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Erbstreit vermeiden!

Dr. Wolfgang BuersteddeFachanwalt für Erbrechtwww.verein-rechtverstaendlich.deBesuchen Sie uns bei Facebook!

Recht-Verständlich! e.

Erbstreit vermeiden

• Verantwortung des Erblasser Vor dem Erbfall

– Vorwegerbfolge (lebzeitige Zuwendungen)– Vollmacht – Letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag)

• Verantwortung der Erben Nach dem Erbfall

– Abwicklung durch Dritte– Schlichtungsverfahren

nach dem Erbfall: Konfliktgefahr

• Friedensstiftende Erblasser nicht mehr da: Konflikte können ausbrechen

• Tod und Trauer kann zur Konfliktanfälligkeit führen.– emotionaler Stress– Überforderung mit Situation– Unterschiedlicher Umgang mit Tod und Trauer

• Familienkonflikte erschweren Erbauseinandersetzung– Geschwisterkonflikte („Sandwichkinder“, Stiefkinder) – Geschlechterkonflikte

Vollmachtsgefahr

Vorsorgevollmacht Vertretung des Vollmachtgebers

GeschäftsführungAuskunfts- und Rechenschaftspflicht?Erben wollen wissen, wo das Erblasservermögen hin verschwunden ist..

Vereinbarung: Keine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht?Offenlegung – zur Vertrauensbildung?

Erbstreit – letztwillige Anordnung

• Erbengemeinschaft vermeiden• Zuordnung des Nachlasses• Wertausgleich?• Ausgleichspflichten?• Pflichtteilsansprüche• Streitschlichtung durch Dritte• Einigungsbereitschaft fördern• Korrektes Testament

Erbengemeinschaften vermeiden

• Gesetzliche Erbfolge und die Einsetzung mehrerer Erben führt zu einer Erbengemeinschaft

• Gemeinsames Handeln nötig!

Alleinerbeinsetzung

Erbauseinandersetzung ausschließen

Zuordnung des Nachlasses

• Teilungsanordnung mit Wertausgleich• Vermächtnis (z.B. Hausratsvermächtnis)

Wertausgleich

Erblasser kann Feststellung, Art und Höhe des Wertausgleichs festlegen:

– Etwa durch Sachverständigengutachten, der von der zuständigen Handwerkskammer zu bestimmen ist, sofern nicht alle Beteiligten sich einvernehmlich auf einen Gutachter einigen können,

– mit Inflationsausgleich?– Änderung bei einem Verkauf?

Ausgleichspflichten?

Erben Abkömmlinge zu gleichen Teilen – sei es gesetzlich oder aufgrund letztwilliger Verfügung können Ausgleichspflichten bestehen.

Ausgleichspflichten regeln: ob und wenn ja, in welcher Höhe.

Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen

• Pflichtteilsberechtigte (Abkömmlinge, Ehegatten, Eltern)

• Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Anrechnung auf den Pflichtteil von lebzeitigen Zuwendungen im Zeitpunkt der Schenkung

Notarieller Pflichtteilsverzichtsvertrag

Streitvermeidung durch Dritte

• Auseinandersetzung durch „neutralen“ Dritten• Anordnung der Testamentsvollstreckung

– Testamentsvollstrecker nimmt Nachlass in Besitz– Abwicklung des Nachlasses (Erfüllung von Erbfall- und

Erblasserschulden, Vermächtnissen)

Einigungsbereitschaft „fördern“

Einigen sich die Erben nicht -- dann,

• Vermächtnis zugunsten gemeinnütziger Organisation• Anordnung einer teuren Testamentsvollstreckung• Schiedsanordnung (Mediationsklausel)

Korrektes TestamentFachmännisches Testament

– Vermeidung von Streit über unklare Formulierungen– Ersatzregelungen (Ersatzerbe,

Ersatzvermächtnisnehmer)– Aufgaben des Testamentsvollstreckers– Anfechtungsmöglichkeit einschränken?– Aufhebung früherer Testamente?

Gefahren des Berliner Testaments

• Vor- und Nacherbschaft oder Voll- und Schlusserbschaft?

• Bindungswirkung?

Vermögenstrennung

Paul gestorben

Witwe Eva wird Vorerbin

Nachlass des Ehemanns

Kinder NacherbenNachlass der

Mutter

Rechtlich getrennte Vermögensmassen

Einheitslösung

• Das Vermögen des Erstversterbenden (Paul) geht in das Vermögen des Überlebenden über (Eva) und verschmilzt zu einer einheitlichen Vermögensmasse.

VaterPaulMutter

Eva

Kind ist Schlusserbe

Eva ist Vollerbin

Trennungslösung Einheitslösung

• Vorerbe (Witwe Eva) unterliegt Beschränkungen.

Vollerbe (Witwe Eva) unterliegt keinen Beschränkungen.

Trennungslösung• Schenkungsverbot• Pflicht zur Erstellung eines

Nachlassverzeichnisses auf Verlangen des Nacherben (bzw. durch Sachverständigen)

• Ersatz für Nachlassgegenstände

Erblasser kann den Vorerben befreien, so dass dieser z.B.• über Grundstücke und Rechte an solchen verfügen darf,• den Nachlass nicht ordnungsgemäß verwalten muss,• und keinen Auskunftsansprüchen unterliegt.

Prüfe, wer sich ewig bindet!

• Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen, die ein Ehegatte trifft, weil der Partner eine andere Verfügung trifft, binden den überlebenden Ehegatten.

Vorteil: Ehegatten können Vermögensfluss steuern.

Nachteil: Überlebende Ehegatte kann nicht auf „unvorhergesehenes“ reagieren.

Rückforderung vonden Vertragserben

„beeinträchtigenden“ Schenkungen nach dem

Tod des Erblassers

Fernwirkung der Bindungswirkung

Erblasser Beschenkter

Vertragserbe

Bindungswirkung?

• Ob Bindungswirkung besteht muss durch Auslegung ermittelt werden.

• Entscheidend ist der Wille der Eheleute/Lebenspartner im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Bindungswirkung im Testament klarstellen!

Im Zweifel Bindungswirkung, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder der Bedachte dem anderen Ehegatten nahe steht.

VorwegerbfolgeLebzeitige Zuwendungen

– Ausstattung– Schenkungz.B. Haus gegen Vorbehalt des Nießbrauchs

Notarielles Teilungsverfahren

• setzt „teilungsreife“ voraus• Notar erstellt „Teilungsplan“• Miterben werden an den Tisch „gezwungen“;

Inkrafttreten des Teilungsplans bei Säumnis möglich.

• relativ teuer: 6x Gebühr

Mediation

• Freiberufliche Mediatoren (Anwälte, u.a.)• Mediation – Rechtsschutzversicherung (§ 5a RSB)• Gerichtliche Mediation (Güterichter) – bei Einigung

günstige 1.0 Gebühr (Nr. 1211 KV GKG).

Rasche, kostengünstige und kontrollierte Entscheidung

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Rechtsanwalt – Fachanwalt für Erbrecht Dr. Wolfgang Buersteddewww.verein-rechtverstaendlich.de

Recht-Verständlich! e.

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