Visakodex; Art. 12 VEV. 234 Vgl. Weisung Visa, 221.3. 235 Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex; vgl. Weisung Visa, 252.1.
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vor, wenn Einwände bezüglich einer Visumserteilung eines Schengenstaats im
Konsultationsverfahren bestehen, eine explizite Regelung auf europäischer Ebene besteht
jedoch nicht.236 Vorbehalten bleibt in Einzelfällen jedoch die Erteilung eines VrG.237
b) Rechtsschutz
Während die Visumsverweigerung durch schweizerische Behörden zur Zeit dem Gesuchsteller
formlos mitgeteilt wird und dieser erst auf Verlangen vom BFM eine anfechtbare Verfügung
erlangen kann238; sollen mit Inkrafttreten des Visakodex die Verfahrensgarantien verstärkt
werden, um die Gleichbehandlung der Antragsteller eines Schengenvisums sicherzustellen. Die
Verweigerung eines Schengen‐Visums soll künftig durch das Standartformular in Anhang VI
Visakodex mitgeteilt und begründet werden.239 Gegen die Verweigerung eines Schengenvisums
soll dem Antragsteller dann ein Rechtsmittel nach Massgabe der nationalen Rechtsordnung des
das Visum verweigernden Staates zur Verfügung stehen.240 Das Inkrafttreten dieser
Bestimmungen ist aber erst für den 5. April 2011 geplant.241
Die Umsetzung dieser Bestimmung in die schweizerische Rechtsordnung, wurde bereits
vorbereitet. Die Anpassungen des VEV werden bereits am 5. April 2010 zusammen mit dem
Visakodex in Kraft treten. Art. 12 Abs. 3 VEV hält künftig fest, dass bei einer
Visumsverweigerung eine Verfügung zu erlassen ist, während Art. 54 Abs. 1 VEV auf die
Ausstellung dieser Verfügung in Form des Standartformulars in Anhang VI Visakodex verweist.
Die Anpassung des Art. 6 AuG wurde bereits im Rahmen der Übernahme der VIS‐Verordnung im
Hinblick auf die notwendige Anpassung aufgrund des Visakodex vorgenommen.242 Der
Gesetzgeber hat sich bei dieser Anpassung des Art. 6 AuG dazu entschieden, das zweistufige
Verfahren aus prozessökonomischen Gründen beizubehalten, so dass der Antragsteller gegen
die Visumsverweigerung mittels Standartformular beim BFM oder beim EDA innert 30 Tagen
schriftlich Einsprache erheben muss, um eine beschwerdefähige Verfügung zu erlangen.243
Allerdings ist noch unklar, wann diese Anpassung in Kraft treten wird, so dass der geltende
Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 AuG nicht mit dem angepassten Art. 54 Abs. 1 VEV übereinstimmt, bis
zum Inkrafttreten des neuen Art. 6 AuG muss er jedoch visakodexkonform ausgelegt werden.244
236 Art. 12 Abs. 2 lit. e VEV. 237 Art. 32 Abs. 1 Visakodex; vgl. Weisung Visa, 135.22. 238 Art. 6 Abs. 2 AuG; vgl. Weisung Visa, 252.2ff. 239 Art. 32 Abs. 2 Visakodex. 240 Art. 32 Abs. 3 Visakodex. 241 Art. 58 Abs. 5 Visakodex; vgl. WINKELMANN, S. 8. 242 Vgl. Botschaft zur Umsetzung des VIS, S. 19. 243 Vgl. Botschaft zur Umsetzung des VIS, S. 19; Kommentar zur Anpassung des VEV, S. 5f. 244 Art. 12 Abs. 3 VEV; vgl. Kommentar zur Anpassung des VEV, S. 5f.
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Gegen den Entscheid des BFM kann der Antragsteller Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht erheben.245 Die meisten Beschwerden bezüglich
Visumsverweigerungen werden vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.246 Insbesondere
Beschwerden gegen Visumsverweigerungen wegen eines bestehenden Migrationsrisikos, das
sich aus fehlenden persönlichen Beziehungen oder Verpflichtungen im Heimatstaat ergibt,
werden vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich ohne weitere Erörterung abgewiesen.247
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet als letzte Instanz. Beschwerde in öffentlich
Rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht ist aufgrund des Ausnahmekatalogs in Art 83
BGG nicht möglich. Beschwerden ans Bundesgericht gegen die Einreise betreffende
Entscheidungen im Gebiet des Ausländerrechts sind unzulässig.248 Auch die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen, denn sie richtet sich nur gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanz, nicht gegen Entscheide auf Bundesebene.249
3. Einreiseverweigerung trotz Visum Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Einreise beim Vorliegen eines Visums zu gestatten
ist.250 Doch stellt das Visum keine Einreiseberechtigung dar, sondern lediglich eine behördliche
Bestätigung, dass die Einreisevoraussetzungen zum Zeitpunkt der Visumsausstellung vom
Visumsinhaber erfüllt wurden. Die abschliessende Prüfung, bezüglich dem Vorliegen der
Einreisevoraussetzungen, wird erst an der Grenze bei der tatsächlichen Einreise
vorgenommen.251 Stellt sich nachträglich heraus, dass die Einreisevoraussetzungen gar nie
gegeben waren, oder werden sie bei der Einreise nicht mehr erfüllt, kann das Visum durch die
zuständige Behörde annulliert oder aufgehoben werden.252 Dabei ist zum Schutz des
Visumsinhabers nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass das Visum
eine behördliche Zusicherung enthält und die Einreiseverweigerung trotz Besitz eines gültigen
Visums dem Widerruf einer Verfügung gleichkommt.253 So muss vor einer Einreiseverweigerung
stets eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung und
dem Interesse am Vertrauensschutz und an der Rechtssicherheit vorgenommen werden.254
245 Art. 31ff VGG; s. Art. 35 Abs. 7 Visakodex; vgl. Weisung Visa, 252.4; CARONI/MEYER/OTT, Rz. 245. 246 Vgl. ACHERMANN 08/09, S. 209; ACHERMANN 07/08, S. 199. 247 Vgl. ACHERMANN 08/09, S. 209f. 248 Art. 83 lit. c Ziffer 1 BGG; vgl. CARONI/MEYER/OTT, Rz. 245. 249 Art. 113 BGG. 250 Vgl. EPINEY, Fn 37; UEBERSAX, Rz. 7.299. 251 Art. 30 Visakodex; vgl. EPINEY, S. 13; UEBERSAX, Rz. 7.298f. 252 Art. 13 Abs. 1 SGK; Art. 34 Abs. 1, Abs. 2 Visakodex; Art. 19 Abs. 1 lit. a, b VEV; vgl. WINKELMANN, S. 14. 253 Vgl. Weisung Visa, 135; UEBERSAX, Rz. 7.33. 254 Vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 1034.
31
Ein Schengen‐Visum kann auch durch einen Schengenstaat widerrufen werden, der das Visum
nicht selbst ausgestellt hat, in diesem Fall ist aber der ausstellende Staat davon zu
unterrichten.255 Die Durchreise durch einen Schengen‐Staat mit einem Visum der Kategorie D
kann von den Grenzkontrollorganen an der Schengen‐Aussengrenze nach der Neuerung in der
Verordnung (EU) Nr. 265/2010 nur dann verweigert werden, wenn der Visumsinhaber zur
Einreiseverweigerung auf der nationalen Ausschreibungsliste desjenigen Staates
ausgeschrieben ist, durch den er durchzureisen beabsichtigt.256 Das Fehlen anderer
Einreisevoraussetzungen führt nicht zur Einreiseverweigerung. Insbesondere muss die
Durchreise für Inhaber eines nationalen Visums trotz Ausschreibung im SIS gestattet werden.257
Die Einreiseverweigerung an der Grenze oder am Flughafen wird dem Betroffenen formlos
mitgeteilt. Auf Begehren wird ihm von den Grenzkontrollorganen eine Verfügung nach
Anordnung des BFM ausgestellt.258 Gegen diese Verfügungen kann Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht geführt werden.259 Grundsätzlich ist die Beschwerde in öffentlich‐
rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht für die Einreise betreffende Entscheide
ausgeschlossen,260 das Bundesgericht weicht in seiner Rechtsprechung aber von dieser
Bestimmung ab, bei Entscheiden über die Einreiseverweigerung von Personen, die unter das
Freizügigkeitsrecht fallen, denn diese haben einen Anspruch auf ein zweistufiges
Beschwerdeverfahren.261
Auch der Widerruf des Visums muss dem Betroffenen ab dem 5. April 2011 mit dem
Standartformular gemäss Anhang VI Visakodex mitgeteilt und begründet werden.262 Gegen den
Widerruf soll dem Betroffenen dann ein Rechtsmittel nach Massgabe des nationalen Rechts des
die Einreise verweigernden Mitgliedstaats zur Verfügung stehen.263
Die entsprechende Anpassung des Art. 19 Abs. 2 VEV wird bereits am 5. April 2010 in Kraft
treten. Sie sieht vor, dass der Widerruf des Visums dem Betroffenen mit einer Verfügung
mitgeteilt wird. Der Art. 54 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unverändert, so dass vom BFM oder von
den Grenzkontrollorganen im Auftrag des BFM auf Begehren eine beschwerdefähige Verfügung
erlangt werden kann.
255 Art. 34 Abs. 1, Abs. 2 Visakodex; Art. 19 Abs. 3 VEV. 256 Art. 5 Abs. 1 lit. b SGK; s. Art. 5 Abs. 4 lit. a SGK. 257 s. Art. 19 Abs. 1 lit. c VEV. 258 Art. 7 Abs. 2, Art. 65 Abs. 2 AuG; Art. 13 Abs. 2 SGK. 259 Art. 33 Abs. 1 lit. d VGG; Art. 13 Abs. 3 SGK. 260 Art. 83 lit. c Ziffer 1 BGG. 261 Art. 11 FZA; Art. 11 EFTA‐Übereinkommen; vgl. UEBERSAX, Rz. 7.303. 262 Art. 34 Abs. 6, Art. 58 Abs. 5 Visakodex; Art. 19 Abs. 2, Art. 54 Abs. 1 VEV. 263 Art. 34 Abs. 7 Visakodex; Art. 13 Abs. 3 SGK.
32
4. Visumsverlängerung Nach Ablauf der im Visum angegebenen Aufenthaltsdauer, oder nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer des Visums, ist der Inhaber verpflichtet, die Schweiz zu verlassen, sofern er
nicht im Besitz einer schweizerischen Aufenthaltsbewilligung ist. Beabsichtigt der
Visumsinhaber weiterhin in der Schweiz zu verbleiben, muss er ein Gesuch auf
Visumsverlängerung an die zuständige nationale Behörde stellen.264 Für die Verlängerung eines
Schengenvisums ist die Schweiz zuständig, wenn sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der
Beantragung der Visumsverlängerung im Hoheitsgebiet der Schweiz befindet.265 Grundsätzlich
ist das kantonale Migrationsamt für Visumsverlängerungen zuständig, im Rahmen des Art. 30
VEV aber auch das EDA.266
Das Visumsverlängerungsgesuch entspricht einem neuen Visumsantrag,267 Das bedeutet, dass
die Voraussetzungen zur Visumserteilung auch bei der Visumsverlängerung weiterhin vorliegen
müssen. Die Verlängerung ist aber restriktiv zu behandeln.268 So muss der Antragsteller
zusätzlich das Vorliegen höherer Gewalt, schwerwiegender persönlicher Gründe, oder
humanitärer Gründe belegen, die eine Ausreise vor Ablauf der Aufenthaltsdauer oder
Gültigkeitsdauer des Visums unmöglich machen.269 Die Verlängerung eines Schengenvisums
wird grundsätzlich verweigert, wenn das zu verlängernde Visum bereits mit einer maximalen
Gültigkeitsdauer von 90 Tagen ausgestellt wurde. Berechtigte das abgelaufene Visum zu einem
Aufenthalt von weniger als 90 Tagen, kann dem Antragsteller ein erneutes Schengenvisum
erteilt werden, dessen Aufenthaltsdauer zusammen mit dem ursprünglichen Visum 90 Tage
innerhalb von sechs Monaten nicht überschreitet, sofern keine Konsultationspflicht besteht.
Denn besteht eine solche Konsultationspflicht, wird die Visumsverlängerung ohne vorherige
Durchführung des Konsultationsverfahrens grundsätzlich verweigert.270 Wurde das
ursprüngliche Visum des Antragstellers an der Aussengrenze erteilt, wird eine
Visumsverlängerung ebenfalls grundsätzlich verweigert.
In den Fällen, in denen eine Visumsverlängerung grundsätzlich verweigert wird, kann ein Visum
mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausgestellt werden, sofern die Voraussetzungen dazu
264 Vgl. Weisung Visa, 135.5. 265 Art. 33 Abs. 4 Visakodex. 266 Art. 11 VZAE; vgl. Weisung Visa, 135.5. 267 Art. 33 Abs. 6 Visakodex; vgl. Weisung Visa, 135.5. 268 Vgl. HOFMANN/HOFFMANN, S. 128; HUBER/GÖBEL‐ZIMMERMANN, Rz. 110; RENNER, S. 122. 269 Art. 33 Abs. 1, Abs. 2 Visakodex; vgl. Weisung Visa, 135.52. 270 Vgl. Weisung Visa, 135.52; HOFMANN/HOFFMANN, S. 128; HUBER/GÖBEL‐ZIMMERMANN, S. 35; RENNER, S. 122.
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gegeben sind.271 Wird die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen während eines
Sechsmonatezeitraums damit überschritten, so verliert das Visum seine Eigenschaften als
Schengenvisum und wird zu einem nationalen Visum, welches auf das Hoheitsgebiet des das
Visum verlängernden Staates beschränkt ist.272
Gegen die Verweigerung einer Visumsverlängerung durch das kantonale Migrationsamt, steht
der kantonale Rechtsweg offen.273 Die Beschwerde hat aber keine aufschiebende Wirkung, so
dass der Entscheid unter Umständen im Ausland abzuwarten ist.274 Gegen die Verweigerung von
Verlängerungen durch das EDA, ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich,
dieses entscheidet dann als letzte Instanz.275
VI Fazit Mit Inkrafttreten des Visakodex und der damit verbundenen Streichung verschiedener
Visumskategorien entsteht eine übersichtliche Neuregelung des Visums für kurzfristige
Aufenthalte. Durch die Aufstellung einer einheitlichen Liste für flughafentransitvisumspflichtige
Drittstaatsangehörige wird die Harmonisierung der europäischen Visumspolitik durch den
Visakodex zudem entscheidend vorangetrieben. Eine wichtige Neuerung im Rahmen des
Visakodex, die auch zu diversen politischen Diskussionen Anlass gegeben hat, stellt die
Möglichkeit dar, die Gültigkeit des Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auf mehrere
Staaten zu erstrecken. Inwiefern von dieser Möglichkeit künftig Gebrauch gemacht werden
kann, bleibt wohl noch genauer zu regeln.
Mit der Ausdehnung der Reisefreiheit im Schengenraum auf nationale Visa wird die
Regelungskompetenz der Schengenstaaten im Bereich der Erteilung von Visa für längerfristige
Aufenthalte in gewissen Bereichen eingeschränkt. Damit ist ein erster Schritt zur einheitlichen
Regelung des Visums für längerfristige Aufenthalte getan. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die
Vereinheitlichung der europäischen Visumspolitik sich in Zukunft auf das nationale Visum
auswirken wird.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Harmonisierung der europäische Visumspolitik
durch diese Neuerungen zwar vorangeschritten, die Vereinheitlichung im Visumsbereich aber
noch lange nicht abgeschlossen ist.
271 Art. 25 Abs. 1 Visakodex. 272 Vgl. HUBER/GÖBEL‐ZIMMERMANN, Rz. 111; RENNER, S. 122. 273 Vgl. Weisung Visa, 135.53. 274 Art 17 AuG; vgl. UEBERSAX, Rz. 7.299. 275 Vgl. vorn V 2.2.
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