Die Erbrechtsreform 2009 Vortrag am 25.03.2009 IHK des Saarlandes, Seminargebäude Rechtsanwalt Karl...

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Die Erbrechtsreform 2009 Die Erbrechtsreform 2009

Vortrag am 25.03.2009Vortrag am 25.03.2009

IHK des Saarlandes, SeminargebäudeIHK des Saarlandes, Seminargebäude

Rechtsanwalt Karl Michael KrempelRechtsanwalt Karl Michael Krempel

Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße 102, 66128 Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße 102, 66128 SaarbrückenSaarbrücken

Tel. Tel. 0681/7005550681/700555; E-Mail: ; E-Mail: krempel@rae-valentin.dekrempel@rae-valentin.de

PlanungszielePlanungsziele

Eigene AbsicherungEigene Absicherung Absicherung des Ehegatten o. sonstiger PersonenAbsicherung des Ehegatten o. sonstiger Personen Gleichmäßige Verteilung o. soll jemand bevorzugt Gleichmäßige Verteilung o. soll jemand bevorzugt

werden?werden? Sicherung EntscheidungsgewaltSicherung Entscheidungsgewalt StreitvermeidungStreitvermeidung Vermeidung liquider AnsprücheVermeidung liquider Ansprüche

Die PflichtteilsberechtigtenDie Pflichtteilsberechtigten

* * Für die Pflichtteile der Eltern des Für die Pflichtteile der Eltern des Erblassers Erblassers sowie der Enkel gilt die Einschränkung des sowie der Enkel gilt die Einschränkung des § § 2309 BGB, demnach schließt ein 2309 BGB, demnach schließt ein vorhandener vorhandener näherer Abkömmling näherer Abkömmling entferntere von der Erb-entferntere von der Erb- folge folge aus.aus.

Erblasser Ehegatte

Eltern *

Kinder

Enkel *

Erblasser

Eheliche KinderNichteheliche

KinderAdoptierte Kinder

EnkelEnkelEnkel

MutterVater

Großvater GroßmutterGroßmutterGroßvater

CousinenCousins

CousinenCousins

Halb-geschwister

Halb-geschwister

NichtenNeffen

Geschwister

TantenOnkel

TantenOnkel

Erben I. Ordnung

Erben II. Ordnung

Erben III. Ordnung

Ehegatte

NichtenNeffen

Die VorfahrtsregelDie Vorfahrtsregel

Die nähere Ordnung schließt Die nähere Ordnung schließt

die fernere Ordnung aus!die fernere Ordnung aus!

Erben I. OrdnungErben I. Ordnung Erben II. Erben II. OrdnungOrdnung

Das EhegattenerbrechtDas Ehegattenerbrecht

abhängigabhängig

Gesetzliche Erbrecht des EhegattenGesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Güterstand der Eheleute

Erbe neben welchen Verwandten

Zwischen den Eheleuten nichts weiteres durch notariellen Ehevertraggeregelt gesetzlicher Güterstand = Zugewinngemeinschaft

Das EhegattenerbrechtDas Ehegattenerbrecht( Gesetzlicher Güterstand )( Gesetzlicher Güterstand )

Der Ehegatte erhält in der ErbenrolleDer Ehegatte erhält in der Erbenrolle

neben Kindern:neben Kindern: ¼¼

neben Eltern und Geschwisternneben Eltern und Geschwistern des Erblassers:des Erblassers: ½½

als als ErbquoteErbquote..

Das EhegattenerbrechtDas Ehegattenerbrecht( Gesetzlicher Güterstand )( Gesetzlicher Güterstand )

Ehegatte erhält neben Kindern und deren AbkömmlingenEhegatte erhält neben Kindern und deren Abkömmlingen

Erbquote + Erbquote + ZugewinnquoteZugewinnquote = Gesamtquote = Gesamtquote

¼ ¼ + + ¼ = ½ ¼ = ½

Kinder/Abkömmlinge erhalten: Restquote = Kinder/Abkömmlinge erhalten: Restquote = ½½

neben Eltern und deren Abkömmlingenneben Eltern und deren Abkömmlingen

Erbquote + Erbquote + ZugewinnquoteZugewinnquote = Gesamtquote = Gesamtquote

½ +½ + ¼ = ¾ ¼ = ¾

Eltern/Abkömmlinge erhalten: Restquote = Eltern/Abkömmlinge erhalten: Restquote = ¼¼

Erbquote bei GüterstandErbquote bei Güterstand

EhefrauEhefrau Anzahl Kinder Anzahl Kinder

1 1

22 >2 >2

ZugewinngemeinschaftZugewinngemeinschaft ½½ ½½ ½ ½

GütertrennungGütertrennung ½½ 1/31/3 ¼¼

GütergemeinschaftGütergemeinschaft ¼¼ ¼¼ ¼¼

Steuerklassen (Steuerklassen (NeuNeu))

Steuerklasse ISteuerklasse I Steuerklasse IISteuerklasse II

1.1. der Ehegatteder Ehegatte

2.2. die Kinder u. Stiefkinderdie Kinder u. Stiefkinder

3.3. die Abkömmlinge von 2.die Abkömmlinge von 2.

4.4. die Eltern u. Voreltern bei die Eltern u. Voreltern bei Erwerb von Todes wegenErwerb von Todes wegen

1.1. die Eltern u. Voreltern bei die Eltern u. Voreltern bei Schenkungen unter LebendenSchenkungen unter Lebenden

2.2. die Geschwisterdie Geschwister

3.3. die Abkömmlinge 1. Grades von 2.die Abkömmlinge 1. Grades von 2.

4.4. die Stiefelterndie Stiefeltern

5.5. die Schwiegerkinderdie Schwiegerkinder

6.6. die Schwiegerelterndie Schwiegereltern

7.7. der geschiedene Ehegatte der geschiedene Ehegatte

Steuerklasse III:Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber ( alle übrigen Erwerber (LebenspartnerLebenspartner, , entfernte Verwandte und Erben, die nicht zur Familie gehören) und die entfernte Verwandte und Erben, die nicht zur Familie gehören) und die ZweckzuwendungenZweckzuwendungen

Freibeträge (Freibeträge (NeuNeu))

Steuerfrei bleibt der ErwerbSteuerfrei bleibt der Erwerb

1. des Ehegatten u. 1. des Ehegatten u. LebenspartnersLebenspartners in Höhe von in Höhe von 500.000.-500.000.- € € 307.000.- €307.000.- €

2. der Kinder, Stiefkinder sowie Enkel, falls El-2. der Kinder, Stiefkinder sowie Enkel, falls El- tern vorverstorben in Höhe vontern vorverstorben in Höhe von 400.000.-400.000.- € €

205.000.- €205.000.- €

3. Enkel, Urenkel i. H. v.3. Enkel, Urenkel i. H. v. 200.000.-200.000.- € € 51.200.- € 51.200.- €

4. Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten i. H. v. 4. Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten i. H. v. 20.000.-20.000.- € € 10.300.- €10.300.- €

5. der Personen der Steuerklasse III i. H. v. 5. der Personen der Steuerklasse III i. H. v. 20.000.-20.000.- € € 5.200.- €5.200.- €

Erbschaftsteuertarif (Erbschaftsteuertarif (NeuNeu))

Erwerb bis einschließlichErwerb bis einschließlich II IIII IIIIII

75.000.-75.000.- ( (52.000.-52.000.-) €) € 77 30 30 ((1212)) 3030 ((1717))

300.000.-300.000.- ((256.000.-256.000.-)) €€ 1111 30 30 ((1717)) 3030 ((2323))

600.000.- 600.000.- ((512.000.-512.000.-) € ) € 1515 30 30 ((2222)) 3030 ( (2929))

6.000.000.-6.000.000.- ((5.113.000.-5.113.000.-)) €€ 1919 30 30 ((2727)) 3030 ( (3535))

13.000.000.-13.000.000.- ( (12.783.000.-12.783.000.-) €) € 2323 50 50 ((3232)) 5050 ( (4141))

26.000.000.-26.000.000.- ( (25.565.000.-25.565.000.-) €) € 2727 50 50 ((3737)) 5050 ( (4747))

Über 26.000.000.- €Über 26.000.000.- € 3030 50 50 ((4040)) 5050 ( (5050))

% - Satz in der Steuerklasse

ErbrechtsreformErbrechtsreform

Ausgangslage:

Aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen und veränderter Wertvorstellungen, insbesondere einer stärkeren Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte des Einzelnen, sowie durch die Akzeptanz nicht traditionell vorgegebener Lebensentwürfe hat sich im Erbrecht, vor allem im Pflichtteilsrecht, punktueller Änderungsbedarf ergeben.

Erbrechtsreform IErbrechtsreform I

Für Änderungsbedarf Vorgabe des Rahmens durch Ent-scheidung BVerfG vom 19.04.2005 (BVerfGE 112, 332 ff):

Kernpunkt der Entscheidung ist die Feststellung, dass die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass durch die Erbrechtsgarantie und den Schutz der Familie nach Maßgabe des Grundgesetzes gewährleistet ist.

Erbrechtsreform IIErbrechtsreform II

Ziel: ErbR unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG u.a. durch punktuelle Änderungen an die heutigen Lebensverhältnisse anzupassen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- u. Verjährungsrechts vom 24.04.2008 BTDrs 16/8954

Lösung: Erweiterung Selbstbestimmungsrecht und damit Testierfreiheit des ErblassersStärkung der Rechte der Erben gegenüber den PflichtteilsberechtigtenLeistungen aufgrund von Familiensolidarität stärker zu honorieren und auszugleichen

Nachträgliche PflichtteilsanrechnungNachträgliche Pflichtteilsanrechnung

Bisher: Einseitige Anrechnungen unentgeltlicher Zuwendungen nur bei

oder vor der Zuwendung zulässig; nachträglich: notarieller

Pflichtteilsverzichtvertrag

Neu: § 2315 I BGB-E

Anrechnungspflicht durch den Erblasser für lebzeitige Zuwendungen auch nachträglich durch Verfügung von Todes wegen

Nachträgliche Pflichtteilsanrechnung IINachträgliche Pflichtteilsanrechnung II

Stärkung der Rechte des Erblassers:

Berücksichtigung veränderter Umstände nach der Schenkung (z. B. Undank des Beschenkten!)

Aufhebung einer Anrechnungsbestimmung nur noch in Form einer Verfügung von Todes wegen

Nachholung einer vergessenen Anrechnungsbestimmung durch Ergänzung o. Änderung der Verfügung von Todes

wegen

Nachträgliche Pflichtteilsanrechnung III Nachträgliche Pflichtteilsanrechnung III

Nachträgliche Anrechnung auf Pflichtteil auch

wenn bei Zuwendung vereinbart = Nichtanrechnung: § 2302 BGB! Keine Bindung im Hinblick auf spätere Verfügungen

von Todes wegen

Folge: Erhöhter Beratungsbedarf bei Testamentserrichtung oder Abfassung Erbvertrag

Anrechnung bei MinderjährigenAnrechnung bei Minderjährigen

Bisher: Unentgeltliche Zuwendung = nicht lediglich vorteilhaft, § 107 BGB

Bedarf Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, falls

Anrechnung auf Pflichtteil damit verbunden ist

Gesetzlicher Vertreter bedarf vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung, § 2347 II BGB, da Anrechnungsbestimmung = wie Pflichtteilsverzicht

Grundsatz:

Anrechnung bei Minderjährigen IIAnrechnung bei Minderjährigen II

Neu: Keine Aufrechterhaltung beider Grundsätze

Erweiterung Testierfreiheit durch § 2315 I BGB-E geht zu Lasten Pflichtteilsrecht und bewirkt: Anrechnung kein Eingriff in Pflichtteilsrecht des Minderjährigen

Nachträgliche Anrechnungs-bestimmung durch Erblasser in Testament kann Minderjähriger künftig ohnehin nicht mehr verhindern

Schenkungen von Eltern an ihre minderjährigen Kinder damit erheblich vereinfacht, aber da noch keine Urteile zu Reform Rechtslage unsicher: Übertragung wie bisher!

Ausgleichung bei PflegeleistungenAusgleichung bei Pflegeleistungen

Bisherige Regelung: § 2057 a BGB Ausgleich für Pflegeleistungen nur

möglich, wenn

Ausgleichsberechtigt nur Abkömmlinge

Verzicht auf eigenes Einkommen

Ausgleichung bei Pflegeleistungen IIAusgleichung bei Pflegeleistungen II

Höhe: § 36 III SGB XI = Sätze bei häuslicher Pflege abhängig von Pflegestufe: derzeit 384 €/921 €/1.432 €, nur Anhalt!aber Regelungslücke: z.B. bei Schwiegertochter

Neu, § 2057b BGB-E

Ausgleichsberechtigt alle gesetzlichen Erben und nicht nur Abkömmlinge

ohne Verzicht auf berufliches Einkommen

Neuregelung PflichtteilsergänzungNeuregelung Pflichtteilsergänzung

Bisher: § 2325 III BGB = Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn diese zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre zurückliegt =

Alles-oder-Nichts-Prinzip!

Neu: § 2325 III BGB-E = Schenkung findet für Berechnung der Pflichtteilsergänzung desto weniger Berücksichtigung, je länger sie zurückliegt =

Pro-Rata-Regelung!

Einbezug Schenkung in Berechnung des Nachlasses:Im 1. Jahr voll, im 2. Jahr 90%, im 3. Jahr 80% usw.; im 10. Jahr keine

AbschlussüberlegungAbschlussüberlegung

Wer nichts hat, braucht nichts zu regeln!

Wer wenig hat, sollte etwas regeln!

Wer viel hat, muss etwas regeln!

TestamentTestament

„ „ Mein letzter WilleMein letzter Wille

Ich, im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Ich, im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Kräfte erkläre hiermit, dass ich mein gesamtes Ver-Kräfte erkläre hiermit, dass ich mein gesamtes Ver-mögen zu meinen Lebzeiten aufgegessen, leerge-mögen zu meinen Lebzeiten aufgegessen, leerge-trunken und ausgegeben habe. trunken und ausgegeben habe.

Meinen Erben wünsche ich frohes Schaffen.“Meinen Erben wünsche ich frohes Schaffen.“

Erbrecht des UnternehmersErbrecht des Unternehmers

Der Vortrag kann unter der AdresseDer Vortrag kann unter der Adresse

www.rae-valentin.dewww.rae-valentin.de

heruntergeladen werden. heruntergeladen werden.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

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