Datenschutz? Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

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Datenschutz? Unwissenheit schützt

vor Strafe nicht!

Datenschutz

Warum Datenschutz? Was wird geschützt? Für wen gilt das BDSG? Konsequenzen Beauftragter für den Datenschutz Verstöße

Warum Datenschutz?

Grundgesetz Art. 1 „Menschenwürde“

Grundgesetz Art. 2 „freie Entfaltung der Persönlichkeit“

Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Bundesdatenschutzgesetz

Was wird geschützt?

personenbezogene Daten

bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personen

Datenverarbeitungsanlagen oder Karteien

personenbezogene Daten

Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse: Name Anschrift Größe Foto Telefonnummer betriebl. Nebenstelle E-Mail-Adresse (!)

Für wen gilt das BDSG?

Öffentliche Stellen und Nichtöffentliche Stellen,

die personenbezogene Daten erheben, nutzen oder verarbeiten

Konsequenzen

Prüfung ob die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung zulässig ist (Verbotsprinzip)

Benachrichtigung und Auskunft an den Betroffenen

Einrichtung zum Schutz der pbDaten Bestellung eines Beauftragten für den

Datenschutz ab mehr als 4 Arbeitnehmern

Einrichtung zum Schutz der pers. bezogenen Daten

Technische und organisatorische Maßnahmen §9 BDSG Vertraulichkeit Verfügbarkeit Integrität

Beauftragter für den Datenschutz

Bestellung des DSB

keine Interessenkonflikte Zuverlässigkeit der Geschäftsführung direkt

unterstellt erforderliche Fachkunde

Fachkunde (Az.: 5T 153/90-01 LG Ulm )

Computerexperte Anwendung der Vorschriften der

Datenschutzgesetze und der den Datenschutz betreffenden Rechtsvorschriften

Kenntnisse der betrieblichen Organisation

didaktische Fähigkeiten

Fachkunde (Az.: 5T 153/90-01 LG Ulm )

psychologisches Einfühlungsvermögen

Organisationstalent angemessener Umgang in Konflikten

um seine Person, seine Funktion und seine Aufgabe

Aufgaben des DSB

Wirkt auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften für den Datenschutz hin

Schulung der Mitarbeiter Durchführung der Vorabkontrolle bei

sensiblen personenbezogenen Daten

bei Verstoß gegen BDSG

§43 Bußgeldvorschriften vorsätzliche und fahrlässige Handlungen

z.B. fehlende Bestellung eines bDSBbis zu 25.000 €

z.B. unbefugtes Erheben oder Verarbeiten von nicht allgemein zugänglichen DatenBis zu 250.000 €

bei Verstoß gegen BDSG

17. Datenschutzbericht 2005 der Landesbeauftragten für Datenschutz NRW5.9 Kleine Gefälligkeiten - kein Kavalierdelikt!

bei Verstoß gegen BDSG

§44 Strafvorschriften z.B. vorsätzliche Handlung bei der

unbefugten Verarbeitung in der Absicht sich oder einen anderen zu bereichern bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe

bei Verstoß gegen BDSG

17. Datenschutzbericht 2005 der Landesbeauftragten für Datenschutz NRW5.2 Dubiose Datenverarbeitung im Call-Center

Was ist zu tun?

Bestellung eines DSB Prüfung auf Rechtmäßigkeit der

Datenerhebung, -nutzung, -speicherung

Mitarbeiterschulung Erstellen eines

Verfahrensverzeichnisses Einrichtung von Schutzmaßnahmen

externer bDSB

Der betriebliche Datenschutz-beauftragte kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle sein §4f Abs.2 Satz 2 BDSG

(externer Datenschutzbeauftragter)

Datenschutz ist Kundenschutz

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