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Was wird aus meinem Was wird aus meinem Erbe? Erbe? Vortrag am 28.06.2007 Vortrag am 28.06.2007 Saarbrücken, Commerzbank AG Saarbrücken, Commerzbank AG Rechtsanwalt Karl Michael Krempel Rechtsanwalt Karl Michael Krempel Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße 102, 66128 Saarbrücken Hauptstraße 102, 66128 Saarbrücken Tel. Tel. 0681/700555 0681/700555 ; E-Mail: info ; E-Mail: info @rae-valentin.de @rae-valentin.de

Was wird aus meinem Erbe? Vortrag am 28.06.2007 Saarbrücken, Commerzbank AG Rechtsanwalt Karl Michael Krempel Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße

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Was wird aus meinem Erbe? Was wird aus meinem Erbe?

Vortrag am 28.06.2007Vortrag am 28.06.2007

Saarbrücken, Commerzbank AGSaarbrücken, Commerzbank AG

Rechtsanwalt Karl Michael KrempelRechtsanwalt Karl Michael Krempel

Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Rechtsanwälte Valentin & Schmieden,

Hauptstraße 102, 66128 SaarbrückenHauptstraße 102, 66128 Saarbrücken

Tel. Tel. 0681/7005550681/700555; E-Mail: info; E-Mail: [email protected]@rae-valentin.de

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PlanungszielePlanungsziele

Eigene AbsicherungEigene Absicherung Absicherung des Ehegatten o. sonstiger PersonenAbsicherung des Ehegatten o. sonstiger Personen Fortbestand u. Weiterentwicklung des UnternehmensFortbestand u. Weiterentwicklung des Unternehmens Gleichmäßige Verteilung o. soll jemand bevorzugt werden?Gleichmäßige Verteilung o. soll jemand bevorzugt werden? Sicherung EntscheidungsgewaltSicherung Entscheidungsgewalt StreitvermeidungStreitvermeidung Vermeidung liquider AnsprücheVermeidung liquider Ansprüche Entwicklung u. Einübung des NachfolgersEntwicklung u. Einübung des Nachfolgers

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Die PflichtteilsberechtigtenDie Pflichtteilsberechtigten

* * Für die Pflichtteile der Eltern des Für die Pflichtteile der Eltern des Erblassers Erblassers sowie der Enkel gilt die Einschränkung des sowie der Enkel gilt die Einschränkung des § § 2309 BGB, demnach schließt ein 2309 BGB, demnach schließt ein vorhandener vorhandener näherer Abkömmling näherer Abkömmling entferntere von der Erb-entferntere von der Erb- folge folge aus.aus.

Erblasser Ehegatte

Eltern *

Kinder

Enkel *

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Erblasser

Eheliche KinderNichteheliche

KinderAdoptierte Kinder

EnkelEnkelEnkel

MutterVater

Großvater GroßmutterGroßmutterGroßvater

CousinenCousins

CousinenCousins

Halb-geschwister

Halb-geschwister

NichtenNeffen

Geschwister

TantenOnkel

TantenOnkel

Erben I. Ordnung

Erben II. Ordnung

Erben III. Ordnung

Ehegatte

NichtenNeffen

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Die VorfahrtsregelDie Vorfahrtsregel

Die nähere Ordnung schließt Die nähere Ordnung schließt

die fernere Ordnung aus!die fernere Ordnung aus!

Erben I. OrdnungErben I. Ordnung Erben II. Erben II. OrdnungOrdnung

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Das EhegattenerbrechtDas Ehegattenerbrecht

abhängigabhängig

Gesetzliche Erbrecht des EhegattenGesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Güterstand der Eheleute

Erbe neben welchen Verwandten

Zwischen den Eheleuten nichts weiteres durch notariellen Ehevertraggeregelt gesetzlicher Güterstand = Zugewinngemeinschaft

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Das EhegattenerbrechtDas Ehegattenerbrecht( Gesetzlicher Güterstand )( Gesetzlicher Güterstand )

Der Ehegatte erhält in der ErbenrolleDer Ehegatte erhält in der Erbenrolle

neben Kindern:neben Kindern: ¼¼

neben Eltern und Geschwisternneben Eltern und Geschwistern des Erblassers:des Erblassers: ½½

als als ErbquoteErbquote..

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Das EhegattenerbrechtDas Ehegattenerbrecht( Gesetzlicher Güterstand )( Gesetzlicher Güterstand )

Ehegatte erhält neben Kindern und deren AbkömmlingenEhegatte erhält neben Kindern und deren Abkömmlingen

Erbquote + Erbquote + ZugewinnquoteZugewinnquote = Gesamtquote = Gesamtquote

¼ ¼ + + ¼ = ½ ¼ = ½

Kinder/Abkömmlinge erhalten: Restquote = Kinder/Abkömmlinge erhalten: Restquote = ½½

neben Eltern und deren Abkömmlingenneben Eltern und deren Abkömmlingen

Erbquote + Erbquote + ZugewinnquoteZugewinnquote = Gesamtquote = Gesamtquote

½ +½ + ¼ = ¾ ¼ = ¾

Eltern/Abkömmlinge erhalten: Restquote = Eltern/Abkömmlinge erhalten: Restquote = ¼¼

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Erbquote bei GüterstandErbquote bei Güterstand

EhefrauEhefrau Anzahl KinderAnzahl Kinder

1 1

22 >2 >2

ZugewinngemeinschaftZugewinngemeinschaft ½½ ½½ ½ ½

GütertrennungGütertrennung ½½ 1/31/3 ¼¼

GütergemeinschaftGütergemeinschaft ¼¼ ¼¼ ¼¼

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FreibeträgeFreibeträge

Steuerfrei bleibt der ErwerbSteuerfrei bleibt der Erwerb

1. des Ehegatten in Höhe von 1. des Ehegatten in Höhe von 307.000.- €307.000.- €2. der Kinder, Stiefkinder sowie Enkel, falls El-2. der Kinder, Stiefkinder sowie Enkel, falls El- vorverstorben in Höhe vonvorverstorben in Höhe von 205.000.- 205.000.-

€€3. Enkel, Urenkel; Eltern u. Großeltern 3. Enkel, Urenkel; Eltern u. Großeltern im Erbfallim Erbfall 51.200.- 51.200.-

€€4. der Personen der Steuerklasse II i. H. v. 4. der Personen der Steuerklasse II i. H. v. 10.300.- 10.300.-

€€5. der Personen der Steuerklasse III i. H. v. 5. der Personen der Steuerklasse III i. H. v. 5.200.- 5.200.-

€€

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Fallbeispiel 1Fallbeispiel 1

Die Erbin des Maschinenbauunternehmens K war mit dem Geschäftsführer derDie Erbin des Maschinenbauunternehmens K war mit dem Geschäftsführer der

Firma verheiratet. Die Ehe wurde später geschieden.Firma verheiratet. Die Ehe wurde später geschieden.

Der Ehemann verliert als Folge seinen Posten als Geschäftsführer im Unter-Der Ehemann verliert als Folge seinen Posten als Geschäftsführer im Unter-

nehmen. nehmen.

Die geschiedene Ehefrau setzt den gemeinsamen Sohn zum Alleinerben ein. Die geschiedene Ehefrau setzt den gemeinsamen Sohn zum Alleinerben ein.

Mutter und Sohn verunglücken darauf hin gemeinsam, wobei der Sohn zuletztMutter und Sohn verunglücken darauf hin gemeinsam, wobei der Sohn zuletzt

verstarb.verstarb.

Da der Sohn bei seinem Tod noch kein eigenes Testament errichtet hatte, Da der Sohn bei seinem Tod noch kein eigenes Testament errichtet hatte,

wurde kraft gesetzlicher Erbfolge der geschiedene Ehemann wurde kraft gesetzlicher Erbfolge der geschiedene Ehemann Alleinerbe des Alleinerbe des

Maschinenbauunternehmens K.Maschinenbauunternehmens K.

Rechtsfolge gewünscht?Rechtsfolge gewünscht?

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Fallbeispiel 2Fallbeispiel 2

A und B sind kinderlos im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet A und B sind kinderlos im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet

und haben kein Testament errichtet. und haben kein Testament errichtet.

Wesentliches Vermögen ist eine von beiden in langen und entbehrungsreichen Wesentliches Vermögen ist eine von beiden in langen und entbehrungsreichen

Jahren aufgebaute Schreinerei und ein Einfamilienhaus.Jahren aufgebaute Schreinerei und ein Einfamilienhaus.

A verunglückt tödlich.A verunglückt tödlich.

B erbt nicht – wie vielleicht erwartet – allein, sondern nur zu B erbt nicht – wie vielleicht erwartet – allein, sondern nur zu ¾!¾!

Zu ¼ Zu ¼ erben die ebenfalls noch überlebenden Eltern des A, bzw. bei deren erben die ebenfalls noch überlebenden Eltern des A, bzw. bei deren

Vorversterben seine Geschwister.Vorversterben seine Geschwister.

Rechtsfolge gewünscht?Rechtsfolge gewünscht?

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Nachteile der gesetzlichen RegelungenNachteile der gesetzlichen Regelungen

Die wirtschaftlichen Folgen entsprechen oft nicht dem Willen Die wirtschaftlichen Folgen entsprechen oft nicht dem Willen des Erblassers.des Erblassers.

Besondere Fürsorge für schwächere Familienmitglieder ist Besondere Fürsorge für schwächere Familienmitglieder ist nicht gewährleistet.nicht gewährleistet.

Überlebende Ehegatte in der Regel unzureichend abgesichert Überlebende Ehegatte in der Regel unzureichend abgesichert und mit der Nachlassteilung belastet.und mit der Nachlassteilung belastet.

Es entsteht eine Erbengemeinschaft: Es entsteht eine Erbengemeinschaft: für wichtige Verwaltungsmaßnahmen u. Nachlassteilung für wichtige Verwaltungsmaßnahmen u. Nachlassteilung Einstimmigkeit notwendig; Teilungsversteigerung des Einstimmigkeit notwendig; Teilungsversteigerung des Nachlasses droht.Nachlasses droht.

Erbschaftsteuerminimierung wird vernachlässigt.Erbschaftsteuerminimierung wird vernachlässigt.

So früh wie möglich Beschäftigung mit So früh wie möglich Beschäftigung mit Fragen der ErbfolgeregelungFragen der Erbfolgeregelung

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Erbrechtliche GestaltungsinstrumenteErbrechtliche Gestaltungsinstrumente

EinzeltestamentEhegatten-testament

Erbvertrag

bindend, soweit wechselbezügliche

Verfügungen

gegenüber demanderen Ehegatten

widerruflich

bindend, soweitvertragsmäßigeVerfügungen

Kein Widerruf möglich

handschriftlich u.von beiden Ehegatten

unterzeichnet

frei widerruflich

handschriftlichu. eigenhändigunterzeichnen

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Erbrechtliche GestaltungsinstrumenteErbrechtliche Gestaltungsinstrumente

Testament

Vermächtnis

Teilungsanordnung

Nießbrauch

Auflage

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Überblick VermächtnisÜberblick Vermächtnis

Der Erblasser denkt häufig nicht in Erbquoten, sondern Der Erblasser denkt häufig nicht in Erbquoten, sondern möchte eine möchte eine gegenständliche Verteilung seines Nachlassesgegenständliche Verteilung seines Nachlasses

Ein Mittel hierfür: Das Ein Mittel hierfür: Das VermächtnisVermächtnis.. Hauptanwendungsfall: Zuwendung von Geld oder Hauptanwendungsfall: Zuwendung von Geld oder

Wertgegenständen an Personen, die dem Erblasser nahe Wertgegenständen an Personen, die dem Erblasser nahe stehen, ohne zu dessen engerer Familie zu gehören.stehen, ohne zu dessen engerer Familie zu gehören.

Bietet wesentlich Bietet wesentlich flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten als eine als eine ErbeinsetzungErbeinsetzung

Vor allem im Bereich der Unternehmensnachfolge kann durch Vor allem im Bereich der Unternehmensnachfolge kann durch die Aussetzung von Vermächtnissen den besonderen die Aussetzung von Vermächtnissen den besonderen Bedürfnissen bei einem erbrechtlich bedingten Generations-Bedürfnissen bei einem erbrechtlich bedingten Generations-wechsel in besonderer Weise Rechnung getragen werden. wechsel in besonderer Weise Rechnung getragen werden.

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Was ist ein Vermächtnis?Was ist ein Vermächtnis? Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils

von Todes wegen, die weder Erbeinsetzung noch Auflage ist.von Todes wegen, die weder Erbeinsetzung noch Auflage ist. Das Vermächtnis ist Das Vermächtnis ist keine Erbeinsetzungkeine Erbeinsetzung.. Es begründet lediglich einen Es begründet lediglich einen schuldrechtlichen Anspruchschuldrechtlichen Anspruch des des

Bedachten gegen den Beschwerten auf die Leistung des Bedachten gegen den Beschwerten auf die Leistung des vermachten Gegenstandes.vermachten Gegenstandes.

Der Erblasser kann ein Vermächtnis in einem Testament oder Der Erblasser kann ein Vermächtnis in einem Testament oder Erbvertrag aussetzen.Erbvertrag aussetzen.

Der mit einem Vorausvermächtnis bedachte Erbe hat Der mit einem Vorausvermächtnis bedachte Erbe hat keine keine AusgleichspflichtAusgleichspflicht gegenüber seinen Miterben. gegenüber seinen Miterben.

Gesetzliche VermächtnisseGesetzliche Vermächtnisse bestehen hinsichtlich des bestehen hinsichtlich des VorausVoraus des Ehegatten (Hausrat und Hochzeitsgeschenke) sowie beim des Ehegatten (Hausrat und Hochzeitsgeschenke) sowie beim DreißigstenDreißigsten (Unterhaltspflicht für Familienangehörige, (Unterhaltspflicht für Familienangehörige, Gestattung Benutzung Wohnung und Hausrat für 30 Tage Gestattung Benutzung Wohnung und Hausrat für 30 Tage nach Eintritt des Erbfalles).nach Eintritt des Erbfalles).

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Motive für ein VermächtnisMotive für ein Vermächtnis

Die Gründe für die Anordnung eines Vermächtnisses können Die Gründe für die Anordnung eines Vermächtnisses können vielfältig sein:vielfältig sein:

Es kann dem Erblasser allein darum gehen,Es kann dem Erblasser allein darum gehen,

bestimmte Gegenstände z. B. aus nostalgischen Erwägungen bestimmte Gegenstände z. B. aus nostalgischen Erwägungen bestimmten Personen zu vermachen.bestimmten Personen zu vermachen.

Aber auch darüber hinausgehende Zwecke:Aber auch darüber hinausgehende Zwecke:

Absicht, einem gesetzlichen Erben „lediglich“ die Position Absicht, einem gesetzlichen Erben „lediglich“ die Position eines Vermächtnisnehmers einzuräumen, um ihn eines Vermächtnisnehmers einzuräumen, um ihn nichtnicht zum zum Mitglied einer Erbengemeinschaft zu machen.Mitglied einer Erbengemeinschaft zu machen.

In Form Vorausvermächtnis: Doppelstellung In Form Vorausvermächtnis: Doppelstellung Erbe/Vermächtnisnehmer, um Bedachten gegenüber Miterben Erbe/Vermächtnisnehmer, um Bedachten gegenüber Miterben zu zu begünstigenbegünstigen oder hinsichtlich Vermächtnisgegenstand von oder hinsichtlich Vermächtnisgegenstand von Nachlasshaftung zu Nachlasshaftung zu befreienbefreien..

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Vorausvermächtnis und TeilungsanordnungVorausvermächtnis und Teilungsanordnung

Gegenständliche Aufteilung des Nachlasses

Anordnung eines Vermächtnisses Teilungsanordnung

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Fallbeispiel Fallbeispiel

Der Mandant ist Eigentümer zweier gleichwertiger Grund-Der Mandant ist Eigentümer zweier gleichwertiger Grund-stücke sowie einer wertvollen Münzsammlung.stücke sowie einer wertvollen Münzsammlung.

Dieses Vermögen möchte der Mandant nach seinem Tode Dieses Vermögen möchte der Mandant nach seinem Tode zwischen seinem Sohn und seiner Tochter aufteilen.zwischen seinem Sohn und seiner Tochter aufteilen.

Jedes Kind soll ein Grundstück, die Tochter die Münzsamm-Jedes Kind soll ein Grundstück, die Tochter die Münzsamm-lung erhalten.lung erhalten.

Durch welche erbrechtliche Gestaltung ist diese Aufteilung am Durch welche erbrechtliche Gestaltung ist diese Aufteilung am besten zu gewährleisten?besten zu gewährleisten?

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TeilungsanordnungTeilungsanordnung

Der BGH geht entgegen seiner früheren Rechtsprechung heute Der BGH geht entgegen seiner früheren Rechtsprechung heute davon aus, dass eine davon aus, dass eine Teilungsanordnung keine Wertverschie-Teilungsanordnung keine Wertverschie-bungbung herbeiführen kann. herbeiführen kann.

Trifft also der Erblasser z. B. eine Anordnung über die Ausei-Trifft also der Erblasser z. B. eine Anordnung über die Ausei-nandersetzung des Nachlasses zwischen seinen gesetzlichen nandersetzung des Nachlasses zwischen seinen gesetzlichen Erben, bringt er hierdurch zum Ausdruck, dass er die Höhe Erben, bringt er hierdurch zum Ausdruck, dass er die Höhe und den Wert der gesetzlichen Erbteile nicht verschieben, und den Wert der gesetzlichen Erbteile nicht verschieben, sondern im Gegenteil unangetastet lassen möchte.sondern im Gegenteil unangetastet lassen möchte.

Führt die Teilungsanordnung zu einer von der gesetzlichen Führt die Teilungsanordnung zu einer von der gesetzlichen Erbquote abweichenden Aufteilung des Nachlasses, löst sie Erbquote abweichenden Aufteilung des Nachlasses, löst sie eine eine Ausgleichspflicht der Miterben Ausgleichspflicht der Miterben untereinander aus.untereinander aus.

Die dem Miterben zugewiesenen Vermögensgegenstände Die dem Miterben zugewiesenen Vermögensgegenstände werden auf ihren Erbanteil angerechnet und der die Erbquote werden auf ihren Erbanteil angerechnet und der die Erbquote übersteigende Teil ist den anderen Miterben gegenüber übersteigende Teil ist den anderen Miterben gegenüber ausgleichspflichtig.ausgleichspflichtig.

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Teilungsanordnung IITeilungsanordnung II Diese Ausgleichspflicht besteht Diese Ausgleichspflicht besteht unabhängigunabhängig von einer ent- von einer ent-

sprechenden Anordnung des Erblassers, muß also nicht sprechenden Anordnung des Erblassers, muß also nicht ausdrücklich festgelegt werden!ausdrücklich festgelegt werden!Schon ein Schweigen in einer letztwilligen Verfügung spricht Schon ein Schweigen in einer letztwilligen Verfügung spricht daher für einen daher für einen WertausgleichWertausgleich!!

Lösung Fallbeispiel:Lösung Fallbeispiel:Da sich die Werte der Grundstücke decken, übersteigt die Da sich die Werte der Grundstücke decken, übersteigt die zusätzliche Zuwendung der Münzsammlung den Erbteil der zusätzliche Zuwendung der Münzsammlung den Erbteil der Tochter. Die Münzsammlung ist daher dann zum Gegenstand Tochter. Die Münzsammlung ist daher dann zum Gegenstand einer Erbschaft der Tochter zu machen, wenn der Mandant einer Erbschaft der Tochter zu machen, wenn der Mandant seine Tochter insoweit verpflichten möchte, dem Sohn einen seine Tochter insoweit verpflichten möchte, dem Sohn einen Wertausgleich Wertausgleich zu zahlen.zu zahlen.

Ist die Zuweisung der Münzsammlung an die Tochter von Ist die Zuweisung der Münzsammlung an die Tochter von einem einem BegünstigungswillenBegünstigungswillen getragen, ist die Anordnung eines getragen, ist die Anordnung eines Vorausvermächtnisses zu wählen (Vorausvermächtnisses zu wählen (keine Ausgleichspflicht!keine Ausgleichspflicht!) )

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AuflageAuflage

Die Auflage ist Die Auflage ist keine Erbeinsetzungkeine Erbeinsetzung.. Sie begründet Sie begründet keinen eigenen klagbaren Anspruchkeinen eigenen klagbaren Anspruch des des

Bedachten gegen den Beschwerten auf die Leistung des Bedachten gegen den Beschwerten auf die Leistung des vermachten Gegenstandes; die Auflage begründet nur eine vermachten Gegenstandes; die Auflage begründet nur eine Leistungspflicht für den Beschwerten.Leistungspflicht für den Beschwerten.

Die Erfüllung der Auflage können u.a. nur der Erbe und Die Erfüllung der Auflage können u.a. nur der Erbe und Miterbe verlangen.Miterbe verlangen.

Möchte der Erblasser den Leistungsdruck auf den Möchte der Erblasser den Leistungsdruck auf den Beschwerten erhöhen, bietet sich an, die Vollziehung der Beschwerten erhöhen, bietet sich an, die Vollziehung der Auflage zur aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für Auflage zur aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Anfall bzw. den Erhalt der erbrechtlich veranlassten den Anfall bzw. den Erhalt der erbrechtlich veranlassten Zuwendung zu machen.Zuwendung zu machen.

Nur bei Auflage:Nur bei Auflage: Überlassung der Bestimmung der Person Überlassung der Bestimmung der Person eines Bedachten durch Dritten!eines Bedachten durch Dritten!

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NießbrauchNießbrauch

GrundstückExistenzsichernd + Ertagbringend + Leistungsdeckend

Übergeber =Zivilrechtlicher Eigentümer

Übernehmer = Wirtschaftlicher Eigentümer

Versorgungsleistung = Sonstige Einkünfte

Einkünfte aus V +V

AfA

Versorgungsleistung = Sonderausgaben

Übertragung gegen Versorgungsleistung

Unentgeltlich

Vorbehaltsnießbrauch

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NießbrauchNießbrauch Der Nießbraucher hat das Recht, sämtliche Nutzungen des Der Nießbraucher hat das Recht, sämtliche Nutzungen des

belasteten Gegenstandes oder Rechts zu ziehen.belasteten Gegenstandes oder Rechts zu ziehen. Nießbrauch erleichtert der übergebenden Generation Nießbrauch erleichtert der übergebenden Generation

regelmäßig den Entschluss zur vorweggenommenen Erbfolge.regelmäßig den Entschluss zur vorweggenommenen Erbfolge. Vorbehaltsnießbrauch bei der Übertragung von Immobilien Vorbehaltsnießbrauch bei der Übertragung von Immobilien

häufig, möglich ist er aber auch im Unternehmensbereich.häufig, möglich ist er aber auch im Unternehmensbereich. Beim einzelkaufmännischen Unternehmen nicht durch Beim einzelkaufmännischen Unternehmen nicht durch

einheitlichen Rechtsakt möglich, sondern an sämtlichen zu einheitlichen Rechtsakt möglich, sondern an sämtlichen zu dem Unternehmen gehörenden Gegenständen und Rechten dem Unternehmen gehörenden Gegenständen und Rechten einzeln zu begründen.einzeln zu begründen.

Bei Anteilen an Personengesellschaft grundsätzlich zulässig, Bei Anteilen an Personengesellschaft grundsätzlich zulässig, allerdings muss im Gesellschaftsvertrag die Übertragung von allerdings muss im Gesellschaftsvertrag die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zugelassen sein.Gesellschaftsanteilen zugelassen sein.

Bei Geschäftsanteilen einer GmbH grundsätzlich zulässig.Bei Geschäftsanteilen einer GmbH grundsätzlich zulässig.

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ErbschaftsteuerreformErbschaftsteuerreform

31.01.2007 Entscheidung Bundesverfassungsgericht:Verfassungswidrigkeit der geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuersteuer!

Längstens bis 31.12.2008: Neuregelung Erbschaft- und Schenkungsteuer:Bewertungsmethoden für u. a. Immobilien, Betriebsvermögen, Anteile an nichtbörsennotierten Kapitalgesellschaften, Barvermögen mit dem Gleichheitssatz in Einklang zu bringen.Bis zur Neuregelung bleiben bisherigen Vorschriften anwendbar!

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Erbschaftsteuerreform IIErbschaftsteuerreform II

25.10.2006 Beschluss Bundeskabinett: Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge Umsetzung Stundungs- und Abschmelzungsmodell:

Festsetzung Erbschaftsteuer (ErbSt) zunächst in voller Höhe;Der auf das (produktive) Betriebsvermögen entfallende Anteil der ErbSt wird sofort gestundet und in gleichen Raten über einen Zeitraum von 10 Jahren er-lassen, wenn der Erbe das Betriebsvermögen über diesen Zeitraum fortführt.Einzelheiten aber umstritten:

Entlastung bei Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur bei Beteiligung Erblasser > 25%; Entlastung soll auf einen Betrag von 100 Mio. Euro beschränkt werden; Entlastung „nicht produktives“ Vermögen (Geld, Wertpapiere oder Beteili- gungen an Kapitalgesellschaften unterhalb 25%-Grenze) nur bei Fremd-

finanzierung.

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TestamentTestament

„ „ Mein letzter WilleMein letzter Wille

Ich, im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Ich, im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Kräfte erkläre hiermit, dass ich mein gesamtes Ver-Kräfte erkläre hiermit, dass ich mein gesamtes Ver-mögen zu meinen Lebzeiten aufgegessen, leerge-mögen zu meinen Lebzeiten aufgegessen, leerge-trunken und ausgegeben habe. trunken und ausgegeben habe.

Meinen Erben wünsche ich frohes Schaffen.“Meinen Erben wünsche ich frohes Schaffen.“

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Was wird mit meinem Erbe?Was wird mit meinem Erbe?

Der Vortrag kann unter der AdresseDer Vortrag kann unter der Adresse

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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!