Ersatzausmaß bei Tragfähigkeitshaftung nach § 1310 ABGB

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oder psychologischen GruÈ nden ganz oder teilweise nichterreicht werden koÈnnte.

Mit diesem Grundsatz rechtfertigt die Kl auch hiereine Verletzung der AufklaÈrungspflicht, indem sie eineausdruÈ ckliche AufklaÈrung uÈ ber eine moÈgliche subjektiveUnzufriedenheit mit dem Operationsergebnis vermisst.ZunaÈchst ist darauf hinzuweisen, dass die zitiertenhoÈchstgerichtlichen Entscheidungen kosmetische Opera-tionen betrafen, in denen das erzielte Ergebnis dem inAussicht gestellten Erfolg und der Erwartungshaltungder Patienten nicht entsprach.

In dem zu 6 Ob 558/91 entschiedenen Fall unterzogsich eine Patientin einer Operation zur Verkleinerungder Kinnpartie, deren Ausmaû auf einem Foto der Pa-tientin mit einer strichlierten Linie festgehalten wordenwar. Durch die Operation wurden aber nur 50 % derauf dem Foto als moÈglich eingezeichneten Reduktion er-reicht. Der behandelnde Arzt hat somit bei der Patientineine ganz konkrete nicht verwirklichte Vorstellung uÈ berdas Operationsergebnis hervorgerufen, die GrundlagefuÈ r den Abschluss des Behandlungsvertrags und die Ein-willigung in die Operation war.

6 Ob 122/07w betraf eine BrustvergroÈûerung. Nach derlege artis durchgefuÈ hrten Operation trat eine sichtbareKontur des Implantats an der Innenseite der rechtenBrust auf. In der Folge kam es zu einer Rotation des Im-plantats der linken Brust. Mit der Zeit wurde eine unna-tuÈ rliche Form der BruÈ ste immer deutlicher; die linkeBrust saû zuletzt etwa 1,5 cm hoÈher als die rechte. Auchin diesem Fall wurde die Erwartungshaltung der Patien-tin (auch objektiv) enttaÈuscht.

Anders zu beurteilen ist die Situation im konkretenFall: Nach den Feststellungen erreichte die OperationvereinbarungsgemaÈû eine Straffung des Doppelkinnsund des Halsbereichs mit einem moÈglichst natuÈ rlichenErgebnis, das die Kl ja ausdruÈ cklich gewuÈ nscht hatte.Gerade dieser, durch die Operation auch verwirklichteWunsch nach einem moÈglichst natuÈ rlichen Ergebnisspricht gegen eine vor der Operation bestandene, abwei-chende (unrealistische) Erwartungshaltung der damals61-jaÈhrigen Patientin. Wird ein Arzt mit einer (in vielenFaÈ llen realitaÈ tsfremden) Erwartungshaltung des Patien-ten konfrontiert oder ruft er eine bestimmte VorstellunguÈ ber das zukuÈ nftige Aussehen hervor, muss er offen undschonungslos daruÈ ber aufklaÈren, dass die Zielvorstellun-gen des Patienten durch die kosmetische Operation nichtimmer gaÈnzlich verwirklicht werden koÈnnen (vgl JuenaaO; Gaisbauer aaO). Die Behauptungen der Kl zur Un-zufriedenheit mit dem Operationsergebnis beziehen sichhier aber auf den angeblich nicht erzielten vereinbartenErfolg der Straffung des Kinn- und Halsbereichs, wes-halb sie die Operation als misslungen wertet. Diese Vor-wuÈ rfe sind nach dem festgestellten Sachverhalt nicht ge-rechtfertigt. Das von der Kl deutlich bestimmte Ziel(Straffung mit natuÈ rlichem Ergebnis) wurde erreicht.FuÈ r die Annahme einer enttaÈuschten Erwartungshaltungder Patientin fehlt die sachverhaltsmaÈûige Grundlage.Die vom BerG angeordnete VerfahrensergaÈnzung zumThema ¹AufklaÈrung uÈ ber moÈgliche subjektive Unzufrie-denheit und fiktive Zustimmung der Patientin`̀ , ist dahernicht erforderlich, weil sich das Risiko einer (allfaÈ lligen)Verletzung der AufklaÈrungspflicht nicht verwirklicht hat(vgl 4 Ob 137/07m). Was die (verwirklichten) Risken derHaÈmatombildung und der SensibilitaÈ tsstoÈrung betrifft,ist nach dem festgestellten Sachverhalt von einer ausrei-chenden AufklaÈrung auszugehen. Die Argumente, welchedie Kl in ihrer Rekursbeantwortung zu diesem Themavorbringt, sind nicht uÈ berzeugend und vernachlaÈssigendie getroffenen Feststellungen, insb zur Informationdurch den Arzt, der letztlich die Operation durchgefuÈ hrthat. Der Zeitpunkt des ersten InformationsgespraÈchs ca 7

Monate vor der Operation steht entgegen der Auffassungder Kl einer wirksamen AufklaÈrung nicht entgegen, weilnoch vor der Operation im Krankenhaus eine neuerlicheAufklaÈrung ± wenn auch nicht durch den Operateurselbst (vgl Giesen, aaO Rz 290) ± erfolgte, die die Grund-lagen fuÈ r die Einwilligung ¹auffrischte`̀ (Juen, aaO 132).Gerade bei nicht dringlichen Eingriffen muss die AufklaÈ-rung grundsaÈ tzlich so zeitgerecht erfolgen, dass der Pa-tient seine Entscheidung in Ruhe und ohne Druck treffenkann. Immer muss eine adaÈquate UÈ berlegungsfrist einge-raÈumt werden, um die fuÈ r und gegen die Operation spre-chenden Argumente ausreichend abwaÈgen und gegebe-nenfalls eine Beratung mit AngehoÈrigen oder die Konsul-tation eines Vertrauensarztes durchfuÈ hren zu koÈnnen.Die (erste) AufklaÈrung des Patienten ist also grundsaÈ tz-lich vorzunehmen, wenn der Arzt zum operativen Ein-griff raÈ t und einen festen Operationstermin vereinbart(Juen, aaO 125 f mwN).

Der Anspruch der Kl auf RuÈ ckerstattung der Operati-onskosten ist aus diesen ErwaÈgungen nicht berechtigt.Die nicht einhellig beantwortete Frage, ob die Verletzungder AufklaÈrungspflicht den Behandlungsvertrag auf-grund der fehlerhaften Einwilligung des Patienten hin-faÈ llig macht und deshalb ein Anspruch des Patientenauf RuÈ ckforderung des ganzen oder anteiligen aÈrztlichenHonorars resultiert (6 Ob 558/91) oder eine RuÈ ckabwick-lung ausschlieûlich nach den Regeln der Irrtumsanfech-tung zu erfolgen hat (Apathy, JBl 1992, 522) stellt sichbei diesem Ergebnis nicht.

2.) Zum Feststellungsbegehren:

In diesem Punkt ist der Rekurs nicht berechtigt. DasBerG hat zur Ursache der SensibilitaÈ tsstoÈrung einen Wi-derspruch zwischen zwei SachverstaÈndigengutachtenangenommen. Ist diese StoÈrung nicht auf ein typischesOperationsrisiko, sondern auf den Druck des HaÈmatomsauf das umliegende Gewebe und damit den festgestelltenBehandlungsfehler zuruÈ ckzufuÈ hren, haftet die Bekl auf-grund der nicht lege artis durchgefuÈ hrten Nachbehand-lung fuÈ r allfaÈ llige zukuÈ nftige Folgen der SensibilitaÈ tsstoÈ-rung. Da aufgrund der vom ErstG gewaÈhlten DiktionSpaÈtfolgen nicht mit der in der Medizin moÈglichen Si-cherheit ausgeschlossen werden, ist der GeschaÈdigtendas Feststellungsinteresse nicht abzusprechen (RIS-Jus-tiz RS0039018 [T4 und T26]). Der EinschaÈ tzung des BerGzur WiderspruÈ chlichkeit der SachverstaÈndigengutachtenund zur Notwendigkeit der angeordneten Verfahrenser-gaÈnzung kann der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist,nicht entgegentreten.

Ersatzausmaû bei TragfaÈhigkeitshaftung nach§ 1310 ABGB

DOI 10.1007/s00503-010-1898-9

§§ 1310, 1325 ABGB:

Die subsidiaÈre Haftung des unmuÈ ndigen SchaÈdigersnach § 1310 ABGB setzt voraus, dass ein voll DeliktsfaÈ-higer im gleichen Fall haften wuÈ rde.

Die Ermessensentscheidung uÈ ber die Haftung des Un-muÈ ndigen nach § 1310 dritter Fall ABGB hat unter ande-rem zu beruÈ cksichtigen, welcher Teil den Schaden mitRuÈ cksicht auf die jeweilige VermoÈgenslage leichter tra-gen kann und ob die objektive Sorgfaltswidrigkeit desSchaÈdigers schwerer wiegt als jene des GeschaÈdigten.

Der Anspruch auf Schadensdeckung durch eine vor-handene Haftpflichtversicherung des SchaÈdigers ist¹VermoÈgen`` iSd § 1310 ABGB.

OGH 18. 12. 2009, 2 Ob 83/09h (LG Klagenfurt 13. 2. 2009, 1 R 375/08d; BGKlagenfurt 29. 10. 2008, 13 C 109/08h)

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2010, Heft 5Mai 303Rechtsprechung

Am 21. 8. 2006 spielte der damals knapp fuÈ nfjaÈhrigeBekl auf einer an die von ihm und seiner Familie be-wohnten Wohnhausanlage angrenzenden Wiese miteinem Freund ¹Ritter`̀ . Die Wiese befindet sich in unmit-telbarer NaÈhe des Spielplatzes, wo seine Mutter auf einerBank saû. Das Spiel bestand darin, dass der Bekl miteinem ca 30 cm langen und 2 bis 3 cm dicken Stecken ge-gen einen Baum schlug. Er befolgte damit die Anweisungseiner Mutter, dass man mit Stecken nicht gegeneinander¹kaÈmpfen`̀ , sondern nur gegen einen Baum schlagen duÈ r-fe.

WaÈhrend des Spiels naÈherte sich der gleichaltrige Kl,der mit seiner Mutter gerade vom Einkaufen gekommenwar. WaÈhrend die Mutter die EinkaÈufe in der Wohnungverstaute und danach auf den Spielplatz nachkommenwollte, ging der Kl zu den beiden Kindern, um mitzuspie-len. Der Bekl, der weiterhin mit dem Stecken gegen denBaum schlug, sah den Kl kommen. Als dieser ca 3 mvon dem Baum entfernt war, brach der Stecken des Beklab und ein HolzstuÈ ck flog ins Auge des Kl.

Der Kl erlitt eine schmerzhafte Augenverletzung, diebis auf eine geringe Anisokorie (ungleich weite Pupille)folgenlos abgeheilt ist. Er hatte zwei Tage starke, sie-ben Tage mittelstarke und 14 Tage leichte Schmerzenzu erdulden. Die Anisokorie ist auf die Augenverlet-zung zuruÈ ckzufuÈ hren. Mit hoÈchster medizinischerWahrscheinlichkeit werden sich keine Komplikationenergeben. SpaÈ tfolgen sind aber nicht auszuschlieûen.Nach einem fuÈ nftaÈgigen Aufenthalt im Krankenhauswurde der Kl zu Hause von seiner Mutter betreut, diesich dafuÈ r 14 Tage Urlaub nahm. Ein erhoÈhter Pflege-bedarf bestand zu dieser Zeit grundsaÈtzlich zwar nichtmehr, es war aber noch der Verbandswechsel und uÈ bereinen Zeitraum von 14 Tagen viermal taÈglich die Ver-abreichung von Augentropfen sowie die Begleitungdes Kl zu mehreren Nachuntersuchungen erforderlich.Beide Kinder sind altersgemaÈû normal entwickelt. ZuGunsten des Bekl besteht eine private Haftpflichtversi-cherung. Zu Gunsten des Kl besteht eine Unfallversi-cherung, die jedoch Zahlungen aufgrund des Vorfallsabgelehnt hat.

Der Kl begehrte mit der am 12. 2. 2008 beim ErstG ein-gebrachten Klage vom Bekl den Ersatz seines zuletzt mit³ 7.244,86 sA bezifferten Schadens (darin ua ³ 6.000,±Schmerzengeld und ³ 828,± Pflegekosten) sowie die Fest-stellung der Haftung des Bekl fuÈ r alle kuÈ nftigen SchaÈdenaus dem Vorfall vom 21. 8. 2006. Da der Mutter des Bekleine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht nicht vorzuwerfensei, hafte der Bekl ¹im Sinne der gesetzlichen Bestim-mungen, insbesondere deshalb, da er uÈ ber eine Haft-pflichtversicherung verfuÈ gt`̀ .

Das ErstG gab dem Zahlungsbegehren mit einem Teil-betrag von ³ 2.288,18 sA und dem Feststellungsbegehrenzur HaÈ lfte statt, wobei es die Haftung fuÈ r die kuÈ nftigenSchaÈden (erkennbar) mit der HoÈhe der Haftpflichtversi-cherungssumme begrenzte. Das (jeweilige) Mehrbegeh-ren wurde abgewiesen. Dieses Urteil erwuchs in Rechts-kraft, soweit ein Teilbegehren von ³ 2.668,50 sA abge-wiesen wurde.

Das im UÈ brigen von beiden Parteien angerufene BerGaÈnderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass es dasKlagebegehren zur GaÈnze abwies. Es sprach aus, dass dieordentliche Revision zulaÈssig sei.

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revisiondes Kl mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidungim Sinne der Stattgebung des Leistungsbegehrens mit³ 4.576,36 sA und des mit der HoÈhe der Haftpflichtversi-cherungssumme begrenzten gesamten Feststellungsbe-gehrens abzuaÈndern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsan-trag gestellt.

Die Revision ist zulaÈssig, weil das BerG von der Rspdes OGH abgewichen ist. Sie ist auch teilweise berech-tigt.

Der Kl macht geltend, der OGH habe in der E 5 Ob529/95 bei einem nahezu identen Sachverhalt die Rechts-widrigkeit des Verhaltens des deliktsunfaÈhigen Bekl so-wie dessen Haftung nach § 1310 dritter Fall ABGB be-jaht. Es sei dem ErstG zuzustimmen, dass ein erwachse-ner SchaÈdiger ein Verschulden zu verantworten haÈtte.Unrichtig sei jedoch, dass einen erwachsenen GeschaÈdig-ten ein Mitverschulden treffen wuÈ rde, weil fuÈ r diesen dieWucht der gegen den Baum gefuÈ hrten SchlaÈge nicht ab-schaÈ tzbar gewesen sei. Er haÈ tte mit dem Brechen desStocks daher nicht rechnen koÈnnen.

Hiezu wurde erwogen:1. In dritter Instanz ist als unstrittig voranzustellen,

dass den MuÈ ttern der Streitteile unter den konkretenUmstaÈnden eine Verletzung der Aufsichtspflicht nichtvorzuwerfen ist und den Bekl unter BeruÈ cksichtigungdes von einem knapp FuÈ nfjaÈhrigen zu erwartenden Ma-ûes an Einsicht kein Verschulden an der Verletzung desKl trifft. Es kommt somit nur die Haftung des Bekl nach§ 1310 dritter Fall ABGB in Betracht. Danach kann mitRuÈ cksicht auf das VermoÈgen des SchaÈdigers und des Ge-schaÈdigten Ersatz zugebilligt werden.

2. Die Haftung nach § 1310 ABGB setzt voraus, dassein voll DeliktsfaÈhiger im gleichen Fall haften wuÈ rde(EvBl 1974/234; ZVR 1985/127; 5 Ob 529/95; 4 Ob 65/99h [= JBl 1999, 604. Red.]; RIS-Justiz RS0027662). Unterdiesem Aspekt wurde in einigen FaÈ llen die Haftung desUnmuÈ ndigen mit der BegruÈ ndung verneint, dass seinVerhalten nicht rechtswidrig sei (ZVR 1985/127 [Schnee-ballschlacht]; 7 Ob 55/99k [Rutschbahn]); in anderen FaÈ l-len wurde die Rechtswidrigkeit teils implizit, teils aus-druÈ cklich bejaht (vgl EvBl 1974/234; 5 Ob 529/95; 1 Ob161/05s [objektive Sorgfaltswidrigkeit]).

Die E 5 Ob 529/95, auf die sich der Kl in seinemRechtsmittel stuÈ tzt, hatte einen vergleichbaren Sachver-halt zum Gegenstand: Als eine groÈûere Anzahl von SchuÈ -lern in einer Bushaltestelle auf den Schulbus wartete,schlug einer von ihnen (der damals elfjaÈhrige spaÈ tereBekl) zum ¹Zeitvertreib`̀ mit einem HolzstuÈ ck mehrmalsgegen einen Baum, wobei HolzstuÈ cke absplitterten undein Holzsplitter den spaÈ teren Kl im Auge traf. DerOGH verneinte ± wie die Vorinstanzen ± ein Verschuldendes SchaÈdigers, bejahte jedoch das Vorliegen einer objek-tiven Sorgfaltsverletzung. Er vertrat die Ansicht, ein un-beschraÈnkt DeliktsfaÈhiger haÈ tte die GefaÈhrlichkeit (unddie sich daraus ergebende Verletzungsgefahr) des Schla-gens mit einem Holzstock auf einen kleinen Laubbauminsb in Anbetracht der in unmittelbarer NaÈhe stehendenKindergruppe vorhersehen koÈnnen. Es liege innerhalbder allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei kraftvollerEinwirkung auf ein HolzstuÈ ck dieses splittere und Split-ter lediglich 3 m entfernt stehende Personen am KoÈrper,somit auch im Augenbereich, treffen koÈnnten. Die Verlet-zungen des Kl stellten daher keine inadaÈquate Folge desVerhaltens des Bekl dar. Nach stRsp habe derjenige, der ±wenn auch erlaubterweise ± eine Gefahrenquelle schaffe,die entsprechende Sorgfalt anzuwenden, dass darauskein Schaden entstehe. Entscheidend sei, wohin die Ge-fahrenquelle wirke. Dem die Gefahrenquelle Schaffen-den muÈ sse es moÈglich sein, die Verletzung von RechtsguÈ -tern Dritter zu erkennen und der Gefahr durch zumutba-re Maûnahmen vorzubeugen. Obwohl im Schlagen miteinem Holzstock auf einen kleinen Laubbaum an sichein rechtswidriges Verhalten nicht erblickt werdenkoÈnne, der Bekl aber dadurch eine Gefahrenquelle eroÈff-net habe, haÈ tte er dafuÈ r Sorge treffen muÈ ssen, dass hier-aus Dritten kein Schaden entstehe. Eine hiefuÈ r zumutba-re Maûnahme waÈre das generelle Unterlassen eines sol-

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MaiRechtsprechung

chen Verhaltens in Gegenwart anderer im Splitterbereichbefindlicher Personen gewesen. Da der Bekl daruÈ ber hin-aus den ihm obliegenden Beweis, die noÈtige Sorgfaltnicht vernachlaÈssigt zu haben, nicht erbracht habe, seiauch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Bekl zu be-jahen.

Die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden ErwaÈ-gungen treffen ± schon im Hinblick auf die ParallelitaÈ tder Sachverhalte ± auf den vorliegenden Fall uneinge-schraÈnkt zu. Die gegenteilige Rechtsansicht des BerG,dem Klagebegehren komme schon mangels Rechtswid-rigkeit keine Berechtigung zu, ist somit nicht haltbar.Da die Rechtswidrigkeit schon im Sinne eines Verhal-tensunrechts zu bejahen ist, eruÈ brigt es sich, auf die alserheblich erachtete Rechtsfrage, ob nicht auch Erfolgs-unrecht genuÈ ge (so die Meinung Reischauers in Rummel,ABGB3 II/2a § 1310 Rz 9a), weiter einzugehen.

3. Bei der Ermessensentscheidung nach § 1310 dritterFall ABGB kommt es nicht ausschlieûlich auf die HoÈhedes beiderseitigen VermoÈgens an. Die Entscheidung hatsich vielmehr danach zu richten, wer mit RuÈ cksicht aufseine VermoÈgenslage den Schaden leichter tragen kann(5 Ob 529/95; 4 Ob 2107/96y = SZ 69/156; RIS-JustizRS0027582). Es bleibt dem billigen Ermessen des Rich-ters uÈ berlassen, das Maû des zu leistenden Schadenersat-zes festzusetzen, das unter UmstaÈnden den ganzen Be-trag erreichen kann, aber nicht erreichen muss (9 Ob181/00h = ZVR 2001/82; 2 Ob 167/03b; RIS-JustizRS0027590). Dabei sind alle vorhandenen Elemente indie BilligkeitserwaÈgung mit einzubeziehen, so etwa dasVorhandensein einer Haftpflichtversicherung auf Seitendes SchaÈdigers, aber auch das Verhalten bzw ein allfaÈ lli-ges Verschulden des GeschaÈdigten (2 Ob 167/03b; Rei-schauer, aaO § 1310 Rz 10). Der Bekl hat schon in seinerBerufung die Auffassung des ErstG nicht in Zweifel ge-zogen, dass der Kl aus der zu seinen Gunsten bestehen-den Unfallversicherung keine Leistungen zur Deckungder geltend gemachten SchadenersatzanspruÈ che erlan-gen kann (vgl dazu 4 Ob 2107/96y). Zu beruÈ cksichtigenbleibt somit der Umstand, dass auf Seiten des Bekl eineHaftpflichtversicherung vorhanden ist. Der OGH vertrittin stRsp die Rechtsansicht, dass ein Anspruch aus einersolchen Haftpflichtversicherung ¹VermoÈgen`̀ iSd § 1310ABGB ist (1 Ob 161/05s; RIS-Justiz RS0027608). Soweiteine Haftpflichtversicherung den Schaden deckt, wirdder SchaÈdiger wirtschaftlich nicht belastet (5 Ob 529/95; Reischauer, aaO § 1310 Rz 10a).

Letzteres trifft auch auf den Bekl zu. Die vom Kl be-hauptete Deckung der geltend gemachten SchaÈdendurch diese Versicherung wurde von ihm inhaltlichnicht bestritten und war im gesamten Verfahren nichtzweifelhaft. Bei dieser Sachlage wird der Bekl durchdie Verpflichtung zum Schadenersatz wirtschaftlichnicht beschwert. Zwischen den Streitteilen ist auch zuRecht nicht mehr strittig, dass den Kl kein (Mit-)Ver-schulden trifft (vgl etwa 1 Ob 161/05s; Reischauer, aaO§ 1310 Rz 14). Im Rahmen der BilligkeitserwaÈgungenist aber zu beruÈ cksichtigen, dass die objektive Sorg-faltswidrigkeit auf Seiten des Bekl nicht schwererwiegt, als die ± wenngleich altersbedingt nicht vorwerf-bare ± Sorglosigkeit des Kl, mit der er sich der (objektiverkennbaren) Gefahrenquelle genaÈhert hat (vgl 2 Ob346/97i [dort wurde ein einem Ball nachlaufender Sie-benjaÈhriger von einem neunjaÈhrigen Radfahrer erfasst]).Wie schon das ErstG erachtet der erkennende Senat da-her unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit eine KuÈ r-zung des Schadenersatzanspruchs des Kl um die HaÈ lfteals sachgerecht.

4. Dieses Zwischenergebnis erfordert die Auseinander-setzung mit jenen EinwaÈnden des Bekl gegen den erstin-stanzlichen Zuspruch, deren PruÈ fung das BerG aufgrund

seiner vom OGH nicht gebilligten Rechtsansicht unter-lieû:

4.1 Gegen die Zuerkennung von Pflegekosten fuÈ hrteder Bekl ins Treffen, ein erhoÈhter Pflegeaufwand habenur fuÈ r die Dauer des Krankenhausaufenthalts bestan-den, fuÈ r den Zeitraum danach sei ein quantifizierbarerMehraufwand nicht festgestellt.

Diese Argumentation laÈsst unberuÈ cksichtigt, dass derfuÈ nfjaÈhrige Kl an insgesamt 23 Tagen, somit weit uÈ berden Spitalsaufenthalt hinaus durchgehend an Schmer-zen litt. Unter diesem Aspekt ist die lebensnahe Auf-fassung des ErstG, er habe auch nach der Entlassungaus dem Krankenhaus besonderer Betreuung bedurft,nicht zu beanstanden. Die scheinbar gegenteilige Fest-stellung bezieht sich erkennbar nur auf den mit der ei-gentlichen Versorgung der Verletzung verbundenenAufwand, nicht aber auf die Befriedigung der fuÈ r einKind im Alter des Kl mit anhaltendem Schmerz uÈ bli-cherweise verbundenen vermehrten BeduÈ rfnisse. Dazukommt noch jener Pflegeaufwand, den die Mutter auchnach dem Spitalsaufenthalt des Kl zu erbringen hatte,wie die Verbandswechsel, das taÈglich mehrmalige Ein-tropfen der Augen und die Betreuung waÈhrend derNachuntersuchungen.

Ausgehend von dieser Sachverhaltsgrundlage steht derZuspruch von Pflegekosten mit der Rsp im Einklang, wo-nach die aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungenan den GeschaÈdigten erbrachten Leistungen, die dessenunfallbedingte vermehrte BeduÈ rfnisse befriedigen, denSchaÈdiger nicht entlasten sollen (RIS-JustizRS0022789). Die unter Anwendung des § 273 ZPO ermit-telte SchadenshoÈhe von ³ 400,± ist im Hinblick auf dieDauer der GesundheitsbeeintraÈchtigung des Kl unbe-denklich.

4.2 Der Bekl bestritt das Feststellungsinteresse mit derBegruÈ ndung, der SachverstaÈndige habe SpaÈtkomplika-tionen mit groûer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.Die Verletzung sei folgenlos ausgeheilt, die Anisokoriewerde zu keiner BeeintraÈchtigung des Sehens fuÈ hren.

Dem ist nicht zu folgen.

Wie der OGH bereits in zahlreichen Entscheidungenausgesprochen hat, genuÈ gt zur Bejahung des Feststel-lungsinteresses iSd § 228 ZPO bereits der allgemeineHinweis, dass weitere SchaÈden aus dem Schadensereig-nis nicht mit Sicherheit (oder mit an Sicherheit grenzen-der Wahrscheinlichkeit; vgl 2 Ob 162/05w) auszuschlie-ûen sind; ein Feststellungsinteresse ist daher schon dannzu bejahen, wenn nur die MoÈglichkeit offen bleibt, dassdas schaÈdigende Ereignis den Eintritt eines kuÈ nftigenSchadens verursachen koÈnnte (2 Ob 29/05m; 2 Ob 30/05h; 4 Ob 46/06b; RIS-Justiz RS0038976 [T1]).

Im vorliegenden Fall hat das ErstG ± dem SachverstaÈn-digen folgend ± festgestellt, dass sich ¹mit hoÈchster medi-zinischer Wahrscheinlichkeit keine Komplikationen er-geben werden`̀ , SpaÈ tfolgen (die laut SachverstaÈndigenin einer vorzeitigen TruÈ bung der Linse bestehen koÈnnten)aber nicht auszuschlieûen sind. Vom Sinngehalt der Fest-stellung bedeutet dies nichts anderes, als dass der Ein-tritt von SpaÈtfolgen nicht zu erwarten ist. Bei einer sol-chen oder aÈhnlichen Prognose hat der OGH das Feststel-lungsinteresse aber stets bejaht (vgl 2 Ob 29/05m; 2 Ob30/05h; 4 Ob 46/06b; 2 Ob 232/06s uva).

Dies fuÈ hrt auch im vorliegenden Fall zur Stattgebungdes Feststellungsbegehrens im eroÈrterten Umfang, wobeidie BeschraÈnkung der Haftung auf die HoÈchstdeckungaus dem Haftpflichtversicherungsvertrag unangefochtenblieb.

5. Die angefochtene Entscheidung ist aus den dargeleg-ten ErwaÈgungen somit dahin abzuaÈndern, dass das erst-instanzliche Urteil wiederhergestellt wird.

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